Verordnung über die politischen Rechte
1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (vom 27. Oktober 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5, 12 Abs. 3, 47 und 56 des Gesetzes über di e politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)
3 , beschliesst: I. Teil: Allgemeines
Zuständige
Direktion
§ 1.
Direktion im Sinne von §
10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktio n der Justiz und des Innern.
Stimmregister
§ 2.
1 Die Stimmregister werden dur ch die politischen Gemein den geführt.
2 Stimmregisterführerin oder Stimmregis terführer ist die Gemeinde schreiberin oder der Ge meindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellt e oder einen anderen Gemeindeange stellten bezeichnen.
21
b. Ausland
-
schweizerinnen
und Ausland
-
schweizer
§ 2
a.
18
1 Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland schweizerinnen und Auslandschwe izer, die gemäss den bundesrecht lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
2 Sie erfasst die Auslandschweiz erinnen und Auslandschweizer in einem separaten St immkreis gemäss §
17 GPR.
3 Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Ausland schweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädi gung.
c. Bestand
§ 3.
1 Im Stimmregister sind Pe rsonen eingetragen, die a. Schweizer Bürgerinnen ode r Schweizer Bürger sind, b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, c. in der Gemeinde politischen Wo hnsitz gemäss Art. 3 des Bundes gesetzes über die politischen Rechte
5 und Art.
1 der eidgenössi schen Verordnung über die politischen Rechte
6 haben und
a. Zuständigkeit
2
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) d.
15 nicht wegen dauernder Urteilsunfä higkeit unter umfassender Bei
- standschaft stehen oder durch ei ne vorsorgebeauftragte Person vertreten sind.
2 Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetra
- gen:
19 a. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde ausüben, b. weitere Personen mit politische m Wohnsitz in der Gemeinde, die gemäss dem Recht der anerkann ten kirchlichen Körperschaften stimm- und wahlberechtigt sind. d.
19 Angaben
§ 4.
24
1 Das Stimmregister enthält üb er jede Pers on folgende An
- gaben: a. Name, Vorname und Geschlecht, b. Geburtsdatum, c. Adresse, d. Heimatgemeinden und Heimatkantone, e.
12 Umfang der Stimmberechtigung, f. Zugehörigkeit zu eine m Stimmkreis gemäss §
17 GPR.
2 Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Ein
- wohnerregisters. e.
19 Eintragun gen
§ 5.
1 Vor einer Wahl oder Abstimm ung werden Eint ragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetz ungen für die Teilnahme am Abstim
- mungstag erfüllt sind.
2 Für stimmberechtigte Auslandsch weizerinnen und Auslandschwei
- zer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizer
- gesetzes vom 26. September 2014
8 und der dazugehörigen Verordnung
9 geführt.
24
3 Will eine Fahrende oder ein Fahr ender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so be stätigt sie oder er schriftlich, in keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Register
- führerin oder der Registerführer pr üft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist. f.
19 Auskunfts erteilung
§ 6.
Auf Anfrage erhalten Stimmb erechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbark eit einer bestimmten Person. g. Mitteilungs pflicht
§ 7.
15 Die Kindes- und Erwachsenens chutzbehörde meldet dem Stimmregister a. bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähig
- keit der betroffenen Personen:
3 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
1. die Anordnung, die Übertragung , die Übernahme oder die Auf hebung der Beistandschaft,
2. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person inner halb des Kindes- und Er wachsenenschutzkreises; b. bei Vorsorgeaufträgen wegen da uernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
1. die Feststellung und den Verlus t der Wirksamkeit des Vorsorge auftrags,
2. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kinde s- und Erwachsenen schutzkreises.
Fristwahrung
§ 7
a.
28
1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und von Unterschriften für eine Volksini tiative oder ein Referendum sind gewahrt, wenn die notwendigen Unterl agen bis zum Ende der Frist bei der zuständigen Behörde eingetroffen sind.
2 Bei der Einreichung von Wahlvors chlägen bestimmt die wahllei tende Behörde in der Wa hlanordnung die Uhrzeit.
Mustervorlagen
§ 8.
1 Die Direktion erstellt in Zu sammenarbeit mit dem Berufs verband der Gemeindeschreiber un d der kommunalen Verwaltungs fachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Geset zes und dieser Verordnung benötigt werden.
2 Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Sicherung von
Original
-
dokumenten
§ 9.
Der Kanton und die Gemeinde n versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnism ässigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben.
Gebühren und
Aufwandersatz
§ 10.
1 Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Aus übung der politischen Rechte erfo rderlich sind, werden keine Gebüh ren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Ge setzes über die poli tischen Rechte
3 bleiben vorbehalten.
2 Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politi schen Gemeinden verlegt.
Nicht schreib
-
fähige Personen
§ 11.
1 Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftra gen, für sie die Erklärung abzugeben.
4
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
2 Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungs
- verhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».
3 Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.
4 Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung. Elektronische Stimmabgabe
§ 12.
1 Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Ve rordnung abgewi chen werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Erforderliche. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
1. Wahl- und Abstimmungsorganisation Zuständigkeit
§ 13.
1 Der Regierungsrat nimmt folge nde Aufgaben des II. Teils des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:
29 a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist, b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die betroffene Person nicht selbst entscheidet (§
30 Abs. 2 GPR), c. Anordnung von kantonalen Wa hlen und Abstimmungen (§§
57–59 GPR), d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und Veröffentlichen des Bele uchtenden Berichts (§§
63 und 64 GPR), e. Anordnung von Nachzählungen (§
75 Abs. 4 GPR), f. Losziehung nach §
79 Abs. 1 GPR (durch di e Präsidentin oder den Präsidenten des Regierungsrates), g. Beschlussfassung über das Er gebnis der Wahl oder Abstimmung und Veröffentlichung (§§
80 und 81 Abs. 2 GPR), h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergeb
- nisses (§
83 Abs. 1 GPR), i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss §
107 GPR, j. Anordnung einer Nachwahl (§
108 Abs. 3 GPR).
2 Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben: a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§
12 Abs. 2 GPR), b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des Wahl- und Abstimmungsprogramms (§
21 Abs. 3 lit. b GPR), a. Bei kantona- len Wahlen und Abstimmungen
5 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1 c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach §
21 Abs. 4 GPR, d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unve reinbarkeiten sowie Wahlablehnungen (§§
30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR), e. Berichtigung der Auswertung sergebnisse der Wahlbüros (§
75 Abs. 3 GPR), f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§
81 Abs. 1 GPR), g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach §
88 Abs. 3 GPR, h. Aufsicht über die Losziehung nach §
92 Abs. 3 GPR, i. Sitzverteilung nach §§
101–105 GPR, j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§
106 GPR), k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§
108 Abs. 1 GPR).
3 Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Ab weichende Bestimmungen dieser Verordnung bl eiben vorbehalten.
b. Bei eidgenös
-
sischen Wahlen
und Abstim
-
mungen
12
§ 14.
Das Statistische Amt des Kantons ist a. kantonale Zentralstell e gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verord nung über die politischen Rechte
6 bei eidgenössischen Abstim mungen, b. kantonales Wahlbüro gemäss Art.
7 a der eidgenössischen Verord nung
6 bei Nationalratswahlen.
c. Bei kirch
-
lichen Wahlen
und Abstim
-
mungen
§ 14
a.
1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben de r wahlleitenden Behörde dem Kan ton übertragen werden (§
17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom
9. Juli 2007 [KiG]
4 ), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach §
13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. Zu dem setzt sie Frist nach §§
49 Abs. 1 und
53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt (§
54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen über tragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt.
29
2 Bei kantonalen kirchlichen Ersatz wahlen werden alle dem Kan ton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.
Wahlbüro
§ 15.
Die Präsidentin oder der Präs ident des Wahlbüros organi siert das Wahlbüro in der Weise und l egt die Verfahrensabläufe so fest, dass die Wahl- und Stimmzettel korre kt und fristgemäss im Sinne von
§ 39 Abs. 3 und 4 ausgew
ertet werden können.
b. Vorzeitige
Stimmabgabe
im Abstim
-
mungslokal
§ 16.
Bei der vorzeitigen Stimmabg abe in den Abstimmungsloka len wird der Urnendie nst von Mitgliedern de s Wahlbüros versehen.
a. Präsidentin
oder Präsident
6
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) c. Kontrolle und Überwachung der Urnen
§ 17.
Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder die Gemeindeangestellten gemäss §
15 Abs.
3 GPR überzeugen sich vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie diese und schützen sie vor unbe fugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung. d. Urnenrapport
§ 18.
1 Bei der Stimmabgabe an der Ur ne halten die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokal e und die Gemeindeangestellten gemäss §
15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimm
- rechtsausweise abgegeben worden sind.
2 Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben. e. Ruhe und Ordnung
§ 19.
1 Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungsl okal sicher.
2 Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungs
- lokale und deren Zugänge für kein en andern Zweck benützt werden.
3 Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird. Vier-Augen- Prinzip
§ 20.
1 Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl oder Abstimmung haben k önnen, sowie die Bearbeitung der Antwortkuverts in der Ge meindekanzle i gemäss §
37 werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeinde
- verwaltung überwacht oder kontrolliert.
2 Kein Mitglied des Wahl büros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl- und Stimmzettel und die St immrechtsausweise haben. Publikations organe der Bezirke
§ 21.
Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.
2. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung Stellungnahme und Mitteilung
§ 22.
1 Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einem Amt oder um Teilentlassung ge stellt, so holt das Organ, das über das Gesuch zu entscheiden hat, be im Organ, dem diese Person ange
- hört, eine Ste llungnahme ein.
2 Hat das Organ die vorz eitige Entlassung ode r die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.
7 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
3. Allgemeine Verfahrens bestimmungen für Wahlen
Kehrordnung
der Erneue
-
rungswahlen
§ 23.
12
1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt: Amt Amts- Erste Wahl dauer gemäss dieser Verordnung a. Nationalrat, Stä nderat
4 Jahre
2007 b. Kantonsrat, Regierungsrat
4 Jahre
2007 c. Bezirksbehörden sowie Staats-
4 Jahre
2005 anwältinnen und Staatsanwälte d. Bezirksgerichte
6 Jahre
2008 e. Notarinnen und Notare
4 Jahre
2006 f.
21 Gemeindebehörden, Gemeinde-
4 Jahre
2006 parlament g. Friedensrichterinnen und Friedens-
6 Jahre
2009 richter h. . . .
2 Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Natio nalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Okto ber statt (Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976
5 ; Art. 82 Abs. 2 KV
2 ).
4. Vorverfahren bei Mehrheitswahlen
Angaben auf
den Wahl
-
vorschlägen
§ 24.
29
1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben: a. Name, Vorname und Geschlecht, b. Geburtsdatum, c. Beruf, d. Adresse, e. Zusatz «bisher», wenn die vorg eschlagene Person das Amt schon innehat, f. Parteizugehörigkeit.
2 Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.
3 Personen, die einen Wa hlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
8
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
5 Abs.
3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestäti
- gungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§
13 Abs. 3 KiG
4
). Solche Begehren können ni cht eingesehen werden.
25 Prüfung
§ 25.
Die wahlleitende Behörde prüft, ob a.
29 die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben gemäss §
24 Abs. 1 lit. a, b und d mi t jenen im Stim mregister über
- einstimmen, b. die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind. Angaben auf gedruckten Wahlzetteln
§ 26.
29
1 Auf den gedruckten Wahlzettel n wird für jede vorgeschla
- gene Person angegeben: a. Name und Vorname, b. Geburtsjahr, c. Wohnort, d. Beruf, e. Zusatz «bisher», wenn die vorg eschlagene Pers on das Amt schon innehat, f. Parteizugehörigkeit.
2 Bei einem Name n gemäss §
24 Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder anstelle des Vornamens angegeben.
3 Auf dem Beiblatt wird darauf hing ewiesen, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch andern wahl
- fähigen Personen ge geben werden kann.
4 Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz (§
55 a Abs. 1 GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss §
24 Abs. 4 ange
- geben.
5 Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten Wahlzettel zusammengefasst (§
55 a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vor
- geschlagenen Person auf die Kurz bezeichnung des be treffenden Wahl
- vorschlages hingewiesen. Wahl von Teilämtern
§ 27.
29
1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäfti
- gungsgrade hingewiesen.
2 Die Vorschriften über die Einrei chung von Wahlvorschlägen, die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss §§
50– gleichem Beschäftigungsgrad.
3 Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu be
- setzenden Teilam tes hingewiesen.
9 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
4 In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hinge wiesen, dass sie den Na men derselben Person au f jede Liste mit unter schiedlichem Beschäfti gungsgrad setzen können.
5. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Wahl- und
Abstimmungs
-
termine
§ 28.
29
1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Er gibt die kantonalen und die eidg enössischen Wahltermine jeweils bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen bekannt.
2 Die reservierten eidg enössischen Abstimmung stermine sind gleich zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungst ermine für die vier folgenden Ka lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs wahl des Regierungsrates bekannt.
3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt, a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur Abstimmung kommen, b. ob an einem reservierten Abst immungstermin weder eine eid genössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt, c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.
Beleuchtender
Bericht
§ 28
a.
29
1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats kanzlei die Beleuchte nden Berichte gemäss §
64 GPR in einer Abstim mungszeitung zusammen.
2 Die Staatskanzlei erlä sst Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein reichung und den Umfang der Stell ungnahme des Initiativ- oder Refe rendumskomitees oder de r Gemeinden nach §
64 Abs. 1 lit. c GPR. Er greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.
3 Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von §
64 Abs. 4 GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
b. Verweisungen
auf eine
Internetseite
§ 28
b.
28
1 Wird im Beleuchtenden Berich t für Einzelheiten auf eine Internetseite verwiesen, is t deren Adresse aufzuführen.
2 Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung auffindbar bleiben.
a. Kantonale
Volksabstim-
mungen
10
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
3 Für Personen ohne Internetzugang wi rd eine Möglichkeit zur Ver
- fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf
- fentlichten Einzelheiten zu nehm en. Im Beleuchtenden Bericht wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Information der Stimm berechtigten
§ 29.
1 Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten ins
- besondere über fo lgende Punkte: a. allgemeine Informationen:
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel (§§
65–67 GPR),
2. die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahl
- zetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf, b. briefliche Stimmabgabe:
1.
29 Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe (§
69 GPR),
2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,
3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Brief
- kastens und Postfachs der Geme indeverwaltung, wenn der Zeit
- punkt vorverlegt ist (§
70 Abs. 2 GPR), c. Stimmabgabe an der Urne:
1. Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungs
- lokalen und in der Ge meindeverwaltung,
2. Voraussetzungen für die persön liche und die stellvertretende Stimmabgabe an der Urne (§
68 Abs. 1 und 3 GPR).
2 Die Informationen werden au f den entsprechenden Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruck t, notfalls auf einem separaten Informationsblatt. Stimmrechts ausweis
§ 30.
12
1 Die Gemeinden stellen den St immberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungst ag einen neuen Stim mrechtsausweis zu.
2 Der Stimmrechtsausweis en thält folgende Angaben: a. Name, Vorname, Geschlec ht, Geburtsjahr, Adresse, b. Stimmkreis, c. weitere Angaben, die erforderli ch sind, um die Stimmberechtigung der Person für die betreffende Wa hl oder Abstimmung feststellen zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schul
- gemeinde. d. Datum des Urnengangs.
3 Er enthält zudem ein einziges Fe ld für die Unterschrift der stimm
- berechtigten Person (§
68 Abs. 1 und Abs. 3 und §
69 Abs. 1 lit. a GPR).
11 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
§ 31.
30
Wohnsitz
-
wechsel
§ 32.
Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bere its am bisherigen politischen Wohn sitz ausgeübt hat.
Nachbezug
§ 33.
1 Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungs unterlagen nicht erhalten haben, können diese bei de r Stimmregister führerin oder beim Stim mregisterführer beziehen.
2 Der Stimmrechtsaus weis wird entspr echend markiert.
6. Stimmabgabe
Stimmabgabe
an der Urne
§ 34.
1 Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterzeichneten St immrechtsausweis, lässt den Wahl zettel, soweit erforderlich, abstempe ln und legt die Wahl- oder Stimm zettel in die Urne.
29
2 Die Mitglieder des Wa hlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
3 Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten gemäss §
15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindekanzlei.
Stellvertretung
§ 35.
1 Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh men die Mitglieder des Wahlbüros de n Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretene n Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsauswe is unterzeichnet hat.
29
2 Die Vertreterin oder der Vertrete r gibt den eigenen Stimmrechts ausweis ab.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch gemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertrete rin oder der Ver treter dieser Gemeinde angehört.
Briefliche
Stimmabgabe
§ 36.
1 Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.
2 Werden die Antwortkuverts ungeö ffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll fest gehalten.
a. Ohne Vor-
bearbeitung
12
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) b. Mit Vor prüfung
§ 37.
29
1 Die Gemeindeangestellten pr üfen die Antwortkuverts ge
- mäss §
69 a GPR. Dabei gilt: a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel
- kuverts als unterzeichnete Stimmr echtsausweise, sind die unter
- zeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet in die Urne gelegt. b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm
- zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden. c. In Zweifelsfällen werden die Un terlagen in das Antwortkuvert zu
- rückgesteckt und dieses wird ve rschlossen in die Urne gelegt.
2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm
- rechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.
7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel Festlegung der Auszählweise
§ 38.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werd en. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.
2 Zeigt sich während des Auszählens , dass eine unter «Vereinzelte» fallende Person gewählt werden kö nnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stim
- men einzeln ausgezählt werden.
3 Bei kantonalen Wahlen werden di e Entscheide nach Abs. 1 und 2 vom Statistischen Amt getroffen.
12 Beginn der Bearbeitung und Auszählung
§ 39.
29
1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin
- nen. Die Auszählung da rf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.
2 Die Bearbeitung des Stimmmateria ls am Vortag umfasst folgende Handlungen: a. Öffnen der Stimmzettelkuverts, b. Trennen und Bündeln der einzel nen Stimm- und Wahlzettel nach Vorlagen bzw. Wahlen, c. bei Mehrheitswahlen das Erfass en der Stimmen der Kandidieren
- den mit dem vom Kanton zur Verfüg ung gestellten Programm, aber
13 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1 d. bei Verhältniswahlen:
1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver änderten und unverändert en Listenwahlzetteln,
2. Bereinigen der verände rten Listenwahlzettel,
3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm.
3 Die Präsidentin oder der Präsid ent des Wahlbüros trifft Vorkeh rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen ab geschätzt werden kann.
4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Dire ktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor gabe vor.
12
5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirk s, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus gewertet.
Wahrung
des Stimm
-
geheimnisses
§ 40.
Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Vorgeprüfte
Stimmzettel
-
kuverts
§ 41.
29 Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im Rahmen der Vorprüfung nach §
37 in die Urne gelegt worden sind, wer den gemäss §
43 weiterbearbeitet.
Bearbeitung der
Antwortkuverts
§ 42.
29
1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichne te Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet den Inhalt der Stimmz ettelkuverts gemäss §
43 weiter.
2 Andernfalls sind die Stimmrecht sausweise ungültig und die Stimm zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
Bearbeitung
der Stimmzettel-
kuverts
§ 43.
29
1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.
2 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel, wird gemäss §
72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt: a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen sind überzählig. b. Lauten die Zettel nicht gleich, is t einer von ihnen ungültig. Die rest lichen sind überzählig.
3 Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§
72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR bleiben vorbehalten.
14
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
§ 44.
30 Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln
§ 45.
29
1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl
- zettel zur Verfügung, wird ein Wa hlzettel mit einem Kontrollstempel versehen: a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne, b. bei der brieflichen Stimmabgabe,
- zettelkuverts.
2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung ke inen Kontrollstempel auf, ist der Wa hlzettel ungültig.
3 Enthält bei der brieflichen Stim mabgabe ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll
- stempel, ist einer von ihnen ungülti g. Die restlichen sind überzählig. Zählung bei Mehrheits wahlen
§ 46.
Ist eine Person vor dem Wahlga ng öffentlich zur Wahl vor
- geschlagen worden, so wird eine Stim me selbst dann dieser Person zuge
- rechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel a. auch auf eine andere, nicht vorg eschlagene Person zutreffen, oder b. ungenau sind, aber kein begründe ter Zweifel darübe r besteht, dass die Stimme der vorgeschlage nen Person zukommen soll. Protokoll
§ 47.
29
1 Das Protokoll des Wahlbüros od er des Stimmkreises nennt a.
19 die Zahl der Stimmberechtigten, b. die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe:
1. der an der Urne abgege benen Stimmrechtsausweise,
2. der brieflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimm
- rechtsausweise.
2 Für jede Abstimmungsvorlage un d für jeden Wahlgang nennt das Protokoll ferner die Zahl der ei ngegangenen Wahl- oder Stimmzettel und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel.
3 Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl der gültigen Stimmzettel: a. bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen, b. bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag:
1.
12 für die Vorlage wie auch für de n Gegenvorschlag : die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,
2.
12 für die Stichfrage: die Zahl de r leeren Antwortfelder und der ungültigen Antworten sowie di e Zahl der Stimmen, welche die eine oder die ande re Vorlage vorziehen.
15 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl a. der ungültigen Stimmen, b. der leeren Stimmen, c. der Stimmen, die jede der aus gezählten Personen erhalten hat, d. der Stimmen der unter «Ver einzelte» fallenden Personen.
5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über a. die technischen Hilfsmittel, di e für die Zählung der Stimm- und Wahlzettel eingesetzt worden sind, b. Ordnungswidrigkeiten und di e getroffenen Anordnungen.
6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so wer den deren Protokolle direkt der wa hlleitenden Behör de übermittelt.
Sicherung des
Ergebnisses
§ 48.
1 Das unterzeichnete Protokol ldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Ur nengang, 11.00 Uhr, bei der wahl leitenden Behörde eingetroffen sein.
2 Aus den Hilfsunterlagen muss ersi chtlich sein, wie und durch wen die einzelnen Schritte bei der Ausw ertung vorgenomme n worden sind.
3 Die Wahl- und Stimmzettel und di e Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.
4 Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Ab stimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
8. Ermittlung des Wahl- u nd Abstimmungsergebnisses
Knapper
Ausgang
§ 49.
1 Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss §
75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der JaStimmen und der Nein-Stimmen liegt.
2 Bei einer Mehrheitswahl liegt ei n knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor: a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.
16
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) b. Eine Person wird we gen Nichterreichens des absoluten Mehrs nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und dem absoluten Mehr be trägt weniger als 0,8 Prozent des absoluten Mehrs. Auswertungs- und Ergebnis protokoll
§ 50.
1 Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergeb
- nisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro über
- tragen (§
75 Abs. 5 GPR), können di e Protokollangaben gemäss §
47 dieser Verordnung und die Ergebnis se der Wahl oder Abstimmung (§
80 GPR) in einem einzigen Pr otokoll festgehalten werden.
29
2 Es gelten die Formvorschriften von §
74 Abs. 2 GPR.
9. Wahl des Kantonsrates Verweisung
§ 51.
Die vorstehenden Vorschrifte n über Mehrheitswahlen gel
- ten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen ni chts Abweichendes regeln. Mehrfach kandidaturen
§ 52.
29 Eine Person darf nur auf ei nem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen. Listen
§ 53.
29 Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den ge
- druckten Wahlzetteln gemäss §
26 Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt. Zusammen stellung der Kandidierenden
§ 54.
1 Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahl kreises genannt sind, in alphabetischer Reihen
- folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen
- nummer.
29
2 Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt. Listengruppen
§ 55.
1 Listen werden als List engruppe behandelt, wenn a.
12 die Vertreterinnen oder Vertre ter der Unterzei chnenden der Lis
- ten eine entsprechende schri ftliche Erklärung gegenüber dem Statistischen Amt abgegeben haben, b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen, c. die Listen die glei che Bezeichnung tragen.
2 Die Vertreterinnen und Vertrete r der Unterzeichnenden der Lis
- ten sind in Zusammenarbeit mit de r Direktion berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbe zeichnungen zu bereinigen.
17 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
3 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs.
1 nicht als Listengruppe zu behandel n sind, werden die Listenvertrete rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die Direktion die Listen mit unter schiedlichen Bezeichnungen.
Zusatzstimmen
§ 56.
1 Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als Zusatzstimmen zugerechnet: a. leere Zeilen, b. ersatzlos gestrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten, c. durch eine ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Enthält ein Wahlzettel ausschlies slich Zusatzstimmen, ist er un gültig.
3 Bei fehlender oder ersatzlos ges trichener Listenbezeichnung und Listennummer zählen die leer en Linien als leere Stimmen.
28
Protokoll
§ 57.
1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
29 a. die Zahl der Stimmberechtig ten und der Stimmenden gemäss §
47 Abs. 1, b. die Zahl der eingegangenen Wahl zettel und davon die Zahl der un gültigen und der gültigen Zettel, c. unter den gültigen Wahlzetteln:
1. die Zahl der Stimmen, die je de kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen),
2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
3. die Summe der Kandidaten- un d Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen). d. die Zahl der leeren Stimmen.
2 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel ein gesetzt worden sind, b. Ordnungswidrigkeiten und di e getroffenen Anordnungen.
3 Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden direkt dem Statistischen Amt übermittelt.
12
Publikation
§ 58.
Die Direktion veröffentlicht: a. für jeden Wahlkreis den zusamm engezogenen Inhalt der Proto kolle der Wahlbüros und Stimmkreis e, ferner die Wählerzahl jeder Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss §
102 Abs. 3 GPR und die Angabe, ob eine Liste dies en Grenzwert erreicht hat,
18
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) b. die Wählerzahl jeder Listengr uppe, den Kantons-Wahlschlüssel und den Sitzanspruch jeder Listengruppe, c. in einer Tabelle den Sitzanspru ch jedes Wahlkrei ses und jeder Lis
- tengruppe, die Parteistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren, die Listengruppen-Divisoren und di e jeder Liste zugewiesene Zahl von Sitzen, d. die Namen der gewählten Mi tglieder des Kantonsrates.
10. Weitere Wahlen Ständerat
§ 59.
14 ,
23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweize
- rinnen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom
7. Oktober 2015
9 . Nationalrat
§ 60.
29 Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundes
- gesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
5 endet am zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung ge
- mäss §
110 GPR. III. Teil: Kantonale Initiativen Initiativkomitee
§ 61.
1 Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.
2 Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.
3 Anordnungen und Zustellungen ge hen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees . Diese oder dieser und im Verhin
- derungsfall die Stellvertretung si nd berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu hande ln. Vorbehalten bleibt das Mehr
- heitserfordernis für den Rück zug der Initiative gemäss §§
138
c und
138 d GPR.
12 Vorprüfung
§ 62.
1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.
2 Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amts
- blatt veröffentlicht.
19 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
Veröffent
-
lichung
§ 63.
Bei der Veröffentlichung der Vo lksinitiative im Amtsblatt wird neben den in §
125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort der Mitglieder des Init iativkomitees publiziert.
Unterschriften
-
liste
§ 64.
1 Die Unterschriften einer Volksi nitiative werden nach poli tischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.
2 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unter schriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.
Prüfung
der Unter
-
zeichnungen
§ 65.
12
1 Bei der Prüfung der Unterz eichnungen der Unterschrif tenlisten verfahren die Stimmreg isterführenden nach den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die poli tischen Rechte
6 .
2 Die Stimmregisterführenden besche inigen die Zahl der gültigen Unterzeichnungen der ihnen zur Pr üfung unterbreiteten Unterschrif tenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und sen den die geprüften Listen zurück.
3 Die Stimmregisterführenden wa hren das Stimmgeheimnis.
4 Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalt en die Mitglie der des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Ein sicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Behandlung
im Kantonsrat
§ 65
a.
12
1 Hat der Regierungsrat beantrag t, eine Initiative in der Form des ausgearbeitete n Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach §
130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
2 Andernfalls beschliesst der Kant onsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Ge genvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung ei nes solchen beschlossen hat.
3 In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
b. Initiativen
in der Form
der allgemeinen
Anregung
§ 65
b.
12
1 Hat der Regier ungsrat dem Kantonsra t beantragt, eine Initiative in der Form der allgem einen Anregung vo llständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantons rat darüber innert der Frist nach
§ 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
a. Ausformu-
lierte Initiativen
20
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
2 Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der all
- gemeinen Anregung ohne Gegenvor schlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 M onaten nach Einreichung der Initi
- ative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantons
- rat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initi
- ative.
3 Beschliesst der Kantonsrat, die In itiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Ini
- tiative Bericht und Antrag über di e Umsetzungsvorla ge sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat besc hliesst darüber innert 29 Mona
- ten nach Einreichung der Initiative. Information und Terminplanung
§ 65
c.
12
1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direk
- tion teilt der Staatskanzlei mit, we lche Form die Initiative aufweist (Art. 25 Abs. 1 KV
2 ).
2 Die Direktion der Justiz und des In nern teilt der Staatskanzlei die Einreichung der Unterschriftenliste n für eine Volksinitiative mit.
3 Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative eine Terminplanung und führt sie la ufend nach. Sie setzt die zuständige Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich ein
- sehbar.
4 In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit der Geschäftsleitung de s Kantonsrates eine von den vorstehenden Bestimmungen abweiche nde Terminplanung fe stlegen. Sie beachtet dabei die Fristvorga ben der Verfassung
2 .
§§
65 d–65 f.
13 Rückzug der Volksinitiative
§ 66.
1 Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.
2 Für den Rückzug ist die Untersch rift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.
3 Der unbedingte oder bedingte Rü ckzug wird im Amtsblatt pub
- liziert.
12
4 Wird eine Initiative zurück gezogen und unterliegt der Gegen
- vorschlag dem fakultativen Referendu m, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt. Einzel- und Behörden initiativen
§ 67.
1 Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan
- tonsrates prüfen, ob wenigstens ei ne Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.
21 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan tonsrat gilt §
138 c GPR sinngemäss.
27 IV. Teil: Kantonales Referendum
§ 68.
16
1 Für Volksreferenden gelten die §§
64 und 65 sinngemäss.
2 Ist gegen eine Vorlage das Ka ntonsratsreferendum zustande ge kommen oder ist die Refe rendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kant onsrates der Direktion mit.
3 Referenden können nicht zurückgezogen werden. V. Teil: Volksinitiativ en in Zweckverbänden
20
Zweckverbände
ohne
Delegierten
-
versammlung
§ 69.
21 Für die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volks initiativen gelten §§
122–129 GPR
3 unter Beachtung der folgenden Be sonderheiten: a. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Ver bandsvorstand. b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands. c. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen richtet sich nach §
146 Abs. 3 GPR. d. Die Frist zur Feststellung de s Zustandekommens der Initiative durch den Verbandsvorsta nd beträgt einen Monat.
b. Behandlung
§ 70.
21
1 Der Verbandsvorstand beschl iesst innert dreier Monate nach Einreichung der Volksini tiative über ihre Gültigkeit.
2 In dem Umfang, in dem der Verb andsvorstand die Initiative für gültig hält, unterbreitet er sie de n Stimmberechtigten innert zwölf Mo naten nach ihrer Ei nreichung zur Abstim mung an der Urne.
3 Der Verbandsvorstand kann de n Stimmberechtigten einen Ge genvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volks abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo naten nach Einreichung der Initiati ve statt. Für de n Gegenvorschlag gilt §
138 b GPR.
26
a. Vorbereitung
und Zustande-
kommen
22
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) c. Rückzug
§ 71.
13 ,
20
1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftliche r Erklärung an den Verbandsvorstand zurückziehen.
2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvor
- stand die Urnenabsti mmung angeordnet hat. d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen
§ 72.
20 Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den St immberechtigten ange
- nommen, arbeitet der Verbandsvors tand eine Umsetz ungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Ab
- stimmung. Zweckverbände mit Delegierten versammlung
§ 73.
Für Volksinitiativen in Zw eckverbänden mit Delegierten
- versammlung gelten §§
122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten
26 : a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Ver
- bandsvorstand, an die Stelle de s Kantonsrates die Delegierten
- versammlung. b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands. c. Das Referendum richtet sich nach §
159 Abs. 1 und 2 GPR. VI.
22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen
12 Straf bestimmung
§ 74.
11 ,
22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvor
- schlag oder eine Unters chriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichne n, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 75.
22 Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben. Inkrafttreten
§ 76.
22 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
23 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 16. April 2014 ( OS 69, 273 )
17
1 Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Ak ten, die zur Führung des zentrale n Stimmregisters für Auslandschwei zerinnen und Auslandschweizer notwe ndig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.
2 Die Gemeinden leiten Meldung en und andere Eingaben zum Stimmrecht von Ausla ndschweizerinnen und Ausl andschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintref fen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.
3 Für die Teilnahme der Auslands chweizerinnen und Auslandschwei zer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Rege lungen und Zuständigkeiten.
1 OS 59, 313 . Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.
2 LS 101 .
3 LS 161 .
4 LS 180.1 .
5 SR 161.1 .
6 SR 161.11 .
7 Obsolet.
8 SR 195.1 .
9 SR 195.11 .
10 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 344 ; ABl 2007, 1469 ). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
11 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 883 ; ABl 2009, 2463 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 883 ; ABl 2009, 2463 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
13 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 ( OS 64, 883 ; ABl 2009, 2463 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
14 Aufgehoben durch RRB vom
3. November 2010 ( OS 65, 767 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 598 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
16 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 ( OS 68, 136 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
17 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 ( OS 69, 273 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
24
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
18 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 ( OS 69, 273 ; ABl 2014-04-25
). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
19 Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 ( OS 69, 273 ; ABl 2014-04-25
). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
20 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 308 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 308 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018. Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 308 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Eingefügt durch RRB vom
13. September 2017 ( OS 72, 526 ; ABl 2017-09-22
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 ( OS 72, 526 ; ABl 2017-09-22
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 ( OS 73, 123 ; ABl 2018-01-12
). In Kraft seit 1. April 2018.
26 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 ( OS 73, 125 ; ABl 2018-02-09
). In Kraft seit 1. April 2018.
27 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 ( OS 74, 171 ). In Kraft seit
24. April 2019.
28 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 413 ; ABl 2022-09-02
). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
29 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 413 ; ABl 2022-09-02
). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 413 ; ABl 2022-09-02
). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
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