Kantonale Betäubungsmittelverordnung
Nr. 833 Kantonale Betäubungsmittelverordnung vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 29d des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
1
und auf §
1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Zweck
§ 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzge
- bung durch die kantonalen Behörden.
2 Zuständigkeiten
§ 2
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelge
- setzgebung.
2 Der Regierungsrat a. bezeichnet die für die Prävention, die Therapie und die Wiedereingliederung so
- wie für die Schadenminderung und die Überlebenshilfe von Personen mit suchtbe
- dingten Störungen zuständigen Stellen und Einrichtungen.
1 SR
812.121
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 624
2 Nr. 833 b. erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellt die für die Überwachung der Suchtproblematik benötigten Daten zur Verfügung.
§ 3
Dienststelle Gesundheit und Sport
3
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Sie ist die zuständige kantonale Behörde für die Beaufsichtigung der Vernichtung von Betäubungsmitteln oder deren Überführung in einen vom Gesetz erlaubten Stoff.
3 Sie kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in ihrem Zuständigkeitsbereich und über die betäubungsmittelgestützte Behandlung erlassen. Be
- willigungen sind zu befristen.
§ 4
Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst ist zuständig für den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung in Betrieben nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom
18. August 2004
4 .
2 Er kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich erlassen.
§ 4a
* Luzerner Polizei
1 Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäu bungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbus
- senverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
3 Betäubungsmittelmissbrauch
§ 5
1 Personen, die Betäubungsmittel verordnen oder abgeben, haben jedem Betäubungsmit
- telmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern und der zuständigen Dienststelle Mel
- dung zu erstatten.
3 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde in den §§ 3 und 6–11 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
4 SR
812.212.27
Nr. 833
3
2 Die zuständige Dienststelle kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von Betäu
- bungsmitteln sperren.
4 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
§ 6
Bewilligungspflicht
1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsaus
- übungsbewilligung sowie ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen be
- fugt, welche von der Dienststelle Gesundheit und Sport auf entsprechendes Gesuch hin allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt worden sind.
2 Die Bewilligung an ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.
§ 7
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird erteilt, wenn a. die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011
5 vorliegen, b. die Zweckmässigkeit der betäubungsmittelgestützten Behandlung hinreichend dargelegt ist.
2 Allgemeine Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen ver
- fügt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt die Einzelheiten der Meldepflicht in der Bewilligung fest.
§ 8
Befristung und Auflagen
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt.
2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behan
- delnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung der Behandlung belegen.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport setzt in der Bewilligung die erforderlichen Auf
- lagen fest.
5 SR
812.121.6
4 Nr. 833
§ 9
Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind oder b. dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Ver
- kehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2 Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall erlischt, wenn a. die Behandlung abgebrochen wird oder b. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung verstorben ist. Die allgemeine Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung erlischt bei ei
- nem Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin.
3 Der Abbruch der Behandlung oder der Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport unverzüglich zu melden.
§ 10
Verzeichnis
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der erteilten Bewilligun
- gen sowie der Meldungen nach § 7 Absatz 2.
§ 11
Auskünfte
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Be
- handlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.
5 Gebühren
§ 12
1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrol
- len richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsver
- waltung vom 28. Mai 1982
6 .
6 SRL Nr.
681
Nr. 833
5
6 Strafen
§ 13
Strafbestimmungen
1 Eine Übertretung der §§ 6 Absatz 1 und 9 Absatz 3 dieser Verordnung wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Straf
- prozessordnung vom 5. Oktober 2007
7 und des Gesetzes über die Organisation der Ge
- richte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom
10. Mai 2010
8 .
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom
27.
De
- zember
1976
9 wird aufgehoben.
§ 15
Änderung eines Erlasses
10
§ 16
Bisherige Bewilligungen
1 Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben mit der Einreichung des nächs
- ten Verlaufsberichtes, spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, um Erteilung einer neuen Bewilligung nach § 6 nachzusuchen.
§ 17
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SR
312.0
8 SRL Nr.
260 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 G 1977 21 (SRL Nr. 833)
10 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Nr. 833 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.12.2013
01.01.2014 Erstfassung G 2013 624
§ 4a
26.11.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-068
Nr. 833
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.12.2013
01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 624
26.11.2019
01.01.2020
§ 4a
eingefügt G 2019-068
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