Kantonsratsreglement
1 Kantonsratsreglement (KRR)
171.11 Kantonsratsreglement (KRR) (vom 25. März 2019)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
142 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Konstituierende Sitz ung und allgemeine Bestimmungen
Einladung und
Eröffnung
§ 1.
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lädt die designierten Kantonsratsmi tglieder zur konstituierenden Sitzung ein.
2 Das älteste und das jüngste anwe sende Kantonsratsmitglied eröff nen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alpha betischer Reihenfolge.
3 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht, leitet die Erwahrung des Wahlergebnisses.
4 Das Kantonsratsmitglied, das bei de r Eröffnung als zweites spricht, leitet die Wahl der Ka ntonsratspräsidentin ode r des Kantonsratspräsi denten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des Ratsbüros und vier Stimmenzäh lerinnen oder St immenzähler.
Ablauf
§ 2.
Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf: a. Rede des ältesten und des jüng sten anwesenden Kantonsratsmit glieds, b. Erwahrung des Wahlergebnisses, c. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, d. Wahl der Kantonsratspräsidenti n oder des Kantons ratspräsidenten, e. Wahl der ersten und zweiten Vize präsidentin oder des ersten und zweiten Vizepräsidenten, f. Wahl der drei Kantonsratsse kretärinnen oder -sekretäre, g. Kenntnisnahme der von den Frak tionen bezeichneten Präsidentin nen und Präsidenten, h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss §
20 Abs. 2 KRG, i. Wahl der Stimmenzähle rinnen und Stimmenzähler, j. Feststellung der Konsti tuierung des Kantonsrates.
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR) Sitzungszeiten
§ 3.
1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.
2 Zum Abbau der Geschäftslast ka nn die Geschäftsleitung zusätz
- liche Sitzungen am Montagnachmi ttag ansetzen. Diese beginnen um
14.30 Uhr.
3 Die Sitzungen dauern dr ei bis vier Stunden. Sitzungsplanung und weitere Sitzungszeiten
§ 4.
1 Die Geschäftsleitung legt in ei ner Jahresplanung die sitzungs
- freie Zeit des Kantonsrates und sein er Organe fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kan
- tonalen Feiertage.
2 Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des Budgets oder besonders umfangreic her und dringender Geschäfte wei
- tere Sitzungen an anderen Wochen tagen ansetzen. Diese beginnen in der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr.
3 Sitzungstermine werden re chtzeitig bekannt gegeben.
4 Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine Einladung mit Angabe der Beratung sgegenstände zugestellt. Die Kan
- tonsratspräsidentin oder der Kantonsra tspräsident kann die Frist in drin
- genden Fällen verkürzen. Sitzungs teilnahme
§ 5.
1 Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, entschuldigt es sich sc hriftlich bei einer Kantonsratssekretä
- rin oder einem Kantonsratssekretär.
2 Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsrats
- sitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeiti
- gem Verlassen einer Sitzung schrift lich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär.
3 Die Information über die Anwese nheit der Kantonsratsmitglieder ist öffentlich. Information der Öffentlichkeit
§ 6.
1 Der Kantonsrat und seine Organ e informieren die Öffent
- lichkeit mittels Medienkonferenze n sowie Mitteilungen und übertragen die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen Plattformen des Kantonsrates.
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2 Die Einladungen zu den Kantonsra tssitzungen werden zusätzlich im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Protokoll
§ 7.
1 Das Protokoll enthält die Antr äge, die Voten, die diszipli
- narischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen mit Namensaufruf.
3 Kantonsratsreglement (KRR)
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2 Es nennt die Titel de r eingereichten Vorstösse und parlamentari schen Initiativen sowie die Name n der erstunterzeichnenden Kantons ratsmitglieder.
3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung geneh migt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Ge schäftsleitung ab schliessend.
4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.
Medien
§ 8.
1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffen den vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Me dienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.
3 Sie kann einer oder einem Medien schaffenden die Akkreditierung entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder des Kantonsrates verstösst.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzel fällen Tagesakkreditierungen ausstellen.
Besucherinnen
und Besucher
§ 9.
1 Für Besucherinnen und Besuch er der Kantonsratssitzungen stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.
2 Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne ge langen, wird sie oder er im Rats saal zuzulassen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
§ 10.
1 Wird ein Antrag auf Ausschlu ss der Öffentlichkeit gemäss
§ 7 Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zu
tritt zum Rathaus, wer eine Funk tion im Ratsbetrieb innehat.
2 Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kan tonalbank gemäss Art. 109 KV
3 kann die Geschäftsle itung die Einladung und Beratung des Kantonsra tes als geheim erklären.
2. Teil: Organe
1. Abschnitt: Die Geschäftsleitung
Weitere
Aufgaben
§ 11.
Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantons ratsgesetz wahr und a. plant die Beratungen in Absti mmung mit dem Regierungsrat und sorgt für die beförderliche Beha ndlung von Vorstössen und parla mentarischen Initiativen, b. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden Kommission,
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR) c. entscheidet über die Sistierung sgesuche der Kommissionen zu den ihnen zugeteilten Geschäften, d. legt verfahrens- und organi sationsrelevant e Fragen aus, e. entscheidet über Zuständigkeitsko nflikte zwischen den Organen des Kantonsrates, f. bestimmt die Delegationen und Vert retungen in internationalen und interkantonalen Vereinigungen, g prüft den Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die Kantonsratswahlen erhobenen Re kurse und stellt dem Kantonsrat Antrag. Verfahren bei Informations zugangs gesuchen
§ 12.
1 Die Geschäftsleitung entschei det über Zugangsgesuche zu Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vor
- gängig zur Stellungnahme ein.
2 Sie leitet Zugangsgesuche zu ande ren Informationen an das zustän
- dige Organ weiter. Rechnungs legung
§ 13.
Die Geschäftsleitung wendet be züglich Rechnungslegung das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
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und die entsprechenden Au sführungserlasse des Regierungsrates an. Unterzeichnung der Schriftstücke
§ 14.
Die Kantonsratspräsidentin ode r der Kantonsratspräsident unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sämtliche vom Kantonsrat und de r Geschäftsleitung ausgehenden Schriftstücke.
2. Abschnitt: Die Kommissionen A. Allgemeine Bestimmungen Bestellung der Kommissionen
§ 15.
1 Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der Fraktionen zu Beginn de r Legislatur massgebend.
2 Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder eines Sitzes oder kann sie ihren An spruch nicht wahrnehmen, verfällt dieser zugunsten der Fraktion mi t dem nächsttieferen Anspruch.
3 Haben mehrere Fraktionen densel ben rechnerischen Anspruch, entscheidet das Los. Stellvertretung
§ 16.
1 Die Fraktionen melden St ellvertretungen dem Kommis
- sionssekretariat möglichst frühzeitig.
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2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung aus geschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglie ds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellver tretung genehmigen.
Sitzungstage
§ 17.
1 Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung festgelegten Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu ande ren Zeiten Sitzungen abhalten.
2 Die Geschäftsleitung kons ultiert für die Fest legung der Sitzungs halbtage zuerst die Aufsichtsko mmissionen und dann die Sachkommis sionen.
3 Sonntage sowie die eidgenössische n und kantonalen Feiertage sind in der Regel sitzungsfrei.
Sitzungsplanung
§ 18.
Die Sitzungsplanung und die Ei nladungen der Sachkommis sionen sind öffentlich zugänglich.
Sitzungs
-
teilnehmende
§ 19.
Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt.
Anhörung der
Erstunterzeich
-
nenden
§ 20.
1 Das erstunterzeichne nde Kantonsratsmitg lied einer Motion, eines Postulats oder eine r parlamentarischen Initiative hat das Recht, seinen Standpunkt gegenüber der vorb eratenden Kommission zu ver treten.
2 Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern.
Verfahren bei
Erlassen
§ 21.
1 Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung fest. Die Schlussabstimm ung findet in der Regel zwei Wochen danach statt.
2 In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.
Sistierung
§ 22.
Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der Geschäftsleitung be gründeten Antrag.
Koordination
§ 23.
1 Die Sitzungen gemäss §
21 Abs. 2 KRG finden in der Regel zweimal jährlich statt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufs ichtskommissionen koordinieren die Tätigkei ten der parlamentarischen Kontrolle. Sie füh ren dazu gemeinsame Sitzungen durch.
Information der
Öffentlichkeit
§ 24.
1 Die Kommissionen informieren di e Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten we sentlichen Argumente.
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2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission beauftragten Mitglieder sind für di e Information der Medien zustän
- dig. Die anderen Mitglieder gr eifen der Information nicht vor.
3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten so
- wie den Präsidien der Fraktionen wi
- tion vorab mitgeteilt.
4 Ist die Öffentlichkeit informiert , können sich die weiteren Kommis
- sionsmitglieder zu den in der Kommi ssion behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen öffent lich äussern. Es darf nicht be
- kannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert und gestimmt haben. Bericht erstattung
§ 25.
1 Die Kommissionen und die Gesc häftsleitung bestimmen für ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere ihrer Mitglieder.
2 Sie berichten schriftlich über Bera tungsgegenstände, zu denen die Kantonsratsmitglieder keine erläuter nden amtlichen Unterlagen haben.
3 Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der An
- trag auf schriftliches Ve rfahren bedingt Einstimm igkeit der Kommission. Kommissions protokolle
§ 26.
1 Die Beratungen der Kommissi onen werden für die Proto
- kollierung aufgezeichnet. Die Aufzei chnungen dürfen zu keinem ande
- ren Zweck verwendet werden.
2 Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung des Protokolls durch die Kommission gelöscht. b. Inhalt
§ 27.
1 Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, di e Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
2 Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse beraten werden. c. Genehmigung
§ 28.
1 Das Protokoll wird den Komm issionsmitgliedern und den weiteren Sitzungsteilnehmenden na ch Ausfertigung zur Verfügung ge
- stellt.
2 Die Kommission ge nehmigt das Protokoll in der Regel an der fol
- genden Sitzung. d. Kenn zeichnung
§ 29.
Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, werden besonders gekennzeichnet. a. Aufzeichnung
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171.11 B. Sachkommissionen
Mitgliederzahl
§ 30.
Jede Sachkommission zählt 15 Mi tglieder, einschliesslich der Kommissionspräsiden tin oder des Kommissionpräsidenten.
Beförderliche
Behandlung
§ 31.
Die Sachkommissionen behand eln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände beförderlich. C. Aufsichtskommissionen
Mitgliederzahl
§ 32.
Jede Aufsichtskommiss ion zählt elf Mitgli eder, einschliesslich der Kommissionspräsidentin od er des Kommissionpräsidenten.
Aufsichts
-
kommission für
Bildung und
Gesundheit
(ABG)
§ 33.
1 Die ABG übt die parlamentari sche Kontrolle über die Be teiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kan tons in den Bereichen Bi ldung und Gesundheit aus.
2 Sie übt die parlamentarische Kont rolle über die Finanzen aus, so weit nicht die Finanzkommiss ion dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäfts berichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigun g durch den Kan tonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regi erungsrates bzw. der zuständigen Direktion und die Einhaltung der re chtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.
Aufsichts
-
kommission
über die wirt
-
schaftlichen
Unternehmen
(AWU)
§ 34.
1 Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zür cher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die bedeutenden Bete iligungen des Kantons an wirtschaftlichen Un ternehmen aus, insbesondere der AX PO Holding AG, der Elektrizitäts werke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäude versicherung Kanton Zürich.
2 Sie übt die parlamentarische Kont rolle über die Finanzen aus, so weit nicht die Finanzkommi ssion dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäfts berichten von bedeutenden Beteil igungen, wenn deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regi erungsrates bzw. der zuständigen Direktion sowie die Einha ltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR) Finanz kommission
§ 35.
1 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen des Kantons aus.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag a. zur Festlegung des Budgets, b. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren, c. zur Genehmigung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rech
- nung, d. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der Rechnung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KV
3 dienen, e. zur Festsetzung des Steuerfusses, f. zur Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle, g. zu Geschäften betreffend den Lotteriefonds.
3 In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination mit den Sachkommissionen, der Ju stizkommission und der Geschäfts
- leitung. b. Referentinnen und Referenten
§ 36.
1 Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amts
- dauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget, Nachtragskreditbegehren, Jahresre chnung, konsolidierter Rechnung und mittelfristigem Ausgleich.
2 Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung teil.
3 Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der Kommissionen zu Beratungsgegenstä nden mit erheblic hen finanziellen Auswirkungen teilnehmen.
4 Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheim
- nis unterliegen. c. Vorberatung des Budgets
§ 37.
1 Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen nach Überweisung des Budgetentwur fs durch den Re gierungsrat über die Entwicklung der einzelnen Leis tungsgruppen im Ra hmen der gesetz
- lichen Grundlagen.
2 Die Sachkommissionen und die Just izkommission setzen die Vorga
- ben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag der zehnten Woche nach Überweis ung des Budgeten twurfs Antrag. a. Aufgaben
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171.11
3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkom mission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission an hören.
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4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sach kommission oder der Just izkommission nicht, er gänzt sie ihren Antrag mit dem Antrag der Sachkommiss ion oder der Justizkommission.
d. Änderung
der Budget
-
indikatoren
§ 38.
Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgrup penbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begrün det die Änderung.
Geschäfts
-
prüfungs
-
kommission
§ 39.
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentari sche Kontrolle aus über a. den Regierungsrat un d seine Verwaltung, b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Om budsperson und deren Verwaltung, c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten Religionsgemeinschaften, d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV
3 , soweit sie nicht einer anderen Aufsic htskommission zugewiesen sind.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die mit dem Geschäftsbericht des Regi erungsrates zur Abschreibung bean tragt werden.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der über wiesenen Motionen und Postulate sowi e der vorläufig unterstützten Ein zel- und Behördeninitiativen und st ellt dem Kantonsrat Antrag zu Frist erstreckungsgesuchen des Regierungsrates.
Justiz
-
kommission
§ 40.
1 Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über a. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und Amtsstellen, b. die kantonalen Strafverfolgungs behörden, die der Direktion der Justiz und des Innern unterstehen oder ihr administ rativ angegliedert sind.
a. Aufgaben
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2 Sie stellt dem Kantonsra t Antrag auf Genehmigung a. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte, b. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Straf
- verfolgungsbehörden ge mäss Abs. 1 lit. b.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die von den obersten Gerichte n unterbreitet werden. b. Richterwahlen
§ 41.
1 Die Interfraktionell e Konferenz ermittelt vor der Besetzung von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantons
- rat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergeb
- nis der Justizkommission mit.
2 Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Ge
- richte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffe ntlich aus. Sie weist dabei auf die Fraktion hin, die den Sitz beansprucht.
3 Sie prüft die Kandidatinnen und Ka ndidaten auf fachliche und per
- sönliche Eignung. Sie rege lt die Einzelheiten de r Prüfung in einem Reg
- lement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht.
4 Die Gerichte schreiben zu besetz ende Stellen für Ersatzmitglieder öffentlich aus, für die sie ein gese tzliches Vorschlagsrecht haben. Die Justizkommission prüft die vom Geri cht genannte Kandidatin oder den genannten Kandidaten auf fach liche und persönliche Eignung. c. Begnadigung
§ 42.
1 Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des Sachverhaltes mit Begründung.
2 Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme. D. Redaktionskommission a. Aufgaben
§ 43.
Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der ersten Lesung im Kant onsrat, ob die Erlasse a. die Regelungsabsichten de s Kantonsrates wiedergeben, b. den Vorgaben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entspre
- chen, c. klar, verständlich und knapp formuliert sind. b. materielle Bereinigung
§ 44.
1 Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Un
- klarheiten oder Widersprüche nich t selbst klären, weist sie den Bera
- tungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.
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2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende Kommission nicht einigen, entschei det die Geschäftsleitung und stellt dem Kantonsrat entsprechend Antrag.
c. Teilnehmende
§ 45.
1 An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit beratender Stimme teilnehmen: a. eine Vertretung der vorberatenden Kommission, b. eine Vertretung der zuständigen Direktion.
2 Die Redaktionskommission besti mmt die Teilnahme der Vertre tungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwal tung.
3. Abschnitt: Fraktionen
§ 46.
1 Die Mitarbeitenden der Fraktions sekretariate erhalten die Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüs sen, Planungsbeschlüssen, Vorstösse n und parlamentarischen Initiativen.
2 Die Fraktionen bezeichnen di e entsprechenden Mitarbeitenden und melden diese der Verwaltungsdelegation.
3 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäss §
51 des Per sonalgesetzes vom 27. September 1998
5 für die Mitarbeitenden der Par lamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktions sekretariate.
4 Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet, kann die Geschäftsleitung die Zu stellung der Kommissionsunterlagen an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.
3. Teil: Ratsbetrieb
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Sitzungsleitung
§ 47.
1 Die Kantonsratspräsidentin od er der Kantonsratspräsident eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung.
2 Sie oder er sorgt für die Beacht ung des parlamentarischen Verfah rens, die Wahrung des parlamentari schen Anstands und für Ruhe im Ratssaal.
3 Sie oder er kann bei störender Un ruhe die Sitzung für bestimmte Zeit unterbrechen oder schliessen.
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR) Disziplinarische Massnahmen
§ 48.
1 Die Kantonsratspräsidentin od er der Kantonsratspräsident ruft die Sitzungsteilnehmende n zur Ordnung auf, wenn diese a. nicht zur Sache sprechen, b. die Redezeit überschreiten, c. sich beleidigend äussern, d. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören, e. Verfahrensvorschriften verletzen.
2 Sie oder er kann einer oder eine m Sitzungsteilnehmenden in folgen
- den Fällen das Wort entziehen: a. nach erfolgtem Ordnung sruf im Wiederholungsfall, b. sofort und ohne vorgängigen Or dnungsruf in schwerwiegenden Fäl
- len.
3 Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.
4 Auf Antrag der Kantonsratspräsid entin oder des Kantonsratsprä
- sidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der Sitzung ausschliessen, wenn es wi ederholt die Kantonsratssitzung stört, insbesondere wenn es trotz Wortentz ugs weiterspricht oder sich wieder
- holt beleidigend äussert. Hausrecht
§ 49.
1 Die Kantonsratspräsidentin od er der Kantons ratspräsident übt das Hausrecht des Kantonsrates au s. Sie oder er kann dieses an die Generalsekretärin oder den Ge neralsekretär delegieren.
2 Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Prä
- sidentinnen oder Präsidenten der je weiligen Organe das Hausrecht aus.
3 Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathau
- ses während der Kantonsratssitzunge n, die Sitzungsräumlichkeiten der Organe des Kantonsrates sowie die Bü roräumlichkeiten der Parlaments
- dienste.
4 Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest. b. Massnahmen
§ 50.
Auf der Grundlage des Hausrech ts kann die zu ständige Per
- son a. den Zutritt zu den Rä umlichkeiten festlegen, b. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen, c. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung Räumlichkeiten verweisen, d. Personen, die durch ihr Verhal ten die öffentliche Ordnung gefähr
- den, den Polizeikräften zuweisen. a. Ausübung
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Schriftverkehr
§ 51.
Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Orga nen und den kantonalen Behörden so wie innerhalb de s Kantonsrates kann elektronisch erfolgen.
2. Abschnitt: Beratung
§ 52.
1 Die Beratungen des Kantonsra tes dienen dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Mei nungsbildung der Kantonsratsmitgliede r. Sie sollen di e unterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringe n und die Entscheide verständlich machen.
2 Wer sich zu einem Beratungsgegenst and äussert, fasst sich kurz und spricht zur Sache.
3 Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.
3. Abschnitt: Antragsrecht
Materielle
Änderungen
§ 53.
1 Jedes Kantonsratsmitglied ka nn zu einem hängigen Bera tungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretä rin oder beim Generalsekretär sowi e elektronisch bei den Parlaments diensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands einzureichen.
3 Die Begründung erfolgt mündlich.
Ordnungs
-
anträge
§ 54.
1 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktan denliste betreffen, könn en mündlich gestellt werden und werden in der Regel sofort behandelt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein Mitglied jeder Fraktion beschränken.
3 Der Kantonsrat kann bis zum E nde der Behandlung eines Bera tungsgegenstandes auf seine Besc hlüsse zurückkommen, wenn mindes tens 20 Kantonsrats mitglieder den An trag unterstützen.
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4. Abschnitt: Redeordnung
Rederecht
§ 55.
1 Das Rederecht steht jedem Mi tglied des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie den Vert reterinnen und Vertretern der an tragsberechtigten Organe zu.
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR)
2 Der Kantonsrat kann auf Antrag de r Geschäftsleitung Angestell
- ten des Kantons oder Dr ittpersonen das Recht er teilen, im Kantonsrat zu sprechen, wenn der Beratungs gegenstand besondere Kenntnisse er
- fordert. Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
§ 56.
1 Zuerst wird das Wort für di e Begründung oder die Bericht
- erstattung erteilt. Anschlie ssend folgt die Diskussion.
2 Die Kantonsratspräsidentin ode r der Kantonsratspräsident be
- stimmt die Reihenfolge der Redneri nnen und Redner und sorgt dabei für sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gest altung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf di e verschiedenen Ansichten, der Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldun
- gen. Worterteilung
§ 57.
1 Im Kantonsrat darf nur sprech en, wer von der Kantonsrats
- präsidentin oder vom Kantonsrat spräsidenten das Wort erhält.
2 Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden.
3 Berichterstatterinnen oder Beri chterstatter der Kommissionen, Regierungsratsmitglieder oder Ve rtreterinnen und Vertreter eines an
- deren antragsberechtigten Organs er halten das Wort auf Verlangen unabhängig von der Beratungsart und auss erhalb der Reihe.
4 Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die Vorrednerin oder den Vorredner, so rgt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung durch die angesprochene Person. Redezeiten
§ 58.
1 Grundsätzlich dauern die Redezeiten a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte:
1. zehn Minuten für – die Berichterstatterin oder de n Berichterstatter der antrag
- stellenden und der mitberichtenden Kommission, – die Vertreterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw. der antragsberechtigten Behörde, – die Fraktionssprecherin oder den Fraktionssprecher, – Antragstellende v on abweichenden Anträgen zum Eintreten,
2. fünf Minuten für die übrigen Rednerinnen und Redner, b. in der Detailberatung: fünf Mi nuten für alle Rednerinnen und Red
- ner,
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171.11 c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher: – fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der Fraktion, – zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Bera tungsgegenständen, falls die Gesc häftsleitung eine Schlussdebatte beschliesst.
2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parla mentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsrats mitglieder zehn Minuten, die übri gen Rednerinnen und Redner fünf Minuten Redezeit.
3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen Beratungsgegenstand abweichende Redezeit en beschliessen.
5. Abschnitt: Beratungsarten
Allgemeine
Bestimmungen
§ 59.
1 Der Kantonsrat behandelt sein e Beratungsgegenstände in der Regel in freier Debatte.
2 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände fol gende andere Beratung sarten beschliessen: a. Kurzdebatte, b. reduzierte Debatte, c. schriftliches Verfahren.
3 Sie gibt die Beratungsart de m Kantonsrat frühzeitig bekannt.
4 Jedes Kantonsratsmitglied kann vo r der Beratung eines Beratungs gegenstands mittels Ordnungsantrag di e freie Debatte verlangen. Über den Ordnungsantrag findet keine Dis kussion statt. Er gilt als beschlos sen, wenn ihm 60 Kantonsr atsmitglieder zustimmen.
5 Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geän dert werden.
Freie Debatte
§ 60.
1 In der freien Debatte können sich alle Kant onsratsmitglie der zu Wort melden.
2 Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
Kurzdebatte
§ 61.
1 Debatten über Dringlicherklä rungen oder die Abschreibung von Vorstössen werden als Kurzdebatt en geführt, sofern kein anderer Antrag vorliegt.
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR)
2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten. Reduzierte Debatte
§ 62.
1 Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstan
- des kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Aus
- genommen ist die Bera tung von Erlassen.
2 In der reduzierten Debatte kö nnen sich zu Wort melden: a. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen, b. die Antragstellerinne n und Antragsteller, c. die Fraktionssprecheri nnen und Fraktionssprecher.
3 Das erstunterzeichnende Kanton sratsmitglied erhält für die Be
- gründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn Minuten Redezeit. Für alle übrig en Rednerinnen und Redner beträgt die Redezeit fünf Minuten.
4 Anträge aus dem Kantonsrat werd en vor der Behandlung des be
- treffenden Beratungsgeg enstands schriftlich gestellt und begründet. Schriftliches Verfahren
§ 63.
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmel
- dung.
2 Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes schriftlich gestellt, begründet un d den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Gemeinsame Beratung und unterschiedliche Beratungsarten
§ 64.
1 Beratungsgegenstände, die ei nen Sachzusammenhang auf
- weisen, können gemeinsam beraten we rden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel getrennt.
2 Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unter
- schiedliche Beratungsarten festgelegt werden.
6. Abschnitt: Erklärungen Erklärungen aus dem Rat
§ 65.
1 Die Fraktionen können zu aktu ellen Themen eine kurze und knappe Erkl ärung abgeben.
2 Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Ab
- wehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständ
- nissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt. Erklärungen des Regierungsrates
§ 66.
Der Regierungsrat kann zu au sserordentlichen Ereignissen eine Erklärung abgeben.
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171.11
7. Abschnitt: Vorstösse und pa rlamentarische Initiativen
Einreichung
§ 67.
Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während der Kantonsratssitzung einer Kantons ratssekretärin oder einem Kan tonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht so wie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt.
Anforderungen
§ 68.
1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder verletzend noch disk riminierend sein.
2 Motionen, Postulate und parlamenta rische Initiativen sind in knap per Form schriftlich zu begründe n. Forderung und Begründung sind voneinander zu trennen.
3 KEF-Erklärungen, Interpellation en und Anfragen können eine knappe schriftliche Begründung enthalten.
Prüfung durch
Kantonsrats
-
sekretariat
§ 69.
1 Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind.
2 Die Geschäftsleitung entscheide t abschliessend über die Entgegen nahme und Änderungen.
Rückzug
§ 70.
1 Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu erfolgen.
2 Der Rückzug ist vom erstunter zeichnenden Kant onsratsmitglied schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen.
8. Abschnitt: Abstimmungen
Elektronische
Stimmabgabe
§ 71.
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektroni schen Abstimmungsanlage.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beant wortet werden.
3 Die Stimmabgabe erfolgt am Si tzplatz. Wer für die Kommission Bericht erstattet, stim mt am Rednerpult ab.
4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.
b. Bekanntgabe
§ 72.
1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder de r Kantonsratspräsident gibt das Abstimmungsresultat bekannt.
3 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis wer den namentlich gespei chert und veröffentlicht.
a. Stimmabgabe
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171.11 Kantonsratsreglement (KRR) Stimmabgabe ohne elektronische Abstimmungs anlage
§ 73.
1 Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die Stimmabgabe, indem sich die Kant onsratsmitglieder auf Frage der Kan
- tonsratspräsidentin oder des Kanton sratspräsidenten von ihren Sitzen erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.
2 Wird auf Verlangen von 20 Kant onsratsmitgliedern eine Abstim
- mung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder ab
- wesend waren. Jedes Kantonsratsmitg lied gibt seine Stimme nach Auf
- ruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab. Abstimmungs verfahren
§ 74.
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident legt das Abstimmungsvor gehen fest. Über Einspr achen entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kan
- tonsratsmitglieds ge trennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegen stand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus
- schliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt. Mehrstufiges Abstimmungs verfahren
§ 75.
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise aus
- gemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2 Die Anträge mit der kl einsten inhaltlichen Differenz werden vor denjenigen mit der grössten inhalt lichen Differenz zur Abstimmung ge
- bracht. b. gleichzeitige Abstimmung über mehrere Anträge
§ 76.
1 Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimm ung gebracht (Cup-System). Jedes Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.
2 Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden die beiden Anträge, die am wenigste n Stimmen erhalten haben, gegen
- einander zur Abstimmung gebracht . Der unterlegene Antrag scheidet aus. Dieses Verfahren wird fortges etzt, bis einer der Anträge die Mehr
- heit erlangt.
3 Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag geändert werden. a. paarweise Abstimmung
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9. Abschnitt: Wahlverfahren
Offene Wahlen
§ 77.
1 Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschla gen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsra tspräsidentin oder der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl der anwesenden Kantonsrats mitglieder feststellen.
2 Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf.
3 Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandi datin oder eines Kandidate n ihre Stimme abgeben.
4 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu be setzen sind. Die Kantonsratspräsident in oder Kantonsratspräsident wählt nicht mit.
5 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt das Wahlergebnis fest u nd lässt die Tür öffnen.
Geheime
Wahlen
§ 78.
1 Beim geheimen Wahlverfahre n wird die Tür zum Ratssaal geschlossen. Bild- und Tonaufna hmen sind nicht zulässig.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt die Zahl der anwesenden Kantonsratsm itglieder feststellen und so viele Wahlzettel austeilen, wie Kanton sratsmitglieder anwesend sind.
3 Jedes Kantonsratsmitglied hat so vi ele Stimmen, wie Stellen zu be setzen sind. Die Kantonsratspräsid entin oder der Kantonsratspräsident wählt mit.
b. Stimmen
-
auszählung
§ 79.
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszäh lung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
2 Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das Ergebnis der Auszählung schriftlic h fest. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident erö ffnet dem Kantonsrat das Ergebnis des Wahlgangs.
3 Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
Genehmigung
von Wahlen
§ 80.
1 Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantons ratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine Rückweisung ist nicht zulässig.
2 Hat der Kantonsrat die Wahl me hrerer Mitglied er einer Behörde gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.
a. Stimmabgabe
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4. Teil: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
§ 81.
Das Geschäftsreglement des Ka ntonsrates vom 15. März 1999 wird aufgehoben. Inkrafttreten
§ 82.
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 in Kraft
2 .
1 OS 74, 423 ; Begründung siehe ABl
2019-05-24 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020.
3 LS 101 .
4 LS 171.1 .
5 LS 177.10 .
6 LS 611 .
7 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 ( OS 77, 255 ; ABl 2021-06-11 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
8 Eingefügt durch KRB vom 14. März 2022 ( OS 77, 257 ; ABl 2021-07-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
9 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 ( OS 77, 257 ; ABl 2021-07-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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