Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 (vom 2. April 1911)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren A. Richterliche Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            1–17. B. Der Notar
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            18–21. C. Die Bezirksschätzungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            22–24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 D. Das Betreibungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Betreibungsbeamten  führen  die  Protokolle  für  die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ) und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). E. Verwaltungsbehörden I. Zivilstandsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt na ch Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfasst ein Kreis das Gebiet mehr erer Gemeinden, so regeln die Gemeinden  in  einem  Ve rtrag,  wer  die  Rechte  und  Pflichten  wahr nimmt,  die  nach  Gesetz  der  Ge meinde  oder  einem  Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann ein Sonde rzivilstandsamt für das ganze Kantonsgebiet  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  eidgenössische n  Zivilstandsverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung vom 28. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            52 Jeder  Zivilstandskreis  hat einen  Zivilsta ndsbeamten  und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 ernannt werden.  Die  vom  Regierungsrat  be zeichnete  Direktion  kann  einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegensei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiger Stellvertretung zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  Zivilstandsbeamten  werd en  von  den  Gemeinden  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
§ 31.
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufsichtsbehörden über di e Zivilstandsämter sind a.   in fachlicher Hinsicht die vom R egierungsrat bezeichnete Direktion, b.   in  organisatorischer  und  persone ller  Hinsicht der  Gemeindevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion prüft die Amtstäti gkeit der Zivils tandsämter regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            52 Der  Regierungsrat  erlässt  zu r  Regelung  des  Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesens die nötigen Ausführungsbes timmungen (Art. 49 Abs. 2 und 103 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). II. Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            52 Der Präsident des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 oder die durch Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Fundanzei gen und Genehmigung der Verstei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerung gefundener Sachen (Art. 720 und 721 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 ist die zustä ndige Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 für die Aufsicht über Stiftungen , die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ), wenn der Gemeindevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a des Gesetzes übe r die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (BVSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ) beschliesst, die Aufsicht selber wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen, und ist in diesem Fa ll Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB; §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 14 BVSG gelten in diesem Fall sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   für die Anfechtung des Kindesverhält nisses (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 260 a Abs. 1 und Art. 269 a Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Inte resse der Gemeinde gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 ist die zuständige Behörde, gegen wel che sich im Falle von Art. 261 Abs. 2 a. E. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 die Vaterschaftsklage zu richten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            52 Im Fall von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Ziff. 5 ist sowohl der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 des Wohnsitzes als auch der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 des Heimatortes zu ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            53 III. Bezirksrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben ange hören, stehen unter Aufsicht des Bezirksrates (Art. 84 ZGB). Dieser ist Kantonsbehörde gemäss Art. 88 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            13  und  14  des  Gesetzes  über  di e  BVG-  und  Stiftungsaufsicht (BVSG) vom 11. Juli 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollzie hung einer vom Schenkgeber im In teresse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            39–40 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 b.
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 IV. Handelsregisteramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Handelsregisteramt  führ t  das  Handelsregister  und das  Verzeichnis  der  Beibehaltung s-  und  Unterstell ungserklärungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 e und 10 b Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 . V. Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  ist  die  zuständige  Stelle  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 b Abs. 4 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewa lt oder Stalking im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
                            8 vor, richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den übrigen Fällen sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3, 4, 5 und 7 Abs. 1 GSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 sinngemäss anwendbar. VI. Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            73 Die Oberstaatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittliche r Zwecke (Art. 78 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) und auf Ungültigerklärung der ein getragenen Partnerschaft (Art. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ). VII. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Der Regierungsrat ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    für   die   Ermächtigung   zum   Ge schäftsbetrieb   im   Sinne   von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            885 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 (Viehverpfändung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    für  das  Begehren  um  Vollzie hung  einer  vom  Schenkgeber  im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vom Regierungsrat bezeichne te Direktion ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 441 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.–14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namens änderungen  und  durch  das  Zivi lrecht  bedingte  Bürgerrechts sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.    für die Überwachung der Auslos ung und Tilgung von Anleihens titeln (Art. 882 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    für die Bewilligung zur Ausgab e von Warenpapieren durch Lager halter (Art. 482 und 1153–1155 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            79 Entscheide der zuständigen Direktion betreffend Namens änderung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15) können beim Obergericht angefochten wer den (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 und 176 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            45 a und 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 F. Öffentliche Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die  durch  das  Zivilgesetzbuch  vorgeschriebenen  öffent lichen Bekanntmachungen, Aufford erungen und Auskündigungen er folgen durch Aufnahme in das kant onale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Be stimmungen für einzelne Fälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vo rgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerische n Handelsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht Erster Abschnitt: Personenrecht A. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für den Justizvollzug zu ständige Direktion vollzieht die gerichtlich angeordnete elektron ische Überwachung zum Schutz ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltbetroffener Personen (Art. 28 c Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 und Art. 343 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlegt die Kosten des Vollzugs de r gefährdenden Person unter Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigung ihrer finanz iellen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständiges Gericht für die Verl ängerung der elektronischen Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachung ist das Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 lit. e GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. B. Weitere Bestimmungen zum Personenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Wald-, Flur-, Viehbesitzer, Brunnen-, Me liorationsgenos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkei t nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit  diese  nichts  bestimmen,  s obald  der  Wille,  als  Körperschaft  zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 finden entsprechende Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung, soweit sich nicht aus dem Bestehen  von  Teilrechten  (Gerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samen) der Genossensch after oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Wahlen und Beschlüssen entsch eidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erford erlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Niemand  darf  bei  einer  Abst immung  in  der  Versammlung der Mitglieder mehr als einen Dritte l sämtlicher Teilrechte vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Mitgliedschaften mi t Teilrechten sind vererblich und ver äusserlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teilrechte der Korporationsmitg lieder sind in ein besonderes, beim  Grundbuchamt  des  Sitzes  de r  Korporation  zu  führendes  Ver zeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu  behandeln;  die  Übertragung  und Verpfändung  der  Teilrechte  er folgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die näheren Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erlässt das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitrags pflicht  nach  Zahl  und  Grösse  der Teilrechte,  welche  dem  einzelnen Mitglied zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte. Zweiter Abschnitt: Familienrecht A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die KESB ist zuständige Be hörde im Sinne von Art. 268 Abs. 1 und 333 Abs. 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Adoptionsgesuch  ist  der  KE SB  am  Wohnsitz  der  Adoptiv eltern einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Einführungsgesetz  zum  Kindes-  und Erwachsenenschutzrecht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 2012 (EG KESR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Die Zivilstandsämter melden die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge  unentgeltlich  der  Gemeinde, in  der  diese  Personen  als  nieder gelassen gemeldet sind. Die Meld ung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 A bis . Eherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Die für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person  zuständige  Jugend hilfestelle  ist  zuständi g  für  die  Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 . Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 zur Inkassohilfe in der ambul anten Kinder- und Jugendhilfe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inkassohilfe wird auch gewährl eistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massn ahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren  angeordnet  wu rden,  sowie  aus  Eheschutzmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen (Art. 173 und 176 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.  1  und  2  gelten  sinngemäss für  die  Inkassohilfe  im  Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhang mit der eingetragenen Partnerschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 34 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 PartG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            58–63.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
§ 65.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            66–69.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            73–75.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            76–81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            83 und 84.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            85–87.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            88 und 89.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            90 und 91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            102–107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            108–116.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            117 a–117 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 C. Findelkinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjeni gen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleibt  die  nachhe rige  Ausmittlung  des  dem  Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein Findelkind  versorgt  hat,  ohne  dass dessen  Herkunft  entdeckt  wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800. D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            39 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld  betrieben und  ist  sein  Anteil  am  Gesamtgut  gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkurs-  oder  Betreibungsbeamte  befragt  den Schuldner in jedem Konkurs- oder Pfändungsfall, ob gegen ihn zuguns ten folgender Personen Eigentumsoder Forderungsa nsprüche beste hen: a.   Kinder unter seiner elterlichen Sorge, b.   Kinder unter seiner Vormundschaft, c.   Personen unter sein er Beistandschaft, d.   urteilsunfähige  Personen,  de ren  Vorsorgebeauftragter  gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 , Beauftragter gemäss Art. 370 Abs. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 oder gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 374 oder 378 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 er ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen  Ansprüche  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,  macht  der  Konkurs-  oder Betreibungsbeamte der zu ständigen KE SB Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die KESB trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 318 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            324, 325 und 423 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 E. Konkubinat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            Dritter Abschnitt: Erbrecht A. Erbrecht de s Gemeinwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            Fällt eine Erbschaft au fgrund des Art. 466 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 an den Staat,  so  hat  er,  wenn  der  Verstorb ene  Bürger  einer  Gemeinde  des Kantons Zürich war, die Hälfte de s Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben. A bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 B. Sicherung des Erbganges
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zuständigkeit  für  die Anordnung  von  Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ) richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 lit. b GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  KESB  ordnet  die  Aufnahme eines  Inventars  in  den  Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 an. Sie kann die Aufnahme eines Inventars in weiteren Fällen anordnen, insbes ondere wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars beim Einzelgericht beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgegenstände, sowe it nötig mit Schätzung , sowie der Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            73 Die  KESB  oder  der  Beista nd  der  betroffenen  Person beantragt  dem  Einzelgericht  andere  zur  Sicherung  des  Erbganges nötige Massnahmen gemäss Art. 551 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Einzelgericht ordnet di e Siegelung des Nachlasses an,  wenn  die  Inventaraufnahme  zur Sicherung  des  Na chlasses  nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung insbesondere wenn a.   in Betracht zu ziehen ist, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ein volljähriger Erbe unter umfa ssende Beistandschaft zu stellen oder seine Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögens verwaltung einzuschränken ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist, b.   Erben oder Vermächtnisnehme r nicht erreichbar oder unbekann ten Aufenthalts sind, c.   Ungewissheit  über  die  Erbberec htigten  herrscht  und  ein  gericht licher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet. C. Öffentliches Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
§ 130.
                            Der Rechnungsruf ist im Amts blatt zu veröffentlichen und am  Wohnsitz  und  in  der  Heimatgeme inde  des  Erblas sers  öffentlich bekannt zu machen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffent lichung auch in andern Blättern anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Notar  übergibt  das  Inventar  mit  einem  Schluss bericht dem Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 lit. b und e GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Einzelgericht  trifft  die  weit eren  vom  Gesetz  vorgesehenen Verfügungen (Art. 587 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            65 Fällt eine Erbschaft an da s Gemeinwesen, so beauftragt das  Einzelgericht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  lit. e  GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 den  Notar  mit  der  Vor nahme eines Rechnungsrufes und tri fft die weiter erforderlichen An ordnungen (Art. 592 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). D. Teilung der Erbschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            1 Ein zusammenhängendes Stüc k landwirtschaftlichen Bo dens, welches weniger als 60 Aren um fasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist  bei  der  Teilung  eine m  der  Miterben  gegen Entschädigung  an  die übrigen zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gelangt  ein  landwirtschaftliche s  Grundstück  von  60  oder  mehr Aren zur Teilung, so muss der einz elne Teil mindestens 30 Aren aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Teilung von Weinbergen da rf der einzelne Teil nicht weni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger als fünf Aren betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf  Gärten,  Pünten  und  Bauplätzen  findet  diese  Bestimmung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            Sind ausnahmsweise Gründe fü r weitere Teilung landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen  Bodens  vorhanden,  so kann  der  Richter  sie  ungeachtet der Einsprachen einzel ner Erben anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Die  Bestellung  von  Sachverst ändigen  für  die  Feststel- lung des Anrechnungswertes von Grundstücken nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            618 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 erfolgt durch das Einz elgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 lit. k GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Vierter Abschnitt: Sachenrecht A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            Bestandteil  einer  unbeweglichen  Sache  ist  alles,  was  zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung  nicht  abgetrennt werden  kann  (Art.  642  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).  Nach Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile: die im Boden stehenden Ma uern und Einfriedigungen, alles, was in ei nem Gebäude niet- und nagelfest ist, die in die Wand eingelassene n Schränke, Spiegel, Bilder, die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde, die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Trieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werke (Wasserräder, Turbinen, Tr ansmissionen, Dampfmaschinen), Aufzüge,  elektrische  Leitungen,  Kessel,  Ventilatoren,  Röhrenlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, Hammer, Trottw erke und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Art. 644 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 nach Ortsgebrauch: die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sel, Vorfenster, Fensterladen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 bewegliche Öfen und Herde, sowe it nicht in den Boden eingebaute oder  mit  einer  Feuermau er  in  feste  Verbindung  gebrachte  Öfen und Herde vorhanden sind, Badeeinrichtungen, Ba dewannen, Waschher de und Waschtröge, die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen, Fasslager, Gestelle und dergleichen, Löschgerätschaften, der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vor handene Dünger, bei einer zum Betrieb eines Gewerb es oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werk statt  usw.)  die  eigens  für  dieselbe  konstruierten  oder  ihrer  be sonderen  Einrichtung  angepass ten  oder  sonst  zur  dauernden  Be nutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanis che Webstühle, Strickmaschi nen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Ge rätschaften und Werkzeuge. B. Öffentliche Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            137 bis –144.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            145–147.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Das  Bergwerkregal  erstreckt  sich  auf  alle  metallischen Erze,  auf  alle  Salzarten  und  die  Salzquellen  und  auf  alle  fossilen Brenn-  und  Leuchtstoffe,  wie  Schw efel,  Stein-,  Braun-  und  Schiefer kohle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heil quellen, Torf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Werden  auf  einem  Grundstü ck  Stoffe  gefunden,  auf welche sich das Bergwerkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Berggerechtigkeit verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessende n, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung,  wobei  auf  Ermöglichung  einer  rationellen  Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das He imfallsrecht zu regeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  eine angemessene  Konzessionsgebühr festsetzen,  die  nach  der  nutzbaren Förderung  und  der  örtlichen  und zeitlichen Ausdehnung der Ve rleihung zu bemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Staat kann die Ausbeutung selb st betreiben. In diesem Falle hat der Finder Anspruch auf Ents chädigung für seine Bemühungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            1 Der  Grundeigentümer  hat  Anspruch  auf  Ersatz  allen Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 . C. Inhalt und Beschränku ngen des Grundeigentums I. Recht zu bauen und zu graben
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            151–167.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Wird  jemand  dadurch,  dass  ein  Grundeigentümer  sein Eigentumsrecht  überschreitet  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            679  und  684  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ),  geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde anrufen. II. Pflanzen von Bäumen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Gegen  den  Willen des  Nachbars  dürfen  Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäu me und Sträucher nicht näher als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m von derselben  so  unter  der  Schere  gehal ten  werden,  dass ihre  Höhe  nie mehr als das Doppelte ih rer Entfernung beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            1 Einzelne  Waldbäume  und  gros se  Zierbäume,  wie  Pap
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - peln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume dürfen nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kl einere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher al s 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Besteht das angr enzende Grundstück aus Rebland, so ist auch für die Bäume der letz teren Art ein Zwischenraum von 8 m zu beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Grenze gesetzt werden. Die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Baumschule besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Sträucher und Bäume jeder Art nich t näher als 50 cm an der Grenze stehen und fällt die Pflicht, sie unter der Schere zu halten, weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindes tens  50  cm  nach  jeder  Seite  hi n  offen  zu  halten.  Neuanpflanzungen oder  die  Nachzucht  bereits  vorha ndenen  Waldes  dürfen  von  keiner Seite näher als auf 1 m Abstand vo n der Grenze vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Grenze  des  Kulturlandes  en tlang  darf  die  Nachzucht  von Wald nicht näher als auf 2 m Abst and von der Grenze erfolgen, Flur wegen entlang nicht näher als auf 1 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird Kulturland in Wald umgewa ndelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, v on einer Bauzone ein Abstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 m zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            48 Die Klage auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, welche  näher  an  der  Grenze  steh en,  als  nach  den  vorstehenden  Be stimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu; sie verjährt a.   nach fünf Jahren seit der Pf lanzung des näher stehenden Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestan des, b.   bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Wald beurteilung  massgebende n  Waldbäume  und  -sträucher  20  Jahre  alt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            Bäume,  welche  infolge  des  früheren  Rechts  oder  der Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn sie ab er abgehen, so tritt für die Neu pflanzung und für die Nachzu cht wieder die Regel ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174
                            bis . Gegen  das  Pflanzen  von  Bä umen  und  Sträuchern  auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Fusswegen kann ke ine privatrecht liche  Einsprache  erhoben  werden ,  wenn  eine  Entfernung  von  min destens 5 m von der Verkehrsbaul inie oder der s onstigen Baubegren zungslinie  beobachtet  wird.  Au f  bestehenden  derartigen  Anlagen dürfen abgehende Bäume und Sträucher auch bei geringerem Abstand durch neue ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 III. Tretrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            Soweit übungsgemäss das Tretrech t besteht, ist der Pflüger bei  Bestellung  der  Felder  berechti gt,  auf  das  nicht  bepflanzte  oder nicht mit hohem Gras be wachsene Land eines andern 3,5 m weit hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - auszufahren. IV. Reckweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            Die Ufereigentümer an eine m Fluss haben den Schifffah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rern zu gestatten, sich der vorhan denen Reckwege zu bedienen sowie wenn  nötig  am  Ufer  zu  landen, die  Schiffe  vorübergehend  daran  zu befestigen und die Ladung eine Zeitla ng auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen. V. Einfriedigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            Grünhecken  dürfen  gegen  den Willen  des  nachbarlichen Grundeigentümers  nicht  näher,  als  die  Hälfte  ihrer  Höhe  beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            Andere  Einfriedigungen,  wi e  sogenannte  tote  Hecken, Holzwände  oder  Mauern,  welche  die  Höhe  von  150  cm  nicht  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn di e Einfriedigungen aber jene Höhe überschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, so kann der Nachbar begehren, da ss sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            Für das Zuschneiden der Grünhecken und die Reparatur von  Grenzmauern  darf  der  Eigentüme r,  insoweit  das  Bedürfnis  ihn dazu nötigt, den Boden des Nachbars betreten, nachdem er ihn hievon in Kenntnis gesetzt hat. Entsteht dem Nachbar ein Schaden, so ist da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - für Ersatz zu leisten. VI. Weitere Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und  Feldwege,  das  Planungs-  und  Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,  das  Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das Wassergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , das Forstgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und die Bestimmungen zur För
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
§ 183.
                            71 VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183
                            bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlich rechtliche  Eigentumsbeschränkung  ä hnlich  einer  Enteignung,  so  ist der  Betroffene  berechtigt,  vom  Gemeinwesen,  das  die  Eigentums beschränkung erlassen hat, angemess ene Entschädigung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  das  entschädigungspflichtig e  Gemeinwesen  die  Eigentums beschränkung  im  Intere sse  einer  anderen  öffe ntlichrechtlichen  Kör perschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Entschädigungspflicht und  die  Bemessung  der  Entschä digung sind die Verhältnisse bei I nkrafttreten der Ei gentumsbeschrän kung  massgebend.  Die  Entschädigun g  wird  zum  jeweiligen  Zinsfuss der  Zürcher  Kantonalbank  für  be stehende  erste  Hypotheken  auf Wohnliegenschaften  von dem  Zeitpunkt  an  verzinst,  in  dem  der  Be rechtigte sie geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183
                            ter .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Betroffene hat seine An sprüche innert zehn Jahren seit  dem  Inkrafttreten  der  Eigentumsbeschränkung  dem  Gemein wesen schriftlich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ff. des Gesetzes übe r die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 vorgesehene Verfahren einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gemeinwesen  ist  jederzeit berechtigt,  das  Nichtbestehen einer  Entschädigungspflicht  oder die  Höhe  der  Entschädigung  von sich aus feststellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183
                            quater .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entschädigungen  können  vom  Gemeinwesen  innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden,  wenn  die  Eigentumsbesch ränkung  nachträglich  wesentlich gemildert  oder  beseitigt  wird.  Be i  Handänderungen  geht  die  Rück erstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Festsetzung  des  Zeitpunkte s  der  Rückerstattung  ist  auf der Billigkeit es rechtfertigen, ist di e Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vortei ls durch Veräus serung oder Überbauun g zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gemeinwesen  hat  die  Pflich t  zur  Rückerstattung  der  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  Streitigkeiten  über  die  Rü ckerstattung  ode r  die  Herabset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung finden ebenfalls die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anwendung. D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            In dem Fusswegrecht ist das Re cht enthalten, über das die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nende Grundstück bezie hungsweise den dafür an gewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Rech t zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.  Indessen  ist,  wenn  nicht  aus  den  Umständen  auf  ein  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse de s Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten  tragen  will,  die  Bäume längs  des  Fussweges  höher  als  zwei Meter aufzustücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            Gebahnter Wege durch offene s Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            Wer ein Fahrwegrecht hat, da rf auch über den Weg reiten und  festgehaltenes  (gefangenes)  Vi eh  darüber  führen,  aber  aus  dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            Der  Winterweg  (Fahrweg  zur  Winterzeit)  ist,  wenn  nicht besondere  Verträge  etwa s  Abweichendes  festsetz en,  in  der  Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern ) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwer ung benutzt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188.
                            Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über  denselben  werden  durch  die Landessitte  und  das  Bedürfnis  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189.
                            Das Weiderecht ist von seit en des belasteten Grundeigen tümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstw eilige Versicherung und Verzinsung einer  dem  schatzungsmässigen  We rte  des  Rechts  entsprechenden Geldsumme,  sei  es  durch  eigentümliche  Überlassung  eines  entspre chenden Teils des pflichtigen Gr undstückes an den Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190.
                            Erstreckt  sich  das  Weider echt  über  mehrere  verbundene Grundstücke,  die  verschiedenen  Eige ntümern  zugehören,  so  ist  ein einzelner Grundeigentü mer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung bere chtigt, dass er selber durch Um zäunung  für  den  nötigen  Abschluss seines  Grundstückes  gegen  das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Me hrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            1 Ebenso  sind  Holzungsrechte von  seiten  des  belasteten Waldeigentümers ablösbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die forstgesetzlichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192.
                            Insofern die Weid- oder Ho lzungsrechte aus der ursprüng lichen  Gemeindeverbindung  herv orgegangen  sind  und  einer  Genos senschaft  von  Gerechti gkeitsbesitzern  zusteh en,  während  der  Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zu gehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerech tigkeitsbesitzer  berechtigt,  eine  Auseinandersetzung  ihrer  verschie denen  Ansprüche  durch  Teilung  des  Bodens  zu  fordern.  Ist  die Realteilung  wegen  forstgesetzlicher Bestimmungen  nicht  zulässig,  so hat eine Ablösung durch Geld entschädigung stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193.
                            Bei solchen Auseinandersetzung en ist der Wert des Eigen tums, abgesehen von den damit de m Eigentümer vorbehaltenen Nut zungen,  je  nach  der  grösseren  ode r  geringeren  Bede utung  der  darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigk eitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzu schlagen. E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194.
                            Von Gesetzes wegen besteh en folgende Pfandrechte: a. zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungs prämien  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Gesetzes  über  die  Gebäudeversiche rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 b. für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei getroffenen baulic hen Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2 des genannten Gesetzes, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnen aus Hochwasserschutzmas snahmen und Konzessionen gegen einzelne Grundeigentümer erwachsen (Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), d. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 zugunsten  der  Gemeinden für  die  Grundsteuern  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ), f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 zugunsten  des  Staates,  der  Ge meinden  und  der  Werkträger  für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen , für Beiträge an die Kosten der Erstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung von Privatstrassen, für Ersa tzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung v on Fahrzeugabstellplätzen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungs-  und  Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 )  und  für  Ersatzabgaben  für  Grundwas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seranreicherungsanlagen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Wasserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ), g. zugunsten  der  öffentlichrechtlichen  Genossenschaften  und  der vertraglich  zusammengeschlossenen  Grundeigentümer,  welche gemeinschaftlich  eine  Verbesse rungsmassnahme  im  Sinne  der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten ode r betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 zugunsten des Kantons und de r Gemeinden für den Mehrwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleich (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 24 Mehrwertausgleichsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195.
                            47 Die  gesetzlichen  Pfandrechte  bedürfen  zu  ihrer  Entste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hung keiner Eintragung. Die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fällig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  der  Forderung  eingetrage n  werden,  diejenigen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e, wenn sie nicht eingetragen werden i nnerhalb von drei Jahren nach der Handänderung  oder  bei  einer  solc hen,  die  keine  Eintragung  im Grundbuch voraussetzt, seit der Wa hrnehmung durch die für die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schätzung  zuständige  Steuerbehör de.  Die  Pfandrechte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194 lit. g  erlöschen,  wenn  sie  nicht  innerh alb  von  zwei  Jahren  nach  der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196.
                            Die Wirksamkeit der gesetzlic hen Pfandrechte richtet sich nach  dem  Zeitpunkt  der  Entstehung der  Forderung.  Sie  gehen  allen übrigen  Pfandrechten  vor.  Ihre eigene  Rangordnung  bestimmt  sich nach  der  Reihenfolge  ih rer  Aufzählung  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194.  Die  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197.
                            Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund pfandrechts haben: a und b. c. die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von  Quartierplänen  sowie  von  Vollstreckungsmassnahmen,  so weit sie Grundstü cke betreffen, d. Staat,  Gemeinden  und  andere  Tr äger  öffentlicher  Werke  für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 der  Staat  für  Staatsbeiträge  an Investitionen,  soweit  nicht  von Gesetzes  wegen  Pfandrechte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  lit. c  und  f  bestehen und  die  Staatsbeiträge  nicht Gemeinden  oder  Gemeindeverbin dungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198.
                            Auf  Grundstücke,  die  zur Erfüllung  der gemäss  der  Ge setzgebung  unerlässlichen  öffentlic hen  Aufgaben  der  Gemeinde  be stimmt  sind,  darf  ohne  Zustimmu ng  des  Regierung srates  ein  Grund pfand nicht errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
                            Will  der  Eigentümer  eines durch  Brand  zerstörten  oder beschädigten  Gebäudes  da sselbe  nicht  wiederherstellen,  so  sind  die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200.
                            Als  übliche  Zinstage  gelten der  erste  Mai  und  der  erste November (Art. 844 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201.
                            Die  Kündbarkeit  der  Schuldbriefe  kann  nicht  weiter  be schränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). F. Vorschriften über das Pfandlei hgewerbe und die Kreditgeber und -vermittler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202.
                            1 Zur  Betreibung  des  Pfandleihgewerbes  bedarf  es  einer Bewilligung  des  Regierungsrates.  Sie  darf  nur  vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat ist ermächtigt , solche Bewilligungen inskünf tig nur noch an öffentliche Anst alten des Kantons oder der Gemein den  sowie  an  gemeinnützige  Unte rnehmungen  zu  erteilen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            907 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203.
                            1 Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204.
                            1 Der  Pfandleiher  ist  berechtigt,  bei  der  Hingabe  eines Darlehens und bei der Erneuerung ei nes solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei  gelten  alle  einem  Entle hner  am  nämlichen  Tage  gemachten Darlehen als ein einziges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausbedingung  jeder  weiter en  Vergütung  für  das  Darlehen oder für die Aufbewahrung und Er haltung des Pfandes ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            1 Das von einem Pfandleiher gege bene Darlehen darf nicht vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit dessen  Hingabe  zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verpfänder ist berechtigt, da s Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206.
                            Der  Pfandleiher  hat  die  bei  ihm  hinterlegten  Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207.
                            Der  Verkauf  der  Pfandgegen stände  erfolgt  ohne  vorgän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gige Betreibung durch das Betreibungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208.
                            Gold-  und  Silbersachen  dürfe n  nicht  unter  dem  Metall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wert,  der  durch  Schätzung  festzu stellen  und  im  Gantprotokoll  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zumerken  ist,  versteigert  werden .  Für  die  Richtigkeit  der  Schätzung haftet  die  Gantbeamtung,  welche  ihrerseits  das  Gutachten  Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn au f der Gant weniger als der  Metallwert  geboten  wird,  so soll  dieser  von  der  Gantbeamtung durch freihändigen Verk auf erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209.
                            1 Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand  bestellt,  so  ist  der  Verpfänder  berechtigt,  die  Reihenfolge  zu bestimmen, in welc her sie auf die Gant zu bringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bald ein Betrag erlöst ist, welche r hinreicht, die Forderung des Pfand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210.
                            Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag in das Armeng ut der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211.
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212.
                            56 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfandleiher  sind  zu  ordnung sgemässer  Führung  von Geschäftsbüchern nach den Grundsät zen einer kaufmännischen Buch führung und zur Aufbewahrung de r Geschäftspapiere verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 regelt die Einzelheit en über die Geschäftsfüh rung und deren Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213.
                            56 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Sind  die  für  die  Erteilung der  Bewilligung  als  Pfand leiher notwendigen Voraussetzunge n nicht mehr vorhanden oder wird den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 bis 211 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen  wiederholt  oder  in grober  Weise  zuwidergehandelt, kann die Bewilligung entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214.
                            56 Konsumkreditgeber  und  Kons umkreditvermittler  benö tigen eine Bewilligung der zuständigen Direkti on des Regierungsrates, soweit das Bundesgesetz über den Konsumkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 sie der Bewilligungs pflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215.
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Kreditgeschäften, die nicht dem Bundesgesetz über den  Konsumkredit  unterstehen,  dür fen  die  jährlich en  Kreditkosten höchstens 18 Prozent betragen. Als Kreditkosten gelten die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zu m beanspruchten Kredit schuldet. Bei Teilzahlungskredite n und Krediten mit periodisch sinkender Be anspruchungsgrenze  sind  die  Kred itkosten  in  analoger  Anwendung von Anhang 1 des Bundesgesetzes üb er den Konsumkredit in Jahres prozenten zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Kreditgeschäfte dürfen nicht vom Eingehen weiterer Ver pflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder  Waren  oder  der  Entrichtung von  Jahresbeiträgen  abhängig  ge macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216.
                            1 Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfand leihers, Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, oder wer als Pfandleiher die Vors chriften über die Geschäftsführung verletzt,  wird  mit  Busse  von  200  bis  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken  bestraft.  Die Strafverfolgung ist Sach e der Statthalterämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesellschaften haften so lidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführ ung beteiligten Person en auferlegt werden. G. Grundbuchwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217.
                            Die  Anlage  des  Grundbuches  erfolgt  nach  politischen Gemeinden.  Das  Obergericht  kann für  einzelne  Gemeinden  andere Vorschriften aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218.
                            Die  neben  den  Vorschriften des  Bundes  für  die  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchführung, insbesondere mit Rücksi cht auf die bisherigen Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  und  nach  Massgabe  des  Bedü rfnisses  weiter  erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219.
                            Durch Beschluss des Kantons rates kann angeordnet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  dass  an  Stelle  der  Belege für  die  Grundbucheintragung  ein  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kundenprotokoll  treten  soll,  dessen Einschreibungen  die  öffentliche Beurkundung herstelle n (Art. 948 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220.
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schuldbrief  und  Gült  werden  durch  den  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht erlässt die nähe ren Vorschriften über die Art der Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Es kann für die Kontrolle weitere Be stimmungen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221.
                            40 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Or
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ganisation der Grundbuchämter und di e Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222.
                            71 Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht A. Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223.
                            Freiwillige öffentliche Verste igerungen bedürfen der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkung  des  Gemeinde ammanns.  Ausgenommen sind  die  Versteige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen von Staatsbehörden und di e Versteigerungen von Gemeinden und  öffentlichrechtlichen  Korporationen  über  den  Ertrag  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde-  oder  Korporationsgüter, die  Jahresnutzungen,  die  Verpach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            224–229.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 B. Miete und Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Mäkler  (Art.  412 ff.  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 )  von  Wohnräumen  im Kanton, die den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Schutz vor  missbräuchlichen  Mietzinsen  unt erstehen,  darf  vom  Mietinteres senten einen Mäklerlohn von höch stens 75% des monatlichen Netto mietzinses verlangen. Der Mäklerlohn umfa sst sämtliche Aufwendun gen  und  darf  nur  verlangt  werden ,  wenn  der  Mietvertrag  infolge  der Bemühungen des Mäklers zu stande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Sicherheitsleistung darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% des mutmassl ichen Mäklerloh nes nicht übersteigen und ist bei Zustandekommen eines Mietvertra ges  an  den  Mäklerlohn  anzurechne n.  Kommt  innert  sechs  Monaten nach Abschluss des Mäklervertrages kein Mietvertrag zustande, ist die Sicherheitsleistung dem Mietinteressenten zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beträgt der Leerwohnungsbe stand im Kanton höchs tens 1,5%, sind Verm ieterinnen und Vermiete r von Wohnräumen ver pflichtet,  beim  Abschluss  eines  Mietvertrages  das  in  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 vorgesehene Formular zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  kantonale  statistische Amt  ermittelt  jeweils  per  1. Juni  den Leerwohnungsbestand  im  Kanton. Liegt  der  Leerwohnungsbestand gegenüber  dem  Vorjahr  neu  unter  dem  Wert  von  1,5%,  ordnet  der Regierungsrat die Pflicht zur Verw endung des Formulars an. Liegt er neu  über  dem  Wert  von  1,5%,  hebt der  Regierungsrat  diese  Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Ä nderung der Formularpflicht gilt ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November des be treffenden Jahres. C. Ehe- und Partne rschaftsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Die  vom  Regierungsrat  beze ichnete  Direktion  erteilt die  Bewilligung  zur  Ehe-  und  Part nerschaftsvermittlung  und  übt  die Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ). D. Vorlegung von beweglic hen Sachen oder Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230.
                            Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer be weglichen Sache hat und das Vorhande nsein dieses Interesses beschei nigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231.
                            Die  Einsicht  gerichtlicher oder  notarialischer  Akten  und Protokolle oder anderer öffentlich er Urkunden ist Privatpersonen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stattet, sofern ein rechtliches Inte resse an der Eins ichtnahme beschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232.
                            Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jeder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mann, der nach dem Inhalt der Urku nde als Beteiligter erscheint, in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soweit  verlangt  werden,  als  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme bescheinigt wird. Insb esondere gilt dies für: das  Testament  mit  Bezug  auf  al le  darin  bedachten  Personen  und die gesetzlichen Erben, die  über  ein  Rechtsgeschäft  vo rhandenen  Urkunden,  Korrespon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denzen, Empfangsscheine, Quitt ungen für die Vertragsparteien, die Rechnungen samt den Belegen im Verhältnis des Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellers und Rechnungsnehmers, die Zinsbücher der Glä ubiger für die Schuldner, die Bücher der Börsenagenten und Sensale für die Personen, deren Geschäfte sie vermitteln, die Geschäftsbücher der Gewerbet reibenden und Handwerker für ihre Kunden und Angestellten, Arbeiter und Gesellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233.
                            Gefahr und Kosten der Vorleg ung trägt der Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234.
                            Der  Editionspflichtige  hafte t  für  allen  Schaden,  wenn  er die Vorlegung ohne zure ichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235.
                            Vorbehalten bleiben die be sonderen Bestim mungen über die  Öffentlichkeit  der  im  Sc hweizerischen  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 vorgese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henen  Register  und  über  die  Vorl egung  der  Geschäftsbücher  von Kaufleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            235 bis –235 quater .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Sechster Abschnitt: Be urkundung und Beglaubigung A. Öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236.
                            Die öffentliche Beurkundung vo n Willenserklärungen und die Errichtung öffentlicher Ur kunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnis se erfolgen durch den Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Wer eine öffentliche Urkunde errichtet, darf davon elekt ronische Ausfertigungen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237.
                            1 Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kan tons zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Beurkundung von Rechts geschäften über dingliche oder vormerkbare  persönliche  Rechte  an Grundstücken  ist  nur  der  Notar des Kreises zuständig, in welchem da s Grundstück oder ein Teil davon liegt.  Die  Beurkundung  von  Rechtsges chäften  über  mehrere,  in  ver schiedenen Kreisen gelegene Grun dstücke kann von jedem Notar vor genommen werden, in dessen Kreis ei n Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238.
                            Der  Notar  ist  für  die  Richti gkeit  der  von  ihm  bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung de r vorgeschriebenen Formen ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239.
                            1 Bei der Beurkundung von Wille nserklärungen prüft der Notar  die  Identität  und gegebenenfalls  die  Ve rtretungsbefugnis  der mitwirkenden Personen, ih re Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zwei felhaft,  lehnt  der  Notar  die  Beurkundung  ab.  Auf  Verlangen  der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vo rbehalt anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten  oder  für  sie  von  ih m  aufgesetzten Urkunde  dem  wirk lichen  Parteiwillen  entspricht,  und er  sorgt  dafür,  dass  die  Urkunde diesen klar und vollstä ndig zum Ausdruck bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240.
                            1 Der  Notar  verliest den  Parteien  die  Urkunde  oder  lässt sie  von  diesen  unter  seiner  Aufsic ht  durchlesen.  Di e  Parteien  haben ausdrücklich zu erklären, dass di e Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sodann  vollzieht  der  Notar  die Beurkundung,  indem  er  auf  der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis ge nommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegel t und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241.
                            Beurkundungshandlungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 haben im Beisein aller  beteiligten  Personen  in  der Regel  im  Amtslokal  des  Notars  zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242.
                            1 Ist  die  Urkunde  in  einer  frem den  Sprache  zu  errichten, weil ein Mitwirkender di e deutsche Sprache nich t versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Überse tzung gewissenhaft erfolgt sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243.
                            Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung v on Grundeigentum abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244.
§ 245.
                            Das Obergericht erlässt durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nähere Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über das Beurk undungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  und  die  Aufbewahrung  der  Urkunden.  Es  kann  für  bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweiche nde Vorschriften aufstellen. B. Beglaubigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246.
                            1 Jeder Gemeindeammann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beglaubigungsbefugnis,  we lche  durch  besondere  Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  Verlangen  beglaubigt  die vom  Regierungsrat  bezeichnete Stelle  die  Unterschriften  der  in  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  aufgeführten  Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247.
                            1 Die  Beglaubigung  einer  Un terschrift  oder  eines  Hand zeichens  erfolgt  nur, wenn  die  Unterschrift  oder  das  Handzeichen  in Gegenwart  des  Beamten vollzogen  oder  vom  Au ssteller  persönlich anerkannt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Unterschrift  kann  durch  eine n  Bevollmächtigten  anerkannt werden,  sofern  die  entsprechende Vollmacht  den  Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Am t hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertrete r kann der Beamte von der Erfül lung weiterer Bedingung en abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Unterzeichner  oder  der Bevollmächtigte  dem  Beamten nicht  persönlich  bekannt,  hat  er sich  durch  dem  letzteren  bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszu weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beglaubigung  bezeichnet  di e  Art,  wie  die  Unterschrift  voll zogen wurde, sowie die Art der Fest stellung der Identität des Unter zeichners oder des Bevollm ächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeich nen und mit Siegel ode r Stempel zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248.
                            1 Zur  Ausstellung  der  begla ubigten  Abschrift  einer  Ur kunde oder zur Beglaubig ung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   dass sich der Beamte von der Ec htheit des ihm vo rgelegten Origi nals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausd rücklich zu erwähnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   dass die Abschrift oder Kopie mit dem Orig inal verglichen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finden  sich  im  Original  Streic hungen,  Einschaltungen  und  der gleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249.
                            1 Bei Auszügen aus Urkunden wi rd in gleicher Weise ver fahren, und es wird in der Abschri ft nicht nur vermer kt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es we rden auch die Auslassungen hervor gehoben. Ausserdem kann im Zeugni s bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sa che Gehöriges weggelassen worden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere  werden  bei  Re chnungsauszügen  aus  Geschäfts büchern der Name und die Beschaffe nheit des Buchs sowie die Seiten zahl oder die Kontonummer angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250.
                            Die  Sicherung  des Datums  einer  Priv aturkunde  erfolgt durch eine vom Beamten auf die Ur kunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Wer zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt ist, darf die Übereinstimmung einer vo n ihm erstellten elektronischen Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektr onisch beglaubigen. Dritter Titel: Üb ergangs- und Sc hlussbestimmungen I. Eheliches Güterrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251.
                            39 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Güterstandes  sowie  über  die  Unterstellung  unter  den  neuen ordentlichen Güterstand können be im Handelsregisteramt abgegeben werden (Art. 9 e und 10 b Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). II. Persönliches Eherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252.
                            III. Eltern- und Kindesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            253–255. IV. Vormundschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256.
§ 257.
                            Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt ist, werden als Be istandschaften fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258.
                            V. Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259.
                            1 Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt: die Schuldbriefe sowie diejen igen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung  enthalten,  dass  bei  de m  dem  Titel  zu  Grunde  liegenden Rechtsgeschäft die Na chwährschaft wegbedungen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Ver sicherungsbriefe gleichgestellt (Kre ditversicherungsbriefe, Weiberguts versicherungsbriefe, Bürgschaftsve rsicherungsbriefe und dergleichen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260.
                            1 Gülten, die unter dem frühere n Rechte errichtet worden sind,  können,  auch  wo  ursprünglich  an eine  ewige  Gült  gedacht  war, nach  den  für  Schuldbriefe  geltenden  Aufkündigungsfristen  und  Ter minen abgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksich tigung der dama ligen Veränderung des M ünzfusses und des Herkom mens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261.
                            1 Stehen  von  mehreren  verp fändeten  Grundstücken  ein zelne im Eigentum eine s Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertun g betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden  Grundstücke  aus  andern Gründen  einer  Zwangsverstei gerung, so haften die Grundstücke de s Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus de n erstern, und zwar in der Weise, dass  er  die  Wahl  hat,  ob  er  de n  Mindererlös  auf seine  Grundstücke übernehmen  und  bezahlen  oder  ob er  die  letztern  für  die  Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  mehrere  Eigentümer,  welche nicht  Schuldner  sind,  für  die nämliche Schuld vorhanden, so ents cheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung  bei  der  Übernahme  beziehungsweise  Bezahlung  der Schuld der Wert ihrer Grundstü cke zur Zeit der Geschreiung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262.
                            Ist der Erlös aus dem Grunds tück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsre cht gegen den eigentlichen Schuld ner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            263–265. VI. Einführung des Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266.
                            1 Das Grundbuch wird aufgr und einer amtlichen Vermes sung eingeführt. Ausnahmsweise ka nn das Obergericht da, wo ein Ver messungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches ge stützt  auf  Liegenschaftsverzeichnisse  bewilligen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zeitpunkt der Einführung fü r die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217) wird durch das Obergericht bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ; es ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet  über  den  Umfang  der  Be reinigung  der  bestehenden  ding
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ) und trifft die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267.
                            Zur Bereinigung der Pfandb elastungen ka nn vor der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung  der  gesetzlichen  Aufkündigungsfristen  und  Termine, angeordnet  werden,  auch  wenn  nach dem  Inhalt  der  Pfandtitel  die Aufkündigung nicht zulässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268.
                            Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachtr ägliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269.
                            1 Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümern gehörenden Grundstücken ha ften, sind bei der Anlegung des Grundbuches  entweder  abzulösen, oder  es  ist  die  Pfandhaft  nach Massgabe der Vorschriften der Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            798 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 und 833 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken,  welche  im  Eigentum nicht  solidarisch  verpflichteter Schuldner stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfandrechte,  welche  auf  Teilen eines  Grundstückes  haften,  sind entweder abzulösen oder auf da s ganze Grundstück auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270.
                            Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  bekannt  gemacht.  Damit  ist  di e  Anzeige  zu  verbinden,  dass  alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht bin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zwei Jahren zur Ei ntragung gelangen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271.
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten,  die  sich  bei  der  Anlegung  des  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buches  über  die  Eintragung  dinglich er  Rechte  ergeben,  werden  vom Grundbuchverwalter,  wenn  ein  v on  ihm  anzustellender  Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Stre itwerts an das Einzelgericht gewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gericht teilt den rechtskr äftigen Entscheid dem Grundbuch- verwalter mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272.
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273.
                            Die nähern Vorschriften üb er die Einführung des Grund buches, insbesondere auch über die Eintragung der Fl urwege, werden, soweit deren Erlass Sa che des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274.
                            1 Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  an gelegt ist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270), kommt in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Um änderung und Untergang der dinglich en Rechte der Eintragung in das bisherige Grundprotokoll die Grundbuc hwirkung des ne uen Rechtes zu, mit Ausnahme der Grundbuchwir kung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eintragung in das Grundproto koll entspricht der Eintragung in  das  Hauptbuch  des  eidgenössi schen  Grundbuches;  das  bisherige Journal gilt als Tagebu ch des neuen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  kann  weitere  Einrichtungen  bezeichnen  oder schaffen, denen an Stelle oder nebe n dem bisherigen Grundprotokoll die in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 vorgesehene Wirkung zukommen soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 . VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275.
                            Für  diejenigen  zivilrechtlic hen  Verhältnisse,  deren  Ord nung  dem  kantonalen  Re cht  überlassen  ist,  gi lt  das  Schweizerische Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 als ergänzendes Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            1 Das bisherige kanton ale Privatrecht ist aufgehoben, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das kantonale öffentliche Recht blei bt bestehen, soweit sich nicht aus  dem  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 oder  dem  Einführungsgesetz  Abänderun gen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Insbesondere sind aufgehoben: a.   das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887, b.   vom  Gesetz  betreffend  die  Ei nführung  des  Bunde sgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19–36, 38, 40–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betreffend Abände rung des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 des genann ten Gesetzes, c.   das Gesetz betreffend die Gewerb e der Pfandleiher, Feilträger und Gelddarleiher vom 21. Mai 1882, d.   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Gesetzes betre ffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom 23. Juni 1831,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 e.   die Verordnung betreffend die Re kurs- und Appellationsfristen im Verwaltungsfach vo m 29. Juni 1844, f.    die Verordnung betreffend die Si cherstellung von Verlassenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten vom 8. April 1903.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 277.
§ 278.
                            Dieses  Gesetz  tritt  gleichze itig  mit  dem  Sc hweizerischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 (1. Januar  1912)  in  Kraft,  soweit  sich  nicht  aus  sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nem Inhalt die frühe re Anwendung ergibt. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            466 ) Sind in der Schirmlade einer Vo rmundschaftsbehör de Wertpapiere hinterlegt, die der Sich erstellung des Vermögen s einer Ehefrau gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 dienen, fordert die KESB die Ehefrau unter Fr istansetzung auf, eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Wertpapiere hinterlegt werden können. Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässt die Ehefrau die Bezeichnung ei ner Hinterlegungss telle, übergibt die KESB die Wertpapier e einer Filiale der Zü rcher Kantonalbank zur Aufbewahrung auf Kosten der Ehefrau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 29, 145 und GS II, 214. Vom B undesrat genehmigt am 19. Mai 1911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 242.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 252 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 252.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 724.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 833.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 LS 862.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 LS 921.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 LS 954.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 SR 211.112.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 SR 211.231 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 SR 221.214.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SR 921.0 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Direktion der Justiz und des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Vgl. Art. 7–10 des BG über die Sc huldbetreibung gegen Gemeinden und an dere  Körperschaften  de s  kantonalen  öffentlichen Rechts  vom  4.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947 ( SR 282.11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Vgl. Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 ( SR 910.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Vgl. G betreffend die Ordnungsst rafen vom 30. Oktober 1866 ( LS 312 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung ( LS 252 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Vgl. V über das Stift ungswesen (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner ( LS 131.3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 der Kantonalen Grundbuchveror dnung vom 26. März 1958 ( LS 252 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Aufgehoben durch Strassengesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Aufgehoben durch RRB vom 9. Septembe r 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Fassung  gemäss  RRB  vom  9.  September  1987  (OS  50,  210).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1989 (OS 50, 530).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung  gemäss  Wasserwirtschaftsgesetz  vom  2.  Juni  1991  (OS  51,  707).  In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. Novem ber 1994 (OS 52, 819).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Eingefügt  durch  G  vom  12.  März  1995  (OS  53,  167).  In  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (OS 53, 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Aufgehoben  durch  G  vom  24.  Septembe r  1995  (OS  53,  271).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996 (OS 53, 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Aufgehoben  durch  G  vom  27.  Septembe r  1998  (OS  54,  752).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Aufgehoben durch G betreffend Anpass ung des Prozessrechts im Personen- und  Familienrecht  vom  27.  März  2000  ( OS  56,  187; ABl  1999,  1216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Aufgehoben durch G vom 29. April 2002 ( OS 58, 95; ABl 2001, 1838 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 259 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Eingefügt durch G vom 26. April 2004 ( OS 59, 236; ABl 2003, 2254 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 159 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Fassung gemäss G vom 26. April 2004 ( OS 59, 236; ABl 2003, 2254 ). In Kraft seit 1. Juni 2005 ( OS 60, 159 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412 ). In Kraft seit 21. August 2006 ( OS 61, 219 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Eingefügt durch G vom 24. September 2007 ( OS 62, 595 ; ABl 2007, 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Fassung gemäss G vom 24. September 2007 ( OS 62, 595 ; ABl 2007, 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 574 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Eingefügt durch G vom 30. Mai 2011 ( OS 66, 643 ; ABl 2010, 1791 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Fassung gemäss G vom 30. Mai 2011 ( OS 66, 643 ; ABl 2010, 1791 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Eingefügt  durch  G  über  die  BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom  11. ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Fassung  gemäss  G  über  die  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  vom  11. Juli  2011 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Aufgehoben durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Aufgehoben durch Kantonales Geoinfor mationsgesetz vom 24. Oktober 2011 ( OS 67, 330 ; ABl 2010, 1280 ). In Kraft seit 1. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Fassung  gemäss  Kinder-  und  Jugendh ilfegesetz  vom  14.  März  2011  ( OS  66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            991 ; ABl 2010, 17 ). In Kraft seit 1. Januar 2013 ( OS 67, 642 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Eingefügt durch G vom 25. November 2012 ( OS 68, 311 ; ABl 2010, 2402 ). In Kraft seit 1. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Eingefügt  durch  G  über  das  Meldewesen  und  die  Einwohnerregister  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Eingefügt durch G vom 17. August 2015 ( OS 71, 88 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Fassung gemäss Berichtigung vom 26. März 2019 ( OS 74, 149 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2020 ( OS 75, 301 ; ABl 2019-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03-22 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 626 ; ABl 2018-02-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Eingefügt durch G vom 4. Oktober 2021 ( OS 76, 663 ; ABl 2021-01-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 ( OS 77, 311 ; ABl 2020-09-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.