Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Nr. 865a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 22. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 2m und 5a Absatz 7 des Einführungsgesetzes zum Bundes
- gesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Revisionsstelle
§ 1
1 Revisionsstelle im Sinn von Artikel 64a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Kran
- kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2 ist die externe Revisionsstelle des Ver
- sicherers gemäss Artikel 86 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.
Juni
1995
3 .
1 SRL Nr.
865
2 SR
832.10
3 SR
832.102 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2012 1606 | G 2012 125
2 Nr. 865a
2 Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler
§ 2
Zugriffsberechtigung
1 Zum Zugriff auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler (im Folgenden Liste genannt) sind berechtigt * a. die Luzerner Gemeinden, b. die Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG, c. die Dienststelle Gesundheit und Sport
4 , d. das Amt für Migration, e. * das Sozialversicherungszentrum.
2 Die Zugriffsberechtigung wird nur jenen natürlichen Personen erteilt, die bei den ge
- mäss Absatz 1 berechtigten Benutzerinnen und Benutzern Aufgaben erfüllen, die eine Einsicht in die Liste notwendig machen können. Der Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind Name, Vorname, Funktion und Adresse dieser Personen am Arbeitsplatz anzugeben. Die Leistungserbringer gemäss Absatz 1b haben zudem ihre Zahlstellennummer mitzuteilen.
3 Wer Daten aus der Liste bezieht, ist verantwortlich für die Einhaltung des Berufs- be
- ziehungsweise Amtsgeheimnisses und der Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990
5 .
4 Die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen löscht Zugriffsberechti
- gungen, wenn davon mehr als ein Jahr lang kein Gebrauch gemacht wird.
§ 3
Einsichtnahme
1 Die Einsichtnahme in die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Be
- nutzernamen und einem Passwort.
2 Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren Versichertennummer anzugeben.
§ 4
Protokollierung
1 Sämtliche Einsichtnahmen werden durch die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen elektronisch protokolliert und periodisch kontrolliert.
§ 5
Kostenloser Zugriff
1 Der Zugriff auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist kostenlos.
4 Gemäss Änderung der SRL Nr.
37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
5 SRL Nr.
38
Nr. 865a
3
§ 6
Missbrauch
1 Die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen kann Zugriffsberechti
- gungen bei Missbrauch entziehen.
§ 7
Notfallbehandlung
1 Ein Notfall im Sinn von § 5a Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998
6 liegt vor, wenn ohne sofortige Be
- handlung erhebliche gesundheitliche Schäden oder der Tod der versicherten Person zu befürchten sind.
3 Schlussbestimmungen
§ 8
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche
- rung vom 19. Dezember 2006
7 wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr.
865
7 G 2006 473 (SRL Nr. 865c)
4 Nr. 865a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.05.2012
01.10.2012 Erstfassung K 2012 1606 | G 2012 125
§ 2 Abs. 1
11.06.2013
01.07.2013 eingefügt G 2013 275
§ 2 Abs. 1, e.
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-087
Nr. 865a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.05.2012
01.10.2012 Erlass Erstfassung K 2012 1606 | G 2012 125
11.06.2013
01.07.2013
§ 2 Abs. 1
eingefügt G 2013 275
20.11.2018
01.01.2019
§ 2 Abs. 1, e.
geändert G 2018-087
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