Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion
                            1 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) (vom 23. Dezember 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben A. Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt geglie dert: a.   Generalsekretariat (GS), b.   Abteilung Kommunikation (KOM), c.   Ämter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Amt für Gesundheit (AFG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kantonsapotheke (KAZ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Kantonale Heilmitte lkontrolle (KHZ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kantonales Labor (KLZH),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Veterinäramt (VETA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 ge gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) administrativ angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Direktion sind folgende se lbstständigen Anstalten zugeord net: a.   Universitätsspital Zürich (USZ), b.   Kantonsspital Winterthur (KSW), c.   Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), d.   Integrierte Psychiatrie Winter thur – Zürcher Unterland (ipw).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Amt für Gesundheit ist di e Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gegliedert: a.   Tierschutzkommission, b.   Tierversuchskommission, c.   Schadenskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss. B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
§ 3.
                            1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für di e Führung und Steuerung der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und deren Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er a.   stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b.   legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, c.   genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der Ämter, d.   weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen zu, e.   beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten sicher, f.    gewährleistet den Vollzug des Re chts und von Entscheidungen des Regierungsrates und der Gerichte, g.   führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten, h.   legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest. Unterstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt: a.   die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b.   die Amtsleiterinnen und Amtsleiter, c.   die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung, d.   die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 C. Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst leistungszentrum der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12, ferner folgende Aufgaben:
                            a.   Unterstützung der Direktionsvors teherin oder des Direktionsvorste hers bei der Erfüllung ih rer oder seiner Aufgaben, b.   Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei es insbesondere di e Sicht der Direktion einbringt, c.   Erfüllung der Aufgaben der Dire ktion, die keinem Amt zugewiesen sind, d.   Vertretung der Direktion in de n Koordinationsorganen der Direk e.   Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Generalsekretariat is t wie folgt gegliedert: a.   Abteilung Recht & Politik (R&P) b.   Abteilung Pe rsonal (HR), c.   Abteilung Finanzen & Di gital Management (F&D), d.   Fachstelle Rechtsmittel (RM), e.   Team Administration und Loge (A&L).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich. Sie ode r er vertritt die Vorsteherin oder den Vor steher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber de n Ämtern weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er trägt die Verantwo rtung für die Führung und Steue rung des Generalsekre tariats und die Erfüll ung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 14, ferner folgende Aufgaben: a.   Koordination der Zusa mmenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direk tionen und der Staatskanzlei, b.   Sicherstellung der für die Dire ktion zentralen Führungsprozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Abteilung Recht & Politik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Abteilung Recht & Politi k berät die Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herin oder den Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder den  Generalsekretär  in  juristischen Fragen  und  bei  politischen  Geschäf- ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Direktionsebene erfüll t sie folgende Aufgaben: a.   Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten zuhanden der Direktionsvorstehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder des Direktionsvorstehe rs aus Sicht der Direktion, b.   Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der Ämter, c.   Prüfung der Anträge anderer Di rektionen an den Regierungsrat unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten, d.   Leitung komplexer Rechtsetzung svorhaben im Zuständigkeitsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich der Direktion, e.   Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, nationalen oder internationale n Gremien, in denen die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteherin oder der Direktionsvors teher Einsitz hat, f.    Wahrnehmung der allg emeinen Aufsicht über die kantonalen Spitä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler, g.   Bearbeitung von Geschäften, die ni cht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter und der anderen Abteil ungen des Genera lsekretariats fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Ämter erfüllt si e folgende Aufgaben: a.   Unterstützung und Beratung in juristischen Fragen, b.   Unterstützung bei weniger komplexen Rechtsetzungsgeschäften im Zuständigkeitsbereich des Amts. Abteilung Finanzen & Digital Management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Abteilung Finanzen & Di gital Management erfüllt auf Direktionsebene folgende Aufgaben: a.   finanzielle  Gesamtsteuerung  der Direktion  (Koordination  von  Bud
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getierung, Finanzplanung, Sich erstellung Reporting und Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss sowie Steuerung des internen Kontrollsystems [IKS]), b.   Vorbereitung der Rahmen- und Jahreskontrakte zu den von den Ämtern zu erbringenden Leistungen, c.   Sicherstellung der Umsetzung de r finanziellen Vorgaben des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons und der Fina nzverwaltung, d.   Vorbereitung von Anträgen an de n Regierungsrat in den Bereichen Finanzen, Digitalisierung und Informations- und Kommunikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - technologie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter diesen Gesichtspunkten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 e.   Vorbereitung und Koordination de r Geschäfte der Finanzkontrolle sowie der Finanzkommiss ion, der Kommission fü r soziale Sicherheit und  Gesundheit  (Geschäfte mit  finanziellen  Aspekten)  und  der  Auf sichtskommission  Bildung und  Gesundheit  (Betei ligungscontrolling) des Kantonsrates, f.    Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht, g.   Unterstützung der Ämter in de n Bereichen Finanzen und Digital Management, h.   Vertretung der Direktion in di rektionsübergreife nden Gremien des Finanzwesens, der Digi talisierung und der IKT, i. Gesamtverantwortung  für  die  Info rmationssicherheit ,  die  IKT-Steue rung und die digitale Strategie, j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Betei ligungscontrollings  bei  den  kantonal en  Spitälern  und  bei  kantonalen Beteiligungen, k.   finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämien verbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Generalsekre tariat, das Amt für Gesundheit, die Kanto nale Heilmittelkontrolle und das Ve terinäramt erfü llt die Abteilung folgende Aufgaben: a.   Abschluss von Leistungsvereinba rungen (SLA) mit dem Amt für Informatik,  Sicherstellung  der  Ei nhaltung  der  Vereinbarungen,  Kon taktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie Steuerung des IKT-Budgets, b.   Leitung der Digitalisierungsproje kte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signi fikante Änderungen, major relea ses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Generalsekretariat  und  da s  Amt  für  Gesundheit  erfüllt  die Abteilung folgende Aufgaben: a.   operatives Rechnungswesen, in sbesondere Rechnungstellung und Debitorenbuchhaltung, sowie Sicherstellung des IKS, b.   Betrieb einer Geschäftsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalr echtliche Fragen. Auf Direktions ebene erfüllt sie folgende Aufgaben: a.   Umsetzung der kantonalen Person alstrategie und Erarbeitung der Personalstrategie der Direktion, b.   Personalentwicklung und betriebliches Ge sundheitsmanagement,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) c.   Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derheiten des Generalsekre tariats und der Ämter, d.   Führung  der  Stellenpläne  und  Er hebung  der  Führungskennzahlen für die Direktion, e.   Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe, f.    Sicherstellung der Einhaltung de s Personalrechts in der Direktion, g.   Erstellung und Weiterentwicklun g von Prozessen und Hilfsmitteln im Personalbereich, h.   Unterstützung der Äm ter im Personalwesen, i. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Personalwesens, j. Vertretung der Direktion in pe rsonalrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Generalsekretariat und das Amt für Gesundheit erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere: a.   Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der Führungskennzahlen, b.   Unterstützung bei der Re krutierung von Personal, c.   Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle, d.   Sicherstellung der Mi tarbeiterbeurteilung, e.   Unterstützung  und  Begleitung  de r  Vorgesetzten  und  Mitarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in personellen Fragestellungen, f.    Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen. Fachstelle Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Fachstelle Rechtsmittel behandelt und entscheidet na
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen der Ämter. Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem behandelt und entscheidet sie namens der Direktion über Rekurse, für die das Gesetz die Zustä ndigkeit der Direktion vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vertritt die Direktion in Re chtsmittelverfahren gegen ihre Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kursentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bearbeitet Aufsichtsbes chwerden gegen die Ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 D. Abteilung Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Abteilung Kommunikation st ellt die transparente, ziel gruppenorientierte und inhaltlich ab gestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Ha ndlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direk tionsstufe die Informationstäti gkeit von Amtes wegen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilung erfüllt insbes ondere folgende Aufgaben: a.   Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direk tion, b.   Information der Öffentlichkeit, c.   Erteilung von Medienauskünften, d.   direktionsinterne Kommunikation, e.   Unterstützung der Ämte r in der Kommunikation. E. Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § Anhang 2 folgende Aufgaben: a. Vollzug des Rechts, b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk tion, c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung in den Zuständigkeitsbereichen des Amts, d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates, insbesondere bei der Rechtsetzung, e. Erfüllung von Aufträgen der Dire ktionsvorsteherin oder des Direk tionsvorstehers, f. Mitwirkung in ämter- oder dire ktionsübergreifenden Projekten und bei der Umsetzung von St rategien der Direktion, g. Budgetierung, Finanzpl anung und Rechnungslegung.
                            Amtsleiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Amtsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwor tung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgenden Aufgaben wahr: a.   Organisation des Amts, b.   Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld, c.   Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung des Amts, d.   Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten, e.   Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressour
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cen, f.    Regelung der eigenen Stellvertr etung und der Stellvertretung der Direktunterstellten, g.   Bezeichnung von Ansprechpersone n für die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungse inheiten und Dritten, h.   Regelung der Geschä ftsverwaltung und der Prozesse des Amts, i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind, j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32. Organisations reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt schriftlich und nachvollziehbar: a.   Gliederung und Organisation, b.   Unterstellung sverhältnisse, c.    Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts und der Direktunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten, d.   Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten, e.   Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 und 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgabenkompetenzen der einz elnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digita l Management zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleit er bringt der Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herin oder dem Direktionsvorstehe r  das  Organisationsreglement  zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folge nden Bereichen namens der Direk tion: a.   Austausch  mit  dem  Kantonsrat  und den  eidgenössischen  Räten  ein schliesslich ihrer Kommissionen, b.   Austausch mit den Regierungsmit gliedern und Kanzleivorständen des Bundes und der Kantone, c.   Anträge an den Regierungsrat, d.   Austausch mit politischen Partei en und wichtigen Verbänden, Gre mien und Organisationen, insbes ondere den Fachdirektorenkonfe renzen, f.    Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Geneh migungspflicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mit arbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisatio nen und Organe direkt untereinander verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen na mens der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, so weit es um die Einla dung zu Mitberichten, be sonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 VOG RR geht. Bei In halten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Ämter handeln und entschei den in den Zuständigkeits bereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 betreffend Infor mation der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeo rdneten Rechts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Ge neralsekretariats oder der Ämter liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat und di e Ämter entscheiden über: a.   neue oder gebundene einmali ge Ausgaben bis Fr. 250 000, b.   neue  oder  gebundene  wiederkehrende  Ausgaben  bis  jährlich Fr. 50 000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Direktions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ausgaben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) c.    gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 der Finanzcontro llingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeführten Konten des kant onalen Kontenplans zu verbu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen sind, d.   gebundene Ausgaben in unbegre nzter Höhe, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgef ührten Bestimmungen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte: a.   Abschluss von Verträgen, insbes ondere Vergabe von Aufträgen an Dritte, b.   Abschluss von Vergleichen. b. Form der Ausgaben bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Bewilligung einer Ausgab e erfolgt durch Unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollzi ehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann in folgende n Fällen stattdessen durch Zah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsanweisung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 erfolgen: a.   Ausgaben bis Fr. 10 000, b.   Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanzen, c.   gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, e.   interne Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen erforderlich, wovon eine Pers on über die entsprechende Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - listen, Tarifen, Rahmenverträgen od er Ähnlichem, genügt die Zustim- mung einer Person mit entspr echender Ausgabenkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist. c. Budget deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reicht das Budget eine r Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorste herin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kreditüberschreitun g zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu die sem Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Anweisung zur Freigabe ei ner Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann dur ch Unterzeichnung des Rechnungs belegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nach vollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft wo rden sein (materielle Prüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des Personalr echts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entschei den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Zusammenarbeit A. Führungsgefässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Geschäftsleitung setzt si ch aus der Direktionsvorste herin  oder  dem  Direktions vorsteher,  der  Genera lsekretärin  oder  dem Generalsekretär und den Amtsleit erinnen und Amtsleitern zusammen. In  erweiterter  Form  gehören  ihr  au ch  die  Abteilungsleiterinnen  und  Ab teilungsleiter des Generalsekretariats und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung erfü llt folgende Aufgaben: a.   Unterstützung und Beratung de r Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers  bei  der  Führung  und  Aufgabenerfüllung  der Direktion, b.   Erarbeitung strategischer Vorgaben für  die  Direktion,  insbesondere Legislaturziele, c.   Erarbeitung  von  Vorgaben  für  di e  Querschnittbereiche  Personal, Digitalisierung, C ontrolling und Gesc häftsverwaltung, e.   Informationsaustausch zu Geschä ften, die für die anderen Ämter, die Direktion oder den Ka nton von Bedeutung sind, f.    Berichterstattung übe r wichtige Projekte und Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anweisungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt. Amtsrapporte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt  die  Direktionsvors teherin  oder  der  Direkt ionsvorsteher  mit  den Amtsleiterinnen und Amts leitern regelmässig Ra pporte durch. An den Rapporten nehmen in der Regel au ch die Generalsek retärin oder der Generalsekretär  teil.  Bei  Bedarf können  weitere  Personen  des  Amts und des Generalsekretari ats beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstände der Amtsrapporte sind: a.   Berichterstattung über den Regelbetrieb, b.   wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten, c.   Führungskennzahlen  des  Controllin gs,  insbesondere  Einhaltung  des Budgets, Umsetzung der Legisl aturziele und Personalcontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Ra hmenbedingungen zur eigenverant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führt. B. Informationen Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder de n Letztadressaten zulä ssig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt übermittelt wichtige In formationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteh erin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekre tärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es übermittelt Dokumente, die v on der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Pr üfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. a. Dienstweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von  Sitzungen  und  Besprechungen  erford erlich  sind,  der  Direktionsassis tentin oder dem Dire ktionsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. horizontaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austausch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Es verkehren dire kt miteinander: a.   die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekreta riats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Ent scheidungen, b.   die Fachverantwortlichen des Ge neralsekretariats  und  der  Ämter  in den  Querschnittbereichen  Persona l,  Finanzen,  Kommunikation, Zugang Dritter zu Informatione n, Digital Management und Sub missionswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Geschäften von grosser Bede utung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter info rmieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher fr ühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte: a.   grundlegende Planungen und Zielfestlegungen, b.   Projekte von besonderer politischer Bedeutung, c.   Projekte mit erhebl ichem finanziellem ode r personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Alle Mitarbeitenden der Dire ktion informieren ihre Vor gesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufg abenbereich, wenn diese a.   von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können, b.   einen dringenden Handlungs- ode r Koordinationsbedarf auslösen können, c.   die eigene Sicherheit oder die Sicherheit andere r  Mitarbeitenden betreffen. d.   private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufga benerfüllung auswirken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in  ihrem  Aufgabenbereich  Entsch eidungen  von  politischer  Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiterinnen  und  Amtsleiter  nehmen  mit  der  Direktionsvorsteherin  oder dem Direktionsvors teher Rücksprache: a.   bei  Angelegenheiten von  grosser  politischer Bedeutung  oder  mit sehr grosser Tragweite, b.   vor geplanten Pr axisänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch a.   die Direktionsvorsteherin od er den Direktionsvorsteher, b.   die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, c.   die Abteilung Kommunikation, d.   die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Trag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weite, e.   die  Amtsleiterinnen  und  Amtsleit er sowie weitere Mitarbeitende über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Abteilung  Kommunikation  kann  vom  Generalsekretariat  und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist anset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Pe rsonen bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, die in bestimmten Fachbereic hen direkt mit der Abteilung Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation verkehren können. Medien mitteilungen und -konfe renzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen werden von der Abteilung Ko mmunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekre tariat oder von den Ämtern frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Verbreitung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IDG-Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behan delten Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft ein Gesuch di e Belange der gesamten Direktion oder von mehreren  Ämtern,  wird  es  vom  Generalsekretariat  in  Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 IDG-Gesuche von politischer Bede utung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 bis 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Bis  zur  Inkraftsetzung  der  Or ganisationsreglemente  des  Gene ralsekretariats und der Ämter gelt en die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemä ss Anhang 5 der Organisationver ordnung  der  Gesundheits direktion  vom  27.  Okto ber  2011  und  ihrer  Kon kretisierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisationsvero rdnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Ok tober 2011 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 63 ; Begründung siehe ABl 2022-01-07 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Anhang 1:  Gliederung der Ämter (§ 1  Abs. 2) A.   Amt für Gesundheit Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Abteilung Versorgungsplanung (VP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Abteilung Datenanalyse (DA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Abteilung Recht (RA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     A m t s s t a b B.   Kantonsapotheke Die Kantonsapotheke (KAZ) ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Bereich Produktion und Qualität mit den Abteilungen a.    Herstellung Steril (SS) b.    Herstellung Nichtsteril (NS) c.    Qualitätskontrolle    (QK) d.    Qualitätsmanagement/Validierungskoordination    (QM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Bereich Pharmazeutische Dienste mit den Abteilungen a.    Logistik    (LS) b.    Offizin    (OZ) c.    Klinikbetreuung    (KZ) d.    Kantonsspitalapotheke Winterthur (KAW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Support- und Stabsstellen a.    Abteilung Finanzen und Controlling (FiCo) b.    Abteilung IT (IT) c.    Stabsstelle    Personal d.    Stabsstelle    Sekretariat e.    Supportstelle Facility Management (FM) f.     Supportstelle     Studienkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 C.   Kantonale   Heilmittelkontrolle Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Abteilungen: a.    lnspektorat    A b.    lnspektorat    B c.    Bewilligungen und Sekretariat d.    Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Support- und Stabsstellen: a.    Qualitätsmanagement b.    Personalwesen c.    Rechnungswesen D.   Kantonales   Labor Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Bereich    Bioanalytik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Bereich Chemische Analytik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Bereich    Spurenanalytik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Bereich    Inspektorate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Bereich    Dienste E.   Veterinäramt Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Abteilung Tierschutz (A-Tsch)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Abteilungen Kundenservice (KS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Abteilung Amtsstab (AmtS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter (§ 12) Amt Zuständigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Amt für Gesundheit a. Versorgungsplanung: Planung und Control ling der stationären und ambulanten Gesundheits- versor  gung  in  der  Akutsomatik,  Psychiatrie und  Rehabili  tation  (einschliesslich  Definition der Leistungsgrup pen, Versorgungsanalysen, Leistungscontrolling,  Qualitätsentwicklung und  -controlling);  Versor  gungsanalysen  so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie Berechnung der Normdefizite und Kenn- zahlen im Langzeitbereich; Optimierung Ret- tungswesen; Prüfung von Subventionsanträ- gen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Ko- dierrevi sionen b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krank- heiten  einschliesslich  Impfwesen  und  Epi- demien;  Gesund  heitsversorgung  in  beson- deren  und  ausserordentli  che  Lagen  und  im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Gesundheitsförderung;  Mitwirkung  bei  Auf- sicht  über  Ärztinnen  und  Ärzte,  Spezialbe- wil  ligungen  insbesondere  in  den  Bereichen Fort pflanzungsmedizin,    Betäubungsmittel und Schwan gerschaftsabbruch c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesund heits poli- zeili  che  Bewilligungen  sowie  Zulassungen nach KVG für Institutionen des Gesundheits- wesens und für Medizinal- und Gesundheits- fachpersonen unter Vorbehalt der Zuständig- keit  der  Kantonalen  Heil  mittelkontrolle  und des Veterinäramts; (Ober-)Auf sicht über diese Institutionen  und  Personen  ein  schliesslich Schulzahnpflege d. Tarife  und  Rechnungskontrolle: Tarife  nach KVG; Mitwirkung am Prämiengenehmigungs- prozess nach KVG; Wirtschaftlichkeitsverglei- che;  Kontrakt  management  mit  Leistungser- bringern; Abrechnung und Kontrolle des Kan- tonsanteils für stationäre Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Amt Zuständigkeitsbereich e. Datenanalyse: Datenerhebung  und  Daten- mana ge ment;   Bedarfsprognosen;   Kosten vergleiche; SPLG -Grouper f. Recht: juristische  Unterstützung  der  Amts- leitung  und  Abteilungen;  Rechtsetzung  bei weniger kom plexen Rechtsetzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwer- deverfahren  gegen  über  Medizinal-  und  Ge- sundheitsfachpersonen  so  wie  Institutionen des  Gesundheitswesens;  Befrei  ung  von  der beruflichen  Schweigepflicht  nach  Art.  321 StGB  bei  allen  Medizinal-  und  Gesundheits- fachpersonen g. Amtsstab: administrative  Unterstützung  des Amts und der Amtschefin oder des Amtschefs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kantonsapotheke a.    Beschaffung, Lagerung, Verkauf/Abgabe und Ver trieb von Heilmitteln an Institutionen und Private b.    Herstellung von Arzneimitteln c.    Vorhalteleistungen für Epidemien und andere aus sergewöhnliche  Ereignisse d.    Pharmazeutische Fachberatung und Wissens- ver mittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Kantonale    Heilmittel- kontrolle a. Vollzug  der  Heilmittelgesetzgebung: Bewilli- gungserteilung  für  Herstellung,  Abgabe  und Versandhan  del  von  Arzneimitteln  sowie  für Lagerung  von  Blut  und  Blutprodukten;  Kon- trolle der Arzneimittelher stellung, des Arznei- mittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüberwachung von Heilmit teln b. Vollzug  der  Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewil ligungserteilung für Umgang mit Betäu- bungsmit teln, Betriebskontrollen, Abgabe amt- licher Formu lare für Betäubungsmittelrezepte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Amt Zuständigkeitsbereich c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Be- willi  gungserteilung  an  Apothekerinnen  und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten, Opto- metristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kantonales   Labor a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chemi - sche,  mikrobiologische  und  physikalische Untersu  chung  von  Lebensmitteln  und  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brauchsgegenständen;  Betriebskontrollen  in den  der  Lebensmit  telgesetzgebung  unter- stellten Betrieben b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Voll- zug von Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicher  heit  vor  Chemikalien  durch  Betriebs- und Markt kontrollen c.    Kontrolle  des  Badewassers  in  Oberflächen- gewäs sern d.    Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel e.    Kontrolle der Solarien nach NISSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Veterinäramt a.    Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten b.    Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Strafverfahren c.    öffentliche  Sicherheit  bei  der  Haltung  von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden d.    Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Pri- märpro  duktion  sowie  beim  Schlachten  und Zerlegen e.    Heilmittel  und  Medizinalberufe,  soweit  sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen f.     Findeltiermeldestelle