Rechnungslegungsverordnung
                            1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) (vom 29. August 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 des  Gesetzes  über  Controlling  und  Rechnungslegung  (CRG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Diese  Verordnung  gilt  für  Be hörden  und  Organisationen, soweit sie dem CRG unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Organisation dem CRG ni cht unterstellt, aber in der kon solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Anwendbare Normen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Regelwerk gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 CRG sind die Internatio nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  die  IPSAS  keine  Regelung en  enthalten,  werden  andere anerkannte Standards oder Teil e davon sinngemäss angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Standards bilden die Grundlag e für diese Verordnung und für das  Handbuch  für  Rechnungslegung  (Handbuch).  Das  Handbuch  ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) Abweichungen vom Regelwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die wesentlichen Abweichu ngen von IPSAS gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungsleg ung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 CRG sind: a. die Einschränkung des Kreises von Behörden und Organisationen, die in der konsolidierten Re chnung zu erfassen sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 CRG), b. die Verbuchung von Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - finanzierung von Investitionen, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen und Arbe itnehmer mit anwartschaftlichem Charak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert  oder,  wenn  tief er  liegend,  zum  Verkehrswert (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 2 CRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus. Weiterentwick lung des Regel werks
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Jahresrechnung A. Bilanz Umlauf- und Anlage vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  Finanz-  und  das  Verwal tungsvermögen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Anlagevermögen  ist  in  das  nicht  kurzfristig  realisierbare Finanzvermögen und das Verwal tungsvermögen gegliedert. Aktivierungs grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Aktivierungsgrenze für Mobi lien und Immobilien beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, für immaterielle Anlagen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000. Massgebend sind die Gesamtkosten  eines  Proj ektes  beziehungsweise eines  Beschaffungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschäftes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichti gt werden. Es kann tiefere Akti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierungsgrenzen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertberichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Wertberichtigungen sind Abzu gsposten von Aktiven für ein getretene  oder  absehbare  Entwer tungen  aufgrund  vergangener  Ent wicklungen oder Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberich tigungen sind zulässig, wenn so lide Erfahrungsw erte vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktivdarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Werden mit Aktivdarlehen öffe ntliche Aufgaben erfüllt und erzielt  der  Empfänger  da bei  Zinsersparnisse,  so wird  der  Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Dritten  gewährte  Beiträge  fü r  Investitionsgüter  werden aktiviert, wenn a.   die Voraussetzungen ihre r Bilanzierung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 CRG erfüllt sind und b.   eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Zweckentfremdung des In vestitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag unter der Voraussetzung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 CRG akti viert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge akti viert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Investitionsbeiträge von Dr itten werden passiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aktivierte  und  passivierte  Invest itionsbeiträge  werden  über  die Nutzungsdauer des finanzierten Inve stitionsgutes abge schrieben bzw. aufgelöst. Wurde ein Investitionsbei trag vom Kanton unter einer befris teten Bedingung oder ei ner Auflage gewährt, so erfolgt die Abschrei bung über die entsprec hend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung wer den die Abschreibungen bzw. Aufl ösungen dem Transferaufwand- bzw. dem Transferertrag zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Immobilien im Fina nzvermögen werden neu bewertet, wenn deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Immobilien  des  Finanzvermögen s  werden  zum  aktuellen  Buch wert in das Verwalt ungsvermögen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bio- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geotope
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungs vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Für Verpflichtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs. 2 CRG, die auf dem selben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Rückstellungen gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rückstellungen  für  personalrech tliche  Ansprüche  werden  unge achtet ihrer Höhe gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8 Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Fonds werden dem Fremdkapi tal zugerechnet, wenn a.   sie ihren Ursprung im Bundesrecht haben, b.   ihnen die Mittel treuhänderisc h zur Verfügung stehen oder c.   sie gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestandesveränderungen v on Fonds im Fremdkapital sowie von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über die  Erfolgsrechnung  verbucht.  Di e  Über-  oder  Unterdeckungen  der Fonds im Eigenkapital werden als Te il des Jahresergebnisses ausgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und im Eigenkapitaln achweis dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestandesänderung von Fonds wird im Anha ng der Jahresrechnung offen gelegt. Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Rücklagen sind Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden erfolgsneu tral über das Eigenkapital gebildet und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungen zu Lasten von Rückla gen werden periodengerecht als Aufwand verbucht. B. Erfolgsrechnung Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Planmässige Abschreibungen des Verwalt ungsvermögens erfolgen linear über die festgele gten Nutzungsdauern. Ausgenommen sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abschreibungen begi nnen mit der Nutzung. Dauernde Wert minderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Bilanzpositionen  des Verwaltungsvermögens  werden mindestens einmal jährlich auf da uernde Wertminderungen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  bei  dieser  Prüfung  oder in  anderem  Zusa mmenhang  eine dauernde  Wertminderung  festgestellt,  wird  eine  ausserplanmässige Abschreibung vorgenommen. Staatssteuer ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der in der Jahresrechnung n au sgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisen den Staatssteuern setzen sich zusammen aus: a.   den  im  Jahr  n  den  natürlichen und  juristischen  Personen  für  die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern, b.   den  in  den  Jahren  n+1  bis  n+
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  zu  erwartenden  Nach-  und  Rück trägen für die Steuerperiode n. Bei der Schätzung dieser Nach- und Rückträge ist in der Regel auf de n Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Ja hren n–7 bis n abzustellen, c.   der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksich tigten  Nach-  und  Rückträgen  fü r  die  Steuerperiode  n–4  und  den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n, d.   den  tatsächlichen  Nach-  und  Rü ckträgen  für  Steuerperioden  vor dem Jahr n–4, e.   den im Jahr n in Rechnung ge stellten Nachsteuern und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die in der Jahresrechnung n vorg enommene Schätzung der Nach- und Rückträge aus den zu veranlag enden Staatssteuern für die Steuer periode n in den Jahren n+1 bi s n+4 kann schon vor dem Rechnungs jahr n+4 korrigiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            licher Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Als  ausserordentlich  werden Aufwand  und  Ertrag  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 4 CRG ab einer Wesentlic
                            hkeitsgrenze von 10 Mio. Franken je Sachverhalt erfasst. C. Geldflussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird  das  Jahreser gebnis  nach  der  indirekten Methode  bereinigt  hin sichtlich: a. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Veränderungen der nicht in den fl üssigen Mitteln enthaltenen Posi tionen  des  Umlaufvermögens  und des  kurzfristigen  Fremdkapi tals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldfluss rechnung enthält die Investitionsrech nung, die Korrekturen ihrer nicht geldwirksamen Transakt ionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlage vermögen bilanzierten Positi onen des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -ein nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) D. Anhang Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrag slage gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 lit. d CRG sind insbesondere: a. im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen so wie deren Auswirkungen, b. wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen, c. wesentliche Finanzrisikofaktoren, d. weitere Informationen zu den Po sitionen der Bilanz, Erfolgsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, Geldflussrechnung und de s Eigenkapita lnachweises, e. Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, f. finanzielle Zusicherungen, g. wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen haben, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Segmentinformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zusätzlichen Angaben sind Te il des Anhangs der konsolidier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Rechnung. Finanzielle Zusicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Als finanzielle Zusicherung en gelten insbesondere: a.   Verpflichtungskredite, b.   langfristige Verträ ge, die zu künftigen Verpflichtungen führen, c.   rechtsgültig zuge sicherte Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen,  wenn  sie bis  zum  Bilanzstichtag  erfolgt  sind  und  nach diesem zu Verpflichtungen führen. Segment information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag, Investitionsausgaben und -ei nnahmen sowie Aktiven und Passi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Elemente der konsolidierten Rechnung sind: a.   die Bilanz, b.   die Erfolgsrechnung, c.   der Eigenkapitalnachweis, d.   die Geldflussrechnung, e.   der Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rech nungslegungsgrundsätzen erstel lt wie die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsolidierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Betriebsbeiträge im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs. 1 lit. c CRG sind wesentlich, wenn sie jährlich mindes tens 20 Mio. Fr anken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs. 1 lit. c CRG liegt  insbesondere  vor,  wenn  der Regierungsrat  oder  der  Kantonsrat durch  Festlegung  des  Budgets,  Abnahme  der  Rechnung,  Wahl  der obersten  Organe  oder  durch  Stim menmehrheit  die  Geschicke  einer Organisation massgebe nd mitprägen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 des Staatsbeitragsgesetzes
                            4 Subventionen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsolidierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            methode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  konsolidierte  Rechnung  wi rd  nach  der  Methode  der Vollkonsolidierung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgaben für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konsolidierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ih rerseits wei tere  Organisationen,  wenn die  Voraussetzungen  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  CRG  und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 dieser Veror
                            dnung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten in Bezug auf die Konsolid ierung weisungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der Beteiligungsspiegel ist Te il des Anhanges der konsoli dierten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kan tons aufgeführt, die ni cht konsolidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im Anhang  der  konsolidierten  Rechnu ng  ausgewiesen  und  mindestens alle vier Jahre neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            periode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Rechnungsperiode entspr icht einem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Buchführung Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht  erfasst.  Die  Jahresrechnung  und  die  konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfa ssungspflichtigen Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sach verhalte will
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kürfrei und unverfälscht erfasst. b. Rechtzeitig keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht. c. Nachprüfbar keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  Sachverhalte  werden  in  der  Buchhaltung  klar  und verständlich erfasst. Korrekt uren werden gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Sachve rhalt hervorgeht. Kontenrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der Kontenrahmen zeig t die Artengliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist auf den harmoni sierten Kontenrahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt. Buchungskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Zur  Führung  der  Finanzbuchhaltung  werden  Buchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreise gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Buchhaltung  wird  auf  dem zentralen  Rechnungssystem  der Finanzverwaltung geführt. Die Fi nanzdirektion regelt Ausnahmen im Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Inventarführung Inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wert  einen  im  Handbuch  festgelegt en  Mindestwert  übersteigt,  wird eine Bestandesfortschrei bung (Inventar) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die in den Inventaren geführte n Bestände wird jährlich min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens einmal eine Bestandesauf nahme (Inventur) durchgeführt. Das Handbuch regelt die Ausnahmen. a. Vollständig- keit und Rich- tigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Interne Kontro lle und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die  Finanzdirektion  legt  unt er  Einbezug  der  Finanzkont rolle und der Direktionen Grundsätz e für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die  Finanzdirektion  erlässt  unter  Einbezug  der  Finanz kontrolle  und  der  Direktionen  das  Handbuch  für  die  Rechnungs legung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der Erarbeitung  eines  neue n  Konsolidierten  Entwicklungs-  und  Finanz plans (KEF) nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt den Zahlungsverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellt die Zahlungsberei tschaft des Kantons sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die Finanzverwaltung ist in sbesondere zuständig für die a.   Erstellung der Jahr esrechnung und der kons olidierten Rechnung, b.   Festlegung der Buchungskreise, c.   Festlegung des Kontenplanes und d.   Qualitätssicherung  in  der  Buchführung  und  in  der  Rechnungs legung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Direktionen und die Staats kanzlei bezeichnen die für die Führung des Rechnungswesens ve rantwortlichen Stellen und set zen die Grundsätze über das in terne Kontrollsystem um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Führungsverantwortlichen de r Verwaltungseinheiten sorgen in  ihrem  Bereich  dafür,  dass  die  Vorschriften  über  die  Rechnungs legung  eingehalten  werden.  Sie  si nd  insbesondere  dafür  verantwort lich,  dass  die  der  Finanzverwaltung  gemeldeten  Informationen  zur Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung rich tig und vollständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 durch  den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zusammen  mit  dem  Gesetz  über  Controlling und Rechnungslegung (CRG) in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 135 ; Begründung siehe ABl 2007, 1639 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Kantonsrat genehmigt am 10. März 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  Berichtigung  vom  5. Juni  2012  ( OS  67,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch RRB vo m 3. September 2013 ( OS 69, 291 ; ABl 2013-09-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013 ( OS 69, 291 ; ABl 2013-09-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 71, 408 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 ( OS 72, 180 ; ABl 2017-02-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2021 ( OS 76, 110 ; ABl 2021-01-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 A. Liste der massgebliche n Standards und Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. IPSAS 1, Presentation of Financ ial Statements (Darstellung des Abschlusses), Stand Dezember 2006. Abweichung  zu  IPSAS  1,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7:  Einlagen  in  und  Entnahmen  aus Fonds zur Vorfinanzierung von In vestitionen erfolgen abweichend vom Grundsatz der Peri odengerechtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderun gen von Schätzungen und Fehl er), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. IPSAS  4,  The  Effects  of  Changes  in  Foreign  Exchange  Rates (Auswirkungen von Änderungen de r Wechselkurse), Stand April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. IPSAS 5, Borrowing Costs (Fre mdkapitalkosten), Stand Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Trans aktionen mit zurechenbarer Gegen leistung [Lieferungen und Leis tungen]), Stand Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. IPSAS  10,  Financial  Reporting in  Hyperinflationary  Economies (Rechnungslegung in Hochinflati onsländern), Stand Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. IPSAS 11, Construction Contract s (Bau- und Fertigungsaufträge), Stand Juli 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    IPSAS 13, Leases (Leasingverhä ltnisse), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    IPSAS 14, Events after the Repor ting Date (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag), St and Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    IPSAS 16, Investment Property (A ls Finanzinvestition gehaltene Immobilien), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    IPSAS 18, Segment Reporting (S egmentberichterst attung), Stand Juni 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent As sets  (Rückstellungen,  Eventual verbindlichkeiten  und  Eventual forderungen), Stand Oktober 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.    IPSAS 20, Related Party Disc losures (Angaben über Beziehun gen zu nahe stehenden Einheite n und Personen), Stand Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    IPSAS  21,  Impairment  of  Non-Cash-Generating  Assets  (Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - minderung nicht zahl ungsmittelgenerierende r Vermögenswerte), Stand Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.    IPSAS 23, Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and Transfers) (Erträge aus Transakt ionen ohne zurechenbare Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistung [Steuern und Transfer s]), Stand Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.    IPSAS 24, Presentation of Budg et Information in Financial State
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments (Darstellung von Budget informationen), Stand Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.    IPSAS 26, Impairme nt of Cash-Generating Assets (Wertminde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung zahlungsmittelg enerierender Vermögenswerte), Stand Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.    IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.    IPSAS 28, Financial Instruments: Presentation (Fin anzinstrumente: Darstellung), Stand Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.    IPSAS 30, Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente: Angaben), Stand Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. IPSAS 31, Intangible Assets (Immaterielle Vermögenswerte), Stand Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.    IPSAS  32,  Service  Concession  Arrangements:  Grantor  (Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungskonzessionsvereinbar ungen: Konzessionsgeber), Stand Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.    IPSAS  33,  First-time  Adoption of  Accrual  Basis  IPSASs  (Erst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - malige Anwendung der auf period engerechter Abgrenzung basie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden IPSAS), St and Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.    IPSAS 34, Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse), Stand Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. IPSAS 35, Consolidated Financia l Statements (Konzernabschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 35, §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 39: Die zu konsolidierenden Einheiten werden gemäss den Kriterien in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 CRG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.    IPSAS 36, Investments in Associ ates and Joint Ventures (Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 36, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22: In der konsolidierten Rechnung erfolgt die Bewertung zu An schaffungs- oder Marktwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.    IPSAS 37, Joint Arrangements (Gemeinschaftliche Vereinbarun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 37, §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 13: Es gelt en sinngemäss die Kriterien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 CRG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.    IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an anderen Ei nheiten), Stand Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.    IPSAS  39  Employee  Benefits  (L eistungen  an  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016. Allgemeine  Abweichungen:  Vorso rgeverpflichtungen  werden  nicht bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung er folgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis von langfristig fälligen Leistung en an Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht ange wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.    IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öf fentlichen Sektor), Stand Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.    IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand Au gust 2018. Abweichung zu IPSAS 41, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43: Die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens erfo lgt zum Anschaffungswert oder zum tieferen Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.    IPSAS 42 Social Benefits (Soz ialleistungen), Stand Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.    FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.    Amendments to IPSAS 19 Collecti ve and Individual Services (Än derung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie Leistungen an Einzelne ), Stand Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.    Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.    Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IP SAS 41: Vorauszahlungen mit Negativausgleich), Stand Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.    Improvements to IPSASs (Ver besserungen der IPSAS), Stand Ja nuar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.    Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010), Stand November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.    Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011), Stand Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.    Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014), Stand Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.    Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015), Stand April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.    Improvements to IPSAS 2018 (Verbesserungen der IPSAS 2018), Stand Oktober 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.    Improvements to IPSAS 2019 (Verbesserungen der IPSAS 2019), Stand Januar 2020. B. Liste der nicht ve rwendeten Standards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Govern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment Sector (Darste llung von finanzstatistischen Informationen des Sektors Staat), Stand Deze mber 2006, kommt nicht zur An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanzlei eingesehen werden.