Rechnungslegungsverordnung (611.1)
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Rechnungslegungsverordnung

1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) (vom 29. August 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom
9. Januar 2006
5 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§
44–
57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Diese Verordnung gilt für Be hörden und Organisationen, soweit sie dem CRG unterstellt sind.
2 Ist eine Organisation dem CRG ni cht unterstellt, aber in der kon solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
2. Teil: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Anwendbare Normen
Regelwerk

§ 3.

1 Das Regelwerk gemäss §
46 Abs.
2 CRG sind die Internatio nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit die IPSAS keine Regelung en enthalten, werden andere anerkannte Standards oder Teil e davon sinngemäss angewandt.
7
3 Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang ausgewiesen.
4 Die Standards bilden die Grundlag e für diese Verordnung und für das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist verbindlich.
5 Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.
2
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) Abweichungen vom Regelwerk

§ 4.

1 Die wesentlichen Abweichu ngen von IPSAS gemäss §
46 Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungsleg ung gemäss §
45 CRG sind: a. die Einschränkung des Kreises von Behörden und Organisationen, die in der konsolidierten Re chnung zu erfassen sind (§
54 Abs.
1 CRG), b. die Verbuchung von Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vor
- finanzierung von Investitionen, c.
15 die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeit
- nehmerinnen und Arbe itnehmer mit anwartschaftlichem Charak
- ter, d.
10 die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert oder, wenn tief er liegend, zum Verkehrswert (§
56 Abs. 2 CRG).
2 Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus. Weiterentwick lung des Regel werks

§ 5.

Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.
2. Abschnitt: Jahresrechnung A. Bilanz Umlauf- und Anlage vermögen

§ 6.

1 Das Finanz- und das Verwal tungsvermögen gemäss §
49 Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeord
- net.
2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanz
- vermögen.
3 Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwal tungsvermögen gegliedert. Aktivierungs grenzen

§ 7.

1 Die Aktivierungsgrenze für Mobi lien und Immobilien beträgt Fr.
50
000, für immaterielle Anlagen Fr.
200
000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Proj ektes beziehungsweise eines Beschaffungs
- geschäftes.
2 Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichti gt werden. Es kann tiefere Akti
- vierungsgrenzen vorsehen.
3 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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Wertberichti
-
gungen

§ 8.

1 Wertberichtigungen sind Abzu gsposten von Aktiven für ein getretene oder absehbare Entwer tungen aufgrund vergangener Ent wicklungen oder Ereignisse.
2 Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberich tigungen sind zulässig, wenn so lide Erfahrungsw erte vorliegen.
Aktivdarlehen

§ 9.

Werden mit Aktivdarlehen öffe ntliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger da bei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.
Investitions
-
beiträge

§ 10.

1 Dritten gewährte Beiträge fü r Investitionsgüter werden aktiviert, wenn a. die Voraussetzungen ihre r Bilanzierung gemäss §
55 Abs.
1 CRG erfüllt sind und b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des In vestitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag unter der Voraussetzung von §
55 Abs.
1 CRG akti viert.
3 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge akti viert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
4 Investitionsbeiträge von Dr itten werden passiviert.
5 Aktivierte und passivierte Invest itionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Inve stitionsgutes abge schrieben bzw. aufgelöst. Wurde ein Investitionsbei trag vom Kanton unter einer befris teten Bedingung oder ei ner Auflage gewährt, so erfolgt die Abschrei bung über die entsprec hend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung wer den die Abschreibungen bzw. Aufl ösungen dem Transferaufwand- bzw. dem Transferertrag zugerechnet.
Immobilien
im Finanz
-
vermögen

§ 11.

1 Immobilien im Fina nzvermögen werden neu bewertet, wenn deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.
13
2 Immobilien des Finanzvermögen s werden zum aktuellen Buch wert in das Verwalt ungsvermögen übertragen.
Kulturgüter;
Bio- und
Geotope

§ 12.

Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungs vermögen.
Rückstellungen

§ 13.

1 Für Verpflichtungen gemäss §
55 Abs. 2 CRG, die auf dem selben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr.
500
000 Rückstellungen gebildet.
2 Rückstellungen für personalrech tliche Ansprüche werden unge achtet ihrer Höhe gebildet.
4
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§ 14.

8 Fonds

§ 15.

1 Fonds werden dem Fremdkapi tal zugerechnet, wenn a. sie ihren Ursprung im Bundesrecht haben, b. ihnen die Mittel treuhänderisc h zur Verfügung stehen oder c. sie gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden zu decken.
2 Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
3 Die Bestandesveränderungen v on Fonds im Fremdkapital sowie von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Di e Über- oder Unterdeckungen der Fonds im Eigenkapital werden als Te il des Jahresergebnisses ausgewie
- sen und im Eigenkapitaln achweis dargestellt.
4 Bestandesänderung von Fonds wird im Anha ng der Jahresrechnung offen gelegt. Rücklagen

§ 16.

1 Rücklagen sind Eigenkapital.
2 Sie werden erfolgsneu tral über das Eigenkapital gebildet und auf
- gelöst.
3 Leistungen zu Lasten von Rückla gen werden periodengerecht als Aufwand verbucht. B. Erfolgsrechnung Abschreibungen

§ 17.

1 Planmässige Abschreibungen des Verwalt ungsvermögens erfolgen linear über die festgele gten Nutzungsdauern. Ausgenommen sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
2 Die Abschreibungen begi nnen mit der Nutzung. Dauernde Wert minderungen

§ 18.

1 Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden mindestens einmal jährlich auf da uernde Wertminderungen geprüft.
2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusa mmenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige Abschreibung vorgenommen. Staatssteuer ertrag

§ 19.

1 Der in der Jahresrechnung n au sgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
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2 Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisen den Staatssteuern setzen sich zusammen aus: a. den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern, b. den in den Jahren n+1 bis n+
4 zu erwartenden Nach- und Rück trägen für die Steuerperiode n. Bei der Schätzung dieser Nach- und Rückträge ist in der Regel auf de n Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Ja hren n–7 bis n abzustellen, c. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksich tigten Nach- und Rückträgen fü r die Steuerperiode n–4 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n, d. den tatsächlichen Nach- und Rü ckträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–4, e. den im Jahr n in Rechnung ge stellten Nachsteuern und Bussen.
3 Die in der Jahresrechnung n vorg enommene Schätzung der Nach- und Rückträge aus den zu veranlag enden Staatssteuern für die Steuer periode n in den Jahren n+1 bi s n+4 kann schon vor dem Rechnungs jahr n+4 korrigiert werden.
Ausserordent
-
licher Aufwand
und Ertrag

§ 20.

Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss

§ 50 Abs. 4 CRG ab einer Wesentlic

hkeitsgrenze von 10 Mio. Franken je Sachverhalt erfasst. C. Geldflussrechnung
Betriebliche
Tätigkeit

§ 21.

Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Jahreser gebnis nach der indirekten Methode bereinigt hin sichtlich: a. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen, b.
12 Veränderungen der nicht in den fl üssigen Mitteln enthaltenen Posi tionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapi tals.
Investitions
-
tätigkeit

§ 22.

1 Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldfluss rechnung enthält die Investitionsrech nung, die Korrekturen ihrer nicht geldwirksamen Transakt ionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlage vermögen bilanzierten Positi onen des Finanzvermögens.
2 Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -ein nahmen.
6
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) D. Anhang Inhalt

§ 23.

7
1 Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrag slage gemäss §
53 lit. d CRG sind insbesondere: a. im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen so wie deren Auswirkungen, b. wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen, c. wesentliche Finanzrisikofaktoren, d. weitere Informationen zu den Po sitionen der Bilanz, Erfolgsrech
- nung, Geldflussrechnung und de s Eigenkapita lnachweises, e. Eventualforderungen und -verbindlichkeiten, f. finanzielle Zusicherungen, g. wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetra
- gen haben, h.
12 Segmentinformation.
2 Die zusätzlichen Angaben sind Te il des Anhangs der konsolidier
- ten Rechnung. Finanzielle Zusicherungen

§ 24.

1 Als finanzielle Zusicherung en gelten insbesondere: a. Verpflichtungskredite, b. langfristige Verträ ge, die zu künftigen Verpflichtungen führen, c. rechtsgültig zuge sicherte Beiträge.
2 Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen. Segment information

§ 25.

Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Er
- trag, Investitionsausgaben und -ei nnahmen sowie Aktiven und Passi
- ven.
3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung Inhalt

§ 26.

Elemente der konsolidierten Rechnung sind: a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. der Eigenkapitalnachweis, d. die Geldflussrechnung, e. der Anhang.
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Rechnungs
-
legungs
-
grundsätze

§ 27.

Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rech nungslegungsgrundsätzen erstel lt wie die Jahresrechnung.
Konsolidierte
Einheiten

§ 28.

1 Betriebsbeiträge im Sinne von §
54 Abs. 1 lit. c CRG sind wesentlich, wenn sie jährlich mindes tens 20 Mio. Fr anken betragen.
2 Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von §
54 Abs. 1 lit. c CRG liegt insbesondere vor, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat durch Festlegung des Budgets, Abnahme der Rechnung, Wahl der obersten Organe oder durch Stim menmehrheit die Geschicke einer Organisation massgebe nd mitprägen kann.
3 Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss

§ 3 des Staatsbeitragsgesetzes

4 Subventionen erhalten.
4 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung ausgewiesen.
Konsolidierungs
-
methode

§ 29.

Die konsolidierte Rechnung wi rd nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt.
Vorgaben für
konsolidierte
Einheiten

§ 30.

1 Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ih rerseits wei tere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von §
54 CRG und

§ 28 dieser Veror

dnung erfüllt sind.
2 Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten in Bezug auf die Konsolid ierung weisungsberechtigt.
Beteiligungs
-
spiegel

§ 31.

1 Der Beteiligungsspiegel ist Te il des Anhanges der konsoli dierten Rechnung.
12
2 Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kan tons aufgeführt, die ni cht konsolidiert werden.
Vorsorge
-
verpflichtungen

§ 31

a.
6 Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im Anhang der konsolidierten Rechnu ng ausgewiesen und mindestens alle vier Jahre neu berechnet.
Rechnungs
-
periode

§ 32.

Die Rechnungsperiode entspr icht einem Kalenderjahr.
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611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
3. Teil: Rechnungsführung
1. Abschnitt: Buchführung Grundsätze

§ 33.

1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfa ssungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sach verhalte will
- kürfrei und unverfälscht erfasst. b. Rechtzeitig keit

§ 34.

1 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
2 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht. c. Nachprüfbar keit

§ 35.

1 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekt uren werden gekennzeichnet.
2 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirt
- schaftliche Sachve rhalt hervorgeht. Kontenrahmen

§ 36.

1 Der Kontenrahmen zeig t die Artengliederung.
2 Er ist auf den harmoni sierten Kontenrahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt. Buchungskreise

§ 37.

1 Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungs
- kreise gebildet.
2 Die Buchhaltung wird auf dem zentralen Rechnungssystem der Finanzverwaltung geführt. Die Fi nanzdirektion regelt Ausnahmen im Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.
2. Abschnitt: Inventarführung Inventare

§ 38.

1 Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstell
- wert einen im Handbuch festgelegt en Mindestwert übersteigt, wird eine Bestandesfortschrei bung (Inventar) geführt.
2 Für die in den Inventaren geführte n Bestände wird jährlich min
- destens einmal eine Bestandesauf nahme (Inventur) durchgeführt. Das Handbuch regelt die Ausnahmen. a. Vollständig- keit und Rich- tigkeit
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4. Teil: Interne Kontro lle und Zuständigkeiten
Interne
Kontrolle

§ 39.

Die Finanzdirektion legt unt er Einbezug der Finanzkont rolle und der Direktionen Grundsätz e für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
Finanzdirektion

§ 40.

1 Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanz kontrolle und der Direktionen das Handbuch für die Rechnungs legung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der Erarbeitung eines neue n Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz plans (KEF) nachgeführt.
2 Sie regelt den Zahlungsverkehr.
3 Sie stellt die Zahlungsberei tschaft des Kantons sicher.
Finanz
-
verwaltung

§ 41.

Die Finanzverwaltung ist in sbesondere zuständig für die a. Erstellung der Jahr esrechnung und der kons olidierten Rechnung, b. Festlegung der Buchungskreise, c. Festlegung des Kontenplanes und d. Qualitätssicherung in der Buchführung und in der Rechnungs legung.
Verwaltungs
-
einheiten

§ 42.

1 Die Direktionen und die Staats kanzlei bezeichnen die für die Führung des Rechnungswesens ve rantwortlichen Stellen und set zen die Grundsätze über das in terne Kontrollsystem um.
2 Die Führungsverantwortlichen de r Verwaltungseinheiten sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungs legung eingehalten werden. Sie si nd insbesondere dafür verantwort lich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung rich tig und vollständig sind.
5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 43.

8
10
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) Inkrafttreten

§ 44.

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§
3–5 durch den Kantonsrat
2 zusammen mit dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) in Kraft
3 .
1 OS 63, 135 ; Begründung siehe ABl 2007, 1639 .
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 10. März 2008.
3 In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
4 LS 132.2 .
5 LS 611 .
6 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 845 ; ABl 2011, 618
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss Berichtigung vom 5. Juni 2012 ( OS 67,
190 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
10 Eingefügt durch RRB vo m 3. September 2013 ( OS 69, 291 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
11 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013 ( OS 69, 291 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
12 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 71, 408 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
13 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 ( OS 72, 180 ; ABl 2017-02-10
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
14 In Kraft seit 1. Januar 2018.
15 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2021 ( OS 76, 110 ; ABl 2021-01-22
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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611.1 Anhang
7 ,
11 ,
14 ,
15 A. Liste der massgebliche n Standards und Abweichungen
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1. IPSAS 1, Presentation of Financ ial Statements (Darstellung des Abschlusses), Stand Dezember 2006. Abweichung zu IPSAS 1, §
7: Einlagen in und Entnahmen aus Fonds zur Vorfinanzierung von In vestitionen erfolgen abweichend vom Grundsatz der Peri odengerechtigkeit.
2. IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai
2000.
3. IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderun gen von Schätzungen und Fehl er), Stand Dezember 2006.
4. IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates (Auswirkungen von Änderungen de r Wechselkurse), Stand April
2008.
5. IPSAS 5, Borrowing Costs (Fre mdkapitalkosten), Stand Mai 2000.
6. IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Trans aktionen mit zurechenbarer Gegen leistung [Lieferungen und Leis tungen]), Stand Juli 2001.
7. IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in Hochinflati onsländern), Stand Juli 2001.
8. IPSAS 11, Construction Contract s (Bau- und Fertigungsaufträge), Stand Juli 2001.
9. IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.
10. IPSAS 13, Leases (Leasingverhä ltnisse), Stand Dezember 2006.
11. IPSAS 14, Events after the Repor ting Date (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag), St and Dezember 2006.
12. IPSAS 16, Investment Property (A ls Finanzinvestition gehaltene Immobilien), Stand Dezember 2006.
13. IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand Dezember 2006.
14. IPSAS 18, Segment Reporting (S egmentberichterst attung), Stand Juni 2000.
15. IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent As sets (Rückstellungen, Eventual verbindlichkeiten und Eventual forderungen), Stand Oktober 2002.
16. IPSAS 20, Related Party Disc losures (Angaben über Beziehun gen zu nahe stehenden Einheite n und Personen), Stand Oktober
2002.
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611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
17. IPSAS 21, Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wert
- minderung nicht zahl ungsmittelgenerierende r Vermögenswerte), Stand Dezember 2004.
18. IPSAS 23, Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and Transfers) (Erträge aus Transakt ionen ohne zurechenbare Gegen
- leistung [Steuern und Transfer s]), Stand Dezember 2006.
19. IPSAS 24, Presentation of Budg et Information in Financial State
- ments (Darstellung von Budget informationen), Stand Dezember
2006.
20. IPSAS 26, Impairme nt of Cash-Generating Assets (Wertminde
- rung zahlungsmittelg enerierender Vermögenswerte), Stand Feb
- ruar 2008.
21. IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.
22. IPSAS 28, Financial Instruments: Presentation (Fin anzinstrumente: Darstellung), Stand Januar 2010.
23. IPSAS 30, Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente: Angaben), Stand Januar 2010.
24. IPSAS 31, Intangible Assets (Immaterielle Vermögenswerte), Stand Januar 2010.
25. IPSAS 32, Service Concession Arrangements: Grantor (Dienst
- leistungskonzessionsvereinbar ungen: Konzessionsgeber), Stand Oktober 2011.
26. IPSAS 33, First-time Adoption of Accrual Basis IPSASs (Erst
- malige Anwendung der auf period engerechter Abgrenzung basie
- renden IPSAS), St and Januar 2015.
27. IPSAS 34, Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse), Stand Januar 2015.
28. IPSAS 35, Consolidated Financia l Statements (Konzernabschlüsse
), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 35, §§
5 und 39: Die zu konsolidierenden Einheiten werden gemäss den Kriterien in §
54 CRG und §
28 die
- ser Verordnung festgelegt.
29. IPSAS 36, Investments in Associ ates and Joint Ventures (Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 36, §
22: In der konsolidierten Rechnung erfolgt die Bewertung zu An schaffungs- oder Marktwerten.
30. IPSAS 37, Joint Arrangements (Gemeinschaftliche Vereinbarun
- gen), Stand Januar 2015. Abweichung zu IPSAS 37, §§
12 und 13: Es gelt en sinngemäss die Kriterien gemäss §
54 CRG und §
28 dieser Verordnung.
13 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
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31. IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu Beteiligungen an anderen Ei nheiten), Stand Januar 2015.
32. IPSAS 39 Employee Benefits (L eistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016. Allgemeine Abweichungen: Vorso rgeverpflichtungen werden nicht bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung er folgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis von langfristig fälligen Leistung en an Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht ange wendet.
33. IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öf fentlichen Sektor), Stand Januar 2017.
34. IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand Au gust 2018. Abweichung zu IPSAS 41, §
43: Die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens erfo lgt zum Anschaffungswert oder zum tieferen Verkehrswert.
35. IPSAS 42 Social Benefits (Soz ialleistungen), Stand Januar 2019.
36. FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand
2011.
37. Amendments to IPSAS 19 Collecti ve and Individual Services (Än derung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie Leistungen an Einzelne ), Stand Januar 2020.
38. Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand Januar 2019.
39. Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IP SAS 41: Vorauszahlungen mit Negativausgleich), Stand Januar 2019.
40. Improvements to IPSASs (Ver besserungen der IPSAS), Stand Ja nuar 2010.
41. Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010), Stand November 2010.
42. Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011), Stand Oktober 2011.
43. Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014), Stand Januar 2015.
44. Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015), Stand April 2016.
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45. Improvements to IPSAS 2018 (Verbesserungen der IPSAS 2018), Stand Oktober 2018.
46. Improvements to IPSAS 2019 (Verbesserungen der IPSAS 2019), Stand Januar 2020. B. Liste der nicht ve rwendeten Standards
1
1. IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Govern
- ment Sector (Darste llung von finanzstatistischen Informationen des Sektors Staat), Stand Deze mber 2006, kommt nicht zur An
- wendung.
1 Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staats
- kanzlei eingesehen werden.
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