Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee (0.747.221.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Abgeschlossen am 7. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Februar 1978¹ In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1979 (Stand am 1. Juni 2019) ¹ AS 1978 1986
Gestützt auf Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee² werden folgende Bestimmungen erlassen:
² SR 0.747.221.1

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Reglement gelten als
a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind;
b .
«Schiff mit Maschinenantrieb»: Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsverände­rungen (in Häfen oder an Lade‑ und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp‑ oder Schubverband verwendet werden;
bbis.³
«Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU⁴) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes);
bter.⁵
«Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rückstoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden;
c.⁶
«Segelschiff» : Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen;
cbis.⁷
«Drachensegelbrett» : Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht;
cter.⁸
«Segelbrett» : Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;
d. «Kursschiff»: Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren;
dbis.⁹
«Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entspre­chend gekennzeichnet sind;
dter.¹⁰
«Fahrgastschiff» : Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden;
e. «Güterschiff»: Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;
ebis.¹¹
«Ruderboot» : Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können;
eter.¹² «Vergnügungsschiff» : sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU);
f. «schwimmendes Gerät»: Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tra­gen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;
g.¹³
«schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vor­gesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Lan­dungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;
h. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
i. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
j .
«stillliegend»: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
k. «in Fahrt»: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
kbis.¹⁴
«gewerbsmässiger Transport» : jeder Transport von Personen, um daraus einen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile;
l.¹⁵
«Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kür­zer ist als die des Unterbruchs;
m.¹⁶
«Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;
n.¹⁷
«Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,
o.¹⁸
«Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dun­kelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.
³ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁴ Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 2 Pflichten des Schiffsführers
¹ Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird im folgenden als Schiffs­führer bezeichnet.
² Schleppverbände müssen ebenfalls unter der Führung einer hierfür geeigneten Per­son stehen.
³ Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muss auch während des Betriebes an Bord sein.
⁴ Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Reglements auf seinem Schiff, auf seinem schwimmenden Gerät oder auf seinem Verband verant­wortlich.
⁵ Wer infolge Krankheit, körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alko­holi­scher Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes behindert ist, darf ein Schiff nicht führen.
Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
¹ Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung des Reglements beizutragen.
² Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ord­nung an Bord erteilt.
³ Während der Fahrt eines Fahrgastschiffes muss die verantwortliche Person im Steuerstand die nach Art. 86 a vorgesehene Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16 (Seenot) auf Empfang geschaltet haben.¹⁹
⁴ Die Besatzung an Bord eines Schiffes ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anzahl Personen an Bord bekannt ist und nötigenfalls die französischen und schweizerischen Rettungsdienste darüber in Kenntnis gesetzt werden können.²⁰
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
¹ Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hin­aus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die all­gemeine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere:
– die Gefährdung von Menschen,
– Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung,
– Hindernisse für die Schifffahrt oder ihre Behinderung,
– das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten
zu vermeiden.²¹
² Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 5 ²² Verhalten bei besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwun­gen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.
²² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung
¹ Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder über die grösste zugelassene Belastung hinaus beladen werden.
² Schiffe, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als die zuständigen Behörden zugelassen haben.
³ Hat die Behörde keine Belastungsgrenze festgesetzt, so darf das Schiff nicht über das Mass hinaus beladen werden, das seine Bauweise und seine Manövrierfähigkeit zulässt.
⁴ Die Ladung ist so anzubringen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe und der schwimmenden Geräte
¹ Schiffe und schwimmende Geräte müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt gewährleistet ist und dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.
² Schiffe und schwimmende Geräte müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt zu gewährleisten.
Art. 8 Borddokumente
Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
¹ Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen zu benützen, sie zu verändern, zu beschädigen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.
² Wer ein Schifffahrtszeichen oder eine Bake beschädigt, hat unverzüglich die Schifffahrtspolizei zu benachrichtigen.
³ Jeder Schiffsführer hat die nächste zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn er zufällig oder durch Unfälle verursachte Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (Verlöschen eines Lichtes, Verschieben einer Boje, Beseitigung eines Schifffahrts­zeichens usw.) bemerkt.
Art. 10 Abfälle und Verunreinigung
¹ Es ist verboten, Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder zu einer Behinderung oder Gefahr für die Schifffahrt oder für die übrigen Benützer führen.
² Es ist im übrigen verboten, Rauch und Geruch in dem Masse zu erzeugen, dass die nationalen Vorschriften betreffend Schutz gegen die Luftverunreinigung verletzt werden.
³ Wenn Schiffsführer und Führer von schwimmenden Geräten sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, Mineralölprodukte oder andere Stoffe feststellen, welche die Eigenschaften des Wassers verändern können, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Art. 11 Rettung und Hilfeleistung
¹ Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.
² Sind bei einem Unfall eines Schiffes Menschenleben in Gefahr oder droht eine Behinderung der Schifffahrt, so ist jeder in der Nähe befindliche Schiffsführer ver­pflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
³ Sind Menschen getötet oder verletzt worden oder werden solche vermisst, müssen die am Unfall beteiligten Personen unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unver­züglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 13 Freimachen des Gewässers
Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegen­stände, welche die Schifffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen einge­räumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.
Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art
¹ Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zu­ständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn diese Anordnungen von den Bestimmun­gen dieses Reglements oder von der bestehenden Signalisation abweichen.
² Die Schiffsführer haben die Anordnungen vorübergehender Art zu befolgen, die von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt aus besonderen Anlässen (Veranstaltungen, Arbeiten usw.) erlassen werden.
Art. 15 Überwachung
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.
Art. 16 ²³ Veranstaltungen auf dem Wasser
¹ Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde. Bei einer Veranstaltung, die auf dem Gebiet beider Länder stattfindet, setzen sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die erteilten Bewilligungen in Kenntnis.
² Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. von der Veranstaltung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Wasserqualität, der Ausübung der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden können, und die Sicherheit der betroffenen Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
³ Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 17 ²⁴ Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte
¹ Der Verkehr von Wasserflugzeugen und ähnlichen Geräten über dem Genfersee unterliegt den Luftverkehrsvorschriften.
² Wasserflugzeuge, die an Rettungsaktionen teilnehmen, dürfen nur mit einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern.
³ In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle anderen Schiffe.
⁴ Unter Vorbehalt von Absatz 2 und mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt ist das Starten und Wassern von Wasserflugzeugen, Wasser-UL, Monocoptern und ähnlichen Geräten verboten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 2 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte

Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
¹ Schiffe müssen entsprechend den an ihrem Standort geltenden nationalen Bestimmungen mit Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen sind aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen.²⁵
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu 15 m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein.²⁶
² Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. Register‑ oder Immatrikulationszeichen für den Fall, dass die zuständige Behörde solche vorschreibt;
b. Name oder Sinnbild des Schiffes in den übrigen Fällen.
³ Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müssen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.²⁷
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 19 Baukennzeichen
¹ Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen, sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zei­chen anzubringen:
a. auf der Schale:

Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer;

b. am Motor:

Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer.²⁸

² Diese Zeichen können auf einer Plakette eingestanzt sein, die ange­schweisst, auf­genietet oder auf gleichwertige Weise befestigt ist.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).

Abschnitt 3 Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen

I. Allgemeines

Art. 20 Anwendung
¹ Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Nacht und wenn es die Witterungsverhält­nisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter führen.
² Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Tag müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.
³ Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen sind im Anhang 1 abge­bildet.
Art. 21 ²⁹ Arten von Lichtern
¹ Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
² Seitenlichter sind an Steuerbord grün und an Backbord rot. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
³ Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁴ Hecklichter strahlen weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
⁵ Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
⁶ Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 21 a ³⁰ Anbringen der Lichter
¹ Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen die Schiffsführerin oder den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
² Topplichter und Rundumlichter sind grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes anzubringen.
³ Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1 m betragen.
⁴ Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
⁵ Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
⁶ Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.
⁷ Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht angebracht ist.
⁸ Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
⁹ Auf Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
¹⁰ Die vorgeschriebenen Lichter dürfen unter üblichen Betriebsbedingungen nicht von festen Aufbauten oder zusätzlicher Ausrüstung verdeckt sein.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 21 b ³¹ Sichtweite und Stärke der Lichter
¹ Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter

weiss oder gelb

rot oder grün

stark

6 km (ca. 3,2 sm)

hell

4 km (ca. 2,2 sm)

3 km (ca. 1,62 sm)

gewöhnlich

2 km (ca. 1,1 sm)

1,5 km (ca. 0,81 sm)

² Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

Mindestsichtweite in Kilometern

Lichtstärke in Candela

6 (3,2 sm)

38

4 (2,2 sm)

10

3 (1,62 sm)

  4,1

2 (1,1 sm)

  1,4

1,5 (0,81 sm)

  0,7

³ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
b. für Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
c. für den Backbord- und den Steuerbord-Sektor der Dreifarben-Topplichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km) und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen (ca. 3,70 km).
⁴ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
a. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km).
⁵ Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km).
⁶ Auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 22 Flaggen und Tafeln
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen kön­nen durch Tafeln ersetzt werden.
Art. 23 Bälle
¹ Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Bälle können durch Einrichtungen ersetzt werden, die auf Abstand das gleiche Aussehen haben.
² Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein.
³ Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn ihr Durchmesser für Kursschiffe mindestens 0,80 m und für die übrigen Schiffe mindestens 0,30 m beträgt.
Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen
¹ Es ist verboten, andere als die in diesem Abschnitt genannten Lichter oder Zeichen anzuwenden oder die genannten Lichter oder Zeichen unter Umständen zu gebrau­chen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in die­sem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.³²
³² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 25 Ersatzlichter
Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt wer­den, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.
Art. 26 Scheinwerfer
Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Berei­ches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern.

II. Nachtbezeichnung

II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

Art. 27 ³³ Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1)
¹ Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
² Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
³ Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht;
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
⁴ Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
⁵ Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 28 ³⁴ Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2)
¹ Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:
a. ein weisses gewöhnliches Topplicht; und
b. ein weisses gewöhnliches Hecklicht.
Diese letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
² Anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Nachtbezeichnung können geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte ein weisses Rundumlicht führen, das in der Mittellängsebene anzubringen ist. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt (Bild II. A. 3)
¹ Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.³⁵
² Befindet sich ein Seitenlicht eines Schiffes mit Maschinenantrieb auf der Innen­seite eines Verbandes, so muss dieses gelöscht und durch ein gleiches Licht ersetzt werden, das auf dem Schiff zu setzen ist, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 30 ³⁶ Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4)
¹ Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelschiffe in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
² Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:
a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
c. ein Dreifarben-Topplicht;
d. ein weisses Rundumlicht.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 31 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 32 ³⁸ Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6)
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 33 ³⁹ Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7)
¹ Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. ein rotes Licht schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander angeordnete, rote Lichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden, oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun.
² Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

II. B. Nachtbezeichnung beim Stillliegen

Art. 34 ⁴⁰ Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1))
¹ Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz festgemacht sind, müssen ein weisses gewöhnliches Rundumlicht führen.
² Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 35 ⁴¹ Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2)
Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen und deren Position die Schifffahrt behindert, führen:
a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und ein weisses gewöhnliches Rundumlicht, das etwa 1 m über dem weissen angebracht ist;
b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht nach Buchstabe a.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 36 ⁴² Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3)
Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses gewöhnliches Rundumlicht tragen, bezeichnet werden.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

III. Tagbezeichnung

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

Art. 37 ⁴³ Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l)
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 38 ⁴⁴ Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2)
¹ Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. eine rote Flagge schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
² Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

III. B. Tagbezeichnung beim Stillliegen

Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild III. B. 1)
Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durch­führen, deren Lage die Schifffahrt behindert, müssen führen:
a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist; diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, wovon die obere rot, die untere weiss ist;
b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die auf der andern Seite gesetzte Flagge.
Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen (Bild III. B. 2)
Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit gelben Bojen bezeichnet werden.

IV. Besondere Zeichen

Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)
¹ Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag anderer vorbeifahrender Schiffe zu schützen sind, führen die Zeichen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Reglements oder:
a. bei Nacht, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht an geeigneter Stelle so, dass diese Lichter nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
b. bei Tag, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist, an geeigneter Stelle und in solcher Höhe, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. Diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.⁴⁵
² Über die in den Artikeln 35 und 39 genannten Schiffe hinaus, welche diese Zei­chen führen, dürfen nur folgende davon Gebrauch machen:
a. Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen;
b. schwerbeschädigte Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwim­­­mende Anlagen oder solche, die an Rettungsaktionen teilnehmen, sowie manövrierunfähige Schiffe und schwimmende Geräte;
c. Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörden sind.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden (Bild IV. 2)
¹ Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz dürfen bei Tag und bei Nacht ein blaues Blinklicht führen.
² Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit andern Schiffen Verbindung aufneh­men wollen, müssen an geeigneter Stelle die Flagge Buchstabe «K» der Inter­natio­nalen Flaggenordnung führen (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere blau ist).
Art. 43 Notzeichen (Bild IV. 3)
¹ Ein in Not befindliches Schiff, das Hilfe herbeirufen will, kann von einem oder mehreren der folgenden Zeichen Gebrauch machen:
a. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die einzeln in kurzen Zwi­schen­zeiten aufzuwerfen sind;
b. Morsesignal - - - – – – - - - (SOS) als Lichtzeichen;
c. Notsignal (rote Flagge);
d. Flammensignale durch Abbrennen von Teer, Öl usw.;
e. rote Fallschirm‑Leuchtrakete oder rote Handfackel;
f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten aus­gestreckten Arme.
² Die in Absatz 1 genannten Sichtzeichen können durch die Schallzeichen nach Artikel 47 ersetzt oder ergänzt werden.
Art. 44 ⁴⁶ Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4)
¹ Schiffe, schwimmende Anlagen oder alle anderen festen Punkte, einschliesslich solcher an Land, von denen aus Tauchgänge unternommen werden, müssen an geeigneter Stelle die Flagge mit dem Buchstaben «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss und dessen andere Hälfte blau ist) an geeigneter Stelle und in solcher Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann.
² Bei Nacht ist diese Flagge mit dem Buchstaben «A» zu beleuchten oder durch drei helle oder gewöhnliche Lichter zu ersetzen (das obere Licht und das untere Licht sind rot und das mittlere Licht ist weiss). Die Lichter sind übereinander in einem Abstand von mindestens 1 m in solcher Höhe anzubringen, dass sie von allen Seiten gesehen werden können.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 45 ⁴⁷ Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5)
¹ Schiffe, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen, wenn sie einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen, an geeigneter Stelle einen weis-sen Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
² Schiffe der Berufsfischer beim Fang müssen an geeigneter Stelle einen gelben Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
³ Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind (z. B. Schwebnetze), müssen an jedem Ende oder an jedem Kupplungspunkt durch ein weisses gewöhnliches festes Rundumlicht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen 5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessungen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Oberkante der Flagge muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen.⁴⁸
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 4 Schallzeichen der Schiffe

Art. 46 Allgemeines
¹ Soweit die Bestimmungen dieses Reglements Schallzeichen vorsehen, müssen sie wie folgt gegeben werden:
a. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mittels mechanisch betriebener Schall­geräte, die genügend hoch angebracht sind und nach vorn sowie nach Mög­lichkeit auch nach hinten ausstrahlen;
b.⁴⁹
auf anderen Schiffen mit einem geeigneten Hilfsmittel (z.B. Horn oder Pfeife).
² In diesem Reglement bedeutet
– ein kurzer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa einer Sekunde;
– ein langer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa vier Sekunden.
Die Pause zwischen zwei Tönen dauert etwa eine Sekunde.
³ Schallgeräte von
a. Schiffen mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen, 15 m oder mehr beträgt, müssen eine Grundfrequenz zwischen 160 und 240 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 130 und 140 dB (A) aufweisen;
b. andern Schiffen müssen eine Grundfrequenz von über 350 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) aufweisen.
Der Schalldruckpegel ist 1 m vor der Schallöffnung zu messen.
⁴ Bei normalen Betriebsbedingungen in Fahrt darf der Geräuschpegel im Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 80 dB (A) nicht übersteigen, damit Schallzeichen gehört werden können.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 47 ⁵⁰ Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A)
Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder der übrigen Benützer des Sees gebietet:
a. 1 langer Ton

«Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;

b. 1 kurzer Ton

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;

c. 2 kurze Töne

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;

d. 3 kurze Töne

«Meine Maschine geht rückwärts»;

e. 4 kurze Töne

«Ich bin manövrierunfähig»;

f. Folge sehr kurzer Töne

«Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»;

g. lange, mindestens 4 Mal wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke

«Notsignal».

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 5 Signalisation des Gewässers und dessen Anlagen; meteorologische Zeichen

I. Schifffahrtszeichen

Art. 48 Allgemeines
¹ Schifffahrtszeichen sind Tafeln, Spieren, Bojen und Lichter.
² Die zur Anwendung gelangenden Schifffahrtszeichen sowie deren Bedeutung sind im Anhang III enthalten.
³ Die Schiffsführer haben die Vorschriften zu befolgen und die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen erteilt werden.
Art. 49 Tafeln
¹ Die Tafeln sind am Ufer oder auf Bauwerken (z.B. Molen) aufgestellt. Ihre Form und Zeichen richten sich nach Anhang III. Ihre kleinste Abmessung beträgt minde­s­tens 0,80 m. Sofern die Rückseite kein Schifffahrtszeichen trägt, ist sie in einer neutralen Farbe gestrichen.⁵¹
² Die Schifffahrtszeichen können durch zusätzliche Schilder oder Aufschriften, zum Beispiel durch Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt, ergänzt werden.
³ Die Tafeln können angeleuchtet werden.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 50 Bezeichnung der Gefahren
¹ Gefahren können durch Spieren gekennzeichnet werden. Sie tragen entweder die Erkennungszeichen einer einzelnen Gefahr oder die Hauptmerkmale, welche im Anhang IV beschrieben sind. Bestimmte Gefahrenpunkte in der Nähe des Ufers können jedoch durch seeseitig der Gefahr aufgestellte Spieren gekennzeichnet bleiben, die ein rotes, zylindrisches Toppzeichen tragen, im Sinne der Bestimmungen von Arti­kel 94.⁵²
² Gelangen, durch die örtlichen Verhältnisse bedingt, anstelle von Spieren Bojen zur Anwendung, so haben diese die Form des Toppzeichens und tragen das für die Spie­ren vorgesehene Licht.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 51 ⁵³ Fahrrinnen der Hafeneinfahrten
Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen:
– an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Takt­lichtern,
– an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Takt­lichtern, bezeichnet.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen
¹ Begrenzungen von Wasserflächen, die für die Schifffahrt gesperrt bleiben, sind mit gelben Bojen gekennzeichnet, deren Durchmesser mindestens 40 cm beträgt. Die Begrenzung einer durch eine verbotene Zone führenden Fahrrinne ist mit denselben Bojen bezeichnet. Die beiden seeseitigen Bojen der Einfahrt in die Fahrrinne haben jedoch den doppelten Durchmesser der übrigen Bojen und der oberste Teil der backbordseitigen ist rot, derjenige der steuerbordseitigen grün. Diese Kennzeich­nung kann durch ein oder mehrere Zeichen «Verbotene Durchfahrt» ergänzt werden.⁵⁴
² Wird die Begrenzung von Wasserflächen gekennzeichnet, deren Befahren nur für gewisse Schiffsarten verboten ist, so gilt die in Absatz 1 vorgeschriebene Kenn­zeichnung, wobei die Zeichen die Art des Verbotes angeben.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).

II. Signalisation der Anlagen

Art. 53 Allgemeines
¹ Bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) müssen Anlagen die in den Artikeln 54 und 55 vorgeschriebenen Lichter führen.
² Diese Lichter müssen ausreichend stark sein.
Art. 54 ⁵⁵ Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen:
– rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen;
– links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe
¹ Die Landestellen für Fahrgastschiffe müssen ein oder mehrere feste rote Lichter führen.
² Ausserdem sind auf den für die Kursschiffe reservierten Landestellen eine oder mehrere beleuchtete Tafeln aufgestellt, die das Festmachen verbieten.
Art. 56 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).

III. Meteorologische Zeichen

Art. 57 ⁵⁷ Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung
Die Starkwindwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 bis 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 58 ⁵⁸ Sturmwarnzeichen
Die Sturmwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 6 Steuer‑ und Fahrregeln

Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln
¹ Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände erlauben, durchgreifend und rechtzeitig ausgeführt werden.
² Jede Änderung des Kurses oder der Geschwindigkeit oder beider gleichzeitig muss, wenn es die Umstände erlauben, so gross sein, dass sie ein anderes Schiff schnell erkennen kann.
Art. 60 Besondere Regeln
¹ Schiffe, die nicht immatrikuliert sind, dürfen nur innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer verkehren, soweit die nationalen Vorschriften keine Ausnahme vorsehen.⁵⁹
² Jedes Schiff muss sich auf mindestens 50 m Abstand von Kursschiffen halten. Es muss sich überdies während den veröffentlichten Zeiten auf gleichem Abstand ihrer üblichen Fahrlinie und der benützten Landestellen halten.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
Jedes Schiff muss den Schiffen der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ausweichen, welche das blaue Blinklicht nach Artikel 42 Absatz l führen.
Art. 62 ⁶⁰ Begegnen
Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begeg­nung zwischen Schiffen wie folgt geregelt:
a. Beim Begegnen dürfen Schiffe, deren Kurs die Gefahr eines Zusammen-stosses ausschliesst, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte;
b. fahren zwei Schiffe so auf kreuzendem Kurs, dass die Gefahr eines Zusam­menstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Schiff, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen;
c. fahren zwei Schiffe auf entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Kurs so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, dass sie Backbord an Backbord aneinan­der vorbeifahren können;
d. abweichend von obigem Buchstaben c kann der Schiffsführer bei Lande­­manövern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord statt­findet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall muss er «zwei kurze Töne» geben. Das andere Schiff hat gleich­falls «zwei kurze Töne» zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 63 Überholen
¹ Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 64 muss jedes Schiff beim Über­holen dem andern ausweichen.
² Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22° 30’ achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Rich­tung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber keines der Seitenlichter des andern sehen könnte.
³ Bestehen Zweifel, ob ein Schiff ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist und entsprechend handeln.
⁴ Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden im Sinne von Artikel 62 Absatz 2, noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Fahrzeug auszuweichen.
Art. 64 ⁶¹ Vorrang
¹ Abweichend von den Vorrangbestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels müssen alle Schiffe einem manövrierunfähigen Schiff ausweichen, das die Zeichen nach Artikel 33 oder 38 führt.
² Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und ungeachtet des Artikels 61 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen:
a. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe;
b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände;
c. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe;
d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen;
e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen;
f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander
¹ Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie wie folgt ausweichen:
a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Schiff, das den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen;
b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Schiff dem leewärtigen ausweichen;
c. wenn ein Schiff mit Wind von Backbord ein Schiff in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff den Wind von Back­bord oder Steuerbord hat, muss es dem andern ausweichen.
² Im Sinne dieses Artikels ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Gross­segel gegenüber liegt.
Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe
Ausweichpflichtige Schiffe müssen den andern Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt
Schiffe dürfen nur abfahren, wenn dadurch andere Schiffe nicht gezwungen werden, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen
¹ Schiffe dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden können und dass andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
² Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern letztere keine Fahrgastschiffe mit Vorrang oder Schiffe in Not sind.⁶²
³ Wollen zwei Schiffe gleichzeitig in einen Hafen einfahren, so hat dasjenige, wel­ches das andere an seiner Backbordseite hat, den Vortritt; dies gilt auch für aus­fahrende Schiffe. Fahrgastschiffe mit Vorrang haben jedoch den Vortritt.⁶³
⁴ Schiffe, die an einer Landestelle an‑ oder ablegen wollen, dürfen durch andere nicht behindert werden.
⁵ Es ist verboten, an den für Kursschiffe reservierten Landestellen anzulegen, welche mit der Tafel A. 7 des Anhangs III bezeichnet und mit der Zusatztafel «Sauf service régulier» versehen sind.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 69 Wellenschlag
¹ Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden oder fahrenden Schiffen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwin­digkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
a. vor Hafeneinfahrten;
b. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen;
c. in der Nähe von Schiffen, die auf zugelassenen Liegeplätzen stillliegen;
d. in der Nähe von Wasserpflanzenbeständen.
² In der Nähe von Schiffen, welche das Zeichen nach Artikel 41 führen, müssen andere Schiffe ihre Geschwindigkeit, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie müssen überdies den grösstmöglichen Abstand halten.
Art. 70 ⁶⁴ Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt
¹ Wenn die zuständige Behörde durch ein Verbotszeichen A. 1 (Anhang III) signalisiert, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Schiffe vor diesem Zeichen anhalten.
² Auf Seegebieten, die nach den Bestimmungen von Artikel 52 bezeichnet sind, ist die Schifffahrt verboten.
³ Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten und in den für das Fahren mit Segelbrettern und verwandten Sportarten reservierten Bereichen während der Ausübung dieser Sportarten zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Uferbereich werden durch die Tafeln C.1, C.5 oder C.6 und gelbe Bojen abgegrenzt (Anhang III, D, Beispiel a).
⁴ Innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer können Kursschiffe ihre Geschwindigkeit auf 20 km/h erhöhen, sofern es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert. In diesem Fall müssen die Schiffe einen zum Ufer möglichst geradlinigen und rechtwinkligen Kurs fahren.
⁵ Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 und Artikel 76 ist die Geschwindigkeit der Schiffe, ausgenommen der Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte, innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer auf 10 km/h beschränkt. Abweichend davon dürfen Schiffe, die im Rahmen einer von einem Wassersportverein organisierten Aktivität verkehren, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahren.
⁶ In den Häfen ist die Geschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/h begrenzt, sofern bei der Hafeneinfahrt durch die Tafel B.2 (Anhang III) nichts Anderes vorgeschrieben wird.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung
Fahrt bei unsichtigem Wetter bedeutet Schifffahrt – bei Tag und bei Nacht – bei Nebel, Dunst, Schneetreiben, schwerem Regenfall sowie unter andern Umständen, durch welche die Sichtverhältnisse in gleicher Weise eingeschränkt werden.
Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter
¹ Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen, ihrer Ausrüstung, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn die Entfernung zwischen Bug und Steuerhaus mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen.⁶⁵
² Die Schiffe müssen die in Abschnitt 3 vorgeschriebenen Lichter zeigen.
³ Schiffe müssen anhalten, sobald sie zufolge der Gefahr verminderter Sicht und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
Beim Anhalten müssen die Schiffe die Fahrlinie der Kursschiffe so weit wie möglich freimachen.
⁴ Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.⁶⁶
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt (Anhang II, I. C)
Bei unsichtigem Wetter muss jedes Schiff in Fahrt, ausgenommen Kursschiffe, als Nebelzeichen «einen langen Ton» geben und jedes Kursschiff «zwei lange Töne». Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Art. 74 ⁶⁷ Fahren mit Radar
Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe
¹ Kreuzungen zwischen Kursschiffen, die nicht über ein Radargerät verfügen, müs­sen nach dem Fahrplan stattfinden. Das zuerst angekommene Schiff darf überdies die Landestelle nicht verlassen, bevor das nächste deutlich erkennbar ist.
² …⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 76 ⁶⁹ Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren
¹ Das Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und das Barfuss-Wasserskifahren ( Barefooting ) ist nur bei Tag und klarer Sicht, in einem Abstand von mindestens 300 m vom Ufer sowie auf den dafür bestimmten Wasserflächen (Tafel C.1 und Begrenzung mit gelben Bojen nach Anhang III, D, Beispiel a) gestattet. Es ist jedoch auf den nach Artikel 52 bezeichneten Wasserflächen verboten.
² Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil bedient und den Wasserskifahrer beobachtet.
³ Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich ausserhalb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
⁴ Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
⁵ Die zuständige Behörde kann zusätzliche zeitliche oder örtliche Einschränkungen und Verbote erlassen.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern
¹ Das Fischen von Landestellen aus, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie in deren unmittelbarer Nähe ist verboten.
Es ist verboten, auf der üblichen Fahrlinie der Kursschiffe Netze oder Reusen zu setzen sowie mit der Schleppangel zu fischen.
² Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander fahrenden Schiffen ist ver­boten.
³ Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und 50 m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt.⁷⁰
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 78 ⁷¹ Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
¹ Der Tauchsport ist verboten:
a. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;
b. vor Hafeneinfahrten;
c. in der Nähe üblicher Liegeplätze;
d. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann;
e. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen;
f. an allen geschützten archäologischen Orten.
² Gegenüber Schiffen, schwimmenden Anlagen oder jedem anderen festen Punkt, einschliesslich solcher an Land, die eine Bezeichnung nach Artikel 44 führen, müssen andere Schiffe einen Abstand von mindestens 100 m einhalten.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 bis und 78 ter ⁷²
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 a ⁷³ Bestimmungen über das Windsurfen
Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 b ⁷⁴ Bestimmungen über das Baden
Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 c ⁷⁵ Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern
Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflächen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 d ⁷⁶ Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte
Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 e ⁷⁷ Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb
Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 f ⁷⁸ Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge
Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 78 g ⁷⁹ Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser
Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 7 Regeln für das Stillliegen

Art. 79 Liegeplätze
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und ande­rer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.
Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen
Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher veran­kert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung ande­rer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.
Art. 81 ⁸⁰ Verbotenes Stillliegen
Das Stillliegen ist verboten:
a. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Was­serskifahren;
b. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;
c. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 82 Ankerverbot
Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A. 6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.
Art. 83 Wache
In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schifffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.

Abschnitt 8 Fahrgastschiffe

Art. 84 Ein‑ und Aussteigen
¹ Fahrgäste dürfen nur dann an Landestellen ein‑ und aussteigen, wenn diese von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind und nachdem sich der Schiffsführer vergewissert hat, dass das Schiff richtig festgemacht und die Sicherheit der Fahr­gäste gewährleistet ist.
² An den Landestellen und in deren Nähe müssen sich Fahrgäste und andere Perso­nen so verhalten, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht gefährdet wird.
³ Fahrgäste dürfen nur die zum Ein‑ und Aussteigen bestimmten Ein‑ und Ausgänge, Brücken und Landestellen benützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiffs­führers oder seines Bevollmächtigten darf kein Fahrgast ein‑ oder aussteigen.
⁴ Fahrgäste dürfen erst einsteigen, wenn die aussteigenden Fahrgäste das Schiff ver­lassen haben. Diese Regel gilt nicht für Landestellen mit getrenntem Ein‑ und Aus­stieg.
Art. 85 Bordordnung
¹ Der Schiffsführer ist für die in bezug auf Schiffssicherheit und Komfort der Fahr­gäste richtige Verteilung von Fahrgästen und Gütern verantwortlich.
² Fahrgäste dürfen das Ruderhaus, den Maschinenraum sowie andere für den Betrieb bestimmte Räume und Decks nur mit Zustimmung des Schiffsführers betreten.
³ Die den Fahrgästen zugänglichen Räume und Decks müssen beleuchtet werden, wenn es die Sicherheit der Fahrgäste erfordert.
⁴ Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit gefährlichen Gütern befördert werden.
⁵ Das Einfüllen von Brennstoff ist verboten, wenn sich Fahrgäste an Bord befinden.
Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband
Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.
Art. 86 a ⁸¹ Kommunikations- und Informationseinrichtung
¹ Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten:
a. einem Radargerät;
b. einem Wendeanzeiger;
c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb;
d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden.
² Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt.
³ Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 b ⁸² Brandmeldeanlage
¹ Fahrgastschiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit Brandgefährdung und insbesondere die nachstehend aufgeführten Räume wirksam überwacht: Maschinenräume, Betriebsräume für leistungsstarke elektrische Anlagen, Küchen, Toiletten und Wohnräume, die nicht unter ständiger Überwachung durch das Bordpersonal oder die Besatzungsmitglieder stehen.
² Die Brandmeldeanlage besteht aus Wärme- und Rauchmeldern, je nach den spezifischen Risiken der einzelnen Räume.
³ Im Brandfall muss die Brandmeldeanlage im Steuerstand und an einer Stelle auf dem Schiff, die regelmässig von einem Besatzungsmitglied besetzt ist, ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 c ⁸³ Brandschutz
¹ Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Brandschutzvorschriften, müssen die Maschinenräume von Fahrgastschiffen mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgerüstet sein.
² Die Löschsysteme müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften, entsprechen.
³ Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 sind Fahrgastschiffe auf dem Genfersee, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 10. Dezember 2018 in Betrieb gesetzt wurden. Auf diesen Schiffen kann die für die Zulassung zuständige Behörde verlangen, dass in den Maschinenräumen Strahlrohre für Feuerlöschzwecke und Feuerlöscher angebracht werden.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 d ⁸⁴ Bestand der Rettungswesten
¹ Der Bestand der Rettungswesten auf Fahrgastschiffen setzt sich zusammen aus:
a. je einer Rettungsweste für jedes Besatzungsmitglied;
b. je einer Rettungsweste für jeden an Bord zugelassenen Fahrgast.
² 10 % der Rettungswesten müssen für Kinder geeignet sein.
³ Die Eigenschaften der Rettungswesten müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften genügen. Die Rettungswesten müssen gemäss den Angaben des Herstellers regelmässig kontrolliert und in gutem Zustand gehalten werden.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 e ⁸⁵ Bestand der Sammelrettungsmittel
¹ Fahrgastschiffe, die zwischen dem 1. November und dem 30. April verkehren, müssen mit Sammelrettungsmitteln ausgerüstet sein, die alle Personen an Bord aufnehmen können.
² Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auf Schiffen, die gewerbsmässige Transporte durchführen, für die sie eine behördliche Bewilligung benötigen, auch ausserhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums Sammelrettungsmittel mitzuführen sind.
³ Die Anzahl der Plätze in den Sammelrettungsmitteln muss der Summe der zulässigen Anzahl der Fahrgäste und der Anzahl von Besatzungsmitgliedern entsprechen.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 f ⁸⁶ Sammelrettungsmittel
¹ Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden.
² Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel:
a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können;
b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben;
c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten;
d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben;
e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen;
f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden;
g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm² aufweisen;
h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist.
³ Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem:
a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können;
c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten;
d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 g ⁸⁷ Anlagen zur Evakuierung von Personen
¹ Jedes Fahrgastschiff muss über einen von der zuständigen Behörde genehmigten, an gut sichtbarer Stelle angebrachten Evakuierungsplan und über Fluchtwege verfügen, die eine rasche Evakuierung der Fahrgäste ermöglichen.
² Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang der Fahrgäste zu den Rettungsmitteln zu erleichtern.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 h ⁸⁸ Besatzung von Fahrgastschiffen
¹ Das Schifffahrtsunternehmen muss alle Besatzungsmitglieder regelmässig in der Handhabung und im Umgang mit den im Notfall vorgesehenen Rettungsmitteln an Bord unterweisen.
² Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, deren Besatzung auf nur eine Person beschränkt ist, müssen sich jedes Jahr unabhängig von ihrem Alter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Für die medizinischen Anforderungen gelten die einschlägigen Vorschriften desjenigen Landes, das den Führerausweis ausstellt.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 86 i ⁸⁹ Schifffahrtsereignisse
Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benachrichtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Abschnitt 9 Zusätzliche Bestimmungen

Art. 87 Einsenkungsmarken
¹ …⁹⁰
² Güterschiffe müssen beidseitig am Bug, am Heck und auf halber Schiffslänge Ein­senkungsmarken tragen. Auf Schiffen, deren Länge, über alles gemessen, weni­ger als 40 m beträgt, werden die mittleren Einsenkungsmarken nicht verlangt.
³ Die Einsenkungsmarken bestehen aus Rechtecken mit langer, horizontaler Seite, deren Unterkante mit der Ebene der zugelassenen, grössten Eintauchung zusammen­fällt. Die Marken müssen mindestens 30 cm lang und 4 cm hoch sein.
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).
Art. 88 Zuladung
Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb
Der auf einem seitlichen Abstand von 25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.
Art. 90 Gewässerschutz
¹ Die Einrichtungen zum Einfüllen von Mineralölprodukten müssen so angeordnet sein, dass diese Produkte nicht über Bord fliessen können.
² Die Lenzanlage muss so angeordnet sein, dass kein ölhaltiges Bilgewasser über Bord gepumpt werden kann.
³ Vorbehaltlich besonderer nationaler Gewässerschutzvorschriften müssen Fahrgast­schiffe und andere Schiffe mit Aufenthaltsräumen und sanitären Installationen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und andern Abfällen ausgerüstet sein. Die Behälter sind so zu gestalten, dass ihr Inhalt an Land geleert werden kann.
Art. 91 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkgung seit 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 92 Vermietung
¹ Die Ausübung des Vermietens unterliegt der Bewilligungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie als Nebenbeschäftigung betrieben wird.
² Die Vermietung ist verboten:
a. bei schlechtem Wetter;
b. an Personen in angetrunkenem Zustand;
c. an Personen, bei denen angenommen werden muss, dass sie die zur sicheren Führung nötige Befähigung oder Erfahrung nicht besitzen.
³ Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umge­bung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln 32 und 37 führen.⁹²
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).

Abschnitt 10 ⁹³ Übergangsbestimmungen

⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ).
Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge
Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 er­setzt werden.
Art. 94 Bezeichnung der Gefahren
Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.
Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.
Art. 96 ⁹⁴ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018
¹ Die geänderten Artikel 1, 3, 86 a , 86 b sowie 86 d bis 86 h gelten:
a. bei Fahrgastschiffen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung auf dem Genfersee in Betrieb gesetzt werden, ab sofort;
b. bei Fahrgastschiffen, die bereits auf dem Genfersee in Betrieb sind, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen.
² Für Schiffe, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, kann die Erhöhung des Bestandes an Rettungswesten ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen in den Artikeln 1, 3 und 86 a bis 86 h verfügt werden.
³ Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Anhang I ⁹⁵

⁹⁵ Bereinigt durch Ziff. II der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ) und Ziff. II Abs. 1 der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen

I. Allgemeines

¹ Die nachstehenden Bilder haben lediglich hinweisende Bedeutung; es empfiehlt sich, den Text des Reglementes zu befolgen, der allein verbindlich ist.
² In diesem Anhang gelangen folgende Symbole zur Anwendung:

a.

Lichter:

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festes, von allen
Seiten sichtbares
Licht

festes, über einen
beschränkten
Horizontbogen
sichtbares Licht

festes, über einen
beschränkten Horizont­bogen sichtbares Licht; für den Beobachter
nicht sichtbar

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festes, zweifarbiges,
über zwei beschränkte
Horizontbogen
sichtbares Licht

festes, dreifarbiges,
über drei beschränkte
Horizontbogen
sichtbares Licht

Blinklicht

b.

Flaggen oder Tafeln und Bälle:

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Flagge oder Tafel

Ball

II. Nachtbezeichnung

II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 1

II. A. 1 Art. 27 Abs. 1

Einzeln fahrende Schiffe oder schleppende Schiffe:

Buglicht oder Topplicht:

weisses helles Licht

Seitenlichter:

grünes helles Licht

rotes helles Licht

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 2

II. A. 1 Art. 27 Abs. 1

Schubverbände:

Topplicht:

weisses helles Licht, das am Schiff an der Spitze des Schubverbandes angebracht ist;

Seitenlichter:

grünes helles Licht

rotes helles Licht

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 3

II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a

Vergnügungsschiffe

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] 4

II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. a und. Abs. 3 Bst. a

Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb

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II. A. 1 Art. 27 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. d

Schiffe der Berufsfischer, Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe unter Motor:

weisses Rundumlicht

Seitenlichter: grünes Licht

rotes Licht

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II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. c und d

Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb, Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor:

weisses Rundumlicht

Seitenlichter: grünes Licht

rotes Licht

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II. A. 1 Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b

Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor:

Topplicht: weisses Licht

Seitenlichter: grünes Licht

rotes Licht

Hecklicht: weisses Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.

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II. A. 1 Art. 27 Abs. 4

Segelschiffe unter Motor:

Topplicht: weisses Licht

Seitenlichter und Hecklicht in einem Dreifarben-Topplicht an oder nahe der Mastspitze

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II. A. 1 Art. 27 Abs. 5

Auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt, und auf Vergnügungsschiffen, deren Länge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten nicht übersteigt: weisses gewöhnliches Licht

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II. A. 2 Art. 28

Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte:

Topplicht: weisses gewöhnliches Licht

Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht

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II. A. 3 Art. 29

Gekuppelte Schiffe:

Ein Seitenlicht auf der Innenseite eines Verbandes ist durch ein gleiches Licht auf dem Schiff zu ersetzen, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.

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II. A. 4 Art. 30 Abs. 1

Einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe:

weisses gewöhnliches Rundumlicht

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II. A. 4 Art. 30 Abs. 2

Segelschiffe, die unter Segel fahren:

weisses gewöhnliches Rundumlicht

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II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b

Segelschiffe, die unter Segel fahren:

Seitenlichter: grünes Licht

rotes Licht

Die Seitenlichter dürfen im vorderen Bereich nebeneinander oder als Kombinations-Seitenlicht angebracht sein.

Hecklicht: weisses Licht

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II. A. 4 Art. 30 Abs. 2 Bst. c

Dreifarben-Topplicht an oder nahe an der Mastspitze

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II.A.6 Art. 32

Zusätzliche Nachtbezeichung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt:

Buglicht oder Topplicht:

weisses starkes Licht

grünes helles Rundumlicht an der Mastspitze, mindestens 1 m höher als das Topp- oder Buglicht

Seitenlichter:

grünes helles Licht an Steuerbord

rotes helles Licht an Backbord

Hecklicht:

weisses gewöhnliches Licht

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II. A. 7 Art. 33 Abs. 1 Bst. a

Manövrierunfähige Schiffe:

Zusätzliche Bezeichnung:
Schwenken eines roten Lichtes und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens.

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II.A.7 Art. 33 Abs. 1 Bst. b

Manövrierunfähige Schiffe:

Zusätzliche Bezeichnung:
Zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander rote Rundumlichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens.

II.B. Nachbezeichnung beim Stillliegen

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II. B. 1 Art. 34 Abs. 1

Alle Schiffe und schwimmende Geräte:

weisses gewöhnliches Licht

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II. B.1 Art. 34 Abs. 2

Stillliegende schwimmende Geräte:

müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.

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II. B. 2 Art. 35

Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen:

auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

rotes gewöhnliches Licht
weisses gewöhnliches Licht

auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

rotes gewöhnliches Licht

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II. B. 3 Art. 36

Verankerungen:

Bojen mit weissem gewöhnlichem Licht

III. Tagbezeichnung

III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt

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III. A. 1 Art. 37

Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt:

grüner Ball, von allen Seiten sichtbar

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III. A .2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a

Manövrierunfähige Schiffe:

Schwenken einer roten Flagge und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens oder beides gleichzeitig.

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III. A. 2 Art. 38 Abs. 1 Bst. b

Manövrierunfähige Schiffe:

zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

III.B. Tagbezeichnung beim Stillliegen

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III. B. 1 Art. 39

Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen:

auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

entweder eine eine rot-weisse Flagge
oder eine rote und eine weisse Flagge

auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

eine rote Flagge

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III. B. 2 Art. 40

Verankerungen:

gelbe Bojen

IV. Besondere Zeichen

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IV. l Art. 41

Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind:

bei Nacht:

rotes gewöhnliches Licht
weisses gewöhnliches Licht

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bei Tag:

entweder eine rot-weisse Flagge

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oder eine rote und eine weisse Flagge

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IV. 2 Art. 42

Schiffe der Überwachungsbehörde im Einsatz:

Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste:

blaues Blitzlicht

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Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen:

Flagge, Buchstabe «K»

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IV. 3 Art. 43

Notzeichen:

bei Nacht:

rotes kreisförmig geschwenktes Licht

bei Tag:

kreisförmiges Schwenken einer rote Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes

oder jedes andere Notzeichen nach Artikel 43

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IV. 4 Art. 44

Zeichen beim Tauchen:

beim Tauchen vom Land aus:

Tafel, Buchstabe «A»

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IV. 4 Art. 44

Schiffe, die zu Tauchzwecken eingesetzt sind:

beim Tauchen vom Gewässer aus:

Tafel, Buchstabe «A»

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IV. 5 Art. 45

Fischereischiffe und Netze:

Schiffe, die mit der Schleppangel fischen und einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen:

weisser Ball, von allen Seiten sichtbar

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Schiffe der Berufsfischer beim Fang:

gelber Ball, von allen Seiten sichtbar

Bezeichnung der Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind:

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41

Anhang II ⁹⁶

⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

I. Schallzeichen der Schiffe

A. Allgemeine Zeichen

1 langer Ton

«Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;

Art. 47 Bst. a

1 kurzer Ton

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;

Art. 47 Bst. b

– –

2 kurze Töne

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;

Art. 47 Bst. c

– – –

3 kurze Töne

«Meine Maschine geht rückwärts»;

Art. 47 Bst. d

– – – –

4 kurze Töne

«Ich bin manövrierunfähig»;

Art. 47 Bst. e

– – – – – · · ·

Folge sehr kurzer Töne

«Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»;

Art. 47 Bst. f

— — — — · · ·

lange, mindestens 4 Mal wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke

«Notzeichen»

Art. 47 Bst. g

B. Begegnungszeichen

– –

2 kurze Töne

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden»

Art. 62 Abs. 4

C. Zeichen bei unsichtigem Wetter

1 langer Ton

Zeichen der Schiffe, ausgenommen der Kursschiffe

Art. 73

— —

2 lange Töne

Zeichen der Kursschiffe

Art. 73

Anhang III ⁹⁷

⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Sichtzeichen

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt

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zwei Lichtzeichen

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¹

A. 2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb

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A.3 Verbot des Wasserskifahrens oder des Fahrens mit ähnlichen Geräten

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A.4 Überholverbot

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A.5 Liegeverbot

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A.6 Ankerverbot

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A.7 Festmacheverbot

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A.8 Verbot, ausserhalb der angezeigten Fläche zu fahren

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A.9 Verbot des Segelbrettfahrens

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A.10 Badeverbot

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A.11 Verbot des Drachensegelbrettfahrens

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B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

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B.2 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

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B.3 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

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C. Hinweiszeichen

C.1 Erlaubnis zum Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten

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C.2 Erlaubnis zum Stillliegen

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C.3 Erlaubnis zum Ankern

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C.4 Erlaubnis zum Festmachen

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C.5 Erlaubnis zum Segelbrettfahren

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C.6 Erlaubnis zum Drachensegelbrettfahren

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D. Gelbe Bojen: Begrenzung von Wasserflächen

Beispiel a:
Begrenzung einer am Ufer beginnenden Startgasse für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten
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¹)
Doppelkegel- oder kugelförmige Bojen mit mindestens 0,40 m Durchmesser, die äussersten beiden Bojen mit dem doppelten Durchmesser.
Beispiel b:
Begrenzung verbotener Wasserflächen für alle Schiffe mit Fahrrinne zu Häfen
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Beispiel c:
Begrenzung verbotener Wasserflächen für Schiffe mit Maschinenantrieb
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Anhang IV ⁹⁸

⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. II der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ).

Schiffahrtszeichen zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Die Zeichen in der Darstellung beziehen sich in ihrer Ausrichtung auf die bezeichnete Gefahrenstelle. Ein Kardinalzeichen erhält den Namen und die Buchstaben, die demjenigen Quadranten entsprechen, in dem es in Bezug auf die Gefahrenstelle angeordnet ist.
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Nördlicher Quadrant:

Spiere (oder Boje):

schwarz über gelb

Toppzeichen:

2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach oben

Östlicher Quadrant:

Spiere (oder Boje):

schwarz mit einem gelben, horizontalen, breiten Band

Toppzeichen:

2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach unten, der obere mit der Spitze nach oben

Südlicher Quadrant:

Spiere (oder Boje):

gelb über schwarz

Toppzeichen:

2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, beide mit der Spitze nach unten

Westlicher Quadrant:

Spiere (oder Boje):

gelb mit einem schwarzen, horizontalen, breiten Band

Toppzeichen:

2 schwarze übereinander angebrachte Kegel, der untere mit der Spitze nach oben, der obere mit der Spitze nach unten

Jeder Kegel hat einen Durchmesser und eine Höhe von mindestens 40 cm.
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