Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnun... (897c)
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Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

Nr. 897c Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau (Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November 1983 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst:
1 Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau

§ 1

Zweck der Massnahme
1 Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesge
- setz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG)
2 Kapitalzinsbeiträge, um den Er
- werb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 2

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen können Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körper
- schaften sowie Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues sein.
1 SRL Nr.
897
2 SR
843 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1983 217
2 Nr. 897c

§ 3

Höhe der Leistungen
1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Lander
- werbskosten, höchstens jedoch a. im 1. Jahr 3 %, b. im 2. Jahr 2 %, c. im 3. Jahr 1 %.
2 Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

§ 4

Art und Zweck der Massnahme
1 Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG ein
- malige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 5

Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper
- schaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.
2 Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungs
- baues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschlies
- sungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Auftrag erfüllen.

§ 6

Höhe der Leistungen
1 Der Kanton ergänzt den vom Bund gemäss WEG geleisteten einmaligen Zinszuschuss an die Erschliessungskosten um 50 %.
3 Gemeinsame Vorschriften

§ 7

Anspruchsberechtigung
1 Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förde
- rungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.
Nr. 897c
3

§ 8

Auflage
1 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, das Land innert fünf Jahren dem mit öffentli
- chen Leistungen geförderten Wohnungsbau zuzuführen. Die Dienststelle Immobilien
3 kann die Frist auf höchstens zehn Jahre erstrecken.

§ 9

Rückzahlungspflicht
1 Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.

§ 10

Zuständigkeit, Verfahren
1 Wer Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der kantonalen Dienst
- stelle Immobilien einzureichen. Die Dienststelle Immobilien überweist das Gesuch um Bundesleistungen dem Bundesamt für Wohnungswesen.
2 ... *
3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernehme. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtun
- gen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtun
- gen nicht fristgerecht, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobili
- en kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

§ 11

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 8 und 10 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobili
- en» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
4 Nr. 897c Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.11.1983
01.01.1984 Erstfassung G 1983 217

§ 10 Abs. 2

24.02.1989
01.04.1989 aufgehoben G 1989 66
Nr. 897c
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.11.1983
01.01.1984 Erlass Erstfassung G 1983 217
24.02.1989
01.04.1989

§ 10 Abs. 2

aufgehoben G 1989 66
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