Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung (897n)
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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

Nr. 897n Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 24. Juni 1986 (Stand 31. August 1986) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Januar 1986
2 , beschliesst:

§ 1

1 Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 2

1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.2.905 zu belasten.

§ 3

1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
3
.
1 SRL Nr.
897
2 GR 1986 153
3 Dieses Dekret wurde am 28. Juni 1986 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1986 867). Die Referen
- dumsfrist lief am 27. August 1986 unbenützt ab. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1986 129
2 Nr. 897n Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.06.1986
31.08.1986 Erstfassung G 1986 129
Nr. 897n
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.06.1986
31.08.1986 Erlass Erstfassung G 1986 129
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