Polizeigesetz
                            1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) (vom 23. April 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Kommission  für  Justiz  un d  öffentliche  Sicherheit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Februar 2007, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz umschreibt di e Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Gesetz gilt für di e Kantonspolizei und die kommu nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel ten nur §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im Übrigen richtet sich diese polizeili che Tätigkeit namentlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und des GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Private, die Sicherheitsdiens tleistungen erbringen, gelten nur die Bestimmungen des 9. Ab schnitts dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Polizei  trägt  durch  Inform ation,  Beratung,  sichtbare Präsenz und andere geei gnete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Verhinderung und Er kennung von Straftaten, b. Erhöhung  der  Verkehrssicherhe it  und  Verhütung  von  Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern, c. Abwehr  von  unmittelbar  droh enden  Gefahren  für  Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre chender Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stellt  sie  dabei  strafbare  Handlungen  fest,  ermittelt  sie  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            306 f. StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) Vorermittlung und Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgehend  von  Hinweisen oder  eigenen  Wahrnehmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, tätigt die Polizei Vorermi ttlungen, um festzustellen, ob a.   strafbare Handlungen zu verhindern oder b.   strafbare Handlungen aufzuklären sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahm en der polizeilichen Vorermitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung richtet sich na ch diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei wirkt bei der Aufklär ung von Straftaten im Vorverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die Aufgaben gemäss StPO. Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Polizei  hilft  Menschen,  die  unmittelbar  an  Leib  und Leben bedroht sind. Unterstützung der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Polizei  leistet  den  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit di e polizeiliche Mitw irkung durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist. Schutz privater Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Polizei  kann  ausnahmsweis e  vorsorgliche  Massnahmen zum  Schutz  privater  Rechte  tre ffen,  wenn  deren  Bestand  glaubhaft gemacht  wird,  gerichtlicher  Schutz nicht  rechtzeitig  erlangt  werden kann  und  ohne  polizeiliche  Hilfe  di e  Ausübung  des  Re chts  vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen A. Grundsätze polizeilichen Handelns Gesetz mässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Polizei  ist  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  an  die Rechtsordnung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  achtet  die  verfassungsmä ssigen  Rechte  und  die  Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würde der Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wi e es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach  dem  Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 oder  einem  andern  Gesetz  mit  Strafe bedroht ist. Polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Polizei  trifft  im  Einzelfa ll  auch  ohne  besondere  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Grundlage  unaufschiebbare Massnahmen,  um unmittelbar  dro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hende  oder  eingetretene schwere  Störungen  der  öffentlichen  Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Polizeiliches Handeln muss zu r Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche  die  betroffene n  Personen  und  die  Allgem einheit  voraussicht lich am wenigsten beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Massnahmen  dürfen  nicht  zu einem  Nachteil  führen,  der  in einem erkennbaren Miss verhältnis zum verfolgten Zweck steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Massnahmen sind aufzuheben, we nn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er ni cht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minderjährige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Polizei  beachtet  die  be sonderen  Schutzbedürfnisse von Minderjährigen . Sie berücksichtigt dere n Alter und Entwicklungs stand, insbesondere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wahrt  die  Informationsbedürf nisse  der  gesetzlichen  Vertre tung der Minderjährigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt sicher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden können. B. Polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwe nden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf fen und Munitionstypen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Androhung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt a.   der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf forderung zu verhalten, b.   unbeteiligten Dri tten Gelegenheit, sich zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn a.   die  Gefahr  nur  durch  sofortig en  Einsatz  unmittelbaren  Zwangs abgewendet werden kann oder b.   es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) Hilfepflicht der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Werden Personen durch den Ei nsatz unmittelbaren Zwangs verletzt,  leistet  ihnen  die  Poli zei  den  notwendige n  Beistand  und  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen. Fesselung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde a.   Menschen angreifen, Widersta nd gegen polizei liche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstä nde beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, b.   fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, c.   sich töten oder verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selt werden. Schusswaffen gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wenn andere verfügbare Mitte l nicht ausreichen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waffe Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein, a.   wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden, b.   wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will, c.   wenn  Personen  für  ande re  eine  unmittelbar drohende  Gefahr  an Leib  und  Leben  darstellen  und  si ch  der  Festnahm e  zu  entziehen versuchen, d.   zur Befreiung von Geiseln, e.   zur  Verhinderung  eines  unmitte lbar  drohenden  schweren  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brechens  oder  schweren  Vergeh ens  an  Einrichtungen,  die  der Allgemeinheit  dienen und  die  für  die  Allgemeinheit  wegen  ihrer Verletzlichkeit eine be sondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem  Schusswaffengebrauch  hat  ei n  deutlicher  Warnruf  voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zu lassen. Ein Warn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen A. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Störer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört  oder  gefährdet  oder  die  für  da s  entsprechende  Verhalten  einer dritten Person verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht  eine  Störung  ode r  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Hande ln gegen das Tier oder den Gegen stand sowie gegen die Pe rson, welche die Herrsc haft über das Tier oder den Gegenstand ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das  polizeiliche  Handeln  darf sich gegen eine andere Per son richten, wenn a.   das Gesetz es vorsieht oder b.   eine unmittelbar dr ohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreten priva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Wenn  es  zur  Erfüllung  polizei licher  Aufgaben  notwendig ist, darf die Polizei pri vate Grundstücke betreten. B. Personenkontrolle und erke nnungsdienstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Identitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, de ren Identität feststellen und abklä ren, ob nach ihr oder nach Fahr zeugen,  anderen  Ge genständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  angehaltene  Person  ist  verpfl ichtet,  Angaben  zur  Person  zu machen,  mitgeführte  Ausweis-  und Bewilligungspapie re  vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältni sse und Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Polizei  darf  die  Person  zu  ei ner  Dienststelle  bringen,  wenn die Abklärungen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben ri chtig oder die Ausw eis- und Bewilli gungspapiere echt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beherbergungsbetriebe führen eine Gästekontrolle und stel len Meldescheine aus. Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitäts feststellung zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Polizei  darf  die  zur  Identifikation  von  Personen  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Angaben in den Meldeschei nen der Gästekontrolle von Beher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bergungsbetrieben sowie in de n Neuzuzugsmeldungen von Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  zur  Gefahrenabwehr,  zur  Stra fverfolgung  und  zur  Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch ab rufen sowie systematisch und auto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. Der Regierungsr at regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Erkennungs dienstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Polizei  darf  erkennungsd ienstliche  Massnahmen  im Sinne  der  Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 vornehmen,  wenn  die  Feststellung der Identität einer Person a.   zur Erfüllung polizeiliche r Aufgaben notwendig ist und b.   mit  anderen  auf  Polizeidienstst ellen  vorhandenen  Mitteln  nicht oder nur mit erheblichen Schw ierigkeiten erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehältlich besonderer gesetz licher Regelung sind erkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstlich erhobene Daten zu vernich ten, sobald die Identität der Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son  festgestellt  wurde  oder  der Grund  für  die  Erhebung  der  Daten weggefallen ist. C. Polizeiliche Vo rladung und Befragung Polizeiliche Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Polizei  darf  eine  Pers on  ohne  Beachtung  besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere  für  Befragungen,  für  Id entitätsfeststellu ngen  oder  erken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsdienstliche Massnahmen sowi e für die Herausgabe von Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständen. Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Polizei darf eine Pers on ohne die Beachtung besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer  Formvorschriften  zu  Sachverhalten  befragen,  wenn  dies  für  die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sobald ein Verdacht auf eine st rafbare Handlung besteht, gelten für die Befragung die Rege ln der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . D. Polizeilicher Gewahrsam Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Polizei darf eine Pers on in Gewahrsam nehmen, wenn a.   sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet, b.   sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf, c.   sie sich einer Freiheitsstrafe ode r einer freiheitsentziehenden Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme durch Flucht entzogen hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 d.   dies zur Sicherstell ung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwen dig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gibt  ihr  Gelegenheit,  eine Anwältin  oder  einen  Anwalt  zu bestellen,  und,  soweit  dadurch der  Zweck  des  polizeilichen  Gewahr sams nicht gefährdet wi rd, eine Person ihres Ve rtrauens zu benachrich tigen. Ist die in Gewa hrsam genommene Person dazu nicht in der Lage, hat die Polizei so schnell wie mö glich Angehörige oder Familiengenos sen  zu  benachrichtigen,  soweit  di es  nicht  dem  mutmasslichen  Willen der Person widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Person minderj ährig oder steht sie unt er umfassender Bei standschaft, ist ohne Ve rzug eine für die elte rliche Sorge, Obhut oder Vormundschaft  oder  für  die  Beistandschaft  verantwortliche  Person oder Stelle zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Person  muss  mit  den  sie  bewachenden  Personen  Kontakt aufnehmen können, wenn sie Hilfe benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gewahrsam dauert bis zu m Wegfall seines Grundes, längstens  jedoch  24  Stunden.  Die Rechtmässigkeit des  Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft. Dem B egehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so  stellt  die  Polizei  innert  24  Stu nden  ab  Beginn  des  Gewahrsams  der Haftrichterin oder dem Haftrichte r einen begründeten Antrag auf Ver längerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozess ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sinngemäss anwendbar. E. Vor-, Zu- und Rückführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zuführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt di e Polizei eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfassender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beistandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei darf eine minde rjährige oder unter umfassen der Beistandschaft stehende Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person a.   der elterlichen oder der von de r Kindes- und Er wachsenenschutz behörde (KESB) angeordneten Aufsicht entzieht, b.   an Orten aufhält, wo ihr eine Ge fahr für ihre kör perliche, sexuelle oder psychische Integrität droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterliche n Sorge oder Obhut, der zuständigen KESB oder einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuführungen im Sinne von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dürfen auch be i minderjährigen und  unter  umfassender  Beistandsch aft  stehenden  Personen  erfolgen, die in Gewahrsam ge nommen worden sind. Transporte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menen  oder  gefangenen  Personen  er folgt  durch  die  Polizei.  Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Rückführung von ausreise pflichtigen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Zürich fallenden Rückführungen v on ausreisepflichtigen Ausländerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit es das Bundesrecht zu lässt, können Rückführungen durch spezialisierte private Organisationen erfolgen. F. Überwachungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Polizeiliche Observation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Verhinderung und Erke nnung von Verbrechen und Vergehen  oder  zur  Gefahrenabwe hr  kann  die  Polizei  Personen  und Sachen  ausserhalb  des  Geheim-  oder  Privatbereichs  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 quater StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 offen oder verdeckt beobachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Polizeioffizierin  oder  ein  Po lizeioffizier  kann  eine  polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Observation mitte ls technischer Überwa chungsgeräte anordnen, wenn die Verhinderung und Erken nung zukünftiger strafbarer Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen oder die Abwehr einer droh enden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dauert  eine  polizeiliche  Observ ation  länger  als  einen  Monat, bedarf  ihre  Fortsetzung  in  jede m  Fall  der  Genehmigung  durch  das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Mitteilung eine r Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei an  die  von  einer  Observation  dire kt  betroffene  Person  gilt  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            283 StPO sinngemäss. Audio- und überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  zugänglichen  Raum  in  der Weise  mit  Audio-  und  Videogeräten überwachen, dass Personen nich t identifiziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgu ng  von  Verbrechen  und  Vergehen bleibt vorbehalten. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mit Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            identifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Wahrung der öffentlich en Sicherheit und Ordnung und  zur  Verhinderung  und  Erkennung strafbarer  Handlungen,  ins besondere  zum  Schutz  von  Personen, darf  die  Polizei  den  öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über wachen, dass Personen iden tifiziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Überwachung  muss  von  einer  Polizeioffizierin  oder  einem Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass a.   am überwachten Ort Straftaten be reits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist und b.   keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Öffentlichkeit  ist  durch  Hi nweistafeln,  Anzeigen  auf  Bild schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bei Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran staltungen  und  Kundgebungen  Persone n  offen  oder  verdeckt  in  der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, da ss Personen iden tifiziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Überwachung setzt voraus, dass a.   sie für die Gewährleistung der ö ffentlichen Sicherheit, namentlich für die Einsatzdisposition und di e Unterstützung von Sicherheits kräften, erforderlich ist oder b.   konkrete  Anhaltspunkte  dafür  bestehen,  dass  es  zu  strafbaren Handlungen kommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer offenen Üb erwachung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 b Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontaktnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Verhinderung und Er kennung von Straftaten kön nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko operierende  Dritte  mi t  anderen  Personen  Kontakt  aufnehmen,  ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Kontaktnahmen  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gelten  auch  die  Vorbereitung und der Abschluss von Sche ingeschäften und Testkäufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Polizeikommando kann  die  eingesetzte  Person  mit  einer Legende ausstatten. Herstellung, Ve ränderung und Gebrauch von amt lichen  Dokumenten  wie  Pässe,  Iden titätskarten  und  Führerausweise bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) Verdeckte Vorermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Verhinderung und Erke nnung von Straftaten kann das  Polizeikommando  mit  Gene hmigung  des  Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts ausserhalb eines Strafver fahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unt er einer auf Dauer angelegten fal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Identität durch ak tives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu  anderen  Personen  Kontakte  zu knüpfen  und  zu  ihnen  ein  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trauensverhältnis aufzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a.   hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - taten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b.   die Schwere dieser Straftaten ei ne verdeckte Vorermittlung recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigt und c.   andere Massnahmen erfolglos ge blieben sind oder die Vorermitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung sonst aussichtslos oder unv erhältnismässig erschwert wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörige der Polizei oder von ihr beau ftragte Personen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Durchführung  der  verd eckten  Vorermittlung  sind  im Übrigen Art. 151 und 287–298 St PO sinngemäss an wendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltsc haft das Polizeikommando tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Verdeckte Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  Ausschreibung  von  Pe rsonen  und  Sachen  zwecks verdeckter Registrier ung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und 34 der Verordnung vom  7. Mai 2008 über den na tionalen  Teil  des  Sc hengener  Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ist zulässig. G. Wegweisung und Fernhaltung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Wegweisung und Fernhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Polizei darf eine Pers on von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, a.   wenn  die  Person  oder  eine  Ansa mmlung  von  Personen,  der  sie angehört, die öffentliche Sich erheit und Ordnung gefährdet, b.   wenn die Person oder ei ne Ansammlung von Personen, der sie an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehört, Dritte erheblich belästig t, gefährdet oder unberechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise an der bestimmungsgemässe n Nutzung des öffentlich zugäng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Raumes hindert, c.   wenn  Einsatzkräfte  wie  Polize i,  Feuerwehr  oder  Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, d.   wenn die Person selber ernsthaft und unmitte lbar gefährdet ist, e.   zur Wahrung der Rechte von Pe rsonen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fernhal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung mittels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Widersetzt  sich  eine  Pe rson  der  angeordneten  Wegwei sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu ei ner Polizeidienststelle bringen  und  ihr  dort  mittels  Verfüg ung  verbieten,  den  betreffenden Ort zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen,  namentli ch  wenn  eine  Pe rson  wiederholt von einem Ort weggewiesen oder fern gehalten werden musste, darf die Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 für höchstens 14 Tage verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verfügung  legt  die  Dauer  und  den  räumlichen  Geltungs bereich der Massnahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Fällen von Abs. 2 kann die Ve rfügung innert fünf Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden . Dem Lauf der Rechtsmittelfrist  und  der  Einrei chung  des  Rechtsmittels  kommen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung ei ner Person, an der Körperoberfläche oder in den oh ne Hilfsmittel einsehbaren Kör peröffnungen  und  Körperhöhlen  nach  Gegenständen  oder  Spuren suchen, wenn a.   dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso nen oder von Gegenstände n von namhaftem Wert erforderlich ist, b.   Gründe für einen polizeilichen Ge wahrsam dieser Person gegeben sind, c.   der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat, d.   es zur Feststellung ihrer Id entität erforderlich ist oder e.   sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder  in  hilfloser  Lage  befindet  und die  Durchsuchung  zu  ihrem Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchsuchung  wird  von  eine r  Person  gleichen  Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Ma ssnahme ertrage keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  weitergehende  körperliche Untersuchungen  beauftragt  die Polizei eine Ärztin oder einen Ar zt oder anderes medizinisches Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände öffnen und durchsuchen, wenn a.   sie sich bei Personen befinden, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 durchsucht werden dürfen, b.   dies  zum  Schutz  von  Angehörig en  der  Polizei  oder  anderer  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen erforderlich ist, c.   der  Verdacht  besteht,  dass  si ch  Personen  darin  befinden,  die  in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind, d.   der  Verdacht  besteht,  dass  sich  sicherzustellende  Tiere  oder Gegenstände da rin befinden, e.   dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenstände n erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchsuchung  erfolgt  nach Möglichkeit  in  Gegenwart  der Person, welche die Herrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfolgt sie in Abwesenheit dies er Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert. Räume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Polizei darf Räume durch suchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um a.   eine gegenwärtige er hebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren, b.   Tiere oder Gegenstände von na mhaftem Wert zu schützen, c.   eine Person in Gewahrsam zu ne hmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu dur chsuchenden Räumen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung  des  Raumes  di e  Inhaberin  oder  den  I nhaber  bei,  bei  deren oder dessen Verhinderung eine An gehörige oder einen Angehörigen, eine  Hausgenossin  oder  einen Hausgenossen  oder  eine  Urkunds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durch der Zweck der Massna hme nicht vereitelt wird. I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Sicherstellung Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Polizei darf Tiere und Ge genstände sicherstellen, a.   um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b.   zum Schutz privater Rechte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, c.   um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Ist der Grund für die Sicherstell ung dahingefallen, gibt die Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erheben mehrere Personen Anspru ch darauf oder ist die Berech tigung einer Person aus andern Gründe n zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei  Frist  zur  geri chtlichen  Klage  an.  Nach  unbenutztem  Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die Sicher stellung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rückgabe  kann  von  der  Zahl ung  der  Kosten  abhängig  ge macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kann  ein  Tier  weder  zurückgegebe n  noch  anderweitig  platziert werden, ist über das weitere Vorgeh en unter Beizug der für das Vete rinärwesen zuständigen kantona len Stelle zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwertung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Erhebt  niemand  Anspruch  auf  einen  zurückzugebenden Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde rung  nicht  binnen  angeme ssener  Frist  abgeholt,  darf  ihn  die  Polizei drei Monate nach Wegfall des Gru ndes für die Sicherstellung verwer ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Polizei  kann  den  Gegenstand  früher  verwerten,  wenn  er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schw ierigkeiten ve rbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann der Gegenstand nicht verwerte t werden, darf ihn die Polizei vernichten. J.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fernhaltung und Wegschaffung vo n Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die Polizei darf Tiere sowi e Fahrzeuge und andere Gegen stände  von  einem  Ort  fe rnhalten,  wegschaffen oder  wegschaffen  las sen, wenn sie a.   vorschriftswidrig auf öffent lichem Grund abgestellt sind, b.   öffentliche  Arbeiten  oder  die bestimmungsgemässe  Nutzung  des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder c.   eine erhebliche Ge fährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Androhung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die  Massnahme  wird  der  be troffenen  Person  angedroht. In dringenden Fällen kann von de r Androhung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rückgabe  kann  von  der  Zahl ung  der  Kosten  abhängig  ge macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) K.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung Polizeiliche Berichte zur Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn a.   das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder b.   die Stelle zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Aufgaben auf die Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationen angewiesen is t und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch a ndere eigene Erhebung en erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage und die benötigten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei tätigt Erhebungen be i Amtsstellen und bei der betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenen  Person.  Dritte  werden  nur ausnahmsweise  und  mit  ausdrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen,  Feststellungen  und  Tatsache n,  hingegen  keine  Wertungen  und Meinungsäusserungen. Personen nachforschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie  sich  im  Ausland  auf,  so  schreibt  sie  die  Polizei  in  polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn a.   die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind, b.   die Person auf Ersuchen der zustä ndigen Stelle vor- oder zugeführt werden muss, c.   der Person Dokumente polizeili ch zugestellt werden müssen, d.   sie als vermisst gemeldet wurde, e.   andere gesetzliche Bestim mungen dies vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Wahl des geeigneten Fa hndungsmittels un d der Art der Ausschreibung berücksichtigt die Po lizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des Notwendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Polizei  kann  die  Öffentlichke it  zur  Mithilfe  auffordern  und dabei Bildmaterial einsetzen, we nn Grund zur Annahme besteht, dass a.   die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung geworden ist, b.   sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diese  Bestimmungen  gelten sinngemäss  für  die  Nachforschung nach Tieren und Gegenständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Angehörige der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amts handlungen durch das Tragen der Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorz eigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angehörige der Polize i, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren  Namen  und  ihre  Dienststelle bekannt,  soweit  die  Umstände  es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienstfreier Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Angehörige der Polize i sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellen  Angehörige  der Polizei  in  der  dienstfreien  Zeit  eine schwere  Straftat  oder  ei ne  erhebliche  Gefähr dung  von  Rechtsgütern fest,  so  leiten  sie,  soweit  zumu tbar,  deren  Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewaffnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Angehörige  der  Polizei  üben ihren  Dienst  in  der  Regel bewaffnet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei und die Stadtp olizeien von Zürich und Win terthur  können  die  bewaffnete  Dienstausübung  auch  für  polizeiliche Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die Gemeinden schützen die Angehörigen und Hilfskräfte ihrer  Polizeien  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  des  Personalgesetzes  vom  27.  Sep tember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erleiden Angehörige oder Hilfsk räfte einer kommunalen Polizei im Zusammenhang mit der Dienstau sübung einen Schaden, so stehen ihnen wenigstens jene Rechtsansp rüche zu, über welche die Angehöri gen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 lit. b des Personal gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat  die  amtliche  Tätigkeit  zu ausserkantonalen  Einsätzen  ent sandter  kantonaler  oder  kommunale r  Angehöriger  der  Polizei  oder Hilfskräfte eine persönliche Haftung zur Folge, so werden sie gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
                            4 wie bei Einsätzen im Kanton Zürich schadlos gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Private Alarmanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen eine r polizeilichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Information, Da tenbearbeitung und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Anwendung des IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            19 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Be völkerung und Betroffene zu infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren, sofern keine überwiegenden schützensw erten Interessen Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Informiert sie die Bevölkerung, gi bt sie das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Täte rinnen und Täter, Tatverdächtigen und Opfer bekannt, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen oder die Gefahr be steht, dass die Personen identifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Daten verarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei und das Forensisch e Institut Zürich sind be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systeme zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - profile bearbeiten sowi e Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragen en Aufgaben unentbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei, die kommuna len Polizeien und das Forensi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Institut Zürich ge währen einander Zugriff auf ihre Datenbestände, soweit dies zur Erfüllung der poliz eilichen Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den Voraussetzungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 17 IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Öffentliche Organe geben der Poliz ei und dem Forensischen Insti- tut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 17 IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Audio- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Ergreift  die  Polizei  techni sche  Überwachungsmassnah men, trifft sie Vorkehrungen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 IDG, um die missbräuch liche Verwendung von Audio- und Bi ldmaterial auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löschen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Aufzeichnungen von Telef ongesprächen mit Einsatzzent ralen der Polizei werden spätestens nach einem Ja hr gelöscht, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung sichergestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufzeichnungen  im  Rahmen  technischer  Überwachungsmass nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwal tungsverfahren benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsames
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bearbeitungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantonspolizei  und  die Stadtpolizeien  Zürich  und Winterthur betreiben gemeinsam ei n polizeiliches Datenbearbeitungs- und Informationssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das System dient den be teiligten Polizeien be i der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Dokume ntation des polizeilichen Handelns, zum Informations- und Datenausta usch, zur gemein samen Datenhal tung und zu statistischen Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das System enthält Daten zu Pe rsonen und Sachverhalten, wel che die Polizei im Rahmen der Er füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschafft und bearbeitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Betreiber gewährleisten au f Gesuch weiteren kommunalen Polizeien  den  Zugriff  auf  das  System ,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der polizeilichen Aufgaben notwendig is t, insbesondere bei Übernahme kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 POG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Hauptverantwortung  über den  Daten-  und  Informationsbe stand im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die für die Polizei zuständige Di rektion regelt di e Zugriffsrechte für die Benutzeri nnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die  Löschung  von  Daten,  die  sich auf  Strafverfahren  beziehen, erfolgt  nach  Ablauf  der  Aktenauf bewahrungsvorschriften  der  StPO. Darüber  hinaus  erfolgt die  Löschung  von  Daten  nach  Massgabe  der vom Regierungsrat festgesetzte n Aufbewahrungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) Nachführung von Daten systemen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafbehörden teilen de r Polizei zur Nachführung der  polizeilichen  Datenbearbeitung ssysteme  Freisprüche  sowie  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungen und Nichtanhandnahmen v on Strafverfahren innert 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Beauftragte für de n Datenschutz überwacht die Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Ja hre und aus besonderem Anlass. ViCLAS- Datenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei meldet der für den Justizvollzug zuständigen Direktion Personen, deren Er mittlungsdaten gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 der Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufk lärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 in die ViCLAS-Date nbank aufgenommen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzu g von Freiheitsstrafen oder  stationären  Massnahmen  g egenüber  solchen  Personen  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen nach Antritt der Freiheit sstrafe oder Beginn der Massnahme mit. Datenschutz beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizeien bezeichnen je eine für die Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese hat folgende Aufgaben: a.   Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonendaten. b.   Sie nimmt Datenschutz-Fo lgenabschätzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vor. c.   Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz und arbeitet mit dies er oder diesem zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei kann diese Aufgabe für mehrere Polizeien erfüllen. Die beteiligten Poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeien regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz A. Haftung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Wenn  Dritten  durch  rechtmä ssige  polizeiliche  Tätigkeit Schaden entsteht, leistet der St aat nach Billigkeit Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staat leistet keinen Ersatz , wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschul den an der Entstehung des Schadens trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Hilfeleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Wenn  Private  der  Po lizei  bei  der  Ausübung  einer  dienst lichen  Verrichtung  Hilfe  leisten  und  dabei  Schaden  erleiden  oder verursachen, leistet der Staa t nach Billigkeit Ersatz. B. Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeiliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die Polizei kann Kostenersatz verlangen a.   von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert, b.   von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsat zes, wenn diese oder dieser vorsät zlich oder grobfahrlässig gehan delt hat, c.   von der Betreiberin oder vom Betreiber eine r Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Veranstaltungen, die ganz ode r teilweise im öffentlichen Inte resse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  bewilligten  Vera nstaltungen,  die  der Ausübung  des  verfas sungsmässig  garantierten  Demonstrat ionsrechts  dienen,  werden  den Veranstaltern  keine  Kosten  auferleg t,  sofern  sie  nicht  grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegschaffung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwertung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Fallen bei Sicherstellung, Fe rnhaltung, Wegschaffung, Auf bewahrung, Vorkehrungen zur Werter haltung, Verwertung oder Ver nichtung Kosten an, können sie de r Person auferlegt werden, die a.   am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegensta nd berechtigt ist oder b.   die polizeiliche Mass nahme verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Private Si cherheitsdienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sicherheitsdienstleistungen  umfassen  die  Tätigkeiten von Kontroll- und Aufsicht sdiensten, insbesondere a.   Türsteherdiensten, b.   Bewachungs- und Üb erwachungsdiensten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG) c.   Schutzdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, d.   Sicherheitstransporten von Pe rsonen, Gütern und Wertsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, na mentlich Ticketkontrollen, Kassa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste. Bewilligungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbrin gen (Sicherheitsunternehmen), benö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen eine Betriebsbewi lligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sicherheitsunternehmen , die über eine Bewilli gung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Be willigungspflicht ausgenommen. Bewilligungs voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sicherheitsunternehmen  wird  die  Bewilligung  erteilt, wenn die gesuchstellende bzw. bei juristischen Personen die geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führende Person na chweist, dass a.   sie  Schweizer  Staatsangehörige,  Staatsangehörige  eines  Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staates  der  Europäischen  Union oder  der  Europäischen  Freihan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delsassoziation oder In haberin einer Niederla ssungsbewilli gung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat, b.   sie handlungsfähig ist, c.   keine Verurteilung wegen eine s Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug fü r Privatpersonen erscheint, d.   sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint, e.   gegen sie keine Verlustscheine bestehen, f.    sie über eine Betrie bshaftpflichtversicheru ng mit einer Deckungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - summe von mindestens 3 Mio. Fra nken je Schadenereignis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Abklärung der Voraussetzung gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. d  können polizeiliche Berichte zur Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewilligung ka nn unter Auflagen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende Gebühren zu entrichten. Angestellte von Sicherheits unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Pers onen anstellen, die folgende Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzungen erfüllen: a.   Sie verfügen über die Schweize r Staatsangehörigkeit, die Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der  Europäischen  Freihandelsa ssoziation  oder  über  eine  Nieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassungsbewilligung. b.   Sie sind handlungsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 c.   Es  erscheint  keine  Verurteil ung  wegen  eines  Verbrechens  oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Die Sicherheitsunternehmen st ellen sicher, dass die für sie tätigen Personen, di e Sicherheitsdienstleist ungen erbringen, über eine den Aufgaben entsprechende pr aktische und theoretische Ausbil dung verfügen und sich re gelmässig weiterbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Sicherheitsunternehmen und ih re Angestellten sind ver pflichtet, a.   der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besondere n Vorkommnisse zu melden, b.   über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Poli zei Stillschweigen zu bewahren, c.   alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufg abe der Polizei beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bewilligung wird befris tet oder definitiv entzogen, wenn a.   die Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 c nicht mehr erfüllt sind oder b.   Bestimmungen dieses Gesetzes oder Auflagen verletzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen kann verboten werden, in Sicherheitsunternehmen tätig zu sein, wenn a.   sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, b.   sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 f verstossen haben, c.   die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erscheint ein Entzug gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 oder ein Berufsverbot gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht  als  angemessen,  kann  eine  Verwarnung  ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Gerichts- und Verwaltungsb ehörden melden der Bewil ligungsbehörde  Umstände ,  die  zum  Entzug  der  Bewilligung  oder  zu einem Berufsverbot führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenbearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben  Personendate n,  einschliesslich  be sonderer  Pers onendaten, zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie führt ein Verzeichnis über di e erteilten und verweigerten Be willigungen  sowie  über  die  erteilte n  Berufsverbote.  Das  Verzeichnis mit den erteilten Bewillig ungen wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann den Sicherheitsunterne hmen auf Ersuchen Auskunft er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilen, ob über die Pers on, die das Unternehmen anzustellen gedenkt, ein Berufsverbot verfügt wurde. Straf bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Busse wird bestraft, wer a.   ohne Bewilligung Sicherheitsdiens tleistungen erbringt, für die eine Bewilligung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erforderlich ist, b.   gegen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 d oder 59 e verstösst, c.   in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere über a.   die Zwangsanwendung, b.   die  polizeiliche  Bearbeitung  v on  Daten,  das  Be treiben  von  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Datensystemen und deren Nachführung, den Daten- und Informationsaustausch mit a nderen Polizeistellen und Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und die Aufbewahrungsdauer der Daten, c.   den  Inhalt  der  Gästekontrolle von  Beherbergungsbetrieben  und den elektronischen Abruf der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verordnung  über  die  zuläss igen  Einsatzmittel,  Waffen  und Munitionstypen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   Das Gesetz  über  die  Haftung  de s  Staates  und  der  Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b.   Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 : .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 c.   Die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 324 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2006, 856 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 170.1 ; heute: Haftungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 551.104 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 362.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Text siehe OS 64, 324 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 585 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012, 655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012, 655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2014 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_653/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 ) ( OS 69, 476 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch Gesetz über das Meldew esen und die Einw ohnerregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G über die Anforderung en an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben durch G über die Anforderun gen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss G vom 24. Oktober 2016 ( OS 73, 140 ; ABl 2016-01-29 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch G über di e Anforderungen an privat e Sicherheitsdienstleistun gen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.1 Polizeigesetz (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch G vom 9. März 2020 ( OS 76, 231 ; ABl 2020-02-28 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 ( OS 76, 387 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.