Polizeigesetz (550.1)
CH - ZH

Polizeigesetz

1 Polizeigesetz (PolG)
550.1 Polizeigesetz (PolG) (vom 23. April 2007)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juli
2006
3 und der Kommission für Justiz un d öffentliche Sicherheit vom
6. Februar 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz umschreibt di e Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Dieses Gesetz gilt für di e Kantonspolizei und die kommu nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel ten nur §
32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im Übrigen richtet sich diese polizeili che Tätigkeit namentlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
13 und des GOG
7 .
19
3 Für Private, die Sicherheitsdiens tleistungen erbringen, gelten nur die Bestimmungen des 9. Ab schnitts dieses Gesetzes.
23
2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
Sicherheit
und Ordnung

§ 3.

1 Die Polizei trägt durch Inform ation, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geei gnete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur a.
19 Verhinderung und Er kennung von Straftaten, b. Erhöhung der Verkehrssicherhe it und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern, c. Abwehr von unmittelbar droh enden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre chender Störungen.
3 Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art.
306 f. StPO
13 .
18
2
550.1 Polizeigesetz (PolG) Vorermittlung und Vorverfahren

§ 4.

19
1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun
- gen, tätigt die Polizei Vorermi ttlungen, um festzustellen, ob a. strafbare Handlungen zu verhindern oder b. strafbare Handlungen aufzuklären sind.
2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahm en der polizeilichen Vorermitt
- lung richtet sich na ch diesem Gesetz.
3 Die Polizei wirkt bei der Aufklär ung von Straftaten im Vorverfah
- ren gemäss Art.
299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die Aufgaben gemäss StPO. Hilfeleistung

§ 5.

Die Polizei hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind. Unterstützung der Behörden

§ 6.

Die Polizei leistet den Justiz- und Verwaltungsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit di e polizeiliche Mitw irkung durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist. Schutz privater Rechte

§ 7.

Die Polizei kann ausnahmsweis e vorsorgliche Massnahmen zum Schutz privater Rechte tre ffen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne polizeiliche Hilfe di e Ausübung des Re chts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen A. Grundsätze polizeilichen Handelns Gesetz mässigkeit

§ 8.

1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
2 Sie achtet die verfassungsmä ssigen Rechte und die Menschen
- würde der Einzelnen.
3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wi e es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch
12 oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Polizeiliche

§ 9.

Die Polizei trifft im Einzelfa ll auch ohne besondere gesetz
- liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro
- hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher
- heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
3 Polizeigesetz (PolG)
550.1
Verhältnis
-
mässigkeit

§ 10.

1 Polizeiliches Handeln muss zu r Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffene n Personen und die Allgem einheit voraussicht lich am wenigsten beeinträchtigen.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Miss verhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4 Massnahmen sind aufzuheben, we nn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er ni cht erreicht werden kann.
Minderjährige

§ 11.

1 Die Polizei beachtet die be sonderen Schutzbedürfnisse von Minderjährigen . Sie berücksichtigt dere n Alter und Entwicklungs stand, insbesondere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs.
2 Sie wahrt die Informationsbedürf nisse der gesetzlichen Vertre tung der Minderjährigen.
Dokumentation

§ 12.

1 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.
2 Sie stellt sicher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden können. B. Polizeilicher Zwang
Grundsatz

§ 13.

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwe nden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf fen und Munitionstypen.
Androhung

§ 14.

1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf forderung zu verhalten, b. unbeteiligten Dri tten Gelegenheit, sich zu entfernen.
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn a. die Gefahr nur durch sofortig en Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor steht.
4
550.1 Polizeigesetz (PolG) Hilfepflicht der Polizei

§ 15.

Werden Personen durch den Ei nsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen die Poli zei den notwendige n Beistand und ver
- schafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen. Fesselung

§ 16.

1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde a. Menschen angreifen, Widersta nd gegen polizei liche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstä nde beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, c. sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes
- selt werden. Schusswaffen gebrauch

§ 17.

1 Wenn andere verfügbare Mitte l nicht ausreichen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss
- waffe Gebrauch machen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein, a. wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden, b. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver
- gehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will, c. wenn Personen für ande re eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und si ch der Festnahm e zu entziehen versuchen, d. zur Befreiung von Geiseln, e. zur Verhinderung eines unmitte lbar drohenden schweren Ver
- brechens oder schweren Vergeh ens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine be sondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ei n deutlicher Warnruf voraus
- zugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zu lassen. Ein Warn
- schuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
5 Polizeigesetz (PolG)
550.1
4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen A. Grundsätze
Vorgehen
gegen Störer

§ 18.

1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für da s entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung ode r Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Hande ln gegen das Tier oder den Gegen stand sowie gegen die Pe rson, welche die Herrsc haft über das Tier oder den Gegenstand ausübt.
Vorgehen
gegen andere
Personen

§ 19.

Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Per son richten, wenn a. das Gesetz es vorsieht oder b. eine unmittelbar dr ohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
Betreten priva
-
ter Grundstücke

§ 20.

Wenn es zur Erfüllung polizei licher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei pri vate Grundstücke betreten. B. Personenkontrolle und erke nnungsdienstliche Massnahmen
Personen
-
kontrolle und
Identitäts
-
feststellung

§ 21.

1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, de ren Identität feststellen und abklä ren, ob nach ihr oder nach Fahr zeugen, anderen Ge genständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpfl ichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapie re vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältni sse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Polizei darf die Person zu ei ner Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs.
1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben ri chtig oder die Ausw eis- und Bewilli gungspapiere echt sind.
4 Die Beherbergungsbetriebe führen eine Gästekontrolle und stel len Meldescheine aus. Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitäts feststellung zur Verfügung zu stellen.
21
6
550.1 Polizeigesetz (PolG)
5 Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforder
- lichen Angaben in den Meldeschei nen der Gästekontrolle von Beher
- bergungsbetrieben sowie in de n Neuzuzugsmeldungen von Gemein
- den zur Gefahrenabwehr, zur Stra fverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch ab rufen sowie systematisch und auto
- matisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. Der Regierungsr at regelt das Nähere.
25 Erkennungs dienstliche Massnahmen

§ 22.

1 Die Polizei darf erkennungsd ienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung
13 vornehmen, wenn die Feststellung der Identität einer Person a. zur Erfüllung polizeiliche r Aufgaben notwendig ist und b. mit anderen auf Polizeidienstst ellen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schw ierigkeiten erfolgen kann.
2 Vorbehältlich besonderer gesetz licher Regelung sind erkennungs
- dienstlich erhobene Daten zu vernich ten, sobald die Identität der Per
- son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist. C. Polizeiliche Vo rladung und Befragung Polizeiliche Vorladung

§ 23.

Die Polizei darf eine Pers on ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, ins
- besondere für Befragungen, für Id entitätsfeststellu ngen oder erken
- nungsdienstliche Massnahmen sowi e für die Herausgabe von Gegen
- ständen. Befragung

§ 24.

1 Die Polizei darf eine Pers on ohne die Beachtung besonde
- rer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
2 Sobald ein Verdacht auf eine st rafbare Handlung besteht, gelten für die Befragung die Rege ln der Strafprozessordnung
13 . D. Polizeilicher Gewahrsam Voraus setzungen

§ 25.

Die Polizei darf eine Pers on in Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet, b. sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf, c. sie sich einer Freiheitsstrafe ode r einer freiheitsentziehenden Mass
- nahme durch Flucht entzogen hat oder
7 Polizeigesetz (PolG)
550.1 d. dies zur Sicherstell ung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwen dig ist.
Durchführung

§ 26.

1 Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen, und, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahr sams nicht gefährdet wi rd, eine Person ihres Ve rtrauens zu benachrich tigen. Ist die in Gewa hrsam genommene Person dazu nicht in der Lage, hat die Polizei so schnell wie mö glich Angehörige oder Familiengenos sen zu benachrichtigen, soweit di es nicht dem mutmasslichen Willen der Person widerspricht.
3 Ist die Person minderj ährig oder steht sie unt er umfassender Bei standschaft, ist ohne Ve rzug eine für die elte rliche Sorge, Obhut oder Vormundschaft oder für die Beistandschaft verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.
17
4 Die Person muss mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufnehmen können, wenn sie Hilfe benötigt.
Dauer,
gerichtliche
Überprüfung

§ 27.

16
1 Der Gewahrsam dauert bis zu m Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft. Dem B egehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Polizei innert 24 Stu nden ab Beginn des Gewahrsams der Haftrichterin oder dem Haftrichte r einen begründeten Antrag auf Ver längerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozess ordnung
13 sinngemäss anwendbar. E. Vor-, Zu- und Rückführung
Vorführung
und Zuführung

§ 28.

Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt di e Polizei eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
Zuführung von
minderjährigen
und unter
umfassender
Beistandschaft
stehenden
Personen

§ 29.

17
1 Die Polizei darf eine minde rjährige oder unter umfassen der Beistandschaft stehende Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person a. der elterlichen oder der von de r Kindes- und Er wachsenenschutz behörde (KESB) angeordneten Aufsicht entzieht, b. an Orten aufhält, wo ihr eine Ge fahr für ihre kör perliche, sexuelle oder psychische Integrität droht.
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterliche n Sorge oder Obhut, der zuständigen KESB oder einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.
3 Zuführungen im Sinne von Abs.
2 dürfen auch be i minderjährigen und unter umfassender Beistandsch aft stehenden Personen erfolgen, die in Gewahrsam ge nommen worden sind. Transporte

§ 30.

Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenom
- menen oder gefangenen Personen er folgt durch die Polizei. Vorbe
- halten bleibt §
5 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom
29. November 2004
10 . Rückführung von ausreise pflichtigen Personen

§ 31.

1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Zürich fallenden Rückführungen v on ausreisepflichtigen Ausländerin
- nen und Ausländern.
2 Soweit es das Bundesrecht zu lässt, können Rückführungen durch spezialisierte private Organisationen erfolgen. F. Überwachungsmassnahmen
19 Polizeiliche Observation

§ 32.

19
1 Zur Verhinderung und Erke nnung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwe hr kann die Polizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Art.
179 quater StGB
12 offen oder verdeckt beobachten.
2 Eine Polizeioffizierin oder ein Po lizeioffizier kann eine polizei
- liche Observation mitte ls technischer Überwa chungsgeräte anordnen, wenn die Verhinderung und Erken nung zukünftiger strafbarer Hand
- lungen oder die Abwehr einer droh enden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
3 Dauert eine polizeiliche Observ ation länger als einen Monat, bedarf ihre Fortsetzung in jede m Fall der Genehmigung durch das Polizeikommando.
4 Für die Mitteilung eine r Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei an die von einer Observation dire kt betroffene Person gilt Art.
283 StPO sinngemäss. Audio- und überwachung

§ 32

a.
18
1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent
- lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen nich t identifiziert werden können.
2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgu ng von Verbrechen und Vergehen bleibt vorbehalten. a. Im Allgemeinen
9 Polizeigesetz (PolG)
550.1
b. Mit Möglich
-
keit der
Personen
-
identifikation

§ 32

b.
18
1 Zur Wahrung der öffentlich en Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, ins besondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über wachen, dass Personen iden tifiziert werden können.
2 Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass a. am überwachten Ort Straftaten be reits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist und b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hi nweistafeln, Anzeigen auf Bild schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte aufmerksam zu machen.
c. Bei Gross
-
veranstaltungen

§ 32

c.
18
1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran staltungen und Kundgebungen Persone n offen oder verdeckt in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, da ss Personen iden tifiziert werden können.
2 Die Überwachung setzt voraus, dass a. sie für die Gewährleistung der ö ffentlichen Sicherheit, namentlich für die Einsatzdisposition und di e Unterstützung von Sicherheits kräften, erforderlich ist oder b. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
3 Bei einer offenen Üb erwachung gilt §
32 b Abs. 3 sinngemäss.
Kontaktnahme

§ 32

d.
18
1 Zur Verhinderung und Er kennung von Straftaten kön nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko operierende Dritte mi t anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.
2 Als Kontaktnahmen nach Abs.
1 gelten auch die Vorbereitung und der Abschluss von Sche ingeschäften und Testkäufen.
3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer Legende ausstatten. Herstellung, Ve ränderung und Gebrauch von amt lichen Dokumenten wie Pässe, Iden titätskarten und Führerausweise bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
10
550.1 Polizeigesetz (PolG) Verdeckte Vorermittlung

§ 32

e.
18
1 Zur Verhinderung und Erke nnung von Straftaten kann das Polizeikommando mit Gene hmigung des Zwangsmassnahmen
- gerichts ausserhalb eines Strafver fahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unt er einer auf Dauer angelegten fal
- schen Identität durch ak tives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Ver
- trauensverhältnis aufzubauen.
2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf
- taten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b. die Schwere dieser Straftaten ei ne verdeckte Vorermittlung recht
- fertigt und c. andere Massnahmen erfolglos ge blieben sind oder die Vorermitt
- lung sonst aussichtslos oder unv erhältnismässig erschwert wäre.
3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange
- hörige der Polizei oder von ihr beau ftragte Personen eingesetzt werden.
4 Für die Durchführung der verd eckten Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–298 St PO sinngemäss an wendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltsc haft das Polizeikommando tritt.

§ 32

f.
18 ,
20 Verdeckte Registrierung

§ 32

g.
18 Die Ausschreibung von Pe rsonen und Sachen zwecks verdeckter Registrier ung im Sinne von Art.
33 und 34 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den na tionalen Teil des Sc hengener Informa
- tionssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
14 ist zulässig. G. Wegweisung und Fernhaltung von Personen
18 Wegweisung und Fernhaltung

§ 33.

Die Polizei darf eine Pers on von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, a. wenn die Person oder eine Ansa mmlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sich erheit und Ordnung gefährdet, b. wenn die Person oder ei ne Ansammlung von Personen, der sie an
- gehört, Dritte erheblich belästig t, gefährdet oder unberechtigter
- weise an der bestimmungsgemässe n Nutzung des öffentlich zugäng
- lichen Raumes hindert, c. wenn Einsatzkräfte wie Polize i, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, d. wenn die Person selber ernsthaft und unmitte lbar gefährdet ist, e. zur Wahrung der Rechte von Pe rsonen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.
11 Polizeigesetz (PolG)
550.1
Wegweisung
und Fernhal-
tung mittels
Verfügung

§ 34.

1 Widersetzt sich eine Pe rson der angeordneten Wegwei sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu ei ner Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten.
2 In besonderen Fällen, namentli ch wenn eine Pe rson wiederholt von einem Ort weggewiesen oder fern gehalten werden musste, darf die Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB
12 für höchstens 14 Tage verfügen.
3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs bereich der Massnahme fest.
4 In Fällen von Abs. 2 kann die Ve rfügung innert fünf Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden . Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einrei chung des Rechtsmittels kommen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006
9 H.
19 Durchsuchung
Personen

§ 35.

1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung ei ner Person, an der Körperoberfläche oder in den oh ne Hilfsmittel einsehbaren Kör peröffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn a. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso nen oder von Gegenstände n von namhaftem Wert erforderlich ist, b. Gründe für einen polizeilichen Ge wahrsam dieser Person gegeben sind, c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat, d. es zur Feststellung ihrer Id entität erforderlich ist oder e. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung wird von eine r Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Ma ssnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin oder einen Ar zt oder anderes medizinisches Fach
12
550.1 Polizeigesetz (PolG) Gegenstände

§ 36.

1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen
- stände öffnen und durchsuchen, wenn a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss §
35 durchsucht werden dürfen, b. dies zum Schutz von Angehörig en der Polizei oder anderer Per
- sonen erforderlich ist, c. der Verdacht besteht, dass si ch Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind, d. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder Gegenstände da rin befinden, e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenstände n erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Herrschaft ausübt.
3 Erfolgt sie in Abwesenheit dies er Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert. Räume

§ 37.

1 Die Polizei darf Räume durch suchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um a. eine gegenwärtige er hebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren, b. Tiere oder Gegenstände von na mhaftem Wert zu schützen, c. eine Person in Gewahrsam zu ne hmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu dur chsuchenden Räumen befindet.
2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch
- suchung des Raumes di e Inhaberin oder den I nhaber bei, bei deren oder dessen Verhinderung eine An gehörige oder einen Angehörigen, eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds
- person.
3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre
- tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da
- durch der Zweck der Massna hme nicht vereitelt wird. I.
19 Sicherstellung Voraus setzungen

§ 38.

Die Polizei darf Tiere und Ge genstände sicherstellen, a. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b. zum Schutz privater Rechte gemäss §
7, c. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
13 Polizeigesetz (PolG)
550.1
Rückgabe

§ 39.

1 Ist der Grund für die Sicherstell ung dahingefallen, gibt die Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.
2 Erheben mehrere Personen Anspru ch darauf oder ist die Berech tigung einer Person aus andern Gründe n zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei Frist zur geri chtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die Sicher stellung erfolgte.
3 Die Rückgabe kann von der Zahl ung der Kosten abhängig ge macht werden.
4 Kann ein Tier weder zurückgegebe n noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgeh en unter Beizug der für das Vete rinärwesen zuständigen kantona len Stelle zu entscheiden.
Verwertung und
Vernichtung

§ 40.

1 Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde rung nicht binnen angeme ssener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Gru ndes für die Sicherstellung verwer ten.
2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schw ierigkeiten ve rbunden ist.
3 Kann der Gegenstand nicht verwerte t werden, darf ihn die Polizei vernichten. J.
19 Fernhaltung und Wegschaffung vo n Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Gegenständen
Grundsatz

§ 41.

Die Polizei darf Tiere sowi e Fahrzeuge und andere Gegen stände von einem Ort fe rnhalten, wegschaffen oder wegschaffen las sen, wenn sie a. vorschriftswidrig auf öffent lichem Grund abgestellt sind, b. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder c. eine erhebliche Ge fährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert darstellen.
Androhung und
Kostenersatz

§ 42.

1 Die Massnahme wird der be troffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von de r Androhung abgesehen werden.
2 Die Rückgabe kann von der Zahl ung der Kosten abhängig ge macht werden.
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550.1 Polizeigesetz (PolG) K.
19 Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung Polizeiliche Berichte zur Person

§ 43.

1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stel
- len erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder b. die Stelle zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Aufgaben auf die Infor
- mationen angewiesen is t und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch a ndere eigene Erhebung en erhalten kann.
2 Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grund
- lage und die benötigten Informationen.
3 Die Polizei tätigt Erhebungen be i Amtsstellen und bei der betrof
- fenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrück
- lichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
4
- gen, Feststellungen und Tatsache n, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen. Personen nachforschung

§ 44.

1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn a. die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind, b. die Person auf Ersuchen der zustä ndigen Stelle vor- oder zugeführt werden muss, c. der Person Dokumente polizeili ch zugestellt werden müssen, d. sie als vermisst gemeldet wurde, e. andere gesetzliche Bestim mungen dies vorschreiben.
2 Bei der Wahl des geeigneten Fa hndungsmittels un d der Art der Ausschreibung berücksichtigt die Po lizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des Notwendigen.
3 Die Polizei kann die Öffentlichke it zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, we nn Grund zur Annahme besteht, dass a. die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand
- lung geworden ist, b. sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider
- rufen.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Gegenständen.
15 Polizeigesetz (PolG)
550.1
5. Abschnitt: Angehörige der Polizei
Legitimation

§ 45.

1 Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amts handlungen durch das Tragen der Uniform.
2 Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorz eigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3 Angehörige der Polize i, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
Handeln in
dienstfreier Zeit

§ 46.

1 Angehörige der Polize i sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2 Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder ei ne erhebliche Gefähr dung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumu tbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
Bewaffnete
Dienstausübung

§ 47.

1 Angehörige der Polizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
2 Die Kantonspolizei und die Stadtp olizeien von Zürich und Win terthur können die bewaffnete Dienstausübung auch für polizeiliche Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist.
Rechtsschutz
und Schaden
-
ersatz

§ 48.

1 Die Gemeinden schützen die Angehörigen und Hilfskräfte ihrer Polizeien im Sinne von §
32 des Personalgesetzes vom 27. Sep tember 1998
6 .
2 Erleiden Angehörige oder Hilfsk räfte einer kommunalen Polizei im Zusammenhang mit der Dienstau sübung einen Schaden, so stehen ihnen wenigstens jene Rechtsansp rüche zu, über welche die Angehöri gen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss §
42 lit. b des Personal gesetzes
6 verfügen.
3 Hat die amtliche Tätigkeit zu ausserkantonalen Einsätzen ent sandter kantonaler oder kommunale r Angehöriger der Polizei oder Hilfskräfte eine persönliche Haftung zur Folge, so werden sie gemäss

§ 28 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

4 wie bei Einsätzen im Kanton Zürich schadlos gehalten.
16
550.1 Polizeigesetz (PolG)
6. Abschnitt: Private Alarmanlagen
23

§ 49.

24

§ 50.

Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen eine r polizeilichen Bewilligung.
7. Abschnitt: Information, Da tenbearbeitung und Datenschutz
19 Anwendung des IDG

§ 51.

19 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Be
- stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
5 . Information

§ 51

a.
18
1 Die Polizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Be völkerung und Betroffene zu infor
- mieren, sofern keine überwiegenden schützensw erten Interessen Pri
- vater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.
2 Informiert sie die Bevölkerung, gi bt sie das Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Täte rinnen und Täter, Tatverdächtigen und Opfer bekannt, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen oder die Gefahr be steht, dass die Personen identifi
- ziert werden können.
29 Daten verarbeitung

§ 52.

30
1 Die Polizei und das Forensisch e Institut Zürich sind be
- fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts
- kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs
- systeme zu betreiben.
2 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen
- daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits
- profile bearbeiten sowi e Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragen en Aufgaben unentbehrlich ist.
3 Die Kantonspolizei, die kommuna len Polizeien und das Forensi
- sche Institut Zürich ge währen einander Zugriff auf ihre Datenbestände, soweit dies zur Erfüllung der poliz eilichen Aufgaben notwendig ist.
4 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen
- daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den Voraussetzungen von §§
16 und 17 IDG
5 bekannt geben.
17 Polizeigesetz (PolG)
550.1
5 Öffentliche Organe geben der Poliz ei und dem Forensischen Insti- tut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von §§
16 und 17 IDG
5 bekannt.
Schutz von
Audio- und
Bildmaterial

§ 52

a.
18 Ergreift die Polizei techni sche Überwachungsmassnah men, trifft sie Vorkehrungen im Sinne von §
7 IDG, um die missbräuch liche Verwendung von Audio- und Bi ldmaterial auszuschliessen.
Löschen von
Aufzeichnungen

§ 53.

1 Aufzeichnungen von Telef ongesprächen mit Einsatzzent ralen der Polizei werden spätestens nach einem Ja hr gelöscht, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung sichergestellt worden sind.
2 Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwal tungsverfahren benötigt werden.
19
Gemeinsames
Daten
-
bearbeitungs-
und Informa
-
tionssystem

§ 54.

19
1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betreiben gemeinsam ei n polizeiliches Datenbearbeitungs- und Informationssystem.
2 Das System dient den be teiligten Polizeien be i der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Dokume ntation des polizeilichen Handelns, zum Informations- und Datenausta usch, zur gemein samen Datenhal tung und zu statistischen Erhebungen.
3 Das System enthält Daten zu Pe rsonen und Sachverhalten, wel che die Polizei im Rahmen der Er füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschafft und bearbeitet hat.
4 Die Betreiber gewährleisten au f Gesuch weiteren kommunalen Polizeien den Zugriff auf das System , soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig is t, insbesondere bei Übernahme kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss §
20 POG
10 .
5 Die Hauptverantwortung über den Daten- und Informationsbe stand im Sinne von §
5 Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei.
6 Die für die Polizei zuständige Di rektion regelt di e Zugriffsrechte für die Benutzeri nnen und Benutzer.
7 Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach Ablauf der Aktenauf bewahrungsvorschriften der StPO. Darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der vom Regierungsrat festgesetzte n Aufbewahrungsvorschriften.
18
550.1 Polizeigesetz (PolG) Nachführung von Daten systemen

§ 54

a.
18
1 Die Strafbehörden teilen de r Polizei zur Nachführung der polizeilichen Datenbearbeitung ssysteme Freisprüche sowie Ein
- stellungen und Nichtanhandnahmen v on Strafverfahren innert 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.
2 Die oder der Beauftragte für de n Datenschutz überwacht die Ak
- tualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Ja hre und aus besonderem Anlass. ViCLAS- Datenbank

§ 54

b.
18
1 Die Polizei meldet der für den Justizvollzug zuständigen Direktion Personen, deren Er mittlungsdaten gemäss Art.
4 der Inter
- kantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufk lärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
11 in die ViCLAS-Date nbank aufgenommen wer
- den.
2 Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzu g von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen g egenüber solchen Personen innert
14 Tagen nach Antritt der Freiheit sstrafe oder Beginn der Massnahme mit. Datenschutz beratung

§ 54

c.
27
1 Die Polizeien bezeichnen je eine für die Datenschutz
- beratung zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben: a. Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Per
- sonendaten. b. Sie nimmt Datenschutz-Fo lgenabschätzungen gemäss §
10 Abs. 1 IDG
5 vor. c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten
- schutz und arbeitet mit dies er oder diesem zusammen.
3 Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei kann diese Aufgabe für mehrere Polizeien erfüllen. Die beteiligten Poli
- zeien regeln die Einzelheiten.
8. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz A. Haftung Grundsatz

§ 55.

Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haf
- tungsgesetzes
4 . Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit

§ 56.

1 Wenn Dritten durch rechtmä ssige polizeiliche Tätigkeit Schaden entsteht, leistet der St aat nach Billigkeit Ersatz.
19 Polizeigesetz (PolG)
550.1
2 Der Staat leistet keinen Ersatz , wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschul den an der Entstehung des Schadens trifft.
Schadenersatz
bei Hilfeleistun
-
gen Privater

§ 57.

Wenn Private der Po lizei bei der Ausübung einer dienst lichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen, leistet der Staa t nach Billigkeit Ersatz. B. Kostenersatz
Polizeiliche
Leistungen

§ 58.

1 Die Polizei kann Kostenersatz verlangen a. von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert, b. von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsat zes, wenn diese oder dieser vorsät zlich oder grobfahrlässig gehan delt hat, c. von der Betreiberin oder vom Betreiber eine r Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
2 Bei Veranstaltungen, die ganz ode r teilweise im öffentlichen Inte resse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
3 Bei bewilligten Vera nstaltungen, die der Ausübung des verfas sungsmässig garantierten Demonstrat ionsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferleg t, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.
Sicherstellung,
Wegschaffung,
Verwertung usw.

§ 59.

Fallen bei Sicherstellung, Fe rnhaltung, Wegschaffung, Auf bewahrung, Vorkehrungen zur Werter haltung, Verwertung oder Ver nichtung Kosten an, können sie de r Person auferlegt werden, die a. am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegensta nd berechtigt ist oder b. die polizeiliche Mass nahme verursacht hat.
9. Abschnitt: Private Si cherheitsdienstleistungen
22
Begriff

§ 59

a.
22
1 Sicherheitsdienstleistungen umfassen die Tätigkeiten von Kontroll- und Aufsicht sdiensten, insbesondere a. Türsteherdiensten, b. Bewachungs- und Üb erwachungsdiensten,
20
550.1 Polizeigesetz (PolG) c. Schutzdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, d. Sicherheitstransporten von Pe rsonen, Gütern und Wertsachen.
2 Nicht darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, na mentlich Ticketkontrollen, Kassa
- dienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste. Bewilligungs pflicht

§ 59

b.
26
1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbrin gen (Sicherheitsunternehmen), benö
- tigen eine Betriebsbewi lligung des Kantons.
2 Sicherheitsunternehmen , die über eine Bewilli gung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Be willigungspflicht ausgenommen. Bewilligungs voraussetzungen

§ 59

c.
22
1 Sicherheitsunternehmen wird die Bewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende bzw. bei juristischen Personen die geschäfts
- führende Person na chweist, dass a. sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied
- staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan
- delsassoziation oder In haberin einer Niederla ssungsbewilli gung ist und Wohnsitz in der Schweiz hat, b. sie handlungsfähig ist, c. keine Verurteilung wegen eine s Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug fü r Privatpersonen erscheint, d. sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint, e. gegen sie keine Verlustscheine bestehen, f. sie über eine Betrie bshaftpflichtversicheru ng mit einer Deckungs
- summe von mindestens 3 Mio. Fra nken je Schadenereignis verfügt.
2 Zur Abklärung der Voraussetzung gemäss Abs.
1 lit. d können polizeiliche Berichte zur Person gemäss §
43 eingeholt werden.
3 Die Bewilligung ka nn unter Auflagen erteilt werden.
4 Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende Gebühren zu entrichten. Angestellte von Sicherheits unternehmen

§ 59

d.
22 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Pers onen anstellen, die folgende Vor
- aussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über die Schweize r Staatsangehörigkeit, die Staats
- der Europäischen Freihandelsa ssoziation oder über eine Nieder
- lassungsbewilligung. b. Sie sind handlungsfähig.
21 Polizeigesetz (PolG)
550.1 c. Es erscheint keine Verurteil ung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
Aus- und
Weiterbildung

§ 59

e.
22 Die Sicherheitsunternehmen st ellen sicher, dass die für sie tätigen Personen, di e Sicherheitsdienstleist ungen erbringen, über eine den Aufgaben entsprechende pr aktische und theoretische Ausbil dung verfügen und sich re gelmässig weiterbilden.
Verhaltens
-
pflichten der
Sicherheits
-
unternehmen
und ihrer
Angestellten

§ 59

f.
22 Sicherheitsunternehmen und ih re Angestellten sind ver pflichtet, a. der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besondere n Vorkommnisse zu melden, b. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Poli zei Stillschweigen zu bewahren, c. alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufg abe der Polizei beeinträchtigen könnte.
Sanktionen

§ 59

g.
22
1 Die Bewilligung wird befris tet oder definitiv entzogen, wenn a. die Voraussetzungen gemäss §
59 c nicht mehr erfüllt sind oder b. Bestimmungen dieses Gesetzes oder Auflagen verletzt wurden.
2 Personen kann verboten werden, in Sicherheitsunternehmen tätig zu sein, wenn a. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, b. sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach §
59 f verstossen haben, c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
3 Erscheint ein Entzug gemäss Abs.
1 oder ein Berufsverbot gemäss Abs.
2 nicht als angemessen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Meldepflicht

§ 59

h.
22 Gerichts- und Verwaltungsb ehörden melden der Bewil ligungsbehörde Umstände , die zum Entzug der Bewilligung oder zu einem Berufsverbot führen können.
Datenbearbei
-
tung durch die
Bewilligungs
-
behörde

§ 59

i.
22
1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendate n, einschliesslich be sonderer Pers onendaten, zu bearbeiten.
2 Sie führt ein Verzeichnis über di e erteilten und verweigerten Be willigungen sowie über die erteilte n Berufsverbote. Das Verzeichnis mit den erteilten Bewillig ungen wird veröffentlicht.
22
550.1 Polizeigesetz (PolG)
3 Sie kann den Sicherheitsunterne hmen auf Ersuchen Auskunft er
- teilen, ob über die Pers on, die das Unternehmen anzustellen gedenkt, ein Berufsverbot verfügt wurde. Straf bestimmungen

§ 59

j.
22
1 Mit Busse wird bestraft, wer a. ohne Bewilligung Sicherheitsdiens tleistungen erbringt, für die eine Bewilligung gemäss §
59 b Abs.
1 erforderlich ist, b. gegen §§
59 d oder 59 e verstösst, c. in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss §
59
f ver
- letzt.
2 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
10.
23 Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungs bestimmungen

§ 60.

19
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen ins
- besondere über a. die Zwangsanwendung, b. die polizeiliche Bearbeitung v on Daten, das Be treiben von ent
- sprechenden Datensystemen und deren Nachführung, den Daten- und Informationsaustausch mit a nderen Polizeistellen und Behör
- den und die Aufbewahrungsdauer der Daten, c. den Inhalt der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben und den elektronischen Abruf der Daten.
2 Die Verordnung über die zuläss igen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen gemäss §
13 Abs.
2 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. Änderung bis herigen Rechts

§ 61.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Gesetz über die Haftung de s Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 1969
4
:
.
.
.
15 b. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004
10 : .
.
.
15 c. Die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919
8 : . . .
15
1 OS 64, 324 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABl 2006, 856 .
23 Polizeigesetz (PolG)
550.1
4 LS 170.1 ; heute: Haftungsgesetz.
5 LS 170.4 .
6 LS 177.10 .
7 LS 211.1 .
8 Aufgehoben.
9 LS 351 .
10 LS 551.1 .
11 LS 551.104 .
12 SR 311.0 .
13 SR 312.0 .
14 SR 362.0 .
15 Text siehe OS 64, 324 .
16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 585 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
18 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012, 655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
19 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012, 655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
20 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2014 (
1C_653/
2012 ) ( OS 69, 476 ).
21 Eingefügt durch Gesetz über das Meldew esen und die Einw ohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
22 Eingefügt durch G über die Anforderung en an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
2018.
23 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
2018.
24 Aufgehoben durch G über die Anforderun gen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
2018.
25 Fassung gemäss G vom 24. Oktober 2016 ( OS 73, 140 ; ABl 2016-01-29 ). In Kraft seit 1. April 2018.
26 Eingefügt durch G über di e Anforderungen an privat e Sicherheitsdienstleistun gen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
2019.
27 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
28 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
24
550.1 Polizeigesetz (PolG)
29 Eingefügt durch G vom 9. März 2020 ( OS 76, 231 ; ABl 2020-02-28 ).
In Kraft seit 1. Juli 2021.
30 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 ( OS 76, 387 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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