Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
                            1 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) (vom 25. Juni 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Au gust 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt die Ums etzung der Bestimmungen des ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbeson dere a.   die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde  (KESB)  und  di e  Aufsicht  über  diese  Behörde (Art. 440 und 441 ZGB), b.   die Führung der Beistandsch aften (Art. 405 ff. ZGB), c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff. und 437 ZGB), d.   das Verfahren vor der KESB und  den  gerichtlic hen Beschwerde instanzen (Art. 450 f ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation A. Kindes- und Erwach senenschutzkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreisbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Kindes- und Erwachsenens chutzkreis (Kreis) umfasst Regel im gleichen Bezirk liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt nach A nhörung der Gemeinden die Kreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere a.   die mutmassliche Anzahl Fäll e in den betreffenden Gemeinden, b.   die Mindestpensen der Mi tglieder der KESB gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, c.    die Voraussetzungen für eine wi rtschaftliche und fachlich bestmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Aufgabenerfüllung durch die KESB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umfasst  ein  Kreis  in  verschiedenen  Bezirken  liegende  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, bestimmt sich seine Bezirksz ugehörigkeit nach dem organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen Sitz der betreffenden KESB. Zusammen arbeit unter den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu regeln sind insbesondere: a.   Zweck der Zusammenarbeit, b.   organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB, c.   Verteilung der Kosten der KESB, d.   Festlegung des auf die Mitglied er und Ersatzmitglieder der KESB und  die  Mitarbeitenden  des  Sekret ariats  anwendbaren  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Regelung bedarf der Gene hmigung des Regierungsrates. B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bestand und Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  jedem  Kreis  besteht  eine KESB  mit  mindestens  drei Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie Abteilungen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der KESB gehören zwingend Mitg lieder  mit  Fachwissen  in  den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psycholo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gie, Gesundheit oder Treuhandwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Sicherstellung der Stellvertr etung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder  können  auch  die  Mitglieder einer  anderen  KESB  bezeichnet werden. Mindestpensen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3 Die Pensen der Mitglieder de r KESB betragen mindestens a.   80% für die Präsidenti n oder den Präsidenten, b.   50% für die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Mitglieder  der  KESB  können  Schweizerinnen  und Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder einen eidgenössisch anerkannten Au sbildungsabschluss auf Tertiärstufe in einem der Fachbe reiche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in dies em Fachbereich nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvereinbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im Sekretariat  sind  mit  dem  Amt  als  Be iständin  oder  Beistand  und  als Vormundin oder Vormund im se lben Kreis unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Ver tretung dritter Personen vor den KE SB und den Beschwerdeinstanzen unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt als Ersatzmitglied eine r KESB ist mit der berufsmässi gen Vertretung dritter Persone n vor dieser KESB unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Organe ernennen di e Präsidentin oder den Präsi denten  sowie  die  übrigen  Mitglieder  und  die  Ersatzmitglieder  der KESB a.   der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 , wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet, b.   der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 der  Sitzgemeinde bei  einem  Anschluss vertrag, c.   das  Exekutivorgan  de s  Zweckverbandes  oder  der  anderen  inter kommunalen Zusammenschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln die Arbeitsverhältni sse der Mitglied er und Ersatzmit glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Entscheidet die KESB als Kolle gium, muss je ein Mitglied aus  dem  Fachbereich  Recht  und  dem Fachbereich  Soziale  Arbeit  an der Entscheidung mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Pr äsident führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht eine KESB aus mehrer en Abteilungen, kann der Abtei lungsvorsitz eine r Vizepräsidentin oder ei nem Vizepräsidenten über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Mitglieder  der  KESB  sind bei  ihren  Entscheiden  an keine Weisungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  und  Ersatzmi tglieder  der  KESB  bilden sich regelmässig weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sorgt für Weiterbildungsange bote. Der Kanton trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Jede KESB führt das Sekret ariat an ihrem organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarb eiter des Sekretariats führt das Protokoll und nimmt mit beratender St imme an der Entscheidfällung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfa ssung in einem Verzeichnis. Es kann in ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachen Fällen von eine m Verzeichnis absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die KESB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            3 Die vom Regierungsrat bezeichn ete Direktion ist Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Bezirksrat  beaufsichtig t  Wohn-  und  Pflegeeinrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss Art. 387 ZGB, soweit da s Gesetz keine a ndere Behörde für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Beistandschaften A. Allgemeine Bestimmungen Beiständinnen und Beistände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die KESB ernennt zur Führ ung von Beistandschaften a.   nebenamtlich  tätige  Personen  (p rivate  Mandatsträgerinnen  und Mandatsträger), b.   Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen, die zur Führung von Beista ndschaften bereit sind. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Beiständinnen und Beiständ e unterstehen fachlich der Aufsicht der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen. Aufgaben der Beistände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das Inventar gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            405  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese nicht genutzt, kann die KESB das In ventar auf Kosten der Beiständin oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die KESB prüft und gene hmigt das Inventar. a. Aufnahme des Inventars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB an, beauftragt sie die No tarin oder den Notar damit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Beiständinnen  und  Beistände  reichen  die  Berichte und  Rechnungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410,  411  und  425  ZGB  innert  zweier Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Re chnungsperiode ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.
                            Massnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Kostentragung bei Massna hmen, welche die KESB oder eine Ärztin oder ein Arzt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 angeordnet hat, richtet sich nach Art. 276, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. B. Volljährige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl Berufsbeiständinnen und Berufsbeis tände zur Führung von Massnah men des Erwachsenenschutze s zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  KESB  kann  im  Einzelfall  bei  Säumnis  der  Gemeinde  auf deren Kosten eine Berufsbeiständi n oder einen Berufsbeistand ernen nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Entschädigung  für  die  Fü hrung  einer  Beistandschaft beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Spesenersatz richtet sich a.   bei  privaten  Mandatsträgerinne n  und  Mandatsträg ern  nach  dem für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht, b.   bei  Berufsbeiständinnen  und  Beru fsbeiständen  nach  dem  für  sie geltenden Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In begründeten Fällen kann di e KESB von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Soweit  Entschädigung  und  Spesenersatz  nicht  aus  dem Vermögen  der  betroffenen  Person bezahlt  werden  können,  trägt  die Kosten  jene  Gemeinde,  in  der  die betroffene  Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt die betroffene Person nachtr äglich in günstige wirtschaft liche Verhältnisse, kann die Gemei nde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Tod der betroffenen Pers on können die Erbinnen und Erben bis  zur  Höhe  der  nach  dem  Schuld enabzug  verbleibenden  Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In den Fällen von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            442 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB trägt bis zur Übernahme des Verfahrens durch die Wohnsitzb ehörde die Gemeinde am Aufent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltsort der betroffenen Pers on die Kosten gemäss Abs. 1. C. Minderjährige Personen Inventar über das Kindes vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 In  den  Fällen  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  3  ZGB  setzt  die KESB  eine  Frist  von  zwei  Mona ten  zur  Einreichung  des  privaten Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
                            3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tars nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines privaten Inventars. Entschädigung und Spesenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datsträgerinnen und Mandatsträger rich ten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich a.   die  Entschädigung  nach  dem Kinder-  und  Jugendhilfegesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. März 2011 (KJHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , b.   der Spesenersatz nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 2 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch für  Berufsbeiständinnen  un d  Berufsbeistände  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  festgesetzt werden. Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Kostentragung für die F ührung von Beistandschaften durch private Mandatsträgerinne n und Mandatsträger und durch Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsbeiständinnen und Berufsbeistä nde richtet sich nach dem KJHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei erheblichem Kinde svermögen können die Entschädigung und der Spesenersatz diesem belastet werden. Vormund schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Bestimmungen  für  die  Beiständinnen  und  Beistände gelten sinngemäss für di e Vormundinnen und Vormunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Unterbringungen gemä ss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die a.   über ein eidgenössisches oder ei n eidgenössisch anerkanntes aus ländisches Diplom verfügen und b.   über  eine  Bewilligung  zur  selbst ständigen  Berufsausübung  in  der Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer entspr echenden Bewilligung arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  einweisenden  Ärztinnen  und  Ärzte  dürfen  nicht  in  einem Unterstellungsverhältnis  zur  ärzt lichen  Leitung  der  aufnehmenden Einrichtung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Ärztin oder der Arzt ka nn für den Vollzug der Einwei sung die Polizei beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Unterbringung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            429  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ZGB  dauert längstens sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält  die  ärztliche  Leitung  der Einrichtung  eine  längere  Unter bringung für notwendig, stellt si e der KESB rechtz eitig einen begrün deten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Ärztinnen und Ärzte, die fürs orgerische Unterbringungen anordnen, bilden sich in dies em Bereich regelmässig fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Psychiatrische Universitätsklinik Züri ch bietet Fortbildungs kurse an. Der Kanton trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiwillig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingetretener
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Entscheide über die Unterbring ung freiwillig Eingetretener gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden: a.   von der KESB auf begründeten Antr ag der ärztlichen Leitung der Einrichtung, b.   von  Ärztinnen  und  Ärzten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27,  die  über  einen  Facharzt titel in Psychiatrie und Psychot herapie oder Ki nder- und Jugend psychiatrie und -psychotherapie verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlegung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Für  die  Verlegung  einer  unte rgebrachten  Person  in  eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsv erfahren erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuständigkeit für den Verleg ungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beruht  die  Unterbringung  auf einem  Entscheid  der  KESB,  teilt ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR Wieder aufnahme entwichener oder beurlaub ter Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Einrichtung  kann  eine  fü rsorgerisch  untergebrachte Person, die beurlaubt worden oder en twichen ist, innert dreier Monate ohne neues Einweisungsverfahren wi eder aufnehmen, wenn die Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen von Art. 426 Ab s. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die Polizei ausschreiben lassen. Die Ei nrichtung informie rt die KESB über die  Ausschreibung,  wenn  die  Pers on  durch  die  KESB  eingewiesen wurde. Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Ist die Einrichtung für die En tlassung einer Person zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  KESB  für  die  Entlassung zuständig,  entscheidet  sie  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund eines begründeten Antrags de r ärztlichen Leitung der Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung. Sie entscheidet unverzüglich. Pflichten der Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Wird  eine  Person  in  eine  Einrichtung  eingewiesen  oder gegen  ihren  Willen  dort  zurückbeha lten,  weist  die  Einrichtung  die betroffene Person auf das Recht hin, a.   eine Vertrauenspe rson gemäss Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB beizuziehen, b.   bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449 a ZGB zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einrichtung  meldet  der  KE SB  unverzüglich  die  Aufnahme von ärztlich untergebr achten Minderjährigen. Entschädigung der Ärzte bei Anordnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 lit. b
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  KESB  trägt  die  Kosten der  Fachärztin  oder  des Facharztes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 eine Stundenpau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Persona lrecht entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digt. b. Entbindung vom Amts- und Berufs geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die Ärztin oder der Arzt is t im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang  an  die  KESB vom  Amts-  und  Berufsgeheimnis entbunden. c. Entschädi gungspflichtige KESB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  eine  betroffene  Person  Wohnsitz  ausserhalb  des  Kantons Zürich und ist kein ausserkantonale s Gemeinwesen zahl ungspflichtig, ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digungspflichtig. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Forderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entschädigt  die  KESB  Leis tungen  gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 a, geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.
                            3 Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen. B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbetreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Vor der Entlassung einer fürs orgerisch untergebrachten Per son trifft die Einrichtung Vorkeh rungen, um den Gesundheitszustand der  Person  nach  der  Entlassung  st abil  zu  halten  und  deren  erneute Unterbringung zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulante
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  KESB  kann  im  Rahmen der  Nachbetreuung  ambu lante Massnahmen anordnen, falls a.   die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung dies erfordert oder b.   eine  erneute  fürsorgerische Unterbringung  dadurch  vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ambulante Massnahmen sind insbesondere a.   Weisungen bezüglich Aufentha lt, Berufsausübung und Verhalten, b.   Anordnung einer medizinisch indi zierten Behandlu ng einschliess lich Medikamenteneinnahme, c.   Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde, d.   Regelung der Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf a.   einen begründeten Antr ag der Einrichtung, wenn diese für die Ent lassung der betroffene n Person zuständig ist, b.   einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ambulante  Massnahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. b  darf  sie  nur gestützt  auf  den  Bericht  einer  Fach ärztin  oder  eines  Facharztes  für Psychiatrie  und  Psychotherapie  ode r  Kinder-  und  Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  KESB  überwacht  die  Ei nhaltung  der  angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hebt diese auf, wenn a.   ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann, b.   eine fürsorgerische Un terbringung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnet. Sie können verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Das  Verfahren  vor  der  KESB und  den  gerichtlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerdeinstanzen richtet sich na ch den Bestimmungen des ZGB und dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren vor den gerichtlichen Besc hwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Für die Verfahren vor der KE SB gelten diese Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Subsidiär gelten für alle Verf ahren die Bestimmungen der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 sinngemäss. Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 In den Fällen von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in de r die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräftiger Erledigung ih ren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan di ese Gemeinde als Sitz der KESB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Übertragung  einer  Vormund schaft  oder  eine r  umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Das Verfahren ist nicht öffentlich. Fristenlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verfahrensbete iligten sind dara uf hinzuweisen. B. Verfahren vor der KESB Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  ist  bei  besonderer Dringlichkeit  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            445  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB)  auch  jedes  Mitglied  der  KESB zuständig. a. Kollegium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Ein Mitglied de r KESB entscheidet über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a.   Gewährung der Vollstreckungshilfe, sowe it das kantonale Recht keine  andere  Behörde  für zuständig  erklärt  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290 ZGB), b.   Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei dungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB), c.   Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des  persönlichen  Verkehrs  ode r  der  Betreuungsa nteile  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern, d.   Antragstellung  zur  Anordnung  ei ner  Kindesvertretung  im  Schei dungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ), e.   Entgegennahme der Zu stimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB), f.    Entgegennahme  der  gemeinsame n  Erklärung  be treffend  gemein same elterliche Sorge (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            298 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ZGB) und Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern (Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB), g.   Regelung der Anrechnung der Er ziehungsgutschri ften bei gemein samer  elterlicher  Sorge geschiedener  oder nicht  miteinander  ver heirateter Eltern aufgrund einer Er klärung der Eltern an das Zivil standsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung einreichen (Art. 52 f bis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hint erlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ), h.   Aufforderung  an  die  Eltern zu  einer  Mediation  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB), i. Anordnung  der  Inventaraufnahme oder  der  periodischen  Rech nungsstellung  und  Berichtersta ttung  über  das  Kindesvermögen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 322 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB) sowie Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB), j. Bewilligung zur Anzehrung des Ki ndesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB), k.   Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vor sorgeauftrags sowie Festlegung de r Entschädigung und Spesen der beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB), l. Prüfung der Kündig ung des Vorsorgeauftr ags (Art. 367 ZGB), m.  Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der einge tragenen Partnerin oder des einget ragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR n.   Festlegung der Vert retungsberechtigung be i medizinischen Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB), o.   Aufnahme  eines  Inventars  so wie  dessen  Prüfung  und  Genehmi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB), p.   Anordnung  der  Aufnahme  eines öffentlichen  Inventars  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            405 Abs. 3 ZGB), q.   Prüfung und Genehmigung der Rech nung und des Berichts (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB) und  Festsetzung  der  Entschädigung der  Beiständin  oder  des  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standes (Art. 404 Abs. 2 ZGB), r.    Anordnung  einer  Vertretungsbei standschaft  für  das  ungeborene Kind  zur  Wahrung  erbrechtlicher  Ansprüche  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            544  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis ZGB), s.    Vollstreckung von Entscheide n (Art. 450 g Abs. 1 ZGB), t.    Auskunftserteilung  über  das  Vo rliegen  und  die  Wirkungen  einer Massnahme des Erwach senenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB), u.   Antragstellung  auf  Anor dnung  eines  Inventars  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            553  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziff. 3 ZGB), v.   Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ), w.  Entscheide in Vermögensangel egenheiten gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermög ensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft ode r Vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Zusammenhang mit einem häng igen Verfahren kann das Kol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legium aus zureichenden Gründen übe r Geschäfte gemäss Abs. 1 ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden. Örtliche Zustän digkeit bei fürsorgerischer Unterbringung und Nach betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die Zuständigkeit de r KESB gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            442 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZGB gilt auch für a.   die periodische Überprüfung v on fürsorgerischen Unterbringungen (Art. 431 ZGB), b.   die Nachbetreuung nach der Entl assung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 437 ZGB). Rechts hängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig a.   durch Eröffnung von Amtes wegen, b.   mit Einreichung eine s mündlichen oder schr iftlichen Begehrens, c.   durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen, d.   mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KESB eröffnet ein Verfahre n von Amtes wegen durch Mittei lung an die betroffene Person oder andere na Vorkehrungen im Hinblick auf di e Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Ist das Kollegium für ein Geschä ft zuständig, leitet die Prä sidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abklärung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tatsächlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vor behalten bleiben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 1, 53 und 54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KESB holt von der Wohnsitz gemeinde einen Bericht zu den über  die  betroffene  Person  vorha ndenen  Informationen  ein,  die  für das hängige Verfahren wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemei nde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Wohnsitzgemeinde wi rd dadurch nicht zur Verfahrens partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akte neinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrech ts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheits pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die  Einladung  zu  eine r  Anhörung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            447  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Anhörung  der  betroffene n  Person  erfolgt  durch  ein Mitglied der KESB, wenn a.   die  Beschränkung  ode r  der  Entzug  der  Handlungsfähigkeit  oder der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des Verfahrens bildet oder b.   angenommen  werden  muss,  dass die  betroffene  Person  mit  der infrage stehenden Massnahm e nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fällen  kann  di e  Anhörung  durch  geeignete  Mit arbeitende des Sekretariats erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden Fachperson übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung durch das Kollegium verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR c. Proto kollierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Der wesentliche Inhalt der A nhörung wird von der Person, welche die Anhörung durchführt, od er einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann die Befragung an ein Mitglied delegieren. Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entschei den, holt die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sach verständigen Person ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen entscheidet die KE SB über die Einholung von Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten. Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Im  Verfahren  vor  der  KESB  findet  in  der  Regel  keine mündliche Verhandlung statt. b. Bei streitigen Kinderbelangen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Sind  Kinderbelange  zwischen  El tern  streitig,  wird  das Begehren  bei  der  KESB  ei ngereicht.  Vorbehalte n  bleibt  eine  Eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung des Verfahrens von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiden  Elternteilen  kommt  Parteist ellung  zu.  Sie  werden  in  der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus zureichenden Gründen kann di e KESB das schriftliche Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren anordnen. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden a.   dringliche Entscheide, b.   Entscheide von geringer Be deutung bei Einstimmigkeit. Inhalt des Entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Errichtet die KESB eine Beis tandschaft, enthält der Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid a.   die Art der Beistandschaft, b.   die Aufgaben der Beis tändin oder des Beistands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  richtet  sich  der  Inhalt  des  Entscheids  sinngemäss nach Art. 238 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 . Eröffnung des Entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  KESB  stellt  den  am  Ve rfahren  beteiligten  Personen den  Entscheid  mit  schriftlicher  Begründung  zu.  Sie  kann  auf  eine schriftliche Begründung verzichten , wenn den Begehren der am Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren  beteiligten  Personen  vollständig  entsprochen  wird.  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide über Kinderbelange we rden auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 kann anstelle der vollständigen öffentlichen Be kanntmachung nur bekannt gemacht werden,  bei  welcher  Amtsstelle  di e  Anordnung  innert  welcher  Frist bezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rechtsmittelfrist  beginnt  mit der  Zustellung  des  schriftlich begründeten Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren für ein Verfahren vo r der KESB betragen zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonde ren Fällen können die Gebühren ver doppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren werden insbesonde re nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts fest gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfah rensbeteiligten unter Berücksichtig ung des Ausgangs des Verfahrens. Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Pers on noch Dritte veranlas st haben, verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfah ren gelten folgende Fristen: a.   für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre, b.   für die übrigen Akten: 50 Jahre. C. Verfahren vor den gerich tlichen Beschwerdeinstanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erster Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Beschwerden  betreffend  fü rsorgerische  Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 GOG
                            7 beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die ört liche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärzt lich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrich tungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            439 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fürsorgerische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 426 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR b. Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in ers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist a.   die Bezirksratspräside ntin oder der Bezirksr atspräsident bei Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden, die ein einzelnes Mi tglied der KESB getroffen hat, b.   der Bezirksrat in den übrigen Fäll en; er entscheidet in Dreierbeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die vo m Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beurteilenden Besc hwerden betreffend fürsor gerische Unterbringung. Zuständigkeit in zweiter Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Für  Beschwerden  gegen  Entsch eide  des  Bezirksrates  und des Einzelgerichts gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ist das Obergericht zuständig. Untersuchungs grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vo r den Beschwerde instanzen sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. Stellungnahme, mündliche Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die Beschwerdeinstanz setzt de n am Verfahren beteiligten Personen  Frist  zur  schri ftlichen  Stellungnahme an.  Erweist  sich  die Beschwerde als offensichtlich unz ulässig oder unbegr ündet, verzichtet sie auf die Einholung von Stellungnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann von Amtes wegen oder au f Antrag einer beteiligten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son eine mündliche Verh andlung anordnen. Führ t sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf di e Einholung schriftlicher Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen verzichten. Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zulässig. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wieder erwägung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Aus  zureichenden  Gründen  ka nn  die  Beschwerdeinstanz die  Vorinstanz  zur  Abgabe  eine r  Vernehmlassung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 d Abs. 1 ZGB verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiedererwägung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 d  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB  ist  nur  im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig. Verzicht auf Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Bei Beschwerden gege n Entscheide auf dem Gebiet der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgerischen Unterbringung führt da s Obergericht in der Regel keine Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch. Auskunfts pflicht der Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Bei  Beschwerden  gegen  Ents cheide  betreffend  fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Unterbringung ka nn die Beschwerdeinstanz die ärztlich verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortliche Person der Einrichtung ve rpflichten, an der mündlichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung teilzunehmen. Diese is t zur Auskunft verpflichtet. Ausschluss einer Rückweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Bei  Entscheiden  im  Zusammenhang  mit  einer  fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen. Mitteilung an die Aufsichts behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            Die  Beschwerdeinstanzen  teil en  rechtskräftige  Endent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Auf  das  Beschwerdeverfahren  sind  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  Kindes-  und  Erwachsene nschutzbehörden  melden Regelungen betreffend di e elterliche Sorge über minderjährige Perso nen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelas sen  gemeldet  sind.  Die  Meldung  umfasst  Namen  und  Adressen  der sorgeberechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgeauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Die   KESB   ist   Hinterlegung sort   für   Vorsorgeaufträge (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            361 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Mit Busse bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 wird bestraft, wer im Rahmen der Aufnahme eines Inventars a.   Vermögenswerte beiseiteschafft, b.   Aktiven oder Passiven verheiml icht oder unzutreffende Angaben darüber macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiständinnen  und  Beistände  sowie  Vormundinnen  und  Vor munde, welche die Fristen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 18 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 unge nutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            3 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 zuständig für a.   die Vereinbarung der interko mmunalen Zusammenarbeit gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 Satz 2,
                            b.   die  Erweiterung  bestehender  Zweckverbandsstatuten  um  den Zweck der Schaffung ei ner gemeinsa men KESB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Personen ohne Ausbil dungsabschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 als Mit glieder und Ersatzmitgli eder der KESB ernannt werden. Die Personen müssen eine mindestens fünfjährig e Tätigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Bei  Personen,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttreten  dieses Gesetzes  bevormundet  sind,  richte t  sich  der  Sitz  der  KESB  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt. Aufbewahrungs fristen für Akten der Vormund schaftsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Gemeinden und Bezirksräte be wahren die Akten vormund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 auf. Elektronische Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses Gesetzes sicher. Änderung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 443 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 26 . September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2011, 2567 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ABl 2012, 544 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 232.351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 851.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 211.223.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 831.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Text siehe OS 67, 443 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch Gesetz über das Meldew esen und die Einw ohnerregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch G vom 25. April 2016 ( OS 72, 13 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G vom 25. April 2016 ( OS 72, 13 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. März 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 74, 513 ; ABl 2017-06-30 ). In Kraft seit 1. November 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Aufgehoben durch Gesetz über das Meld ewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss Kinder- und Jugendh eimgesetz vom 27. November 2017 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74, 322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.3 EG KESR Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 ( LS 131.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz  über  die  politi schen  Rechte  (GPR) vom  1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 ( LS 161 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Haftungsgesetz vom 14. September 1969 ( LS 170.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gesetz  über  die  Gerichts-  und  Be hördenorganisation  im  Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ): . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Einführungsgesetz  zum  Schweize rischen  Zivilg esetzbuch  (EG zum ZGB) vom 2. April 1911 ( LS 230 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006 ( LS 351 ): .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 ( LS 550.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 ( LS 813.13 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Gesetz über die Zusatz leistungen zur eidg enössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenv ersicherung (Zusatzleistungs- gesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971 ( LS 831.3 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14. Juni 1981 ( LS 851.1 ): . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14. März 2011 ( LS 852.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ( LS 922.1 ): . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 ( LS 923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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