Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
Nr. 897q Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 20. Oktober 1992 (Stand 10. Januar 1993) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juli 1992
2 , beschliesst:
§ 1
1 Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzins
- beiträgen bewilligt, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
§ 2
1 Die Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.
§ 3
1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
3
.
1 SRL Nr.
897
2 GR 1992 1334
3 Die Referendumsfrist lief am 24. Dezember 1992 unbenützt ab (K 1992 2902). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1992 2365 | G 1993 14
2 Nr. 897q Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.10.1992
10.01.1993 Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14
Nr. 897q
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.10.1992
10.01.1993 Erlass Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14
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