Verordnung über den Gewässerschutz (711.11)
CH - ZH

Verordnung über den Gewässerschutz

1 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11 Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
24 (vom 22. Januar 1975)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974
6 ,
22 beschliesst: A.
25 Zuständigkeiten
Regierungsrat

§ 1.

22 Der Regierungsrat a. setzt den kantonalen Sanierungsplan fest, b. bezeichnet auf dem Verordnungsw eg Art und Beschaffenheit der Abwässer, die in öffentliche Kana lisation eingeleitet werden dürfen.
Baudirektion

§ 2.

22 Die Baudirektion a. erlässt organisatorische und technische Weisungen und Richtlinien, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die mit öffentlichen Auf gaben auf dem Gebiet des Gewä sserschutzes betr auten Privaten aus, c. ordnet gegenüber de n Gemeinden Erstell ung, Unterhalt und tech nische Verbesserungen von öffe ntlichen Abwasseranlagen an, d. verfügt anstelle einer Gemeinde , die trotz Aufforderung ihre Auf sichtspflichten oder Aufgaben au f dem Gebiet des Gewässerschut zes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, e. kann private Abwasser entsorgungsanlagen als öffentlich erklären, f. setzt die Grundwasse rschutzareale fest, g. erteilt Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe von mehr als 1000 m.
AW E L

§ 3.

24 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und An ordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. Insbesondere a. erfüllt es die Aufgaben der Fach stelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung,
2
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) b. überwacht es die Gewässer im Hi nblick auf schädliche Beeinträch
- tigungen und Gefährdungen und führ t es die systematische, chemi
- sche und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Ei nwirkungen durch, c. überwacht und koordiniert es di e örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder
- lichen Massnahmen, d. überwacht es die den Gemeinde n und den Privaten gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung au ferlegten Verpflichtungen, e. bewilligt es Eindolung en von Gewässern sowie bauliche Massnah
- men, Aufschüttungen und Abgrabungen an solchen, f. bewilligt es Bauten im Gr undwasser und temporäre Grundwasser
- absenkungen, g. bewilligt es Sondierungen und Pumpversuche für Grundwassernut
- zungen, h. bewilligt es jede andere Art der Abwasserentsorgung als den Kana
- lisationsanschluss, die Erstellung von Einzelreinigung sanlagen sowie die Vorbehandlung und Ableitun g von Industrieabwasser, soweit nicht gemäss §
3 a die Gemeinden zuständig sind, i. erlässt es zur Bewilligung von Versickerungen durch die zuständi
- gen Organe der Gemeinden die fü r den Vollzug notwendigen tech
- nischen und rechtlichen Weisungen un d erteilt es die erforderlichen Instruktionen, j. bewilligt es Anlagen gemäss §§
20 und 21, k. erteilt es die Be willigung gemäss §
15 Abs. 5 EG GSchG
6 , l. erteilt es die Bewilligung, Kiesgruben anzulegen oder aufzufüllen sowie Sand oder andere s Material abzubauen, m. erteilt es Bewilligungen für Anlagen zur Nutzung der Erdwärme mit einer Bohrtiefe bis 1000 m, n. erteilt es die Zustimmung zu Vo rhaben, für die ein Staatsbeitrag begehrt wird, und entscheidet es über die Festsetzung und Ausrich
- tung von Staatsbeiträgen, o. entscheidet es über die Pf licht zur Sicherheitsleistung, p. entscheidet es über St reitigkeiten zwischen den Gemeinden betref
- fend grenzüberschreite nde Abwasseranlagen, q. entscheidet es über provisorische Lösungen für die Reinigung und Entsorgung der Abwässer, r. erlässt es Anordnungen zur Behe bung bestehender Missstände, die den Bestand und die Reinheit der Gewässer beeint rächtigen oder gefährden, sowie zur Verhinder ung neuer schädlicher Vorkehren,
3 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11 s. ordnet es Massnahmen zur A npassung von Anlagen mit wasser gefährdenden Flüs sigkeiten an, t. kontrolliert es die Abwasserreinigungsanlagen und führt es Abwas seruntersuchungen durch, u. genehmigt es die Siedlungsent wässerungsverordnung, die Grund wasserschutzzonen und den Generellen Entwässerungsplan der Gemeinden, v. setzt es die Gewässerschutzbereiche A u und A o und die Zuström bereiche Z u und Z o fest und erstellt es die Grundwasse rkarte, die Gewässerschutzkarte und de n Wärmenutzungsatlas, w. erlässt es befristete Verbote, Massnahmen zu treffen, welche die Ver wirklichung einer Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten, x. führt es den Industrie- und Ge werbekataster sowie den Kataster der Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer, y. führt es eine öffentlich zugän gliche Liste der Branchen oder Betriebe mit sehr umwe ltrelevanten Prozessen, z. veranlasst es bei Sc hadenfällen die Tatbesta ndsaufnahme durch die Polizei und ordnet es die erford erlichen Sicherungs- und Behe bungsmassnahmen an.
Gemeinden

§ 3

a.
24
1 Den Gemeinden obliegt: a. die Bewilligung für Versickerung en von Niederschlags- und Sicker wasser und für das Einleiten v on nicht verschmutztem Abwasser aus Liegenschaften, Wegen, Ersc hliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mitte ls Rohrleitungen bis 200 mm Durch messer, b. die Zustimmung nach Art. 17 Gewässerschutzgesetz
8 zur Baubewil ligung für ausserhalb der Ba uzonen gelegene Grundstücke, c. die Bewilligung der Industrieabwasserentsorgung sowie von Mass nahmen zur Löschwasserrückha ltung und zur Absicherung von Güterumschlagplätzen, d. die Bewilligung für das Verlegen von Sicker- und Drainageleitun gen über dem höchsten Grundwasserspiegel, e. die Bewilligung von Hofdüngerla geranlagen von La ndwirtschafts- und Intensivtierhaltungsbetrieben, f. das Führen des Katasters der bewilligten Vers ickerungsanlagen und die Meldung über die erteilte n Bewilligungen zur Abwasser einleitung in oberirdisch e Gewässer an das AWEL.
a. Abwasser-
entsorgung
4
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
2 Anstelle der Stadt Zürich ist das AWEL für Bewilligungen zustän
- dig a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a– c bei Betrieben mi t sehr umweltrele
- vanten Prozessen, we nn es sich handelt um
1. Betriebe der Stadt Zürich,
2. störfallrelevante Betriebe,
3. Abfallanlagen; b. in den Fällen von Abs.
1 lit. a bei übergeordneten Infrastruktur
- anlagen und bei Bauten in Grundwa sserschutzareale n, in proviso
- rischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.
3 Anstelle der andern Gemeinden ist das AWEL für Bewilligungen zuständig, a. wenn in den Fällen von Abs.
1 lit. a–c Industrie- und Gewerbe
- betriebe mit sehr umweltreleva nten Prozessen oder gemeinde
- eigene Betriebe betroffen sind, b. in den Fällen von Abs. 1 lit. a bei übergeordneten Infrastrukturan
- lagen, bei Bauten in Grundwassers chutzarealen, in provisorischen Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.

§ 3

b.
27 c. Liegenschafts entwässerung in den Städten Zürich und Winterthur

§ 3

c.
23
1 Die Städte Zürich und Winter thur erteilen die Bewilli
- gung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser aus Liegen
- schaften, Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen in oberirdische Gewässer mittels Rohrleitungen v on mehr als 200 mm Durchmesser.
2 Ausgenommen sind Einleitungen aus a. städtischen Betrieben, b. störfallreleva nten Betrieben, c. Abfallanlagen, d. übergeordneten Infrastrukturanla gen, bei Bauten in Grundwasser
- schutzarealen, in provisorisch en Grundwasserschutzzonen und an belasteten Standorten.
3 Anstelle der Stadt Winterthur ist das AWEL für Bewilligungen bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig. d. Aufsicht und Vollzugs überprüfung

§ 3

d.
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1 Das AWEL stellt im Rahmen der Aufsicht sicher, dass die Massnahmen der Stadt Zürich in de n Bereichen betrieblicher Umwelt
- schutz in Industrie und Gewerbe so wie Lager- und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem ka ntonalen Vollzug ent
- sprechen. Es erlässt die erforderlichen Weisungen.
5 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Das AWEL und die Fachstellen der Stadt Zürich überprüfen periodisch die Wirksamkeit und Effizienz ihres Vollzugs.
Gewässer
-
schutz-
inspektoren

§ 4.

1 Der Regierungsrat wählt die nötigen Gewässerschutzinspek toren; ihnen obliegt die Überwachun g der Gewässer ihres Kreises, die Verbindung mit den Behörden und K ontrollorganen der Gemeinden, die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvo rschriften und der gestützt auf diese angeordneten Massnahmen. Für Kontroll- und Ad ministrativaufgaben sind ihnen Mita rbeiter als Sachbearbeiter zuge teilt. Die Gewässerschut zinspektoren und ihre verantwortlichen Mit arbeiter sind vom Statthalte r ins Handgelübde zu nehmen.
2 Die Inspektoren ziehen weitere Fa chorgane bei, wenn dies zur Feststellung von Gefährdungen so wie der Art und de s Ausmasses der Verschmutzung von Gewässern und ih rer Ursachen erforderlich ist.
Zusammen
-
arbeit
mit anderen
Amtsstellen

§ 5.

12 Das AWEL
22 setzt sich bei der Be handlung ihm zufallender Geschäfte, die den Aufgabenkreis anderer kantonale r Stellen berüh ren und deren Mitarbeit er fordern, mit diesen in Verbindung. Andere Amtsstellen leiten rechtzeitig die Zusammenarbeit mit dem AWEL
22 in die Wege, wenn von ihnen geplante Massnahmen den Gewässer schutz berühren.
Datenaustausch
mit den Städten
Zürich und
Winterthur

§ 5

a.
23
1 Die Vollzugsorgane des Kantons und der Städte Zürich und Winterthur gewähr en einander einfachen und direkten Zugang zu den Vollzugsdaten. Das AWEL stellt zu diesem Zweck eine geeignete Plattform zur Verfügung.
2 Die Städte übermitteln dem AWEL elektronisch die Daten, die für die Nachführung des Katasters der Abwasser einleitungen in ober irdische Gewässer gemäss §
3 lit. x benötigt werden.
Gewässerschutz
-
laboratorium

§ 6.

Dem Gewässerschutzla boratorium des AWEL
22 obliegt
15 a. die regelmässige Untersuchung der ober- und unterirdischen Ge wässer sowie der öffentlichen und privat en Abwasseranlagen, ein schliesslich derjenigen de r Industrie und des Gewerbes, b. die chemische und biologische Funktionskontrolle und Beurteilung der Abwasseranlagen nach lit. a und die Antragstellung bezüglich der notwendigen Vorr einigungsmassnahmen, c. die chemische, biologische, hy gienische und toxikologische Unter suchung und Beurteilung der Gewä sser bei besonderen Verhältnis sen und Vorkommnissen wie akuten und latenten Verunreinigun gen, Gefährdungen v on Trinkwasser sowie baulichen Eingriffen, d. die Untersuchung und Beurteilung der Deponiefähigkeit von Abfall stoffen,
6
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) e. Untersuchungen für die zustä ndigen kantonalen und kommunalen Stellen sowie die naturwissenscha ftliche Beratung in Fragen des Gewässerschutzes.

§ 7.

16 B. Abwasserreinigung
15 Aufgaben der Gemeinden

§ 8.

15 Die Gemeinden erstel len einen generell en Entwässerungs
- plan für das gesamte Gemeindegebiet. Bei Änderungen des Bauzonen
- planes ist der generelle Entwässerungsplan gleichzeitig anzupassen und der Baudirektion zur Ge nehmigung vorzulegen. b. Baupflicht

§ 9.

15
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für: a. den systematischen Ausbau de s Kanalnetzes mit den dazugehören
- den Spezialbauwerken nach Mass gabe des genere llen Entwässe
- rungsplanes, b. den Bau und Ausbau der zentra len Abwasserreinigungsanlagen, c. den Bau der öffentlichen Sanier ungsleitungen auss erhalb des Bau
- gebietes.
2 Sie dimensionieren die Hauptleitungen und die zentralen Anla
- gen nach dem generelle n Entwässerungsplan. Bei Mischsystemen kön
- nen sie zusätzlich Areale als Beizug sgebiet für die Be messung der Lei
- tungskaliber berücksichtigen.
3 Sie erstellen die Sani erungsleitungen ausser halb der Bauzonen in der Regel als öffentliche Abwasser anlagen, wenn mehr als 30 Einwoh
- ner oder Einwohnergleichwerte davon erfasst werden. Liegt ein beson
- deres öffentliche Interesse vor ode r sind die Eigentümer von Sanierungs
- objekten in schlechter wirtschaftl icher Lage, erstellen die Gemeinden auch für kleinere Sa nierungsgebiete öffentliche Abwasseranlagen. c. Beiträge und Gebühren für Sanierungs leitungen

§ 9

a.
14
1 Die Gemeinden können vo n den Grundeigentümern, die für die Bewerbung ihrer Bauten und Anlagen auf einen Anschluss an die Sanierungsleitung angewiesen sind, einen Beitrag verlangen. Die Gemeinde bemisst den Beitrag im Einzelfall nach Massgabe des gezogenen Nutzens.
2 Für öffentliche Sanierungsle itungen können die üblichen Gebüh
- ren bezogen werden. a. Planungs- pflicht
7 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
d. Betrieb
der Abwasser
-
anlagen,
Uferreinigung

§ 10.

Für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasser reinigungsanlagen haben die Geme inden geschultes Personal einzu setzen. Die zuständige Gemeindebe hörde ist für die Kontrolle des Kanalisationsnetzes un d der Abwasseranlage n der einzelnen Grund stücke verantwortlich. Die Reinig ung der Uferpartien öffentlicher Gewässer von Geschwemmsel, Kadaver, Unrat, Algen, Wasserpflan zen usw. ist, soweit nicht der Staa t unterhaltspflichtig ist, Sache der anstossenden Gemeinden. Vorbeh alten bleiben Unterhalts- und Rei nigungspflichten privater Anstösser.
e. Aufsicht
und Kontrolle

§ 11.

1 Die zuständige Ge meindebehörde sorg t gegenüber Priva ten für die Einhaltung der Vorsch riften und Richtlinien des Bundes und des Kantons zur Reinhaltung der Gewässer. Sie wacht insbeson dere über die Erfüllung der Anfo rderungen an die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer. Sie kontrolliert die v on Bundes- oder kanto nalen Stellen in Einzelverfüg ungen erlassen en Anordnungen.
2 Festgestellte Missstände sind, sowe it sie nicht durch die Gemeinde behoben werden können, dem zust ändigen Gewässer schutzinspektor zu melden.
3 Die mit diesen Aufgaben beau ftragten Funktionäre sind nament lich zu bezeichnen und dem AWEL
22 bei jeder Änderung bekanntzu geben.

§ 12.

16
Gesuchs
-
unterlagen

§ 13.

15
1 Gesuche um Bewilligung v on Vorkehren im Sinne von

§§

8, 15 und 20 des Einführungsges etzes zum Gewässerschutzgesetz
6 sind mit einem vollständigen Projek tdossier im D oppel der zuständi gen Behörde einzureichen.
2 Bevor die Bewilligung rechtskräftig ist, darf der Gesuchsteller mit keinerlei Vorbereitungs- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens beginnen.

§§

13 a–13 c.
16
Anforderungen
an die
Abwasser
-
beschaffenheit

§ 14.

15
1 Das öffentliche Kanalnetz dient der Aufnahme der Ab wässer innerhalb des Einzugsberei chs des generellen Entwässerungs planes. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Abwässer, die wegen ihrer Beschaffenheit das Kanalnetz, die zent rale Abwasserreinigungsanlage oder die Gewässer schä digen oder den Betrieb der Abwasseranlagen überm ässig erschweren könnten, sind vor ihrer Einleitung in die Kanalis ation auf Kosten des Verursachers am Anfallort in geeigneter Weise vorzubehandeln.

§ 15.

16
8
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Landwirtschaft liche Abwässer

§ 16.

15
1 Tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Silo- und Brennereiabwäs ser dürfen weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kana lisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlosse nen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz
8 landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nich t beeinträchtigt werden.
2 Für die Erstellung geschlossener Jauchegruben zur Aufnahme tierischer Jauche und anderer Abwä sser aus landwirtschaftlichen Be
- trieben und Intensivtier haltungen ist eine Be willigung der Gemeinde erforderlich. Die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft über die Bemessung u nd Gestaltung de r Hofdüngerlager
- anlagen sind zu beachten.

§ 17.

11 Kontroll massnahmen

§ 18.

1 Die Aufsichtsorgane und Sach verständigen des Gewässer
- schutzes nehmen, soweit die Erfüll ung ihrer Aufgabe den Zutritt zu Wohn-, Unterkunfts- und Arbeitsstätte n, Fabriken, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betr ieben usw. erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern Fühlung. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen beson
- derer Umstände ein anderes Vorgehen notwendig machen.
2 Sämtliche Organe und Sachverständigen si nd gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über die in Erfüllung ihrer Aufgabe gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, insbes ondere auch, soweit sie Berufs- und Fabrikationsgehe imnisse betreffen. b. Beizug von Dritten

§ 18

a.
23
1 Für die Kontrolle von Anla gen und Betrieben können fachkundige Dritte be igezogen werden.
2 Anlagen und Betriebe können eine r Branchenkontrolle, einer Eigenkontrolle oder der privat en Kontrolle gemäss §
4 der Besonde
- ren Bauverordnung I vom 6. Mai 1981
4 unterstellt werden.
3 Das AWEL sorgt für die Aus- u nd Weiterbildung des Kontrollper
- sonals und legt dessen fachliche An forderungen fest. Es kann Dritte, die Kontrollaufgaben wahrnehmen, zum Besuch von Aus- und Weiter
- bildungsveranstaltung en verpflichten. C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
20 Anlagen

§ 19.

20
1 Als Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten Lageranlagen (Tankanlagen und Ge bindelager), Krei släufe, Betriebs
- anlagen und Umschlagplätze. a. Ankündi- gung
23
9 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Nicht unter die Vorschriften dieses Abschnitts fallen Abwasser anlagen und Anlagen zu r Lagerung und technischen Aufbereitung von Hofdünger.
Bewilligungs-
und Melde
-
pflichten in
Grundwasser
-
schutzzonen
und -arealen

§ 20.

20
1 Soweit die Gewässerschutzg esetzgebung des Bundes An lagen mit wassergefährdenden Flüs sigkeiten in Gr undwasserschutz zonen und -arealen zulässt, bedarf das Erstellen oder Ändern von Anlagen in diesen Bere ichen einer Bewilligung.
2 Von der Bewilligungspflicht aus genommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von höchstens
450 Litern in der Grundwasser schutzzone S3. Deren Erstellung ist zu melden.
3 Das Ausserbetriebsetze n bewilligungs- oder meldepflichtiger An lagen ist zu melden.
Bewilligungs-
und Melde
-
pflichten in
Gewässerschutz-
und Zuström
-
bereichen

§ 21.

1 In den Gewässersc hutzbereichen A u und A o sowie den Zuströmbereichen Z u und Z o bedarf das Erstelle n oder Ändern von Lageranlagen für Stoffe der Wassergefährdungsk lasse A mit mehr als
2000 Litern Nutzvolumen pro Tank sowie von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten ei ner Bewilligung.
24
2 Das Erstellen oder Ändern anderer Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Litern ist zu melden.
3 Das Ausserbetriebsetze n bewilligungs- oder meldepflichtiger An lagen ist zu melden.
Meldepflicht
ausserhalb
besonders
gefährdeter
Bereiche

§ 22.

20
1 Das Erstellen oder Ändern v on Lageranlagen ausserhalb besonders gefährdeter Be reiche mit einem Nutz volumen von mehr als
450 Litern ist zu melden.
2 Das Ausserbetriebsetzen solc her Anlagen ist zu melden.
Bewilligungs
-
gesuche

§ 23.

20
1 Bewilligungsg esuche im Sinne von §§
20 und 21 sind dem AW E L
22 einzureichen.
2 Bewilligungsgesuche über das Erstellen oder Ändern von Anla gen müssen die erforderlichen Angaben enthalten, so namentlich: a. Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000, b. Grundrisse und Schnitte in geei gnetem Massstab mit Massangaben, c. bei Tanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern: Detail zeichnungen, die über die Konstruktio n der wichtigsten Teile sowie die Anordnung und Wirkungsweise der Sicherheit svorrichtungen genügend Auskunft geben.
Geltungsdauer
einer Bewilli
-
gung

§ 24.

20
1 Die Bewilligung erlischt, wenn die Ausführung der An lage nicht innert zweier Jahre, v on der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet, begonnen und sodann ohn e erhebliche Unterbrechung durch geführt wird.
10
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
2 Soll eine Anlage im Zusamme nhang mit dem Neu- oder Umbau eines Gebäudes erstellt oder geändert werden, erlischt die Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung. Abnahme und Inbetrieb nahme bewilli gungspflichtiger Anlagen

§ 25.

20
1 Das AWEL
22 sorgt dafür, dass eine Fachperson eine Ab
- nahmekontrolle für erstellte oder g eänderte bewilligungspflichtige An
- lagen durchführt.
2 Die Fachperson erstellt ein Abnahmeprotokoll zuhanden des An
- lageinhabers sowie des AWEL
22 .
3 Die Anlagen dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Bei Tankanlagen vermerkt die Fachperson die Betriebsfreigabe in einem Tankkontrollheft, das vom AWEL
22
abge
- geben wird. Meldung und Inbetrieb nahme melde pflichtiger Anlagen

§ 26.

20
1 Das fachgerechte Erstellen oder Ändern meldepflichti
- ger Anlagen ist dem AWEL
22 durch eine Fachperson zu bescheinigen.
2 Tankanlagen dürfen erst nach Vo rliegen des Tankkontrollhefts in Betrieb genommen werden. Unterhalt und Eigenkontrolle

§ 27.

20
1 Die Anlageinhaber unterhalten ihre Anlagen einwand
- frei. Sie sorgen dafür, dass Schutzv orrichtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erford erlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden.
2 Alle betrieblichen Vorkommnis se sind im Tankkontrollheft ein
- zutragen, das bei der Tanka nlage aufzubewahren ist. Tankkataster

§ 28.

20 Das AWEL
22 führt über die bewillig ungs- und meldepflich
- tigen Anlagen einen Kataster. Die St adt Zürich kann über die Anlagen auf ihrem Gebiet ein eigenes Katasterwerk führen. Überwachung durch den Kanton

§ 29.

20
1 Das AWEL
22 sorgt für die Überwachung der bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen.
2 Dem AWEL
22 sowie den von ihm beau ftragten Kontrollpersonen ist jederzeit Zutritt zu den Anla gen und Einsicht in das Tankkontroll
- heft zu gewähren. Sanierung von Anlagen mit besonderem Gefährdungs potenzial

§ 30.

20 Tankanlagen, die in einem be sonders gefährdeten Bereich (Grundwasserschutzzone oder -areal, Gewässerschutzbereich A
u
und A o , Zuströmbereich Z u und Z o ) liegen und über kein Schutzbauwerk verfügen, müssen vom Inhaber der Anlage saniert werden. Das AWEL
22 kann den Inhaber von der Sanierungspflicht befreien, wenn dieser nach
- weist, dass die Anlage keine besond ere Gefahr für die Gewässer bildet.
11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
Ausführungs
-
vorschriften

§ 31.

20 Die Baudirektion kann Vors chriften über die erforder lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkont rolle, das Meldeverfahren und die Überwachung und Abnahme der Anlagen erlassen sowie technische Normen und Branchenlösungen als verbindlich erklären.
Umschlag von
Lagerprodukten

§ 32.

20
1 Die Anforderungen an Tankwagen führer richten sich nach den Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
2 Die Lieferanten sind für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insb esondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden.
3 Tankanlagen dürfen nur nach erfolgter Meldung an den Gebäude eigentümer oder an dessen Stellvertreter aufgefüllt werden.
4 Tankanlagen dürfen nicht aufgefüllt werden, wenn: a. der Lieferant keinen Zutritt zu den Messeinrichtungen hat, b. der Flüssigkeitsstand im Ta nk nicht überwacht werden kann, c. kein Tankkontrollheft vorliegt, d. für das Auffüllen keine ausreich ende Beleuchtung vorhanden ist, e. die Tankanlage offensicht lich Mängel aufweist, f. das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt, g. der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist.
Einträge mit
Tankkontroll
-
heft

§ 33.

Die Lieferanten sind verpflichtet, in das Tankkontrollheft die folgenden Angaben einzutragen: – das Datum der Auffüllung, – den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung, – die Menge und die Art des eingefüllten Produktes, – allfällige Überfüll ungen oder Mängel, – die Unterschrift des Überbringers des Lagergutes.
Schutz
-
massnahmen
bei Kreisläufen

§ 34.

19 Die Inhaber von Kreisläufen mit Kältemitteln oder Wärme trägern sorgen dafür, dass diejenigen Kältemittel und Wärmeträger verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden. D. Anlagen zur Erdwärmenutzung
20
Bewilligungs
-
pflicht

§ 35.

19 Die Nutzung der Erdwärme bedarf einer Bewilligung.
12
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) Wärmenutzungs atlas

§ 36.

22
1 Der Wärmenutzungsatl as legt fest, an welchen Stellen im Kanton Erdwärmesonden er stellt werden dürfen.
2 Er ist öffentlich und wird durc h das AWEL laufend auf den neus
- ten Stand gebracht. Ausführungs vorschriften

§ 37.

19
1 Die Baudirektion kann Vorschriften über die einzu
- reichenden Unterlagen, die erforder lichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Ab
- nahme von Anlagen zur Erdwärmenu tzung erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären.
2 Für Anlagen von untergeordnete r Bedeutung kann die Baudirek
- tion von der Bewilligungspflicht nach §
35 auf dem Verordnungsweg befreien oder ein Meldeverfahren vorsehen.

§§

38–49.
18 E. Subventionen
15 Grundsatz

§ 50.

15 Gesuche um Subventionen an die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Siedlungsentwäss erung und Abwasserreinigung, an andere Massnahmen des Gewässersc hutzes, wie Anschaffungen zur Bekämpfung von Gewäss erverunreinigungen, Ausbildungskosten der mit der Siedlungswasserwirtscha ft betrauten Pers onen und des gewäs
- serschutzpolizeilichen Schade ndienstes sind dem AWEL
22 einzureichen. Anforderungen an Gesuche

§ 51.

15
1 Den Gesuchen sind die Beschr eibung des Vorhabens mit einem Bericht samt den erforder lichen Berechnun gen, das Termin
- programm, der Kostenvoranschlag, die für die Beurteilung des Vorha
- bens notwendigen Pläne und der Kreditbeschluss mit Angabe der Kos
- tenträger beizulegen. Für UVP-pfli chtige Anlagen sind überdies der Umweltverträglichkeitsbericht sowi e der Prüfbericht und die Bewilli
- gung im massgeblichen Verfahren be izufügen. Die Unterlagen sind im Doppel einzureichen.
2 Für Ausbildungskurse ist das Ku rsprogramm im Doppel einzurei
- chen.
3 Auf Subventionsgesuche für Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung wi rd nur eingetreten, wenn ein aktueller gene
- reller Entwässerungsplan vorliegt. Einreichung der Gesuche

§ 52.

15
1 Mit den Bauarbeiten und de n anderen Massnahmen darf erst begonnen werden, wenn die Subv ention zugesichert ist. Nachträg
- lich gestellte Gesuche werden in der Regel abgelehnt.
13 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11
2 Das AWEL
22 kann einem vorzeitigen Baubeginn oder einer vor zeitigen Anschaffung beim Vorliege n wichtiger Gründe ausnahmsweise zustimmen.
Prüfung
der Gesuche

§ 53.

15
1 Das AWEL
22 prüft die Eingaben auf Bedürfnis, Zweck mässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplante Anlage oder die anderen Massnahmen den in kantonalen Richtplänen, Planungskonzepten u nd Normalien festgelegten Grund sätzen entsprechen. Es veranlasst die nötigen Änderungen und Ergän zungen.
2 Bei der Zusicherung wird in der Regel die voraussichtliche Höhe der Subvention bekannt gegeben.
Öffentliches
Interesse

§ 54.

15 Ein gewichtiges öffentliches Interesse im Sinne von §
46 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz
6 liegt insbesondere dann vor, wenn a. hochrangige Rechtsgüter, wie öffentliche Gesundheit, Entsorgungs sicherheit oder Umwelt qualität gefährdet sind, b. aus politischen oder finanziell en Gründen keine Trägerschaft für notwendige Anlagen gefunden wird, c. sich eine staatliche Förderung beim Einsatz neuer Technologien aufdrängt, d. die Gebühren im Verg leich mit anderen Ge meinden unverhältnis mässig hoch ausfallen würden.

§ 55.

16

§ 56.

17
Aus- und
Weiterbildung

§ 57.

15 An die Kosten der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der mit de r Siedlungswasserwirts chaft betrauten Perso nen können Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Aus gaben gewährt werden.

§§

58–60.
16

§ 61.

18
Beitrags
-
begrenzung

§ 62.

15 Übersteigt die Subvention zusa mmen mit weiteren Staats beiträgen, die aufgrund von kanton alen Gesetzen oder Verordnungen beansprucht werden können, 75% de r anrechenbaren Kosten, so wird sie entsprechend herabgesetzt.

§§

63–66.
16

§ 67.

13
14
711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) F. Schlussbestimmungen Zuwider- handlungen

§ 68.

Übertretungen dieser Verordnun g sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschrifte n und Verfügungen werden nach den Vorschriften des Einführungs gesetzes zum Gewässerschutzgesetz
6 bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes
8
, des Schweizerischen Strafgesetzbuches
7 und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
6 bleiben vorbehalten. Gebühren

§ 69.

26 Für Bewilligungen und Kontrollen aufgrund dieser Verord
- nung werden Staatsgebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993
5 und Schreib
- gebühren nach Massgabe der Ge bührenordnung für die Verwaltungs
- behörden vom 30. Juni 1966
3 und der Gebühre nordnung der Gemein
- den erhoben. Inkrafttreten

§ 70.

Diese Verordnung tritt nach ih rer Veröffentlichung im Amts
- blatt und nach der Genehm igung durch den Bundesrat
10 auf den vom Regierungsrat zu besti mmenden Zeitpunkt in Kraft
9 . Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über Tankanlagen und Gebinde
- lager vom 15. Oktober 1970, die Verordnung über die Organisation und die Obliegenheiten auf dem Gebiete des Gewässerschutzes vom
6. Juni 1968 und die Verordnung über Abwasser- und Kehrichtauf
- bereitungsanlagen vom 26. September 1968 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007 ( OS 63, 2 ) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttr etens der Änderung vom 12. De
- zember 2007 bestehende n einwandigen erdverle gten Tankanlagen sind unabhängig von ihrem St andort alle fünf Jahre durch eine Fachperson zu kontrollieren. Die Inhaber solc her Anlagen haben diese bis spätes
- tens 31. Dezember 2014 zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen.
15 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
711.11 Anhang
16
1 OS 45, 460 und GS V, 333.
2 Obsolet.
3 LS 682 .
4 LS 700.21 .
5 LS 710.2 .
6 LS 711.1 .
7 SR 311.0 .
8 SR 814.20 .
9 In Kraft seit 1. Juli 1975.
10 Vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1975.
11 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit
1. April 1987.
12 Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 50, 99). In Kraft seit 1. April
1987.
13 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 742). In Kraft seit 1. Ja nuar 1991.
14 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 ( OS 60, 237 ). In Kraft seit 1. Juli 2005.
15 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 ( OS 60, 237 ). In Kraft seit 1. Juli 2005.
16 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 2005 ( OS 60, 237 ). In Kraft seit 1. Juli
2005.
17 Aufgehoben durch RRB vom 1. Februar 2006 ( OS 61, 66 ). In Kraft seit 1. März
2006.
18 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2007 ( OS 62, 85 ; ABl 2007, 380 ). In Kraft seit 1. April 2007.
19 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2007 ( OS 63, 2 ; ABl 2007, 2376 ). In Kraft seit 1. April 2008.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2007 ( OS 63, 2 ; ABl 2007, 2376 ). In Kraft seit 1. April 2008.
21 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 987 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
22 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 987 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
23 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 240 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
24 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 240 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
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711.11 V erordnung über den Gewässerschutz (KGSchV)
25 Änderung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 240
; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2013.
26 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 320 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 76, 611 ; ABl 2021-11-05
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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