Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995
SRL-Nummer Titel Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995 Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Tabelle (19KB) Rechtstext (92KB)
1 Tabelle der Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995, vom 29. Jun i 1998 (G 1998 299) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
19. 1. 04 K 2004 219 G 2004 148
§§ 5,
6
geändert
2. Änderung
19. 3. 07 K 2007 740 G 2007 108
§§ 3,
5
geändert
SRL Nr. 901 Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Er- neuerungsgebiete vom 6. Oktober 1995 vom 29. Juni 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1997
1 , beschliesst:
§ 1
Grundsatz Der Staat Luzern unterstützt den Bund bei der Förderung von Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in den wirtschaftli- chen Erneuerungsgebieten des Kantons Luzern.
§ 2
Massnahmen Vorhaben der privaten Wirtschaft werden durch eine oder mehrere der folgenden Mass- nahmen gefördert: a. die Übernahme der Hälfte von allfälligen Bürgschaftsverlusten des Bundes, b. die Gewährung von Zinskostenbeiträgen in der Höhe der Zinskostenbeiträge des Bundes, c. die Gewährung von Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftli- chen Bedeutung des Vorhabens.
§ 3
Voraussetzungen
1 Der Kanton kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten fördern, wenn der Bund seinerseits in Anwendung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneue- * K 1998 1687 und G 1998 299
1 GR 1998 64
2 Nr. 901 rungsgebiete vom 6. Oktober 1995 Bürgschaften, Zinskostenbeiträge oder Steuerer- leichterungen gewährt.
2 Steuererleichterungen können nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt wird, gewährt werden.
3
3 Im übrigen richten sich die Voraussetzungen nach den Bundesvorschriften.
§ 4
Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Übernahme von allfälligen Bürgschaftsverlus- ten des Bundes, über die Gewährung von Zinskostenbeiträgen und Steuererleichterun- gen sowie über die Anträge an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
2 Der Entscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
§ 5
4 Verfahren
1 Gesuche nach Artikel 7 des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneue- rungsgebiete sind mit den nach den Bundesvorschriften erforderlichen Unterlagen der vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Dienststelle einzureichen.
2 Die zuständige Dienststelle unterbreitet das Gesuch dem Finanzdepartement zur Ver- nehmlassung und holt bei Gesuchen um Gewährung von Steuererleichterungen die Stel- lungnahme der Gemeinde ein, in der das Vorhaben ausgeführt wird.
6
3 Die zuständige Dienststelle leitet das Gesuch mit dem Entscheid des Regierungsrates der zuständigen Bundesstelle weiter.
§ 6
Vollzug
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons
7 verfügt nach dem Entscheid des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes die Steuererleichterungen bei der direkten Bun- dessteuer.
2 Im Übrigen trifft die zuständige Dienststelle die erforderlichen Anordnungen und Massnahmen und überwacht insbesondere die Verwendung der staatlichen Mittel.
8
2 SR 951.93
3 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 148).
5 SR 951.93
6 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
7 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kan- tons» ersetzt.
8 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 148).
Nr. 901
3
§ 7
Finanzierung
1 Der Kantonsrat
9 bewilligt den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen und einen Rahmenkredit für die Zinskostenbeiträge mit Dekret.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der zugesicherten Beiträge auf die Auszah- lungsjahre. Er kann nicht beanspruchte Kredite auf die Folgejahre übertragen.
§ 8
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen- dum
10 . Luzern, 29. Juni 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
9 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
10 Die Referendumsfrist lief am 2. September 1998 unbenützt ab (K 1998 2156).
Feedback