Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            1 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) (vom 14. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            19 In Ergänzung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 regelt dieses Gesetz die berufliche Grundbildung, die höhe re Berufsbildung, die Weiterbil dung sowie die Berufs-, St udien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            19 Der Kanton arbeitet im Bere ich der Berufsbildung mit den Organisationen  der  Arbeitswelt (OdA)  und  den  anderen  Kantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            19 Der Bildungsrat a.   legt fest, für welche Berufe di e Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgeb iet dieser Schu len unter Berücksichti gung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe, b.   regelt  die  Umsetzung  der  vom Bund  festgelegten  Qualitätsstan dards  für  die  berufliche  Grundbil dung  einschliessl ich  der  Berufs vorbereitungsjahre sowie für di e kantonalen höheren Fachschulen, c.   genehmigt die Rahmenlehrpläne fü r die Berufsvorbereitungsjahre, d.   erlässt  Ausführungsbestimmungen für  den  Berufsmaturitäts-  und Berufsfachschulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Direktion  im  Sinne  dieses  Ge setzes  ist  die  für  Berufsbil dung zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion ist zuständig für a.   die Aufsicht über die berufliche Grundbildung eins chliesslich der Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit diese eidgenössisch anerkannt e Bildungsgänge anbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG b.   die  Regelung  der  Durchführung von  Qualifikationsverfahren  der beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung, c.   die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG, d.   die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Prüfungskommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   kantonale Berufs maturitätskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung, e.   die  übrigen  Aufgaben,  die  das Berufsbildungsgesetz  dem  Kanton überträgt, f.    weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Bestellung de r Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden die Organisationen der Arbeitsw elt angemessen berücksichtigt. Bearbeitung von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nach  dies em  Gesetz  Daten,  einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Personen, die nach diesem Gesetz a.   eine Ausbildung oder Weiterbild ung anstreben oder absolvieren oder b.   Beratungs- und Unterstützungsle istungen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a.   Leistungsbeurteilungen, b.   Gesundheit, c.   Disziplinarmassnahmen, d.   familiäre und finanz ielle Verhältnisse und Lebensumstände. Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und des Unfallversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgesetzes vom 20. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 zuständig sind, melden der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion,  wenn  gegenüber  einem  Lehr betrieb  mit  einer  kantonalen  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb a.   Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit von Arbeitnehm enden oder Dritten getroffen werden, b.   wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgesetz Massnahmen getroffe n oder Strafentscheide ergangen sind, soweit davon Lernende de r beruflichen Grundbildung betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  kantonale  Behörde meldet  der  Direktion,  wenn sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums betrieb  die  Bewilligung  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  oder  7  des  Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 entzogen hat oder dies e aus anderen Gründen er loschen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  meldet  den  kant onalen  Behörden  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Direktion kann von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datensc hutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Per sonendaten in a.   Aus- und Weiterbildungsausweisen, b.   Abschlussarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Berufsvorbereitungsjahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle  Bildun gsdefizite  auf,  kann  sie  in  einem  Berufsvorberei tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe reitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berufsvorbereitungsjahre  weisen  einen  der  folgenden  Schwer punkte auf: a.   Berufsfindung und Berufswahl, b.   ein bestimmtes Berufsfeld, c.   Integration fremdspr achiger Jugendlicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  stel len  sicher,  dass  den  dort  wohnenden Schulabgängerinnen und Schulabgänge rn ein bedarfsgerechtes Ange bot  an  Berufsvorbereitungsjahren zur  Verfügung  steht.  Sie  können diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG Ausführungs recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre: a.   Zulassungsvoraussetzungen, b.   Anforderungen an die Lehrpersonen, c.   Abschlussbeurteilung, d.   Qualitätsentwicklung und -sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion erlässt eine Diszip linarordnung. Als schwerste Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen kann diese vorsehen: a.   Bussen bis Fr. 500, b.   Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Verstoss. B. Berufliche Praxis Lehrstellen förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion führt ein öffent liches Verzeichnis der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebe mit Sta ndort im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton unterstützt und förder t die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgebenden durch: a.   Beratung der Lehrbetriebe in ad ministrativer und rechtlicher Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht, b.   Information der Arbeitgebe nden und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  kann  den  Aufbau  von  Lehrbetriebsverbünden  durch  Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsangebote und andere Massnahmen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men zur Lehrstellenförderung. Angebot für Berufsbildne rinnen undbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt Ausbildung s- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Dritte mittels Leistung svereinbarung da mit beauftragen. C. Berufsfachschulunterricht Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  kann  Dritte  mittels Leistungsvereinbarung  mit  der Führung  von  nichtkantonalen Berufsfachschulen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  beauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe der kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tonalen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittel baren  Aufsicht  ihrer  Schulkommissi on.  Die  Schulkommission  ist  das oberste Organ der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul kommission  beträgt  vier  Jahre.  Wi ederwahl  ist  zweimal  möglich.  In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulleitung und eine Vertret ung der Lehrpersonen und der Lernenden  nehmen  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Verordnung regelt die Zusa mmensetzung und das Verfahren der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Schulkommission a.   legt die strategische n Ziele der Schule fest, b.   stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung, c.   macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und besc hliesst dieses, d.   beschliesst die sc hulinternen Erlasse, e.   beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder, f.    beurteilt  die  Leist ungen  der  Rektorin  oder  des  Rektors  und,  in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leis tungen der übri gen Schulleitungsmitglieder, g.   beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung, h.   wirkt bei der Leistungsbeurt eilung der Lehrpersonen mit, i. beaufsichtigt die Qu alitätssicherung und fö rdert die Qualitätsent wicklung, j. genehmigt  die  mit  der  Schule  abgeschlossene  Leistungsverein barung, k.   überprüft  die  Umsetzung  der  Ja hresziele  und  die  Einhaltung  des Budgets, l. nimmt zu neuen Erlassen im Be reich der Berufsbildung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulleitung  ist  für  die  pädagogische,  personelle, finanzielle und administ rative Führung der Schule verantwortlich und vertritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Schul-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder  ein  Prorektor  als Stellvertretung  bilden die  Schulleitung.  Sie erhalten eine angemessene Stundenent lastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat wählt die Rekt orin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen  und  Prorektoren  auf  ei ne  Amtszeit  von  vier  Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulleitung a.   legt die schulinterne n Lehrpläne und die Or ganisationsformen für den Unterricht fest, b.   beurteilt unter Mitwirkung de r Schulkommission die Leistungen der Lehrpersonen, c.   beschliesst über Anstellung und Lehrpersonen mit befristeter  Anstellung  und  des  ad ministrativen  und  technischen Personals, d.   ist verantwortlich für die Qual itätssicherung und -entwicklung, e.   führt das Finanzwesen, f.    stellt die Personalführung und -entwicklung sicher, g.   stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 5 lit. a, b, c, d, g, i und j, h.   erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben. c. Konvente der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulordnung  regelt  die Zusammensetzung,  die  Aufgaben und das Verfahren der Konvente so wie die Vertretung der Lernenden im Gesamtkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gesamtkonvent  nimmt  zu  wesentlichen  Fragen  Stellung, welche die Berufsfachschulen betre ffen, insbesondere auch zur Beset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er wählt den Vorstand, die Vors itzende oder den Vorsitzenden, deren  oder  dessen  Stellvertretung sowie  eine  Vertretung  der  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen für die Schulkommission. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die unbefristete Anstellung ei ner Lehrperson setzt voraus, dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die befristete Anstell ung ist längstens für sechs Jahre zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  gelten  die  Bestim mungen  des  kantonalen  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrdiploms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom  entziehen,  wenn  eine Lehrperson  ihre  Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt ha t oder wenn ihre Vertrauenswürdig- keit  in  anderer  Weise  schwer  beeinträchtigt  erscheint,  insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freihe its- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einer  Lehrperson  mit  einem  a nderen  anerkannten  Lehrdiplom wird  unter  den  Voraussetzungen von  Abs.  1  und  2  die  Unterrichts berechtigung im Kanton Zürich verw eigert oder entzogen, sofern die Ausbildungsstätte der Aufsic ht des Kantons untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris tet angeordnet werden. Befriste te Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Beguta chtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Direktion  meldet  die  Verw eigerung  oder  den  Entzug  der Unterrichtsberechtigung der Schw eizerischen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus stellte.  Den  Entzug  des  Lehrdiplom s  meldet  sie  der  Schweizerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administrativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Wird eine Administrativunt ersuchung durchgeführt, kann die  Direktion  bei  kantonal  angestellten  Lehrpersonen  vorsorgliche Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Person  wird  zum  Besuch  der  Berufsfachschule zugelassen, wenn a.   der Lehrort im Kanton Zürich liegt, b.   sie sich auf die Wiederholung de r Lehrabschlussprüfung vorbereitet oder c.   sie  gestützt  auf  eine  interkanto nale Vereinbarung Anspruch auf den Schulbesuch hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufs fachschule zulassen, wenn die Kost enübernahme sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam menschliessen. Deren Statuten be dürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Mitspracherecht  der  Lernenden  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BBG  wird durch diese Organisation wahrge nommen. Die Schulordnung regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            19 Das  Schuljahr  gliede rt  sich  in  zwei  Semester.  Diese  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen. b. Schulort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lernenden  besuchen  in  der  Regel  die  Berufsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule, in deren Einzugs gebiet der Lehrort liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Lehrbetriebsverbün den  richtet  sich  der  Schulort  nach  dem Sitz der Leitorganisation. c. Spitalschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in einer beruflichen Grundbildun g Unterricht anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Umteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Berufsfachschulen, die überbel egt sind bzw. freie Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Um teilung von Ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden  aus.  Können  sich  die  Schulen nicht  einigen,  entscheidet  die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Lehrbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren. Disziplinar ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            19 Die Direktion erlässt eine Di sziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen: a.   Bussen bis Fr. 500, b.   Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch die Direktion bei einem sc hwerwiegende n Verstoss. Nichtkantonale Berufs fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrieb  werden  in  einer  Schulordn ung  festgelegt.  Diese  bedarf  der Genehmigung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Personal  der  nichtkantonale n  Berufsfachschulen  untersteht dem kantonalen Pers onalrecht, sofern der Ka nton die Kosten des Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalaufwandes trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  für  die  kantonalen  Berufsfach schulen  geltende Disziplinar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht ist anwendbar. a. Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitteilung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 b des Personalgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 machen die Strafverfolg ungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bi ldungswesen zustä ndigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stätten mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs vereinbarung beauftragten nichtkan tonalen Ausbildungsstätten ein Ver brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, ni cht ausgeschlossen wer den kann, bestehen folgende Mittei lungspflichten gegenüber der Direk tion: a.   Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnun g von Untersuchungshaft sowie Strafurteile mit. b.   Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab schluss von Strafunt ersuchungen mit. c.   Die Gerichte teilen die Anordnun g von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  prüft  nach  einer  Mitteilung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a  oder gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs stätte mit. D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund bildung und Lehrwerkstätten führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  entscheidet  mi t  einem  referendumsfähigen  Be schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit schulen und Lehrwerkstätten. Für si e gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  kann  Dritte  mittels Leistungsvereinbarung  mit  der Führung  nichtkantonale r  Schulen  und  Lehrwerkstätten  beauftragen. Die Bestimmungen über die nichtk antonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG b. Private Angebote der Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private  können  Lernende mit  schulisch  organisierten Angeboten  der  Grundbildung  auf  da s  Qualifikationsverfahren  zum eidgenössischen  Fähigkei tszeugnis  oder  Berufsatte st  vorbereiten.  Sie bedürfen hierzu ei ner Bewillig ung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a.   die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen an die Berufs bildungsverantwortlichen und das Bildungsangebot, b.   die Mitwirkung im Qualifikations verfahren gemäss Art. 33 und 34 BBG sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann die Anbietende n verpflichten, eine angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Anzahl von Berufsbildungsv erantwortlichen für die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren zur Verf ügung zu stellen. Kommen Anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende dem nicht nach, kann die Dire ktion Ersatzabgaben erheben, die den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und Experten entsprechen. Überbetrieb liche Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organisationen der Arbe itswelt bieten überbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Kurse  und  vergleichbare  dr itte  Lernorte  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BBG an. Sie haben Anspruch auf fi nanzielle Unterstützung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36. Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anbietenden  der  Bildung  in  beruflicher  Praxis  tragen  die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben. Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bietet den Unterr icht für die Berufsmaturi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung von  kantonalen  Berufsmaturitätssc hulen.  Für  sie  gelten  die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die kantonalen Berufsfa chschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinba rung beauftra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Berufsmaturitäts unterricht anzubieten. Die Bestimmungen über nichtkantonale Berufsfach schulen gelten sinngemäss. E. Qualifikationsverfahren Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Qualifikationsverfahren nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und 34 BBG werden  vom  Kanton  durchgeführt.  In  besonderen  Fällen  kann  die Direktion Dritte mittels Leist ungsvereinbarung damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommissionen,  die  Bildung  in  beruflicher  Praxis  oder  berufs kundliche schulische Bildung prüfen , werden paritätisch durch die Ar beitnehmer- und Arbeit geberseite bestellt. F. Berufsbildungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt in Ergänz ung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fonds bezweckt: a.   die den einzelnen Au sbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch di e Beteiligung aller Be triebe des Kantons zu senken, b.   Betriebe, die Lernende au sbilden, zu unterstützen, c.   den  Aufbau  von  branchenbe zogenen  Fonds  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  BBG zu fördern, d.   innovative Massnahmen im Be reich der berufl ichen Grundbildung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an: a.   Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit schaft von Betrieben und Branchen, b.   Aufwendungen  der  Lehrbetriebe für  das  Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG, c.   überbetriebliche  Kurse  und  vergle ichbare  dritte  Lernorte  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,
                            d.   andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes ode r des Kantons gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fonds wird bis zum Hö chstbetrag von 20 Mio. Fran ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder zulagengesetz vom 8. Juni 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaft liche Angestellte beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts  beträgt  höchstens  ein  Promille  der  AHV-pflichtigen  Lohn summe,  die  er  oder  sie  gesamthaft  ausrichtet.  Der  Regierungsrat  legt den Beitragssatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betriebe,  die  Lernende  nach  diesem  Gesetz  ausbilden  oder  Bei träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitra gspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beiträge werden durch di e vom Kanton anerkannten Fami
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lienkassen und von der kantonalen Familienausgleic hskasse eingezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Berufsbildungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat wählt eine Beru fsbildungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl  ist  zweimal  möglich.  Die  Wa hl  bedarf  der  Genehmigung  durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Berufsbildungskom mission gehören Vert retungen der Orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisationen  der  Arbeitswelt  und  je  ei ne  Vertretung  des  Bildungsrates und der Direktion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Berufsbildungskom mission entscheidet über die Verwendung der Mittel. Auskunfts pflicht und Strafbestim mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c ertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len der Vollzugsbehörde die notwe ndigen Auskünfte. Sie geben insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere bekannt: a.   die erforderlichen Angaben übe r ihre Familienausgleichskasse, b.   die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne, c.   die Beiträge, die an einen bran chenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann der Beitrag an den Berufs bildungsfonds mangels vollstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pfli chtgemässem Ermessen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfe stlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass ei ne rechtskräftige Beit ragserhebung unvollstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig ist, wird mit Busse bis zur doppe lten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung A. Eidgenössische Berufsprüfun gen und höhere Fachprüfungen Vorbereitende Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            19 Der  Kanton  sorgt  für  ein  be darfsgerechtes  Angebot  an vorbereitenden Kursen für die eidg enössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fa chprüfung. Er kann Dri tte mittels Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vereinbarung beau ftragen, solche Kurse anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 B. Höhere Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung der kantonalen höheren Fachschulen . Diese werden von ihren Orga nen im Rahmen der Rechtsor dnung selbstständig geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinba rung beauftra gen, eidgenössisch anerkannte Bil dungsgänge oder Te ile davon sowie Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn a.   daran ein besonderes öffentliches In teresse besteht, namentlich die Bildungsangebote  eine m  Bedürfnis  der  Arbe itswelt  entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind, b.   die Angebote andernfalls nicht au sreichend bereitgestellt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind: a.   Fachschulkommission, b.   Schulleitung, c.   Konvente de r Lehrpersonen, d.   Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern kantonale Berufsfachschu len Bildungsgänge auf Stufe von höheren Fachschulen anbieten, werd en die Aufgaben der Organe ge mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Organe,  die  Lehrperson en  und  die  Studierenden  gelten die  entsprechenden  Bestimmungen über  die  kantonalen  Berufsfach schulen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann Zula ssungsbeschränkungen an ordnen, soweit dies zur Gewährle istung eines or dnungsgemässen Stu dienbetriebs er forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs abklärungen können Dritte n übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Weiterbildung Berufs orientierte Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bietet berufsorie ntierte Weiterbildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  Angebote  Dritter  mittels Leistungsvereinbarung  finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziell unterstützen, wenn a.   daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote  einem  Bedürfnis der  Arbeitswelt  entsprechen und sie von längerfristi gem Nutzen sind, und b.   die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden. Allgemeine Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Angebote de r allgemeinen Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten für Weiterbildungsang ebote, an denen kein besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res  öffentliches  Interesse  besteht,  müssen  durch  die  Kursgelder  voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  besonderes  öffentliches  Inte resse  besteht  insbesondere  an Angeboten,  die  der  Integration  von  Personen  in  die  Berufs-  und Arbeitswelt und die Gesellschaft dien en oder aus andern Gründen von erheblicher gesellscha ftlicher Bedeutung sind. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            19 Der  Kanton  kann  Massnahmen  zur  Förderung  der  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anspruchnahme von Weiterb ildungsangeboten gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 und 32 ergreifen oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  führt  die  Berufs,  Studien-  und  Laufbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  stellt  ein  bedarfsg erechtes  regionales  Angebot  an Beratung und Information sicher. Gemeinde beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  tragen  40% der  Kosten  des  Kantons für  die  Durchführung  der  Berufs-,  Studien-  und  Laufbahnberatung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - von 15 bis 30 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt die Einz elheiten der Ermittlung der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindebeiträge und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteil an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stadt Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger Erfüllung der Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 einen Kostenanteil aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 bildet der Aufwand des Kantons
                            und der Gemeinden pro Kopf der Altersgruppe von 15 bis 30 Jahr en ausserhalb der Stadt Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der Bevölkerung der Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren der Stadt Zürich multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Leistungsverei nbarungen und Finanzierung A. Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Direktion  schliesst  Le istungsvereinbarungen  nach diesem Gesetz ab. Diese regeln: a.   Art und Umfang der Le istung des Dritten, b.   allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden, c.   allfällige Regelungen der Organi sation und des Betriebs des Drit ten, d.   Art  und  Umfang  der  Leistungen des  Kantons,  insbesondere  die Höhe der Staa tsbeiträge, e.   Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, f.    die Aufsicht durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt das Verfahren. B. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  trägt  die  ungede ckten  anrechenbaren  Auf wendungen  des  in  seinem  Auftrag durchgeführten  Berufsfachschul- und Berufsmaturi tätsunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  Einrechnung  der  Beiträge des  Bundes  leistet  der  Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für a. die  fachkundige  indivi duelle  Begleitung  v on  Lernenden  in  der zweijährigen beruflichen Grundbil dung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Berufsvorbereitungsjahre gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, c. die  schulisch  organi sierte  berufliche  Gr undbildung  an  Vollzeit schulen oder Lehrwe rkstätten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 3, d. überbetriebliche Kurse und vergle ichbare dritte Lernorte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 für Teilnehmende
                            mit Lehrvertrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG e. Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinne n und Berufsbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Staatsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.  Diese  werden  auf  der  Gr undlage  der  Kostenrechnung  nach Abs. 1 und 2 festgelegt. Spitalschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung, wenn a.   ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder b.   sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine schulisch organisi erte Grundbildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 absolvie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er trägt die Unterrichtskosten be i einem Spital- oder Klinikauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - enthalt von voraussichtl ich mindestens vier Wochen in der Regel wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend sechs Monaten ab Eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion richtet Kostenanteil e bis zur vollen Höhe der bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsberechtigten Kosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verordnung regelt: a.   die beitragsberechtigten Kosten, b.   die Verrechnung gege nüber anderen Kantonen, c.   die Abrechnungs- und Berichte rstattungspflicht der Spitäler und Kliniken. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Aufwendungen leisten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 a. vorbereitende  Kurse  für  die  ei dgenössischen  Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27, b. Bildungsgänge an höheren Fach schulen und Nachdiplomstudien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 die berufsorient ierte Weiterbildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 2 sowie Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33, d. Angebote,  Projekte  und  Dienst leistungen  zur  Entwicklung  und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dination der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigt  das  nach  Ausricht ung  von  Kostenanteilen  verblei bende Defizit für Bil dungsangebote gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 2 lit. b und c die zumutbare Eigenleistung des Bil dungsanbieters, kann der Kanton das Defizit  teilweise  oder  ganz  über nehmen,  wenn  für  das  Angebot  ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            äge an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  kann  in besonderen  Fällen  Investi tionsbeiträge  für  bauliche  Massna hmen  an  nichtkantonalen  Schulen beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi tionsbeiträge eine Zweckbi ndung gemäss Abs. 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beteiligt sich der Kanton massgebli ch an den Investitionskosten, erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserkantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            20 Nehmen Personen Ausbildungsa ngebote wahr, die ausser halb  des  Kantons  angeboten  werden,  kann  der  Kanton  unter  folgen den Voraussetzungen Beiträge ausrichten: a.   für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, b.   für Bildungsgänge zur Vorbereit ung auf die Berufsmaturität nach Erwerb  des  eidgenössi schen  Fähigkeitsausweises,  wenn  die  Ler nenden stipendienrechtliche n Wohnsitz im Kanton haben, c.   für  andere  Angebote  der  beruflichen  Grundbildung,  wenn  der Lehrort der Lernenden im Kanton liegt, d.   für  die  höhere  Berufsbildung, wenn  die  Lernenden  stipendien rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            19 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, gewähren Einblick in die Rechnung sführung. Der Kanton kann Richt linien über die Kostenrechnung erlassen. C. Gebühren, Schul- und Kursgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sofern  die  Gesetzgebung  de s  Bundes  über  die  Berufs bildung oder interkantonale Vere inbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragt e Dritte Gebüh ren  für  Zulassungs-,  Anerkennungs,  Bewilligungs-  und  Qualifika tionsverfahren,  für  Verfahren  zur  Feststellung  der  Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung und fü r das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine besonderen  Ansätze  festgelegt,  best immt  sich  die  Gebühr  nach  dem Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fikate gehen zu Lasten der Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Materialkosten und Raum mieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähi gkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - attests  und  des  eidgenössischen  Be rufmaturitätszeugnisses  anfallen, können  den  Anbietenden der  Bildung  in  berufl icher  Praxis  in  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung gestellt werden (Art. 39 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  unbegründetes  Fernbleiben oder  Zurücktreten  von  Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss Abs. 4 kann ei ne Gebühr erhoben werden. Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahn beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Leistungen der Be rufs-, Studien- und Laufbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung und die Durchführung von Tests er hoben. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie  die  Selbstinformation  in  de n  Berufsinformationszentren  sind unentgeltlich. Schul- und Kursgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  und  Dritte  erhebe n  für  folgende,  von  ihm bzw. in seinem Auftrag angebotenen Ausbildungen Schul- oder Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelder: a.   Angebote für Berufsbildne rinnen und -bildner gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, b.   Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und 28, c.   Weiterbildungsangebote gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 und 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie folgt festgesetzt: a.   Fr. 140 bis 800 je Semesterlekt ion für Kurse und Lehrgänge, die zu einem anerkannten Abschluss ge mäss Bundesgesetz über die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsbildung führen, b.   Fr. 240 bis 1000 je Semesterlekt ion für Kurse, die besondere Inves
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titions-  oder  Pers onalkosten  verursachen, namentlich  bei  Einsatz von Informatikgeräten oder bei gl eichzeitigem Einsatz von mehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Lehrpersonen, c.   Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis stehen noch Repetierende sind, d.   Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung kann in Härtefäl len  auf  Gesuch  hin  das  Schul- oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulgelder für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsvorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Berufsvorbereitungsjahre  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  erheben  die Gemeinden,  der  Kanton  oder  die von  ihm  beauftragten  Dritten  von den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 pro Semester. In Härtefällen könne n sie auf Gesuch hin das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Lernende,  die  das  letzte  Jahr  der  Schulpflicht  durch  den Besuch eines Berufsvorbereitungsjah res erfüllen, wird kein Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat erlä sst eine Gebührenordnung. D. Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anspruch der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat  der  Kanton  eine  kommunale  Baute  gemäss  dem Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück gabeanspruch erlischt 100 Jahre na ch der Übernahme der Baute durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinde  hat  die  ihr  ausgerichtete  Übernahmeentschädi gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des Kantons abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            19 Gegen  Qualifikationsentsch eide  der  beruflichen  Grund bildung einschliesslich der Berufsmaturität ka nn beim prüfenden Or gan Einsprache geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Rekurs  an  die  Direkti on  unterliegen  Einsprache entscheide nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 und Entscheide der Organe von a. kantonalen Schulen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 kommunalen  Schulen,  die  Berufs vorbereitungsjahre  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 anbieten, c. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffent lichen Rechts geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Richtet  sich  der  Rekurs  gegen einen  Einspracheentscheid  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
                            Strafurteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            19 Spricht eine Behörde gestützt auf Art. 62 oder 63 BBG eine Strafe aus, meldet sie das der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Folgende Gesetze werden aufgehoben: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Einführungsgesetz  zu m  Bundesgesetz  über die  Berufsbildung vom 21. Juni 1987, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Gesetz über die Trägerschaft de r Berufsschulen vom 2. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1984. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            19 Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 c. Gesetz  über  das  Arbeitsverhältnis  des  Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung vom 28. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 f. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            20 Anordnungen über Staatsbeiträ ge, die in Anwendung des Einführungsgesetzes  zu m  Bundesgesetz  über  di e  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Juni  1987  ergangen  sind,  bleibe n  in  Kraft,  sofern  sie  nicht  unter Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 195 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 1153 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 412.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 413.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 836.1 ; heute: Einführungsgesetz zum B undesgesetz über die Familienzula
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 822.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Text siehe OS 64, 195 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Inkrafttreten: 1. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 ( OS 64, 389 ): Aufhebung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8–15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Inkrafttreten: 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 65, 912 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 66, 1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            991 ; ABl 2010, 17 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 ( OS 69, 309 ; ABl 2013-07-05 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 ( OS 72, 383 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.