Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (413.31)
CH - ZH

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

1 EG BBG
413.31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) (vom 14. Januar 2008)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. August
2006
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Gegenstand

§ 1.

19 In Ergänzung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
12 regelt dieses Gesetz die berufliche Grundbildung, die höhe re Berufsbildung, die Weiterbil dung sowie die Berufs-, St udien- und Laufbahnberatung.
Zusammen
-
arbeit

§ 2.

19 Der Kanton arbeitet im Bere ich der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen zusammen.
Bildungsrat

§ 3.

19 Der Bildungsrat a. legt fest, für welche Berufe di e Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgeb iet dieser Schu len unter Berücksichti gung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe, b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstan dards für die berufliche Grundbil dung einschliessl ich der Berufs vorbereitungsjahre sowie für di e kantonalen höheren Fachschulen, c. genehmigt die Rahmenlehrpläne fü r die Berufsvorbereitungsjahre, d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.
Direktion

§ 4.

19
1 Direktion im Sinne dieses Ge setzes ist die für Berufsbil dung zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
2 Die Direktion ist zuständig für a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung eins chliesslich der Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit diese eidgenössisch anerkannt e Bildungsgänge anbieten,
2
413.31 EG BBG b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung, c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG, d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen:
1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufs
- bildung,
2. Prüfungskommissionen,
3. kantonale Berufs maturitätskommission,
4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung, e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt, f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
3 Bei der Bestellung de r Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden die Organisationen der Arbeitsw elt angemessen berücksichtigt. Bearbeitung von Personen daten

§ 4

a.
25
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dies em Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Personen, die nach diesem Gesetz a. eine Ausbildung oder Weiterbild ung anstreben oder absolvieren oder b. Beratungs- und Unterstützungsle istungen in Anspruch nehmen.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a. Leistungsbeurteilungen, b. Gesundheit, c. Disziplinarmassnahmen, d. familiäre und finanz ielle Verhältnisse und Lebensumstände. Meldepflichten

§ 4

b.
25
1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
14 und des Unfallversiche
- rungsgesetzes vom 20. März 1981
15 zuständig sind, melden der Direk
- tion, wenn gegenüber einem Lehr betrieb mit einer kantonalen Bil
- dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund
- heit von Arbeitnehm enden oder Dritten getroffen werden, b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche
- rungsgesetz Massnahmen getroffe n oder Strafentscheide ergangen sind, soweit davon Lernende de r beruflichen Grundbildung betrof
- fen sind.
3 EG BBG
413.31
2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums betrieb die Bewilligung gemäss §§
5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007
9 entzogen hat oder dies e aus anderen Gründen er loschen ist.
3 Die Direktion meldet den kant onalen Behörden gemäss Abs.
1 und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.
Aufbewah
-
rungsfristen

§ 4

c.
25 Die Direktion kann von §
5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datensc hutz vom 12. Februar 2007
4 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Per sonendaten in a. Aus- und Weiterbildungsausweisen, b. Abschlussarbeiten.
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Berufsvorbereitungsjahr)
Inhalt

§ 5.

17
1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildun gsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe reitet werden.
2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer punkte auf: a. Berufsfindung und Berufswahl, b. ein bestimmtes Berufsfeld, c. Integration fremdspr achiger Jugendlicher.
Angebot

§ 6.

17
1 Die Gemeinden stel len sicher, dass den dort wohnenden Schulabgängerinnen und Schulabgänge rn ein bedarfsgerechtes Ange bot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf tragen.
4
413.31 EG BBG Ausführungs recht

§ 7.

17
1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre: a. Zulassungsvoraussetzungen, b. Anforderungen an die Lehrpersonen, c. Abschlussbeurteilung, d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2 Die Direktion erlässt eine Diszip linarordnung. Als schwerste Mass
- nahmen kann diese vorsehen: a. Bussen bis Fr. 500, b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen
- den Verstoss. B. Berufliche Praxis Lehrstellen förderung

§ 8.

19
1 Die Direktion führt ein öffent liches Verzeichnis der Lehr
- betriebe mit Sta ndort im Kanton.
2 Der Kanton unterstützt und förder t die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgebenden durch: a. Beratung der Lehrbetriebe in ad ministrativer und rechtlicher Hin
- sicht, b. Information der Arbeitgebe nden und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera
- tungsangebote und andere Massnahmen fördern.
4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah
- men zur Lehrstellenförderung. Angebot für Berufsbildne rinnen undbildner

§ 9.

19
1 Der Kanton führt Ausbildung s- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
2 Er kann Dritte mittels Leistung svereinbarung da mit beauftragen. C. Berufsfachschulunterricht Allgemeines

§ 10.

19
1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.
2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entschei
- det der Kantonsrat.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss §
21 beauf
- tragen.
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4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Organe der kan
-
tonalen Schulen

§ 11.

19
1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittel baren Aufsicht ihrer Schulkommissi on. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul kommission beträgt vier Jahre. Wi ederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.
24
4 Die Schulleitung und eine Vertret ung der Lehrpersonen und der Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
5 Die Verordnung regelt die Zusa mmensetzung und das Verfahren der Schulkommission.
6 Die Schulkommission a. legt die strategische n Ziele der Schule fest, b. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung, c. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und besc hliesst dieses, d. beschliesst die sc hulinternen Erlasse, e. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder, f. beurteilt die Leist ungen der Rektorin oder des Rektors und, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leis tungen der übri gen Schulleitungsmitglieder, g. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung, h. wirkt bei der Leistungsbeurt eilung der Lehrpersonen mit, i. beaufsichtigt die Qu alitätssicherung und fö rdert die Qualitätsent wicklung, j. genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsverein barung, k. überprüft die Umsetzung der Ja hresziele und die Einhaltung des Budgets, l. nimmt zu neuen Erlassen im Be reich der Berufsbildung Stellung.
b. Schulleitung

§ 12.

19
1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administ rative Führung der Schule verantwortlich und vertritt diese nach aussen.
a. Schul-
kommission
6
413.31 EG BBG
2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenent lastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
3 Der Regierungsrat wählt die Rekt orin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf ei ne Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amts
- dauer verlängert werden.
4 Die Schulleitung a. legt die schulinterne n Lehrpläne und die Or ganisationsformen für den Unterricht fest, b. beurteilt unter Mitwirkung de r Schulkommission die Leistungen der Lehrpersonen, c. beschliesst über Anstellung und Lehrpersonen mit befristeter Anstellung und des ad ministrativen und technischen Personals, d. ist verantwortlich für die Qual itätssicherung und -entwicklung, e. führt das Finanzwesen, f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher, g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach §
11 Abs. 5 lit. a, b, c, d, g, i und j, h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben. c. Konvente der Lehrpersonen

§ 13.

19
1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befris
- teter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernen
- den an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Konvente so wie die Vertretung der Lernenden im Gesamtkonvent.
3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung, welche die Berufsfachschulen betre ffen, insbesondere auch zur Beset
- zung der Schulleitung.
4 Er wählt den Vorstand, die Vors itzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehr
- personen für die Schulkommission. Lehrpersonen

§ 14.

19
1 Die unbefristete Anstellung ei ner Lehrperson setzt voraus, dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung
2 Die befristete Anstell ung ist längstens für sechs Jahre zulässig.
3 Im Übrigen gelten die Bestim mungen des kantonalen Personal
- rechts.
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Entzug des
Lehrdiploms

§ 14

a.
22
1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt ha t oder wenn ihre Vertrauenswürdig- keit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freihe its- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem a nderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts berechtigung im Kanton Zürich verw eigert oder entzogen, sofern die Ausbildungsstätte der Aufsic ht des Kantons untersteht.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris tet angeordnet werden. Befriste te Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Beguta chtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verw eigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schw eizerischen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus stellte. Den Entzug des Lehrdiplom s meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren.
Administrativ
-
untersuchung

§ 14

b.
27 Wird eine Administrativunt ersuchung durchgeführt, kann die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Lernende

§ 15.

19
1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zugelassen, wenn a. der Lehrort im Kanton Zürich liegt, b. sie sich auf die Wiederholung de r Lehrabschlussprüfung vorbereitet oder c. sie gestützt auf eine interkanto nale Vereinbarung Anspruch auf den Schulbesuch hat.
2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufs fachschule zulassen, wenn die Kost enübernahme sichergestellt ist.
b. Organisation

§ 16.

19
1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusam menschliessen. Deren Statuten be dürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art.
10 BBG wird durch diese Organisation wahrge nommen. Die Schulordnung regelt das Nähere.
a. Zulassung
8
413.31 EG BBG Schulbetrieb

§ 17.

19 Das Schuljahr gliede rt sich in zwei Semester. Diese um
- fassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen. b. Schulort

§ 18.

19
1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfach
- schule, in deren Einzugs gebiet der Lehrort liegt.
2 Bei Lehrbetriebsverbün den richtet sich der Schulort nach dem Sitz der Leitorganisation. c. Spitalschulen

§ 18

a.
28
1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini
- ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in einer beruflichen Grundbildun g Unterricht anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung. d.
29 Umteilung

§ 19.

19
1 Berufsfachschulen, die überbel egt sind bzw. freie Ausbil
- dungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Um teilung von Ler
- nenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die Direktion.
2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernen
- den und Lehrbetrieben.
3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren. Disziplinar ordnung

§ 20.

19 Die Direktion erlässt eine Di sziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen: a. Bussen bis Fr. 500, b. Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch die Direktion bei einem sc hwerwiegende n Verstoss. Nichtkantonale Berufs fachschulen

§ 21.

19
1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegen
- über der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schul
- betrieb werden in einer Schulordn ung festgelegt. Diese bedarf der Genehmigung durch die Direktion.
3 Das Personal der nichtkantonale n Berufsfachschulen untersteht dem kantonalen Pers onalrecht, sofern der Ka nton die Kosten des Per
- sonalaufwandes trägt.
4 Das für die kantonalen Berufsfach schulen geltende Disziplinar
- recht ist anwendbar. a. Schuljahr
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413.31
Mitteilungs
-
pflichten der
Strafbehörden

§ 21

a.
27
1 Die Mitteilung gemäss §
55 b des Personalgesetzes vom
27. September 1998
6 machen die Strafverfolg ungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bi ldungswesen zustä ndigen Direktion.
2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.
b. Ausbildungs
-
stätten mit
Leistungs
-
vereinbarung

§ 21

b.
27
1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungs vereinbarung beauftragten nichtkan tonalen Ausbildungsstätten ein Ver brechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrper son, der Schulleiterin oder des Schulleiters, ni cht ausgeschlossen wer den kann, bestehen folgende Mittei lungspflichten gegenüber der Direk tion: a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnun g von Untersuchungshaft sowie Strafurteile mit. b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab schluss von Strafunt ersuchungen mit. c. Die Gerichte teilen die Anordnun g von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit.
2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss §
21 a oder gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungs stätte mit. D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität
Schulisch
organisierte
Grundbildung

§ 22.

19
1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grund bildung und Lehrwerkstätten führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet mi t einem referendumsfähigen Be schluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeit schulen und Lehrwerkstätten. Für si e gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung nichtkantonale r Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen. Die Bestimmungen über die nichtk antonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
a. kantonale
Ausbildungs-
stätten
a. Schulen
und Lehr-
werkstätten
10
413.31 EG BBG b. Private Angebote der Grundbildung

§ 23.

19
1 Private können Lernende mit schulisch organisierten Angeboten der Grundbildung auf da s Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkei tszeugnis oder Berufsatte st vorbereiten. Sie bedürfen hierzu ei ner Bewillig ung durch die Direktion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen an die Berufs bildungsverantwortlichen und das Bildungsangebot, b. die Mitwirkung im Qualifikations verfahren gemäss Art. 33 und 34 BBG sichergestellt ist.
3 Die Direktion kann die Anbietende n verpflichten, eine angemes
- sene Anzahl von Berufsbildungsv erantwortlichen für die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren zur Verf ügung zu stellen. Kommen Anbie
- tende dem nicht nach, kann die Dire ktion Ersatzabgaben erheben, die den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und Experten entsprechen. Überbetrieb liche Kurse

§ 24.

19
1 Die Organisationen der Arbe itswelt bieten überbetrieb
- liche Kurse und vergleichbare dr itte Lernorte gemäss Art.
23 Abs.
2 BBG an. Sie haben Anspruch auf fi nanzielle Unterstützung nach §
36. Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben. Berufsmaturität

§ 25.

19
1 Der Kanton bietet den Unterr icht für die Berufsmaturi
- tät an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittel
- schulen an.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Berufsmaturitätssc hulen. Für sie gelten die Bestim
- mungen über die kantonalen Berufsfa chschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinba rung beauftra
- gen, Berufsmaturitäts unterricht anzubieten. Die Bestimmungen über nichtkantonale Berufsfach schulen gelten sinngemäss. E. Qualifikationsverfahren Zuständigkeit

§ 26.

19
1 Die Qualifikationsverfahren nach Art.
33 und 34 BBG werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die Direktion Dritte mittels Leist ungsvereinbarung damit beauftragen.
11 EG BBG
413.31
2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufs kundliche schulische Bildung prüfen , werden paritätisch durch die Ar beitnehmer- und Arbeit geberseite bestellt. F. Berufsbildungsfonds
Grundsatz
und Ziele

§ 26

a.
21
1 Der Kanton führt in Ergänz ung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
2 Der Fonds bezweckt: a. die den einzelnen Au sbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch di e Beteiligung aller Be triebe des Kantons zu senken, b. Betriebe, die Lernende au sbilden, zu unterstützen, c. den Aufbau von branchenbe zogenen Fonds gemäss Art.
60 BBG zu fördern, d. innovative Massnahmen im Be reich der berufl ichen Grundbildung zu fördern.
Leistungen

§ 26

b.
21
1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an: a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereit schaft von Betrieben und Branchen, b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG, c. überbetriebliche Kurse und vergle ichbare dritte Lernorte gemäss

§ 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,

d. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes ode r des Kantons gedeckt sind.
Finanzierung

§ 26

c.
21
1 Der Fonds wird bis zum Hö chstbetrag von 20 Mio. Fran ken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinder zulagengesetz vom 8. Juni 1958
10 unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaft liche Angestellte beschäftigen.
2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohn summe, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.
3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Bei träge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitra gspflicht befreit.
12
413.31 EG BBG
4 Die Beiträge werden durch di e vom Kanton anerkannten Fami
- lienkassen und von der kantonalen Familienausgleic hskasse eingezo
- gen. Berufsbildungs kommission

§ 26

d.
21
1 Der Regierungsrat wählt eine Beru fsbildungskommis
- sion von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wieder
- wahl ist zweimal möglich. Die Wa hl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2 Der Berufsbildungskom mission gehören Vert retungen der Orga
- nisationen der Arbeitswelt und je ei ne Vertretung des Bildungsrates und der Direktion an.
3 Die Berufsbildungskom mission entscheidet über die Verwendung der Mittel. Auskunfts pflicht und Strafbestim mungen

§ 26

e.
21
1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss §
26
c ertei
- len der Vollzugsbehörde die notwe ndigen Auskünfte. Sie geben insbe
- sondere bekannt: a. die erforderlichen Angaben übe r ihre Familienausgleichskasse, b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne, c. die Beiträge, die an einen bran chenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG geleistet werden.
2 Kann der Beitrag an den Berufs bildungsfonds mangels vollstän
- diger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pfli chtgemässem Ermessen vor.
3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfe stlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass ei ne rechtskräftige Beit ragserhebung unvollstän
- dig ist, wird mit Busse bis zur doppe lten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung A. Eidgenössische Berufsprüfun gen und höhere Fachprüfungen Vorbereitende Kurse

§ 27.

19 Der Kanton sorgt für ein be darfsgerechtes Angebot an vorbereitenden Kursen für die eidg enössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fa chprüfung. Er kann Dri tte mittels Leistungs
- vereinbarung beau ftragen, solche Kurse anzubieten.
13 EG BBG
413.31 B. Höhere Fachschulen
Angebot

§ 28.

19
1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung der kantonalen höheren Fachschulen . Diese werden von ihren Orga nen im Rahmen der Rechtsor dnung selbstständig geleitet.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinba rung beauftra gen, eidgenössisch anerkannte Bil dungsgänge oder Te ile davon sowie Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn a. daran ein besonderes öffentliches In teresse besteht, namentlich die Bildungsangebote eine m Bedürfnis der Arbe itswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind, b. die Angebote andernfalls nicht au sreichend bereitgestellt würden.
Organisation

§ 29.

19
1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind: a. Fachschulkommission, b. Schulleitung, c. Konvente de r Lehrpersonen, d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikations verfahren.
2 Sofern kantonale Berufsfachschu len Bildungsgänge auf Stufe von höheren Fachschulen anbieten, werd en die Aufgaben der Organe ge mäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule wahrgenommen.
3 Für die Organe, die Lehrperson en und die Studierenden gelten die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfach schulen sinngemäss.
Zulassungs
-
beschränkung

§ 30.

19
1 Der Regierungsrat kann Zula ssungsbeschränkungen an ordnen, soweit dies zur Gewährle istung eines or dnungsgemässen Stu dienbetriebs er forderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eig nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs abklärungen können Dritte n übertragen werden.
14
413.31 EG BBG
4. Abschnitt: Weiterbildung Berufs orientierte Weiterbildung

§ 31.

19
1 Der Kanton bietet berufsorie ntierte Weiterbildung an.
2 Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finan
- ziell unterstützen, wenn a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristi gem Nutzen sind, und b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden. Allgemeine Weiterbildung

§ 32.

26
1 Der Kanton kann Angebote de r allgemeinen Weiterbil
- dung führen.
2 Die Kosten für Weiterbildungsang ebote, an denen kein besonde
- res öffentliches Interesse besteht, müssen durch die Kursgelder voll
- ständig gedeckt werden.
3 Ein besonderes öffentliches Inte resse besteht insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dien en oder aus andern Gründen von erheblicher gesellscha ftlicher Bedeutung sind. Massnahmen

§ 33.

19 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der In
- anspruchnahme von Weiterb ildungsangeboten gemäss §§
31 und 32 ergreifen oder unterstützen.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Berufsberatung

§ 34.

19
1 Der Kanton führt die Berufs, Studien- und Laufbahn
- beratung gemäss Art.
49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
2 Der Kanton stellt ein bedarfsg erechtes regionales Angebot an Beratung und Information sicher. Gemeinde beiträge

§ 34

a.
23
1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss §
34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst
- ständig erbringt.
2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemein
- von 15 bis 30 Jahren.
3 Die Verordnung regelt die Einz elheiten der Ermittlung der Ge
- meindebeiträge und das Verfahren.
15 EG BBG
413.31
Kostenanteil an
die Stadt Zürich

§ 34

b.
23
1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger Erfüllung der Aufgaben gemäss §
34 einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss

§ 34 bildet der Aufwand des Kantons

und der Gemeinden pro Kopf der Altersgruppe von 15 bis 30 Jahr en ausserhalb der Stadt Zürich.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der Bevölkerung der Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren der Stadt Zürich multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.
6. Abschnitt: Leistungsverei nbarungen und Finanzierung A. Leistungsvereinbarungen
Inhalt

§ 35.

20
1 Die Direktion schliesst Le istungsvereinbarungen nach diesem Gesetz ab. Diese regeln: a. Art und Umfang der Le istung des Dritten, b. allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden, c. allfällige Regelungen der Organi sation und des Betriebs des Drit ten, d. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staa tsbeiträge, e. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, f. die Aufsicht durch den Kanton.
2 Die Verordnung regelt das Verfahren. B. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen
Kosten-
übernahme
und -anteile

§ 36.

19
1 Der Kanton trägt die ungede ckten anrechenbaren Auf wendungen des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturi tätsunterrichts.
2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für a. die fachkundige indivi duelle Begleitung v on Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbil dung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG, b.
17 Berufsvorbereitungsjahre gemäss §
6, c. die schulisch organi sierte berufliche Gr undbildung an Vollzeit schulen oder Lehrwe rkstätten gemäss §
22 Abs. 3, d. überbetriebliche Kurse und vergle ichbare dritte Lernorte gemäss

§ 24 für Teilnehmende

mit Lehrvertrag,
16
413.31 EG BBG e. Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinne n und Berufsbild
- ner.
3 Die Staatsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Diese werden auf der Gr undlage der Kostenrechnung nach Abs. 1 und 2 festgelegt. Spitalschulen

§ 36

a.
28
1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital
- schulen gemäss §
18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung, wenn a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und
1. eine schulisch organisi erte Grundbildung gemäss §
22 absolvie
- ren oder
2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.
2 Er trägt die Unterrichtskosten be i einem Spital- oder Klinikauf
- enthalt von voraussichtl ich mindestens vier Wochen in der Regel wäh
- rend sechs Monaten ab Eintritt.
3 Die Direktion richtet Kostenanteil e bis zur vollen Höhe der bei
- tragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Verordnung regelt: a. die beitragsberechtigten Kosten, b. die Verrechnung gege nüber anderen Kantonen, c. die Abrechnungs- und Berichte rstattungspflicht der Spitäler und Kliniken. Subventionen

§ 37.

1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechen
- baren Aufwendungen leisten für:
20 a. vorbereitende Kurse für die ei dgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss §
27, b. Bildungsgänge an höheren Fach schulen und Nachdiplomstudien gemäss §
28, c.
26 die berufsorient ierte Weiterbildung gemäss §
31 Abs. 2 sowie Mass
- nahmen gemäss §
33, d. Angebote, Projekte und Dienst leistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnah
- men, e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koor
- dination der Berufsbildung.
17 EG BBG
413.31
2 Übersteigt das nach Ausricht ung von Kostenanteilen verblei bende Defizit für Bil dungsangebote gemäss §
36 Abs. 2 lit. b und c die zumutbare Eigenleistung des Bil dungsanbieters, kann der Kanton das Defizit teilweise oder ganz über nehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
19
Beitr
äge an
Investitionen

§ 38.

20
1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investi tionsbeiträge für bauliche Massna hmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investi tionsbeiträge eine Zweckbi ndung gemäss Abs. 2 besteht.
2 Beteiligt sich der Kanton massgebli ch an den Investitionskosten, erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
Beiträge an
ausserkantonale
Bildungs
-
angebote

§ 39.

20 Nehmen Personen Ausbildungsa ngebote wahr, die ausser halb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgen den Voraussetzungen Beiträge ausrichten: a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, b. für Bildungsgänge zur Vorbereit ung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössi schen Fähigkeitsausweises, wenn die Ler nenden stipendienrechtliche n Wohnsitz im Kanton haben, c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der Lehrort der Lernenden im Kanton liegt, d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendien rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Verfahren

§ 40.

19 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, gewähren Einblick in die Rechnung sführung. Der Kanton kann Richt linien über die Kostenrechnung erlassen. C. Gebühren, Schul- und Kursgelder
Grundsatz

§ 41.

20
1 Sofern die Gesetzgebung de s Bundes über die Berufs bildung oder interkantonale Vere inbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragt e Dritte Gebüh ren für Zulassungs-, Anerkennungs, Bewilligungs- und Qualifika tionsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung und fü r das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine besonderen Ansätze festgelegt, best immt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
18
413.31 EG BBG
3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmate
- rialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zerti
- fikate gehen zu Lasten der Lernenden.
4 Materialkosten und Raum mieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähi gkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs
- attests und des eidgenössischen Be rufmaturitätszeugnisses anfallen, können den Anbietenden der Bildung in berufl icher Praxis in Rech
- nung gestellt werden (Art. 39 BBV
13 ).
5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfun
- gen gemäss Abs. 4 kann ei ne Gebühr erhoben werden. Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahn beratung

§ 42.

20
1 Für die Leistungen der Be rufs-, Studien- und Laufbahn
- beratung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung und die Durchführung von Tests er hoben. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie die Selbstinformation in de n Berufsinformationszentren sind unentgeltlich. Schul- und Kursgelder

§ 43.

20
1 Der Kanton und Dritte erhebe n für folgende, von ihm bzw. in seinem Auftrag angebotenen Ausbildungen Schul- oder Kurs
- gelder: a. Angebote für Berufsbildne rinnen und -bildner gemäss §
9, b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§
27 und 28, c. Weiterbildungsangebote gemäss §§
31 und 32.
2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestim
- men sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie folgt festgesetzt: a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlekt ion für Kurse und Lehrgänge, die zu einem anerkannten Abschluss ge mäss Bundesgesetz über die Be
- rufsbildung führen, b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlekt ion für Kurse, die besondere Inves
- titions- oder Pers onalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei gl eichzeitigem Einsatz von mehre
- ren Lehrpersonen, c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehr
- abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis stehen noch Repetierende sind, d. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.
3 Die Schulleitung kann in Härtefäl len auf Gesuch hin das Schul- oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
19 EG BBG
413.31
Schulgelder für
Berufsvorberei
-
tungsjahre

§ 44.

17
1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss §
5 erheben die Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 pro Semester. In Härtefällen könne n sie auf Gesuch hin das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjah res erfüllen, wird kein Schulgeld erhoben.
3 Der Regierungsrat erlä sst eine Gebührenordnung. D. Gebäude
Rückgabe
-
anspruch der
Gemeinde

§ 45.

19
1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück gabeanspruch erlischt 100 Jahre na ch der Übernahme der Baute durch den Kanton.
2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des Kantons abzugelten.
7. Abschnitt: Rechtspflege
Einsprache

§ 46.

19 Gegen Qualifikationsentsch eide der beruflichen Grund bildung einschliesslich der Berufsmaturität ka nn beim prüfenden Or gan Einsprache geführt werden.
Rekurs

§ 47.

19
1 Dem Rekurs an die Direkti on unterliegen Einsprache entscheide nach §
46 und Entscheide der Organe von a. kantonalen Schulen, b.
17 kommunalen Schulen, die Berufs vorbereitungsjahre gemäss §
6 anbieten, c. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffent lichen Rechts geht.
2 Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach

§ 46, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

Strafurteile

§ 48.

19 Spricht eine Behörde gestützt auf Art. 62 oder 63 BBG eine Strafe aus, meldet sie das der Direktion.
20
413.31 EG BBG
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 49.

Folgende Gesetze werden aufgehoben: a.
19 Einführungsgesetz zu m Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987, b.
18,
20 Gesetz über die Trägerschaft de r Berufsschulen vom 2. Dezem
- ber 1984. Änderung bis herigen Rechts

§ 50.

19 Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
3 : . . .
16 b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
5 : . . .
16 c. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
vom
27. September 1998
6 : . . .
16 d.
17 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005
7 : . . .
16 e.
17 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung vom 28. Septem
- ber 1986
8 : . . .
16 f. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981
11 : . . .
16 Übergangs bestimmung

§ 51.

20 Anordnungen über Staatsbeiträ ge, die in Anwendung des Einführungsgesetzes zu m Bundesgesetz über di e Berufsbildung vom
21. Juni 1987 ergangen sind, bleibe n in Kraft, sofern sie nicht unter Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.
1 OS 64, 195 .
2 ABl 2006, 1153 .
3 LS 132.2 .
4 LS 170.4 .
5 LS 175.2 .
6 LS 177.10 .
7 LS 412.100 .
8 LS 413.41 .
9 LS 810.1 .
10 LS 836.1 ; heute: Einführungsgesetz zum B undesgesetz über die Familienzula
- gen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.
11 LS 852.1 .
12 SR 412.10 .
13 SR 412.101 .
14 SR 822.11 .
15 SR 832.20 .
21 EG BBG
413.31
16 Text siehe OS 64, 195 .
17 Inkrafttreten: 1. April 2009.
18 Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 ( OS 64, 389 ): Aufhebung der §§
1 sowie
8–15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.
19 Inkrafttreten: 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
20 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 65, 912 ).
21 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 66, 1 ).
22 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
23 Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 ( OS 66,
991 ; ABl 2010, 17 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 ( OS 69, 309 ; ABl 2013-07-05 ). In Kraft seit 1. August 2014.
25 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
26 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 ( OS 72, 383 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2017.
27 Eingefügt durch G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
28 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
29 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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