Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln ü... (0.747.354.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente 2

Abgeschlossen in Brüssel am 25. August 1924 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1954 (Stand am 16. März 2012) ¹ AS 1954 758 ; BBl 1953 III 749 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Änd. vom 23. Febr. 1968 ( SR 0.747.354.111 ; AS 1977 1077 ) und 21. Dez. 1979 ( SR 0.747.354.112 ; AS 1988 927 ), sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche. ³ Ziff. 2 des BB vom 17. März 1954 ( AS 1954 794 )
Art. 1
In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne gebraucht:
a. Das Wort «Unternehmer» umfasst den Schiffseigentümer oder den Charterer, der mit einem Befrachter einen Frachtvertrag eingeht.
b. Das Wort «Frachtvertrag» bezeichnet nur solche Frachtverträge, über die ein Konnossement oder ein gleichartiger Titel für die Beförderung von Gütern zur See ausgestellt ist; dazu gehören die auf Grund oder in Verfolg einer Chartepartie ausgestellten Konnossemente und gleichartigen Titel von dem Zeitpunkt an, in dem sie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Inhaber des Konnossements massgebend geworden sind.
c. Das Wort «Güter» umfasst Güter, Gegenstände, Waren und Artikel jeglicher Art mit Ausnahme von lebenden Tieren und der im Frachtvertrag als Deckladung bezeichneten und tatsächlich so beförderten Ladung.
d. Als «Schiff» gilt jedes Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern zur See verwendet wird.
e. Die «Beförderung von Gütern» umfasst den Zeitraum vom Beginn des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiffe.
Art. 2
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 soll jeder Frachtvertrag für den Unternehmer in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zu befördernden Güter die nachstehend aufgeführten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen sowie Rechte und Befreiungen begründen.
Art. 3
§ 1
Der Unternehmer soll verpflichtet sein, vor und bei dem Antritte der Reise gehörige Sorgfalt anzuwenden,
a. um das Schiff seetüchtig zu machen;
b. um das Schiff gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren;
c. um die Lade‑, Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.
§ 2
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 soll der Unternehmer verpflichtet sein, die zu befördernden Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu behandeln, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu betreuen und auszuladen.
§ 3
Nach der Übernahme der Güter in seine Obhut soll der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers verpflichtet sein, dem Ablader auf Verlangen ein Konnossement zu erteilen, das unter anderem enthält:
a. die für die Unterscheidung der Güter erforderlichen Merkzeichen, so wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens dieser Güter schriftlich angegeben hat, sofern diese Merkzeichen auf den Gütern selbst, im Falle der Verpackung auf ihren Behältnissen oder Umhüllungen derart aufgedruckt oder in anderer Weise klar angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
b. je nach Lage des Falles die Zahl der Packungen oder Stücke oder die Menge oder das Gewicht, so wie sie der Ablader schriftlich angegeben hat;
c. die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter.
Jedoch soll der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers nicht verpflichtet sein, in dem Konnossement solche Merkzeichen, Zahlen, Mengen oder Gewichte festzustellen oder zu erwähnen, von denen er den Umständen nach Verdacht hegen darf, dass sie die von ihm tatsächlich übernommenen Güter nicht genau bezeichnen, oder deren Richtigkeit zu prüfen er keine ausreichende Gelegenheit hatte.
§ 4
Ein solches Konnossement soll zum Beweise dafür genügen, dass der Unternehmer die Güter so empfangen hat, wie sie darin gemäss § 3 a, b, c beschrieben sind. Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nicht zulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.⁴
§ 5
Der Ablader soll so angesehen werden, als habe er dem Unternehmer gegenüber zur Zeit der Abladung die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben über Merkzeichen, Zahl, Menge und Gewicht übernommen. Er soll verpflichtet sein, dem Unternehmer alle Verluste, Schäden und Kosten zu ersetzen, die aus Unrichtigkeit solcher Angaben entstehen. Durch das Recht des Unternehmers auf diese Entschädigung sollen die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, die ihm auf Grund des Frachtvertrags anderen Personen als dem Ablader gegenüber obliegen, nicht berührt werden.
§ 6
Sofern nicht Verluste oder Schäden und ihre allgemeine Natur dem Unternehmer oder seinem Agenten im Entlöschungshafen vor oder bei der Überführung der Güter in den Gewahrsam des auf Grund des Frachtvertrags zum Empfange Berechtigten schriftlich angezeigt werden, soll diese Überführung zum Beweise dafür genügen, dass der Unternehmer die Güter so abgeliefert hat, wie sie in dem Konnossement beschrieben sind.
Sind die Verluste oder Beschädigungen nicht äusserlich erkennbar, so muss die Anzeige binnen drei Tagen nach der Ablieferung gemacht werden.
Der schriftlichen Anzeige soll es nicht bedürfen, wenn der Zustand der Güter zur Zeit des Empfanges auf Veranlassung der einen und unter Zuziehung der anderen Partei festgestellt ist.
Vorbehaltlich des § 6bis sollen der Unternehmer und das Schiff in allen Fällen von jeder Haftung für die Güter frei werden, sofern nicht der Anspruch innerhalb eines Jahres seit ihrer Ablieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.⁵
Im Falle tatsächlicher oder vermeintlicher Verluste oder Beschädigungen sollen der Unternehmer und der Empfänger verpflichtet sein, einander alle angemessenen Erleichterungen zu gewähren, um die Güter besichtigen und ihre Mängel feststellen zu können.
§ 6bis ⁶
Rückgriffsklagen können selbst nach Ablauf der im § 6 vorgesehenen Jahresfrist erhoben werden, wenn dies innerhalb der von dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Frist geschieht. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer sein als drei Monate seit dem Tage, an dem derjenige, welcher die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.
§ 7
Nach der Beendigung des Einladens soll das Konnossement, das der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers dem Ablader zu erteilen hat, auf Verlangen des Abladers und gegen Rückgabe eines ihm etwa vorher über dieselben Güter erteilten Titels als «Abladekonnossement» auszustellen sein. Jedoch soll der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers berechtigt sein, in dem Verschiffungshafen auf der zuerst erteilten Urkunde zu vermerken, wann und in welches Schiff die Güter abgeladen worden sind; enthält die Urkunde einen solchen Vermerk, so soll sie im Sinne dieses Artikels als Abladekonnossement gelten.
§ 8
Die Haftung des Unternehmers oder des Schiffes für Verlust oder Beschädigung von Gütern oder für Schäden in Bezug auf Güter soll, soweit der Schaden auf Verschulden oder auf Nichterfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten beruht, im Frachtvertrage weder ausgeschlossen noch in anderer Weise, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, beschränkt werden können. Die Klausel, durch die dem Unternehmer der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, und jede ähnliche Klausel sollen als Ausschluss der Haftung des Unternehmers angesehen werden.
⁴ Satz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
⁵ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
⁶ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
Art. 4
§ 1
Weder der Unternehmer noch das Schiff sollen für Verluste oder Schäden haften, die aus einem Mangel an Seetüchtigkeit entstehen, es sei denn, dass der Mangel darauf beruht, dass der Unternehmer nicht gemäss Artikel 3 § 1 die gehörige Sorgfalt angewandt hat, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um die Lade-, Kühl- und Gefrierräume oder andere Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. In allen Fällen, in denen Verluste oder Schäden aus einem Mangel an Seetüchtigkeit entstehen, soll die Beweislast für die Anwendung der gehörigen Sorgfalt den Unternehmer oder denjenigen treffen, der seine Befreiung von der Haftung auf Grund dieses Artikels geltend macht.
§ 2
Weder der Unternehmer noch das Schiff sollen für Verluste oder Schäden haften, die entstehen:
a. aus Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Schiffers, der Schiffsoffiziere, der Schiffsmannschaft, des Lotsen oder der im Dienste des Unternehmers stehenden Personen bei der Führung oder dem Betriebe des Schiffes;
b. aus Feuer, es sei denn durch eigenes Verschulden des Unternehmers verursacht;
c. aus Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer;
d. aus Naturereignissen;
e. aus kriegerischen Ereignissen;
f. aus Handlungen öffentlicher Feinde;
g. aus Behinderung durch Herrscher, Behörden oder Volk oder aus gericht­licher Beschlagnahme;
h. aus Quarantänebeschränkungen;
i. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder des Eigentümers des Guts, seines Agenten oder Vertreters;
j. aus Streik oder Aussperrung, Unterbrechung oder Hemmung der Arbeit ohne Rücksicht auf Grund und Ausdehnung;
k. aus Aufruhr oder bürgerlichen Unruhen;
l. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
m. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus einem anderen Verlust oder Schaden, der durch verborgene Mängel, durch die besondere Natur des Guts oder durch die dem Gute eigenen Mängel herbeigeführt ist;
n. aus Unzulänglichkeit der Verpackung;
o. aus Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen;
p. aus verborgenen, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu entdeckenden Mängeln;
q. aus irgendeiner anderen Ursache, die nicht durch Verschulden des Unternehmers, seiner Agenten oder der in seinem Dienste stehenden Personen herbeigeführt ist; doch soll die Beweislast dafür, dass weder das eigene Verschulden des Unternehmers noch ein Verschulden seiner Agenten oder der in seinem Dienste stehenden Personen zu dem Verlust oder Schaden beigetragen hat, demjenigen obliegen, der sich auf diesen Befreiungsgrund beruft.
§ 3
Der Befrachter soll nicht für Verluste oder Schäden haften, die der Unternehmer oder das Schiff aus irgendeinem Grunde erleiden, ohne dass Handlungen, Fehler oder Nachlässigkeit des Befrachters, seiner Agenten oder der in seinem Dienste stehenden Personen vorliegen.
§ 4
Wird zum Zweck der Rettung oder des Versuchs der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder in sonst gerechtfertigter Weise vom Reiseweg abgewichen, so soll dies nicht als Verletzung dieses Übereinkommens oder als Bruch des Frachtvertrages angesehen werden, und der Unternehmer soll für einen daraus entstehenden Verlust oder Schaden nicht haften.
§ 5 ⁷
a)⁸
Sofern nicht die Natur und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Fall für einen höheren Betrag als 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
b) Der Gesamtbetrag der Entschädigung wird nach dem Wert der Güter an dem Ort und dem Tag berechnet, an den sie nach dem Vertrag ausgeladen worden sind oder hätten ausgeladen werden müssen. Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenpreis oder mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
c) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne dieses Paragraphen. Ausser in dem genannten Fall gilt das Gerät als Stück oder Einheit.
d)⁹
Die in diesem Artikel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs­recht des Internationalen Währungsfonds. Die unter Buchstabe a genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung an einem durch das Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Tag umgerechnet.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errech­net, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Trans­aktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landes­währung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungs­fonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung der vorstehenden Sätze nicht zulässt, bei der Ratifikation des Protokolls von 1979 oder dem Bei­tritt dazu oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheits­gebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden: i) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten: 10 000 Werteinheiten;
ii) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von zwei Rechnungseinheiten: 30 Werteinheiten.
Die im vorstehenden Satz genannte Werteinheit entspricht 65,5 Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Die Umrechnung der in dem Satz genannten Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
Die in den vorstehenden Sätzen genannte Berechnung und Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge unter Buchstabe a, in der Landes­währung ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen.
Die Staaten teilen dem Depositär die Art der Berechnung oder das Ergebnis der Umrechnung bei der Hinterlegung einer Urkunde zur Ratifikation des Protokolls von 1979 oder zum Beitritt dazu sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.
e) Der Unternehmer oder das Schiff geht der Haftungsbeschränkung nach diesem Paragraphen verlustig, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Unternehmers verursacht worden ist, die dieser entweder in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
f) Eine in das Konnossement aufgenommene Angabe nach Buchstabe a begründet eine widerlegbare Vermutung und ist für den Unternehmer, der sie widerlegen kann, nicht bindend.
g) Durch Vereinbarung zwischen dem Unternehmer, dem Schiffer oder dem Agen­­ten des Unternehmers einerseits und dem Befrachter andererseits sollen andere als die in Buchstabe a dieses Paragraphen genannten Höchstbeträge bestimmt werden können, sofern der vereinbarte Höchstbetrag nicht niedriger ist als der entsprechende in Buchstabe a genannte Höchstbetrag.
h) In keinem Falle soll der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung von Gütern oder für Schäden in Bezug auf die Güter haften, wenn der Ablader im Konnossement eine wissentlich falsche Angabe über ihre Natur oder ihren Wert gemacht hat.
§ 6
Güter von entzündlicher, explosiver oder gefährlicher Natur, deren Abladung der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers nicht zugestimmt hätte, wenn sie die Beschaffenheit und Eigenart der Güter gekannt hätten, soll der Unternehmer, ohne ersatzpflichtig zu werden, jederzeit vor der Ausladung an jedem beliebigen Orte ausschiffen, vernichten oder unschädlich machen können, und der Ablader dieser Güter soll für alle Schäden und Kosten haften, die unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Abladung entstehen. Gefährden derartige mit dieser Kenntnis und Zustimmung abgeladenen Güter das Schiff oder die Ladung, so soll der Unternehmer sie in gleicher Weise ausschiffen, vernichten oder unschädlich machen können, ohne dass er, abgesehen von seinem etwaigen Beitrag zur grossen Haverei, dafür zu haften hätte.
⁷ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
⁸ Fassung gemäss Art. II Abs. 1 des Prot. vom 21. Dez. 1979, in Kraft seit 20. April 1988 ( AS 1988 927 ).
⁹ Fassung gemäss Art. II Abs. 1 des Prot. vom 21. Dez. 1979, in Kraft seit 20. April 1988 ( AS 1988 927 ).
Art. 4 bis ¹⁰
1.  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz des Schadens gegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gleichgültig, ob der Anspruch auf die vertragliche Haftung oder auf eine ausservertragliche Haftung gestützt wird.
2.  Wird ein solcher Anspruch gegen einen der Leute des Unternehmers geltend gemacht, so kann er sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Unternehmer gelten.
3.  Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Unternehmer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.
4.  Die Leute des Unternehmers können sich jedoch auf diesen Artikel nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden von ihnen durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht worden ist, die in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
¹⁰ Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
Art. 5
¹ Der Unternehmer soll befugt sein, auf alle oder einzelne seiner in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Befreiungen zu verzichten oder seine in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen zu vermehren, sofern der Verzicht oder die Verpflichtungserklärung in das dem Ablader erteilte Konnossement aufgenommen wird.
² Keine Bestimmung dieses Übereinkommens gilt für Chartepartien; werden jedoch im Falle der Befrachtung eines Schiffes durch Chartepartie Konnossemente ausgestellt, so sollen sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens soll so ausgelegt werden, als hindere sie, in das Konnossement irgendeine zulässige Bestimmung über die grosse Haverei aufzunehmen.
Art. 6
¹ Sofern ein Konnossement nicht ausgestellt worden ist oder ausgestellt wird und die vereinbarten Bedingungen in eine nicht begebbare und als solche gekennzeichnete Empfangsbescheinigung aufgenommen werden, sollen ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers einerseits und der Befrachter andererseits befugt sein, jeglichen Vertrag abzuschliessen mit beliebigen Bedingungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Verpflichtungen sowie der Rechte und Befreiungen des Unternehmers in Bezug auf die Güter, hinsichtlich der Verpflichtungen des Unternehmers in Bezug auf die Seetüchtigkeit des Schiffes, soweit die Vereinbarung nicht der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, hinsichtlich der Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Agenten des Unternehmers und der im Dienst des Unternehmers stehenden Person in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zur See beförderten Güter.
² Jede so getroffene Vereinbarung soll rechtswirksam sein.
³ Es ist jedoch vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht für gewöhn­liche Handelsverschiffungen im gewöhnlichen Handelsverkehr, sondern nur für andere Abladungen gelten sollen, bei denen die Eigenart und Beschaffenheit der zu befördernden Güter und die Art der Umstände, Bestimmungen und Bedingungen, unter denen die Beförderung ausgeführt werden soll, eine besondere Vereinbarung rechtfertigen.
Art. 7
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens soll den Unternehmer oder den Befrachter hindern, in einen Vertrag Vereinbarungen, Bedingungen, Vorbehalte oder Befreiungsklauseln in Bezug auf die Haftung des Unternehmers und des Schiffes für Verlust und Beschädigungen von Gütern aufzunehmen, soweit der Schaden vor dem Beginn des Einladens oder nach der Beendigung des Ausladens eintritt oder im Zusammenhang mit dem Verwahren, Betreuen und Handhaben der Güter vor dem Beginn des Einladens oder nach Beendigung des Ausladens steht.
Art. 8
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren weder die Rechte noch die Pflichten des Unternehmers aus den gegenwärtig geltenden Gesetzen über die beschränkte Haftung der Eigentümer von Seeschiffen.
Art. 9 ¹¹
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder innerstaatlichen Rechts über die Haftung für Atomschäden.
¹¹ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
Art. 10 ¹²
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten bezieht, wenn:
a) das Konnossement in einem Vertragsstaat ausgestellt ist; oder
b) die Beförderung von einem Hafen in einem Vertragsstaat ausgeht; oder
c) das Konnossement vorsieht, dass der Vertrag den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dem Recht eines Staates unterliegt, auf Grund dessen sie anzuwenden sind;
gleich welche Staatsangehörigkeit das Schiff hat oder welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer, der Befrachter, der Empfänger oder andere Beteiligte haben.
Jeder Vertragsstaat wendet dieses Übereinkommen auf die oben bezeichneten Konnossemente an.
Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, dieses Übereinkommen auf Konnossemente anzuwenden, die nicht unter die vorstehenden Absätze fallen.
¹² Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 23. Febr. 1968, von der BVers ge­nehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft seit 23. Juni 1977 ( AS 1977 1077 1074 ; BBl 1975 I 929 ).
Art. 11
¹ Die belgische Regierung wird binnen zweier Jahre seit dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens mit den Regierungen der Hohen vertragsschliessenden Teile, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung treten, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll. Die Ratifikationsurkunden sollen in Brüssel zu einem Zeitpunkt hinterlegt werden, der zwischen den genannten Regierungen vereinbart werden wird. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgelegt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem belgischen Minister der auswärtigen Angelegenheit unterzeichnet wird.
² Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden werden mittels einer schriftlichen, an die belgische Regierung gerichteten Anzeige unter Beifügung der Ratifikationsurkunde bewirkt.
³ Die belgische Regierung wird den Staaten, die dieses Übereinkommen gezeichnet haben oder ihm später beigetreten sind, alsbald auf diplomatischem Wege beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden mitteilen. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die belgische Regierung zugleich bekannt geben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 12
¹ Die Staaten, die dieses Übereinkommen nicht gezeichnet haben, können ihm später beitreten, auch wenn sie auf der internationalen Konferenz von Brüssel nicht vertreten waren.
² Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht der belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv dieser Regierung hinterlegt werden wird.
³ Die belgische Regierung wird alsbald allen Staaten, die das Übereinkommen gezeichnet haben oder ihm später beigetreten sind, beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 13
Die Hohen vertragsschliessenden Teile können bei der Zeichnung, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder bei Gelegenheit ihres Beitritts erklären, dass die von ihnen erklärte Annahme des Übereinkommens für alle oder einzelne der unter ihrer Staatshoheit oder Schutzgewalt stehenden autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete keine Geltung haben soll. Infolgedessen können sie später im Namen des einen oder des anderen der so in der ursprünglichen Erklärung ausgenommenen autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete gesondert beitreten. Ebenso können sie dieses Übereinkommen unter Beobachtung seiner Bestimmungen im Namen des einen oder des anderen der unter ihrer Staatshoheit oder Schutzgewalt stehenden autonomen Dominien, Kolonien, Besitzungen, Protektorate oder überseeischen Gebiete kündigen.
Art. 14
Für die Staaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teil­genommen haben, wird dieses Übereinkommen ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem das Protokoll über die Hinterlegung aufgenommen ist. Für die später ratifizierenden und für die beitretenden Staaten sowie in den Fällen, in denen das Übereinkommen nachträglich gemäss Artikel 13 in Kraft gesetzt wird, erlangt es sechs Monate nach dem Zeitpunkt Wirksamkeit, in dem die belgische Regierung die im Artikel 11 Absatz 2 und im Artikel 12 vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.
Art. 15
¹ Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens kündigen wollen, so ist die Kündigung der belgischen Regierung schriftlich zu erklären, die alsbald beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilen und ihnen zugleich bekannt geben wird, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
² Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der belgischen Regierung eingegangen ist, wirksam sein.
Art. 16
¹ Jeder der Vertragsstaaten kann den Zusammentritt einer neuen Konferenz veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen.
² Ein Staat, der von dieser Befugnis Gebrauch machen will, hat seine Absicht ein Jahr vorher den anderen Staaten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, die Konferenz einzuberufen.
Geschehen in Brüssel, in einer einzigen Ausfertigung, am 25. August 1924.
(Es folgen die Unterschriften)

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll vereinbart, das die gleiche Rechtskraft und die gleiche Bedeutung hat, wie wenn seine Bestimmungen im Text des Übereinkommens, auf das es sich bezieht, enthalten wären.
Die Hohen vertragsschliessenden Parteien können dieses Übereinkommen in Kraft setzen, entweder indem sie ihm Gesetzeskraft verleihen, oder indem sie die in dem Übereinkommen vereinbarten Regeln in ihre eigene Landesgesetzgebung in einer, dieser entsprechenden Form einfügen¹³.
Sie behalten sich ausdrücklich vor:
1. zu verdeutlichen, dass der Inhaber eines Konnossementes in den Fällen von Artikel 4 § 2 Buchstaben c)–p) den Nachweis eines persönlichen Verschuldens des Unternehmers oder seiner Hilfspersonen erbringen kann, soweit ein solches Verschulden nicht durch Buchstabe a) gedeckt ist.
2. Bezüglich der nationalen Kabotage, Artikel 6 auf alle Arten von Gütern anzuwenden, ohne die Einschränkung im letzten Absatz dieses Artikels zu berücksichtigen.
Geschehen zu Brüssel, in einer Ausfertigung, am 25. August 1924.
(Es folgen die Unterschriften)
¹³ Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich vorbehalten, dass sie die in diesem Abkommen vereinbarten Regeln in ihre eigene Landesgesetzgebung in einer, dieser entsprechenden Form einfügen wird.

Geltungsbereich am 16. März 2012 ¹⁴

¹⁴ AS 2012 1561 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

13. April

1964 B

13. Oktober

1964

Antigua und Barbuda a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Argentinien

19. April

1961 B

19. Oktober

1961

Australien

    Norfolk-Insel*

  4. Juli

1955 B

  4. Januar

1956

Bahamas a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Barbados a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Belgien*

  2. Juni

1930

  2. Juni

1931

Belize a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Bolivien

28. Mai

1982 B

28. November

1982

China

    Hongkong

20. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Côte d’Ivoire*

15. Dezember

1961 B

15. Juni

1962

Deutschland*

  1. Juli

1939

  1. Januar

1940

Dominica a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Ecuador

23. März

1977 B

23. September

1977

Fidschi

22. August

1972 N

10. Oktober

1970

Frankreich*

  4. Januar

1937

  4. Juli

1937

Gambia a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Ghana a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Grenada a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Guinea-Bissau b

  2. Februar

1952

  2. August

1952

Guyana a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Iran

26. April

1966 B

26. Oktober

1966

Irland*

30. Januar

1962 B

30. Juli

1962

Israel

  5. September

1959 B

  5. März

1960

Jamaika a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Kamerun a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Kenia a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Kiribati a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Kongo (Kinshasa)

17. Juli

1967 B

17. Januar

1968

Kroatien

30. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

25. Juli

1977 B

25. Januar

1978

Kuwait*

25. Juli

1969 B

25. Januar

1970

Lettland

  4. April

2002 B

  4. Oktober

2002

Litauen

  2. Dezember

2003 B

  2. Juni

2004

Luxemburg

18. Februar

1991 B

18. Mai

1991

Madagaskar

13. Juli

1965 B

13. Januar

1966

Malaysia a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Mauritius

24. August

1970 N

12. März

1968

Mexiko

20. Mai

1994 B

20. August

1994

Monaco

15. Mai

1931 B

15. November

1931

Mosambik b

  2. Februar

1952

  2. August

1952

Nauru

  4. Juli

1955

  4. Januar

1956

Nigeria a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Palästinensische Behörde a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Papua-Neuguinea c

  4. Juli

1955

  4. Januar

1956

Peru

29. Oktober

1964 B

29. April

1965

Polen

26. Oktober

1936

26. April

1937

Portugal

24. Dezember

1931 B

24. Juni

1932

    Portugiesische Überseegebiete

  2. Februar

1952 B

  2. August

1952

Russland

29. April

1999 B

29. Juli

1999

Salomoninseln

17. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweiz*

28. Mai

1954 B

28. November

1954

Senegal

14. Februar

1978 B

14. August

1978

Serbien

17. April

1959

17. Oktober

1959

Seychellen a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Sierra Leone a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Singapur

18. Juni

1974 N

  9. August

1965

Slowenien

15. Mai

1996 N

25. Juni

1991

Somalia a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Spanien

  2. Juni

1930

  2. Juni

1931

Sri Lanka a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

St. Kitts und Nevis a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

St. Lucia a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Syrien

  1. August

1974 B

  1. Februar

1975

São Tomé und Príncipe b

  2. Februar

1952

  2. August

1952

Timor-Leste b

  2. Februar

1952

  2. August

1952

Tonga

13. Juni

1978 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

Tuvalu a

  2. Dezember

1931

  2. Juni

1931

Türkei

  4. Juli

1955 B

  4. Januar

1956

Ungarn

  2. Juni

1930

  2. Juni

1931

Vereinigte Staaten*

29. Juni

1937

29. Dezember

1937

Vereinigtes Königreich

    Anguilla

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

    Ascension

  3. November

1931

  3. Mai

1932

    St. Helena

  3. November

1931

  3. Mai

1932

Zypern a

  2. Dezember

1930

  2. Juni

1931

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Grossbritannien.
b
Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Portugal.
c
Ratifikation oder Beitrittserklärung durch Australien.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 2 des Unterzeichnungsprotokolls.
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