Heilmittelverordnung (812.1)
CH - ZH

Heilmittelverordnung

1 Heilmittelverordnung (HMV)
812.1 Heilmittelverordnung (HMV) (vom 21. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG)
11 , das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
9 , das Medi zinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG)
8 und das Gesundheits gesetz vom 2. April 2007 (GesG)
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Einleitung
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt: a. den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere die Herste llung, die Abgabe, di e Verschreibung (Re zepte) sowie die Lagerung, b. die Führung und den Betrieb von Apotheken, Drogerien und ande ren Detailhandelsge schäften im Sinne von Art. 30 HMG
11 , c. den Vollzug des Betäubungsmittelrechts, soweit er dem Kanton obliegt, d. die Aufgaben und die Organisa tion der Kantonal en Ethikkommis sion.
2 Diese Verordnung gilt auch für Tierarzneimittel, vorbehältlich abweichender Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung vom
18. August 2004 (TAMV)
15 .
2. Abschnitt: Heilmittel A. Arzneimittel
Bewilligung
zur Herstellung

§ 2.

Die Kantonale Heilmittelkontro lle bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln im Si nne von Art. 6 der Ar zneimittel-Bewilligungs verordnung vom 17. Oktober 2001
13 und im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)
14 , wenn die Gesuchstellerin oder der Gesu chsteller nachweist, dass a. die mit der Herstellung betraute n Personen die fachlichen Voraus setzungen erfüllen,
2
812.1 Heilmittelverordnung (HMV) b. ein Qualitätssicherungssystem vo rhanden ist, das der Art und dem Umfang der Herstellert ätigkeit entspricht. Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blut produkten

§ 3.

1 Die Kantonale Heilmittelkontro lle bewilligt die Lagerung von Blut und Blutprodukten, wenn di e Gesuchstellerin oder der Gesuch
- steller nachweist, dass a. die für die Lagerung verantwo rtliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, b. ein Qualitätssicherungssystem vo rhanden ist, das den sachgemäs
- sen Umgang mit Blut und Bl utprodukten sicherstellt.
2 Die Bewilligung wird befristet auf längsten s fünf Jahre erteilt. Meldung von Arzneimitteln nach eigener Formel in klei nen Mengen

§ 4.

1 Apotheken und Drogerien me lden der Kantonalen Heil
- mittelkontrolle nach eige ner Formel in kleine n Mengen hergestellte Arzneimittel mit den dafür verwe ndeten Anpreisungen (Packungs
- texten, Gebrauchsanweisungen usw. ), bevor sie die Arzneimittel in den Verkehr bringen. Eine Meldung berechtigt zum Inverkehrbringen während zehn Jahren.
2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Mel
- dungen. Sie löscht eine Meldung nach zehn Jahren aus dem Verzeich
- nis. Soll das Arzneimittel über dies en Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden, ist eine er neute Meldung erforderlich. Berechtigung zur Anwendung

§ 5.

Personen gemäss Art. 27 a Abs.
2 lit. a, b, d und e VAM
14
sind berechtigt, die in ihrem Beruf not wendigen Arzneimittel anzuwenden. Beschriftung der Arzneimittel

§ 6.

1 Zusätzlich zu den in der Pharmakopöe
12 ,
16 vorgeschriebe
- nen Kennzeichnungen sind a. Arzneimittel der Abgabekatego rien A und B im Sinne der VAM
14 so zu kennzeichnen, dass die Abgab estelle identifizi erbar ist, und b. Arzneimittel nach Formula magi stralis mit dem Namen der Patien
- tin oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu bezeichnen.
2 Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept es anordnet. B. Betäubungsmittel Behandlung Betäubungs mittel abhängiger

§ 7.

1 Der Kantonsärztliche Dienst kann Ärztinnen, Ärzten, ambu
- lanten ärztlichen Institutionen u nd Polikliniken allgemein oder im Einzelfall bewilligen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäu
- bungsmittelabhängigen Personen Be täubungsmittel zu verschreiben, abzugeben und zu verabreichen.
3 Heilmittelverordnung (HMV)
812.1
2 Die Gesundheitsdirektion erläss t Richtlinien über die Behand lung betäubungsmitte labhängiger Personen mit Betäubungsmitteln.
3 Der Kantonsärztliche Dienst ka nn Ärztinnen, Ärzte, ambulante ärztliche Institutionen und Poliklinik en sowie Patientinnen und Patien ten, die wiederholt oder schwer gegen die Richtlinien verstossen haben, von der weiteren Behandlung mit Betäubungsmitteln ausschliessen.
Verzeichnis
und wissen
-
schaftliche
Auswertung

§ 8.

1 Die Ärztinnen, Ärzte, ambulant en ärztlichen Institutionen und Polikliniken melden dem Ka ntonsärztlichen Dienst Beginn und Ende der Behandlung be täubungsmittelabhängiger Personen mit Betäu bungsmitteln sowie die Personalien der zu Behandelnden. Der Kan tonsärztliche Dienst führt ein Ve rzeichnis der Meldungen. Sofern medi zinische Gründe es erfordern, ka nn er anderen Ärztinnen und Ärzten daraus Auskunft erteilen.
2 Verlauf und Ergebniss e der Behandlung be täubungsmittelabhän giger Personen mit Betä ubungsmitteln sind wissenschaftlich zu prüfen. Die Ärztinnen, Ärzte, ambulanten ärztlichen Institutionen und Poli kliniken melden der von der Ge sundheitsdirektion beauftragten Aus wertungsstelle die benötig ten Daten anonymisiert.
Lagerung

§ 9.

Betäubungsmittel müssen in di ebstahlsicheren Schränken auf bewahrt werden. Die Kantonale He ilmittelkontrolle kann im Einzel fall weiter gehende Sicherheitsvor kehrungen verlange n, wenn Betäu bungsmittel in grossen Mengen gelagert werden. C. Rezepte
Verschreibung
von Heilmitteln

§ 10.

1 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte werden nach den Vorschriften der Pharmakop öe ausgestellt und sind gültig, wenn sie enthalten: a. den Namen der ausstellenden Pers on und deren Praxisadresse je in Druckschrift, b. die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person, wobei die qualifizierte elektronische Signat ur im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis OR
3 der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist, c. den Namen und den Jahrgang de r Patientin oder des Patienten, d. das Datum der Ausstellung, e. Art und Menge des abzu gebenden Heilmittels.
2 Rezepte für Arzneimittel und Me dizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich au s den Umständen er gibt, längstens ein Jahr, Dauerrezepte läng stens zwei Jahre gültig.
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3 Rezepte für Betäubungsmittel werden nach den Vorschriften der Pharmakopöe und Art. 43 de r Betäubungsmitte lverordnung vom
29. Mai 1996
10 ausgestellt und sind gültig, wenn sie auf den von der Kan
- tonalen Heilmittelkontrolle abgegeb enen nummerierten Rezeptformu
- laren ausgestellt werden. Ausführung von Rezepten

§ 11.

1 Rezepte sind nach den Vorschr iften der rezeptausstellen
- den Person auszuführen. Bei Unstim migkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit der rezeptausstell enden Person Kontakt auf. Bei der Substitution gilt Art. 52 a des Bundesgesetzes übe r die Krankenver
- sicherung vom 18. März 1994
18 auch im überobligatorischen Bereich.
2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.
3 Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apothe ke und das Datum der Abgabe zu vermerken. Fehlendes Rezept

§ 12.

Wer ein Arzneimittel der Ab gabekategorien A und B ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG
11 abgibt, protokolliert dies unter Angabe des Grundes. Rückgabe und Zurück behaltung der Rezepte

§ 13.

1 Rezepte sind der überbringe nden Person auf deren Ver
- langen zurückzugeben.
2 Auffällige oder missbräuchlich ve rwendete Rezepte sind der Kan
- tonalen Heilmittelkontrol le, wenn es sich um Rezepte für Tierarznei
- mittel handelt, dem Veterinäramt, zuzustellen. Rezept buchführung

§ 14.

1 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darüber fortlaufend in übersicht licher Weise Aufzeichnungen. Diese enthalten die Angaben gemäss §
10 Abs. 1 lit. a und c bis e sowie das Datum der Abgabe, das vorgesch riebene Verfallsdatum und gegebe
- nenfalls die im Rezept ange gebene Gebrauchsanweisung.
2 Die Gesundheitsdirektion kann di e Rezeptbuchpflicht für wei
- tere Heilmittel einführen.
3. Abschnitt: Deta ilhandelsgeschäfte A. Allgemeine Bestimmungen Detailhandels bewilligung

§ 15.

1 Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewil ligung der Kantonalen Heilmittel
- kontrolle, wenn es sich um Tierarzn eimittel handelt, des Veterinäram
- tes.
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2 Institutionen im Sinne von §
35 GesG
2 wird die Detailhandels bewilligung bei Vorliegen der Vo raussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin entweder auf die Instit ution oder auf die fachlich verant wortliche Person im Sinne von §
36 Abs. 1 lit. d GesG
2 ausgestellt.
Qualitäts
-
sicherung

§ 16.

Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art.
30 HMG
11 unterhält ein geeignetes Qualitätss icherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der dur chzuführenden Arbeiten und der zu erbringenden Dienstleistungen angemessen ist.
Räumlichkeiten
und
Einrichtungen

§ 17.

1 Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass Arznei mittel der Abgabekategorien A bi s D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
2 Hinsichtlich Hygiene gelten Art.
7, 10, 11, 15 und
21 der Hygiene verordnung des EDI vom 23. November 2005
17 sinngemäss.
3 Die Detailhandelsgesch äfte können der Kantonalen Heilmittel kontrolle die Pläne zur vorgängigen Prüfung vorlegen. Handelt es sich um Geschäfte, die Tierarzneimittel abgeben, ist das Veterinäramt zu ständig. Die Prüfung ist gebührenpflichtig.
Abgabe
-
beschränkungen
und Vermittlung

§ 18.

1 Arzneimittel der Ab gabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
2 Arzneimittel der Abgabekategori en A bis D dürfen nur im Rah men von Haus- und von Bestandesb esuchen und im No tfall ausserhalb der ständigen Geschäftsräume abgegeben werden. Die Kantonale Heil mittelkontrolle, bei Tierarzneimitteln das Veterinäramt, können die Abgabe an Messen und Au sstellungen bewilligen.
3 Es ist verboten, Arzn eimittel an Personen ab zugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass sie sie miss bräuchlich verwenden.
4 Die Vermittlung von Ar zneimitteln ist nur zu lässig, wenn die Ver mittelnden selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Person abzugeben.
Lagerung

§ 19.

1 Detailhandelsgeschäfte bewahren Arzneimittel der Abgabe kategorien A bis D getren nt von anderen Waren auf.
2 Detailhandelsgeschäfte lagern ke ine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befu gt sind. Ausgenommen sind Rücknah men von Heilmitteln zur fa chgerechten Entsorgung.
6
812.1 Heilmittelverordnung (HMV) Verzeichnis

§ 20.

Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann über Detailhandels
- geschäfte, die nicht bereits im Medi zinalberuferegister im Sinne von Art. 51 MedBG
8 enthalten sind, ein Verz eichnis mit folgenden Anga
- ben veröffentlichen: a. Name und Adresse des Detailhandelsgeschäfts, b. fachlich verantwortliche Person, c. bewilligte Tätigkeiten. Aufbewahrung von Rechnungen

§ 21.

Rechnungen, die Heilmi ttel betreffen, müss en zwei Jahre im Detailhandelsgeschäft au fbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungs
- positionen müssen vollst ändig ersichtlich sein. Aufzeichnungen

§ 22.

1 Sämtliche nach dieser Verordnung geforderten Aufzeich
- nungen können auch ausschliesslich in elektronischer Form erfolgen. Wird eine solche Form gewählt, mü ssen die Eintragungen datiert, unab
- änderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
2 Falls nicht anders bestimmt, si nd die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgab e ist dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimniss es zugänglich bleiben. B. Apotheken Zweck und Arten

§ 23.

1 Apotheken dienen der umfa ssenden, unmittelbaren und fachgerechten Heil mittelversorgung der Bevölkerung.
2 Es werden folgende Arten von Apotheken unterschieden: a. öffentliche Apotheken, die für di e Bevölkerung frei zugänglich sind, b. Privatapotheken, die Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten bzw. Tierärztinnen und Ti erärzten dazu dienen, die bei ihnen in Behandlung stehenden Pa tientinnen und Patienten bzw. Tiere mit Heilmitte ln zu versorgen, c. Spitalapotheken bzw. Tierspitalapotheken, die dazu dienen, im Spi
- tal stationär oder ambulant behande lte Patientinnen und Patienten bzw. Tiere mit Heilmitteln zu versorgen, d. Heimapotheken, die dazu di enen, Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen mit Heilmitteln zu versorgen. Öffentliche Apotheken

§ 24.

1 Öffentliche Apotheken führen ein Sortiment mit den ge
- bräuchlichen Arzneimitteln.
2 An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können.
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Privat
-
apotheken

§ 25.

1 Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, benötigen eine Detailh andelsbewilligung der Kantonalen Heilmittel kontrolle. Die Bewilligung wird au f Gesuch hin praxi sberechtigten Per sonen, ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken erteilt.
2 . . .
21
b. Bewilligung
für Zahnärztin
-
nen und Zahn
-
ärzte

§ 26.

Wer eine zahnärztliche Privatap otheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Ka ntonalen Heilmittelkontrolle. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin praxisbere chtigten Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Polikliniken erte ilt und ermächtigt sie, die in der Zahnheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel abzugeben.
c. Bewilligung
für Tierärztin
-
nen und Tier
-
ärzte

§ 27.

Wer eine tierärztliche Privata potheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewi lligung des Veterinära mtes. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin pr axisberechtigten Tier ärztinnen und Tierärzten sowie tierärztlichen Gesundheitsdien sten erteilt und ermächtigt sie, Arzneimittel nach den Bestimmun gen der Tierarzneimittelverordnung
15 abzugeben.
d. Umgang mit
Arzneimitteln

§ 28.

Arzneimittel sind unter der Aufsicht und Verantwortung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten abzugeben.
Spital-, Heim-
und Tierspital
-
apotheken

§ 29.

1 Wer eine Spital- oder Heimapot heke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Werden lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patien ten verwaltet oder auf är ztliches Rezept hin be schafft, ist keine Bewil ligung erforderlich.
2 Wer eine Tierspitalapotheke führen will, benötigt eine Detail handelsbewillig ung des Vete rinäramtes.
3 Die Bewilligung wird erteilt, we nn die Apotheke durch eine Per son geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländi schen Apothekerdiploms ist. Wer den Arzneimittel nicht se lber hergestellt oder ni cht direkt an Patien tinnen oder Patienten bzw. Tierhalter innen oder Tierhalter abgegeben, so kann die Apotheke durch eine Inhaberin oder einen Inhaber eines eidgenössischen ode r eidgenössisch anerkannt en ausländischen Arzt- bzw. Tierarztdiploms geführt werden.
4 Wird die Apotheke in einem Spit al oder Heim durch eine Ärztin oder einen Arzt, in einem Tierspital durch eine Tierär ztin oder einen Tierarzt geführt, ist periodisch eine Person mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem auslä ndischen Apothekerdiplom konsilia risch beizuziehen. Gleiches gilt im Fall von Abs. 1 Satz 2.
a. Bewilligung
für Ärztinnen
und Ärzte
8
812.1 Heilmittelverordnung (HMV) C. Drogerien Definition

§ 30.

Drogerien sind Lade ngeschäfte, die Arzneimittel der Ab
- gabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.

§§

31 und 32.
20 Meldepflicht

§ 33.

1 . . .
20
2 Bei Drogerien mit Betriebsbewilligun g im Sinne von §
35 lit.
g GesG meldet die Person nach §
36 Abs. 1 lit. d GesG
2 der Kantonalen Heilmittelkontrolle Eröffnung, Ve rlegung, Namens wechsel und Auf
- gabe der Drogerie sowie Mitgliederwechsel in der gesamtverantwort
- lichen Leitung. D. Weitere Deta ilhandelsgeschäfte

§ 34.

1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt den in Art. 25 a VAM
14 und das Veterinäramt den in Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV
15 genann
- ten Personen die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arznei
- mitteln, sofern sie die Anforderung en an einen sorgfältigen und sach
- gerechten Umgang mit Arzn eimitteln gewährleisten.
2 Die Meldepflicht im Sinne von §
33 gilt sinngemäss.

§§

35–38.
25
5. Abschnitt: Strafbestimmung

§ 39.

1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Befugnisse einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewilli
- gung überschreitet, b. Melde-, Kennzeichnungs-, Dokume ntations-, Buchführungs-, Auf
- bewahrungs-, Versorgungs-, Mitwirkungs- oder Anwesenheitspflich
- ten dieser Veror dnung verletzt oder vernachlässigt, c. Pflichten dieser Verordnung be züglich Beschaffung, Vermittlung, Lagerung, Herstellung , Prüfung, Abgabe und Verschreibung von Heilmitteln oder bezüglich Räumli chkeiten und Einrichtungen ver
- letzt.
2
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Vollzug
Bewilligungen

§ 40.

1 Falls nicht anders bestimmt, we rden die in dieser Verord nung erwähnten Bewilligungen so wie Versandhande lsbewilligungen im Sinne von Art. 27 HMG
11 auf längstens zehn Jahre befristet erteilt und auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
2 Die Bewilligungen können mit Ei nschränkungen fachlicher, zeit licher und räumlicher Art sowie mi t Auflagen verbunden werden. Die Bewilligungen fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewi lligungsinha berin oder der Bewilligungsinhaber über keine gültige Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung mehr ve rfügt oder die Tätigkeit aufgibt.
3 Veränderungen, die eine Anpassun g der Bewilligung erforderlich machen, sind meldepflichtig.
Zuständigkeit
und
Ausführungs
-
vorschriften

§ 41.

1 Falls nicht anders bestimmt, ist die Kantonale Heilmittel kontrolle für den Vollzug der He ilmittel- und Betä ubungsmittelgesetz gebung des Bundes sowie für den Vo llzug dieser Verordnung zustän dig. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Strafbehörden.
2 Die zuständigen Stellen sind be fugt, die erforderlichen Ausfüh rungsvorschrifte n zu erlassen.
Befugnisse der
Vollzugsorgane

§ 42.

1 Wer Heilmittel in Verkehr bringt oder bei klinischen Ver suchen mit Heilmitteln im Sinne von §
35 Abs. 1 mitwirkt, hat den Voll zugsorganen a. Auskunft zu erteilen, b. Einsicht in die Unterlagen zu geben, c. Zutritt zu allen Geschäfts-, Betr iebs-, Lager- und Praxisräumen zu gewähren.
2 Die Vollzugsorgane sind befugt, a. jederzeit unangemeldet Kontro llen und Inspektionen durchzufüh ren, b. illegale und nicht den Vorschri ften entsprechende Heilmittel ein zuziehen, c. Beweismittel zu erheben, d. zu widerrechtlicher Tätigkeit ver wendete Räumlichkeiten zu ver schliessen, e. in Detailhandelsgesc häften oder anderswo entschädigungslos Pro ben von Heilmitteln zu entnehmen.
10
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3 Die Wareninhaberin oder der Wareninhaber kann in Fällen gemäss Abs. 2 lit. e verlangen, dass ih r oder ihm für entnommene Proben eine Quittung ausgestellt wird. Gebühren

§ 43.

19
1 Die Gesundheitsdirektion erlässt eine Gebührenord
- nung für das He ilmittelwesen.
2 Die Gebühr beträgt: a. bis Fr.
1000 für eine Deta ilhandelsbewilligung, b. bis Fr.
1000 für eine Hers tellungsbewilligung, c. bis Fr.
1000 pro Meldung im Sinne von §
4, d. bis Fr.
400 für eine Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blut
- produkten, e. bis Fr. 300 für eine Bewilligung im Sinne von Art. 14 BetmG
9
, f. bis Fr. 30 für einen Be täubungsmittelrezeptblock, g. bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung, h. bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln aus
- serhalb der ständigen Geschäftsräume, i. bis Fr. 250 für Änderungen und Ergänzungen von Bewilligungen oder Registrierungen, j. bis Fr. 220 pro Stunde für Inspek tionen, Inspekti onsvorbereitungen und -nachbearbeitungen, zusätzlic he Erhebungen infolge mangel
- hafter Unterlagen, Untersuchun gen von Warenproben, Beschlag
- nahmungen, Einziehungen und En tsorgungen sowie für die vor
- gängige Prüfung der Pläne von De tailhandelsgeschäften, zuzüglich Reisespesen, Schreibg ebühren und Material, k. Fr. 100 bis 300 fü r Bescheinigungen.
3 Die Festsetzung der Gebühren gemäss Abs.
2 lit. a, b, c, d, e, g, h, i und k richtet sich innerhalb der je weiligen Ansätze nach dem Zeitauf
- wand sowie der Bedeutung der Sach e. Die Festsetzung des Stunden
- ansatzes gemäss Abs. 2 lit. j richte t sich nach der Bedeutung der Sache. B. Inkrafttreten

§ 44.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 228 ; Begründung siehe ABl 2008, 821 .
2 LS 810.1 .
3 SR 220 .
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812.1
4 SR 810.21 .
5 SR 810.30 .
6 SR 810.308 .
7 SR 810.31 .
8 SR 811.11 .
9 SR 812.121 .
10 SR 812.121.1 .
11 SR 812.21 .
12 SR 812.211 .
13 SR 812.212.1 .
14 SR 812.212.21 .
15 SR 812.212.27 .
16 SR 812.214.11 .
17 SR 817.024.1 .
18 SR 832.10 .
19 Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 ( OS 66, 120 ; ABl 2010, 2910 ). In Kraft seit 1. März 2011.
20 Aufgehoben durch RRB vo m 24. November 2010 ( OS 66, 120 ; ABl 2010,
2910 ). In Kraft seit 1. März 2011.
21 Aufgehoben durch RRB vo m 5. Oktober 2011 ( OS 66, 883 ; ABl 2011, 2950 ). In Kraft seit 1. Mai 2012 ( OS 67, 235 ; ABl 2012, 1152 ).
22 Eingefügt durch RRB vom 11. Februar 2015 ( OS 70, 100 ; ABl 2014-02-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
23 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2015 ( OS 70, 100 ; ABl 2014-02-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
24 Fassung gemäss RRB vom 9. November 2016 ( OS 72, 31 ; ABl 2016-11-18 ). In Kraft seit 1. März 2017.
25 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2021 ( OS 76, 338 ; ABl 2021-07-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
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