Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen (914)
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    Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen

    Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
    1995
    1 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
    1998
    2 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
    1 Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftli
    - che Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
    2 Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *

    § 2

    Beiträge und Agrarkredite
    1 Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt wer den.
    1 SRL Nr.
    902
    2 SRL Nr.
    903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 487
    2 Nr. 914
    2 Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.
    3 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.

    § 3

    Tragbare Belastung
    1 Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Mass
    - nahmen und Werke ausgewiesen sind.

    § 4

    * Eigenleistungen
    1 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftli
    - che Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.

    § 4a

    * Ausführung von Arbeiten
    1 Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausfüh
    - ren, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Un
    - ternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.

    § 5

    Gesamtlösungen
    1 Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. So
    - weit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftli
    - che Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzel
    - betriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.

    § 6

    * Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
    1 Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturer
    - eignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar
    1999
    3 nicht möglich ist.

    § 7

    Ersatz und Wiederaufbau
    1 Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wie
    - deraufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstüt
    - zung ausgeschlossen.
    3 SRL Nr.
    945
    Nr. 914
    3
    2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

    § 8

    * Voraussetzungen
    1 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Träger
    - schaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.

    § 9

    Güterstrassen
    1 Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbeson
    - dere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
    2 Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt ver
    - nachlässigt wird.
    3 Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaft
    - liche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite an
    - teilmässig gekürzt werden.

    § 10

    Entwässerungen
    1 Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung er
    - forderlich sind.
    2 Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.

    § 11

    Wasserversorgungen
    1 Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern
    4
    und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.
    4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
    4 Nr. 914
    3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke
    3.1 ... *

    § 12

    Rechtsverweis *
    1 Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidge
    - nössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
    5 anwendbar. * a. * ... b. * ...
    2 ... *
    3 ... *
    4 ... *

    § 13

    * ...

    § 14

    * ...

    § 15

    * ...

    § 16

    * ...

    § 17

    * ...
    3.2 ... *

    § 18

    * ...
    4 Schlussbestimmungen

    § 19

    Inkrafttreten
    1 Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
    5 SR
    913.1
    Nr. 914
    5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
    22.10.2002
    01.12.2002 Erstfassung G 2002 487

    § 1 Abs. 2

    30.11.2007
    01.01.2008 geändert G 2007 435

    § 4

    30.11.2007
    01.01.2008 geändert G 2007 435

    § 4a

    30.11.2007
    01.01.2008 eingefügt G 2007 435

    § 6

    30.11.2007
    01.01.2008 geändert G 2007 435

    § 8

    23.03.2004
    01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 3.1
    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 12

    16.02.2016
    01.01.2016 Titel geändert G 2016 5

    § 12 Abs. 1

    16.02.2016
    01.01.2016 geändert G 2016 5

    § 12 Abs. 1, a.

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 12 Abs. 1, b.

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 12 Abs. 2

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 12 Abs. 3

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 12 Abs. 4

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 13

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 14

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 15

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 16

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 17

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5 Titel 3.2
    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

    § 18

    16.02.2016
    01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
    6 Nr. 914 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
    22.10.2002
    01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 487
    23.03.2004
    01.04.2004

    § 8

    geändert G 2004 254
    30.11.2007
    01.01.2008

    § 1 Abs. 2

    geändert G 2007 435
    30.11.2007
    01.01.2008

    § 4

    geändert G 2007 435
    30.11.2007
    01.01.2008

    § 4a

    eingefügt G 2007 435
    30.11.2007
    01.01.2008

    § 6

    geändert G 2007 435
    16.02.2016
    01.01.2016 Titel 3.1 aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12

    Titel geändert G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 1

    geändert G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 1, a.

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 1, b.

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 2

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 3

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 12 Abs. 4

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 13

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 14

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 15

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 16

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 17

    aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016 Titel 3.2 aufgehoben G 2016 5
    16.02.2016
    01.01.2016

    § 18

    aufgehoben G 2016 5
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