Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen
Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November
1998
2 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
1 Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftli
- che Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
2 Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *
§ 2
Beiträge und Agrarkredite
1 Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt wer den.
1 SRL Nr.
902
2 SRL Nr.
903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 487
2 Nr. 914
2 Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.
3 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.
§ 3
Tragbare Belastung
1 Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Mass
- nahmen und Werke ausgewiesen sind.
§ 4
* Eigenleistungen
1 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftli
- che Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.
§ 4a
* Ausführung von Arbeiten
1 Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausfüh
- ren, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Un
- ternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.
§ 5
Gesamtlösungen
1 Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. So
- weit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftli
- che Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzel
- betriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.
§ 6
* Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
1 Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturer
- eignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar
1999
3 nicht möglich ist.
§ 7
Ersatz und Wiederaufbau
1 Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wie
- deraufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstüt
- zung ausgeschlossen.
3 SRL Nr.
945
Nr. 914
3
2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
§ 8
* Voraussetzungen
1 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Träger
- schaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.
§ 9
Güterstrassen
1 Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbeson
- dere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
2 Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt ver
- nachlässigt wird.
3 Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaft
- liche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite an
- teilmässig gekürzt werden.
§ 10
Entwässerungen
1 Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung er
- forderlich sind.
2 Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.
§ 11
Wasserversorgungen
1 Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern
4
und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.
4 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
4 Nr. 914
3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke
3.1 ... *
§ 12
Rechtsverweis *
1 Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidge
- nössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998
5 anwendbar. * a. * ... b. * ...
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 13
* ...
§ 14
* ...
§ 15
* ...
§ 16
* ...
§ 17
* ...
3.2 ... *
§ 18
* ...
4 Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
1 Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
5 SR
913.1
Nr. 914
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.2002
01.12.2002 Erstfassung G 2002 487
§ 1 Abs. 2
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4a
30.11.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 435
§ 6
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 8
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254 Titel 3.1
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12
16.02.2016
01.01.2016 Titel geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1
16.02.2016
01.01.2016 geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1, a.
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 1, b.
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 2
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 3
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 4
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 13
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 14
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 15
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 16
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 17
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5 Titel 3.2
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 18
16.02.2016
01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
6 Nr. 914 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2002
01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 487
23.03.2004
01.04.2004
§ 8
geändert G 2004 254
30.11.2007
01.01.2008
§ 1 Abs. 2
geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 4
geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 4a
eingefügt G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008
§ 6
geändert G 2007 435
16.02.2016
01.01.2016 Titel 3.1 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12
Titel geändert G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1
geändert G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1, a.
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 1, b.
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 2
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 3
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 12 Abs. 4
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 13
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 14
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 15
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 16
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 17
aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016 Titel 3.2 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016
01.01.2016
§ 18
aufgehoben G 2016 5
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