Wasserwirtschaftsgesetz
1 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
13 (vom 2. Juni 1991)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbau polizei, die Nutzung der Gewä sser und die Wasserversorgung.
Öffentliche
Interessen
§ 2.
1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass: a. die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden, b. die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird, c. Menschen und Sachen vor schädi genden Einwirkungen geschützt werden, d. die Versorgung mit Trink-, Brau ch- und Löschwasser sichergestellt wird, e. bestehende Erholungsräume erhalt en bleiben und neue geschaffen werden können, f. bestehende Lebensräume von Ti eren und Pflanzen erhalten blei ben und neue geschaffen werden können, g. der öffentliche Zugang zu de n Gewässern erleichtert wird, h. Landschaften und Ortsbilder ge schont und bauliche Veränderun- gen gut gestaltet werden, i. natürlicher Wasserhaushalt u nd Wasserlauf geschont und womög lich wiederhergestellt werden.
2 Widersprechen sich öffentliche In teressen, sind si e gegeneinander abzuwägen.
Oberflächen
-
gewässer
§ 3.
Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche umfassen das Bett mit Uferböschung en, Vorländern und Dämmen ein schliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule . Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmäs sig von Wasser überd eckten Landoberfläche.
Grundwasser
§ 4.
Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB
5 , sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt.
2
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser
§ 5.
1 Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächen
- gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nach
- gewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.
2 Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausge
- schiedene öffentliche Oberflächengew ässer sind Eigent um des Staates.
3 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte erses
- sen werden. Private Gewässer
§ 6.
1 Das Gesetz findet auf priv ate Gewässer Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.
2 Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.
3 Streitigkeiten darüber, ob ein Ge wässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheide n die Zivilgerichte. Umfang der Oberflächen gewässer
§ 7.
Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat be
- zeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbstst ändige Grundstücke ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewä ssern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittler en Wasserstand gebildet wird. Hydrologische Grundlagen
§ 8.
1 Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen Grundlagen, soweit dies nicht durc h den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar.
2 Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffent
- lichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforder
- lichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probe
- nahmestationen erstellen. Duldungs- pflichten
§ 9.
1 Die Grundeigentümer haben jede rzeit das Befahren, Betre
- ten und vorübergehende Benützen ih rer Liegenschaften durch die Was
- serbauorgane und deren Beauftrag te sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüll ung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.
2 Dieselbe Duldungspfli cht kann die zuständige Direktion des Regie
- rungsrates (Direk tion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberech
- tigter oder von Gesu chstellern anordnen.
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3 Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.
4 Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.
3 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
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Enteignung
§ 10.
1 Das Enteignungsrecht steht de m Regierungsrat zu. Er kann es im Einzelfall Gemeinden, ande rn Korporationen des öffentlichen Rechtes, Zweckverbänden und – sofern sie im öffentlichen Interesse liegen – privaten Unternehmungen gewähren.
2 Im Übrigen sind die Bestimmung en des kantonalen Enteignungs- rechtes
4 anwendbar, soweit nicht Bundesrecht
6 gilt.
Grundpfand
-
recht
§ 11.
Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigen tümern ein gesetzliches Pfandrecht zu. II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei
Ziele und Mittel
des Hoch
-
wasserschutzes
§ 12.
1 Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an ö ffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliesse nden Oberflächengewässe rn ist der Hochwasser schutz unter Berücksichtigung de r Siedlungsentwässerung sicherzu stellen.
2 Dem Hochwasserschutz dienen unt er Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere: Gewässerunterhalt, Gewässerausbau , Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung , Wildbachsperren und Hangsiche rungen, Ausscheiden von Gefahrenbe reichen, Versickerung von Meteor wasser.
Aufgaben
-
teilung
§ 13.
1 Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regie rungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kanto naler und regionaler Bedeutung sicher.
2 Die Gemeinden stellen den Ho chwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberfläc hengewässern sicher.
3 Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.
4 Die Direktion koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungs massnahmen aufgrund eines Gesamt konzeptes, das auf die Gegeben heiten der einzelnen Gewässer, ihrer Zuflüsse und Vorfluter Rücksicht nimmt.
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4
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Kostentragung
§ 14.
1 Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen rich
- tet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss §
13.
2 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwa sserschutzmassnahme einen beson
- deren Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eige
- ner Schutzmassnahmen.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, hö chstens drei Fünftel ihres Kos
- tenanteils auf die an der Hochwa sserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Betei
- ligte zu verlegen.
4 Werden Massnahmen des öffentli chen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vor
- kehren oder Planungsmassnahmen Dr itter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.
5 Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte besonders interessiert sind, können durch die In teressierten vorfinan
- ziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbau
- polizeilichen Bewilligung sverfahrens und regelt die zinslose Rückzah
- lung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den Interessierten übertragen.
13 Förderung
§ 15.
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1 Der Staat kann Hochwassersc hutzmassnahmen, Ausdolun
- gen von Gewässern sowie Massnahme n zur Renaturierung von Gewäs
- sern unabhängig von B undesbeiträgen mit Subven tionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern.
2 Für Massnahmen zur Renaturier ung von Gewässern kann er zu
- dem Subventionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. b. Rahmen kredit für Gewässer renaturierungen
§ 16.
17 Der Kantonsrat bewilligt ei nen Rahmenkredit, aus dem die zuständige Direktion Subventi onen für Gewässer renaturierungen gewähren kann. Zuständigkeit
§ 17.
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1 Wasserbaubehörde des Kant ons ist die Direktion.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den Gemeinden übertragen.
3 Wasserbaubehörde der Gemeinde ist der Geme indevorstand
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, sofern die Gemeinde nicht ein a nderes Organ als zuständig erklärt. a. Grundsatz
5 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
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Wasserbau
-
polizeiliche
Bewilligung
§ 18.
1 Bauliche Veränderungen vo n Oberflächengewässern und in deren Abstandsbere ich bedürfen einer Bewi lligung der Direktion
13 , sofern damit nicht eine konzession spflichtige Nutzung im Sinne von
§ 36 Abs. 1 verbunden ist.
2 Die Bewilligung ka nn befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde.
3 Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewäs sern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abfluss profils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutz massnahmen gemäss §
12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden.
4 Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächen gewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion
13 ist zuständig, wenn die Kreditbewillig ung in ihrer Kompetenz liegt. Sie setzt überdies Projekte von Gemei nden fest. Mit der Projektfestset zung ist das Enteig nungsrecht erteilt.
9
a
bis
. Verfahren
§ 18
a.
9
1 Der Gemeindevorstand
22 legt staatliche und kommunale Projekte für bauliche Veränderung en von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Plan auflage öffentlich beka nnt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszu stecken.
2 Gegen das Projekt kann innerhal b der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation be stimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitima tion gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
2 . In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.
3 Mit der Einsprache könne n alle Mängel des Projekts gerügt wer den. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gege n die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Best reitungen von Beitragsforderun gen und Begehren um Durchführung von Anpassungsa rbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werd en müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
4 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen a. gegen das Projekt, b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.
5 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.
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a. Allgemein
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724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
6 Bei Bauvorhaben von untergeordne ter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begeh
- ren um Projektänderung im Enteignungsverfa hren zulässig.
7 Der Regierungsrat kann die Einz elheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln. b. Übertragung der Unterhalts- pflicht
§ 19.
1 Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.
2 Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt wer
- den, wenn das zuständige Gemeinwe sen den Unterhalt selbst ausübt. c. Anpassungs pflicht
§ 20.
1 Ist eine Hochwasserschutzm assnahme angeordnet wor
- den, nimmt der Inhabe r einer Konzession oder Bewilligung die Ände
- rungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnah
- men angeordnet, welche den Konz essions- oder Bewi lligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht ent
- lasten, kann die Behörde einen an gemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen.
2 Auf eine Entschädigung hat de r Konzessions- oder Bewilligungs
- inhaber nur Anspruch, wenn sein e Nutzung durch die Hochwasser
- schutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht durch Anpassung der Anla ge behoben werden kann.
3 Gibt die konzessionierte oder be willigte Baute oder Anlage zu Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Inte
- resse, kann die zuständige Behörd e verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergä nzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Kon
- zessions- oder Bewilligungsinha bers durchgeführt werden.
4 Die zuständige Behörde kann anst elle solcher Anordnungen ent
- sprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kos
- ten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungs
- inhaber zur Anpassung se iner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht
4 entschieden. Gewässer abstand
§ 21.
1 Ober- und unterird ische Bauten und Anlagen haben gegen
- über offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwen dung dieser Bestimmung obliegt den komm unalen Baubehörden.
2 Die Direktion
13 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfniss e dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
7 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
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3 Ausnahmebewilligungen dürfen ni cht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst ke ine öffentlichen Interessen verlet zen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetz lich obliegenden Aufgabe verunmög licht oder übermässig erschwert.
Bauvorhaben
im Gefahren
-
bereich
§ 22.
1 Gefahrenbereiche sind jene Ge biete, in welchen mit häufi gen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die Hochwassersicherheit im Sinne von §
12 kurzfristig nicht mit verhält nismässigen Mitteln hergestellt werden kann.
2 Die Direktion
13 erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche.
3 Gefahrenbereiche werden bei pl anungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt.
4 Die örtlichen Baubehörden ordnen die im Einzelfall notwendigen Massnahmen im baurechtlichen Ve rfahren an, welche der Genehmi gung durch die Direktion
13 bedürfen.
§§
23 und 24.
21 III. Wasserversorgung
Zweck
§ 25.
Zweck der öffentlichen Wasser versorgung ist die Bereitstel lung und Lieferung von Trinkwasser in einwan dfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreich ender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken.
Trinkwasser
-
gebrauch
§ 26.
Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Regel nur über Messeinr ichtungen abzugeben.
Aufgaben der
Gemeinden
§ 27.
1 Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken au sserordentliche Bedürf nisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.
2 Sie bauen die Wasserve rsorgung nach Mass gabe des generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle Wasserversorgungsproje kt bedarf der Genehmigung durch die Direktion
13 .
3 Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunter nehmen aus.
4 Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasser versorgung in Notlagen.
5 Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
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724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Private Wasser- versorgungs unternehmen
§ 28.
1 Die Aufgaben der Ge meinden gemäss §
27 Abs. 1 und 2 können von privaten Wasserverso rgungsunternehmen wahrgenommen werden.
2 Die privaten Wasserversorgungsu nternehmen können vom Regie
- rungsrat öffentlich erklärt werden . Öffentlich erklärte Wasserversor
- gungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört. Beiträge und Gebühren
§ 29.
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen eine n besonderen Nutzen erfahren, leis
- ten den Gemeinden oder den öffentlich erklär ten Wasserversorgungs
- unternehmen Erschliessungsbeiträge.
2 Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich er klärten Wasserversor
- gungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebüh
- ren oder Benützungsgebühren allein.
3 Es können anstelle von Erschlie ssungsbeiträgen auch nur An
- schluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden.
4 Im Übrigen finden di e Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
3 über die Beiträge und Gebühren Anwen
- dung. Kosten beteiligung von Gemeinwesen
§ 29
a.
16 Das kostenpflichtige Gemein wesen kann von einem ande
- ren Gemeinwesen, das von Wasser versorgungsanlagen von regionaler oder überregionaler Bedeutung eine n besonderen Nutzen hat, ange
- messene Beiträge an seine Kosten verlangen. Aufgaben des Staates
§ 30.
Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu: a. Oberaufsicht über die Wasserve rsorgung und Koordination dersel
- ben, b. Grundlagenbeschaffung, Planun g und Durchführung von Unter
- suchungen über die Wasserbeschaffung, c. Beratung der Gemeinden und de r Wasserversorgungsunternehmen, d. Förderung von Wasserversorgungs anlagen von regionaler und über
- regionaler Bedeutung, e. Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasser
- versorgungsanlag en sowie über die Trinkwasserversorgung in Not
- lagen. Wassermangel
§ 31.
Bei drohendem Wass ermangel kann die Direktion
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über die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen ein
- schliesslich der Kostenregelung die notwendigen Ma ssnahmen anord
- nen.
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Grabungen und
Sondierungen
§ 32.
Die Direktion
13 kann Wasserversorgu ngsunternehmen auf privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Inte resse liegen, be willigen oder selbst vornehmen.
Anschlusspflicht
§ 33.
Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffent licher oder privater Wass erversorgungsanlagen si nd verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine an derweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.
Förderung
§ 34.
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1 Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die zuständige Direktion a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasser versorgung fördern, b. Anlagen der Wasserversorgung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren.
2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko garantien oder Bürgschaften gewährt werden.
3 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
§ 35.
18 IV. Nutzung der Gewäss er im allgemeinen
1. Konzession und Bewilligung
Konzessions-
und Bewilli
-
gungspflicht
§ 36.
1 Den Gemeingebrauch besc hränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlich en Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nut zung einer Konzession oder einer Be willigung.
2 Über den Gemeingebrauch hina usreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, sofern keine öffentlichen, insbesondere polizeilichen Interessen entgegen stehen.
Vorentscheid
§ 37.
1 Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die für die spätere Bewilligungsfähi gkeit eines Vorhabens grundlegend sind, können Vorentscheide einge holt werden. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
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724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
2 Der Vorentscheid ist hinsichtlic h der behandelten Fragen in glei
- cher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeits
- dauer eines Vorentscheid s beträgt zwei Jahre. Verfahren
§ 38.
1 Das Gesuch ist mit den für di e Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen der Direktion
13 zur Vorprüfung einzurei
- chen.
2 Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.
3 Nach der Vorprüfung legt der Gemeindevorstand
22 auf Anordnung der Direktion
13 das Gesuch während 30 Ta gen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
4 Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.
5 Erfährt das Projekt durch die Gu theissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist di e Auflage zu wiederholen. b. Vereinfachtes Verfahren
§ 39.
Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen Dritter offensichtli ch nicht berührt. c. Einsprache
§ 40.
13 Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung öffentlicher oder privater In teressen Einsprache erheben. d. Lokal verhandlung
§ 41.
1 Die Direktion
13 führt zur gütlichen Erledigung der Ein
- sprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustim
- mung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.
2 Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechts folgen sind in der Vorladung anzu
- kündigen. e. Entscheid über Einsprachen
§ 42.
13
1 Über streitig gebliebene Ei nsprachen entscheidet die Be
- hörde zusammen mit dem Entschei d über die Konzes sion oder Bewil
- ligung.
2 Soweit der Einspreche r nicht zum Rekurs legi timiert ist, ist der Entscheid endgültig. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
§ 43.
1 Konzessionen und Bewilligunge n zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden , wenn sie weder öffentliche Inte
- ressen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wasser
- nutzungsberechtigter erheblich schmälern.
2 Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vor
- rang zu. a. Vorprüfung und Planauflage a. Öffentliche Interessen
11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
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3 Unter mehreren Gesuchen gebühr t jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt.
b. Neben
-
bestimmungen
§ 44.
Konzessionen und Bewilligung en werden mit den gebote nen Nebenbestimmungen verknüp ft und in der Regel befristet.
c. Sicherheit
§ 45.
Die Erteilung von Konzessi onen und Bewilligungen kann von der Leistung einer angemessenen Sicherhe it abhängig gemacht werden. Die Sicherheit dient in sbesondere zur Deckung von Begut achtungskosten, von Schäden, die de r Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnt e, sowie für die Kosten von Massnahmen, die bei Stilllegung des We rkes erforderlich sind.
d. Anmerkung
im Grundbuch
§ 46.
1 Öffentlich-rechtliche Eigentu msbeschränkungen, die einem Grundeigentümer im Zusa mmenhang mit der Er teilung einer Konzes sion oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch ange merkt werden.
2 Wird die Konzession oder Bewi lligung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück subjek tiv-dinglich verb unden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.
Gebühren
§ 47.
1 Konzessions- und bewilligungs pflichtige Nutzungen öffent licher Gewässer sind gebührenpflichtig.
2 Die Nutzungsgebühr be misst sich nach Ma ssgabe der eingeräum ten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffent lichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer – des Wertes angrenze nder Grundstücke. Gebühren für die Wasserkraftnutzung werden nach §
66 bemessen.
3 Nutzungsgebühren können einmalig oder periodisch bezogen werden.
4 Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.
5 Für Nutzungen gemäss §§
65 bis 74 werden einmalige Verlei hungsgebühren in der Höhe der vo raussichtlich zu bezahlenden Nut zungsgebühr erhoben. Bei einem Um bau oder einer Erweiterung der Anlage während der Konzessionsdaue r ist die einmalige Verleihungs gebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten.
6 Bei erheblichen öffentlichen In teressen könne n Gebühren redu ziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden.
7 Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
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724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Eigenmächtige Nutzung
§ 48.
Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewil
- ligung vor, kann die ordentliche Ge bühr für diese Zeit bis auf das Drei
- fache erhöht werden, auch wenn di e Nutzung nachträglich konzessio
- niert oder bewilligt wird. Übertragung
§ 49.
1 Die Übertragung von Konz essionen und Be willigungen kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden.
2 Das Grundbuchamt teilt der Direktion
13 Eigentum sänderungen mit: a. von Grundstücken, bei denen di e subjektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist, b. von Konzessionen, die als selbst ständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommen sind. Inhalt der Konzession oder Bewilligung
§ 50.
Die Konzession oder Bewillig ung bestimmt den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrec htes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendi gung. Der Regier ungsrat kann wei
- tere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen. b. Fakultativ
§ 51.
Die Konzession oder Bewillig ung kann weitere Bestimmun
- gen enthalten, insbesondere über die Sicherheit, de n Heimfall, das Rückkaufsrecht und den Widerruf. Beendigung
§ 52.
Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verz icht des Konzessions- oder Bewil
- ligungsinhabers. b. Verwirkung
§ 53.
Eine Konzession oder eine Be willigung kann als verwirkt erklärt werden, a. wenn der Inhaber von seinen Rech ten innert angemessener Frist keinen Gebrauch macht, b. wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c. wenn der Inhaber wichtige Pfli chten trotz Mahnung verletzt, d. nach unbenütztem Ablauf der Fr ist für die Bauvollendung, sofern die Verzögerung dem Inhabe r angelastet werden kann. c. Rückkauf
§ 54.
Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliess
- lich der Anlagen nach den Konz essionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend. a. Obligatorisch a. Erlöschen
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d. Heimfall
§ 55.
1 Bei Ablauf der Konzessionsdaue r ist der Staat berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen na ch den Konzessionsbestimmungen unentgeltlich an sich zu ziehen . Die Konzessionsbehörde macht den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
2 Der Konzessionär ist verpflichtet , Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhal ten.
Stilllegung
des Werkes
§ 56.
1 Werden die Anlagen und Einr ichtungen nach Erlöschen der Konzession oder Bewilligung so wie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Wer kes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes nötig werden.
2 Die Dauer der Sicherungs- und Un terhaltsverpflichtung richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes.
Wasser
-
entnahme der
Feuerwehr
und des
Zivilschutzes
§ 57.
Öffentlichen und privaten Ob erflächengewäs sern können die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwasser menge im Gewässer zu belassen.
Ehehaftes Recht
§ 58.
1 Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften Recht verloren, kann die Direktion
13 dessen Aufhebung verfügen.
2 Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht wäh rend zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
3 Ist ein Interesse des Berechtigt en im Vergleich zu den öffent lichen Interessen von geringer Be deutung, kann das ehehafte Recht auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden.
4 Wird eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt worden ist, derart verändert, dass ei ne erhebliche Mehrnutzung entsteht, wird eine neue Konzessi on erteilt, wobei das eh ehafte Recht erlischt.
2. Schranken der Nutzung
Nachträgliche
Einschränkung
von Nutzungs-
rechten
§ 59.
Nutzungsrechte können zur Wahr ung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden.
a. Im öffent-
lichen Interesse
14
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) b. Im Interesse anderer Berechtigter
§ 60.
1 Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wich tiger Bedürf
- nisse eines anderen Bere chtigten in der Ausübung seines Rechts ein
- geschränkt werden, wenn dies gesa mthaft im öffentlichen Interesse liegt.
2 . . .
14 c. Arbeiten im öffentlichen Interesse
§ 61.
Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschrän
- kungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmass
- nahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden. Einleitung von Abwasser
§ 62.
Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle seiner An lagen, wenn hiefür eine Einlei
- tungsbewilligung vorliegt. Fischerei
§ 63.
Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicher
- anlagen steht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dul
- den die Ausübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach Anweisung der Direktion
13 die zum Schutz und zum freien Durchgang der Fische nötigen Vorkehrungen.
§ 64.
21 V. Nutzung der Gewä sser im einzelnen
1. Wasserkraftnutzung Zuständigkeit
§ 65.
Der Regierungsrat entschei det über Konzessionen für An
- lagen von mehr als 300 kW Br uttoleistung, die Direktion
13 über die anderen Anlagen. Wasserzins
§ 66.
1 Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Was
- serzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben.
2 Für Anlagen unter 1000 kW Bru ttoleistung kann der Regierungs
- rat den Wasserzins abgestuft ermässigen.
3 Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer erheblichen Änderung der Bru ttoleistung führen, ist der Wasser
-
15 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
724.11
Berechnung der
Bruttoleistung
§ 67.
Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetz gebung über die Nutzung der Ge wässer und der Wasserkraft.
Zinsfreie
Wasserrechte
§ 68.
Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft wo rden ist, bleiben zinsfrei.
Rechengut
§ 69.
Der Konzessionär ist verpflichte t, das Rechengut auf eigene Kosten einer Aufbereitungs- od er Verbrennungsanl age oder einem geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen.
2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter
Konzessions-
und
Bewilligungs
-
behörden
§ 70.
13
1 Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Kon zession der Direktion.
2 Bei der Erteilung von Konzessi onen ist dem natürlichen Wasser haushalt Rechnung zu tragen.
3 Vorübergehende bauliche Verä nderungen im Gr undwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkung en auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen eine r Bewilligung der Direktion.
Grundwasser
-
durchfluss
§ 71.
1 Bei baulichen Verä nderungen im Grund wasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet werden . Ist dies nicht mög lich oder nicht zweckmässig, so ha t der Verursacher, der den Durch fluss beeinträchtigt, eine Ersatzab gabe zu leisten. Die Höhe der Ab gabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durch flusses zu leisten hätte.
2 Streitigkeiten über solche Abga ben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignu ngsrecht entschieden.
Grundwasser
-
anreicherung
§ 72.
1 Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht genügt. Die Errichtung solcher An lagen durch Dritte bedarf einer staatlichen Bewilligung.
2 Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können die Gebühren nach §
47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung.
16
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
3. Übrige Nutzungen Konzessions- und Bewilli- gungspflicht
§ 73.
Die Nutzung von Wasser zu Wä rme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, für Bewässerung en, zur Speisung von Weihern und weiteren Nutzungen bedarf je na ch Art einer Konzession oder einer Bewilligung der Direktion
13 . Wassermangel
§ 74.
1 Bei akutem Wassermangel kann die Direktion
13 die Gemein
- den ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungs
- zwecken befristet zu bewilligen.
2 Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasser
- lebewesen.
4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer Begriff und Umfang
§ 75.
Als Inanspruchnahme der Ober flächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören: a. Bauten und Anlagen wie Gebä ude, Bootsstationi erungen und zu
- gehörige Anlagen, Stege, Fl össe, Brücken, Leitungen, b. Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage), c. Materialentnahmen. Zuständigkeit
§ 76.
1 Die Direktion
13 entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahm e von Oberflächengewässern.
2 Werden Oberflächengewässer im Zusammenhang mit Strassen
- bauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind §§
38 bis 41 nicht anwendbar. Material entnahme
§ 77.
1 Das Recht, Sand, Kies und St eine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.
2 Neue Entnahmen sind nur zuläss ig, wenn es der Geschiebehaus
- halt gestattet. Landanlagen und öffentlicher Grund
§ 78.
1 Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates.
2 Die durch Bauten und Anlagen be anspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund.
17 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
724.11 VI. Rechtsschutz
19
Rekursinstanz
§ 78
a.
19
1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge hen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
Rechtsmittel
-
legitimation
§ 78
b.
19
1 Die Legitimation zur Er hebung von Rekurs und Be schwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959
2 .
2 Rekurs- und beschwerdeberechti gt gegen Massnahmen im Sinne von §
12 und Bewilligungen in Anwendung von §
18 sind sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fisc hereiorganisati onen sowie andere Vereinigungen, die sich statutenge mäss seit wenigs tens zehn Jahren gesamtkantonal mit dem Gewässer schutz und der Gewässernutzung befassen.
3 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantona len Instanz ganz oder teilweise aufh eben, kann die zuständige Direk tion zur Wahrung öffentlicher In teressen Beschw erde erheben. VII.
20 Strafbestimmungen
§ 79.
1 Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewil ligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligun gen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50
000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.
11
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000. VIII.
20 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 80.
Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. De zember 1901 wird aufgehoben.
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 81.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Planungs- und Baugesetz vo m 7. September 1975: . . .
8 b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
8 c. Das Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz vom 8. Dezem ber 1974: . . .
8 d. Das Einführungsgesetz zum Zivi lgesetzbuch (EG zum ZGB) vom
2. April 1911: . . .
8
18
724.11 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) Übergangs- bestimmungen
§ 82.
Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Ver
- ordnungen bleiben, soweit sie ni cht unmittelbar anwendbaren Bestim
- mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden. b. Anwendbar- keit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen
§ 83.
Mit Inkrafttreten di eses Gesetzes sind alle konzessions- oder bewilligungsbedür ftigen Vorhaben, über welche die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen. c. Anwendbar- keit auf erteilte Konzessionen oder Bewilli gungen
§ 84.
Dieses Gesetz findet auf best ehende Konzessionen oder Be
- willigungen Anwendung, soweit dadur ch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. IX.
20 Inkrafttreten Inkrafttreten
§ 85.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
7 . Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittel besti mmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts
- mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah ren Anwendung.
1 OS 51, 707.
2 LS 175.2 .
3 LS 711.1 .
4 LS 781 .
5 SR 210 .
6 SR 711 .
7 In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255). a. Verord- nungen
19 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)
724.11
8 Text siehe OS 51, 719.
9 Eingefügt durch Verwaltung srechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
10 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
11 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
12 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
18 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
20 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
21 Aufgehoben durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69,
262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
22 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Fassung gemäss G über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebie te vom 14. Dezember 2020 ( OS 76, 331 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
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