Organisationsreglement der Medizinischen Fakultätt der Universität Zürich (415.431)
CH - ZH

Organisationsreglement der Medizinischen Fakultätt der Universität Zürich

1 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) (vom 10. Februar 2021)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
79 der Universitätsordnung de r Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)
3 sowie auf §
1 f der Verordnung über die For schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
2003
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (U ZH), die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheite n sowie die Organisation und Aufgaben des Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
Chancen
-
gleichheit
und Diversität

§ 2.

1 Die Medizinische Fakultät le gt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik der UZH auf allen Stufen und Funkt ionen eine ausgewogene Vertre tung beider Geschlechter zu erziel en und die Diversität zu berücksich tigen.
2. Abschnitt: Gliederung und Organisation der Fakultät A. Organe und Fachbereiche
Organe
und weitere
Gremien

§ 3.

1 Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe: Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Uni versitäre Medizin, Fakultäts vorstand und Fakultätsausschuss.
2 Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultä ren Kommissionen.
2
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Fachbereiche

§ 4.

1 Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fach
- bereiche: a. Frau und Kind, b. Grundlagenfächer, c. Internistische Fächer, d. Klinische Neurowissens chaften und Psychiatrie, e. Operative Fächer, f. Querschnittsfächer, g. Zahnmedizin.
2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten ge
- mäss Anhang zusammen. B. Fakultäts versammlung Zusammen setzung

§ 5.

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus a. den Fakultätsmitgliedern: ordent liche und ausserordentliche Profes
- sorinnen und Professoren, Assisten zprofessorinnen und -professoren sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren, b. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin Zürich (Direktorin/Direktor UMZH), c. je zwölf Delegi erten der Stände.
2 Die Leitung der Geschäftsstelle (§
38) nimmt mi t beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Fakultätsvorstand kann Titula rprofessorinnen und Titular
- professoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder in einem Institut der Medizinische n Fakultät zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Ein
- zelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung gere
- gelt.
4 Der Fakultätsvorstand kann weiter e Personen zu ständigen Gäs
- ten mit beratender Stimme in de r Fakultätsversam mlung ernennen.
5 Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit bera
- tender Stimme an der Fakultäts versammlung teilnehmen. Aufgaben

§ 6.

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu
- handen der Universitätsleitung mi t Bezug auf die Schaffung, Umwand
- lung und Aufhebung von Organisa tionseinheiten der Fakultät.
3 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf a. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge und der Promotionsverordnungen z uhanden des Universitätsrates, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän gerung und Entzug der Titularpro fessur und von anderen akademi schen Titeln.
3 Sie ist unter Vorbehalt der Ge nehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zu ständig für den Erlass a. der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Ver ordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungs studiengänge, b. des Organisationsregl ements der Fakultät.
4 Sie ist abschliessend zuständig für a. die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellv ertretenden Dekans, b. die Wahl der Vizede kaninnen und Vizedekane, c. die Wahl der Findungskommissi on für die Dekanin oder den De kan und die stellvertretende Deka nin oder den stellvertretenden Dekan, d. die Wahl der Vorsitzenden de r Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen, e. die Wahl der Delegi erten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien, f. die Verleihung und den Entzug de s Doktortitels und anderer aka demischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und Studienordnungen, g. die Ausstellung besonderer Prüf ungsausweise, insbesondere für uni versitäre Weit erbildungen, h. die Bewilligung v on Gastprofessuren, i. den Erlass von fakultären Ri chtlinien und Reglementen. C. Direktorium
Zusammen
-
setzung

§ 7.

Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertre tenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
4
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Organisation und Aufgaben

§ 8.

1 Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die For
- schung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich.
2 Dem Direktorium obliegt die F ührung der Medizinischen Fakul
- tät. Es hat ein Weisungsrecht.
3 Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betref
- fen.
4 Das Direktorium ist in sbesondere zuständig für die folgenden Ge
- schäfte: a. Umsetzung der Dachstrate gie Universitäre Medizin, b. Weiterentwicklung der UMZH na ch den strategischen Empfehlun
- gen des Beirates und in Zusammenarbeit mit dem Koordinations
- gremium, c. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, d. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden des Fakultätsvorstands, e. Festsetzung des Budgets der Fa kultät und Verabschiedung zuhan
- den der Univer sitätsleitung, f. Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Fakul
- tät, g. Erstellung der Pflichtenhefte fü r die Mitglieder des Fakultätsvor
- stands, h. Regelung der Organisati on der Geschäftsstelle (§
38). Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

§ 9.

1 Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Ko
- ordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
2 Sie oder er ist Mitglied der Unive rsitätsleitung und hat den Vorsitz im Koordinationsgremium UM ZH sowie im Direktorium.
3 Sie oder er ist insbesondere zustän dig für die folgenden Geschäfte: a. Vertretung der Medizinischen Fa kultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte de r Universitätsleitung nach aus
- sen, unter anderem bei den Pa rtnerinstitutionen der UMZH, b. Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinations
- gremiums UMZH, c. Erarbeitung der Verträge gemäss §
4 der Verordnung über die For
- schung und Lehre der Universi tät im Gesundheitsbereich, d. Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der Dach
- strategie Universitäre Medizin,
5 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431 e. Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler, f. Anträge an die Univ ersitätsleitung zur Zu weisung der universitä ren Mittel zur Abgeltung der Leis tungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre, g. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen, h. Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen des Bildungsnetzwerks Medizin, i. Vorsitz im Fakultätsvorstand, j. Vorsitz in der Findungskommissi on für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellver tretenden Dekans, k. Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Be rufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Ent lassung von Professori nnen und Professoren, l. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät und Sicherstellung der Einhaltung des Budgets, m. Koordination der Kommunikation nach aussen und Beantwortung von Medienanfragen.
Dekanin
oder Dekan

§ 10.

1 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul tätsversammlung und de s Fakultätsausschusses, b. personelle Führung de r Fakultätsmitglieder, c. Aufsicht über die Institute, d. Qualitätssicherung und Evaluation, e. akademische Be richterstattung und Kommunikation, f. Rechtsgeschäfte.
2 Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitäts leitung.
3 Ihr oder ihm obliegt die Antrags tellung zuhanden der Universi tätsleitung in den folgenden Bereichen: a. Erlass und Änderung der Institutsordnungen, b. Personalgeschäfte.
4 Ihr oder ihm obliegt die Antrag stellung zuhanden der Erweiter ten Universitätsleitung auf Weiterf ührung des Professorentitels bei vor zeitigem Rücktritt.
6
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
5 Sie oder er nimmt die durch ande re universitäre Erlasse übertra
- genen Kompetenzen wahr und ist fü r alle Angelegenheiten der Fakul
- tät zuständig, die keinem a nderen Organ übertragen sind.
6 Ihr oder ihm obliegt die Stellver tretung der Direktorin oder des Direktors UMZH mit Bezug auf Aufg aben auf fakultärer Ebene sowie der stellvertretenden Dekanin oder des stel lvertretenden Dekans. Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan

§ 11.

1 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende De
- kan ist insbesondere zuständi g für die folgenden Geschäfte: a. Planung der Berufungsgeschäfte, b. Durchführung der Berufungsver handlungen gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied de r Universitätsleitung, c. Planung des fakul tären Raumbedarfs, d. Verwaltung der fakultären Räume.
2 Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die Struktur- und Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Pro
- fessuren ad personam.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellv ertretung der Dekanin oder des De
- kans. D. Fakultätsvorstand Zusammen setzung

§ 12.

1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus a. der Direktorin oder dem Direktor UMZH, b. der Dekanin oder dem Dekan, c. der stellvertretenden Dekanin od er dem stellvertretenden Dekan, d. der Vizedekanin oder de m Vizedekan Forschung, e. der Vizedekanin oder dem Vi zedekan Lehre Vorklinik, f. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik, g. der Vizedekanin oder dem Vi zedekan Innovati on und Digitalisie
- rung.
2 Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die ver
- schiedenen Bereiche (Klinik, Vo rklinik, Zahnmedizin) möglichst zu berücksichtigen. Falls dies nicht gelin gt, hat je eine Ve rtreterin oder ein Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht mit beratender Stimme an den Si tzungen des Fakultätsvorstands.
7 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
Aufgaben

§ 13.

1 Der Fakultätsvorstand ist insb esondere zuständig für die folgenden Geschäfte: a. Antragstellung zuhanden der Univ ersitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Au fhebung von Lehrstühlen, b. Antragstellung zuhanden der Uni versitätsleitung mit Bezug auf die Entwicklungs- und Finanzplanung, c. Antragstellung zuhanden der Un iversitätsleitung auf Zusammen setzung der Berufungskommissionen, d. Antragstellung zuhanden der Fa kultätsversammlung mit Bezug auf den Erlass von fakultären Re glementen und Richtlinien, e. Antragstellung zuhanden der Faku ltätsversammlung zur Wahl der Findungskommission für die Dekani n oder den Dekan und die stell vertretende Dekanin oder de n stellvertretenden Dekan, f. Antragstellung zuhanden der Fa kultätsversammlung zur Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane, g. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen Kommissionen, h. Ernennung der Studienprogramm direktorinnen oder -direktoren, i. endgültige Abweisung von St udierenden der Hu man-, Zahn- und Chiropraktischen Medizin, j. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Fakultätsversammlung, des Direktoriums und des Fakultätsausschusses, k. Verteilung der Aufgabenbereic he an die Vizedekaninnen und Vize dekane, l. vom Organisationsreglement ab weichende Zuweisung von Aufga ben an die Mitglieder des Fakul tätsvorstands in begründeten Fäl len.
2 Die Mitglieder des Fakultätsvors tands sind insbesondere zustän dig für die folgenden Geschäfte: a. die Aufgaben in ihren Aufgabenbereichen, b. Mitwirkung an der Entwicklungs- und Finanzplanung in ihrem Auf gabenbereich, c. Budgetverantwortung in ihrem Aufgabenbereich, d. Vorbereitung von Reglementen und Richtlinien in ihrem Aufga benbereich zuhanden de s Fakultätsvorstands, e. Antragstellung zur Schaffung ni chtständiger Kommissionen in ih rem Aufgabenbereic h zuhanden des Fakultätsausschusses, f. Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder der Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich zuha nden des Fakultä tsausschusses, g. Förderung der Chancengleichhe it in ihrem Aufgabenbereich,
8
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät h. Vertretung der Fakultät in de n universitären und ausseruniversitä
- ren Gremien in ihrem Aufgabenbereich, i. Bearbeitung von Vernehmlassun gen und Umfragen in ihrem Auf
- gabenbereich.
3 Die Mitglieder des Fakultätsvorst ands haben ein Antragsrecht ge
- genüber dem Direktorium.
4 Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50 000 zur freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfü
- gung.
5 Die Mitglieder des Fakultätsvors tands rapportieren dem Direk
- torium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss. Vizedekanin oder Vizedekan Forschung

§ 14.

1 Die Vizedekanin oder der Vi zedekan Forschung ist insbe
- sondere zuständig für di e folgenden Geschäfte: a. Förderung der Forschung, b. Implementierung der Forschungss trategie der Medizinischen Fakul
- tät, c. Förderung des akademischen Nachwuchses, d. Laufbahnförderungsprogramm «Filling the Gap», e. Standortgespräche mit den Assi stenzprofessorinnen und -professo
- ren, f. Begutachtung von Anträg en für Forschungsbeiträge, g. Steuerung und Organisation der Ti erhaltung sowie 3R (replace, reduce, refine).
2 Sie oder er ist zuständig für di e Forschungskommission der Medizi
- nischen Fakultät und die Kommissi on für Forschungsstrategie.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellver tretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Innovatio n und Digitalisierung. Vize dekaninnen oder Vize dekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik

§ 15.

1 Die Vizedekaninnen oder Vize dekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind insbesondere zu ständig für die folgenden Geschäfte: a. Weiterentwicklung der Lehre, b. Planung und Organisation der Au sbildung in Humanmedizin, Zahn
- medizin und Chiropraktischer Medi zin, einschliesslich Prüfungen und Eignungstest, c. Entwicklung des Curriculums, d. Planung und Organisation der Weiterbildungsstudiengänge, e. Interprofessionalität, f. Qualitätssicherung und Akkreditierung.
9 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
2 Die Vizedekanin oder der Vizede kan Lehre Klinik ist überdies zuständig für spezialisierte St udienprogramme und Doktoratspro gramme.
3 Die Vizedekaninnen oder Vizede kane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik sind gemeinsam zuständig fü r die Kommission Lehre, die Kom mission Studiengangskoordination, die Masterarbeit skommission und die Dissertationskommission.
4 Sie vertreten sich gegenseitig.
Vizedekanin
oder Vizedekan
Innovation und
Digitalisierung

§ 16.

1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digi talisierung ist insbesondere zust ändig für die folgenden Geschäfte: a. Entwicklung und Im plementierung einer Innovationskultur, b. Förderung der intern ationalen Beziehungen, c. Ausbau der Digitalisierung, d. Vernetzung mit überf akultären Initiativen, e. weitere Geschäfte nach Bedarf.
2 Sie oder er ist zuständig für di e Chancengleichheitskommission und die Kommission Sex a nd Gender in Medicine.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellver tretung der Vizedekanin oder des Vizedekans Forschung.
Wahl

§ 17.

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fa kultätsmitglieder durch die Fa kultätsversammlung gewählt.
2 Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
3 Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bi s höchstens 50%.
4 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
5 Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
6 Der Amtsantritt erfolgt in de r Regel auf den 1. August.
7 Spätestens zwei Semester vor Ab lauf der Amtszeit geben die Mit glieder des Fakultätsvorstands be kannt, ob sie sich für eine Wieder wahl zur Verfügung stellen.
8 Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende Dekanin oder der stellver tretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, setzt die Fakultäts versammlung auf Antrag des Fakul tätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direk torin oder der Direktor UMZH so wie mindestens zwei weitere Fakul tätsmitglieder und eine ge meinsame Vertretung für alle Stände an. Die Findungskommission stel lt Antrag an die Fakultätsversammlung.
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
9 Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
10 Zur Sicherstellung der Kontinui tät werden gestaffelte Amtszei
- ten angestrebt. Vorzeitiger Rücktritt

§ 18.

1 Bei vorzeitigem Rücktritt ode r dauernder Verhinderung an der Amtsausübung eines Mitglieds de s Fakultätsvorstands erfolgt eine Ersatzwahl.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben , wenn innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
3 In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvor
- stands die Geschäfte weiter. Freistellung und Unter stützung

§ 19.

1 Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakul
- tätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in For
- schung, Lehre und universitären Dien stleistungen freigestellt und durch zusätzliche Ressourcen unterstützt werden.
2 Das Direktorium entscheidet übe r den Umfang der Freistellung und Unterstützung. E. Fakultätsausschuss Zusammen setzung

§ 20.

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul
- tätsvorstand, den Vorsitzenden de r Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem De legierten der Stände. Aufgaben

§ 21.

1 Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Beru
- fungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor.
2 Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorberei
- tung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichs
- versammlungen und ihrer Stellvertr etungen auf Vorschlag der Fach
- bereichsversammlungen.
3 Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern des Fakultätsvorstands ode r eines oder mehrerer Fachbereiche die Vor
- beratung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
4 Er ist abschliessend zuständig für a. die Wahl der Mitglieder aller Fakultätskommissionen mit Aus
- nahme der Berufungs- und Findungskommissionen,
11 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431 b. die Wahl der Vorsitzenden der Fakultätskommissionen, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstan ds den Vorsitz von Amtes wegen innehat, c. die Schaffung nichts tändiger Kommissionen. F. Fachbereic hsversammlungen
Zusammen
-
setzung

§ 22.

1 Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultäts mitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Dele gierter.
Vorsitz

§ 23.

1 Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer von zwei Jahren vor.
2 Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind nicht wählbar.
Aufgaben

§ 24.

1 Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung der Traktanden des Fa kultätsausschusses.
2 Sie nehmen zuhanden der Beförd erungskommission Stellung zur Erteilung der Venia Legendi sowi e zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und de r klinischen Dozentur. G. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen

§ 25.

1 Für spezifische Aufgaben we rden ständige Kommissionen eingesetzt.
2 Ihre Mitglieder werden vom Fa kultätsausschuss für eine Amts dauer von zwei Jahren gewählt.
3 Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amts dauer von zwei Jahren gewählt, fall s nicht ein Mitglied des Fakultäts vorstands den Vorsitz v on Amtes wegen innehat.
4 Wiederwahl ist möglich.
5 Zur Erfüllung befristeter bes onderer Aufträge können nichtstän dige Kommissionen eingesetzt werden.
6 Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.
12
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
7 Die Kommissionen organisieren si ch selbst. Sie können Arbeits
- gruppen bilden. Struktur- und Berufungs kommissionen

§ 26.

1 Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtstän
- dige Kommissionen.
2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellver
- tretende Dekanin oder der stellv ertretende Deka n und ein Mitglied aus dem Kreis der ordent lichen und ausserorde ntlichen Professorin
- nen und Professoren.
3 Den Struktur- und Berufungskommissionen obliegt die Durchfüh
- rung von Berufungsverfa hren sowie die Antragstellung auf Ernennung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord
- neten Rechts (§
10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren. Kommissionen Professuren ad personam

§ 27.

1 Die Kommissionen Professuren ad personam sind nicht
- ständige Kommissionen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
3 Den Kommissionen Professu ren ad personam obliegt a. die Durchführung von Berufungsv erfahren sowie die Antragstel
- lung auf Ernennung und auf Beförderung von Professorinnen und Professoren ad personam zuhanden der Direktorin oder des Direk
- tors UMZH, b. die Antragstellung auf Beförderung von ausserordentlichen Profes
- sorinnen und Professoren sowie von Assistenzprofessorinnen undprofessoren zuhanden der Direkt orin oder des Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord
- neten Rechts (§
10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgaben sowie das Verfahren. Beförderungs kommission

§ 28.

1 Die Beförderungskom mission setzt sich zusammen aus a. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan, b. je einem Fakultätsmitg lied der Fachbereiche, c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der fortge
- schrittenen Forschenden und Lehr enden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied au s dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
13 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
3 Die Beförderungskommiss ion ist zuständig für a. die Evaluation von Anträgen be treffend Habilitationen, Umhabi litation, Titularprofessuren und klinische Dozenturen, b. die Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf die Erteilung und den Entzug der Venia Legendi, die Verlei hung, die Verlängerung und den En tzug der Titula rprofessur und von anderen akademischen Titeln.
Forschungs
-
kommission

§ 29.

1 Die Forschungskommission setz t sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Fo rschung, je einem Fakultätsmit glied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat die Vi zedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen For schungsgesuche zuhanden der unive rsitären Forschungskommission.
Kommission
Forschungs
-
strategie

§ 30.

1 Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen aus der Vizedekanin oder dem Vi zedekan Forschung und je ein bis zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation und Implementation.
2 Den Vorsitz hat die Vizedekani n oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Kommission Forschungsstrateg ie erarbeitet die Forschungs strategie der Fakultät und setzt sie um.
Chancen
-
gleichheits
-
kommission

§ 31.

1 Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen aus a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie rung, b. mindestens je einem Fakultätsm itglied der universitären Spitäler, c. mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagen fächer und Querschnittsfächer, d. einem Fakultätsmitglied de s Zentrums für Zahnmedizin, e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusam mengesetzt.
3 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digitalisierung.
14
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
4 Die Chancengleichheitskomm ission ist zuständig für a. die Umsetzung der Chancengleic hheit der Geschlechter, insbeson
- dere bei Berufungen und in der Nachwuchsförderung, b. die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zu
- handen des Fakultätsvorstands, c. die Evaluation dieser Massnahmen und Programme. Kommission Lehre

§ 32.

1 Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus a. den Vizedekaninnen oder Vizede kanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, b. je einer Vertreterin oder eine m Vertreter der Vorklinik und der Klinik, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der klinischen Dozieren
- d. je zwei Vertreterinnen oder Ve rtretern des Zentrums für Zahn
- medizin, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medi
- zin, f. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Man
- telstudium, g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwort
- lichen, h. je einer von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordina
- torin oder einem von den universit ären Spitälern benannten Lehr
- koordinator, i. je einer Vertreteri n oder einem Vertreter der Partnerspitäler, j. je einer Vertreterin oder eine m Vertreter der gemeinsamen Mas
- terstudiengänge, k. einer Vertreterin oder einem Ve rtreter der Medizinischen Biblio
- thek, l. den Studienprogra mmdirektorinnen oder -direktoren, m. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer Vertreterin oder einem Vert reter der übrigen Stände.
2 Die Leiterin oder der Leiter de s Studiendekanats nimmt mit be
- ratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Den Vorsitz und den stellvertret enden Vorsitz haben die Vize
- dekaninnen oder Vizedekane Le hre Vorklinik und Lehre Klinik.
4 Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Pro
- zesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge sowie zur Förderung und Weiteren twicklung der medizinischen Hoch
- schullehre.
15 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
5 Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteilig ten Personen.
Kommission
Studiengangs
-
koordination

§ 33.

1 Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zu sammen aus a. den Vizedekaninnen und Vizedeka nen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zahnmedi zin, c. mindestens einer Vertreterin ode r einem Vertrete r der Chiroprak tischen Medizin, d. der Leiterin oder dem Le iter des Studiendekanats, e. der Leiterin oder dem Leit er des Bereichs Forschung.
2 Den Vorsitz und den stellvertr etenden Vorsitz haben die Vize dekaninnen oder Vizedekane Lehr e Vorklinik und Lehre Klinik.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Koordinierung der Lehre der Fakul tät unter Berücksichtigung der drei Studiengänge Humanmediz in, Zahnmedizin und Chiroprak tische Medizin, b. Austauschplattform zu allen Frag en, welche die Lehre betreffen.
Doktorats
-
programm
-
kommissionen

§ 34.

Zu jedem Doktoratsprogramm der Fakultät gibt es eine Kommission gemäss §
5 der Verordnung über die Promotion zum Doc- tor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. Mä rz 2009 (Promotionsverordnung)
5 .
Dissertations
-
kommission

§ 35.

1 Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus a. den Vizedekaninnen und Vizedeka nen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, b. je zwei Fakultä tsmitgliedern der Fachbereiche, c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied au s dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
3 Die Dissertationskommi ssion ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinische n sowie chiropraktischen Disserta tionen zuhanden der Fa kultätsvers ammlung.
16
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät Masterarbeits kommission

§ 36.

1 Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus a. der Vizedekanin oder dem Vi zedekan Lehre Vorklinik, b. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik, c. mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens je ein Fakultätsmitgli ed; wählbar sind auch Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Promotionsrecht, d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände, e. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Mas
- terstudiengängen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied au s dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Profes sorinnen und Professoren.
3 Die Masterarbeitskommi ssion ist zuständig für die Begutachtung von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Master
- arbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest. Kommission Sex and Gender in Medicine

§ 37.

1 Die Kommission Sex and Gende r in Medicine setzt sich zusammen aus a. der Vizedekanin oder dem Vize dekan Innovation und Digitalisie
- rung, b. mindestens einem Fakultätsmi tglied jedes Fachbereichs, c. weiteren in der Lehre tätigen Personen aus den verschiedenen Fä
- chern, d. Vertreterinnen oder Vertretern angrenzender Fächer aus anderen Fakultäten, e. mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biolo
- gisches Geschlecht) und Gender (soz iales Geschlecht) sowohl in der Lehre und Forschung als auch in de r Diagnose und Therapie von Krank
- heiten vermehrt berücksichtigt werden.
3 Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Profes
- soren. H. Geschäftsstelle

§ 38.

1 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unter
- stützt.
2 Diese ist der Direktor in oder dem Direktor UMZH unterstellt.
17 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
3 Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand die Einzelheiten in einem Reglement.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen
Ordentliche
Sitzungen

§ 39.

1 Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zu sammen.
2 Der Fakultätsvorstand tritt minde stens einmal pro Monat zusam men.
3 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fach bereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zu sammen.
4 Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
Ausser
-
ordentliche
Sitzungen

§ 40.

1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Be schluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigte n Mitglieder der Fakultätsversamm lung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch die Direktorin oder den Direktor UM ZH nach Bedarf oder auf Begeh- ren von mindestens zwei Mitgliede rn des Fakultätsvorstands einberu fen.
4 Ausserordentliche Sitzungen de s Fakultätsausschusses werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberu fen.
5 Ausserordentliche Sitzungen de r Fachbereichsversammlungen wer den nach Bedarf durch die jewe iligen Vorsitzenden einberufen.
Anwesenheits-
und Stimm
-
pflicht

§ 41.

1 Die Anwesenheit an der Fakult ätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
18
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
2 Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des Fakultätsvorstands bzw. des Faku ltätsausschusses teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Einberufung

§ 42.

1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direktor iums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbe reichsversammlungen und der Kom
- missionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu ver
- senden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes
- ter im Voraus bekannt gegeben. Traktanden

§ 43.

1 Anträge auf Behandlung ei nes Traktandums sind der oder dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Vier- tel der stimmberechtigten Mitglied er anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen. Protokoll

§ 44.

1 Über die Sitzungen der Faku ltätsversammlung, des Direk
- toriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fach
- bereichsversammlungen und der Ko mmissionen wird ein Protokoll ge
- führt.
2 Es ist an der nächsten Sitzun g zur Genehmigung vorzulegen. B. Abstimmungen und Wahlen Beschluss fähigkeit

§ 45.

1 Die Fakultätsversammlung un d die Fachbereichsversamm
- lungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimm
- berechtigten Mitgli eder anwesend sind.
2 Das Direktorium, der Fakultätsvo rstand, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlus sfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mi tglieder anwesend ist.
3 Mit Ausnahme von Wahlgeschä ften können ordnungsgemäss ange
- kündigte Geschäfte von einer gerin geren Zahl von Mitgliedern behan
- delt werden, wenn sie von mindeste ns drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als drin glich anerkannt werden.
19 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431
Abstimmungen

§ 46.

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fa kultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommis sionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan.
2 Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Direkt orin oder der Direktor UMZH.
3 Bei Beschlussfassung a. über wissenschaftliche Leistungen wie Prüfungen, Masterarbeiten, Dissertationen sowie Habilitationsschri ften und -vorträge, b. über Promotionen, Habilita tionen und Titu larprofessuren sind die Vertreterinnen und Vertre ter der Stände nur dann stimmbe rechtigt, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt oder den ent sprechenden Abschluss ode r Titel erlangt haben.
4 Bei der Beschlussfassu ng über die Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nicht stimmberechtigt.
5 Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elek tronisch und sind geheim.
Wahlen

§ 47.

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das ab solute Mehr nicht erreicht, ge nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim men. C. Schweigepflicht, Inform ationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht

§ 48.

1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf a. Berufung, Beförderung und Entla ssung von Professorinnen und Pro fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän gerung und Entzug de r Titularprofessur, c. weitere Personalgeschäfte, d. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, e. Stellungnahmen und Abstimmungsv erhalten anderer Mitglieder, f. Geschäfte, die von der oder de m Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsgremiums der Schweige pflicht unterstellt werden.
20
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
2 Eine namentliche Nennung ist übe rdies im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Anse
- hen der oder des Betroffenen herabzusetzen. Informations recht

§ 49.

1 Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach §
48 unter
- liegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzun gen dürfen sie andere Personen ermächtigen, Informat ionen weiterzugeben. Archivierung

§ 50.

1 Das Direktorium be wahrt die Sitzungsa kten der Fakultäts
- gremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wich
- tige Korrespondenz währ end zehn Jahren auf.
2 Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3 Dies gilt auch für elektronische Akten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 51.

1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft.
2 Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universi tät Zürich vom 4. Dezember 2018.
1 OS 76, 241 ; Begründung siehe ABl 2021-06-04 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.111 .
4 LS 415.16 .
5 LS 415.433.3 .
21 Organisationsreglement de r Medizinischen Fakultät
415.431 Anhang zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) Organisationseinheiten
1. Frau und Kind: Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizi nische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduk tionsendokrinologie
2. Grundlagenfächer: Anatomie; Biochemie; Experiment elle Immu nologie; Hirnforschung; Molekular e Krebsforschung; Pharmakolo gie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung)
3. Internistische Fächer: Angiologie; Dermatol ogie; Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernä hrung; Gastroenterologie und He patologie; Geriatrie; Hämatolo gie und Onkologie ; Hausarztmedi zin; Infektiologie und Spitalhygien e; Innere Medizin; Kardiologie; Klinische Immunologie; Klinisch e Pharmakologie und Toxikologie; Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumo logie; Rheumatologie
4. Klinische Neurowissens chaften und Psychiatrie: Augenklinik; Kin der- und Jugendpsychiat rie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psycho somatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie; Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik Balgrist)
5. Operative Fächer: Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie; Intensivmedizin; Orthopä die (Universitätsklinik Balgrist); Plastische Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Uro logie; Viszeral- und Tran splantations chirurgie
6. Querschnittsfächer: Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte; Biomedizinische Technik; Chiropr aktik, Diagnostische und Inter ventionelle Radiologie; Epidemiologi e, Biostatistik und Prävention; Evolutionäre Medizin; Klinis che Chemie; Labortierkunde; Medi zinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische Mikrobiologie; Medizinische Viro logie; Nuklearmedizin; Pathologie und Molekularpathologie; Quantita tive Biomedizin (MNF); Radio- Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin
7. Zahnmedizin: Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin; Kaufunktionsstörungen; Kieferorth opädie und Kinderzahnmedizin; Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgi e; Orale Bio logie; Präventivzahnmedizin , Paradontologie und Kariologie
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