Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der ... (985)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom 3. März 1942/ 13. März 1962

Vollziehungsverordnung Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom zum Gesetz über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse vom
3. März 1942/ 13. März 1962
3. März 1942/ 13. März 1962 vom 15. März 1965 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 gewerbsmässig betriebenen Leihbibliotheken sowie über Massnahmen gegen die Schundliteratur vom 13. März 1962 , beschliesst:

§ 1

§ 1

Als Vollzugsorgane gemäss § 9 des Gesetzes über die Leihbibliotheken und über die Bekämpfung der Schmutz- und Schunderzeugnisse werden bezeichnet: – die Mitglieder der Kommission für die sittenpolizeiliche Überwachung gemäss § 4 des Gesetzes, – die vom Militär- und Polizeidepartement mit der Kontrolle beauftragten Polizeiorgane.

§ 2

§ 2

Das Militär- und Polizeidepartement Erzeugnisse den Strafbehörden zu übergeben oder zurückzuerstatten sind.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft und ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. März 1965 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Muheim Der Staatsschreiber: Krieger * bis
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* V XVI 1007 Durch die Änderung vom 30. März 1971 von § 77 des Organisationsgesetzes (G XVIII 64) wurde die Departementseinteilung neu geregelt. In den §§ 1 und 2 dieser Vollziehungsverordnung tritt daher die Bezeichnung «Polizeidepartement» anstelle von «Militär- und Polizeidepartement».
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