Kinder- und Jugendhilfegesetz
1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (vom 14. März 2011)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträ ge des Regierungsrates vom 16. De zember 2009
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 26. Ok tober 2010
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
15 Dieses Gesetz regelt Organi sation, Leistungen und Finan zierung der ambulanten Ki nder- und Jugendhilfe.
Geltungsbereich
§ 2.
15 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu lante Hilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit, soweit die ses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zweck der
ambulanten
Kinder- und
Jugendhilfe
§ 3.
15 Die ambulante Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Fami lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie a. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, b. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick lung von Kindern und Jugendlichen, c. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.
Begriffe
§ 4.
15 In diesem Gesetz bedeuten: Direktion: die für das Bildung swesen zuständige Direktion des Regierungsrates, Gemeinde: die politische Gemeinde bzw. in Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit die für das Schulwesen zuständige Gemeinde, Wohnsitzgemeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge nannte Person gemäss Art.
23–26 ZGB
9 ihren Wohnsitz hat, Standortgemeinde:
22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge mäss §
18 b Abs. 1 ihren Standort hat,
2
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Dritte: andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Träger der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
2. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung Leistungs erbringer
§ 5.
15
1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
2 Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, deren Eltern und ande re Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahestehen, sowie öffe ntliche und private Institutionen.
3 Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. Zusammen arbeit
§ 6.
15 Die Leistungserbringer gemäss §
5 arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe mit den Eltern, den Schulen, den Behörden des Kinder- und Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schulpsy
- chologie, der Sonderpädagogik, der ö ffentlichen Berufsberatung sowie den Behörden des Jugends trafrechts zusammen. Bearbeitung von Personen daten
§ 6
a.
21
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pe rsonendaten von Kindern, Jugend
- lichen und ihren Familien.
2 Daten gemäss Abs.
1 sind insbesondere Info rmationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhält
- nisse.
3 Die zuständigen öffentlichen Or gane können die für ihre Auf
- gabenerfüllung notwendigen Person endaten, einsch liesslich besonde
- rer Personendaten, bei a nderen öffentlichen Orga nen oder bei Dritten beschaffen, wenn a. für die Aufgabenerfüllung zwin gend benötigte Personendaten von den Betroffenen nicht erhältlich sind, b. eine Gefährdung des Kind eswohls vermutet wird, c. der Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder der Gerichte gemäss §
17 lit. b oder c es vorsieht.
4 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden stel
- len den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Voll
- zugsaufgaben erforderlichen Da ten kostenlos zur Verfügung.
3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
Meldepflicht
§ 6
b.
21 Die Einwohnerkontrollen melden den örtlich zuständigen Jugendhilfestellen Geburten umgehend.
Datenaustausch
§ 6
c.
21
1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss §
6 a Abs. 3 lit. b und c mit den in Abs.
2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten austauschen.
2 Beteiligte Stellen gemä ss Abs. 1 können sein: a. Verwaltungsbehörde n des Kantons und der Gemeinden sowie an derer Kantone, b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, c. Schulpsychologische Dienste, Sc hulen und für den Vollzug der son derpädagogischen Massnahm en zuständige Stellen, d. Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugend lichen, e. Strafverfolgungsbehörden.
3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbes ondere die Personalien sowie In formationen über die pe rsönlichen, familiären , gesundheitlichen und finanziellen Verhältn isse der Betroffenen.
Aufbewah
-
rungsfristen
§ 6 d.
22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein schliesslich Personendat en und besonderer Pers onendaten, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe von §
5 Abs.
2 des Gesetzes über die In formation und den Datenschutz
4 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.
Unentgeltlich
-
keit
§ 7.
15 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unentgeltlich. Vor behalten bleiben §§
18 und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.
3. Abschnitt: Organisation
Jugendhilfe
-
regionen
§ 8.
15
1 Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Ve rwaltungsein heiten für die Organisati on der Jugendhilfeleistungen.
2 Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert: a. Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen, b. Bezirke Bülach und Dielsdorf, c. Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, d. Bezirke Andelfingen und Winterthur, e. Stadt Zürich.
4
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
3 Die Direktion kann aus wichtige n Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen. Jugendhilfe stellen
§ 9.
15
1 Die Direktion richtet in de n Jugendhilferegionen gemäss §
8 Abs. 2 lit. a–d die zur Leistungse rbringung erforderlichen Jugendhilfe
- stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
2 Die Direktion legt das Leistung sangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die bezirksübergreifende Erbrin
- gung einzelner Leistungen vorsehen. Gemeinden
§ 10.
15 Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§
15–17 auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss §
12 selbst
- ständig erbringen. Beauftragung Dritter
§ 11.
15 Die Direktion kann Dritte mi t der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen gemäss §
15 beauftragen. Si e schliesst dazu eine Leistungsverei nbarung gemäss §
12 ab. Leistungs vereinbarung
§ 12.
15 Die Leistungsver einbarung regelt a. Art und Umfang der Leistung, b. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, in sbesondere die Höhe des Staatsbeitrags, c. Qualitätsentwicklung und -sicherung, d. die Aufsicht. Jugendhilfe kommission
§ 13.
15
1 Die Jugendhilfekommission a. berät die Direktion, b. stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe, c. nimmt Stellung zu Fragen de r Bedarfsplanung, der Angebotsent- wicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.
2 Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglied er Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozial
- wesen, Bildung und Wi ssenschaft. Der Kantons rat genehmigt die Wahl der Jugendhilfekommi ssion. Die Amtsdauer be trägt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Jugendhilfekommi ssion kann zu ihren Sitzungen Vertretun
- gen von Institutionen und Organisa tionen der Kinder- und Jugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben bera tende Stimme.
5 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
4. Abschnitt: Leistungen A. Kanton
Direktion
§ 14.
15 Die Direktion a. plant die ambulante Kinder- und Jugendhilfe, b. koordiniert die Leistungen, die na ch diesem Gesetz erbracht wer den, und leistet fachliche und or ganisatorische Unterstützung, c. erlässt fachliche Mindestanford erungen für die Leistungen nach diesem Gesetz, d. legt die Ausbildungsanf orderungen an Person en fest, die Leistun- gen nach diesem Gesetz erbringen, e. unterstützt oder ergreift allgem eine Förder- und Präventionsmass- nahmen. f. . . .
24
Zentrale
Behörde
Adoption
§ 14
a.
22
1 Die Direktion ist die zuständige Zentrale Behörde im Sinne von Art. 316 Abs. 1 bis ZGB
9 in Verbindung mit Art. 3 des Bundes gesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio nen (BG-HAÜ)
10 .
2 Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ und der Verordnung vom 29. Juni
2011 über die Adoption (Adoptions verordnung, AdoV)
11 .
3 Sie kann gegen kostendeck ende Beiträge Auftr äge zur Führung der Zentralen Behörde ande rer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung gemäss §
12 ab.
4 Sie kann die zukünftigen Adoptiveltern zum Besuch einer Infor mationsveranstaltung gemä ss AdoV verpflichten.
Kenntnis der
Abstammung
§ 14
b.
22 Die Direktion bezeichn et die gemäss Art.
268 d Abs.
4 ZGB zuständige Stelle fü r die Beratung und schl iesst mit ihr eine Leis tungsvereinbar ung gemäss §
12 ab oder erbringt die Leistung selber.
Jugendhilfe
-
stellen
§ 15.
Die Jugendhilfestellen gewährlei sten Information, Beratung und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen
23 : a. Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung, b. kindliche Entwicklung, Erzieh ung, familiäres Zusammenleben und Konflikt- und Krisenbewältigung, c. individuelle Entwicklungs krisen von Jugendlichen,
a. Beratung von
Leistungs-
empfängern
6
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) d. Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern, e. Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit Kindern unverheir ateter Eltern, f. Adoption. b. Inkassohilfe und finanzielle Leistungen
§ 16.
16
1 Von der Direktion bezeichn ete Jugendhilfestellen unter
- stützen Kinder, Jugendliche und Elte rn bei der Vollstreckung von Unter
- haltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB
9
.
2 Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen Leistungen gemäss §§
23–25 vor und vollziehen sie.
3 . . .
24 c. Weitere Aufgaben
§ 17.
15
1 Die Jugendhilfestellen a. beraten Schulen, Behörden und Inst itutionen im Bereich des Kin
- desschutzes, der Erziehung und in anderen Frag en, die für die Entwicklung von Kindern und Juge ndlichen von Bedeutung sind, b.
17 führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und überneh
- men weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör
- den im Bereich de s Kindesschutzes, c.
17 klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und andere Fragen ab, die im Bereic h des Kindesschutzes, der Kinder
- zuteilung und der Adoptio n von Bedeutung sind, d. können mit Zustimmung der Dire ktion mittels Leistungsverein
- barung im Sinne von §
12 gegen kostendecke nde Beiträge andere Aufträge von Gemeinden überneh men, wenn dadurch die Erfül
- lung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird, e. können mit Zustimmung der Dire ktion Angebote Dritter anglie
- dern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeint rächtigt wird und die Dritten die vollen Kosten erstatten, f.
22 führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Beistandschaften sowie Vormundsch aften für unbegleitete Minder
- jährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt.
2 Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs.
1 von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.
22
7 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1 B. Gemeinden
Familien
-
ergänzende
Betreuung
23
§ 18.
15
1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange bot an familienergänze nder Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
2 Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.
3 Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaft liche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein.
b. Tagesfamilien
§ 18
a.
22
1 Wer sich als Tages pflegeeltern gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)
12 (Tagesfamilie) anbiet et, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde mel depflichtig und untersteht deren Aufsicht.
2 Für Tagesfamilien gelten Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 PAVO bezüglich Versicherung der Kinder und Änder ung der Verhältnisse sinngemäss.
3 Die Verordnung regelt: a. ab welchem zeitlichen Umfang de r Betreuung die Meldepflicht gege ben ist, b. die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut wer den darf, c. die Kriterien für die Bele gung der Betr euungsplätze.
c. Kinder
-
tagesstätten
§ 18
b.
22
1 Wer Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO (Kindertagesstätten) für Kinder im Vorschulalter anbi etet, benötigt eine Bewilligung seiner St andortgemeinde und untersteht deren Aufsicht. Die Bewilligung wird de r Trägerschaft erteilt.
2 Privatschulen, die über eine Be willigung gemäss dem Volksschul gesetz vom 7. Februar 2005
7 verfügen, benötigen für die Betreuung ihrer Schülerinnen und Schüler im Vorsc hulalter keine Bewilligung gemäss Abs. 1.
3 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent gelt wöchentlich währen d mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder me hr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.
5 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden darf.
6 Die Gemeinden melden der Dire ktion Namen und Adresse der Kindertagesstätten auf ihrem Ge biet und deren Trägerschaft.
a. Angebot im
Vorschulbereich
8
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) d. Bewilligungs voraussetzun gen für Kinder tagesstätten
§ 18
c.
22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung mit Bezug auf: a. Konzeption und Organisati on der Kindertagesstätte, b. Personalbestand, c. persönliche Eignung, Berufsausb ildung und Berufserfahrung der in der Kindertagesstä tte tätigen Personen, d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung. e. Betreuungs schlüssel
§ 18
d.
22
1 Kinder werden in der Rege l in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen ein
- einhalb Plätze.
2 In jeder Gruppe muss eine au sgebildete Betreuungsperson an
- wesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Be
- treuungsperson anwesend sein.
3 Von Abs. 1 abweichende Betreuun gskonzepte sind möglich, wenn a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnah
- men Rechnung ge tragen wird. f. Zuständigkeit
§ 18
e.
22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss
§ 18
a und §
18 b einer anderen Gemeinde übertragen. g. Sanktionen
§ 18
f.
22
1 Art. 26 PAVO ist sinngem äss anwendbar auf die Verlet
- zung von Pflichten gemäss §§
18 a–18 d oder einer gestützt darauf erlas
- senen Verordnung oder Verfügung.
2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ihr die Aufsichtsbehörde die Sanktionen. Schul sozialarbeit
§ 19.
15
1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange
- bot an Schulsozialarbeit.
2 Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zustän digen Jugendhilfestelle übertragen. Sie schliessen dazu eine Leist ungsvereinbarung im Sinne von §
12 ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf. Ergänzende Leistungen
§ 20.
15 Gemeinden können zusätzlich e Leistungen der ambulan
- ten Kinder- und Jugendhilfe erbringe n, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Finanzielle Leistungen
§ 21.
1 Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leis
- ten Überbrückungshilfe.
19
2 Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mit
- tel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen. a. Grundsatz
9 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
3 Die Verordnung legt die anre chenbaren Mittel und die anerkann ten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfak toren an die Teuerung.
23
b. Ausnahmen
§ 22.
16
1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leis tungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus land, besteht kein Anspruch auf fi nanzielle Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildu ngszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen od er staatlich anerkannten Schule.
2 Kein Anspruch auf Alimentenb evorschussung oder Überbrü ckungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindes tens der Hälfte de r Woche im gleichen Haushalt lebt.
c. Bevorschus
-
sung von Unter
-
haltsbeiträgen
für Kinder
§ 23.
16
1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhalts pflicht nicht oder nicht rechtzeiti g nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im mass gebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern si e einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.
2 Die Wohnsitzgemeinde be vorschusst die Unte rhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Wa isen- und Kinderrente gemäss AHV-/ IV-Gesetzgebung
13 .
d. Über
-
brückungshilfe
§ 24.
16
1 Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Ver fahrens zur Regelung des Unterh alts Anspruch auf Überbrückungs hilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.
2 Die Überbrückungshilfe bemisst si ch nach der Höhe des voraus sichtlichen Unterhaltsbe itrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung
13 nicht über steigen. Sie wird bis zum Vorliege n eines vollstreckbaren Unterhalts titels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, aus gerichtet.
§ 25.
20
e.
19
Verfahren
§ 26.
16
1 Gesuche für finanzielle Leis tungen werden der Jugend hilfestelle eingereicht.
2 Diese klärt ab, ob die Anspruchsv oraussetzungen erfüllt sind, stellt dem zuständigen Gemei ndeorgan Antrag und vollzieht dessen Ent scheid.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
f.
19
Rück
-
erstattung
§ 27.
23 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der ge suchstellenden Person zurückgefordert.
10
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
§ 28.
24 Vorschulbereich
§ 29.
23
1 Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch auf sonderpädagogisch e Massnahmen, wenn a. ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder b. sie dem Unterricht in der Regel schule ohne spezifische Unterstüt
- zung nicht werden folgen können.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest. Nachschul bereich
§ 30.
23
1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zu m vollendeten 20. Lebensjahr An
- spruch auf sonderpädagogische Ma ssnahmen, soweit keine anderwei
- tige Leistungspflic ht besteht und wenn a. ihre Entwicklung eingeschränkt und b. ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundar
- stufe II gefährdet ist.
2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest. Verfahren
§ 31.
15
1 Der Entscheid über eine s onderpädagogische Massnahme setzt die Abklärung durch ei ne Abklärungsstelle voraus.
2 Die Eltern bzw. die oder der m ündige Jugendliche und die Abklä
- rungsstelle entscheiden einverne hmlich über die durchzuführende Massnahme. Verneint die Abklärung sstelle die Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern bzw. der oder des mündi gen Jugendlichen, über
- weist sie die Akten der Di rektion zum Entscheid. Bewilligungs pflicht
§ 32.
15
1 Institutionen und selbstständi g tätige Personen, die auf
- grund dieses Gesetzes sonderpädag ogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewill igung der Direktion.
2 Die Direktion erteilt die Bewill igung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institutio n bezeichnete fachlich verantwort
- liche Leitung a. die in der Verordnung festgelegt en Anforderungen an die Berufs
- ausbildung und die Berufserfahrung erfüllt, b. Gewähr für eine einwandfre ie Berufsausübung bietet und c. vertrauenswürdig ist.
3 Die Direktion erteilt die Bewillig ung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedi ngungen verbinden.
23
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. a. Erteilung der Bewilligung
11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
b. Entzug der
Bewilligung
§ 33.
15
1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus- setzungen für ihre Erteil ung nicht mehr vorliegen.
2 Die Verwaltungs- und die Strafb ehörden sowie di e Gerichte tei len der Direktion Wahrnehmungen mi t, die für eine n Bewilligungsent zug erheblich sein können.
Bezeichnung
von Abklä
-
rungsstellen
§ 34.
15
1 Die Direktion bezeichnet di derpädagogische Massnahmen und sch liesst mit diesen Leistungsverein barungen gemäss §
12 ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhe bung und legt das Abkl ärungsverfahren fest.
22
6. Abschnitt: Finanzierung
Gemeinde
-
beiträge
§ 35.
1 Die Gemeinden, ausgenomme n die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Ko sten der Leistun gen gemäss §§
15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.
23
2 Die Gemeinden leiste n an die Kosten der Beistandschaften und Vormundschaften für unbegleite te Minderjährige gemäss §
17 Abs. 1 lit. f und an die Kosten der sonderp ädagogischen Ma ssnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss §§
29 und 30 Beiträge von 40%.
23
3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die Gemeinden erfolgt für jede Jugendhi lferegion im Verhältnis zur unter
20-jährigen Bevölkerung.
4 Die Verordnung regelt die Einz elheiten der Ermittlung der Ge meindebeiträge und das Verfahren.
Gebühren
§ 36.
17
1 Die mit Aufgaben der Kinde r- und Jugendhilfe nach die sem Gesetz betrauten Stel len erheben Gebühren für
23 a. Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Er wachsenenschutzbehör den und gerichtlichen Behörden erstellen, b. die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durch führen, c. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfall bedingter Abwesenheit der Eltern, d. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Eltern vereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand erheblich übersteigt, e. Abklärungen, Berichte und Ents cheide in Adoptionsverfahren,
a. Gebühren-
pflichtige
Leistungen
12
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) f. die Beratung gemäss §
14 b, g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligun gen gemäss §
18
b, h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligun gen gemäss §
32.
2 Für Leistungen gemäss Abs. 1 li t. a und b werden keine Gebühren erhoben, wenn eine Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde des Kan
- tons Auftraggeberin ist. b. Gebühren pflichtige Stellen und Personen
§ 37.
23 Gebührenpflichtig sind für die Leistungen a. gemäss §
36 Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden, b. gemäss §
36 Abs. 1 lit. c und d: die leistungsbeziehenden Eltern unter solidarischer Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil, c. gemäss §
36 Abs. 1 lit. e: die zukünftigen Adoptiveltern unter solida
- rischer Haftung bzw. bei Einz eladoption der zukünftige Adoptiv
- d. gemäss §
36 Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden, e. gemäss §
36 Abs.
1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Träger
- schaften, f. gemäss §
36 Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungs
- anbieterinnen und -anbieter. c. Bemessungs grundsatz
§ 38.
23
1 Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten fest
- gesetzt. Sie können in begründeten Ei nzelfällen, insbesondere aus Grün
- den des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Bei Gebühren gemäss §
36 Abs.
1 lit. f kann die Leistungsverein
- barung a. festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendecken
- der Gebühren aus wichtigen Grün den abgesehen werden kann, und b. die finanzielle Beteiligung der Di rektion in diesen Fällen regeln.
3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leis
- tungen gemäss §
36 Abs. 1 lit. c und d werd en die wirtschaftlichen Ver
- hältnisse der Eltern berücksichtigt.
4 Personen, die Sozialhil fe beziehen, sind v on der Gebührenpflicht befreit. Kostenanteil an die Gemeinden
§ 39.
15
1 Die Direktion richtet den Ge meinden, die ihre Leistun
- gen gemäss §§
15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto
- nalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss §§
15–17.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mi t der Zahl der unter 20-jährigen Bevölkerung der Gemeinden multipliz iert. Der Kostenanteil entspricht
40% dieses Betrages.
13 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
Subventionen
§ 40.
1 Die Direktion kann an Geme inden und Dritte, die zusätz liche Aufgaben im Bereich der am bulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.
18
2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere: a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, b. die Erprobung besonderer An gebots- und Betreuungsformen, c. Angebote der Jugendarbeit, d. allgemeine Förder- und Präven tionsmassnahmen von gemeinde- übergreifender Bedeutung.
3 Die Subventionen an Dritte berü cksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
5 Die Ausrichtung kann vom Absc hluss einer Le istungsvereinba rung gemäss §
12 abhängig gemacht werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Straf
-
bestimmung
§ 41.
15 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga ben eine finanzielle Leis tung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 42.
16 Das Gesetz über die Jugendhi lfe (Jugendhilfegesetz) vom
14. Juni 1981 wird aufgehoben.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 43.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.
15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 1985
5 : . . .
14 b.
16 Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivi lgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911
6 : . . .
14 c.
15 Einführungsgesetz zum Bundesg esetz über di e Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008
8 : . . .
14
Übergangs
-
bestimmungen
§ 44.
15
1 Bewilligungen von Leistung sanbieterinnen und -anbie tern, von sonderpädagogischen Mass nahmen, die gestützt auf bisheri ges Recht erteilt wurden, bleiben wä hrend eines Jahres nach Inkraft treten dieses Gesetzes gültig.
2 Bedarfsgerechte Angebote an familienergänz ender Betreuung gemäss §
18 und an Schulsozialarbeit gemäss §
19 stehen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
14
852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017 ( OS 74, 322 )
1 Befristete Bewilligungen für Kinde rtagesstätten, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, blei ben gültig. Unbefristete Bewilligun
- gen bleiben während vier Jahren na ch Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richte n sich nach neuem Recht.
1 OS 66, 991 .
2 ABl 2010, 17 .
3 ABl 2010, 2281 .
4 LS 170.4 .
5 LS 173.1 ; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.
6 LS 230 .
7 LS 412.100 .
8 LS 413.31 .
9 SR 210 .
10 SR 211.221.31 .
11 SR 211.221.36 .
12 SR 211.222.338 .
13 SR 831.10 , SR 831.20 .
14 Text siehe OS 66, 991 .
15 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 ( OS 66, 1002 ; ABl 2011, 3592 ).
16 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 ( OS 67, 642 ; ABl 2012-11-30 ).
17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 ( OS 71, 109 ; ABl 2015-10-09
). In Kraft seit 1. April 2016.
20 Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 ( OS 71, 109 ; ABl 2015-10-09
). In Kraft seit 1. April 2016.
21 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
15 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
852.1
22 Eingefügt durch Kinder- und Jugend heimgesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. August 2020 ( OS 75, 370 ).
23 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheim gesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. August 2020 ( OS 75, 370 ).
24 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendhe imgesetz vom 27. November 2017 ( OS
74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. August 2020 ( OS 75, 370 ).
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