Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten
Nr. 154 Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten vom 24. September 2002 * (Stand 1. Januar 20
14) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Ziffer 3 des Dekrets über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeen
t- wicklungsprojekten vom 7. Mai 2001
1 , auf Antrag des Justiz, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Mit dem Dekret über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsproje
k- ten vom 7. Mai 2001 werden bis E nde 2008 folgende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt: a. 7,5 Millionen Franken zur Förderung von Gemeindefusionen, b. 2,5 Millionen Franken zur Förderung der Zusammenarbeit von Gemeinden.
2 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Bemessung der Beiträge.
§ 2
Bewilligte Kredite
1 Beiträge können nur im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss § 1 gewährt werden.
2 Sie werden ergänzend zu den Leistungen für die Besitzstandwahrung bei Gemeindef
u- sionen und zu den Sonderbeiträgen gemäss dem Gesetz über d en Finanzausgleich vom
5. März 2002
2 ausgerichtet. * K 2002 2318 und G
2002 277
1 K 2001 1264 und 1870
2 G 2002 257 ( SRL Nr.
610);
§§
12, 13 und 23
2 Nr.
154 II. Förderung von Gemeindefusionen
§ 3
Ziel Der Kanton fördert Gemeindefusionen mit dem Ziel, dass finanziell gesunde Einwoh- nergemeinden entstehen und finanzielle Unterschiede zwischen den an der Fusion be
tei- ligten Gemeinden möglichst ausgeglichen werden.
§ 4
Beiträge
1 Beiträge werden insbesondere ausgerichtet a. zur Angleichung der Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden, b. zur Mitfinanzierung fusionsbedingter Mehrkosten.
2 Die Beiträge können einmalig oder wiederkehrend gewährt werden.
3 Wiederkehrende Beiträge können für maximal vier Jahre ausgerichtet werden.
§ 5
Kriterien für die Bemessung der Beiträge Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. Verschuldung der beteili gten Gemeinden, b. Finanzkraft der fusionierten Gemeinde, c. Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden, d. direkte Folgekosten der Fusion, e. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, f. verfügbarer Kredit gemäss § 1 Absatz 1a.
§ 6
Ver fahren
1 Die fusionierenden Gemeinden reichen ihr Gesuch um Beiträge beim Justizund S i- cherheitsdepartement
3 ein.
2 Die Gemeinden haben mit dem Gesuch insbesondere den Entwurf des Fusionsvertrags sowie einen Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitra um von vier Jahren einz
u- reichen.
3 Das Justizund Sicherheitsdepartement
4 kann weitere Unterlagen einfordern. Es unte
r- breitet das Gesuch dem Finanzdepartement und der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zur Vernehmlassung und, sofern es nach § 7 nicht selbst zuständig ist, dem Regierungsrat zum Entscheid.
3 Departementsbezeichnung in den §§ 6, 7 und 13 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli
2003 ( G 2003 89).
4 Departementsbezeichnung in den §§ 6, 7 und 13 gemäss Änderung des Organisa tionsgesetzes vom
17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli
2003 ( G 2003 89).
Nr.
154
3
§ 7
Zuständige Behörde
1 Über Gesuche bis zu einem Betrag von 5
0 000 Franken entscheidet das Justiz
- und S
i- cherheitsdepartement.
2 Übersteigt der anbegehrte Betrag 5
0 000 Franken oder ist gleichzeitig über Sonderbei- träge nach dem Gesetz über den Finanzausgleich
5 zu befinden, entscheidet der Regi
e- rungsrat. III. Förderung der Zusammenarbeit von Gemeinden
§ 8
Beitragsberechtigte Projekte
1 Der Kanton fördert innovative Projekte, die der Erarb eitung und Erprobung von neuen, auf andere Gemeinden übertragbaren Modellen dienen.
2 Die Beiträge werden insbesondere für Projekte ausgerichtet, die eine möglichst umfas- sende Zusammenarbeit, die gemeinsame Identität oder den Zusammenschluss einer G
e- meindegruppe fördern.
§ 9
Bemessung der Beiträge
1 Bei Vorbereitungsprojekten für innovative Formen der Gemeindezusammenarbeit we
r- den 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 75000 Franken, vergütet.
2 Bei Vorbereitungsprojekten für Fusionen werden 30 bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 7
5 000 Franken, vergütet.
3 Für die Umsetzung von innovativen Formen der Gemeindezusammenarbeit werden 20 bis 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 15
0 000 Franken, vergütet.
4 Liegen besondere Umständ e vor, kann der Beitragsrahmen gemäss den Absätzen 1
–3 überoder unterschritten werden.
§ 10
Anrechenbare Kosten
1 Die anrechenbaren Kosten eines Projekts sind auf den effektiven Zusatzaufwand b
e- grenzt. Einsparungen sind von den anrechenbaren Kosten abzuz iehen.
2 Anrechenbar sind insbesondere a. externe Beratungskosten, b. Kosten für die Ausarbeitung von Reglementen, c. Kosten für EDVErsatzinvestitionen, abzüglich der steuerlich maximal zulässigen Abschreibungen auf der alten Hard- und Software, d. Raumko sten, abzüglich des Ertragswertes der frei werdenden Räume,
5
§§
12, 13 ( SRL Nr. 610 )
4 Nr.
154 e. Infrastrukturkosten, abzüglich der steuerlich maximal zulässigen Abschreibungen auf der nicht mehr benötigten Infrastruktur, f. weitere Kosten, die ohne das Projekt auch auf Dauer nicht angefal len wären.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere a. Betriebskosten, b. Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten.
§ 11
Kriterien für die Bemessung der Beiträge Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. Innovationsgehalt des Projekts, b. Anzahl der beteiligten Gemeinden, c. Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden, d. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, e. Finanzkraft der Gemeinden, f. raumplanerischer Nutzen, g. demokratische Mitwirkung, h. Erfolgsaussichten des Projekts, i. verfügbarer Kredit gemäss § 1 Absatz 1b.
§ 12
Begleitung durch den Kanton
1 In den Projekten, die der Kanton finanziell unterstützt, ist einer Vertretung des Kantons Einsitz in der Projektsteuerung zu gewähren.
2 Bei Projektabschluss erstellt die Gemeinde einen Bericht an den Kanton über die Pr
o- jektergebnisse und über Beschlüsse zum weiteren Vorgehen.
6
§ 13
Verfahren
1 Über Gesuche um finanzielle Beiträge entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepart
e- ment. Sie sind bei der Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv
7 einzu- reichen.
2 Gesuche haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektko
s- ten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten sind besonders zu begründen.
3 Die Projektleitung Gemeindereform 2000+ beurteilt die Gesuche anhand der Kriterien gemäss § 11 und stellt Antrag an das JustizSicherheitsdepartement.
6 Fassung gemäss Änderung vom
11. Dezember
2007, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 ( G 2007 445).
7 Gemäss Än derung vom 25. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 286), wurde die Bezeichnung «Amt für Gemeinden» durch «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt.
Nr.
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5 IV. Schlussbestimmungen
§ 14
Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die finanzielle Unterstützung der Zusammenarbeit von Gemeinden vom 28. Juni 2002
8 wird aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu ve röffentlichen. Luzern, 24. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
8 G 2002 181 ( SRL Nr.
154)
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