Verordnung zum EG KVG (832.1)
CH - ZH

Verordnung zum EG KVG

1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
1 Abs.
2 und 4, §
5 Abs.
2, §
9 Abs.
4, §
13 Abs.
2, §
16 Abs. 2, §
19 Abs. 1, §
22 Abs. 2 und §
23 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Anspruchsberechtigte Personen

§ 1.

Der Kanton gewährt folgende n nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
9 versicherungs pflichtigen und entsprechend versich erten Personen eine Prämienver billigung: a. Personen mit zivilrechtlichem W ohnsitz oder melderechtlicher Nie derlassung im Kanton (Wohnsitz), b. Personen, die sich im Kanton au fhalten und über eine Kurzaufent halts- oder eine Aufenthaltsbew illigung verfügen, die mindestens drei Monate gültig ist, c. Personen, die in einem Mitglied staat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen (EU-/EFTA-Staat) wohnen und zu einer der folgenden Persone nkategorien gehören:
1. Grenzgängerinnen und Grenzgän ger mit melderechtlichem Auf enthalt im Kanton Zürich,
2. Grenzgängerinnen und Grenz gänger ohne melderechtlichen Aufenthalt in einem Kanton und mit Arbeitsort im Kanton Zü rich,
3. Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der sc hweizerischen Arbeitslosenversicher ung, wenn sie ihren letz ten schweizerischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatten,
4. Familienangehörige ge mäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Kr ankenversicherung (KVV)
10 der Perso nen gemäss Ziff. 1–3.
2
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2. Abschnitt: Höhe der Prämienverbilligung A. Eigenanteil und Referenzprämie Eigenanteilssatz

§ 2.

1 Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Re
- gierungsrat den Kantonsbeitrag al s Anteil des Bundesbeitrags vorläu
- fig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläu
- figen Eigenanteilssatz.
2 Vor Beginn der provisorischen Be stimmung der Prämienverbilli
- gungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den Eigenanteilssatz definitiv fest. Änderungen gemäss §
3 Abs.
2 Satz 2 EG KVG bleiben vorbehalten.
3 Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, gilt der Eigenanteilssatz von
80% gemäss §
3 Abs. 3 EG KVG.
4 Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss §
6 Abs.
1 EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu bestimmen ist, gilt für sie der Eige nanteilssatz der Eltern oder des El
- ternteils. Referenz prämien

§ 3.

1 Bei in der Schweiz wohnhaften Personen entspricht die Refe
- renzprämie 60% der regionalen Du rchschnittsprämie (RDP), wobei a. für die einstweilige Bestimmung der Prämienverbilligung vor Zustel
- lung der Antragsformulare und für die provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung auf die vora ussichtliche RDP des Anspruchs
- jahres abgestellt wird, b. für die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung auf die RDP des Anspruchsjahres abgestellt wird.
2 Bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, entspricht die Referenzprämie 60% der Prämien, die das Eidgenössische Departe
- ment des Innern (EDI) gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli
2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rent
- ner und Rentnerinnen, die in eine m Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)
11 , festgelegt hat.
3 Der Regierungsrat setzt eine Er höhung der Referenzprämie gemäss

§ 4 Abs. 2 EG KVG zusammen mit dem Eigenanteilssatz nach §

2 Abs. 2 dieser Verordnung fest.
3 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1 B. Massgebendes Einkommen
Bei ordentlicher
Veranlagung

§ 4.

1 Bei Personen, die im Kanton ordentlich veranlagt werden, wird das massgebende Einkommen gemäss §
5 Abs.
1 EG KVG auf grund der Steuerdaten bestimmt. In den Steuerdaten nicht erfasstes Ein kommen wird hinzugerechnet.
2 Die Aufrechnung der freiwilligen Be iträge an die berufliche Vor sorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss

§ 5 Abs.

1 lit. b EG KVG wird um 7,5% der Einkünfte aus selbststän diger Erwerbstätigkeit reduziert, höchstens aber um die Höhe dieser Beiträge.
b. in einem
anderen Kanton

§ 5.

Bei Personen, die in einem anderen Kanton ordentlich veran lagt werden, entspricht das mass gebende Einkommen 90% des steuer baren Gesamteinkommens gemäss den Steuerdaten für die direkte Bun dessteuer, zuzüglich 10% des steuer baren Vermögens, soweit das Ver- mögen die Freibeträge nach §
5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt. In den Steuerdaten nicht erfasstes Ei nkommen wird hinzugerechnet.
c. massgebende
Steuerdaten

§ 6.

1 Bei der provisorischen Besti mmung der Prämienverbilligung wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuerdaten abgestellt.
2 Liegen für ein Jahr eine Steuer erklärung und eine Steuereinschät zung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung de r Prämienverbilligung wird auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt.
Bei Quellen
-
steuerveranla
-
gung im Kanton

§ 7.

1 Bei Personen, die im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, wird das Bruttoeinkomme n gemäss den Vorgaben des Quel lensteuerrechts in steuerba res Einkommen umgerechnet.
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Ein kommen, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Frei beträge nach §
5 Abs.
1 lit. d EG KVG übersteigt. Von der Quellen steuer nicht erfasstes Eink ommen wird hinzugerechnet.
3 Bei der provisorischen Bestimm ung der Prämien verbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Ja hr zum Anspruchsjahr und das Ver mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab gestellt.
4 Bei der definitiven Bestimmung de r Prämienverbilligung wird auf die Steuerdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
a. im Kanton
Zürich
4
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) Übrige Fälle

§ 8.

1 Bei Personen, die weder in de r Schweiz ordentlich veranlagt noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, entspricht das massgebende Einkommen
80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Verm ögen die Freibeträge nach §
5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt.
2 Bei der provisorischen Bestimm ung der Prämien verbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Ja hr zum Anspruchsjahr und das Ver
- mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab
- gestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung de r Prämienverbill igung wird auf die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt. Fehlen solche Daten zu m Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere Daten abgestellt. Anpassung an Preisniveau im Ausland

§ 9.

1 Hat eine Person Wohnsitz im Ausland, wird das in der Schweiz erzielte Einkommen an das Preisn iveau im Ausland angepasst.
2 Die Anpassung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat. Spätere Nutzung eingereichter Daten

§ 10.

1 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) berücksichtigt einge
- reichte Steuererklärungen auch in späteren Prämienverbilligungsver
- fahren.
2 Andere der SVA eingereichte Daten über die finanziellen Verhält
- nisse werden nur in den im Zeit punkt der Einreichung hängigen Prä
- mienverbilligungsverfahren berücksichtigt. C. Mindestansprüche für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung Junge Erwachsene in Ausbildung

§ 11.

1 Als junge Erwachsene gelten Personen, die am 31. Dezem
- ber des Anspruchsjahres 19–25 Jahre alt sind.
2 Sie gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art.
49
bis und 49 ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
7 in Ausbildung sind. Günstige Prämie

§ 12.

1 Der Regierungsrat bestimmt die günstige Krankenkassen
- prämie gemäss §
7 Abs. 2 EG KVG.
2 Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland bezieht sich der Mindest
- anspruch auf die Prämien, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU fest
- gelegt hat.
5 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
Obere Grenze
des mittleren
Einkommens

§ 13.

1 Der Regierungsrat legt die obere Grenze des mittleren Ein kommens nach §
7 Abs. 3 EG KVG so fest, dass die Schwelleneffekte möglichst gering ausfallen.
2 Die höhere Grenze des mittl eren Einkomme ns gemäss §
7 Abs. 3 Satz 2 EG KVG gilt auch für einen Elternteil mit erwachsenen Kin dern in Ausbildung, die tiefere Grenze auch für einen Elternteil mit aus schliesslich minderjährigen Kindern.
3 Ist eine junge erwachse ne Person in Ausbil dung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft od er hat sie ein Kind, gilt die ordent liche Grenze des mittler en Einkommens gemäss §
7 Abs.
3 Satz 1 EG KVG. D. Gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung
Eltern und
minderjährige
Kinder

§ 14.

Die Prämienverbilligung der El tern oder des Elternteils und eines Kindes wird gemeinsam bestimmt, wenn das Kind am 31. Dezem ber des Anspruchsjahres höchstens 18 Jahre alt ist und es mit den Eltern bzw. dem Elternteil im gleichen Haushalt lebt.
b. Einkommen
und Vermögen
minderjähriger
Kinder

§ 15.

1 Liegen für ein minderjähriges Kind eigene Steuerdaten vor, werden Einkommen und Vermögen des Kindes bei der gemeinsamen Bestimmung der Prämie nverbilligung nach §
6 Abs. 1 lit. b–d EG KVG nicht berücksichtigt. Ist das massgeb ende Einkommen des Kindes höher als eine einfache volle AHV-Rente, erhält es keine Prämienverbilligung.
2 Liegen für ein minderjähriges Kind keine eigenen Steuerdaten vor, können die Eltern bzw. der Elternteil verlangen, dass das Kind von der gemeinsamen Bestimmung der Prämienverbilligung ausgenommen wird, wenn das Vermögen des Kindes mehr als Fr. 100 000 beträgt.
Eltern
und junge
Erwachsene
in Ausbildung

§ 16.

1 Die Eltern von jungen Erwa chsenen in Ausbildung gelten insbesondere dann als unterhalt spflichtig im Sinne von §
6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familien zulagen (FamZG)
13 bezogen wird.
2 Für junge Erwachsene in Ausbildung, die gemeinsam mit der Ehe partnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetra genen Partnerin oder dem eingetragenen Partner be steuert werden, wird die Prämien verbilligung gemeinsam mit der Part nerin oder dem Partner bestimmt.
3 Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten §
6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG und §
17 dieser Verordnung sinngemäss.
a. Voraus-
setzungen
a. Voraus-
setzungen
6
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) b. Bestimmung der Prämien verbilligung der jungen Erwachsenen

§ 17.

1 Bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung werden auch die Referenzprämien und massgebenden Einkommen der Eltern einschliesslich minderjähriger Kinder berücksichtigt, wenn auch di e Eltern eine Pr ämienverbilligung im Kanton Zürich beantragt haben.
2 Haben die Eltern im Kanton Zü rich keine Prämienverbilligung beantragt, werden bei der Bestimmu ng der Prämienverbilligung der jun
- gen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgeben
- den Einkommen nur der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berück
- sichtigt.
3 Haben die Eltern Wohnsitz in ei nem anderen Kanton, richten sich ihre Referenzprämien nach der Pr ämienregion der oder des jungen Erwachsenen in Ausbildung.
4 Haben die Eltern Wohnsitz im Ausland, entsprechen die Refe
- renzprämien 60% der Prämie, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU festgelegt hat. c. Bestimmung der Prämien verbilligung der Eltern oder des Elternteils

§ 18.

Bei der Bestimmung der Prämie nverbilligung de r Eltern oder des Elternteils werden auch die Referenzprämien und massgebenden Einkommen derjenigen jungen er wachsenen Kinder in Ausbildung be
- rücksichtigt, die im Kanton eine Pr ämienverbilligung beantragt haben. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland

§ 19.

1 Ist die Prämienverbilligung für mehrere Personen, die teils in der Schweiz, teils im Auslan d wohnen, gemeinsam zu bestimmen, erfolgt die Bestimmung der Prämie nverbilligung auf der Grundlage des Schweizer Preisniveaus und unter Berücksichtigung der unterschied
- lichen Preisniveaus der Schwei z und des ausländischen Staats.
2 Die Umrechnung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren A. Vorbereitung Datenbezug aus den Steuer registern

§ 20.

1 Im Vorjahr zum Anspruchsjahr bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern zu alle n dort geführten natürlichen Perso
- nen die Daten, die zu deren Identi fikation erforderlich sind, insbeson
- dere den Namen und die AHV-Versichertennummer.
7 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
2 Bei Personen, die der ordentlichen Steuerveranlagung unterstehen, bezieht die SVA zudem diejenigen Po sitionen der Steuer einschätzungen, die sie für die Bestimmung der Präm ienverbilligung benötigt. Davon aus genommen sind Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen.
3 Bei Personen, die der Quellensteue r unterstehen, bezieht die SVA zudem Daten über das Bruttoei nkommen sowie den anwendbaren Steuertarif.
4 Die SVA bezieht diese Angaben für die vier hinter dem Anspruchs jahr liegenden Jahre.
Datenbezug
aus der KEP

§ 21.

1 Die SVA bezieht für folgende Personen Daten aus der kan tonalen Einwohnerdatenplattform (KEP): a. Personen, die aufgr und der Steuerdaten möglicherweise Anspruch auf Prämienverbi lligung haben, b. Personen, die im Anspruchsjahr da s 19. oder 20. Altersjahr vollen den, c. Personen, auf die aufg rund von Daten nach Abs. 2 lit. m, n und q zu Personen nach Abs. 1 lit. a oder b verwiesen wird.
2 Zu diesen Personen bezieht die SV A folgende Identifikatoren und Merkmale samt zugehörigen Teilmerkmalen: a. AHV-Versichertennummer, b. Name und Vornamen, c. Geburtsdatum, d. Geschlecht, e. Zivilstand, f. Todesdatum, g. Ausländerkategorie, h. Meldegemeinde und Meldeverhältnis, i. Zuzugsdatum, Herkunftsort, Wegzugsdatum und Zielort, j. Zustelladresse und Wohnadresse, k. Umzugsdatum, l. Gebäudeidentifikator und Wohnungsidentifikator, m. Ehe oder eingetragene Partnerschaft, n. Kindesverhältnisse, o. Datum Zivilstandsereignis, p. Haushaltsnummer, q. amtlicher Name des Vaters und der Mutter / de r Elternteile bei der Geburt.
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) Gruppen bildung

§ 22.

Die SVA bildet Personengruppen, für welche die Prämien
- verbilligung gemäss §
6 Abs. 1 lit. a–d EG KVG gemeinsam zu bestim
- men ist. B. Antragstellung Zustellung des Antrags formulars

§ 23.

1 Die SVA stellt den Personen, die gemäss vorläufiger Berech
- nung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu. Sie weist sie auf das Melderecht, die Melde
- pflicht und die Möglichkeit der Prämienübernahme gemäss §§
11 Abs. 1,
12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 EG KVG hin.
2 Personengruppen, deren Prämie nverbilligung gemeinsam zu be
- stimmen ist, stellt sie nur ein Antragsformular zu. Junge Erwachsene in Ausbildung erhalten ei n eigenes Antragsformular. Angaben und Unterlagen von jungen Erwachsenen

§ 24.

1 Junge Erwachsene geben auf dem Antragsformular an, ob und bis wann sie in Ausbildung stehen.
2 Stehen sie in Ausbildung, reiche n sie folgende Unterlagen ein: a. aktuellste, höchstens vier Jahr e hinter dem Anspruchsjahr zurück
- liegende Steuerveranlagung, ersatzweise Steuererklärung der Eltern, falls die Eltern
1. der ordentlichen Steuerve ranlagung unterstehen und
2. in einem anderen Kanton steuer rechtlichen Wohnsitz haben oder ihn vor höchstens drei Jahren in den Kanton Zürich verlegt ha
- ben, b. Ausweise über das gesamte Einkommen der Eltern im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr, wenn di ese in einem anderen Kanton an der Quelle besteuert werden oder im Ausland wohnen, c. Ausweise über das gesamte Vermög en der Eltern am Ende des vor
- letzten Jahres zum Anspruchsjahr, wenn diese im Kanton Zürich oder in einem anderen Kanton an der Quelle besteuert werden oder im Ausland wohnen, d. aktuelle, von der Ausbildungseinri chtung ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen der Au sbildung gemäss Art. 49 bis und 49 ter AHVV. C. Provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung Ergänzung der Gruppen bildung

§ 25.

Aufgrund der Anträge bereinigt die SVA die Gruppenbildung gemäss §
6 Abs. 1 lit. e EG KVG.
9 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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Provisorische
Bestimmung
der Prämien
-
verbilligung

§ 26.

1 Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten und be stimmt auf dieser Grundlage die pr ovisorische Präm ienverbilligung.
2 Sie teilt den Krankenversicherern und den Versicherten bis 15. No vember die Beträge mit, die sie im Anspruchsjahr als Prämienverbilli gung vergüten wird. Die Vergütung entspricht 80% der provisorischen Prämienverbilligung nach Abs. 1. D. Definitive Bestimmung der Prämienverbilligung
Im Allgemeinen

§ 27.

1 Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten quartals weise.
2 Beruht die Berechnung der provis orischen Prämienverbilligung auf Daten der ordentlichen Veranlag ung im Kanton, wird die Prämien verbilligung definitiv bestimmt, soba ld die Steuereinschätzung des An spruchsjahres vorliegt.
3 Beruht die Berechnung der provis orischen Prämienverbilligung auf Daten der Quellenbe steuerung im Kanton, wird die Prämienver billigung im zweiten Folgejahr zu m Anspruchsjahr auf der Grundlage der Daten des Anspruchsjah res definitiv bestimmt.
4 Beruht die Berechnung der provis orischen Prämienverbilligung auf anderen Daten, wird die Prämienver billigung anhand dieser Daten definitiv bestimmt.
5 Ist die definitive Prämienverbill igung höher als di e vergütete pro visorische Prämienverbi lligung, wird dem Kranke nversicherer die Dif ferenz zuhanden der versicherten Pe rson vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Per son in Rechnung gestellt.
Bei jungen
Erwachsenen

§ 28.

1 Bei jungen Erwachsenen, die ein Erwerbseinkommen höchs tens im Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielten, prüft die SVA, ob für sie eine Ausbildungszulage gemäss FamZG bezo gen worden ist.
2 Wurde eine Ausbildungszulage bezogen, gilt diese Person als in Ausbildung stehend.
3 Wurde für sie keine Ausbildungsz ulage bezogen, kann die antrag stellende Person auf andere Weise na chweisen, dass sie gemäss Art. 49 bis und 49 ter AHVV in Ausbildung stand.
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
4. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse A. Allgemeines Zeitliche Wirkung einer Veränderung

§ 29.

1 Ändern sich die Grundlagen für die Bestimmung der Prä
- mienverbilligung am ersten Tag eines Monats, wird die Prämienverbil
- ligung ab diesem Tag neu bestimmt.
2 Ändern sich die Grundlagen an einem anderen Tag des Monats, wird die Prämienverbilligung ab Beginn des Folgemonats neu bestimmt.
3 Passt eine Krankenver sicherung die Prämien auf einen bestimm
- ten Tag eines Monats an, wird auch die Prämienverbilligung auf dieses Datum angepasst. Zeitlicher Geltungsbereich eines Antrags

§ 30.

Stellt eine Person ausserhalb des ordentlichen Verfahrens An
- trag auf Ausrichtung oder Änderung einer Prämienverbilligung, gilt der Antrag als für alle Jahre gestellt, für die zu diesem Zeitpunkt Antrag gestellt werden kann. B. Änderung der persönlichen Verhältnisse Meldepflicht

§ 31.

1 Führt die Änderung der persönl ichen Verhältnisse zu einer Verminderung der provisorisch bestimmten Prämienverbilligung um mindestens Fr. 1200 pro Jahr, meldet die Person die Änderung der SVA.
2 Ist die Prämienverbill igung mehrerer Personen gemeinsam zu be
- stimmen, gilt dieser Betrag für die ganze Gruppe. Wohnsitz wechsel

§ 32.

1 Verlegt eine Person ihren Wohns itz in eine andere Prämien
- region des Kantons, kann sie im Umzu gsjahr die Anpassung der provi
- sorisch bestimmten Prämienverbi lligung ab Umzug beantragen.
2 Führt der Umzug zu einer tieferen provisorischen Prämienverbil
- ligung, besteht keine Meldepflicht nach §
31 Abs. 1. b. Zuzug aus einem anderen Kanton

§ 33.

1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus einem anderen Kan
- ton in den Kanton Zürich, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folge
- jahres eine Prämienv erbilligung für das Fo lgejahr beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die Steuererklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerun g, reicht sie den Lohnausweis des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs
- jahres und belegt dieses auf Verlangen. a. innerhalb des Kantons
11 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
c. Wegzug
in einen anderen
Kanton

§ 34.

1 Verlegt eine Person ihren W ohnsitz in einen anderen Kan ton, richtet sich die Prämienverbill igung für das Wegz ugsjahr nach der bisherigen Prämienregion.
2 Es besteht keine Meldepflicht nach §
31 Abs. 1.
3 Untersteht die Person der ordentli chen Steuerveranlagung, erfolgt die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung aufgrund der Steuer veranlagung des Vorjahres zum Wegzugsjahr.
d. Zuzug aus
dem Ausland

§ 35.

1 Begründet eine versicherte Person Wohnsitz im Kanton, ohne zuvor Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, kann sie ab Be ginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung ab Zuzug beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Ve ranlagung, reicht sie die Steuer erklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs jahres und belegt dieses auf Verlangen.
e. Wegzug ins
Ausland

§ 36.

1 Gibt eine Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf, ohne in einem anderen Kanton Wohnsitz zu begründen, endet die Prämien verbilligung mit dem Wegzug. §
1 lit. c bleibt vorbehalten.
2 Es besteht keine Meldepflicht nach §
31 Abs. 1.
Abschluss der
Ausbildung

§ 37.

1 Schliesst eine junge erwachsene Person ihre Ausbildung ab, endet ihre Prämienverbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt dahin.
2 Die definitive Prämie nverbilligung bis zu m Ausbildungsabschluss wird bestimmt a. bei der Person, die ihre Ausbildun g abgeschlossen hat, aufgrund der finanziellen Verhältn isse des Vorjahres zu m Jahr des Ausbildungs abschlusses, b. bei den Eltern oder dem Eltern teil aufgrund der finanziellen Ver hältnisse des Jahres, in dem di e Ausbildung abgeschlossen wurde.
b. Prämien
-
verbilligung
ab Ausbildungs
-
abschluss

§ 38.

1 Eine junge erwachse ne Person, die ihre Ausbildung abge schlossen hat, kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Prämienverbil ligung für die Zeit ab Ausb ildungsabschluss stellen. Die SVA informiert di e Betroffenen darüber.
2 Untersteht die Person der ordentlichen Steu erveranlagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Jahres des Ausbildungs abschlusses ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis dieses Jahres ein, dekl ariert ihr Vermög en am Ende die ses Jahres und belegt das Vermögen auf Verlangen.
a. Prämien-
verbilligung bis
Ausbildungs-
abschluss
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
3 Die provisorische und di e definitive Prämienv erbilligung ab Aus
- bildungsabschluss werd en bestimmt aufgrund a. des im ganzen Jahr des Ausbildungsabschlu sses erzielten Einkom
- mens, abzüglich des bis zum Ausb ildungsabschluss erzielten Ein
- kommens, das aufgrund der Daten de s Vorjahres zum Jahr des Aus
- bildungsabschlusses bestimmt wird, b. des Vermögens am Ende des Ja hres des Ausbil dungsabschlusses. Wieder aufnahme der Ausbildung

§ 39.

1 Mit der Wiederaufnahme der Ausbildung endet die Prämien
- verbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt dahin.
2 Die definitive Prämienverbilligung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung wird aufgrund der finanz iellen Verhältnisse des Vorjahres zum Jahr der Wiederaufnahme bestimmt. b. Prämien verbilligung ab Wieder aufnahme

§ 40.

1 Eine junge erwachsene Person , die ihre Ausbildung wieder
- aufgenommen hat, kann ab Beginn bi s 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Prämienverbilligung für die Zeit ab Wiederaufnahme stel
- len. Die Prämienverbilligung wird ab dann gemeinsa m mit jener der Eltern oder des Elte rnteils bestimmt.
2

§ 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs.

2 gelten sinngemäss.
3 Die provisorische und die definitive Prämienverbilligung für die Zeit ab Wiederaufnahme der Ausbildung werden bestimmt a. bei der in Ausbildung stehenden Person aufgrund
1. des im ganzen Jahr der Wieder aufnahme erzielten Einkommens, abzüglich des bis zur Wiederau fnahme erzielten Einkommens, das aufgrund der Date n des Vorjahres zum Jahr der Wiederauf
- nahme bestimmt wird,
2. des Vermögens am Ende des Jahres der Wiederaufnahme, b. bei den Eltern oder dem Elternte il aufgrund der finanziellen Ver
- hältnisse des Jahres der Wiederaufnahme. Beginn und Ende einer Ehe oder ein getragenen Partnerschaft

§ 41.

1 Beginnt oder endet die geme insame Bestimmung der Prä
- mienverbilligung gemeinsam besteuerter Personen gemäss §
6 Abs.
1 lit. a und b EG KVG, bleiben die provisorischen Prämienverbilligungen des Änderungsjahres unverändert. Be reits gestellte Anträge auf Prä
- mienverbilligung für das Folgejahr fallen dahin.
2 Die Personen können ab Beginn bis
31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen. Die SVA informiert die Betroffenen darüber. a. Prämien- verbilligung bis Wieder- aufnahme
13 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
3 Unterstehen die Personen der ordentlichen Steuerveranlagung, reichen sie mit dem An trag die Steuererklär ungen des Änderungsjah res ein. Unterstehen sie der Quel lenbesteuerung, reichen sie die Lohn ausweise des Änderungsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende des Änderungsjahres und bele gen dieses auf Verlangen.
4 Die definitive Prämie nverbilligung des Än derungsjahres und die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres beruhen auf den Steuerdaten des Änderungsjahres.
Geburt eines
Kindes

§ 42.

1 Beziehen die Eltern im Jahr der Geburt des Kindes eine Prämienverbilligung, wird diese im Geburtsjahr von Amtes wegen auf das Neugeborene ausgedehnt. Ein für das Folgejahr gestellter Antrag auf Prämienverbilligung wird entsprec hend erweitert. Allfällige Verän derungen der finanziell en Verhältnisse werden nicht von Amtes wegen berücksichtigt.
2 Beziehen die Eltern im Geburts jahr keine Präm ienverbilligung, können sie ab Beginn bis 31. März de s Folgejahres eine solche für die Zeit ab Geburt beantragen. Unterst ehen sie der ordentlichen Veran lagung, reichen sie die Steuererklärung des Geburtsjahres ein. Unter stehen sie der Quellenbesteuerung , reichen sie die Lohnausweise des Geburtsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende des Geburtsjah res und belegen dieses auf Verlangen.
3 Die Regelungen gelten sinngemäss für den Elternteil nach §
6 Abs. 1 lit. c oder d EG KVG.
Tod einer
Person

§ 43.

Mit dem Tod einer Person en det die Prämienverbilligung.
b. bei Paaren

§ 44.

1 Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partner schaft bleibt die provisorische Pr ämienverbilligung der überlebenden Person für das Todesjahr unverändert.
2 Ein für das Folgejahr gestellter Antrag fällt dahin. Die überlebende Person kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres für das Folgejahr einen neuen Antrag stellen. Die SV A informiert die Betroffenen darü ber.
3 Untersteht die überlebende Person der ordentlichen Steuerveran lagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuerer klärung des Todesjahres ab Todesfall ein. Untersteht sie de r Quellenbesteuerung, reicht sie Lohn ausweise ein, aus denen sich das Einkommen ab Todesfall ergibt, dekla riert das Vermögen am Ende des Todesjahres und belegt dieses auf Ver langen.
a. im
Allgemeinen
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
4 Die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres wird auf
- grund der Steuerdaten ge mäss Abs. 3 bestimmt.
5 Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr bis zum Todes
- fall wird aufgrund der Steuerdaten des Paares für di esen Zeitraum be
- stimmt. Die definitive Prämienverb illigung für das Tode sjahr ab Todes
- fall wird aufgrund der Steuerdate n der überlebenden Person für diesen Zeitraum bestimmt. C. Änderung der wirtsc haftlichen Verhältnisse Melderecht und Meldepflicht

§ 45.

1 Sinkt das Bruttoeinkommen ei ner Person um mindestens Fr. 10 000 pro Jahr, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres die Anpassung der oder die Ausrichtung einer provisoris chen Prämienver
- billigung für das Änderungsjahr beantragen.
2 Erhöht sich das Bruttoeinkomme n einer Person, die Prämienver
- billigung bezieht, um mindestens Fr. 10 000 pro Jahr, meldet sie dies der SVA nach Eintritt der Änderung.
3 Ist die Prämienverbill igung mehrerer Personen gemeinsam zu be
- stimmen, gelten die Beträge nach Abs. 1 und 2 für die ganze Gruppe. Neubestimmung der Prämien verbilligung

§ 46.

1 Untersteht die Person der orde ntlichen Steuerveranlagung, reicht sie die Steuererklärung des Ä nderungsjahres ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht si e den Lohnausweis des Änderungs
- jahres ein.
2 Die SVA bestimmt die Prämienv erbilligungen des Änderungsjah
- res und des Folgejahre s gestützt auf das veränderte Einkommen neu.
5. Abschnitt: Besondere Versichertengruppen Personen mit Anspruch auf Ergänzungs leistungen

§ 47.

1 Hat eine Person im Kanton Zürich Anspruch auf Ergän
- zungsleistungen, vergütet die SVA dem Krankenversicherer den Betrag der Ergänzungsleistungen, jedoch a. mindestens 60% der RDP bei Er wachsenen und mindestens 80% einer günstigen Prämie gemäss §
12 bei minderjährigen Kindern, b. höchstens 100% der RDP.
2 Die Vergütung beträgt in jedem Fall höchstens die im Einzelfall geschuldete Kra nkenkassenprämie.
15 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
3 Die SVA teilt der für die Ausric htung der Ergänz ungsleistungen zu ständigen Stelle (Durchführungsste lle) die Höhe der Krankenkassenprä mien der Personen mit, die Ergänz ungsleistungen beziehen. Die Durch führungsstelle bestimmt die Prämie nübernahme nach Abs. 1 und teilt deren Höhe sowie Beginn und Ende des Bezugs der Ergänzungsleistun gen der SVA mit.
4 Die Prämienübernahme eines Jahres wird im Folgejahr fortgesetzt, bis die Durchführungsstelle die H öhe der Prämienübernahme für das Folgejahr bestimmt hat.
Personen mit
Anspruch auf
Sozialhilfe

§ 48.

Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Über nahme der durch die Prämienverbillig ung nicht gedeckten Prämie (Prä mienrest) gemäss §
15 EG KVG, ohne dass be reits ein Antrag auf Prä mienverbilligung gestellt worden is t, fordert die Gemeinde die Person auf, dies nachzuholen, oder beantr agt die Gemeinde die Prämienverbil ligung für diese Person.
b. Informations
-
austausch
zwischen SVA
und Gemeinde

§ 49.

1 Die SVA teilt der Gemeinde umgehend die Höhe der Prä mienverbilligung der Person mit.
2 Die Gemeinde informiert die SVA umgehend über Beginn und Ende des Zeitraums, wä hrend dessen sie den Pr ämienrest einer Person übernimmt.
3 Der Datenaustausch er folgt elektronisch. Die SVA bestimmt die Form und die technischen Modalitäten nach Anhörung der Gemeinden.
c. rückwirkende
Übernahme des
Prämienrests

§ 50.

Die Gemeinde kann die Präm ienreste rückwirkend bis zu zwei Jahren übernehmen, sofern a. für die entsprechenden Forderun gen des Krankenversicherers keine Verlustscheine vorliegen, b. keine weiteren Forderungen des Krankenversicher ers mehr beste hen und c. während der Zeit, für welche die Prämienreste übernommen werden sollen, das nach Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzmini mum nicht gewä hrleistet war.
d. Verzicht
auf definitive
Bestimmung
der Prämien
-
verbilligung

§ 51.

Für die Zeit, während der für eine Person der Prämienrest übernommen wird, erfolgt keine defi nitive Bestimm ung der Prämien verbilligung.
Personen aus
dem Asyl- und
Flüchtlings
-
bereich

§ 52.

1 Asylsuchende haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie keine Leistungen de r Asylfürsorge beziehen.
a. Antrag auf
Prämien-
verbilligung
16
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2 Personen, denen Asyl gewährt wurde (Flüchtlinge mit Asylgewäh
- rung), haben Anspruch auf Prämien verbilligung oder auf Prämienüber
- nahme. Hält sich eine solche Pe rson in einem kantonalen Durchgangs
- zentrum auf, ist das Kantonale So zialamt (KSA) für die Prämienüber- nahme gemäss §
15 EG KVG zuständig. Die Gesundheitsdirektion vergütet dem KSA die Prämienübernahmen.
3 Die Regelungen gemäss Abs.
2 gelten auch für Personen, welche die Flüchtlingseigenschaften erfüllen, aber wegen Vorliegens eines Aus
- schlussgrundes nach Ar t. 53 oder 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
5 kein Asyl erhalten (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
4 Personen mit abgewiesenem Asylgesuch, deren Wegweisung un
- möglich, nicht zumutbar oder unzulässig ist (vorläufig Aufgenommene), haben Anspruch auf Prämienverbill igung, wenn sie keine Leistungen der Asylfürsorge beziehen oder wenn sie vor mehr als sieben Jahren in die Schweiz eingereist sind.
5 Personen mit negativem Asylentscheid und re chtskräftiger Wegwei
- sung werden durch das KSA bei eine m Krankenversicherer versichert. Die Personen erhalten keine Prämienverbilligung. Die Gesundheits
- direktion vergütet dem KSA die Krankenkassenprämien ab dem zwei
- ten Jahr nach Rechts kraft der Wegweisung. Personen mit Anspruch auf Nothilfe

§ 53.

Schliesst das KSA für eine Person mit Anspruch auf Not
- hilfe eine Krankenversi cherung ab oder übernimmt das KSA oder eine andere kantonale Stelle für solche Personen die Prämien, vergütet die Gesundheitsdirektion de r zahlenden Stelle di e Krankenkassenprämie.
6. Abschnitt: Information und Abrechnung Information der Gemeinden

§ 54.

1 Die SVA teilt einer Gemeinde auf Anfrage mit, welche ihrer Einwohnerinnen und Einwohner eine Prämienverbilligung erhalten und wie hoch diese ist.
2 Sie teilt der zuständigen Gemeinde bei folgenden Personen die Ein
- leitung einer Betr eibung gemäss §
27 Abs. 2 EG KVG mit: a. Personen, bei denen die Gemein de die Prämienreste gemäss §
15 Abs. 1 EG KVG übernimmt, b. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss §
14 Abs. 1 EG KVG, c. anderen Personen auf Anfrage der Gemeinde.
17 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
Abrechnung
und Revision

§ 55.

Die SVA reicht der Gesundheitsdirektion folgende Unter lagen ein: a. bis 15. Januar die Abrechnung de r im Vorjahr ausgerichteten Prä mienverbilligungen einschliesslich Prämienverbilligungen im Bereich der Ergänzungsleistungen (Jah resrechnung) und die Antragsstatis tiken, b. bis 15. Februar den Revisionsberi cht zu den Prämienverbilligungen einschliesslich Prämienverbillig ungen im Bereich der Ergänzungs leistungen, c. bis 15. Juni den Revisionsberich t zu den von den Krankenversiche rern gemeldeten Verlustscheinen.
b. Gemeinden

§ 56.

1 Die Gemeinden erstellen bis Ende Februar eine Abrech nung über die im Vorjahr gewährten Übernahmen der Prämienreste und die Erlöse gemäss §
15 Abs. 1 und 3 EG KVG.
2 Sie lassen die Abrechnung in sinngemässer Anwendung von §§
142–
150 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)
3 finanztechnisch prüfen. §
145 Abs. 3 GG findet keine Anwendung.
3 Sie reichen den Prüfungsbericht des Vorjahres bis 31. Mai der Ge sundheitsdirektion ein.
4 Erfolgen die Abrechnung und Berich terstattung nicht fristgerecht oder entsprechen sie nicht den Anforderungen von Bund und Kanton, kann der Kanton die Rückvergüt ung kürzen oder verweigern.
Revisionsstelle

§ 57.

Revisionsstelle gemäss Art. 64 a Abs.
3 KVG ist die Revi sionsstelle nach Art.
25 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über di e soziale Krankenversicherung
12 .
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Kontrolle der
Versicherungs
-
pflicht

§ 58.

1 Die Gemeinden informieren Pe rsonen, die sich dort nieder gelassen oder dort Aufenthalt begr ündet haben, über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversiche rung, insbesondere über die Möglic hkeit der Prämie nverbilligung.
2 Sie prüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Per
b. Gesundheits
-
direktion

§ 59.

1 Die Gesundheitsdirektion erfü llt die Aufgaben gemäss §
58 gegenüber anderen Personen, für die der Kanton zuständig ist. Dies gilt insbesondere für Personen mit W ohnort in einem EU-/EFTA-Staat ge mäss Art. 6 a Abs. 1 KVG, sofern der Kanton Anknüpfungspunkt gemäss Art. 41 Abs. 2 KVG ist.
a. SVA
a. Gemeinden
18
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2 Zu diesem Zweck teilt das Mi grationsamt der Gesundheitsdirek
- tion zu Grenzgängerinnen und Gr enzgängern Folgendes mit: a. Name und Vornamen, b. Geburtsdatum, Geschl echt und Zivilstand, c. Staatsangehörigkeit, d. Wohnadresse sowie Adresse des Hauptsitzes des Arbeitgebers, e. Einreisedatum sowie Datum des Gültigkeitsbeginns und des Gültig
- keitsendes der Bewilligung. Ausstands erklärungen

§ 60.

1 Lehnt es ein Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG ab, Leistungen nach KVG zu erbringe n (Ausstand), meldet er dies der Gesundheitsdirektion.
2 Die Gesundheitsdirektion gibt In teressierten die Leistungserbrin
- Gleichstellung von Rechtstiteln

§ 61.

Die rechtskräftige Verfügung be treffend Einstellung des Kon
- kursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG
6
ist ein dem Verlustschein gleichgestellt er Rechtstitel gemäss Art. 105
i KVV.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Anwendbares Recht

§ 62.

1 Diese Verordnung ist erstmals für das Prämienverbilligungs
- jahr (Anspruchsjahr ) 2021 anwendbar.
2 Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr
2020 richten sich nach dem bisherigen Recht. Insbesondere übermitteln die Gemeinden der SVA nachträgliche Anträge auf Prämienverbilligun
- gen für diese Jahre und teilen ihr di e diese Jahre betreffenden Änderun
- gen der Berechnung sgrundlagen mit. Übergangsrecht

§ 63.

1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für welche die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Ok
- tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
8 (EL-Reform) insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, haben bis 31. De
- zember 2023 einen Anspruch au f Vergütung von 100% der RDP.
19 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
2 Die Gemeinden bewirtschaften die Verlustscheine, die sie bis zum
31. Dezember 2011 von den Krankenversicherern übernommen haben. Sie tragen die Kosten der Bewirt schaftung und überweisen dem Kan ton die Hälfte des Erlöse s. Die Abrechnung nach §
56 Abs. 1 umfasst auch die altrechtlichen Verlustscheine.
1 OS 75, 205 ; Begründung siehe ABl 2020-04-03 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 131.1 .
4 LS 832.01 .
5 SR 142.31 .
6 SR 281.1 .
7 SR 831.101 .
8 SR 831.30 .
9 SR 832.10 .
10 SR 832.102 .
11 SR 832.112.5 .
12 SR 832.12 .
13 SR 836.2 .
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