Übereinkommen vom 29. Juli 1960 (0.732.44)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen vom 29. Juli 1960

über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 ¹ Abgeschlossen in Paris am 29. Juli 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Konsolidierter offiziöser Text des Pariser Übereinkommens einschliesslich der Bestimmugen der drei oben erwähnten Zusatzprotokolle. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. Juni 2008 ( AS 2022 42 )
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei, ³
in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)⁴, errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Ver­sicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;
in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;
sind wie folgt übereingekommen:
³ Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 16. Oktober 2001 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet. ⁴ Die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) wurde per 30. September 1961 gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überführt. Darüber hinaus wird gemäss Beschluss des OECD-Rats vom 17. Mai 1972 [C(72)106(Final)] die Europäische Kernenergie-Agentur (ENEA) nunmehr als OECD-Kernenergie-Agentur (NEA) bezeichnet.
Art. 1
a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten: i) «nukleares Ereignis» jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinanderfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs;
ii) «Kernanlage» Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die ausser Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden «Direktionsausschuss» genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
iii) «Kernbrennstoffe» spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschliesslich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material;
iv) «radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle» radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radioisotope ausserhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwe­cke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
v) «Kernmaterialien» Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
vi) «Inhaber einer Kernanlage» derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird;
vii) «nuklearer Schaden» 1. Tötung oder Verletzung eines Menschen,
2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten,
sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmass: 3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchs­berechtigt ist,
4. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, es sei denn diese Schädigung sei unerheblich, wenn solche Massnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden,
5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird,
6. die Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Massnahmen,
und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmass, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kern­anlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;
viii) «Massnahmen zur Wiederherstellung» angemessene Massnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Massnahmen zu ergreifen;
ix) «Vorsorgemassnahmen» angemessene Massnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a)(vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Massnahmen ergriffen wurden, vorsieht;
x) «angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise: 1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemassnahmen, Art und Ausmass des Schadens­risikos,
2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Massnahmen bestehende Erfolgsaussicht, und
3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen.
b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn er dies wegen des geringen Ausmasses der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt erachtet.
Art. 2
a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen: i) einer Vertragspartei;
ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963⁵ über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 1988⁶ über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist;
iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt;
iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Übereinkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Verschulden des haftenden Inhabers, ausschliessliche Haftung des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschliessliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten;
oder, ausser im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde.
b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetz­gebung einen grösseren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen.
⁵ Nicht veröffentlicht in der AS.
⁶ SR 0.732.441
Art. 3
a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen: i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschliesslich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet; und
ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen;
wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
Art. 4
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:
a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukle­ares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmate­rialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat;
ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat;
iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäss Befugte übernommen hat;
iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.
b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;
ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;
iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat;
iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen.
c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a)(i) und (ii) und (b)(i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat.
d) Der gemäss diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschliessen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungs­weg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.
e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, dass nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Ho­heitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäss diesem Übereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Artikels 10(a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
Art. 5
a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernan­lage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen nuklearen Schaden.
b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäss Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Dritter haftet.
c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für den nuklearen Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der nukleare Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags übernommen hat.
d) Haften gemäss diesem Übereinkommen mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäss Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn gemäss Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen.
Art. 6
a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schadens kann nur gegen den Inhaber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäss diesem Übereinkommen haftet; besteht gemäss innerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend gemacht werden.
b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen.
c) i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung: 1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 3(a) oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäss Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäss Artikel 4(a)(iii) oder (b)(iii) haftet.
ii) Ausserhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kern­anlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden.
d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden gemäss einem internationalen Übereinkommen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein.
e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den Schaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaat­liche Recht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner Schadensersatzpflicht in Bezug auf den von dieser Person erlittenen Schaden befreien.
f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur: i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte nukleare Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unter­lassung ist, und zwar gegen die natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;
ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorgesehen ist.
g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäss Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäss Absatz (d) gegen den Inhaber zu.
h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.
Art. 7
a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass die Haftung des Inhabers für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen Euro beträgt.
b) Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des Artikels 21(c) kann jede Vertragspartei: i) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für diese Anlage festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 70 Millionen Euro betragen darf; und
ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro betragen darf.
c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses be­fanden, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers einer Kern­anlage für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter 80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.
d) Der gemäss Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Artikel 21(c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäss Absatz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen.
f) Absatz (e) gilt nicht: i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;
ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von Staats­verträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darin zu landen.
g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten gemäss Artikel 2(a)(iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei für nuklearen Schaden Haftungs­beträge festsetzen, die niedriger als die nach diesem Artikel oder Artikel 21(c) festgesetzten Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.
h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess gemäss diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäss diesem Artikel haftet.
i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.
j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel einleiten zu müssen.
Art. 8
a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn eine Klage: i) wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen nicht binnen dreissig Jahren nach dem nuklearen Ereignis;
ii) wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis;
erhoben wird.
b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine längere als die in Absatz (a)(i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Massnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatz­klagen getroffen hat, die nach Ablauf der in Absatz (a)(i) oder (ii) genannten Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.
c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäss Absatz (b) festgesetzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Inhaber einer Kern­anlage Klage erhoben hat: i) binnen dreissig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen;
ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens.
d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäss diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten werden.
e) In den Fällen des Artikels 13(f)(ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist: i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu erheben ist; oder
ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäss Artikel 13(f)(ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.
f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann der­jenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrösserung des nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.
Art. 9
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.
Art. 10
a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäss Artikel 7(a) oder 7(b) oder Artikel 21(c) festgesetzten Höhe einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.
b) Sofern die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nicht betragsmässig beschränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des haftenden Inhabers fest, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag unter dem in Artikel 7(a) oder 7(b) genannten Betrag liegen darf.
c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen Mittel in dem Mass sicher, wie die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht unter dem in Artikel 7(a) oder Artikel 21(c) genannten Betrag liegen darf.
d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) oder (b) vorgesehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.
e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.
Art. 11
Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.
Art. 12
Der gemäss diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäss Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7(h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
Art. 13
a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäss den Artikeln 3, 4 und 6(a) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist.
b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer ausschliesslichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet, würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschliesslich die Gerichte dieser Vertragspartei zuständig, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor Eintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube er die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer Meereszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegenstehende Weise.
c) Tritt ein nukleares Ereignis ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ein, oder tritt es innerhalb eines Gebiets ein, hinsichtlich dessen keine Notifikation gemäss Absatz (b) erfolgte, oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.
d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das die in Artikel 17(d) genannten Umstände zutreffen, liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
e) Aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel sowie aus der Notifikation eines Gebiets gemäss Absatz (b) dieses Artikels ergibt sich kein Recht oder keine Verpflichtung und auch kein Präzedenzfall im Hinblick auf die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
f) Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig: i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet von nur einer Vertragspartei eingetreten ist, die Gerichte dieser Vertragspartei;
ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens: i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;
ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäss diesem Übereinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden.
h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäss diesem Übereinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden.
i) Hat ein gemäss diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.
j) Wird eine Klage gemäss diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäss diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstreckung.
Art. 14
a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.
b) Die Ausdrücke «innerstaatliches Recht» und «innerstaatliche Gesetzgebung» bedeuten das Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäss diesem Übereinkommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des Kollisionsrechts, das sich auf solche Ansprüche bezieht. Dieses Recht oder diese Gesetzgebung ist auf alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Übereinkommen nicht besonders geregelt sind.
c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.
Art. 15
a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erachteten Massnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungs­betrag zu erhöhen.
b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7(a) genannten Betrag von 700 Millionen Euro übersteigt, können diese Massnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Übereinkommens abweichen.
Art. 16
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) werden von den die Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.
Art. 16 bis
Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt.
Art. 17
a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg.
b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen.
c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Absatz (b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957⁷ zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen nicht im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
⁷ SR 0.732.021
Art. 18
a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder vor dem Beitritt zu ihm oder vor der Notifikation gemäss Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichner­staaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaats ist nicht erforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Generalsekretär der Organisation gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.
c) Jeder gemäss diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organisation zurückgezogen werden.
Art. 19
a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 20
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Art. 21
a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation beitreten.
b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung wirksam.
c) Ungeachtet des Artikels 7(a) kann eine Regierung, die nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, diesem aber nach dem 1. Januar 1999 beitritt, in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage in Bezug auf einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nuklearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Annahme des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Übergangsbetrag von mindestens 350 Millionen Euro für ein innerhalb dieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt sein kann.
Art. 22
a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben kündigen.
b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jahren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht gemäss Absatz (a) gekündigt haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt haben.
c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, gemeinsam über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, die durch die Anwendung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge für die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäss diesem Übereinkommen wünschenswert sind.
d) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat, eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens einzuberufen.
Art. 23
a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertragsparteien.
b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurückgezogen werden.
c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, einschliesslich solcher, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats.
Art. 24
Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäss Artikel 13(b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalt.

Anhang

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt worden:

1. Artikel 6(a) und (c)(i):

– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik.
– Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzusehen, dass die Haftung eines anderen als des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschliesslich der Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Ver­sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.

2. Artikel 6(b) und (d):

– Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Hellenischen Republik, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden.
– Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, die den in Artikel 6(b) angeführten internationalen Übereinkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6(b) und (d) anzusehen.

3. Artikel 8(a):

– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich.
– Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Massnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben worden sind.

4. Artikel 9:

– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich.
– Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, dass hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe aussergewöhn­licher Art zurückzuführen ist.

5. Artikel 19:

– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik.
– Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen, in der innerstaat­lichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu regeln.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 29. Juli 1960 in französischer, englischer, deutscher, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.
Die Entscheidungen, Empfehlungen und Auslegungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Pariser Übereinkommens sind in einer von der OECD-Kernenergie-Agentur im Jahr 1990 veröffentlichten Broschüre abgedruckt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereiche vom 11. Januar 2022:

Übereinkommen vom 29. Juli 1960 und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  3. August

1966

  1. April

1968

Deutschland*

30. September

1975

30. September

1975

Dänemark* a

  4. September

1974

  4. September

1974

    Grönland

  4. September

1974

  4. September

1974

Finnland*

16. Juni

1972 B

16. Juni

1972

Frankreich*

  9. März

1966

  1. April

1968

    Überseeische Departemente und
    Gebiete

  9. März

1966

  1. April

1968

Griechenland*

12. Mai

1970

12. Mai

1970

Italien

17. September

1975

17. September

1975

Niederlande*

28. Dezember

1979

28. Dezember

1979

Norwegen*

  2. Juli

1973

  2. Juli

1973

Portugal

29. September

1977

29. September

1977

Schweden*

  1. April

1968

  1. April

1968

Schweiz*

  9. März

2009

  1. Januar

2022

Slowenien*

16. Oktober

2001 B

16. Oktober

2001

Spanien*

31. Oktober

1961

  1. April

1968

Spanien⁸

30. April

1965

  1. April

1968

Türkei

10. Oktober

1961

  1. April

1968

Türkei⁹

  5. April

1968

  5. April

1968

Vereinigtes Königreich

23. Februar

1966

  1. April

1968

    Britische Jungferninseln

29. März

1973

29. März

1973

    Falklandinseln

23. März

1972

23. März

1972

    Gibraltar

  4. Dezember

1970

  4. Dezember

1970

    Guernsey

21. August

1979

21. August

1979

    Insel Man

28. Juni

1977

28. Juni

1977

    Jersey

  6. März

1981

  6. März

1981

    Kaimaninseln

23. März

1972

23. März

1972

    Montserrat

23. März

1972

23. März

1972

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

19. April

1972

19. April

1972

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der OECD Nuclear Energy Agency (NEA): www.oecd-nea.org/jcms/pl_21349/international-conventions-and-agreements-under-oecd/nea-auspices eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll gelten nicht für die Färöer.
⁸ Spanien ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 30. April 1965.
⁹ Die Türkei ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 5. April 1968.

Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

19. September

1985

  7. Oktober

1988

Deutschland

25. September

1985

  7. Oktober

1988

Dänemark

16. Mai

1989

16. Mai

1989

Finnland

22. Dezember

1989

22. Dezember

1989

Frankreich

  6. Juli

1990

  6. Juli

1990

Griechenland

30. Mai

1988

  7. Oktober

1988

Italien

28. Juni

1985

  7. Oktober

1988

Niederlande

  1. August

1991

  1. August

1991

Norwegen

  3. Juni

1986

  7. Oktober

1988

Portugal

28. Mai

1984

  7. Oktober

1988

Schweden

  8. März

1983

  7. Oktober

1988

Schweiz

  9. März

2009

  1. Januar

2022

Slowenien

16. Oktober

2001 B

16. Oktober

2001

Spanien

  7. Oktober

1988

  7. Oktober

1988

Türkei

21. Januar

1986

  7. Oktober

1988

Vereinigtes Königreich

19. August

1985

  7. Oktober

1988

    Britische Jungferninseln

19. August

1985

  7. Oktober

1988

    Gibraltar

19. August

1985

  7. Oktober

1988

    Guernsey

  2. April

1986

  7. Oktober

1988

    Insel Man

  3. Dezember

1987

  7. Oktober

1988

    Jersey

18. März

1988

  7. Oktober

1988

    Kaimaninseln

19. August

1985

  7. Oktober

1988

    Montserrat

19. August

1985

  7. Oktober

1988

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

19. August

1985

  7. Oktober

1988

Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Deutschland a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Dänemark a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Finnland a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Frankreich a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Griechenland a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Italien a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Niederlande a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Norwegen a

26. November

2010

1. Januar

2022

Portugal a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Schweden a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Schweiz a

  9. März

2009

1. Januar

2022

Slowenien a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Spanien a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

Vereinigtes Königreich a

  1. Januar

2022

1. Januar

2022

a
Gemäss Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und in Übereinstimmung mit dem Ersuchen der Vertragsparteien, die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Geneh­migungsurkunden am 1. Januar 2022 zu registrieren, ist das Protokoll von 2004 am
1. Januar 2022 für alle Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens, die das Protokoll von 2004 bis zu diesem Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft getreten.

Vorbehalte

Schweiz
Die Schweiz hat bei der Ratifikation folgende Vorbehalte angebracht:
Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz (f):
Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Geschädigte im Falle des Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismittel innert drei Jahren nach Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismitteln, aber spätestens innert 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis, die Revision des rechtskräftigen Gerichtsurteils oder die Änderung der aussergerichtlichen Vereinbarung verlangen kann. Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen solidarisch, so kann sich die Revision nur gegen den Inhaber der Schweizer Kernanlage richten. Die Revision hat keinen Einfluss auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen an andere Opfer eines nuklearen Ereignisses, unabhängig ihrer Herkunft.
Vorbehalt zu Artikel 9:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für Schäden haftet, wenn das nukleare Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.
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