Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG)
                            1 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden) (vom 29. Juni 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  regelt  den Finanzhaushalt  der  römisch- katholischen Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für Zweckver bände, soweit sie mit deren Be sonderheiten vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Synodalrat  erlässt  zum  Fina nzhaushalt  der  römisch-katho lischen Kirchgemeinden ei n verbindliches Handbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Geltungsbereich des Finanzreglements der Kirchgemein den  umfasst  den  Finanzhaushalt  a ller  römisch-katholischen  Kirchge meinden. Davon ausgenommen si nd Vermögen und Verpflichtungen sowie Aufwendungen, Erträge, Au sgaben und Einnahmen der kirch lichen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Im Sinne dieses Reglements bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ausgabe: Als Ausgabe gilt di e Bindung von Fina nzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einmalige  Ausgabe:  Eine  einmalige  Ausgabe  ist  eine  Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetr effnis bekannt ist, di e Dauer der Verpflich tung jedoch ungewiss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere: a.   der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck, b.   die Vergabe von Darlehen, der Er werb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurec hten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden c.   Bürgschaften,  Garantieverpflic htungen  und  andere  Eventualver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtungen, d.   Einnahmeverzichte. Veröffent lichung von Jahresrechnung und Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Kirchenpflege ve röffentlicht die Jahresrechnung und das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Grundsätze der Haushalts führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Haushaltsführung  richtet sich  nach  den  Grundsätzen der  Gesetzmässigkeit, des  Haushaltsgleichgew ichts,  der  Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit, des Verursac herprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Budget und die Jahresre chnung werden nach Aufgaben gegliedert  (funktionale  Gliederung )  sowie  nach  einem  einheitlichen Kontenrahmen für die öffentli chen Haushalte dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gl iederung nach Orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisationseinheiten vorsehen (i nstitutionelle Gliederung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeinden  ve rwenden  den  vom  Sy nodalrat  festgeleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Kontenrahmen und die festge legte funktionale Gliederung. Einheit des Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Rechnung wird über den ge samten Haushalt der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde als Einheit ge führt. Sie besteht aus: a.   der Hauptrechnung einschlie sslich Spezialfinanzierungen, b.   den Sonderrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einnahmen  der  Kirc hgemeinde  fliessen in  den  allgemeinen Kirchgemeindehaushalt. Davon aus genommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ei ner Spezialfinanz ierung zuzuwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen oder als Sonderrechnu ng zu verwalten sind. Spezial finanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlag e zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind zulässig für: a.   Eigenwirtschaftsbetriebe, b.   Liegenschaftenfonds, c.   Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Eigenwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsbetriebe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Kirchgemeinden können Verw altungsbereich e als Eigen wirtschaftsbetriebe einrichten, sofe rn dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat prüft, ob die Vora ussetzungen für deren Einrich tung und Betrieb vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Eigenwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Eigenwirtschaftsbetriebe  sind  Verwaltungsbereiche,  die nach dem Grundsatz der Eigenwirts chaftlichkeit geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betriebsrechnung von Eigenw irtschaftsbetrie ben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgab enerfüllung, insbesondere Verzin sungen und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betriebsgewinne  und  Be triebsverluste  werd en  auf  Spezialfinan zierungskonten vorgetragen. Ihr Best and bemisst sich nach den Erfor dernissen einer verursacherger echten Betriebsfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einlagen aus Steuermitteln der Ki rchgemeinde in Eigenwirtschafts betriebe sind ni cht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Regelung zum Bilanz fehlbetrag gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Liegenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Kirchgemeinden  können  für  Wohn-  und  Gewerbe liegenschaften des Finanz vermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Dies e sind zweckgebundenes Eigenkapi tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegenschaftenfonds  erfordern  ei ne  Regelung  in  einem  Kirch gemeindeerlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslic h aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbelie genschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Fondsmittel  werden  für  we rterhaltende  Erneuerungen  und den Unterhalt verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fondsentnahmen  werden  im  glei chen  Beschluss  bewilligt,  mit dem  die  Ausgabenbewilligung  für Erneuerungen  oder  Unterhalt  er folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Vorfinanzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionspla nung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Netto investitionen vorfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Kirchgemeindevers ammlung beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nut zungsbeginns  des  Investitionsgutes mit  dem  Budget  beschlossen.  Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut zungsdauer des Invest itionsgutes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird von einem Investitionsvorh aben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulösen. Sonder rechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Sonderrechnungen werden geführ t zur Verwaltung von Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln a.   im Interesse Dritter, b.   aus Schenkungen und letztwillig en Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  die  verwalteten  Mi ttel  geringfügig,  kann  die  Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zweckbindung  wird  geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verp flichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag de r verwalteten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sonderrechnungen  werden  im  Anha ng  zur  Jahresrechnung  dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. Unterhalts pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Sachwerte  sind  laufend  so  zu unterhalten,  dass  ihre  Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stanz  und  Gebrauchsfähigkeit  erhalten  bleiben  und  keine  Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des Budgets
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt, dass die Erfolg srechnung des Budgets jähr lich ausgeg lichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Aufwandüberschuss  darf  budgetiert  werden,  sofern  zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freies Eigenkapital vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Aufwandüberschuss darf maxi mal 20% des zweckfreien Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapitals betragen. Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert lä ngstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten we rden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 B. Investitionsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Investitionsplan dient de Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  wird  jährlich  für  mindestens  die  folgenden  vier  Jahre  fest gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn der Kirchgemeindeversammlung gleich zeitig mit der B udgetvorlage zur Kenntnis. C. Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das  Budget  legt  die  Finanzierung  der  Aufgaben  für  das nächste Rechnungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich keit, der qualitativen, quantitative n und zeitlichen Bindung, der Voll ständigkeit, der Vergleichbark eit und der Bruttodarstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das Budget enthält die Erfo lgsrechnung und die Investi tionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Budget zeigt eine n Vergleich mit dem B udget des Vorjahres und mit der letzte n Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinden verwenden de n vom Synodalrat vorgegebe nen Musterformularsatz zum Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  voraussehbare  Ausgaben,  für  die  bei  der  Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der St immberechtigten noch aussteht, werden die Budget kredite mit einem Sperrvermerk auf genommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung re chtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Kirchenpflege erstellt die Budg etvorlage und begrün det insbesondere wesentliche Verä nderungen zum Budget des Vorjah res.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeversammlung  be schliesst  das  Budget.  In  der gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos sen. Liegen keine rechtskräftigen Be schlüsse vor, ist die Kirchenpflege ermächtigt, die für die ordentlich e und wirtschaftliche Verwaltungs tätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kirch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden b. Zweck verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Budget wird beschlossen von a.   der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses Organ verfügt, b.   den  Kirchenpflegen  der  Verbands gemeinden  in  den  übrigen  Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len. Budgetloser Zustand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerfuss  festlegen,  wenn  eine Kirchgemeinde  dies e  bis  Ende  März nicht festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Gebundene und neue Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Ausgaben gelten als gebun den, wenn die Kirchgemeinde durch  einen  Rechtssatz,  durch  eine n  Entscheid  eines  Gerichts  oder einer  Aufsichtsbehörde  oder  durch einen  früheren  Beschluss  der  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtl ich kein erheblicher Entscheidungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spielraum bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Neue  Ausgaben  setzen  eine n  Verpflichtungskredit  und einen Budgetkredit voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeor dnung  regelt,  ob  und  in  welchem  Umfang der Kirchenpflege die Be fugnis eingeräumt wird, im laufenden Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsjahr  neue  Ausgaben  zu  bewi lligen,  ohne  dass  ein  Budgetkredit vorliegt.  Die  Kirchgem eindeordnung  legt  eine n  jährlichen  Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest. Bewilligung gebundener Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Gebundene Ausgaben setzen ei nen Beschluss der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege und, soweit die Ausgabe vo raussehbar ist, einen Budgetkredit voraus. B. Verpflichtungskredit Verpflichtungs kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Der  Verpflichtungskre dit  ist  die  Ermächtigung,  für  einen bestimmten  Zweck  und  bis  zu  eine m  bestimmten  Betrag  finanzielle Verpflichtungen einzugehen. a. Begriff und Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der  Verpflichtungskredit  umfasst  alle  für  das  geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere a.   Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b.   Landerwerb, c.   Baukosten, einschliesslic h Kosten für Provisorien, d.   die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen, e.   wesentliche Eigenleist ungen der Kirchgemeinde, f.    Steuern und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erläuterungen zur Kreditbewi lligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleis tungen als wesentlich gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Kirchgemeindeordnung be stimmt anhand von Betrags grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre diten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Reicht  ein  Verpflichtungskredi t  nicht  aus,  ist  ein  Zusatz kredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einer  wesentlichen  Zweckände rung  ist  ein  neuer  Verpflich tungskredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Zuständigkeit für die Be willigung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkei tsordnung für Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überschreitet  der  Gesamtbetrag von  Verpflichtungskredit  und Zusatzkredit die Zuständigkeit je nes Organs, das de n Verpflichtungs kredit  beschloss,  richtet  sich  di e  Zuständigkeit  für  den  Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusamme nhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen  beschlossen  werden,  wenn die  Beiträge  Dritter  in  ihrer Höhe rechtskräftig feststehen ode r wenn er unter dem Vorbehalt be stimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfall und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Ein Verpflichtungskredit verf ällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  ein  Verpflichtungskredit  nicht  innert  fünf  Jahren  bean sprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskre dit bewilligt hat, über die Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anwendungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Kontrolle und Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Kirchenpflege führt eine Ve rpflichtungskreditkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Verpflichtungskrediten,  di e  von  den  Stimmberechtigten  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigt  wurden,  erstellt  die  Kirc henpflege  nach  Vollendung  des  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - habens eine Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Abrechnung  bedarf  der Genehmigung  der  Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung. Kredit rückstellung bei Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Sind  bei  Investitionen  ledigl ich  noch  kleinere  Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten  ausstehend,  kann  für  diese eine  Rückstellung  in  die  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rückstellung wird innerhal b von fünf Jahren aufgelöst. C. Budgetkredit Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung für den bezeichneten Zwec k bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt. Nachtragskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Reicht  ein  Budgetkredit  nich t  aus,  ist  vom  Budgetorgan ein Nachtragskre dit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Einholung  eines  Nachtrag skredits  kann  verzichtet  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn a.   die  Überschreitung  des  Budgetkredits  betragsmässig  durch  den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder b.   die  Kirchenpflege  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  die  Befugnis  verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen. Kredit überschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Kirchgemeindeversamml ung  genehmigt  Kreditüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreitungen zusammen mit der Jahr esrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege begründet wesent liche Kreditüberschreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechnungsleg ung und Berichterstattung A. Allgemeines Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die Rechnungslegung soll di e Vermögens-, Finanz- und Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragslage den tatsächlichen Verhäl tnissen entsprechend darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  Rechnungslegung  richtet sich  nach  den  Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichke it, der Zuverlässigkeit, der Ver gleichbarkeit,  der  Fortführung,  de r  Stetigkeit,  der  Periodenabgren zung und der Bruttodarstellung. B. Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirch gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthält insbesondere: a.   die Bilanz, b.   die Erfolgsrechnung, c.   die Investitionsrechnung, d.   die Geldflussrechnung, e.   den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeinden  können  auf den  Ausweis  einer  Geldfluss rechnung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchgemeinden verwenden de n vom Synodalrat vorgegebe nen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdk apital und das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Finanzvermögen umfasst je ne Vermögenswer te, die ohne Be einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Verwaltungsvermögen  umfasst  jene  Vermögenswerte,  die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verpflichtungen   gegenüber   Sonderrechnungen   werden   dem Fremdkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Das  Eigenkapital  umfasst das  zweckgebundene  und  das zweckfreie Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das zweckgebundene Ei genkapital umfasst: a.   die Verpflichtungen und Vorschüs se gegenüber Spezialfinanzierun gen der Eige nwirtschaftsbetriebe, b.   die Liegenschaftenfonds, c.   die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bi lanzüberschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Erfolgs rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die Erfolgsrechnung enthäl t den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erfolgsrechnung  nach  Aufwan d-  und  Ertragsarten  umfasst insbesondere: a.   das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b.   das Finanzergebnis, c.   das ausserordentliche Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das ausserordentliche Ergebnis um fasst die Einlagen in Vorfinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zierungen und deren Auflösung. Investitions rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Beim  Verwaltungsvermögen  enthält  die  Investitionsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsvermögen bilanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und Einnahmen für Sachan lagen des Fina nzvermögens. Geldfluss rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die Geldflussrechnu ng informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist na ch betrieblicher Tätigkeit, Inves
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titions- und Finanzierung stätigkeit unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geldmittel im Sinne der Geld flussrechnung umfassen die flüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nate. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Der Anhang a.   bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen, b.   fasst  die  Rechnungsleg ungsgrundsätze  einsch liesslich  der  wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze zusammen, c.   bezeichnet die von der Jahresre chnung erfassten Organisationsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten, d.   enthält weitere Angaben zur Beur teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Kirchenpflege erstel lt die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird von der Kirchgemeind eversammlung innerh alb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahre s genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege reicht der Aufs ichtsbehörde die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprü fungskommission und  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeversammlung ein. a. Kirch- gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die Jahresrechnung wird genehmigt von a.   der Delegiertenversa mmlung, sofern der Zw eckverband über die ses Organ verfügt, b.   den Gemeindevorständen der Ve rbandsgemeinden in den übrigen Fällen. C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn  sie  einen  künftigen  wirtschaftl ichen  Nutzen  erbringen  und  ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vermögenswerte  im  Verwaltung svermögen  werden  bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen hervorbringen oder ihre  Nutzung  zur  Erfüllung  öffentlicher  oder  kirchlicher  Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässl ich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verpflichtungen werden bilanzie rt, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis  der  Vergangenheit  liegt, ihre  Erfüllung  sicher  oder  wahr scheinlich zu einem Mittelabfluss f ühren wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Liegenschaften, die ausschliessli ch oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegenschaften, die im untergeo rdneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Auf gaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermö gen zugeordnet werden. Andern falls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktivierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werte des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal tungsvermögens  wird  von  der  Kirchenpflege  festgelegt.  Sie  beträgt höchstens Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgaben für Investitionen ins Ve rwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze  übers teigen,  werden  in  der  Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Pr ojekts oder Beschaf fungsgeschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Er folgsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund stücke, Investitionsbeit räge, Darlehen und Bete iligungen in der Inves titionsrechnung des Verwal tungsvermögens erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn a.   die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stichtag hat, b.   der Mittelabfluss wahrscheinlich ist, c.   die Höhe der Verpflichtung zuve rlässig geschätzt werden kann und d.   der Gesamtbetrag die Wesent lichkeitsgrenze übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rückstellungen  für  personalrech tliche  Ansprüche  werden  unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wesentlichkeitsgrenze ents pricht der Aktivierungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildung, Verwendung und Aufl ösung von Rückstellungen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den über die Aufwand- und Ausgab enkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Das Finanzve rmögen wird gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 zu Verkehrswerten bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundstücke,  Grundeigentumsanteile  und  Gebäude  werden  in einer Amtsperiode mindeste ns einmal neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Neubewertung  erfolgt  un mittelbar  nach  Wertänderungen insbesondere wegen a.   Investitionen in das Grundeigentum, b.   Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, c.   Änderungen der Bau- und Zonenordnung, d.   Überführung von Verwalt ungs- ins Finanzvermögen, e.   Feststellung von Altlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wertänderungen werden in de r Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird eine neue Anlage am Jahr esende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beginn. b. im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertet: a.   flüssige Mittel zu Nominalwerten, b.   Forderungen zu Nominalwerten, c.   Geldmarkt- und Festgeldan lagen zu Nominalwerten, d.   Darlehens- und Hypothekarfor derungen zu Nominalwerten, e.   Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert, f.    Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert, g.   Fremdwährungen zum Kurswert, h.   aktive Rechnung sabgrenzungen zu Nominalwerten, a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 i. Vorräte und angefangene Arbeit en zum Anschaffungswert bezie hungsweise zu Herstell ungskosten oder zum Marktwert, wenn die ser darunter liegt, j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs dauer, k.   Grundstücke zum Verkehrswert, l. mit Baurechten belastete Grunds tücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss, m.  Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragsw ert, geteilt durch vier, n.   grundbuchamtlich  ausgeschiedene Miteigentumsanteile  entspre chend der Formel für Gebäude, o.   grundbuchamtlich  nicht  ausges chiedene  Grundeigentumsanteile zum kapitalisiert en Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Das  Verwaltungsvermögen  wird  zum  Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bila nziert (Aktivierung der Nettoinves titionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine neue Anlage am Jahr esende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs beginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wertberich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Das Verwaltungsver mögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die  festgelegte  Nutzungsdauer  linea r  abgeschrieben.  In  begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abschreibungen  beginnen  mit der  Nutzung.  Im  ersten  Jahr der Nutzung kann eine Jahresab schreibung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundstücke,  Darlehen  und  Bete iligungen  des  Verwaltungsver mögens  werden  nicht  abgeschriebe n.  Bei  Bedarf  findet  eine  Wert berichtigung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Darlehen  ohne  festgelegten Rückzahlungszeitpunkt  und  Einla gen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigen kapital  werden  als  Investitionsbe iträge  aktiviert  und  über  eine  Nut zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertmin derungen  geprüft.  Ist  bei  einer Position  eine  dauerhafte  Wertminde rung eingetreten, wird deren bilanz ierter Wert ausserplanmässig abge schrieben oder im Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig. Vermögens übertragung und Vermögens veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen und Verwal tungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt we rden, wenn ein überwiegendes öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Interesse vorliegt. D. Geschäftsbericht Geschäfts bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft über die wichtigsten Entw icklungen und Geschäfte des vergan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht. E. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Buchführung richtet sich nach  den  Grundsätzen  der Vollständigkeit,  der Richtigkeit,  der  Rechtzeitigkeit  und  der  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unabhängig  vom  Informationsträger  sind  bei  der  Führung  der Bücher  und  der  Erfassung  der  Bu chungsbelege  die  Grundsätze  der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations träger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Zur  Aufbewahrung  und  Archivierung  von  Büchern,  Bu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chungsbelegen und Gesc häftskorrespondenz si nd unveränderbare In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn a.   technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit und Echtheit der gespeich erten Informationen gewährleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, b.   der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist. und Daten übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Die  Informationsträger  werden  regelmässig  auf  ihre  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfälschbarkeit und Le sbarkeit geprüft. a. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Daten können in andere Form ate oder auf andere Informa tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a.   die Vollständigkeit und die Rich tigkeit der Informationen gewähr leistet bleiben und b.   die  Verfügbarkeit  und  die  Lesbar keit  den  gesetzlichen  Anforde rungen weiterhin genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Übertragung  von  Daten  von einem  Informationsträger  auf einen  anderen  wird  pr otokolliert.  Das  Protokoll  wird  zusammen  mit den Informationen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            buchhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Sachanlagen  des  Finanzvermögens  und  das  Verwal tungsvermögen,  die  über  mehrere  Jahre  genutzt  werden,  werden  in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere a.   den Anschaffungswert, b.   die erhaltenen Beiträge, c.   die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen, d.   die Wertberichtigungen und au sserplanmäss igen Abschreibungen, e.   den Restbuchwert, f.    die Zu- und Abgänge, g.   die Umgliederungen, h.   die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anlagen werden gemäss de n Sachgruppen in der Bilanz ge gliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Interne  Verrechnungen  sind Gutschriften  und  Belastun gen zwischen Verwaltungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Verzinst werden a.   die Verpflichtungen der Kirc hgemeinde gegenüber Sonderrechnun gen, b.   die Guthaben und Verpflichtung en der Kirchgem einde gegenüber Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtsch aftsbetriebe, c.   die Liegenschaften des Finanzvermögens, d.   das Verwaltungsver mögen der Eigenwir tschaftsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche inte rne Verzinsung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten der internen Ve rzinsung werden im Budget und in der Jahresrech nung offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden Inventarführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Die  Kirchgemeinden  erstellen  jährlich  Wert-  und  Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen , Vorräte und Lagerbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - densein der aufgeführte n Bestände geprüft. Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a.   50 Jahre für Budget, Jahr esrechnung und Geschäftsbericht, b.   30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c.   10 Jahre für Buchungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dokumente können elektr onisch aufbewahrt werden. F. Finanzkennzahlen Finanz kennzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Im  Budget  und  in  der  Jahresrechnung  werden  folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht: a.   Selbstfinanzierungsgrad, b.   Zinsbelastungsanteil, c.   Nettoverschuldungsquotient, d.   Nettoschuld I pro Ki rchgemeindemitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalrat  legt  die  Bere chnung  der  Kennzahlen  im  Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Fristen Prüfungsfristen der Rechnungs prüfungs- kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - breiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Kirchgemeindeversamml ung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und  Antrag  spätestens  15  Tage vor  der  Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege zu. Wird über da s Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage. Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen: a.   Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  an  die  Präsidentin  bzw.  den  Präsidenten  der  Rechnungsprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungskommission bis 31. Oktober, b.   Prüfung  und  Antragstellung  durch  die  Rechnungsprüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 c.   Festsetzung  des  Budgets  und  de s  Steuerfusses  durch  die  Kirch gemeindeversammlung bis 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde kann di e Frist notfalls erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Für die Erstellung der Jahre srechnung gelten folgende Fris ten: a.   Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchen pflege bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Februar, b.   Verabschiedung  durch  die  Kirchenpflege  und  Zustellung  an  die Präsidentin bzw. den Präsidente n der Rechnungsprüfungskommis sion bis 31. März, c.   Prüfung  und  Antragstellung  dur ch  die  Rechnungsprüfungskom mission bis 15. Mai, d.   Verabschiedung durch die Ki rchgemeindeversammlung und Über weisung an die Aufsicht sbehörde bis 30. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Fristen  in  Ausnahmefällen  er strecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentralkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            6 Die  Frist  zur  Einreichung  de r  Jahresrechnung  und  der Steuerdaten richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Finanzordnung über den Finanz haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körper schaft des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Die Kirchgemeinden legen den Fi nanzhaushalt einer externen Prüfstelle  zur  finanztechnischen  Pr üfung  vor,  falls  kein  Mitglied  der Rechnungsprüfungskommission die  Anforderung gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 4 des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan tons Zürich über die Kirchgem einden (Kirchgemeindereglement)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 er füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der finanztech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Die mit der finanztechnische n Prüfung beauftragte externe Prüfstelle oder die Rechnungsprüf ungskommission prüft, ob die Buch führung  und  die  Rechnungslegung den  rechtlichen  Vorschriften  und den Regelungen der betreffend en Kirchgemeinde entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der Prüfung bilden in sbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verw altungsbereiche und der Geldver kehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Di e Buchführung der einzelnen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tieften Prüfung unterzogen. Prüfungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Die finanztechnische Prüfste lle erstattet der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungsko mmission und der Aufs ichtsbehörde umfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - send Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstellt  nach  der  Prüfung der  Jahresrechnung  zudem  einen Kurzbericht. Dieser enthält: a.   das Prüfungsergebnis, b.   die  Empfehlung  zur  Genehmig ung  oder  Nichtgenehmigung  der Jahresrechnung, c.   die Bestätigung, dass die rechtl ichen Anforderungen an die Prüfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kurzbericht ist Besta ndteil der Jahresrechnung. Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis erlangen, der zust ändigen Behörde an. Massnahmen aufgrund des Prüfungs berichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der finanztechnischen  Prüfstelle,  ob und  allenfalls  welche  Massnahmen zur Beseitigung beanstandete r Punkte getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie teilt den Beschluss der finanz technischen Prüfstelle, der Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit. Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Die finanztechnische Prüfstelle kann a.   bei der Kirchenp flege die Herausgabe der für ihre Prüfung erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Unterlagen verlangen, b.   mit Zustimmung der Kirchenpflege die für ihre Prüfung erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Auskünfte bei der Kirc hgemeindeverwaltung einholen. B. Externe Prüfstelle Externe Prüfstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die not wendige Fachkunde und einen unbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scholtenen Leumund im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zula ssung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . a. Fachkunde und Leumund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Finanzreglement der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitung der finanztechnische n Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus: a.   eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und b.   eine  zweijährige  Be rufserfahrung  in  der Prüfung  des  Rechnungs wesens von juristisch en Personen des Privat rechts oder des öffent lichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund sätzen für öffentlich-rechtliche Kö rperschaften, sofern die Aufsichts behörde keine Weisung erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Unabhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Die finanztechnische Prüfst elle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Kirchg emeinde unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfenden und ihnen vorgeset zte oder nahestehende Perso nen dürfen insbesondere a.   keiner Behörde der auftragge benden Kirchgemei nde angehören, b.   in keinem arbeitsrechtlichen od er anderen vertra glichen Verhält nis zur auftraggebenden Kirchgemeinde stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einlage in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die  Kirchgemei nden  können  eine  einmalige  Einlage  von maximal  50%  des  zweckfreien  Eige nkapitals  in  den  Liegenschaften fonds beschliessen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkraft treten dieses Reglements vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeversammlung besc hliesst vorbehältlich der Ge nehmigung durch de n Synodalrat die Höhe der Einlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat prüft, ob die Vora ussetzungen für die Einlage vor liegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kir chenpflege dem Synodalrat das Re glement über den Liegenschaften fonds, den Beschluss der Kirchgem eindeversammlung über die Höhe der  einmaligen  Einlage  und  den  Gebäudeversicherungsausweis  der betreffenden Liegenschaft zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingangsbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Die Kirchgemeinden er stellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt: a.   Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b.   Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.63 Finanzreglement der Kirchgemeinden c.   Das  Verwaltungsvermögen  wird zum  bestehenden  Restbuchwert in die Eingangsbilanz übernomme n und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert  abgeschrieben.  Li egt  der  Restbuchwert  unter  der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden prüfen di e Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- ode r Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vermögenswerte,  die  aufgrund  eines  Beschlusses  einer  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder kirchlichen Aufgabe di enen und irrtümlich im Finanzver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen  bilanziert  sind,  werden  bei der Erstellung de r  Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bi lanzanpassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht unter Angabe ihre s Buchwertes offengelegt. Bilanz anpassungs- bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Die Kirchgemei nden erstellen über di e Neubewertung der Bilanz einen Bilanz anpassungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bilanzanpassungsbericht unter steht der finanztechnischen Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung. Die Prüfstelle hält die Erge bnisse in einem Prüfbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege genehmigt de n Bilanzanpassungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie reicht den Bilanzanpassungsb ericht zusammen mit dem Prüf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht  bis  zum  31.  August  2019 der  Aufsichtsbehörde  ein  und  infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - miert die Rechnungsprüfungskommiss ion. Die Aufsichtsbehörde kann eine Überprüfung der Bilanzanpa ssung vornehmen und Korrekturen verlangen. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Die Kirchgemeinden und Zwe ckverbände wenden die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen dieses Reglements erstmals für das Budget 2019 an. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jahresrechnung  2019  zeigt mindestens  einen  Vergleich  mit dem Budget 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Jahresrechnung  2018  werden  letztmals  die  materiellen Haushaltsvorschriften de s Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4 und 5 des Reglements über de n Finanzhaushalt und den Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 28 ; Beg ründung siehe ABl 2017-07-21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.60 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 221.302 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 432 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.