Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof (158)
CH - LU

Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof

Nr. 158 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof vom 3. Mai 2004 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. August 2008) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Dezember 2003
1
,
2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Vereinigung
1 Die Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wi lihof haben mit Vertrag vom
22. September 2003 vereinbart, sich per 1. Januar 2005 zu vereinigen. Die Einwohne
r- gemeinden Kulmerau und Wilihof schliessen sich als Ort steile der Einwohnergemeinde Triengen an.
2 Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Triengen werden die Einwohne
r- gemeinden Kulmerau und Wilihof aufgelöst.

§ 2

Gesamtrechtsnachfolge Die Einwohnergemeinde Triengen übernimmt durch Gesamtrechtsnachfol ge alle Aufg
a- ben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven. * K 2004 1197 und G
2004 341
1 GR
2004 377
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April
2008, in Kraft seit dem 1. August
2008 (G 2008 256).
2 Nr.
158

§ 3

Gemeindebürgerrecht Das Gemeindebürgerrecht von Kulmerau und von Wilihof wird durch das Gemeind e- bürgerrecht von Triengen ersetzt.

§ 4

Verzicht auf Abgaben
1 Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der drei Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonst ige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
2 Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten. II. Übergangsbestimmungen

§ 5

Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004 –2008
1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Kul merau, Triengen und Wilihof wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–
2008 gemeinsam.
2 Für die Wahlen im Urnenverfahren bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahl- kreis.
3 Für die Wahlen im Versam mlungsverfahren führen die Einwohnergemeinden Kulm
e- rau, Triengen und Wilihof eine gemeinsame Gemeindeversammlung durch, die durch den Gemeindepräsidenten von Triengen geleitet wird.

§ 6

Beschluss über den Voranschlag 2005 Die Stimmberechtigten der Einwohne rgemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof be- schliessen an einer gemeinsamen Gemeindeversammlung über den Voranschlag 2005.

§ 7

Bauund Zonenreglemente der Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof Die Bauund Zonenreglemente samt Zonenplänen vom 9. August
1994 beziehungswe
i- se 13. Februar 1998 der Einwohnergemeinden Kulmerau und Wilihof bleiben nach der Vereinigung für die jeweiligen Ortsteile bis zu einer Neuregelung in Kraft.
Nr.
158
3 III. Schlussbestimmungen

§ 8

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
3 a. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 geändert:
4 b. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,
5

§ 9

Inkrafttreten .
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
7 Luzern, 3. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
3 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Mai
2004 zusammen mit dem Gesetz über die Vere
i- nigung der Einwohnergemeinden Kulmerau, Triengen und Wilihof beschlossen hat, bilden gemäss §
8 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in ei nem Anhang wiedergegeben, der am
17.
Juli
2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2004 344). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
4 SRL Nr.
150
5 SRL Nr.
260
6 Der Regierungsr at setzte das Gesetz mit Beschluss vom
6. Juli
2004 in Kraft, und zwar die §§ 5 und 6 auf den
10. Juli
2004 und die übrigen Bestimmungen auf den
1. Januar
2005 ( K 2004 1860).
7 Die Referendumsfrist lief am
7. Juli
2004 unbenützt ab (K 2004 1859).
Markierungen
Leseansicht