Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)
                            1 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement) (vom 29. Juni 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemein den, Änderungen im Bestand und Ge biet, die Aufsicht über die Kirch gemeinden sowie den Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Kirchgemeinden schaffen au f ihrem Gebiet Vorausset zungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden unterstützen di e Pfarreien namentlich in der a.   Liturgie, Katechese und Diakonie, b.   anderssprachigen Seelsorge, c.   Jugend- und Erwachsenenbildung, d.   Pflege der Ökumene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den weiteren Aufgaben de r Kirchgemeinden gehören nament lich: a.   Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften, b.   Hilfe im In- und Ausland, c.   Pflege des Kontakts zu andere n Kirchgemeinden, den politischen Gemeinden und Sc hulgemeinden, d.   Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Kirchgemeinden  regeln  ihre  Angelegenheiten  im  Rah men des übergeordnete n Rechts autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zustän digkeit  und  Aufgaben  ihrer  Orga ne  in  der  Kirc hgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmig ung durch den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  die  Kirchgemeinden  kein e  eigenen  Regelungen  erlassen müssen, können sie beschliessen, da s Kirchgemeindereglement direkt anzuwenden. Kirchgemeinde organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Organe der Kirchgemeinde sind: a.   die Gesamtheit ihrer Stimmber echtigten und die Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung als Legislative, b.   die Kirchenpflege als Exekutive, c.   die Rechnungsprüfungskommission. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 In Kirchgemeindeversammlung en und in Sitzungen der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörden wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Protokoll der Kirchgemeindeve rsammlung ist innert zehn Ta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t prüft innert zehn Tagen nach Vorlage das Kirchgemei ndeversammlungsprotokol l auf seine Richtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit und bezeugt diese durch Unters chrift. Das Protokoll ist ausserdem durch die Protokollführerin oder de n Protokollführer zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Protokollierung von Sitzungen der Behörden richtet sich nach der Geschäftsordnung der Behörde. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse der Behör den werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Ve röffentlichung kann sich auf die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnung  des  Beschlusses  und  die  Fr istansetzung  be schränken,  mit dem  Hinweis,  dass  der  Beschluss im  Sekretariat der  Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeordnung  bezeic hnet  das  Publikationsorgan oder regelt die Zuständigk eit für dessen Bezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ohne eine solche Be zeichnung gilt das «for um» als Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organ. Information und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Information und der Datensc hutz richten sich nach den kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutzgesetzgebung. Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Behördenmitglieder,  Kirchgemeindeangestellte  sowie  Dritte, die kirchliche Aufgaben erfüllen oder für die Kirche tätig sind, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer am tlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Ve rschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Stimmberechtigte A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Stimmberechtigten üben ih re Rechte in der Kirchge meindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer a.   Mitglied der Römisch-kat holischen Körperschaft ist, b.   Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat, c.   das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, d.   im  Besitz  des  Schweizer  Bürg errechts  oder  der  Niederlassungs- oder Aufenthaltsb ewilligung ist und e.   nicht von der Ausübung der politis chen Rechte ausgeschlossen ist. B. Urnenabstimmungen und -wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Kirchgemeindeordnung  be zeichnet  die  Gegenstände, über welche die Stimmb erechtigten zwingend an der Urne zu entschei den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 In  der  Kirchgemeindeversa mmlung  kann  ein  Drittel  der anwesenden Stimmberecht igten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind die Festsetzung des Budgets und des Steuer fusses sowie die Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnun gen aus Spezialbeschlüssen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1 lit. b und c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urnenwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            An der Urne erfolgen a.   die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüll t sind. Die Wahl findet zwischen Ja nuar und April desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat ge wählt wird. b.   die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113–118 des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind. c.   weitere in der Kirchgemeinde ordnung bezeichnete Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für  das  Wahlverfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  Kir chenordnung sowie subsidiär das Gese tz über die politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Wahlleitende Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Aufgaben  des  Wahlbüros sowie  der  Wahlleitung  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den von der politischen Gemeinde wahrgenommen. C. Initiativen Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Initiativen können von mindest ens 15 Stimmberechtigten oder  von  der  in  der  Kirchgemei ndeordnung  bezeichneten  Zahl  von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereich t werden, die der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung in der Kirchgemeindeve rsammlung oder an der Urne unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Initiativen können als allgem eine Anregung oder als aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Initiativbegehren mit der Unte rschriftenliste enthält folgende Angaben: a.   den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative, b.   eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, c.   Name und Adresse der Mi tglieder des Initiati vkomitees. Dieses be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht aus mindestens drei Stimmberechtigten. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Kirchenpflege  beschliesst  innert  dreier  Monate  nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit. Beschluss fassung in der Kirchgemeinde versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Betrifft die Initiative eine n Gegenstand, welcher der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung in der Kirchgemeindeversa mmlung untersteht, unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob  sie  abgelehnt  werden  soll.  Si e  kann  den  Stimmberechtigten  einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung mündlich erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mehrheit der Mitglieder de s  Initiativkomitees  kann  die  Ini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiative  bis  zur  Beschlussfassung in  der  Kirchgemeindeversammlung zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher der Urnen abstimmung untersteht, ordnet di e Kirchenpflege innert zwölf Mona ten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob  sie  abgelehnt  werden  soll.  Si e  kann  den  Stimmberechtigten  einen Gegenvorschlag zur In itiative unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mehrheit der Mitglieder de s  Initiativkomitees  kann  die  Ini tiative bis zur Anordnung der Ur nenabstimmung zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung A. Zusammensetzung und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der Kirchgemeindeversammlun g stehen insbesondere fol gende Befugnisse zu: a.   Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, b.   Festsetzung des Budget s und des Steuerfusses, c.   Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spe zialbeschlüssen, d.   Ausgabenbewilligungen  nach  den  Bestimmungen  der  Kirchge meindeordnung, e.   Festsetzung der Entschädig ung der Behörde nmitglieder, f.    Behandlung von In itiativen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19, g.   Genehmigung von Zweckverbands statuten und Verträgen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            63 und 64, h.   Genehmigung von Verträgen über Gebietsverände rungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            2 Sie führt die folgenden Wahlen durch: a.   Neuwahl der Pfarrer, b.   Wahl der Pfarreibeauftragten, c.   Wahl der Mitglieder der Kirche npflege und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchg emeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht, d.   Wahl  der  Mitglieder  der  Re chnungsprüfungskommission  und  de ren  Präsidentin  oder  Pr äsidenten,  soweit die  Kirchgemeindeord nung keine Urnenwahl vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Anfragerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Kirchgemeinde  von  allgemeinem  Interesse  Anfragen  einreichen  und deren Beantwortung in der Kirc hgemeindeversammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anfragen  sind  spätestens  zehn  Arbeitstage  vor  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung der Kirchenpf lege schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine Beratung über die Antwort findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung dies vorsieht. Eine Besc hlussfassung ist ausgeschlossen. B. Vorbereitung Einberufung der Kirchgemeinde versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen: a.   auf Anordnung der Kirchenpflege, b.   infolge vorher besc hlossener Vertagung, c.   wenn  mindestens  15  Stimmberechtigte  oder  die  in  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeordnung  genannte  Anzahl  v on  Stimmberechtigten  es  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen. Ankündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Jede Versammlung ist, dringl iche Fälle vorbehalten, min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens vier Wochen vorher unte r Bezeichnung de r Berat ungsgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände öffentlich bekannt zu ge ben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akte n sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeversammlung  soll  zeitlich  so  angesetzt  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, dass der Besuch dem grösst en Teil der Stimmberechtigten mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist. C. Durchführung Versammlungs leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Präsidentin oder der Präs ident der Kirchenpflege leitet die Kirchgemei ndeversammlung. Handhabung von Ruhe und Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Präsidentin oder der Präs ident sorgt für die Aufrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhaltung von Ruhe und Or dnung in der Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  kann  Ruhestörende wegweisen  und eine  Versamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder des Präs identen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zählende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Mehr die erforderliche Anzahl Sti mmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorb ereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  stellt  die  Anfrage  an die Versammlung, ob nicht stimmber echtigte Personen anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  dies  der  Fall,  werden  diese  aufgefordert,  sich  aus  der  Ver sammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhö rer bestimmten Plätze zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Streitfall  entscheidet  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  auf grund des Stimmregisters übe r ihre Stimmberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Ver langen Auskunft über die St immberechtigung einer Person. D. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die An träge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Be richterstatte r vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  kann  zwei  Antr äge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge  über  einzelne  Punkt e  einer  Vorlage stellen.  Sie  be zeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege kann zur Klär ung grundsätzlicher Fragen An trag auf Durchführung einer Konsul tativabstimmung stellen. Das Ab stimmungsergebnis  ist  für  die  Kirc henpflege  rechtlich  nicht  verbind lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Jede anwesende stimmberecht igte Person ist befugt, Ord nungsanträge sowie Anträge auf Ve rwerfung oder Ä nderung des Ver handlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenant räge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordnungsanträge  betreffen  di e  Verhandlungsführung.  Darunter fallen insbesondere di e folgenden Anträge: a.   Schluss der Diskussion, b.   geheime Wahl und Abstimmung, c.   Verschiebung eines Ve rhandlungsgegenstandes, d.   Rückweisung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) e.   Streichung oder Änderung de r Reihenfolge von Traktanden, f.    Rückkommen, g.   Redezeitbeschränkung. Wieder einbringung eines Antrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Kirchenpflege  ist  berech tigt,  einen  von  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen. E. Beratung und Abstimmung Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beratung  wird  fortgesetzt, bis  niemand  mehr  das  Wort  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langt  oder  die  Kirchgemeindever sammlung  den  Abbruch  der  Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung beschliesst. Abstimmungs ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Über Ordnungsanträge wird so fort abgestimmt. Eine Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kussion findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur  Abstimmung  gebracht.  Der  An trag  mit  den  we nigsten  Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt. Offene Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Vor  der  ersten  Abstimmung  zu  einem  Geschäft  gibt  die Präsidentin oder der Pr äsident den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er stellt fest, ob di e Mehrheit der Stimmenden den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag  angenommen  oder  abgelehnt  ha t.  Im  Zweifelsfall  wird  die  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung wiederholt und werd en die Stimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  stimmt  nicht  mit.  Bei  Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mengleichheit trifft sie ode r er den Stichentscheid. Geheime Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigung der Vorlage bei sich gege nseitig ausschliessenden Anträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stimmabgabe  erfolgt  auf  den  ausgegebenen  leeren  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zetteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  stimmt  nicht  mit.  Bei  Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mengleichheit trifft sie oder er de n Stichentscheid. Die Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung kann eine abweiche nde Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt abweichen der Bestimmungen für di e Neuwahl der Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und die Wahl der Pfar reibeauftragten folg ende Vorschriften: a.   Zur Wahl stehen die von den St immberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden. b.   Die Wahl erfolgt wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Es wird offen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge auf gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gü ltigen Stimmen erhal ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Werden  mehr  Personen  gewählt, als  Stellen  zu  besetzen  sind, fallen  die  Personen  mit  der  ge ringsten  Stimmenzahl  aus  der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  wählt  nicht  mit.  Bei  Stim mengleichheit trifft sie ode r er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlga ng nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahlen  finden  in  der  Regel in  der  ersten  Hälfte  desselben Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geheime Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Kirchgemeindeordnung kann  für  einzelne  Wahlge schäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets, wenn ein Viertel der an wesenden Stimmberechtig ten eine solche ver langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stimmabgabe  erfolgt  auf  de n  ausgegebenen  leeren  Wahl zetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Behörden A. Wählbarkeit und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählbarkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Als Behördenmitglied ist wähl bar, wer zum Zeitpunkt der Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Pfarrer,  der  Diakon,  die  oder  der  Pfarreibeauftragte,  deren Ehegatten sowie Angestellte der Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Wahl  in  die  Rechnungs prüfungskommission  kann  die Kirchgemeindeordnung anstelle de s Wohnsitzes in der Kirchgemeinde den  Wohnsitz  in  eine r  anderen  römisch-kat holischen  Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit  dem  Wegzug  aus  der  Kirchg emeinde  endet  di e  Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Wiederwahl von Behörden mitgliedern, die zwischenzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ihren Wohnsitz in der Kirchg emeinde aufgegeben haben, kann die Kirchgemeindeordnung Ausnahmen vo n der Wohnsitzpflicht vorsehen, sofern sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römi sch-katholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich ha ben. Dies gilt nicht für die Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentin oder den Präsidenten der Behörde. Unvereinbar keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören: a.   Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, b.   Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Partner, c.   Geschwister  und  ihre Ehegatten  oder  ihre  eingetragenen  Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  in  faktischer  Lebens gemeinschaft  sind den  Ehegatten bzw. den eingetragenen Partneri nnen und Partnern gleichgestellt. Konstituierung und Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Konstituierung der Behörde sowie de r Amtsantritt der Mitglieder erfolgen, sobald die Präs identin oder der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirc hgemeindeordnung kann  Aufgabenbereiche  bezeichnen, zu  deren  Über nahme  die  Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident nich t verpflichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Behörden regeln bei ihrer K onstituierung die Stellvertretun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen ihrer Mitglieder. Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung. Auf den gl eichen Zeitpunkt endet die Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer des bisher igen Organs. Amtswechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die   Aufsichtskommission   über   Kirchgemeinden   und Zweckverbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wacht darüber, dass die neu gew ählten Mitglieder in ihre Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei den Finanzen sowie beim Aktuaria t und bei der Archivverantwortung, wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommis sion über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Vorgang wird ein Pr otokoll aufgenommen, das insbe sondere über die dem neuen Mitglied überge benen Urkunden und bei den Finanzen über die Aktiven und Pa ssiven Aufschluss zu geben hat. Es ist von sämtlichen mitwirkende n Personen zu unterzeichnen und im Archiv der Behörde aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorzeitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Wer die Wählbarkei t verliert und aus der Behörde ausschei det,  informiert  die  Aufsichts kommission  über  Kirchgemeinden  und Zweckverbände.  Wer  aus  anderen Gründen  vorzeitig  aus  dem  Amt ausscheiden will, ersucht die Aufs ichtskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlas sung ist stattzugeben, sofern die betroffene Behörde dem zustim mt und die Funktionsfähigkeit der Behörde sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine  Ersatzwahl  findet  statt, wenn  die  Erneuerungswahl  der Behörde  innert  sechs Monaten  erfolgt  und  de ren  Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt. B. Einberufung und Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Ve rlangen von mindestens einem Drit tel ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Pfarrer, der Diakon mit Pf arreileitungsfunktion und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung ist nur bei längeren Abwesen heiten mit Einverständni s der Präsidentin oder des Präsidenten gestat tet.  Für  einzelne  Verhandlung sgegenstände  können  Gäste  und  Sach verständige zur Sitzung eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeindeordnung  kann  die  Teilnahme  von  weiteren Angestellten der Ki rchgemeinde vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Verhandlungsgegens tände  werden  den  Mitgliedern  vor  der Sitzung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese  fruchtlos,  wird  die  Aufs ichtskommission  über  Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sa chverhalt in Kenntnis gesetzt. Beschluss fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Eine Behörde kann beschliesse n, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen und Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Bei  Abstimmungen  und  Wahlen  ist  jedes  Mitglied  zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Sti mmabgabe erfolgt offen. Die Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident stimmen mi t. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vo rsitzenden den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  für  die  Ab stimmungsordnung  sowie  für  das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35, 36 und 38 sinngemäss. Präsidial entscheide und Zirkular beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde  behandelt  werden,  kann  di e  Präsidentin  oder  der  Präsident an ihrer Stelle entsch eiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - larweg  anordnen.  Die  Präsidentin oder  der  Präsident  informiert  die Behörde  an  der  nächsten  Sitzung  übe r  gefasste  Präsidialentscheide. Präsidialentscheide und Zirkularbesc hlüsse werden ins Protokoll auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen. Ausstands pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Behördenmitglieder treten be i der Beratung und Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung  in  den  Ausstand,  wenn  sie in  der  Sache  persönlich  befangen erscheinen, insbesondere: a.   in der Sache ein pers önliches Interesse haben, b.   mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desannahme verbunden sind, c.   aus  anderen  Gründen,  insbes ondere  wegen  be sonderer  Freund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft  oder  persönlicher  Feindschaf t  mit  einer  Partei  oder  ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertre ter, befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Ausstand  streitig,  ents cheidet  die  Behörde  unter  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss des betre ffenden Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht. Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Verhandlungen von Behörd en sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 C. Aufgabenübertragung, Komm issionen und Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Eine  Behörde  kann  einzelne n  oder  mehreren  Behörden mitgliedern Aufgaben zur selbst ständigen Erledi gung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeindeordnung  kann  vo rsehen,  dass  Aufgaben  an Angestellte  der  Kirchgemeinde  zur selbstständigen  Erledigung  über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Eine Behörde kann zur Vorber atung ihrer Geschäfte bera tende Kommissionen einsetzen ode r Sachverständige beziehen. D. Kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliess lich der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung kann ei ne höhere Anzahl Mitglieder vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der  Kirchenpflege  stehen  in sbesondere  folgende  Befug nisse zu: a.   die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung übertra genen Aufgaben, b.   die  Besorgung  der  Angelegenheiten  der  Kirchgemeinde,  soweit nicht  eine  andere  Behörde  ode r  die  Kirchgem eindeversammlung zuständig ist, c.   die Vorberatung der an die Ki rchgemeindeversammlung zu bringen den Geschäfte und die An tragstellung darüber, d.   die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen, e.   die Erstellung des Budgets z uhanden der Kirchg emeindeversamm lung sowie die Führung der Rechnung der Kirchgemeinde, f.    die Bewilligung von Ausgaben na ch den Bestimmungen der Kirch gemeindeordnung, g.   der Erlass eine r Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwort lichen für die einzelne n Aufgabenbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR) Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar. Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde sein. E. Rechnungsprüfungskommission Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die Rechnungsprüfung skommission besteht aus drei Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern einschliesslich der Pr äsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung kann ei ne höhere Mitgliederzahl vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes de r Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rec hnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkt en sowie der finanziellen Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messenheit vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  prüft  das  Budget,  die  Jahres rechnung  sowie  alle  Geschäfte von finanzieller Tragw eite zuhanden der Kirchgemeindeversammlung. Fachkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes muss durch eine Person geleit et werden, die über die notwendige Fachkunde verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt  kein  Mitglied  der  Rech nungsprüfungskommission  diese Anforderung,  ist  eine  externe  Prüfst elle  nach  den  Vorschriften  des kantonalen Rechts für di e politischen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflege  und  die  Rechnungsprüfungskommission  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmen mit übereinstimmenden Besc hlüssen die Prüfstelle. Bei Unei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigkeit entscheidet der Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an die Fachkunde fest. Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Mitglieder der Rechnung sprüfungskommission müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen tatsächlich und dem Ansche in nach unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben noch in einem vertraglichen Verh ältnis zur Kirchgemeinde stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie üben ihr Amt frei von Weis ungen der Kirc hgemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverband
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Die Kirchgemeinden können si ch zur gemeinsamen Erfül lung einer oder me hreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zweckverbandsstatuten  regel n  mindestens  die  folgenden Punkte: a.   beteiligte Kirchgemeinden, b.   Art und Umfang der Aufgaben, c.   Organisation, d.   Entscheidungsbefugnisse der Organe, e.   Finanzierung und Kostenverteilung, f.    Aufsicht, g.   Beendigung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen als grundlegend gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erlass und grundlegende Änder ungen der Zweckverbandsstatu ten bedürfen der Zustimmung de r Kirchgemeindeversammlungen al ler Kirchgemeinden. Für die übri gen Änderungen genügt die Zustim mung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung des Sy nodalrates. Dieser prüft si e auf ihre Rechtmässig keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertragliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Zur  gemeinsamen  Erfüllung ben können die Kirchgemeinde n Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verträge regeln mindest ens die folgenden Punkte: a.   beteiligte Kirchgemeinden, b.   Rechtsform der Zusammenarbeit, c.   Art und Umfang der Aufgaben, d.   Finanzierung und Kostenverteilung, e.   Aufsicht, f.    Beendigung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Abschluss und die gr undlegenden Änderungen von Ver trägen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen Fä llen kann die Kirchgemeindeord nung die Zuständigkeit der Kirchenpflege vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Änderungen im Besta nd und Gebiet der Kirchgemeinden Bestandes änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neubildung, Namensänderung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates. Gebiets veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einverständ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden re geln den Verlauf der Grenzen und die Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgen der Gebietsveränderu ngen in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Stimmberechtigten  beschlie ssen  an  der  Kirchgemeindever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung über den Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gebietsveränderungen  bedürfe n  der  Genehmigung  durch  den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die Kirch gemeinden und Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die Kirchgemeinden und Zweckv erbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufsic htskommission übe r Kirchgemeinden und Zweckverbände gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 a KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates und des Regierungsrates nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bei der unmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telbaren Anwendung staatlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtskommission  übe r  Kirchgemeinden  und  Zweckver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit erfüllen. Visitationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Die   Aufsichtskommission   über   Kirchgemeinden   und Zweckverbände nimmt al le zwei Jahre Visita tionen bei Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  Zweckverbänden  vor.  Au sserordentliche  Visitationen  bei Missständen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie prüft insbesondere a.   die Archive, Protokolle, Register und Ve rzeichnisse, b.   die Einhaltung der Anstel lungsordnung de r Körperschaft, c.   die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängi gen Prüfung des Finanzhausha ltes und des Rechnungswesens, d.   die  jährlich  einzureichenden  Ja hresrechnungen.  Sie  nimmt  Stich proben vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Die   Aufsichtskommission   über   Kirchgemeinden   und Zweckverbände  erstatte t  dem  Synodalrat  jähr lich  Bericht  über  die Ausübung der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchen pflege  und  Pfarrer  und  der  oder  de m  Pfarreibeauftragten  informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweck verbände greift ein, wenn a.   Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder b.   die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf an dere Weise ge fährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Die   Aufsichtskommission   über   Kirchgemeinden   und Zweckverbände kann insbesondere a.   Weisungen erteilen, b.   vorsorgliche Massnahmen treffen, c.   widerrechtliche Anordnungen, Be schlüsse und Erlasse aufheben, d.   Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen, e.   ein Behördenmitglied, das Amts pflichten wiederholt oder schwer wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am tes entheben, wenn dies im ö ffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Synodalrat  bleibt  vorbehal ten,  einer  Kirchgemeinde  das Recht zur Selbstverwaltung zu en tziehen und ein leitendes Organ ein zusetzen, sofern die ordnungsgemäs se Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet  werden  kann.  Der Synodalrat  entscheidet  auf  Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden u nd Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Rechtsschutz Neubeurteilung von Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Werden Aufgaben zur selbst ständigen Erledigung übertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, kann Neubeurteilung verlangt werden: a.   durch die Gesamtbehörde bei An ordnungen und Erlassen von Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern oder Aussc hüssen einer Behörde, b.   durch die übertragende Behörd e bei Anordnungen von Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitwirkung am Entscheid, we lcher die Neubeurteilung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Begehren um Neubeurteilung is t innert 30 Tagen seit Mittei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dem Lauf der Frist und der Ei nreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden. Rekurs an die Rekurs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Gestützt auf dieses Reglem ent ergangene Akte können nach Massgabe von Art. 47 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 mit Rekurs bei der Rekurskommission an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefochten werden. Vorbehalten blei bt die Zuständigkeit des Synodal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates nach Art. 41 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Rekurs berechtigung und -gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rührt  ist  und  ein  schut zwürdiges  Interesse  an deren  Aufhebung  oder Änderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden und Zweckverbänd e sind rekursberechtigt, wenn sie a.   durch die Anordnung wie eine Pr ivatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an de ren Aufhebung oder Änderung ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, b.   die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 gewährt, c.   bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Interessen  a nderweitig  verletzt  sind, insbesondere  bei  einem wesentlichen Eingriff in ihr Fi nanz- oder Verwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Stimmrechtssachen steht der Re kurs jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberec htigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen  einer  Kirchgemeindeversa mmlung  seien  Vorschriften  über die politischen Rechte verletzt word en, so kann nur eine Person, die an der  Versammlung  teilge nommen  hat  und  dort  die  Verletzung  gerügt hat, Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kirchgemeindereglement (KGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Das Rekursverfahren richte t sich nach Art. 48 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Betrifft  der  Rekurs  eine Urnenabstimmung  oder  eine Urnenwahl, kann die Rekurskommi ssion Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  einer  Urnena bstimmung  oder  einer  Urnen wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme beste hen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahrsc heinlichkeit beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Ist  ein  Beschluss  der  Stimmb erechtigten  oder  der  Kirch gemeindeversammlung  im  Rechtsmi ttelverfahren  aufgehoben  oder geändert  worden,  entscheidet  die  Ki rchenpflege  nach  Anhörung  der Rechnungsprüfungskommiss ion  darüber,  ob  di e  Kirchgemeinde  den Rechtsmittelweg beschreiten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Entscheid  kann  nachgebrac ht  werden,  wenn  die  Kirchen pflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwen digen Anpassungen ihres Rechts inne rt vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Dieses  Reglement  tritt  nach Ablauf  der  Referendumsfrist durch Beschluss des Sy nodalrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 460 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 182.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 101 .