Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern
                            1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV) (vom 16. September 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Abs.  1  der  Verordnung  über  die  Organisation  des Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung  (VOG  RR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der Justiz und des Innern gliedert sich in fol gende Verwaltu ngseinheiten: a.   Generalsekretariat, b.   Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Strafverfolgung  Er wachsene  (SVE),  bestehend  aus  der  Ober staatsanwaltschaft (OSTA) und de n Staatsanwaltschaften (STA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Jugendstrafrechtspflege (JSP), bestehend aus der Oberjugend anwaltschaft (OJUGA) und den Jugendanwaltschaften (JUGA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Gemeindeamt (GAZ), c.   Fachämter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Handelsregisteramt (HRA),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Statistisches Amt (STAT),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Staatsarchiv (STAZH), d.   Fachstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Fachstelle für Gleichste llung von Frau und Mann (FFG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Fachstelle für Integrationsfragen (FI),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Fachstelle Kultur (FK),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kantonale Opferhilfestelle (KOH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gliederung  des  Generalsekre tariats,  der  Bereiche  und  der Fachämter richtet sich nach Anhang 1 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Administrativ angegliederte Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Direktion  sind  die  Statth alterämter  und  die  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratskanzleien angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für diese gilt die Verordnung di rekt, wo es ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktion und Aufgaben ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbar ist. Administrativ betreute Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion betreut die Ev angelisch-reformierte Lan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deskirche, die Römisch-katholisch e Körperschaft, die Christkatholi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Kirchgemeinde, di e Israelitische Cultus gemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde nach Massgabe des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des  Gesetzes  über  die  anerka nnten  jüdischen  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sowie der Verordnung zu diesen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie dient Behörden, Verwaltungsst ellen, Religionsgemeinschaften und Einzelpersonen als An laufstelle für Religionsfragen, soweit diese den Staat betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Direktionsvorsteherin  oder  der  Direktionsvorsteher (DV) trägt die oberste Verantwort ung für die Führung und Steuerung der Direktion und dere n Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er a. stellt  die  Umsetzung  der  Legislaturziele  des  Regierungsrates  in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und di e ordentliche Aufgaben- und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Antr äge der Verwaltungseinheiten, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 beaufsichtigt die Verwaltungsei nheiten und die administrativ ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliederten Bereiche, f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 führt die ihr oder ihm direkt Un terstellten und le gt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Direktionsvorsteherin  oder  dem  Direktionsvorste her sind direkt unterstellt: a.   die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b.   die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten, c.   die Direktionsassistenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktionsvorstehe rin oder der Direktio nsvorsteher kann die Leiterinnen und Leiter von Fachst ellen stattdessen der Generalsekre tärin oder dem Genera lsekretär unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 B. Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst leistungszentrum der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat a.   unterstützt die Direkt ionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteher, b.   unterstützt und begleitet die Verwal tungseinheiten bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben der Dire ktion und bringt dabei insbeson dere die Sicht der Direktion ein, c.   erfüllt die Aufgaben der Direktio n, soweit sie keiner Verwaltungs einheit zugewiesen werden können, d.   vertritt die Direktion in den Koordinationsorga nen der Direktio nen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 ff. VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , e.    leitet  die  direktionsinternen Koordinationsgremien  in  den  Quer schnittbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es gliedert sich in den Stabs- und Rechtsdienst (SRD), die Haupt abteilung Informatik (IT JI), die Abteilung Finanzen , Controlling und Logistik (FCL) sowie den Personaldienst (PD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich.  Sie  oder  er  vert ritt  die  Vorsteherin  oder  den  Vor steher  und  entscheidet  an  ihrer  ode r  seiner  Stelle  im  Einvernehmen mit ihr oder ihm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er a.   koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwal tungseinheiten der Direktion und mit den anderen Direktionen, b.   informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs einheiten zusammen mit der ode r dem Kommunikationsbeauftrag ten über Belange der gesamten Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Leitung des Gene ralsekretariats nimmt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Planung und Steuerung der Aufgab en des Generals ekretariats, b. Personalführung, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Regelung der Geschäftsverwalt ung des Genera lsekretariats, d. Regelung  organisatorischer  Belange  und  Festlegung  von  Prozes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, e. Qualitätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direkt ionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bestim mte Aufgaben an ihre oder seine Stellvertretung  oder  andere  Mitarbeitende  des  Generalsekretariats zur selbstständigen Er ledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 b. Personal geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Personalgeschäfte von Angestellten der gesamten Direktion ab Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse  24,  die  gemäss  Personalrecht  zwingend  einen  Entscheid  der Direktion erfordern. Vorbehalten bl eibt die Zuständigkeit der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteherin  oder  des  Direktions vorstehers  für  die  ihr  oder  ihm direkt Unterstellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit. Be i wichtigen Personalges chäften von Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in Schlüsselpositionen nimmt si e oder er zudem Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin ode r dem Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Stabs- und Rechtsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Stabs-  und  Rechtsdienst besteht  aus  der  Abteilung Justiz  und  der  Abteilung  Inneres  sowie  der  oder  dem  Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Unterstützung der Direktionsvo rsteherin oder des Direktionsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehers bei der Führung und Aufsicht der Direktion, einschliesslich Vorbereitung ihrer oder seiner Geschäfte, b.   Rechtspflege namens der Di rektion (Rechtsmitteldienst), c.   Juristische und fachliche Unters tützung der Verwal tungseinheiten, d.   Leitung  von  oder  Mitwirkung  bei  Rechtsetzungsvorhaben  und anderen Projekten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 e.   Aufgaben des Gesetzgebungsdi enstes gemäss Rechtsetzungsver ordnung vom 29. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , f.    Vollzug  des  Gesetzes  über  die Information  und  den  Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf Stufe Direktion, g.   Unterstützung und Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Leitung  des  Rechtsmitteldie nstes  unterzeic hnet  im  Namen der Direktion Rechtsmi ttelentscheide sowie Eingaben an Rechtsmit telinstanzen. Prozessl eitende Entscheide v on untergeordneter Bedeu tung unterzeichnen die Sachbearbe itenden im Name n der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hauptabteilung Informat ik nimmt insbesondere fol gende Aufgaben wahr: a.   Entwicklung der Informatikstra tegie der Direktion sowie Erbrin gung und Vermittlung aller Informatikdien stleistungen, b.   Erbringung von Informatikdienst leistungen für di e kantonale Ver waltung gemäss den Leistungsver einbarungen zwischen dem Kan tonalen IT-Team (KITT; §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) und der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wichtige Schritte für die Bereit stellung von Info rmatikleistungen zugunsten einer Verwalt ungseinheit, insbesondere Vertragsabschlüsse, bedürfen der Zustimmung der Leiter in oder des Leiters dieser Verwal tungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Logistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Finanzen, Cont rolling und Logistik nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Durchführung und Koordination de r Prozesse gemäss Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ein schliesslich  Ressourcen-  und  Investitionsplanung  aus  Sicht  der Direktion, b.   Abwicklung  des  Rechnungswesen s  für  einzelne Verwaltungsein heiten der Direktion und fachli che Beratung im Finanzwesen, c.   Durchführung des Direktionscontrollings, d.   Koordination  des  Internen  Kontrollsystems  (IKS)  einschliesslich Pflege der Datenbank, e.   Bereitstellung und Bewirtscha ftung von Büro- und Betriebsräum lichkeiten sowie weiterer In frastruktur für die Direktion, f.    Koordination der Bautätigkeiten und fachliche Beratung der Ver waltungseinheiten im Bauwesen, wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wichtige Schritte für die Bereitst ellung von Infras trukturleistungen zugunsten einer Verwalt ungseinheit, insbesondere Vertragsabschlüsse, bedürfen der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters dieser Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheit. Personaldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Personaldienst nimmt insb esondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a.   Entwicklung  und  Umsetzung  der  Personalmanagementstrategie der Direktion, b.   Festlegung einheitlicher Pe rsonalmanagementstandards, c.   Entwicklung  und  Umsetzung  v on  Personalentwicklungsmassnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men und Weiterbildungen, d.   Personalcontrolling einschliessl ich Überwachung der Stellenpläne sowie der Lohnentwicklung, e.   Personaladministrati on und Unterstützung de r Verwaltungseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bei den Prozessen des Personalwesens einschliesslich Abschluss von Personalmanageme ntvereinbarungen, f.    Betriebliches Ge sundheitsmanagement, g.   Unterstützung  der  Verwaltungse inheiten  bei  personalrechtlichen Konflikten und Vertretung der Di rektion bei Personalrechtsstrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeiten, h.   Koordination des Internen Kont rollsystems (IKS) in Personalpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessen. b. Personal rechtliche Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter des Personaldie nstes erledigt Personalgeschäfte von Angestellten der gesamten Direktion bis Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse  23,  die  gemäss  Personalrecht  zwingend  einen  Entscheid  der Direktion erfordern. Vorbehal ten bleibt die Zuständigkeit a.   der   Direktionsvorsteherin   oder des  Direktionsvorstehers  für  die ihr oder ihm direkt Unterstellten, b.   der  Generalsekretärin  oder  des  Generalsekretärs  für  die  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten des Generalsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit. Be i wichtigen Personalges chäften von Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in Schlüsselpositionen nimmt si e oder er zudem Rücksprache mit der Generalsekretärin ode r dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Zusammen arbeit mit anderen Verwal tungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Leiterinnen  und  Leiter  de s  Generalsekretariats,  der Hauptabteilung Informatik, der Ab teilung Finanzen, Controlling und Logistik sowie des Personaldienste s bezeichnen die Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit den Ve rwaltungseinheiten der Direktion und mit den anderen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a. Aufgaben im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Generalsekretariat  und  Verwalt ungseinheiten  informieren  sich gegenseitig  über  Projekte  mit  Be zügen  zu  Querschnittaufgaben  und beziehen einander nach Bedarf in die Projektorganisation ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Gene ralsekretariat bestehen, sind die Vorschriften über di e Verwaltungsein heiten entsprechend anwendbar. C. Verwaltungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Verwaltungseinheiten a.    bearbeiten  die  ihnen  von  de r  Rechtsordnung  zugewiesenen  Auf gabenbereiche, b.   erledigen   Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions vorstehers, c.   wirken  bei  der  Vorbereitung von  sie  betreffenden  Regierungs geschäften mit, d.   wirken  bei  Gesetzgebungsvorhab en  und  andern  Projekten  mit oder leiten solche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit trägt die Verantwortung für deren Führung und Steuerung und deren Auf gabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgende Aufgaben wahr: a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk tion in der Verwaltungseinheit, b. Festlegung der Ziele der Verwaltungseinheit, c. Steuerung der Aufgabenerfüllung mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen  und  der  Direktion zur  Verfügung  gestellten  Füh rungsinstrumenten, d. Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Regelung der Geschäftsverwalt ung der Verwal tungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Leiterin  oder  der  Leiter erlässt  ein  Organisations reglement für die Verwaltungseinheit und legt darin insbesondere fest: a.   die Gliederung und Organisat ion der Verwaltungseinheit, b.   die Aufgaben der Gl iederungseinheiten, c.   die Unterstell ungsverhältnisse, d.   die Aufgaben, Entscheidbefugni sse und Ausgabenkompetenzen der Direktunterstellten, e.   die Stellvertretung für sich se lbst und die Direktunterstellten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern f.    die Ansprechpersonen für die Zu sammenarbeit mit dem General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretariat, andere n Verwaltungseinheiten und Dritten, g.   die Information und Kommunikati on innerhalb der Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheit und nach aussen, h.   die nach IDG erforderlichen Regelungen für die Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Organisationsreglement  und  seine  Änderungen  sind  den Mitarbeitenden der Ve rwaltungseinheit sowie dem Stabs- und Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst in geeigneter Form bekann t zu machen. Der Stabs- und Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst  führt  eine  Ablage  der  Or ganisationsreglemente  aller  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausgabenkompetenzen und ihre Änderungen sind der Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  Finanzen,  Controlling  und  Logist ik  zu  melden.  Diese  leitet  die Informationen an die Finanzkontrolle weiter. c. Genehmi gungs- und Informations pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Leiterin oder der Leiter legt der Dire ktionsvorstehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder dem Direktionsvorsteher fr ühzeitig folgende Geschäfte zur Genehmigung vor: a.   Planung und Zielfestlegungen, b.   Projekte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen oder mit erheblichem Aufwand, c.   Beförderungen, die eine Überschr eitung der hierfür zur Verfügung stehenden Lohnsumme nach sich ziehen, d.   Festlegung ihrer oder seiner Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter info rmiert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher um gehend über folgende Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Organisationsregelun gen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. a, b. Interviewanfragen und Medienko ntakte sowie die Erteilung be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonderer Auskünfte an andere Behörden oder Institutionen, aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen Detailauskünfte, Rout inefragen und Bagatellfragen, c. Personalgeschäfte von Mitarbeite nden in Schlüsselpositionen von besonderer Tragweite, insbesondere Anstellungen, Freistellungen, fristlose Kündigungen und weiter e Kündigungen gegen den Wil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len der Mitarbeitenden, d. die Verwaltungseinheit betr effende Verfahren bei der Ombuds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle, e. Geschäfte mit hohem Risiko, we nn ein solches neu auftritt oder sich verschärft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  finanzwirksamen  Geschäft en  und  bei  Personalgeschäften erfolgt die Vorlage zur Genehmig ung oder Information auf dem Fach dienstweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Verwaltungseinheiten en tscheiden erstinstanzlich a.   in eigenem Namen: in Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Abs. 1 VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   im Namen der Direktion: in den Aufgabenbereichen gemäss An hang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  in  Fällen  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  den  Begehren  der  Betroffenen nicht voll entsprochen, ist diesen mit der Eröffnung des Entscheids an zuzeigen, dass sie Einsprache nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a lit. c des Verwaltungsrechts pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erheben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird Einsprache erhoben, entsch eidet die Direktionsvorsteherin oder der Direkt ionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            In Personalangelegenheiten haben Verwaltungseinheiten die Aufgaben und Kompetenzen, die das Personalrecht a.   den Ämtern zuweist, b.   den Direktionen zuweist und dabei die Delegation an Ämter erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Querschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Verwaltungseinheiten ne hmen die in den Querschnitt bereichen Planung und Steuerung (C ontrolling) sowie interne Dienst leistungen (Personalwes en, Finanzen, Logistik) anfallenden Aufgaben wahr,  soweit  sie  nicht  dem  Genera lsekretariat  obliegen  oder  diesem zur Erledigung übertragen wurden. Sie arbeiten hierfür mit dem Gene ralsekretariat zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Alle Mitarbeitenden der Dire ktion informieren umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorges etzten über ausserordentliche Vor fälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese a.   einen dringenden Handlungs- ode r Koordinationsbedarf auslösen können, b.   von  besonderer  Tragweite  oder  von  politischer  Bedeutung  sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In ihrem Aufgaben- und Entschei dungsbereich nehm en sie vorab mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entschei dungen oder Entscheidungen von bes onderer Tragweite anstehen oder wenn andere Verwaltungseinheiten von den Entscheidungen wesent lich betroffen sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bedarf  informieren  die  Vorgesetzten  ihrerseits  die  eigenen Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Verwaltungseinheit en beschliessen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a.   neue und gebundene Ausgaben bis zu den in Anhang 3 genannten Beträgen, b.    gebundene  Ausgaben  im  Rahmen  der  Ausgabenkompetenz  der Direktion (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Finanzcontrollingverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), wenn sie sich aus dem Vollzug einer Gesetzesbestimm ung ergeben, die in Anhang 4 aufgeführt ist, c.   Ausgaben gemäss Spezialbestimmungen in einzelnen Sacherlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Ausgabe bedarf unabhängig ihrer Höhe der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, wenn sie a.   einen politisch besonders se nsiblen Bereich betrifft, oder b.   in der Finanzplanung nicht vorges ehen ist oder von dieser abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beträgt eine Ausgabe gemäss Abs. 1 lit. a mehr als ein Fünftel der Kompetenzgrenzen nach Anhang 3, ist die Zweitunterschrift der Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertretung der ausgabenberech tigten Person erforderlich. b. Budget deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Ausgaben  dürfen  nur  getätigt  werden,  wenn  diese  durch das Budget gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reicht das Budget einer Verwalt ungseinheit voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteheri n oder dem Direktionsvorsteher früh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig  ein  Antrag  für  einen  Nachtr agskredit  oder  für  die  Bewilligung einer Kreditüberschreitung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Ausgaben werden durch Verf ügung der zuständigen Stelle oder  durch  Unterzeichnung  des Rechnungsbelegs  dur ch  die  berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigte Person bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Führung und Aufgabenerfüllung A. Allgemeines Grundsätze der Personal führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Führungskräfte  fordern  von  ihren  Mitarbeitenden ziel- und qualitätsorien tierte Leistungen und ein ihrer Funktion ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messenes Verhalten. Sie fördern die Selbstständigkeit der Mitarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, ihre Aus- und Weiterbildung u nd ihre persönliche Weiterentwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung. Sie äussern rege lmässig ihre Wahrnehm ungen und Beurteilungen im Dialog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind den Mitarbeitenden Vo rbild und schaffen Rahmenbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen und Freiräume, damit diese ihre Ziele erreic hen und sich lau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend verbessern können. a. Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie tragen und übergeben Verant wortung und sorgen für ein von Vertrauen, Wertschätzung und gegen seitigem Respekt geprägtes Ar beitsklima.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie berücksichtigen die Verei nbarkeit von Beruf und Familie und streben, wo betrieblich möglich, ein ausgewogenes Geschlechterverhält nis der Mitarbeitenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feedback-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Vorgesetzte und Mitarbeitende engagieren sich gemeinsam für eine offene und konstruktive Feed back-Kultur. Sie orientieren sich hierfür an den in der gesamten Di rektion geltenden Leitprinzipien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Direktion und Verwaltungsei nheiten sorgen für eine kun denfreundliche, wirksame und wi rtschaftliche Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erbringen  ihre  Leistungen nach  Massgabe der  übergeordne ten  Zielsetzungen  und  berücksich tigen  die  Belange  anderer  Verwal tungseinheiten,  Behörden  und  Arbeitsp artner.  Sie  sind  frühzeitig  für den Informationsaustausch und erforderliche Absprachen besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Direktion  und  Verwaltungseinhe iten  stellen  sicher,  dass wichtige Entscheidungen, insbesonde re solche mit wesentlichen recht lichen oder finanziellen Auswirkun gen, nach dem Mehr-Augen-Prinzip vorbereitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  beziehen  mitbetroffene  Stel len  oder  Personen  rechtzeitig  in den Entscheidprozess ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Mitarbeitenden erfüllen ihre Aufgaben engagiert, ini tiativ und eigenverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzen ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten zur Erreichung ihrer Ziele ein und nutzen di e ihnen gewähr ten Freiräume. B. Führungsinstrumente der Direktionsvorst eherin oder des Direktionsvorstehers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitungskonferenz setzt si ch aus der Direktionsvor steherin oder dem Direktionsvorst eher und aus folgenden Mitgliedern zusammen: a.   dem ihr oder ihm direkt unterstellten Kader, b.   dem der Generalsekretärin oder de m Generalsekretär direkt unter stellten Kader. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitungskonferenz a. unterstützt und berät die Direkt ionsvorsteherin oder den Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher in Fragen der F ührung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 erarbeitet  Grundlagen  für  die Direktionsstrate gie  in  den  Quer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittaufgaben, insbesondere für die Personalpolitik und für die Informatik  sowie  für  den  Einsat z  von  Controllinginstrumenten und für die Geschäftsverwaltung, c. pflegt den Informationsaustausch, d. erörtert Schwerpunktthemen aus aktuellem Anlass , die die Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit der Verwaltungse inheiten betreffen. b. Sitzungen und Klausur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Sitzungen  der  Leitungs konferenz  finden  zwei-  bis dreimal pro Jahr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einmal pro Jahr wird eine Kl ausur zu besonderen Schwerpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - themen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf werden Fachpersone n oder Vertretungen der Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheiten beigezogen. Strafjustiz rapport
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Koordination der Planung und Steuerung der Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - benerfüllung im Bereich der Strafj ustiz führt die Di rektionsvorstehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder der Direktionsvo rsteher drei- bis fünfmal pro Jahr einen beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Rapport durch, an welchem teilnehmen: a.   die  Generalsekretärin  oder  der Generalsekretär und  deren  bzw. dessen Stellvertretung, b.   die  Leiterinnen  und  Leiter  des Amtes  für  Justiz vollzug,  des  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichs Strafverfolgung Erwachse ne und des Bereichs Jugendstraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtspflege, c.   eine Vertreterin oder ein Vertre ter der Statthalterinnen und Statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halter,  sofern  Themen  aus  dem Bereich  des  Übertretungsstraf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts behandelt werden, d.   weitere Personen nach Beda rf und vorgängiger Absprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rapport werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert: a.   Strategieentwicklung  und  Strategiekoordination  einschliesslich Massnahmenplanung und Controlling, b.   Entwicklung  und  Evaluation  von gemeinsamen  Proj ekten,  allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls unter Einbezug weit erer Arbeitspartner, c.   Koordination,  Festlegung  un d  Bereinigung  von  Abläufen  und Schnittstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Generalsekretariat bereitet im Einvernehmen mit den Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmenden die Traktandenliste vor, besorgt die Vertei lung von Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen und erstellt ein Beschlusspro tokoll sowie eine Pendenzenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rapporte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Führungs- und Auf sichtsfunktion  führt  die  Direktions vorsteherin  oder der  Direktions vorsteher mit den Verwal tungseinheiten periodische Rapporte durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Rapporten werden die Ra hmenbedingungen für die eigen verantwortliche Aufgabenerfüllung der Verwaltungseinheiten festgelegt und hierfür insbesondere folg ende Inhalte thematisiert: a. Führungs-, Planungs- und Steuer ungsaufgaben sowie Auftragsertei lung der Direktionsvo rsteherin oder des Di rektionsvorstehers, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Projektkoordination und einheitli ches Vorgehen bei Querschnitt aufgaben in den Bereichen Pers onal, Finanzen, Ressourcenmanage ment, Controlling, Bauwesen, In formationsmanagement und Kom munikation, c. Berichterstattung über die Verw altungseinheit anhand von Füh rungskennzahlen  des  Controllin gs  (Budget,  Rechnung,  Jahres bericht, Personalcontrolling usw.), d. Orientierung über wichtige Projekte, En twicklungen, besondere Vorfälle  und  Personalia  aus  der Verwaltungseinhe it  und  ihrem Umfeld, e. Zielvereinbarung und Mitarbei tendenbeurteilung mit den Leite rinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rapporttermine werden mit de n Verwaltungseinheiten früh zeitig für das ganze Jahr vereinba rt. Nach Bedarf können zusätzliche Sitzungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An den Rapporten nehmen teil: a.   die Direktionsvorsteherin od er der Direkt ionsvorsteher, b.   die Leiterin oder der Leit er der Verwaltungseinheit, c.   nach Bedarf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und/oder de ren bzw. dessen Stellvertretung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 die  Leiterin  oder  der  Leiter der  zuständigen  Abteilung  des Stabs- und Rechtsdienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. weitere Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sitzungen  werden  von  der Direktionsvorste herin  oder  dem Direktionsvorsteher und im Verhi nderungsfall von der Generalsekre tärin oder dem Generalsekretär geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zweck, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern c. Vorbereitung und Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Leiterin  oder  der  Leiter der  Verwaltungseinheit  ist für die Erstellung einer Traktanden liste besorgt. Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden de n Teilnehmenden rechtzeitig über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelt. Ergänzungen der Traktandenl iste durch weitere Teilnehmende werden der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit rechtzei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheit erstellt ein Beschlussprotokoll und eine Pendenzenliste. Direktions konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionsvorsteherin ode r der Direktionsvorsteher führt ein- bis zweimal jährlich eine Direktionskonferenz durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An der Konferenz nehmen teil: a.   die Teilnehmenden der Leitungskonferenz gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1, b.   die zweite Kaderstufe der Bere iche und Fachämter gemäss Anhang 1, c.   Kadervertretungen der administrativ angegliederten Bereiche, d.   weitere Personen nach Beda rf und vorgängiger Absprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktionskonferenz  dient  de r  Information,  der  Koordina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und der gegenseitigen Vernetz ung. Hierfür werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert: a. Querschnittthemen, b. direktionsübergreife nde Schwerpunktthemen, c. Weiterbildung, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Geschäftsverwaltung, e. Informationen durch Externe aus ausgewählten Bereichen. C. Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Internes Kontrollsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion verfügt über ei n Internes Kontrollsystem (IKS), das die wesentlichen fi nanzrelevanten Risiken abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das IKS ist ein Führungsins trument und unterstützt: a.   die verlässliche finanz ielle Berichterstattung, b.   die Einhaltung de r massgeblichen Gesetze und Normen, c.   den Schutz des Staatsvermögens, d.   die Sicherstellung der Effektiv ität und Effizienz der Abläufe, e.   die Transparenz über Prozes se, Risiken und Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen richtet sich das IK S nach den Grundsätzen der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion, die diese gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Führungskräfte und Mitarbeite nde kommunizieren aktiv und holen sich die für ihre Aufgabener füllung notwendigen Informationen (Gegenseitigkeitsprinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            21 Die  Direktion  stellt  den  Mi tarbeitenden  der  Direktion Informationen von allgemeinem Interesse über das Intranet zur Verfü gung. Dort werden in sbesondere folgende D okumente aufgeschaltet: a.   Informationen aus der Leit ungs- und Direktionskonferenz, b.   Weisungen,  Richtlinien  und  Vo rgaben,  insbesondere  zur  Organi sation, zu Querschnittaufgaben und zur Kommunikation, c.   vom Generalsekretariat erarbeit ete Informationen und Hilfsmittel, d.   Veranstaltungshinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Wichtige Informationen und Dokumente werden auf dem Dienstweg übermittelt. Dazu gehö ren insbesondere Auftragserteilun gen  und  -erledigungen, Stellungnahmen  und  Be richterstattung  sowie genehmigungs- und informationspflic htige Geschäfte und Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die Letztadressatin  oder  den  Letztadr essaten  zulässig.  Die  übersprunge nen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erkennt  die  empfangende  Person, dass  der  Dienstweg  verletzt worden ist, informiert sie die übersprungenen Stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachdienstweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Zusammenarbeit und Informat ionsvermittlung in den Quer schnittaufgaben Personalwesen, Fina nzen, Controlling, Logistik, Infor matik und Kommunikation erfolgen auf dem Fachdienstweg. Die Fach verantwortlichen sorgen für die er forderliche Informationsverbreitung in den Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachverantwortlichen im Generalsekretariat erteilen Aufträge in der Regel per E-Mail an die zu ständige Fachpers on in der Verwal tungseinheit.  Sie  bedienen  die  Le iterin  oder  den  Leiter  der  Verwal tungseinheit sowie die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvor steher oder die Generalsekretärin od er den Generalsekretär zeitgleich mit Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auftragserteilung enthält Angaben zu a.   Gegenstand und Kontext, b.   Terminen und Form, c.   Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Empfängerin oder der Empf änger besorgt den Einbezug von Vorgesetzten und weiteren Beteilig ten in der Verwal tungseinheit und sorgt für die fristgerechte Zustellung de r Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anträge  und  Anfragen  von  Verwal tungseinheiten  an  die  Quer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittdienste des Gene ralsekretariats von gr undsätzlicher Bedeutung erfolgen immer schriftlich ode r per E-Mail über die Leitung. Beratungen des Personal dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Der  Personaldienst  steht  sämt lichen  Mitarbeitenden  für personalrechtliche  Fragen  sowie  fü r  die  persönliche  Beratung  direkt zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt. E. Elektronischer Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Elektronischer Rechtsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die Bestimmungen dieses Abschnitts über den elektro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Rechtsverkehr gelten für Ve rwaltungseinheiten , die Verfahren durchführen, auf welche die Schwei zerische Zivilprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 oder die Schweizerische Strafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Anwendung findet. b. Behörden adressen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Generalsekretariat  legt  nach  Rücksprache  mit  der betreffenden Verwaltung seinheit deren Behördena dresse gemäss Art. 5 der Verordnung über di e elektronische Übermi ttlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hauptabteilung Informatik fü hrt ein Verzeichnis der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - adressen.  Sie  meldet  die  Adress en  und  ihre  Änderungen  umgehend der Bundeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c. Signatur- berechtigte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  jeder  Verwaltungseinheit  verfügen  mindestens  eine Person  und  eine  Stellvertretung  über eine  qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 7 VeÜ-ZSSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 (signaturberechtigte Personen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungseinheiten  melden  die  signaturberechtigten  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen der Hauptabteilung Informatik. Sie führt eine Liste über diese Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Elektronischer Schriftverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitarbeitenden  der  Di rektion  können  Mitteilun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen auf elektronischem We g versenden und empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  ihre  Mitteilungen  mi t  einer  qualifizierten  elektroni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  Signatur  versehen.  Diese  is t  der  eigenhändigen  Unterschrift gleichgestellt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Anbieterin  von  Zertifizie rungsdiensten  im  Sinne  des  Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzes  vom  19. Dezember  2003  über  die  elektronische  Signatur (ZertES)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 beruht. a. Geltungs- bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen übe r den elektronischen Rechtsverkehr blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abschnitt: Aussenkontakte und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Zu  Sachverhalten  von  grundsätzlicher  Bedeutung  oder grosser politischer Tr agweite, insbesondere über Gesetzes- und Reor ganisationsvorhaben  oder  andere Grossprojekte  und  bei  besonderen Vorkommnissen  im  Zusammenhang mit  der  Aufgabenerfüllung  der Verwaltungseinheiten äussern sich gegenüber Medien und Dritten die Direktionsvorsteherin oder der Dire ktionsvorsteher und die General sekretärin  oder  der  Generalsekretä r.  Sie  werden  dabei  von  der  oder dem Kommunikationsbeauftragte n der Direktion unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungseinheiten  äuss ern  sich  gegenüber  Medien  und Dritten  zu  Geschäften  und  Vo rkommnissen  aus  ihrem  Aufgaben bereich. Sie können auf in der Öffe ntlichkeit bereit s geäusserte poli tische Standpunkte der Direktion Bezug nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltungseinheiten beha ndeln Gesuche um Informations zugang  gemäss  IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in  ihrem  Aufgabenbere ich.  Betrifft  ein  Gesuch Belange der gesamten Direktion od er den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Zweifelsfällen nehmen die Verwaltungseinheiten vor der Ertei lung von Auskünften an Medien und Dritte auf dem Dienstweg Rück sprache mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Verwaltungseinheiten stel len Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen der oder dem Kommunikationsbeauf tragten der Direktion zu . Diese oder dieser leitet sie an die Kommuni kationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt die Verbreit ung von Medieninformationen über die  entsprechenden  Dienste  der  Po lizeikorps  im  Ra hmen  von  Straf untersuchung und Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ton- und Bild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Ton- und Bildaufnahmen, die den Alltag von Verwaltungs einheiten, die in sens iblen Aufgabenbereiche n tätig sind, dokumentie ren und inhaltlich über Kurzintervie ws hinausgehen, sind von der Lei terin oder dem Leiter der Verw altungseinheit zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungseinheit  legt  mi t  der  Gesuchstellerin  oder  dem Gesuchsteller ein verbi ndliches Aufnahmekonzept fest, das Inhalt und Umfang der Aufnahmen, Mitwirkung und Begleitung der Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheiten bei der Beitragserstell ung sowie den Schutz von Persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsrechten von Mitarbei tenden und Dritten regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Konzepte sind von der Direkt ionsvorsteherin oder dem Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher zu genehmigen. Äusseres Erscheinungs bild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Das Logo, die Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Brief
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kopf und Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Gestaltung von Interne t- und Intranetauftritten sind die Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Präsentationen  werden  auf  der  Grundlage  von  Formatvorlagen der Direktion erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Treten  Mitarbeitende  der  Direktion  in  der  Öffentlichkeit  auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legenheit und der Funktion der oder des Mitarbeitenden zu entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die Verwaltungseinheiten erlassen die Organisationsrege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bis 31. Dezember 2010. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 576 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 172.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 184.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 611.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 211.112.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 272.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 943.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch Vfg. vom 9. Dezember 2010 ( OS 66, 6 ; ABl 2010, 3096 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Vfg. vom 9. Dezember 2010 ( OS 66, 6 ; ABl 2010, 3096 ).  In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Januar 2012 ( OS 67, 77 ; ABl 2012, 129 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss Vfg. vom 21. Januar 2013 ( OS  68,  125 ; ABl 2013-02-01 ).  In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Mai 2014 ( OS 69, 301 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Mai 2014 ( OS 69, 301 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Mai 2014 ( OS 69, 301 ; ABl 2014-06-06 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt  durch  Vfg.  vom  28.  Januar  2015  ( OS  70,  22 ; ABl  2015-02-13 ).  In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung  gemäss  Vfg.  vom  28.  Januar  2015  ( OS  70,  22 ; ABl  2015-02-13 ).  In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aufgehoben durch Vfg. vom 28. Januar 2015 ( OS 70, 22 ; ABl 2015-02-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch Vfg. vom 19. Januar 2018 ( OS 73, 145 ; ABl 2018-02-02 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Anhang 1: Gliederung des Genera lsekretariats, der Bereiche und der Fachämter (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Verwaltungseinheit Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 a. Stabs- und Rechtsdienst b. Informatik c. Finanzen, Controlling und Logistik d. Personaldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Amt für Justizvollzug a. Amtsleitung mit Stabsdienst b. Bewährungs- und Vollzugsdienste c. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst d. Justizvollzugsanstalt Pöschwies e. Massnahmenzentrum Uitikon f. Untersuchungsgefängnisse Zürich g. Vollzugseinrichtungen Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Strafverfolgung a. Oberstaatsanwaltschaft                   (OSTA) b. Allgemeine Staatsanwaltschaften (ASTA): I. Zürich-Limmat II. Zürich-Sihl III. Winterthur/Unterland IV.    See/Oberland V. Limmattal/Albis c. Besondere Staatsanwaltschaften (BSTA): I. Besondere Untersuchungen und Rechtshilfe II. Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität III. Wirtschaftsdelikte IV.    Gewaltdelikte Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Verwaltungseinheit Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Jugendstrafrechtspflege      a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Oberjugendanwaltschaft (OJUGA) b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Jugendanwaltschaften (JugA): I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Zürich-Stadt II. Winterthur III. Unterland IV.    See/Oberland V. Limmattal/Albis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Gemeindeamt a. Stabsdienst b. Gemeindefinanzen c. Revisionsdienste d. Gemeinderecht e. Einbürgerungen f. Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fachämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Handelsregisteramt              a. Finanzen              und              Controlling b. Kundendienst und Services c. Sachbearbeitungen 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Statistisches Amt a. Data Management b. Data Engineering c. Data Shop d. Analysen und Studien e. Befragungen und Sozialhilfestatistik f. Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Staatsarchiv                         a. Überlieferungsbildung b. Aktenerschliessung c. Individuelle Kundendienste d. Beständeerhaltung e. Editionsprojekt e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Anhang 2: Unselbstständige Entscheidbefugnisse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 lit. b) Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidbefugnis im Namen der Direktion Gemeindeamt a. Antragstellung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement betreffend erleichterte Einbürge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung und Wiedereinbürgerung, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Beschwerdeentscheide gemäss Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bei Rechtsmitteln gegen Anordnungen kommunaler Zivilstandsämter, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geschäfte als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Anhang 3: Allgemeine Ausgabenkompetenzen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 lit. a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Einheiten Kompetenzgrenzen (in Fr.) Einmalige               Wiederkehrende               Ausgaben Ausgaben jährlich bis a.    Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 b.    Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 c.    Fachämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 d.    Fachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 e.    Statthalter/-in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 f.    Bezirksratspräsident/-in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Anhang 4: Ausgabenkompetenzen beim Gesetzesvollzug (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 lit. b) Nr. Erlass Norm Ausgabenkompetenz (in Franken) LS 131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Gemeindegesetz –  Beitrag an die Projektkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156
                            unbegrenzt –  Zusammenschlussbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157
                            unbegrenzt –  Entschuldungsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158
                            unbegrenzt –Beitrag zum Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159
                            unbegrenzt von Einbussen beim Finanzausgleich LS 132.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Finanzausgleichsgesetz –  Ressourcenzuschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            unbegrenzt –  Demografischer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            unbegrenzt Sonderlastenausgleich –  Geografisch-topografischer                §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 unbegrenzt Sonderlastenausgleich –  Individueller Sonderlastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            unbegrenzt –  Zentrumslaste nausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            29 und 30   unbegrenzt –  Übergangsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            unbegrenzt LS 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Gesetz über die politischen Rechte –  Druck von Wahl- und
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            60 ff.; – einmalig bis 1 Mio. Abstimmungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95
                            – wiederkehrend bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung –  Kosten einer Strafuntersuchung Art. 299 ff.; unbegrenzt Art. 308 ff. LS 331 Straf- und Justizvollzugsgesetz –  Kosten des Vollzugs einer straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14 ff. unbegrenzt rechtlichen Sanktion gegenüber einer erwachsenen Person –  Kosten des Vollzugs von
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            33 ff. unbegrenzt Schutzmassnahmen und Strafen gemäss Jugendstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.1 Organisationsverordnung – Direkt ion der Justiz und des Innern Nr. Erlass Norm Ausgabenkompetenz (in Franken) LS 341 Einführungsgesetz zum Opferhilfe- gesetz –  Entschädigung und Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            8 ff. – einmalig bis 1 Mio. an Opfer – wiederkehrend bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 SR 312.5 Opferhilfegesetz –  Beiträge für Hilfeleistungen Dritter Art. 16 – einmalig bis 1 Mio. – wiederkehrend bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000