Submissionsverordnung
1 Submissionsverordnung
720.11 Submissionsverordnung (vom 23. Juli 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
4 des Beitrittsgesetzes
2 zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli che Beschaffungswesen vom 15. März
2001
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interk antonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
3 sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt
4 erfasst werden.
Auftragswert
und
Auftragsdauer
§ 2.
1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwert steuer, berücksichtigt.
2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebes timmungen zu umgehen.
3 Die Laufzeit eines Da uerauftrags darf nich t so gewählt werden, dass andere Anbietende unangeme ssen lange vom Markt ausgeschlos sen werden.
Bauaufträge
§ 3.
1 Bei Bauaufträgen wird zwischen Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterschieden. Un ter das Bauhauptgewerbe fallen insbesondere alle Arbeiten für di e tragenden Elem ente eines Bau werks.
2 Im von Staatsverträge n nicht erfassten Bere ich wird das anzuwen dende Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt.
Besondere
Berechnungs
-
methoden
§ 4.
1 Werden mehrere gleichartige Aufträge vergeben oder wird ein Auftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge unterteilt, gilt als Auftragswert der Gesamtwert für die Zeitdauer v on zwölf Monaten.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf einen oder me hrere Folgeauf träge, so ist der Ge samtwert massgebend.
3 Bei Daueraufträgen be stimmt sich der Au ftragswert anhand des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit berechne t sich der Auftragswert anhand der jährlichen Rate multipliziert mit vier.
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§ 5.
12 II. Anbietende Arbeits- oder Bietergemein schaften
§ 6.
Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Au sschreibungsunterlagen nicht aus
- drücklich ausgeschlossen oder ei ngeschränkt, können mehrere Anbie
- tende ein gemeinsames Angebot einreichen. Beteiligte Unternehmen
§ 7.
Die Vergabestelle kann von de n Anbietenden folgende Anga
- ben verlangen: a. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen, b. Name und Sitz der an der Ausf ührung beteiligten Unternehmen, c. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen. Arbeitsschutz bestimmungen und Arbeits bedingungen
§ 8.
1 Die Vergabestelle stellt vertraglich sicher, dass die Anbie
- tenden: a. die geltenden Arbeitsschutzbes timmungen und Arbeitsbedingun
- gen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten, b. Dritte, denen sie Aufträge weiterleiten, ebenfalls vertraglich ver
- pflichten, die Arbeitsschutzbes timmungen und die Arbeitsbedin
- gungen sowie die Gleichbehandl ung von Frau und Mann einzuhal
- ten.
2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufs
- üblichen Vorschriften. Alle in der Schweiz gelten den Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.
3 Auf Verlangen haben die Anbieten den die Einhaltung der Arbeits
- schutzbestimmungen und der Arbeit sbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffent
- lichen Hand nachzuweisen oder die Vergabestelle zur Nachprüfung zu bevollmächtigen. Vorbefassung
§ 9.
Personen und Unternehmen, di e an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahren s derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ih ren Gunsten beeinflusse n können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
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720.11 III. Verfahren
Freihändiges
Verfahren
§ 10.
1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter fol genden Voraussetzungen direkt un d ohne Veröffentlichung vergeben werden: a. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllen keine Anbietenden die Eignungs kriterien, b. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren aus schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, c. aufgrund der technischen oder kün stlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter infrage und es gibt keine angemessene Alternative, d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives od er Einladungsverfahren durchgeführt werden kann, e. aufgrund unvorhersehbarer Erei gnisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im o ffenen oder selektiven Verfahren vergebenen Auftrags zusätzliche Le istungen notwendig, deren Tren nung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaft lichen Gründen für die Vergabes telle mit erheblichen Schwierig keiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrags aus machen, f. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen de r ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeb en werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vo rhandenem Material oder Dienst leistungen gewährleistet ist, g. die Vergabestelle vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen fü r das Grundobjekt darauf hinge wiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann, h. die Vergabestelle beschafft Erst anfertigungen von Gütern (Proto typen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versu chs-, Studien- oder Neuentwick lungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden,
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720.11 Submissionsverordnung i. die Vergabestelle hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag aufgrund der Beurteilun g durch ein unabhä ngiges Preis
- gericht mit der Gewi nnerin oder dem Gewi nner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs , der den Grundsätzen des Bei
- trittsgesetzes und dies er Verordnung entspricht, abzuschliessen, j. die Vergabestelle besc hafft Güter an Warenbörsen, k. die Vergabestelle kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelege nheit zu einem Preis be schaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidations
- verkäufen.
2 Die Vergabestelle erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a. den Namen der Vergabestelle, b. Wert und Art der getätigten Beschaffung, c. das Ursprungsland der Leistung, d. die Bestimmung von Abs.
1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde. IV. Ausschreibung Form
§ 11.
1 Im offenen und selektiven Ve rfahren werden Aufträge auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen ausgeschrieben.
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2 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Einr eichung eines Angebots durch direkte Mittei
- lung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen. Sammelaufträge
§ 12.
Aufträge, die für einen besti mmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Veröffentlichung ausgeschrieben werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss §
13 sowie die Aufforderung, dass di e Anbietenden ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können. Angaben
§ 13.
1 Die Veröffentlichung im offe nen und selektiven Verfahren oder die direkte Mitteilung im Ei nladungsverfahren enthält unter Vor
- behalt von Abs. 2 minde stens folgende Angaben: a. Name und Adresse der Vergabestelle, b. Verfahrensart, c. Gegenstand, Umfang und Dauer de s Auftrags, einschliesslich Op
- tionen für zusätzliche Leistungen,
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720.11 d. Informationen über Varianten und Daueraufträge, Teilangebote und Bildung von Losen, e. Zeitpunkt der Ausschre ibung von Nebenarbeiten, f. Ausführungs- und Liefertermin, g. Sprache des Vergabeverfahrens, h. Eignungskriterien und zu erbr ingende Nachweise, insbesondere verlangte finanzielle Garantien und Angaben, i. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen, j. Adresse und Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Ver fahren oder für die Ei nreichung des Angebots, k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbe reich unterstellt ist, l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, m. Zuschlagskriterien sowie de ren Rangordnung oder Gewichtung, n. allfällige Zulässigkeit der el ektronischen Angebotseinreichung.
2 Die Angaben gemäss den lit. d, e, h und m können auch erst in den Ausschreibungsunterlage n vorgenommen werden.
Sprache
§ 14.
1 Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache; sie kann zusätzlich in weiteren Spr achen vorgenommen werden.
2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in fran zösischer Sprache ausges chrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französi scher Sprache beigefügt werden.
3 Die Zusammenfassung enth ält folgende Angaben: a. Name und Adresse der Vergabestelle, b. geforderte Leistung, c. Frist für den Antrag auf Teilnahme im sele ktiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots, d. Adresse, wo die Ausschreibungsu nterlagen verlangt werden können.
Ausschreibungs
-
unterlagen
§ 15.
Die Ausschreibungsunterlage n enthalten die Angaben ge mäss §
13 und zudem mindestens: a. Stelle, wo zusätzliche Aus künfte verlangt werden können, b. Dauer der Verbindlichkeit des Angebots, c. Zahlungsbedingungen.
Technische
Spezifikationen
§ 16.
1 Die Vergabestelle bestimmt in den Ausschreibungsunter a. eher in Bezug auf den Nutzen de r Leistung als au f die Konstruktion umschrieben,
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720.11 Submissionsverordnung b. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handels
- marken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind ni cht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreiche nd genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaff ungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen die Wo rte «oder gleichwertig» einbe
- zogen werden.
3 Weichen Anbietende von diesen Normen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit dieser technisc hen Spezifikatione n zu beweisen.
4 Die Vergabestelle darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschal
- tende Art und Weise von einem Unte rnehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung ha ben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei de r Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Auskünfte
§ 17.
1 Die Vergabestelle beantwortet innert kurzer Frist Anfra
- gen zu den Ausschreibungsunterlage n, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
2 Wichtige Auskünfte an einzelne Anbietende müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden. Vertraulichkeit und Urheber rechte
§ 18.
1 Eingereichte Unterlagen werden, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffe n sind, vertraulich behandelt.
2 Vertrauliche Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbietenden oder ohne gesetzlich e Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. Vorbehal
- ten bleibt die Herausgabe an geri chtliche Instanzen im Rahmen von Rechtsmittelverfahren. Fristen:
§ 19.
1 Bei der Bestimmung der Fris ten werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Über
- mittlungs- oder Transportzeiten berück sichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Vergabestelle vereinbaren lässt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbietenden. Sie ist diesen gleichzeitig und rech tzeitig bekannt zu geben. Grundsätze
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Fristen im
Staatsvertrags
-
bereich
§ 20.
1 Die Fristen im Staatsvertrags bereich dürfen nicht kürzer sein als: a. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Ein reichung eines Angebots, b. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Fris t zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
2 Diese Fristen können in folgende n Fällen verkürzt werden: a. wenn eine besondere Anzeige inne rhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss
§ 13 und den Hinweis enthält, dass
sich interessierte Anbietende bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Aus künfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines An gebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als zehn Tage, b. wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auf trägen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage, c. in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Abs. 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.
Fristen im von
Staatsverträgen
nicht erfassten
Bereich
§ 21.
Die Fristen für Ausschreibun gen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich betragen in der Regel nicht weniger als 20 Tage. V. Eignung de r Anbietenden
Eignungs
-
kriterien
§ 22.
1 Die Vergabestelle l egt objektive Kriter ien und die zu erbrin genden Nachweise zur Beurteilung de r Eignung der Anbietenden fest.
2 Die Eignungskriterien betreffen in sbesondere die fachliche, finan zielle, wirtschaftliche, technische und organisa torische Leistungsfähig keit der Anbietenden.
Ständige Listen
§ 23.
1 Die Vergabestelle kann ständi ge Listen über qualifizierte Anbietende führen.
2 Vergabestellen, die ständige Listen qualifizierter Anbietender füh ren, veröffentlichen jedes Jahr mi ndestens im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben: a. Aufzählung der geführten Listen, b. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden, c. Dauer der Gültigkeit und Verfah ren zur Erneuerung der Listen.
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3 Sind die Listen höchstens drei Ja hre gültig, genügt eine Veröffent
- lichung zu Beginn dieser Periode.
4 Ein Prüfungsverfahren muss jederz eit garantieren, dass die Eig
- nung einer jeden Bewerb erin oder eines jeden Be werbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die Li ste stellt, überprüft werden kann.
5 Die eingetragenen Anbietenden we rden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach §
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a des Beitrittsgesetzes und muss schriftlich begründet werden.
9 VI. Angebote Einreichung der Angebote
§ 24.
1 Die Angebote müssen innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
2 Die Angebote können elektronisc h eingereicht werden, wenn: a. die Vergabestelle die elektronis che Einreichung in der Ausschrei
- bung zulässt, b. Gewähr für die Identität der A nbietenden sowie die Vertraulich
- keit der Angebote besteht, c. die Unabänderlichkeit der Angebote gewährleistet ist.
3 Die Angebote müssen mit der rechtsgültigen Unterschrift ver
- sehen sein.
4 Sie dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. Einreichung der Anträge auf Teilnahme
§ 25.
Die Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen innerhalb der Frist schri ftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder elektronische Über
- mittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genann
- ten Stelle eintreffen. Entschädigung
§ 26.
Die Ausarbeitung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder der Angebote erfo lgt grundsätzlich ohne Vergütung. Öffnung der Angebote
§ 27.
1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebot s, bis zum Öffnungstermin ver
- schlossen bleiben.
2 Die fristgerecht eingereichte n Angebote werden durch mindes
- tens zwei Vertreter der Vergabestelle geöffnet.
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3 Über die Öffnung der Angebote wi rd ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwe senden Personen, die Namen der Anbietenden, die Eingangsdaten un d die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
4 Allen Anbietenden wird späteste ns nach dem Zuschlag auf Ver langen Einsicht in di eses Protokoll gewährt.
§ 28.
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Prüfung der
Angebote
§ 29.
1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fach lich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
2 Offensichtliche Rechnungs- und Sc hreibfehler werd en berichtigt.
3 Danach wird eine objektive Ve rgleichstabelle über die Angebote erstellt.
Erläuterungen
§ 30.
1 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre Eignung und ihr Angebot näher erläutern.
2 Sie hält mündliche Erläut erungen schriftlich fest.
Verbot von Ab
-
gebotsrunden
§ 31.
1 Verhandlungen zwischen de r Vergabestelle und den An bietenden über Preise, Pr eisnachlässe und Änderungen des Leistungs inhalts in diesem Zusa mmenhang sind unzulässig.
2 Im freihändigen Verfahren si nd Verhandlungen zulässig.
Ungewöhnlich
niedrige
Angebote
§ 32.
Erhält eine Vergabestelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, ka nn sie bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebeding ungen einhält und die Auftragsbedin gungen erfüllen kann. VII. Zuschlag des Auftrags
Zuschlags
-
kriterien
§ 33.
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1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können neben dem Preis insbesonde re folgende Kriterien berück- sichtigt werden: Qualität, Zweckmässi gkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltig keit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur.
2 Der Zuschlag für weitgehend st andardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
3 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf das Zuschlagskriterium Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung nicht aus- ser Acht gelassen werden.
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720.11 Submissionsverordnung Aufteilung des Auftrags in Lose
§ 34.
Die Vergabestelle kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an mehrere Anbietende vergeben, als sie dies in der Aus
- schreibung oder den Auss chreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einver ständnis der betreffenden Anbieten
- den eingeholt hat. Veröffent lichung des Zuschlags
§ 35.
Die Vergabestelle veröffentlic ht Zuschläge im offenen und selektiven Verfahren sowie freihändig erteilte Zuschläge im Staats
- vertragsbereich innert 72 Tagen auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen. Die Veröffentlichung enthält fol
- gende Angaben:
10 a. Art des angewandten Verfahrens, b. Gegenstand und Umfa ng des Auftrags, c. Name und Adresse der Vergabestelle, d. Datum des Zuschlags, e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters, f. Preis des berücksichtigten Angebots.
§ 36.
7 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
§ 37.
1 Die Vergabestelle kann das Verfahren aus wichtigen Grün
- den abbrechen, namentlich wenn: a. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungs unterlagen festgelegt en Kriterien und tech
- nischen Anforderungen erfüllt, b. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind, c. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garan
- tieren, d. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforder
- lich wurde.
2 Das Verfahren kann wiederholt werden.
3 Abbruch und Wiederholung des Ve rfahrens werden den Anbie
- tenden mitgeteilt sowie im offene n und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Auss chreibung veröffentlicht. Eröffnung von Verfügungen
§ 38.
1 Die Vergabestelle eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung.
2 Die Verfügungen werden summar isch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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3 Auf Gesuch hin gibt die Vergabes telle den nicht berücksichtigten Anbietenden insbesondere bekannt: a. das angewendete Vergabeverfahren, b. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksich tigten Anbieters, c. den Preis des berücksichtigten Angebots, d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung, e. die ausschlaggebende n Merkmale und Vorteile des berücksichtig ten Angebots.
4 Es werden keine Angaben nach Abs. 3 lit. e geliefert, wenn da durch: a. gegen Rechtsvorschriften verst ossen oder öffentliche Interessen verletzt würden, b. berechtigte wirtschaftliche In teressen der Anbietenden beeinträch tigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde. VIII. Überwachung
Aufsicht
§ 1
- bestimmungen, der Arbeitsbedin gungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren oder kontrollieren lassen, insbeson dere durch paritätische Kommis sionen und Gleichstellungsbüros.
2 Aufsichtsbehörde über die Vergabes tellen ist die jeweils für den Sachbereich zuständige Direktion. Vo rbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates über die Gemeinden. Die Oberaufsicht steht dem Regie rungsrat zu.
Liste der
Ausschlüsse
§ 40.
7 ,
8 Die Baudirektion führt eine Li ste der in Kraft stehenden Ausschlüsse gemäss §
4 b Abs. 3 des Beitrittsgesetzes.
Statistik
§ 41.
1 Auf Aufforderung des Interkan tonalen Organs erstellen die im Staatsvertragsbereich verpfl ichteten Vergabestellen über die meldepflichtigen Aufträ ge jährlich eine Statistik und teilen sie der Direktion der Justiz und des Innern mit. Diese leitet sie dem Inter kantonalen Organ zuhande n des Bundes weiter.
2 Der Regierungsrat kann ergänz ende Statistiken verlangen.
Archivierung
§ 42.
1 Soweit nicht weiter gehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dr eier Jahre nach dem rechtsgülti gen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
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2 Zu den Vergabeakten gehören: a. die Ausschreibung, b. die Ausschreibungsunterlagen, c. das Offertöffnungsprotokoll, d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren, e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens, f. das berücksichtigte Angebot, g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Auf
- träge gemäss §
10 Abs. 2.
3 Die übrigen Akten können bei Rechtskraft des Vergabeentscheids vernichtet werden, sofern in de n Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen und die Rückgabe nicht verlangt wurde. IX. Schlussbestimmungen Kommission für das öffentliche Beschaffungs wesen
§ 43.
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwal
- tungsinterne Kommission für das öffentliche Besc haffungswesen und ihr Präsidium. Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Voll
- Inkrafttreten
§ 44.
Diese Verordnung tritt, soweit das Gesetz dies vorschreibt, nach der Genehmigung
5 durch den Kantonsrat, gleichzeitig mit dem Gesetz über den Beitritt zur revi dierten Interkantonalen Vereinba
- rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
2
in Kraft
6 .
1 OS 58, 351 .
2 LS 720.1 .
3 SR 172.056.5 .
4 SR 943.02 .
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Dezember 2003.
6 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 364 ).
7 Aufgehoben durch RRB vo m 14. März 2012 ( OS 68, 371 ; ABl 2012, 506
). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
8 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2013 ( OS 69, 331 ; ABl 2013-11-29
). In Kraft seit 1. August 2014.
13 Submissionsverordnung
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9 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2013 ( OS 69, 331 ; ABl 2013-11-29 ). In Kraft seit 1. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2014 ( OS 72, 545 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2018 ( ABl 2017-12-22 ).
11 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2017 ( OS 73, 316 ; ABl 2017-12-15 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
12 Aufgehoben durch RRB vom 29. November 2017 ( OS 73, 316 ; ABl 2017-12-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
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