Submissionsverordnung
                            1 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung (vom 23. Juli 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Beitrittsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung  über  das  öffentli che Beschaffungswesen vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Einzelheiten  für  die  Vergabe von  Aufträgen,  die  von  der  Interk antonalen  Vereinbarung  über  das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftragswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwert steuer, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Auftrag  darf  nicht  in  der  Absicht  aufgeteilt  werden,  die Anwendung der Vergabebes timmungen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Laufzeit  eines  Da uerauftrags  darf  nich t  so  gewählt  werden, dass andere Anbietende unangeme ssen lange vom Markt ausgeschlos sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Bei  Bauaufträgen  wird  zwischen  Bauhauptgewerbe  und Baunebengewerbe unterschieden. Un ter das Bauhauptgewerbe fallen insbesondere  alle  Arbeiten  für  di e  tragenden  Elem ente  eines  Bau werks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im von Staatsverträge n nicht erfassten Bere ich wird das anzuwen dende Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Werden mehrere gleichartige Aufträge vergeben oder wird ein  Auftrag  in  mehrere  gleichartige  Einzelaufträge  unterteilt,  gilt  als Auftragswert der Gesamtwert für die Zeitdauer v on zwölf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Enthält ein Auftrag die Option auf einen oder me hrere Folgeauf träge, so ist der Ge samtwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Daueraufträgen be stimmt sich der Au ftragswert anhand des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Verträgen mit  unbestimmter  Laufzeit  berechne t  sich  der  Auftragswert  anhand der jährlichen Rate multipliziert mit vier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            12 II. Anbietende Arbeits- oder Bietergemein schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der  Ausschreibung  oder  in  den  Au sschreibungsunterlagen  nicht  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - drücklich ausgeschlossen oder ei ngeschränkt, können mehrere Anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende ein gemeinsames Angebot einreichen. Beteiligte Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Vergabestelle kann von de n Anbietenden folgende Anga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben verlangen: a.   Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen, b.   Name und Sitz der an der Ausf ührung beteiligten Unternehmen, c.   Nachweis der Eignung dieser Unternehmen. Arbeitsschutz bestimmungen und Arbeits bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Vergabestelle stellt vertraglich sicher, dass die Anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden: a.   die  geltenden  Arbeitsschutzbes timmungen  und  Arbeitsbedingun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten, b.   Dritte, denen sie Aufträge weiterleiten, ebenfalls vertraglich ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichten,  die  Arbeitsschutzbes timmungen  und  die  Arbeitsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen sowie die Gleichbehandl ung von Frau und Mann einzuhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - üblichen Vorschriften. Alle in der Schweiz gelten den  Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Verlangen haben die Anbieten den die Einhaltung der Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzbestimmungen und der Arbeit sbedingungen sowie die Erfüllung der  Zahlungspflichten  gegenüber Sozialinstitutionen  und  der  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Hand nachzuweisen oder die Vergabestelle zur Nachprüfung zu bevollmächtigen. Vorbefassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Personen  und  Unternehmen,  di e  an  der  Vorbereitung  der Unterlagen oder des Vergabeverfahren s derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ih ren Gunsten beeinflusse n können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freihändiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter fol genden Voraussetzungen direkt un d ohne Veröffentlichung vergeben werden: a.   es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote  ein,  oder  es  erfüllen keine  Anbietenden  die  Eignungs kriterien, b.   es  werden  im  offenen,  selektiven  oder  Einladungsverfahren  aus schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, c.   aufgrund der technischen oder kün stlerischen Besonderheiten des Auftrags  oder  aus  Gründen  des Schutzes  geistigen  Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter infrage und es gibt keine angemessene Alternative, d.   aufgrund  unvorhersehbarer  Ereignisse  wird  die  Beschaffung  so dringlich,  dass  kein offenes,  selektives  od er  Einladungsverfahren durchgeführt werden kann, e.   aufgrund  unvorhersehbarer  Erei gnisse  werden  zur  Ausführung oder Abrundung eines zuvor im o ffenen oder selektiven Verfahren vergebenen Auftrags zusätzliche Le istungen notwendig, deren Tren nung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaft lichen  Gründen  für  die  Vergabes telle  mit  erheblichen  Schwierig keiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrags aus machen, f.    Leistungen  zur  Ersetzung,  Ergänzung  oder  Erweiterung  bereits erbrachter Leistungen müssen de r ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeb en werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vo rhandenem Material oder Dienst leistungen gewährleistet ist, g.   die Vergabestelle vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf  einen  Grundauftrag  bezieht, der  im  offenen  oder  selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen fü r das Grundobjekt darauf hinge wiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann, h.   die Vergabestelle beschafft Erst anfertigungen von Gütern (Proto typen)  oder  neuartige Dienstleistungen,  die  auf  ihr  Ersuchen  im Rahmen eines Forschungs-, Versu chs-, Studien- oder Neuentwick lungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung i. die Vergabestelle hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag  aufgrund  der  Beurteilun g  durch  ein  unabhä ngiges  Preis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht  mit  der  Gewi nnerin  oder  dem  Gewi nner  eines  Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs , der den Grundsätzen des Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trittsgesetzes und dies er Verordnung entspricht, abzuschliessen, j. die Vergabestelle besc hafft Güter an Warenbörsen, k.   die Vergabestelle kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten  Gelege nheit  zu  einem  Preis  be schaffen,  der  erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkäufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vergabestelle  erstellt  im  Staatsvertragsbereich  über  jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a.   den Namen der Vergabestelle, b.   Wert und Art der getätigten Beschaffung, c.   das Ursprungsland der Leistung, d.   die Bestimmung von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde. IV. Ausschreibung Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Im offenen und selektiven Ve rfahren werden Aufträge auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die  Einladung  zur  Einr eichung  eines  Angebots durch  direkte  Mittei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen. Sammelaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Aufträge, die für einen besti mmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Veröffentlichung ausgeschrieben werden. Sie enthält mindestens die Informationen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sowie die Aufforderung, dass di e Anbietenden ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können. Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Veröffentlichung im offe nen und selektiven Verfahren oder die direkte Mitteilung im Ei nladungsverfahren enthält unter Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt von Abs. 2 minde stens folgende Angaben: a.   Name und Adresse der Vergabestelle, b.   Verfahrensart, c.   Gegenstand, Umfang und Dauer de s Auftrags, einschliesslich Op
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen für zusätzliche Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 d.   Informationen über Varianten und Daueraufträge, Teilangebote und Bildung von Losen, e.   Zeitpunkt der Ausschre ibung von Nebenarbeiten, f.    Ausführungs- und Liefertermin, g.   Sprache des Vergabeverfahrens, h.   Eignungskriterien  und  zu  erbr ingende  Nachweise,  insbesondere verlangte finanzielle Garantien und Angaben, i. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen, j. Adresse und Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Ver fahren oder für die Ei nreichung des Angebots, k.   Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbe reich unterstellt ist, l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, m.  Zuschlagskriterien sowie de ren Rangordnung oder Gewichtung, n.   allfällige Zulässigkeit der el ektronischen Angebotseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angaben gemäss den lit. d, e, h und m können auch erst in den Ausschreibungsunterlage n vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache; sie kann zusätzlich in weiteren Spr achen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in fran zösischer Sprache ausges chrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französi scher Sprache beigefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zusammenfassung enth ält folgende Angaben: a.   Name und Adresse der Vergabestelle, b.   geforderte Leistung, c.   Frist für den Antrag auf Teilnahme im sele ktiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots, d.   Adresse, wo die Ausschreibungsu nterlagen verlangt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Ausschreibungsunterlage n  enthalten  die  Angaben  ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und zudem mindestens: a.   Stelle, wo zusätzliche Aus künfte verlangt werden können, b.   Dauer der Verbindlichkeit des Angebots, c.   Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Vergabestelle bestimmt in den Ausschreibungsunter a.   eher in Bezug auf den Nutzen de r Leistung als au f die Konstruktion umschrieben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung b.   auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - marken  oder  Handelsnamen,  Patente, Muster  oder  Typen  sowie  auf einen  bestimmten  Ursprung  oder Produzenten sind ni cht  zulässig,  es sei denn, dass es keine hinreiche nd genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaff ungsbedarfs  gibt,  und  sofern  in den Ausschreibungsunterlagen die Wo rte «oder gleichwertig» einbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weichen  Anbietende  von  diesen Normen  ab,  so  haben  sie  die Gleichwertigkeit dieser technisc hen Spezifikatione n zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vergabestelle darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Art und Weise von einem Unte rnehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung ha ben  könnte,  Hinweise  einholen  oder annehmen, welche bei de r Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Vergabestelle beantwortet innert kurzer Frist Anfra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  zu  den  Ausschreibungsunterlage n,  soweit  die  Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wichtige Auskünfte an einzelne Anbietende müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden. Vertraulichkeit und Urheber rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Eingereichte  Unterlagen  werden,  soweit  Geschäfts-  und Fabrikationsgeheimnisse betroffe n sind, vertraulich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertrauliche  Unterlagen  dürfen  ohne  das  Einverständnis  der Anbietenden oder ohne gesetzlich e Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. Vorbehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  bleibt  die  Herausgabe  an  geri chtliche  Instanzen  im  Rahmen  von Rechtsmittelverfahren. Fristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bei  der  Bestimmung  der  Fris ten  werden  Umstände  wie Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die  üblichen  Ausarbeitungs-  und  Produktionszeiten  sowie  die  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittlungs- oder Transportzeiten berück sichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Vergabestelle vereinbaren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verlängerung  einer  Frist  gilt  für  alle  Anbietenden.  Sie  ist diesen gleichzeitig und rech tzeitig bekannt zu geben. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Fristen  im  Staatsvertrags bereich  dürfen  nicht  kürzer sein als: a.   40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Ein reichung eines Angebots, b.   25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme im selektiven  Verfahren.  Die  Fris t  zur  Einreichung  eines  Angebots darf  nicht  kürzer  als  40  Tage  sein,  gerechnet  vom  Zeitpunkt,  zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Fristen können in folgende n Fällen verkürzt werden: a.   wenn eine besondere Anzeige inne rhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf  Monate  im  Voraus  erfolgt ist,  welche  die  Angaben  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 und den Hinweis enthält, dass
                            sich  interessierte  Anbietende bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Aus künfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines An gebots  bleibt,  auf  in  der  Regel  24  Tage  verkürzt  werden,  jedoch nicht auf weniger als zehn Tage, b.   wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auf trägen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage, c.   in  dringlichen  Fällen,  welche eine  Einhaltung  der  Fristen  gemäss Abs. 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen im von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht erfassten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Fristen  für  Ausschreibun gen  im  von  Staatsverträgen nicht erfassten Bereich betragen in der Regel nicht weniger als 20 Tage. V. Eignung de r Anbietenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Vergabestelle l egt objektive Kriter ien und die zu erbrin genden Nachweise zur Beurteilung de r Eignung der Anbietenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eignungskriterien betreffen in sbesondere die fachliche, finan zielle, wirtschaftliche, technische und organisa torische Leistungsfähig keit der Anbietenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Vergabestelle kann ständi ge Listen über qualifizierte Anbietende führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergabestellen, die ständige Listen qualifizierter Anbietender füh ren,  veröffentlichen  jedes  Jahr  mi ndestens  im  kantonalen  Amtsblatt folgende Angaben: a.   Aufzählung der geführten Listen, b.   Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden, c.   Dauer der Gültigkeit und Verfah ren zur Erneuerung der Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Listen höchstens drei Ja hre gültig, genügt eine Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichung zu Beginn dieser Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  Prüfungsverfahren  muss  jederz eit  garantieren,  dass  die  Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung einer jeden Bewerb erin oder eines jeden Be werbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die Li ste stellt, überprüft werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die eingetragenen Anbietenden we rden über die Aufhebung einer Liste  informiert.  Der  Ausschluss  aus  der  Liste  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a des Beitrittsgesetzes und muss schriftlich begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 VI. Angebote Einreichung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Angebote müssen innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Angebote können elektronisc h eingereicht werden, wenn: a.   die Vergabestelle die elektronis che Einreichung in der Ausschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung zulässt, b.   Gewähr für die Identität der A nbietenden sowie die Vertraulich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit der Angebote besteht, c.   die Unabänderlichkeit der Angebote gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angebote  müssen  mit  der  rechtsgültigen  Unterschrift  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. Einreichung der Anträge auf Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen innerhalb der Frist schri ftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder elektronische Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Stelle eintreffen. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Ausarbeitung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder der Angebote erfo lgt grundsätzlich ohne Vergütung. Öffnung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder  zur  Identifikation  des  Angebot s,  bis  zum  Öffnungstermin  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  fristgerecht  eingereichte n  Angebote  werden  durch  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Vertreter der Vergabestelle geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Öffnung der Angebote wi rd ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwe senden Personen, die Namen der Anbietenden, die Eingangsdaten un d die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allen Anbietenden wird späteste ns nach dem Zuschlag auf Ver langen Einsicht in di eses Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Angebote  werden  nach  einheitlichen  Kriterien  fach lich  und  rechnerisch  geprüft.  Es können  Dritte  als  Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Offensichtliche Rechnungs- und Sc hreibfehler werd en berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Danach wird eine objektive Ve rgleichstabelle über die Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre Eignung und ihr Angebot näher erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hält mündliche Erläut erungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbot von Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebotsrunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Verhandlungen  zwischen  de r  Vergabestelle  und  den  An bietenden über Preise, Pr eisnachlässe und Änderungen des Leistungs inhalts in diesem Zusa mmenhang sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im freihändigen Verfahren si nd Verhandlungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungewöhnlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Erhält  eine  Vergabestelle ein  Angebot,  das  ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, ka nn sie bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebeding ungen einhält und die Auftragsbedin gungen erfüllen kann. VII. Zuschlag des Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können neben dem Preis insbesonde re folgende Kriterien berück- sichtigt werden: Qualität, Zweckmässi gkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,  Betriebskosten,  Nachhaltig keit,  Kreativität,  Kundendienst, Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Zuschlag  für  weitgehend  st andardisierte  Güter  kann  auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf das Zuschlagskriterium Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung nicht aus- ser Acht gelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung Aufteilung des Auftrags in Lose
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die Vergabestelle kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an mehrere Anbietende vergeben, als sie dies in der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung oder den Auss chreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einver ständnis der betreffenden Anbieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den eingeholt hat. Veröffent lichung des Zuschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Vergabestelle veröffentlic ht Zuschläge im offenen und selektiven  Verfahren  sowie  freihändig  erteilte  Zuschläge  im  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertragsbereich innert 72 Tagen auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen. Die Veröffentlichung enthält fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a.   Art des angewandten Verfahrens, b.   Gegenstand und Umfa ng des Auftrags, c.   Name und Adresse der Vergabestelle, d.   Datum des Zuschlags, e.   Name  und  Adresse  der  berücksichtigten  Anbieterin  oder  des berücksichtigten Anbieters, f.    Preis des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            7 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Vergabestelle kann das Verfahren aus wichtigen Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den abbrechen, namentlich wenn: a.   kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungs unterlagen festgelegt en Kriterien und tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Anforderungen erfüllt, b.   aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind, c.   die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tieren, d.   eine  wesentliche  Änderung  der nachgefragten  Leistung  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verfahren kann wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abbruch und Wiederholung des Ve rfahrens werden den Anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden mitgeteilt sowie im offene n und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Auss chreibung veröffentlicht. Eröffnung von Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Vergabestelle eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verfügungen  werden  summar isch  begründet  und  mit  einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Gesuch hin gibt die Vergabes telle den nicht berücksichtigten Anbietenden insbesondere bekannt: a.   das angewendete Vergabeverfahren, b.   den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksich tigten Anbieters, c.   den Preis des berücksichtigten Angebots, d.   die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung, e.   die ausschlaggebende n Merkmale und Vorteile des berücksichtig ten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es werden keine Angaben nach Abs. 3 lit. e geliefert, wenn da durch: a.   gegen   Rechtsvorschriften   verst ossen  oder  öffentliche  Interessen verletzt würden, b.   berechtigte wirtschaftliche In teressen der Anbietenden beeinträch tigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde. VIII. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            - bestimmungen,  der  Arbeitsbedin gungen  und  der  Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren oder kontrollieren lassen, insbeson dere durch paritätische Kommis sionen und Gleichstellungsbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsichtsbehörde über die Vergabes tellen ist die jeweils für den Sachbereich zuständige Direktion. Vo rbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates über die Gemeinden. Die Oberaufsicht steht dem Regie rungsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Baudirektion führt eine Li ste der in Kraft stehenden Ausschlüsse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b Abs. 3 des Beitrittsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Auf  Aufforderung  des  Interkan tonalen  Organs  erstellen die  im  Staatsvertragsbereich  verpfl ichteten  Vergabestellen  über  die meldepflichtigen  Aufträ ge  jährlich  eine  Statistik  und  teilen  sie  der Direktion  der  Justiz  und  des  Innern mit.  Diese  leitet  sie  dem  Inter kantonalen Organ zuhande n des Bundes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann ergänz ende Statistiken verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Soweit  nicht  weiter  gehende Bestimmungen  bestehen, werden die Vergabeakten während dr eier Jahre nach dem rechtsgülti gen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den Vergabeakten gehören: a.   die Ausschreibung, b.   die Ausschreibungsunterlagen, c.   das Offertöffnungsprotokoll, d.   die Korrespondenz über das Vergabeverfahren, e.   Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens, f.    das berücksichtigte Angebot, g.   Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die übrigen Akten können bei Rechtskraft des Vergabeentscheids vernichtet  werden,  sofern  in  de n  Ausschreibungsunterlagen  darauf hingewiesen und die Rückgabe nicht verlangt wurde. IX. Schlussbestimmungen Kommission für das öffentliche Beschaffungs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsinterne Kommission für das öffentliche Besc haffungswesen und ihr Präsidium. Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Diese Verordnung tritt, soweit das Gesetz dies vorschreibt, nach  der  Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 durch  den  Kantonsrat, gleichzeitig  mit  dem Gesetz  über  den  Beitritt  zur  revi dierten  Interkantonalen  Vereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  über  das  öffentliche Beschaffungswesen  vom  15. März  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 720.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 172.056.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 943.02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 364 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vo m 14. März 2012 ( OS 68, 371 ; ABl 2012, 506
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2013 ( OS 69, 331 ; ABl 2013-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Submissionsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2013 ( OS 69, 331 ; ABl 2013-11-29 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2014 ( OS 72, 545 ; ABl 2014-11-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2018 ( ABl 2017-12-22 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2017 ( OS 73, 316 ; ABl 2017-12-15 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch RRB vom 29. November 2017 ( OS 73, 316 ; ABl 2017-12-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.