Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs wesen vom 15. März 2001 (vom 15. September 2003)
1,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 11. De zember 2002
3 und in den Antrag der Ko mmission für Wirtschaft und Abgaben vom 22. April 2003
4 , beschliesst:
§ 1.
1 Der Kanton Zürich tritt der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli che Beschaffungswesen vom 15. März
2001 bei.
2 Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Interkantonale Vereinbarung über das öffentlich e Beschaffungswesen
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffent lichen Beschaffungen der Kanton e, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben . Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationa le Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln du rch gemeinsam bestimmte Grund sätze harmonisieren sowie die Verp flichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreem ent (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte As pekte des öffentlichen Beschaf fungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
2
720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbew erbs unter den Anbieterinnen und Anbietern, b. Gewährleistung der Gleichbehandlung al ler Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe, c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren, d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Art.
2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Ka ntone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multil aterale Vereinbarungen zur Erwei
- terung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf a nderem Weg weiterzuentwickeln, b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Art.
3 Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungs
- bestimmungen, die der Verei nbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt (...) Art.
4 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vere inbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planun gs- und Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaf
- fungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vere inbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone, b. Erlass von Verg aberichtlinien, c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte,
3 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1 c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auft raggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög lichkeit haben, diese Dienstleistu ngen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gl eichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel), d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung ei ner Kontrollstelle, f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwen dung der Vereinbarung, g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen, h. Bezeichnung der kantonalen Dele gierten in nationalen und inter nationalen Gremien sowie Ge nehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft se ine Entscheide mit Dreiviertel mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Häl fte der beteilig ten Kantone vertreten is t. Jeder beteiligte Kant on hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantons regierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeit et mit den Konferenzen der Vor steherinnen und Vorsteher der betr offenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art.
5 (...)
3. Abschnitt: Anwendungsbereich Art.
5 bis Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfass ten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen in s kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden inner staatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
4
720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen Art.
6 Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich finde t diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen de finierten Aufträge, insbesondere: a. Bauaufträge über die Durchführ ung von Hoch- und Tiefbauarbei
- ten, b. Lieferaufträge über die Beschaff ung beweglicher Güter, nament
- lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf, c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht er fassten Bereich findet diese Ver
- einbarung Anwendung auf alle Ar ten von öffentlichen Aufträgen. Art.
7 Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvert ragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staa tsverträgen nicht erfassten Be
- reich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauauf
- träge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Baua ufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet
20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwer
- kes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfa ssten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel). Art.
8 Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einric htungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder indus triellen Tätigkeiten, b. (...)
5 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1 c. Behörden sowie öffentliche und pr ivate Unternehmen, die mit aus schliesslichen oder besonderen Rech ten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energi e- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeüb ten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben, d. weitere Auftraggeberinnen und Au ftraggeber gemäss den entspre chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträge n nicht erfassten Bereich unterstehen die ser Vereinbar ung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus nahme derer kommerziellen ode r industriellen Tätigkeiten, b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Gelder n subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Au ftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Ha uptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trä gerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwer gewichts der Tätigkeit oder der Ar beitsausführung. Abweichende Ver einbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung ni cht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. Art.
9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbar ung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterin nen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a. in einem beteiligten Kanton, b. in einem Staat, der durch eine n Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c. (...) Art.
10 Ausnahmen
1 Die Vereinbarung finde t keine Anwendung auf: a. Aufträge an Behinderteninstituti onen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten,
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720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram
- men erteilt werden, c. Aufträge, die aufgrund eines St aatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu trage ndes Objekt vergeben werden, d. Aufträge, die aufgrund eines be sonderen Verfahre ns einer inter
- nationalen Organisati on vergeben werden, e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegs
- material und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Füh
- rungsinfrastruktur von Gesa mtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftr aggeber brauchen einen Auf
- trag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbar ung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind, b. der Schutz von Gesundheit und Le ben von Mensch, Tier und Pflan
- zen dies erfordert oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren Art.
11 Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen we rden folgende Grundsätze ein
- gehalten: a. Nichtdiskriminierung und Glei chbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter, b. wirksamer Wettbewerb, c. Verzicht auf Abgebotsrunden, d. Beachtung der Ausstandsregeln, e. Beachtung der Arbeitsschutzbes timmungen und der Arbeitsbedin
- gungen für Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer, f. Gleichbehandlung von Frau und Mann, g. Vertraulichkeit von Informationen.
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720.1 Art.
12 Verfahrensarten
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei de m die Auftraggeberin oder der Auf traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können, b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftr ag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teil nahme einreichen. Die Auftraggeb erin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungsk riterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in de r Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Au ftragsvergabe nicht effizient ab gewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein, b. bis das Einladungsverfahren, bei de m die Auftraggebe rin oder der Auftraggeber bestimmt, welche An bieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebot sabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen, c. das freihändige Verfahren, be i dem die Auftrag geberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamt leistungswettbewerb veranstal tet, regelt im Rahmen der Grundsät ze dieser Verei nbarung das Ver fahren im Einzelfall . Die Auftraggeberin ode r der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fach verbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vere inbarung verstossen. Art.
12 bis Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbere ich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationa len Verträgen können si e im freihändigen Ver fahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anha ng 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Ve rfahren vergeben werden.
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720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
3 Die Kantone können im von Staats verträgen nicht erfassten Be
- reich für die Verfahren tiefere Sc hwellenwerte ansetzen. Daraus dür
- fen keine Gegenrechtsvorbe halte abgeleitet werden. Art.
13 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichun gen sowie die Publikation der Schwellenwerte, b. die Bezugnahmen auf nicht diskri minierende tec hnische Spezifika
- tionen, c. die Bestimmung von ausreichende n Fristen für die Einreichung der Angebote, d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien, e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterin
- nen und Anbieter, die in ständige n Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind, f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirt
- schaftlich günstigste Angebot gewährleisten, g. den Zuschlag durch Verfügung, h. die Mitteilung und kurze Be gründung des Zuschlages, i. die Beschränkung von Abbruc h und Wiederholung des Vergabe
- verfahrens auf wichtige Gründe, j. die Archivierung. Art.
14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin ode r dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschw erdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwer deinstanz habe der Be schwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohn e aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftrag
- geber den Vertragsschluss umge hend der Beschwerdeinstanz mit.
9 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1
5. Abschnitt: Rechtsschutz Art.
15 Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftrag geberin oder de s Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhän gige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbstst ändig anfechtbare Verfügungen gelten: a. die Ausschreibung des Auftrags, b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines An bieters in eine ständi ge Liste gemäss Art.
13 lit. e, c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren, d. der Ausschluss aus dem Verfahren, e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabever fahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verf ügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundes gericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. Art.
16 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliessl ich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, b. unrichtige oder unvolls tändige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nich t geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbe stimmungen, können die Bestim mungen dieser Verei nbarung direkt geltend gemacht werden. Art.
17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung.
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720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als aus
- reichend begründet erscheint und ke ine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdefüh
- rerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlic her Frist zur Leistung von Sicher
- heiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die au fschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder de r Beschwerdeführer sind ver
- pflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wir
- kung entstanden ist, wenn sie absi chtlich oder grob fahrlässig gehan
- delt haben. Art.
18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abge schlossen, kann die Beschwerde
- instanz die Aufhebung der Verfügun g beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an di e Auftraggeberin oder den Auftrag
- geber mit oder ohne verbindlic he Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Be
- schwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung Art.
19 Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmun
- gen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbi eterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabe
- bestimmungen vor.
11 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Ve reinbarung beitrete n, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantona len Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende ei nes Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art.
21 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ih r zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amt lichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ih res Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen un d Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vo rliegend geänder ten Bestimmungen vom 15. März 20
01 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Verei nbarung vom 25. November 1994. Art.
22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbaru ng ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Ka lenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
12
720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a.
9 Government Procurement Agre ement GPA (WTO-Übereinkom
- men über das öffentlich e Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftragswert CHF Auftraggeber (Auftragswert SZR) Bauarbeiten Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Kantone
8
700
000
350
000
350
000 (5
000
000) (200
000) (200
000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren
8
700
000
700
000
700
000 Wasser, Energie, Verkehr und (5
000
000) (400
000) (400
000) Telekommunikation b.
9 Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Ge
- meinschaft und der Schweizerische n Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrags
- bereich unterstellt: Auftraggeberin Auftragswert CHF Auftraggeber (Auftragswert EURO) Bauarbeiten Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Gemeinden/Bezirke
8
700
000
350
000
350
000 (6
000
000) (240
000) (240
000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen
8
700
000
700
000
700
000 Rechten in den Sektoren Wasser, (6
000
000) (480
000) (480
000) Energie und Verkehr (inkl. Draht- seilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen
8
000
000
640
000
640
000 im Bereich des Schienenverkehrs (5
000
000) (400
000) (400
000) und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen
8
000
000
960
000
960
000 Rechts tätige private Unternehmen (5
000
000) (600
000) (600
000) im Bereich der Telekommunikation
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720.1 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im vo n Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Bauneben- Bauhaupt- gewerbe gewerbe Freihändige unter unter unter unter Vergabe
100
000
150
000
150
000
300
000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren
250
000
250
000
250
000
500
000 Offenes/selektives ab ab ab ab Verfahren
250
000
250
000
250
000
500
000
§ 2.
1 Über Beschwerden gemäss Art.
15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
5 über die Beschwerde vor Ve rwaltungsgericht finden er gänzend Anwendung.
11
§ 3.
1 Die Auftraggeberinnen und Au ftraggeber haften für Scha den, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechts widrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung nach Absatz
1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbi eter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und dem Rechtsmitte lverfahren erwachsen sind.
3 Im Übrigen gilt das für die Au ftraggeberin oder den Auftraggeber anwendbare Haftpflichtrecht.
§ 4.
1 Der Regierungsra t regelt in einer Verordnung
6 die Einzel heiten des Beschaffungswesens, auch soweit es nicht von der Inter kantonalen Vereinba rung erfasst ist.
2 Die Verordnung bedarf der Genehmigung de s Kantonsrates.
3 Der Regierungsrat ordnet die Üb erwachung im Sinne von Ab schnitt 6 der Interkantonalen Ve reinbarung. Zur Kontrolle, ob die Arbeitsschutzbestimmungen, die Ar beitsbedingungen und die Gleich behandlung von Frau und Mann eing ehalten werden, kann er den Bei zug Dritter vorsehen.
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720.1 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
§ 4
a.
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1 Die Vergabestelle schliess t Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren aus, wenn sie die Vorausset
- zungen für die Teilnahme am Verfah ren nicht oder nich t mehr erfüllen oder wenn sie den rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtige n. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anbieter in oder der Anbieter: a. die von der Vergabestelle festge legten Kriterien zur Beurteilung ihrer oder seiner Eignung ni cht oder nicht mehr erfüllt, b. wesentliche Formerfordernisse mi ssachtet hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist , fehlende Unte rschrift, Unvoll
- ständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selek
- tiven Verfahren oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen, c. die Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nach
- weise nicht erfüllt, d. ein ungewöhnlich niedriges Ange bot einreicht, ohne nachzuwei
- sen, dass die Teilnahmebedingung en eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können, e. sich in einem Konkur sverfahren befindet, f. Steuern oder Sozialabgab en nicht bezahlt hat, g. die Grundsätze über die Beacht ung der Arbeitsschutzbestimmun
- gen und Arbeitsbedingungen fü r Arbeitnehmerinnen und Arbeit
- nehmer, über die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Info rmationen missachtet, h. gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämp fung der Schwarzarbeit
7 verstossen hat, i. der Vergabestelle fals che Auskünfte erteilt hat, j. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, k. im Zusammenhang mi t der Vergabe oder bei der Erfüllung öffent
- licher Aufträge eine Straftat zu m Nachteil der Auftraggeberin oder des Auftraggebers begangen oder gegen die anerkannten Berufs
- regeln verstossen hat, l. von der Vergabestell e angeordnete Kontrollen nicht zulässt.
2 Die Vergabestelle kann den Zusc hlag gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter unter den Voraus setzungen von Abs. 1 widerrufen.
15 Vereinbarung über das öffe ntliche Beschaffungswesen
720.1
3 Unter den gleichen Voraussetzung en kann die Vergabestelle die Anbieterin oder den Anbieter aus ei ner ständigen Liste nach Art. 13 lit. e der Interkantonalen Vereinba rung ausschliessen. Der Rechts schutz richtet sich nach den Bestimm ungen des 5. Abschnitts der Inter kantonalen Vereinbarung.
§ 4
b.
10
1 Unter den Voraussetzungen von §
4 a Abs. 1 lit. f, g, h, i, j, k oder l kann die Auftraggeberi n oder der Auftraggeber eine Anbie terin oder einen Anbieter verwarnen oder in schweren Fällen für bis zu fünf Jahren von künftigen Verg aben der betreffenden Körperschaft ausschliessen.
2 Über Beschwerden gegen Verfügungen nach Abs.
1 entscheidet das Verwaltungsgericht. Mit de r Beschwerde können neben Rechts verletzungen, einschliesslich Übersc hreitung oder Missbrauch des Er messens, die unrichtige oder unvolls tändige Feststel lung des rechts erheblichen Sachverhalts sowie di e Unangemessenheit geltend gemacht werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmun gen des 5. Abschnitts der Interkan tonalen Vereinba rung. Die Bestim mungen des Verwaltung srechtspflegegesetzes
5 über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht fi nden ergänzend Anwendung.
3 Bei Ausschlüssen nach Abs.
1 auf Grundlage von §
4 a lit. j und k stellt die Auftraggeberin oder de r Auftraggeber dem Kanton eine Ko pie des rechtskräftigen Entscheids zu. Der Regierung srat bezeichnet die zuständige Stelle.
4 Der Kanton führt eine Liste über die in Kraft stehenden Aus schlüsse. Er kann Vergabestellen nach diesem Gese tz darüber Aus kunft erteilen, a. ob eine Anbieterin oder ein Anbiet er auf der Liste verzeichnet ist, b. auf welcher Grundlage und für welc he Dauer ein Ausschluss ver fügt wurde.
§ 4
c.
13 Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zu schlagskriterium Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Gr undbildung an und gewichtet es mit mindestens 5% und höchstens 10%.
§ 5.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, so weit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren.
16
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§ 6.
12
1 OS 58, 337 .
2 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 364 ).
3 ABl 2003, 38 .
4 ABl 2003, 767 .
5 LS 175.2 .
6 LS 720.11 .
7 SR 822.41 .
8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 ( SR 172.056.5
).
9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010 ( OS 65, 441 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
10 Eingefügt durch G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
11 Fassung gemäss G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
12 Aufgehoben durch G vom 25. März 2013 ( OS 68, 367 ; ABl 2012, 506 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
13 Eingefügt durch G vom 27. März 2017 ( OS 73, 314 ; ABl 2016-04-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
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