Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                            1 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 (vom 8. März 1951)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Kantonspolizei  ist  Krimin alpolizei.  Zudem  hat  sie  die Behörden  in  der  Handhabung  de r  Gesetze  und  Verordnungen  zu unterstützen und bei der Aufrechter haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Polizei hat ohne Ansehen de r Person jeden Rechtsbruch zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Polizeikorps steht unte r militärischer Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Korpsangehörigen  haben die  ihnen  übertragenen  Auf gaben treu und gewissenhaft zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Polizei  hat  bei  der  Ausü bung  ihres  Dienstes  taktvoll und entschlossen zu handeln; sie hat sich jeden beschimpfenden Wor tes, jeder widerrechtlichen Drohun g und Tätlichkeit zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dienstausübung erfolg t in Zivil, sofern nichts anderes befoh len wird. Schusswaffe, Schliessze ug und die nötigen Fahndungsbücher sind mitzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor jeder Amtshandlung in Zivil hat sich der Korpsangehörige zu legitimieren; im Übrigen gilt die Uniform als Legitimation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Anreizen zu verbotenen Handlungen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Korpsangehörigen haben sich in und ausser Dienst einer einwandfreien Aufführung zu beflei ssen und alles zu vermeiden, was der Ehre und dem Ansehen des Korps zum Nachteil gereichen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Es steht der Polizei nicht zu, sich durch Besorgung von Diens ten,  die  nicht  in  ihren  Aufgabenkr eis  fallen,  in  fremde  Privatange legenheiten zu mischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Den Korpsangehörigen ist unt ersagt, Spekulationen zu be treiben oder im Hinblick auf ihre dienstliche St ellung Geschenke oder sonstige  Vergünstigungen  für  sich oder  für  andere  anzunehmen  oder sich versprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  ein  Geschenk  angeboten,  so  ist  der  Anbietende  an  das Polizeikommando zu verweisen. Di e Zuteilung von Belohnungen und von  Geschenken  für  Dienstleistung en  geschieht  durch  das  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Den  Korpsangehörigen  ist  di e  Ausübung  einer  bezahlten oder  zeitraubenden  Nebenbeschä ftigung  untersagt.  Der  Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat  oder  die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 können  zeitlich  begrenzte  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen bewilligen. Erte ilte Bewilligungen können jederzeit entzogen werden,  wenn  die  Ausübung  der  Nebe ngeschäfte  den  Dienst  beein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Über dienstliche Angelegenheit en sind die Korpsangehöri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leumundsberichte  dürfen  nur  auf Ersuchen  einer  zuständigen Behörde erstellt werden. II. Organisation und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aussendienst a. Der Dienst der Stationierten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Stationierte besorgt den Polizeidienst in seinem Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreis. Er hat sich mit allen Obliegenhe iten zu befassen, die sowohl nach den  gesetzlichen  Bestimmungen  als auch  ihrer  Natur  nach  in  das Gebiet  der  polizeilichen  Tätigkeit fallen.  Dazu  gehören:  Verhütung strafbarer  Handlungen,  Feststellu ng,  Verfolgung  und  Verzeigung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangener Gesetzesübertretungen , Personen- und Sachfahndung, Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung von Aufträgen zu ständiger Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Stationierten  begehen,  so weit  sie  nicht  durch  andere Dienstverrichtungen  beansprucht  sind, täglich  ihren  Stationskreis.  In der Regel ist wöchentlich ei ne Nachttour auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Orten,  die  als  Schlupfwinkel  fü r  Verbrecher  und  Landstreicher dienen können, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Stationierten  haben  sich umfassende  Personen-  und Ortskenntnisse zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  haben  mit  den  Fürsorgestelle n  ihres  Stationskreises  in  stän diger Fühlung zu stehen. Dem Juge ndschutz ist besondere Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Wirtschaftsbetriebe, die Gäste beherbergen, sind regelmäs sig  durch  Einsichtnahme  in  die Fremdenbücher  und  Meldezettel  zu kontrollieren. Verdächtige Gäste si nd einer Kontrolle zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bettler  und  Landstreicher  sind nach  den  Vorschriften  von Bund und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Nach Tunlichkeit sind Passan tenkontrollen durchzuführen. Dabei sind die Ausweispapiere au f ihre Echtheit zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die benachbarten Stationierten sind zu gegenseitiger Hilfe leistung verpflichtet. Dies gilt auch gegenüber der Polizei benachbar ter Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Verhaftungen, Hausdurchsuc hungen und Feststellung von Tatbeständen in einem anderen Stat ionskreis dürfen in der Regel nur nach Fühlungnahme mit dem zustä ndigen Stationier ten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden Ausgeschriebene und Gesuchte in einer anderen Station ermittelt, so ist dem betreffenden Stationierten unverzüglich Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            15 Werden unberechtigte Amtshandlungen anderer Polizei organe  oder  Behörden  im Stationskreis  festgestellt,  ist  dem  Polizei kommando unverzüglich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der direkte Verkehr mit ausl ändischen und ausserkantona len Amtsstellen ist untersagt. b. Der Spezialdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Hauptaufgabe der dem Spezialdienst zugeteilten Mann schaft besteht in der Bekämpfung des reisenden und gewerbsmässigen Verbrechertums.  Die  Angehörigen  de s  Spezialdienstes  erhalten  ihre Aufträge  vom  Polizeikommando  sowi e  von  Strafverfolgungs-  und Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Spezialdienst ist je eine Gruppe für Leumundsberichte und Einbürgerungsgesuche angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps c. Der Nachrichtendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Der  Nachrichtendienst  befasst sich  mit  allen  Handlungen, die gegen die innere und äussere Sicherheit des Staates gerichtet sind. d. Verkehrsabteilung und Seepolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Verkehrsabteilung  befasst sich  mit  der  Kontrolle  des Strassenverkehrs.  Ihr  obliegt  auch die  Ausübung  der  Seepolizei.  Sie leistet den Dienst in Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dienstzweige a. Geschäftskontrolle, Registratur und Personalarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 In der Geschäftskontrolle werden sämtliche Geschäftsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänge sowie die Zwischenverfügung en und Erledigungen vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  die  Registratur  werden  die in  den  Geschäftseingängen  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommenden  Namen  der  Beschuldigt en  und  Verletzten  in  alpha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betischer Reihenfo lge eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Personalarchiv werden Akten und Kopien, die für das Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommando bestimmt sind, abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Polizeikommando entscheidet über die Aushingabe von Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalakten an Amtsstellen. b. Erkennungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Dem  Erkennungsdienst  sind  folgende  Aufgaben  übertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen:  Daktyloskopierung  und  Sign alementsabnahme  eingebrachter Personen,  Identitätsfeststellungen,  Feststellung  unbekannter  Täter, Sicherung  und  Auswertung  von  Tatort spuren,  gerichtliche  Schriftun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersuchung, Durchführung kriminal technischer Untersuchungen aller Art, soweit dies nicht Sache des Gerichtsmediziners oder anderer Ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perten  ist,  Sachfahndung .  Der  Erkennungsdienst führt  die  Personal- und Signalementskartenregistratu r, Finger- und Handflächenabdruck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - registratur,  Schriftregistraturen, Tatortspurenregister,  Spezialisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register,  Unbekanntenregister,  Sach enregister,  Straftatenregister  und anderes mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Dem  Fotodienst  sind  folgende Aufgaben  übertragen:  foto grafische und zeichnerische Tatbestandsaufnahme, Personenfotografie, Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Erkennungsdienst, fototechnische Aufnahmen. c. Meldedienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der Meldedienst sammelt und ve rbreitet polizeiliche Nach richten. Zu diesem Zwecke stehen ihm hauptsächlich zur Verfügung: Funk, Fernschreiber, Telef on sowie die Polizeianzeiger. d. Fahndungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Der Fahndungsdienst nimmt Fahndungsersuchen entgegen und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Fahndungsregistratur  werd en  vorgemerkt:  Personen,  die wegen strafbarer Handlungen verfo lgt werden, ausgewiesene, vermisste sowie von Verwaltungsbe hörden gesuchte Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Fahndungsbüro werden die in- und ausländischen Fahndungs blätter verarbeitet. e. Anzeigebüro
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Im Anzeigebüro werden Stra fanzeigen und Meldungen von polizeilichem Intere sse entgegengenommen. f. Strafregister und Gefangenenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Das  Polizeikommando  führt  da s  kantonale  Strafregister sowie eine Kontrolle der im Ka nton Zürich verhafteten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wachtdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die  Wachtmannschaft  ist  eingeteilt  in  Tag-,  Nacht-,  Trans port-  und  Pikettwache.  Sie  versieht den  Wachtdienst  in  der  Polizei kaserne,  in  den  Polizeiposten und  in  den  kantonalen  Verwaltungs gebäuden. Im Weiteren führt sie die ihr zugeteilten Aufträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Wacht-  und  Postenchefs  sind  für  rechtzeitigen  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antritt der Mannschaft sowie deren vorgeschriebene Ausrüstung und Bewaffnung, die richtige Ausführung des Dienstes und die rechtzeitige Ablösung verantwortlich. Sie haben sich durch gelegentliche Kontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len von der vorschriftsgemässen Erfüllung des Dienstes zu überzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die  Wachtchefs  unterstützen  den  Feldweibel  in  seiner Tätigkeit  als  Kasernenchef.  Ihne n  unterstehen  die  Wache  und  die kasernierte Mannschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Wachtchefs haben insbesondere: a.   die Arrestantenkontrolle und die Arrestantenregistratur zu führen, b.   die  Effekten  beim  Ein-  und  Au sgang  der  Arrestanten  genau  zu kontrollieren und einzutragen, c.   die  eingetragenen  Arrestations rapporte  mit  den  weiteren  Akten ohne Aufschub an die Geschäftskontrolle weiterzuleiten, d.   die angeordneten Transporte und Vorführungen unverzüglich voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehen zu lassen, e.   täglich  dem  Polizeikommando  ei nen  Verhaftsrapport  abzuliefern und über die ihnen während der Nacht gemeldeten Vorfälle Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Die  Wacht-  und  Postenchefs  ha ben  täglich  Wachtrapporte zu erstellen und wichtige Vorkommnisse zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Wachtmannschaft darf da s Wachtlokal nur mit Erlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis der Wacht- und Postenchefs verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Erledigung  ihrer  Aufgab en  hat  die  Wachtmannschaft  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzüglich  in  das  Wachtlokal  zurück zukehren.  Vollzugsberichte  sind sofort zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Arrestanten sind auf den Poli zeiposten  zu  verpflegen.  Der Besuch von Wirtschaften mit Arrestanten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die im Dienst stehenden Wacht- und Postenchefs sowie die ihnen zugeteilte Wachtmannschaft ha ben in ständiger Bereitschaft zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Schildwache  darf  ihren  Po sten  vor  erfolgter  Ablösung nicht verlassen. Sitzen und Rauchen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die Mannschaft der abgelösten Wache hat bis zum nächsten Dienstantritt ihre Ausrüstung in Ordnung zu bringen und das Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verrichtungsbuch nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Disziplinarvergehen sind durch die Wacht- und Postenchefs dem Polizeikommando zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Transportdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Als Polizeitransporte gelten die begleite ten und unbegleite ten Beförderungen von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   gerichtspolizeilichen Arrestanten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   administrativpolizeilichen Gefangenen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bedürftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Polizeitransporte erfolgen nach den Bestimmungen von Bund und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Für  jeden  Transport  ist  ein  Transportbefehl  auszufertigen. Die  Transportbefehle  werden  vo n  den  Statthalterämtern  oder  vom Polizeikommando ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Personen,  welche  unbe gleitet  mit  der  Bahn  transportiert werden, sind vorschriftsgemäss in der Zelle des Gepäckwagens einzu schliessen unter Meld ung an das Zugspersona l und Bekanntgabe des Bestimmungsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der bei der Abgangsstation abgest empelte Transportschein sowie der Transportbefehl sind samt allf älligen Effekten dem Zugspersonal zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weibliche Personen dürfen mit Männern zusammen nicht unbe gleitet transportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Fluchtgefährliche werden in Begleitung eines Polizeiorgans transportiert,  ebenso Personen,  deren  Zusta nd  (Jugend,  Alter,  Ge brechlichkeit, Krankheit usw.) es als angezeigt erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Begleiter ist für de n Transport verantwortlich. Er hat die Per son  samt  den  allfälligen  Akten  und Effekten  der  im  Transportbefehl angeführten Amtsstelle abzuliefer n und dafür eine Bescheinigung zu verlangen.  Sofern  kein  anderer  Befe hl  vorliegt,  sind  Transporte  in Zivilkleidung auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel erfolgt der Trans port  in  der  dritten  Wagenklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Beim Transport in der Zelle des Ge päckwagens hat sich der Begleiter in  diesem  aufzuhalten.  Er  ist  für  die  sichere  Unterbringung  der  zu transportierenden Pe rson verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Es ist nach Tunlichkeit zu verm eiden, mit der zu transportie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden  Person  über  die  Untersuchung zu  sprechen.  Es  ist  untersagt, unberufene  Personen  mit  dem  Arrest anten  in  Verbindung  treten  zu lassen.  Geständnisse  und  Angaben von  Bedeutung  sind  dem  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommando auf dem Dienstweg zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Die Fesselung von Personen ist statthaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   auf besonderen Befehl des de n Transport anordnenden Beamten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Widersetzlichkeit oder begründetem Fluchtverdacht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   beim Transport von Schwerverbrechern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Bei  jeder  Übernahme  eines Arrestanten  ist  eine  gründ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Kleideruntersuchung vorzune hmen. Die zur Ablieferung gelan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Effekten sind auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tatbestandsgegenstände, Wertsa chen und Geld sind vom Beglei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Entwichene  Gefangene  sind  so  lange  zu  verfolgen,  als begründete Aussicht für deren Einbringung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt die Verfolgung ergebnislos, so sind unverzüglich der nächste Polizeiposten und das Polizei kommando zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abkommandierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            15 Über  die  Zuteilung  von  Korpsangehörigen  an  andere Strafverfolgungsbehörden  und an Verwaltungsbehör den befindet das Polizeikommando. III. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Polizeirekruten werden in der Rekrutenschule von 12 bis  14  Monaten  Dauer  für  den  Poli zeidienst  vorberei tet.  Das  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsprogramm  umfasst  theoretisc he  und  militärische  Ausbildung, körperliche Erziehung und pr aktischen Polizeidienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine erste Prüfung über die geis tigen und körperlichen Fähigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten wird nach Ablauf von sechs Monaten abgenommen; eine Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung beendigt di e Rekrutenschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsresultate  und  die  Fü hrung  im  Allgemeinen  sind massgebend für die Aufnahme in das Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Das  Polizeikommando  ist  für die  weitere  Ausbildung  des Korps  verantwortlich.  Zu  diesem Zweck  veranstaltet  es  Kurse  und Vo r t r ä g e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Korpsangehörige können zum Besu ch von Schulen, Kursen, Vor trägen sowie zu in- und ausländi schen Amtsstellen kommandiert wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Das  in  der  Rekrutenschule  angelegte  Theoriematerial  ist Eigentum des Staates. IV. Tätigkeit der Kantonspolizei als Kriminalpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Die Kriminalpolizei hat zur Au fgabe: Verhütung von straf baren Handlungen, Feststellung des Tatbestandes in Strafsachen und aussergewöhnlichen Todesfällen sowie Fahndung nach der Täterschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spuren der Tat sind aufzunehm en, zu sichern und auszuwer ten. In wichtigeren Fällen sind Ta tortfotografien und Situationspläne zu  erstellen.  Über  das Ergebnis  der  polizeilich en  Feststellungen  ist unverzüglich zu rapportieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Die polizeilichen Feststellungen sind so zu fördern, dass die Strafsache möglichst bald vom Untersuchungsbea mten  übernommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Bei  schweren  Verbrechen  und  unabgeklärten  ausserge wöhnlichen Todesfällen haben ausser dem Stationierten auf dem Tat ort zu erscheinen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der diensttuende Polizeioffizier,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Unfallgruppe, bestehend aus einem Fotografen, einem Zeich ner und einem Funktionä r des Erkennungsdienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ein Angehöriger de s Spezialdienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   erforderlichenfalls ein Di ensthundeführer mit Spurenhund. Die Untersuchungsb ehörde ist zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            13 Bei  Verbrechen  gegen  Le ib  und  Leben  und  bei  ausser Polizeioffiziers  der  Bezirksarzt  oder  ein  Vertreter  des  Institutes  für Rechtsmedizin der Universi tät Zürich beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Sind  die  Mitwirkung  des Erkennungsdienstes  oder  die Anordnung aussergewöhnlicher Fa hndungsmassnahmen angezeigt, so hat dies der Stationierte sofort dem Polizeikommando zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  schweren  Verbrechen  hat das  Polizeikommando  sofort  die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und  die  Oberstaatsanwaltschaft  zu  benachrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen. Bei Ereignissen von besonderer Bedeutung (Naturkatastrophen, schwere Eisenbahnunglücke usw.) sind ausserdem die Mitglieder des Regierungsrates zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die  Ausübung  der  Kriminalpolizei  in  den  Städten  Zürich und Winterthur erfolgt nach den vom Kantonsrat genehmigten Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barungen zwischen dem Regierungs rat und den Stadträten von Zürich und Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verhaftung, Hausdurchsu chung und Leibesvisitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            17 Bei Verhaftungen und Haus durchsuchungen sind die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen der Schweizeri schen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Niemand  darf verhaftet  werden  ausser  in  den  vo m  Gesetz  bezeichne ten  Fällen  und unter den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            13 In der Regel darf eine Verh aftung nur aufgrund eines von einer zuständigen Behörde (Untersuchungsbehörde, Offiziere der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonspolizei  und  der  Stadtpolizei  Zürich,  Gerichte,  Vollzugsbehörde) erlassenen Haftbefehls vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Ohne Haftbefehl sind zu verhaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  zur  Verhaftung  ausgeschriebenen  und  streckbrieflich  verfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sowie die ausg ewiesenen Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Personen, die bei der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens betroffen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Personen, die eines Verbrechen s oder Vergehens überwiesen oder dringend verdächtigt sind, sofern die Verhaftung wegen Verdunke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungs- oder Fluchtgefahr als geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Der  bei  einer  Übertretung  Betr offene  ist  nur  dann  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haften, wenn er im Kanton keinen festen Wohnsitz hat oder wenn er über  Namen,  Herkunft  und  Wohnort  si ch  nicht  ausweisen  und  nicht sofort  für  Busse  und  allfällige  Ko sten  Sicherheit  leisten  kann  oder wenn er trotz Aufforderung von der Übertretung nicht absteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Vorübergehend  sind  in  Gewa hrsam  zu  nehmen  Geistes kranke, die sich oder anderen gefä hrlich werden können, Betrunkene, die durch ihren Zustand Ärgernis er regen, sowie Personen, welche die öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit gefährden  (Bettler ,  Landstreicher usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Dem Verhafteten sind ohne Ve rzug alle Gegenstände abzu nehmen, die er auf sich trägt. Ebenso ist er auf Gegenstände, die mit einer  strafbaren  Handlung  in  Beziehung  stehen,  zum  Zwecke  der sofortigen Beschlagnahme zu untersuchen. Das Beseitigen oder Ver nichten  von  solchen  Gegenständen ist  unter  allen  Umständen  zu verhindern. Die verhaftete Person is t streng zu überwachen. Die Füh lungnahme  mit  Drittpersonen,  w odurch  der  Zweck  der  Verhaftung oder  der  Untersuchung vereitelt  oder  beeinträ chtigt  werden  könnte, ist zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Jedes unnötige Aufsehen ist zu verhüten. Verhaftete sind korrekt zu behandeln und vor Angri ffen Dritter zu schützen. Ebenso ist darauf zu achten, dass sich Verhaftete kein Leid antun.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Misshandlungen und Erwiderung von Beschimpfungen sind ver boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Von  jeder  Verhaftung  ist  der zuständigen  Behörde  sofort Mitteilung zu machen. Bestehen Zw eifel an der körperlichen oder geis tigen Gesundheit des Verhafteten, so ist darüber Mel dung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Verhaftungen ausser halb des Kantons dürfen vorbehältlich der gesetzlich zulässige n Nacheile nur mit Bewi lligung der zuständigen auswärtigen Amtsstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Das  Hausrecht  ist  verfassungsm ässig  gewährleistet.  Eine Hausdurchsuchung darf nur in den ge setzlich bestimmten Fällen unter Wahrung der vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn eine Hausdurchsuchung notwe ndig wird, so ist darüber die Untersuchungsbehörde zu verständige n, damit diese selbst das Erfor derliche anordnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  Gefahr  im  Verzug,  so  ist  die Polizei  berechtigt,  selbst  eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Feststellung oder der Ver hinderung einer Übertretung dürfe n gegen den Willen der Bewohner nur  ausnahmsweise  vorgenommen  we rden.  Sofern  nicht  Gefahr  im Verzug ist, muss der Gemeindeamma nn, in Zürich und Winterthur ein weiterer Polizeifunktionär, zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Zur Hausdurchsuchung ist die Person, deren Räumlichkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten durchsucht werden, oder wenn sie si ch nicht zur Stelle befindet, ein Verwandter, Hausgenosse oder ei ne andere Urkundsperson beizuzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Festtagen darf eine Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durchsuchung nur vorgenommen werd en, wenn dringende Gefahr im Ve r z u g   i s t .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Die  Hausdurchsuchung  ist  gr ündlich  und  nach  einem  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmten Plan vorzunehmen. Sie ist mit aller Schonung der Bewohner und Sachen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verschlossene Räume dürfen erst nach erfolgloser Aufforderung an deren Inhaber mit Ge walt geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Vor und während der Hausdurch suchung sind die nötigen Vorsichtsmassnahmen  zu  treffen, um  das  Entweichen  der  aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchenden Person oder das Entfernen und Verändern von Sachen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus-  und  Eingänge  sind  bei  der  Hausdurchsuchung  zu  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Über  jede  Hausdurchsuchung  is t  ein  ausführlicher  Bericht zu  erstellen,  in  welchem  aufzuführ en  ist,  welche  Sachen  beschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmt und wo sie aufg efunden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Für  die  Hausdurchsuchung  auf dem  Gebiet  eines  anderen Kantons  ist  stets  die  vorherige  Be willigung  der  zuständigen  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbehörde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Eine  Leibesvisitation  darf  nu r  an  einer  verhafteten  oder einer  dringend  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  verdächtigen  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Visitation ist gründlich vo rzunehmen. Alle Kleidungsstücke sind zu durchsuchen. Wenn es nötig erscheint, sind die Leibesöffnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Körperhöhlen durch einen Arzt zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leibesvisitationen weiblicher Verh afteter dürfen nur durch Frauen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 V. Der Gebrauch der Schusswaffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Die  Polizei  hat,  wenn  andere verfügbare  Mittel  nicht  aus reichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn sie mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn andere Personen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wenn  die  dienstlichen  Aufgaben nicht  anders  als  durch  Waffen gebrauch auszuführen sind, insbesondere a.   wenn  Personen,  welche  ein  sc hweres  Verbrechen  oder  ein schweres  Vergehen  begangen haben  oder  eine s  solchen  drin gend  verdächtigt  sind,  sich  de r  Festnahme  oder  einer  bereits vollzogenen Verhaftung durch Fl ucht zu entziehen versuchen, b.   wenn  sie  aufgrund  erhaltener Informationen  oder  aufgrund persönlicher  Feststellungen  a nnehmen  darf  oder  muss,  dass Personen für andere eine unmittelb ar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festna hme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen ver suchen, c.   zur Befreiung von Geiseln, d.   zur Verhinderung eines unmitte lbar drohenden schweren Ver brechens  oder  schweren  Vergeh ens  an  Einrichtungen,  die  der Allgemeinheit  dienen  oder  die für  die  Allgemeinheit  wegen ihrer Verletzlichke it eine besondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Dem  Schusswaffengebrauch  ha t  ein  deutlicher  Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Warnschuss darf nur abgegebe n werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die Polizei hat dem durch Wa ffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  jedem  Fall  von  Waffengebra uch  ist  dem  Vorgesetzten  unver züglich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps VI. Rapport- und Kontrollwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Der  Stationierte  ha t  folgende  Registraturen  und  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bücher zu führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine Geschäftskontrolle, in welc her die Aufträge einzutragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ein alphabetisches Kartenregist er mit den Namen der Beschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Verletzten und der Art de s Geschäftes (die Stationierten der  Städte  Zürich  und  Winterthur sind  von  der  Führung  dieses Registers ausgenommen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aktendossiers, in welchen die Rapportkopien abgelegt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   ein alphabetisches Register der laufenden Fahndungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   ein  Dienstverrichtungsbuch  (die Stationierten  der  Städte  Zürich und Winterthur sind hievon ausgenommen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Verzeichnisse  über  Verhaftungen ,  Transporte,  Aufenthaltsausfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungen und Verzeigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Führung  einer  Geschäftsk ontrolle  sind  überdies  die  zum Spezialdienst und Nachrichtendie nst kommandierten Korpsangehöri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Im Polizeirapport sind alle Fest stellungen klar, übersichtlich und  sachlich  zusammenzufassen.  Ne bensächliches  is t  wegzulassen. Eigene  Wahrnehmungen  und  fremde Angaben  sind  auseinander  zu halten.  Die  Rapporterstattung  erfolg t  im  Übrigen  nach  besonderen Dienstvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Die Korpsangehörigen erstelle n auf das Monatsende einen Monatsrapport, aus welchem sämtli che Dienstleistungen (Verhaftun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen,  Ausforschungen,  Transporte, Verzeigungen,  Anzeigen  und  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge) ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Feldweibel und die Bezirkschefs erstellen anhand der Monats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rapporte die Ge neralrapporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Die  Bezirkschefs  si nd  verpflichtet,  in  den  Landbezirken vierteljährlich  und  in  de n  Bezirken  Zürich  und  Winterthur  halbjähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  je  eine  Inspektion  bei  der stationierten  Mannschaft  durchzufüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.  Über  die  Erfüllung  der  Dienst pflicht,  das  ausserdienstliche  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten, den Zustand der Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inspektion der übrigen Mannsch aft erfolgt nach besonderen Weisungen des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 VII. Ferien, Urlaub und Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            Die Ferien sind auf das ganze Jahr so zu verteilen, dass sich die  Korpsangehörigen  gegenseiti g  vertreten  können  und  der  Dienst betrieb keine Einbusse erleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            89 und 90.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            Die Stationierten haben ihre Urlaubsgesuche dem Bezirks chef,  die  übrigen  Korpsangehör igen  dem  Polize ikommando  einzu reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Für die Meldepflicht bei Kra nkheit und Unfall gilt das Reg lement des Regierungsrates über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall der Angehöri gen des Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            93–96.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 VIII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Dieses Reglement hebt das Dienstreglement vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911 auf. Es tritt am 1. April 1951 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 38, 596 und GS IV, 78. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 551.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 551.137 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 551.151 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 331 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 354.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Heute zweite Wagenklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben  durch  RRB  vom  24. Januar  1996  (OS  53,  326).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  RRB  vom  8. Dezember  2004  ( OS  59,  470 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 373 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben  durch  RRB  vom  2.  Juni  2010  ( OS  65,  373 ; ABl  2010,  1242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 800 ; ABl 2010, 2429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.