Verordnung über die Finanzverwaltung
1 Verordnung über die Finanzverwaltung
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1. 1. 04 - 43 Verordnung über die Finanzverwaltung (vom 10. März 1982)
1 I. Grundsätze der Rechnungsführung
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung rege lt den Finanzhaushalt und die Verwal tung der Finanzen für die kantona le Verwaltung, die Bezirksverwal tung, die Verwaltung der Rechts pflege und die unselbstständigen Anstalten.
Jährlichkeit
§ 2.
Der Voranschlag und die Rec hnung werden für ein Kalen derjahr erstellt.
Klarheit
§ 3.
Die Rechnungsabschnitte und Kontengruppen sind über sichtlich zu gliedern. Die Konten müssen eindeutig und verständlich bezeichnet werden.
Vollständigkeit
§ 4.
Alle Finanzvorfälle und Buchun gstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.
Brutto
-
verbuchung
§ 5.
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzu lässig. Ausgenommen si nd Aufwand- und Ertrag sminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Rechnungsbeträge.
Sollverbuchung
§ 6.
Die Ausgaben und Einnahmen sind in der Regel zu ver buchen, wenn sie geschuldet sind ode r wenn sie in Rechnung gestellt werden. Spätestens am Ende der Rechnungsp eriode müssen die Guthaben und Verpflichtungen zusammen mit den zeitlichen Abgrenzungen sowie den internen Verrechnungen unter den Amtsstellen verbucht werden.
Qualitative
Bindung
§ 7.
Kredite sind für den umschrie benen Zweck zu verwenden. Zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit de r Budgetaufstellung entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.
Zeitliche
Bindung
§ 8.
Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Die Finanzdirektion legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt zu Lasten der alten Rechnung verbucht werden darf.
Vorherigkeit
§ 9.
Der Regierungsrat beschliess t über den Voranschlag bis Mitte Oktober des Vorjahres.
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612 Verordnung über die Finanzverwaltung Sicherungs massnahmen
§ 10.
Die Organisation des Kassenund Rechnungswesens muss zwingende Sicherheiten gegen Unregelmässigkeiten vorsehen. Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.
18 II. Verwaltungsrechnung Zuständigkeit
§ 11.
Das Rechnungswesen steht unt er der Aufsicht der Finanz
- direktion. Der Finanzdirektion obliegt di e Organisation und Koordination des Rechnungswesens sowie seine Anpassung und Weiterentwicklung an neue Bedürfnisse. Änderungen des Kontenplans bedürfen der Zustimmung der Staatsbuchhaltung. Unselbst ständige Rech nungsstellen
§ 12.
Die Staatsbuchhaltung führt di e Buchhaltung der unselbst
- ständigen Rechnungsstellen. Selbstständige Rechnungs stellen
§ 13.
Die selbstständigen Rechnungss tellen stehen mit der Staats
- buchhaltung im Kontokorrentverkehr. Sie melden ihr periodisch die Umsätze der Verwaltungs- und Bestandesrechnung. Konten eröffnung
§ 14.
Neue Konten werden auf Antr ag der Amtsstelle durch die Staatsbuchhaltung eröffnet. Betriebsrech nungsstellen
§ 15.
17 Die Abschreibungen auf de m Verwaltungsvermögen und internen Zinsen auf dem Verwalt ungsvermögen werden den Amtsstel
- len belastet oder intern verrechnet. Andere Aufwendungen können den Amtsstellen belastet oder intern verrechnet werden, sofern dies zur Ermittlung der Leistungs
- entgelte oder zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Kostenrechnung
§ 16.
Ist zur Ermittlung der Leistu ngsentgelte oder für die wirt
- schaftliche Betriebsführung eine Kostenrechnung erforderlich, kann die Fachdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion eine besondere Buchhalt ung bewilligen. Gliederung der Verwaltungs rechnung
§ 17.
Voranschlag und Rechnung werden nach Institutionen (z. B. Direktionen, Amtsstellen und Abteilungen), nach Arten und nach Auf
- gaben gegliedert. Amtsstellen im Sinne dieser Ve rordnung sind die im vom Kantons
- rat beschlossenen Voransch lag aufgeführten Stellen.
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Institutionelle
Gliederung
§ 18.
Die institutionelle Gliederung unterteilt den Haushalt in eine konsolidierte externe Rechnun g, die dem Kantonsrat vorgelegt wird, und eine intern e Rechnung für die bes onderen Bedürfnisse der Verwaltung. Die Buchführung erfolgt in der internen Rechnung.
Externe
Rechnung
§ 19.
Die Bezeichnung neuer Amtsstel len in der externen Rech nung bedarf der Zustimm ung der Finanzdirektion.
Interne
Rechnung
§ 20.
Die Schaffung neuer Abteilungen in der internen Rechnung innerhalb bestehender Amtsstellen er folgt auf Antrag der Amtsstelle durch die Finanzverwaltung.
Arten
-
gliederung
§ 21.
Der Kontenrahmen gliedert de n Haushalt nach Arten. Die Finanzverwaltung führt de n kantonalen Kontenplan.
Funktionale
Gliederung
§ 22.
Die funktionale Gliederung unt erteilt den Haushalt nach Aufgabenbereichen. Sie wird von der Finanzverwalt ung statistisch erstellt.
Laufende
Rechnung
§ 23.
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der Rechnungsperiode. Der Aufwand setzt sich zusammen aus dem Personal- und Sachauf wand, Passivzinsen und Abschr eibungen, Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, Entschädigungen an Gemeinwesen, laufenden Beiträgen, Einlagen in Spezialf onds und internen Verrechnungen. Der Ertrag setzt sich zusammen aus Steuern, Regal- und Konzes sionsgebühren, Vermögenserträgen, Entgelten, Anteilen und Bei trägen ohne Zweckbindung, Rückerst attungen von Gemeinwesen, laufenden Beiträgen, Entnahmen aus Spezialfonds sowie internen Verrechnungen.
Abschreibungen
§ 24.
Die jährliche Abschreibung au f dem Restbuchwert des Ver waltungsvermögens beträgt: a) bei den Sachgütern ohne Mobilien 10%; b) bei den Mobilien 20%; c)
16 bei den Investitionsbe iträgen und aktivierte n materiellen Enteig nungen 15%. Die Abschreibung der Darlehen und Beteiligungen des Verwal tungsvermögens rich tet sich nach §
40 Abs. 2, diejenige der Vorräte nach §
39 Abs. 1 lit. e. Für Betriebsrechnungsstellen und Amtsstellen mit Kostenrech nung kann die Amtsstelle im Einvernehmen mi t der Finanzverwaltung abweichende Regelungen für di e Abschreibungen und Zinsen fest legen, sofern diese branchenüblich sind.
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612 Verordnung über die Finanzverwaltung Interne Zinsen
§ 25.
Zinsen auf dem Verwaltungsver mögen, auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfonds und Spezialfinanzierungen sowie auf Liegenschaften des Finanzverm ögens werden zum Zinssatz von
3,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet.
20 Vorbehalten bleiben abweiche nde Regelungen gemäss §
24 Abs. 3. Zinsen auf Sonder vermögen
§ 26.
Die Finanzdirektion setzt jährli ch die Verzinsung für Konto
- korrente und Schulden be i Sondervermögen fest. Spezialfonds
§ 27.
Die Einlagen in und die Entn ahmen aus Spezialfonds ver
- ändern das Fondskapita l. Sie werden über die Laufende Rechnung verbucht. Investitions rechnung
§ 28.
Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Ein
- nahmen zur Schaffung oder Aufl ösung von Verwaltungsvermögen. Investitions ausgaben
§ 29.
Investitionsausgaben sind insbesondere: a) der Erwerb, die Erstellung so wie die Verbesserung von Vermö
- genswerten, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich verlängerte Nutzung in quantitat iver oder qualitativer Hinsicht ermöglichen; b) die Ausrichtung von Investitions beiträgen für die Schaffung oder Verbesserung von Vermögenswerten; c) die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentli chen Aufgabenerfüllung. Investitionen
§ 30.
Investitionen bis Fr. 100 000 im Einzelfall werden der Lau
- fenden Rechnung belastet.
8 Bei den kantonalen Bauten setzen die Amtsstellen in Verbindung mit der Finanzverwaltung die Abgren zung des baulichen Unterhalts zu den Investitionsausgaben fest. Die Abgrenzung der Investitione n zu den laufenden Ausgaben kann von den Amtsstellen in Verbi ndung mit der Finanzverwaltung abweichend geregelt werden, sofern es sich um eine branchenübliche Abgrenzung handelt. Investitionsbei träge, Darlehen, Beteiligungen
§ 31.
Investitionsbeiträge sind in jedem Fall der Investitionsrech
- nung zu belasten. Darlehen des Verwaltungsvermögens werden als Investitionsbei
- träge verbucht, wenn nur eine be dingte Rückerstattungspflicht be
- steht. Beteiligungen des Verw altungsvermögens werden als Investitions
-
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Investitions
-
einnahmen
§ 32.
13 Investitionseinnahmen sind: a) Übertragungen von Verwaltung svermögen in das Finanzvermö gen; b) Abgänge von Sachgütern des Verwaltungsvermögens; c) Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte; d) Rückzahlungen von Darl ehen und Beteiligungen; e) Rückerstattungen für Sachgüte r und von Investitionsbeiträgen; f) eingehende Investitionsbeiträge.
Rechnungs
-
abschluss
§ 33.
Beim Abschluss der Verwalt ungsrechnung sind folgende Salden auszuweisen: a) Laufende Rechnung: Ertrag s- oder Aufwandüberschuss; b) Investitionsrechnung:
1. Nettoinvestition;
2. Finanzierungsfehlb etrag oder -überschuss;
3. Kapitalveränderung. III. Bestandesrechnung
Staatsbilanz
§ 34.
Der Aufbau der Bestandesrechnu ng richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Aktiven und Passiven. Die Staatsbuchhaltung eröffnet die erforderlichen Konten. Die Aktiven setzen sich zusammen aus flüssigen Mitteln, Gut haben, Anlagen, transitorischen Ak tiven sowie Sachgütern, Darlehen und Beteiligungen, Investitionsbe iträgen und übrigen zu aktivieren den Aufwendungen des Verwaltung svermögens, Vorschüssen für Spe zialfonds und einem allfäl ligen Bilanzfehlbetrag. Die Passiven setzen sich zusammen aus laufenden Verpflichtun gen, kurzfristigen, mittel- und langfr istigen Schulden, Verpflichtungen für Sonderrechnungen, Rückstellungen , transitorischen Passiven, Ver pflichtungen für Spezialfonds und dem Eigenkapital.
Anlagen
des Finanz
-
vermögens
§ 35.
Die Anlagen des Finanzvermö gens umfassen die festver zinslichen Wertpapiere, Darlehen , Beteiligungen, Liegenschaften und Materialien, welche der Staat al s Kapitalanlage oder zum Zweck der Vorratshaltung erworben hat und die ohne Beeinträchtigung der Auf gabenerfüllung veräussert werden könne n. Pflichtlager werden jedoch im Verwaltungsvermögen ausgewiesen.
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612 Verordnung über die Finanzverwaltung Verbuchung innerhalb der Bestandes rechnung
§ 36.
Verschiebungen innerhalb des Finanzvermögens, des Fremd
- kapitals oder zwischen diesen Be ständen sind ausschliesslich in der Bestandesrechnung zu verbuchen. Verbuchung der Sonder vermögen
§ 37.
Einzahlungen von Dritten zu gunsten der Legate und Stif
- tungen oder Auszahlungen zu deren Lasten an Dritte werden direkt den betreffenden Konten gutg eschrieben oder belastet. Bauliche Massnahmen im Finanz vermögen
§ 38.
Für bauliche Massnahmen mi t Investitionscharakter im Finanzvermögen wird ein Verpflichtun gskredit eingeholt. Dieser wird von der Liegenschaftenv erwaltung oder dem Bü ro für Landerwerb in Verbindung mit dem Hochbauamt ei ngeholt, abgerechnet und im Liegenschafteninventar berücksichtigt. Verpflichtungskredite für baulic he Massnahmen mit Unterhalts
- charakter im Finanzve rmögen werden der La ufenden Rechnung be
- lastet. Soweit bauliche Massnahmen mit Investitionscharakter im Finanz
- vermögen nicht durch entspreche nde Mehrerträge gedeckt werden können, ist im Kreditbeschluss ein entsprechender Abschreibungs
- betrag zu Lasten der Laufen den Rechnung einzustellen. Bewertung des Finanz vermögens
§ 39.
11 Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet: a) flüssige Mittel: zum Nominalwert; b) Guthaben, festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderun
- gen, Darlehen und Hypotheken: zum Nominalwert; bei Gefähr
- dung der Kapitalrückzahlung is t die Bewertung dem Risiko anzu
- passen; c) Aktien, Anteilscheine und akti enähnliche Wertpapiere: Als Grundlage für die Bewertung von Titeln, welche an der Börse oder ausserbörslich ge handelt werden, dien t der Jahresschluss
- kurs. Titel ohne Handel werden zu m Steuerwert am Jahresende bewertet. Zur Vermeidung stä ndiger oder übermässiger Bewer
- tungsschwankungen kann die Vermögensverwaltung
13 die Bewer
- tung abweichend vom Jahresschlusskurs festsetzen; d) Liegenschaften des Finanzvermögens: zum Anschaffungswert; vorbehalten bleibt §
38 Abs. 3; e)
18 Vorräte: zum Anschaffungswert. Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für abweichende Bewertungen. Allfällige Wertberichtigungen sind über die Laufende Rechnung zu verbuchen. Bewertung des Verwaltungs vermögens
§ 40.
Die Bewertung des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Investitionsausg aben sowie der Passivierung der Investitionseinnahmen und Abschreibungen.
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1. 1. 04 - 43 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden bei angemessener Rendite zum Nomi nalwert bewertet. Wird kein oder ein sehr bescheidener Ertrag erzielt, werden sie vollständig abge schrieben.
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Bewertung
der Sonder
-
vermögen
§ 41.
11 Für die Bewertung der Sondervermögen gilt §
39. Zur Erhöhung der Transparenz und der Aussagekraft kann die Finanzdirektion für einzelne S ondervermögen die Bewertung von Wertschriftenanlagen wie Obligationen, Aktien, Wandel- und Options anleihen, von Anlagestiftungen, An lagefonds, derivativen Anlage instrumenten, Darlehen sowie von Liegenschaften nach dem Markt wert am Jahresende verfügen. Die Fi nanzdirektion legt als Richtlinien nähere Ausführungsbestimmungen fest.
Bewertung
der Passiven
§ 42.
Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet. IV. Verpflichtungskredite
Berechnung
der Verpflich
-
tungskredite
§ 43.
Die für die Vorbereitung eine s Verpflichtungskreditbegeh rens zuständige Amtsst elle ist für die sorgfä ltige Kostenberechnung auf dem letztbekannten Preisstand ver antwortlich. Für Unsicherheiten wird eine offen ausgew iesene Reserve in die Kostenberechnung auf genommen.
Sacheinheit
§ 44.
Im Verpflichtungskredit sind all jene Aufwendungen einzu stellen, die von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Objek tes bis zu dessen betriebsfähigem Ge brauch anfallen. Darunter fallen die Projektierungskosten, der Land erwerb oder die Übertragung der Liegenschaften vom Finanz- ins Ve rwaltungsvermöge n, die Baukosten einschliesslich der Kosten für Pr ovisorien und der fü r den sachgemäs sen Gebrauch erforder lichen Ausstattungen.
Gebundene
und neue bau
-
liche Ausgaben
§ 45.
Ausgaben für wertvermehrende bauliche Massnahmen zur Erhaltung und zeitgemässen Auss tattung der vorhandenen Bausub stanz sind gebundene Ausgaben. Werden in einem Bauvorhaben so wohl die bauliche Substanz im Sinne von Abs. 1 erneuert als au ch eine Nutzungsänderung oder er hebliche Nutzungssteig erung im Sinne eine r Ausgabe gemäss §
3 des Finanzhaushaltsgesetzes
2 vorgenommen, werden die beiden Teile als gebundene und neue Ausgabe betragsmä ssig getrennt und nach den kreditrechtlichen Bestimmungen je ein Kredit eingeholt.
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612 Verordnung über die Finanzverwaltung Auf dem Baukonto des Voranschlags können die beiden Verpflich
- tungskredite zusammengefasst budget iert werden. Die für die Bauaus
- führung zuständige Amtsstelle is t für die Kreditüberwachung und Ein
- haltung der kreditrech tlichen Bestimmungen für beide Teilkredite verantwortlich. Folgekosten
§ 46.
Bringt ein Vorhaben, für das ein Verpflichtungskredit von mehr als 1 Million Franken erforderli ch ist, nach seiner Verwirklichung neue oder höhere Unterhalts- und Betriebskosten mit sich, werden diese möglichst genau bei der Einh olung des Verpflichtungskredits umschrieben. Die Folgekosten setzen sich aus Kapitalfolgekosten sowie betrieb
- lichen, personellen und indirekten Folgekosten zusammen. Ihnen wer
- den allfällige Erträge zur Ermittlung der Nettobeanspruchung aus all
- gemeinen Staatsmitte ln gegenübergestellt. Bei den Verpflichtungskreditbeg ehren für Um- und Erweiterungs
- bauten werden jene zusätzlichen Ko sten und Erträge ermittelt, die sich unmittelbar aus der Erweiterung od er Erneuerung einer bestehenden Einrichtung ergeben. Die Vorlagen an den Kantonsrat und die Beleuchtenden Berichte für Volksabstimmungen geben Aufs chluss über die finanziellen Aus
- wirkungen der vorgeschlagenen Ma ssnahme. Erhebliche Nettobelas
- tungen oder -entlastungen der La ufenden Rechnung werden zusätz
- lich in Steuerfussprozentpunkten ausgedrückt.
13 Teuerungs bedingte Mehrkosten
§ 47.
Die Teuerungsberechnung erfo lgt für die Zeitspanne zwi
- schen dem Zeitpunkt der Kostenbere chnung (Preisbasis des Verpflich
- tungskredits) und der Arbeitsv ergebung auf Grund des Baukosten
- indexes. Für die Zeit zwischen der Ar beitsvergebung und der Abrechnung werden mit den Unternehmern und Lieferanten im Rahmen der Auf
- tragserteilung vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälli
- ger Lohn- und Materialteuerungen ge troffen. Die teuerungsbedingten Mehrkosten während der Ausführung des betreffenden Vorhabens werden auf Grund der Re chnungen genau ermittelt. Verpflichtungskredite des Regi erungsrates dürfen bei der Be
- schlussfassung unter Aufrechnung de s Kredits auf den letztbekannten Preisstand 2 Millionen Fr anken nicht übersteigen. Bei Krediten für neue Ausgaben über 2 Millionen Franken ist der Preisstand anzugeben. Benötigen Objektkredite für neue Ausgaben ein Kreditvolumen, das eine Kompetenzgrenze übersteig t, deckt die ausdrückliche oder stillschweigende Prei sstandsklausel auch di e überschiessende Summe.
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§ 48.
3
Zusatzkredite
§ 49.
13 Für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschlüs sen des Kantonsrates ist der Kantonsra t zuständig; für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschl üssen des Regierungsrates ist der Regierungsrat und für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kredit beschlüssen einer Direkt ion ist diese zuständig. Übersteigt die Summe des urspr ünglichen Verpflichtungskredits bereits bewilligter Zusatzkredite und des beantragten Zusatzkredits eine Zuständigkeitsgrenze, so wird das Organ zuständig, das für den Gesamtkredit zuständig wäre.
Kredit
-
übertretung
§ 50.
Ist das Einholen eines Zusatzkredits vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutende n nachteiligen Folgen möglich, wird die Verpflichtung, durch die de r Objektkredit (einschliesslich Teuerung) übertreten wird, vom Regi erungsrat unter gleichzeitiger Angabe der mutmasslichen Kreditübe rtretung bewilligt und der Ver pflichtungskredit entsprechend erhöht.
Abrechnung
§ 51.
Ein Verpflichtungskredit wird abgerechnet, sobald das Vor haben ausgeführt ist und di e Beiträge Dritter im wesentlichen einge gangen sind. Für nur teilweise ausg eführte Vorhaben wird eine Abrechnung erstellt, in der die anteilmässigen Kosten gemäss ursprünglichem Ver pflichtungskredit und die effekt iven Aufwendungen enthalten sind. Für die sorgfältige und richtige Er stellung der Abrechnung ist die Amtsstelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat. Der Regierungsrat gene hmigt die Abrechnungen , soweit es sich um Objektkredite im Kompetenzb ereich des Volkes und des Kantons rates handelt. In den übrigen Fällen erstellt die Amtsstelle gemäss Abs. 3 die Ab rechnung. Soweit es sich um vom Ka nton subventionierte Bauten han delt, ist ein Gutachten der Baudirektion erforderlich.
Kreditrück
-
Bauarbeiten
§ 52.
Für kleinere Abschlus sarbeiten, die erst später ausgeführt oder beendigt werden können, ka nn im Rahmen der Schlussabrech nung eine angemessene Rückstellung belastet werden. Die Differenz zwischen den späteren Ausgaben und der Rückstellung wird der Lau fenden Rechnung gutgeschrieben. Rückstellungen verfallen spätes tens fünf Jahre nach ihrer Bildung.
Bestand an
Verpflichtungs
-
krediten
§ 53.
Die Finanzverwaltung erstellt die Übersicht über die Verpflichtungskredite gemäss §
33 Abs. 2 lit. e des Finanzhaushalts gesetzes
2 .
612 Verordnung über die Finanzverwaltung V. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung Finanzplan
§ 54.
Mit dem Antrag auf Festsetz ung des Steuerfusses und des Voranschlags beschliess t der Regierungsrat eine n Finanzplan für die beiden folgenden Steuerfussperi oden. Der Finanz plan dient als Grundlage für den Voranschlag und wird jährlich überarbeitet. Budget richtlinien
§ 55.
Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat auf Grund des bestehenden Finanzplans, der letzten Rechnung sowie der finanz
- wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Antrag für die Budgetrichtlinien. Die Budgetrichtlinien en thalten die Weisungen für die zeitlich und sachlich koordinierte Einreichung des Voranschlags an die Finanz
- direktion sowie die Aufträge für di e Kommission für Investitionspla
- nung und für die Kommission für Personal- und Besoldungsfragen. Investitions planung
§ 56.
Die Kommission für Investiti onsplanung setzt sich zusam
- men aus den Direktoren der Finanz en, der Volkswirtschaft und der öffentlichen Bauten. Den Vorsitz f ührt der Finanzdire ktor, das Sekre
- tariat die Finanzverwaltung. Die Mitglieder können Mitarbeiter aus ihren Direktionen zur Beratung beiziehen. Der Kommission für Investitionspla nung obliegt in Verbindung mit den Direktionen die Vorbereitung de s Finanzplanes hi nsichtlich der Investitionen. Das Hochbauamt führt zusammen mit der Finanzverwaltung die Erhebungen für kantonale Bauten durch. Die Finanzverwaltung führt die Erhebungen für die Investitions
- beiträge sowie die Darlehen und Beteiligungen de s Verwaltungsver
- mögens durch. Personal planung
§ 57.
Der Kommission für Personalund Besoldungsfragen ob
- liegt in Verbindung mit den Direkt ionen die Vorbereitung des Vor
- anschlags und des Finanzplans hi nsichtlich des Personalaufwandes. Das Personalsekretariat führt in Verbindung mit der Finanzverwal
- tung die erforderlichen Erhebungen durch. Erstellung des Finanzplans
§ 58.
Die Finanzverwaltung führt die weiteren Erhebungen für den Finanzplan durch, prüft die Fina nzplaneingaben und erstellt den Finanzplanentwurf. Daten
§ 59.
Die Finanzverwaltung stellt di e für die finanzielle Führung erforderlichen Daten bereit und koordiniert deren Erarbeitung. Differenz begründungen
§ 60.
Die Differenzbegründungen geben Auskunft über Ur
- sachen der Veränderung der Kredit e. Sie werden der Finanzverwal
- tung mit dem Voranschlag zugestellt.
Verordnung über die Finanzverwaltung
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1. 1. 04 - 43 Im externen Voranschlag werd en Minder- und Mehrausgaben so wie Minder- und Mehreinnahmen g egenüber demjenigen des laufen den Jahres begründet, soweit folgende Abweichungen bestehen: a) bei Krediten bis Fr. 100 000 mehr als 25% der Kreditsumme, min destens jedoch Fr. 2000 bei Versch lechterungen und mehr als 50% der Kreditsumme, mindestens jedoch Fr. 4000 bei Verbesserungen; b) bei Krediten von mehr als Fr. 100 000 bis Fr. 200 000 mehr als Fr. 25 000 bei Verschlechterungen und Fr. 50 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 200 000 bis Fr. 500 000 mehr als Fr. 50 000 bei Verschlechterungen und Fr. 100 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 500 000 bis Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 75 000 bei Verschlechterungen und Fr. 150 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 100 000 bei Verschlechterungen und Fr. 200 000 bei Verbesserungen. Bei den internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen wird die Differenzbegründung au f den Aufwand (Laufende Rech nung) oder die Ausgaben (Inves titionsrechnung) beschränkt. Die Veränderungen bei den internen Verrechnungen für Zinsen und Abschreibungen sowie bei den Einlagen in und die Entnahmen aus Spezialfonds bedürfen keiner Begründung. Beim Personalaufwand werden zusätzlich gewährte, im Voran schlag des Vorjahres in den Besoldungskonten nicht enthaltene Teue rungszulagen in der Regel nicht begründet. Die Bestimmungen gelten sinngemäss für den Vergleich der Jah resrechnung mit dem Voransch lag und den Nach tragskrediten.
Stellenplan
-
änderungen
§ 60 a.
10 Die Schaffung und Aufhebun g von Stellen in Stellen plänen sowie die Stellenverschieb ung zwischen Direktionen werden im Rahmen der Budget vorbereitung der Finanzdirektion gemeldet und im Bericht zur Rechnung au sgewiesen.
Prüfung des
Voranschlags
§ 61.
Die Finanzdirektion prüft den Voranschlag und stellt dem Regierungsrat Antrag zur Berein igung der verbleibenden Differen zen. Von der Prüfung ausgenommen is t der Voranschlag der Verwal tung der Rechtspflege und der Finanzkontrolle.
18
612 Verordnung über die Finanzverwaltung Nachträge zum Voranschlag
§ 62.
Bis zum 15. Oktober
14 können die Verwaltung der Rechts
- pflege und die Direktionen des Regi erungsrates der Finanzdirektion Nachträge zum Voranschlag einreichen, soweit die Differenz je Konto des externen Voranschlags mindestens Fr. 50
000 beträgt. Soweit hie
- für Regierungsratsbeschlüsse erforderlich sind, müssen diese vorher gefasst worden sein. Über die B udgetergänzungen st ellt die Finanz
- direktion dem Regi erungsrat Antrag. Nachtrags kreditbegehren
§ 63.
Die Nachtragskreditbegehren sind der Finanzdirektion auf den 15. April, 31. Juli un d 15. Oktober einzureichen. Der Regierungsrat unterbreitet die Nachtragskreditbegehren dem Kantonsrat mit drei Sa mmelvorlagen im Mai, August und im Novem
- ber. Die Nachtragskreditbegehren geb en über die Ursa chen des erhöh
- ten Kreditbedarfs Auskunft. Sow eit die Aufwendun gen Regierungs
- ratsbeschlüsse er fordern, werden diese vorher unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Nachtragskr editbegehren durch den Kantons
- rat gefasst. Für die Einholung und die Behandl ung der Nachtrag skredite gel
- ten sinngemäss die gleichen Best immungen wie für den Voranschlag. Verzicht auf Nachtrags kredite
§ 64.
Keine Nachtragskredite sind insbesondere einzuholen für: a) durchlaufende Beiträge; b) Teuerungszulagen; c) teuerungsbedingte Mehrkosten fü r Wasser, Elektrizität, Gas und Heizmaterial; d) den Mehraufwand an Passiv zinsen und Emissionskosten; e) den Mehraufwand für Abschr eibungen von uneinbringlichen Guthaben; f) die Einlagen in Spezialfonds; g) die internen Verrechnungen für Kapitalkosten; h)
13 Verzögerungen von eige nen Investitionsvorhaben, soweit hiefür der Voranschlagskredit des Vorjah res in der Investitionsrechnung nicht beansprucht worden ist. Ausgaben kompetenzen
§ 65.
Die Zuständigkeit zur Verwendung g bewilligter Kredite richtet sich na ch dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss. Die Direktionen sind ermächtigt, zu Lasten von Voranschlags- und Nachtragskrediten gebundene Ausg aben zu tätigen. Ausgenommen sind Ausgaben für eigene Invest itionen, Studien, Gutachten und Pro
- jektierungen von mehr als Fr. 1 000 000
13 . Für Staatsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen gelten di e besonderen Bestimmungen.
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Verordnung über die Finanzverwaltung
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1. 1. 04 - 43 Die Direktionen können ihre Au sgabenkompetenzen unter Mit- teilung an die Finanzkontrolle an die Amtsstellen delegieren.
Kredit
-
überschreitung
§ 66.
13 Die Amtsstellen sind dafür ve rantwortlich, dass die ihnen zustehenden Kredite nicht überschritten werden. Für Kreditüber schreitungen ist vor de m Eingehen einer Verpflichtung oder vor der Erteilung eines Zahlung sauftrags eine Bewilli gung erforderlich. Bei Anträgen auf vorzeitige Be anspruchung ohne Kreditdeckung gemäss §
30 des Finanzhaushaltsgesetzes
2 müssen Zwangslage und Dringlichkeit der Ausgabe nachgewiesen werden. Kreditüberschreitungen im Zusammenhang mit Regierungsrats beschlüssen werden im entspreche nden Beschluss gefasst. Der Be schluss wird der Staatsbuchhaltung mitgeteilt. In den übrigen Fällen bewillig en die Direktionen Kreditüber schreitungen für jenen Betrag, der über den bewilligte n Voranschlags- und Nachtragskredit hina us beansprucht wird, sofern der Betrag einer Differenzbegründung gemäss §
60 bedarf.
17 Die Verwaltung der Rechtspflege , die Direktionen und die Staats kanzlei melden der Staatsbuchhal tung die Kreditüberschreitungen.
17
Kreditkontrolle
§ 67.
In Anträgen mit finanziellen Folgen wird angegeben, ob die Ausgabe durch einen Voranschlags- oder Nachtragskredit gedeckt oder im Finanzplan vorgemerkt ist. Die Staatskanzlei prüft in allen Anträgen an den Regierungsrat, ob die Angaben über die Kreditdeckung enthalten sind, und weist unvoll ständige Anträge zurück. . . .
19 VI. Anweisungsverfahren
Anweisung
§ 68.
7 Jede Anweisung zur Zahlung oder Verrechnung bedarf eines Belegs. Die Anweisung is t auf dem Beleg zu vermerken. Anweisungsberechtigte überzeuge n sich vor der Anweisung oder vor der Freigabe zur Verbuchung beim automatisierten Zahlungsver fahren, dass die Belege materiell, formell und rechnerisch geprüft wor den sind und dass die Ausgabe zw eckmässig und gerechtfertigt ist.
18 Die Buchungsstellen der Bewirt schaftungsbereiche des automa tisierten Zahlungsverfa hrens dürfen Bele ge nur verbuc hen, wenn die erforderlichen Visa vorhanden sind. Die Amtsvorsteherin oder der Am tsvorsteher beze ichnet die für die materielle, formelle und rechne rische Prüfung zuständigen Perso nen.
18
612 Verordnung über die Finanzverwaltung Anweisungsberechtigte dürfen keine Buchungen oder Zahlungen vornehmen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Finanzkont
- rolle zulässig, wenn die personellen Verhältnis se eine Trennung von Anweisung und Rechnungsführ ung nicht gestatten.
18 Zahlungsanweisungen an si ch selbst sind unzulässig. Anweisungsberechtigte müssen An gestellte der au sführenden Amts
- stelle, für Ausgaben-Sammelanweisungen im Rahmen des automa
- tisierten Zahlungsverfahrens Anges tellte des betr effenden Bewirt
- schaftungsbereichs sein.
18 Anweisungs berechtigung
§ 69.
18 Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rech
- nungsführer sowie deren Stellvertretung werden unter Mitteilung an die Finanzkontrolle und die Staa tsbuchhaltung von der Geschäfts
- leitung des Kantonsrates, von der Verwaltung der Rechtspflege, von der Finanzkontrolle, vom Kirchenrat , von der Römisch-katholischen Zentralkommission, von den selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Zürcher Kantonalbank, der El ektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie der Sozialversicherung der Staatskanzlei bestimmt. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Präsidentin oder der Präsident des Regierungs rates und die Staats schreiberin oder der Staatsschreiber für die Staa tskanzlei sind für die ihnen unter
- stellten Amtsstellen anweisungsberechtigt. Materielle Prüfung
§ 70.
Wer die materielle Richtigkeit ei nes Belegs prüft, bestätigt, ob die auf dem Beleg verrechnete n Leistungen dem Auftrag ent
- sprechen und richtig erfolgt sind. Soweit nicht ausdrücklich anderen Personen überbunden, prüft sie auch die verrechneten Pr eise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen.
18 Bei Zahlungen, denen keine Gege nleistung gegenübersteht (z.
B. Beiträge), erfolgt di e materielle Prüfung auf Grund der Rechtsgrund
- lagen. Formelle und rechnerische Prüfung
§ 71.
18 Wer die formelle Richtigkeit be stätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind. Wer die rechnerische Richtigkeit bestätigt, rechnet alle Rechen
- vorgänge nach und zieht Rabatte, Skonti usw. ab. Visa
§ 72.
18 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege und die Zahlungsfreigabe we rden von den verantwortlichen Personen mit ihren Visa auf dem Beleg bestätigt.
Verordnung über die Finanzverwaltung
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Zahlung
§ 73.
18 Die Rechnungsstellen nehmen ihre Zahlungen durch die Staatskasse vor. Die Finanzverwal tung kann Ausnahmen bewilligen.
Amtskassen
§ 74.
Unselbstständige Rechnungsstellen können Einnahmen und Ausgaben über eine Amtskasse tä tigen und mit der Staatskasse ab rechnen.
Anweisungs
-
formulare
§ 75.
Für Anweisungen zu Lasten de r Staatskasse sind besondere Formulare zu verwenden. Comput erausdrucke bedürfen der Zustim mung der Staatsbuchhaltung.
15 Anweisungsberechtigte, Re chnungsführerinnen und Rechnungs führer oder ihre Stellvertretung unterzeichnen die Originale der An weisung und visieren eine Kopie.
18
Selbstständige
Rechnungs
-
stellen
§ 76.
Die selbstständigen Kassen- und Rechnungsstellen werden von der jeweiligen Amtsstelle im Einvernehmen mit der Finanzverwal tung bestimmt.
Rechnungs
-
stellen
§ 77.
18 Die Rechnungsstellen sind insb esondere verantwortlich für a) Ausstellung von Anweisungen ih rer Amtsstelle oder Direktion; b) Kontierung; c) Prüfung der Vollständigkeit der Be legvisa für materi elle, formelle und rechnerische Richtigkeit; d) Vergleich der Belege nach Be trag und Empfän ger mit den An weisungen; e) Prüfung, ob die für die Anweisung notwendigen Kredite vorhan den sind; f) Verbuchung der Anweisungen, so weit eine bes ondere Buchhal tung geführt wird. Den Anweisungen sind di e Belege beizulegen. Die Finanzkontrolle regelt die Belegentwertung. VII. Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung
Bargeld,
Postcheck- und
Bankkonten
§ 78.
Der Zahlungsverkehr ist sowe it als möglich bargeldlos durch Postcheck-, Bank- oder Verrechnungsanweisungen zu vollziehen. Für jede Kasse bezeichnet die Amts stelle einen verantwortlichen Kassenführer. Die Eröffnung neuer Postcheck- und Bankrechnungen bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.
612 Verordnung über die Finanzverwaltung Über Postcheck- und Bankgutha ben darf nur mit Doppelunter
- schrift verfügt werden, wobei An weisungsberechtigte von der Un
- terschriftsberechtigung ausgeschlossen sind. Ausnahmen sind mit Bewilligung der Finanzkon trolle zulässig, sofern die personellen Ver
- hältnisse eine Trennung nicht erlauben. Die Direktionen bestimmen die Zeichnungsb erechtigten im Ein
- vernehmen mit der Finanzkontrolle. Bargeldbestände und Guthaben auf Postcheck- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten. En tbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Staatskasse zu überweisen. Aufbewahrung und Sicherung
§ 79.
Bargeld, Wertschriften und a ndere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsiche r zu verwahren. Private Werte dür
- fen nicht unter gemein samem Verschluss mit staatlichen Beständen aufbewahrt werden. Die Finanzverwaltung regelt di e Aufbewahrung der Doppel der Kassenschlüssel.
18 Wertschriften verwaltung
§ 80.
Wertschriften und Darlehen werden durch die Vermögens
- verwaltung
13 verwaltet. Ausgenomme n sind Studiendarlehen. Kassenführung
§ 81.
Die Kasse ist durch die Kassen führerin oder den Kassenfüh
- rer in angemessenen Abständen aufzunehmen. Die Finanzkontrolle und die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher werden über Kas
- sendifferenzen informiert.
18 Die Kassen- und Buchführung richte t sich im Übrigen nach den allgemeinen kaufmännisc hen Grundsätzen. Die Finanzverwaltung er
- lässt die erforderlichen Weisungen.
15 Tresorerie
§ 82.
Die Finanzdirektion sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Staates und nimmt die sichere und zinsgünstige Anla ge der Gelder des Finanzvermögens und der Sonde rvermögen vor. Sie erlässt zu
- handen der Vermögensverwaltung
13 Richtlinien. Die Vermögensverwaltung
13 führt für die kostengünstige Mittel
- bewirtschaftung die erforderlich en Erhebungen bei den Rechnungs
- stellen durch. Die Finanzdirektion ist ermächtigt , kurz- und mittelfristige Gelder zu beschaffen und die Kond itionen zu vereinbaren.
§ 83.
9 Teilabrechnun gen bei Staats beiträgen
§ 84.
Teilabrechnungen können auf Ge such frühestens jeweils nach dreijähriger Baudauer vorge nommen werden. Mit ihnen werden die aufgelaufenen Kosten auf 100% des Beitragsanspruchs abgerechnet.
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Zuwendungen
Dritter
§ 85.
Für die Annahme von Zuwendung en Dritter an staatliche Anstalten und Institute stellt die Finanzdirektion dem Regierungsrat Antrag, wenn der Staat Verpflicht ungen eingehen muss, der Verwen dungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist, oder dem Staat Liegenschaften und Vermögenswerte von über Fr. 50 000 zukommen.
7 Ist der Staat gesetzlicher Erbe, so ist die Finanzdirektion für die Annahme zuständig. VIII. Inventarführung
Zweck
§ 86.
7 Die Inventarführung dient de r Kontrolle und der Übersicht über die vorhandenen Vermögen swerte und der Überwachung der verlust- und diebstahlgefährdeten Mobilien. Die Inventare werden laufend nachgeführt ode r jährlich erstellt.
Vorräte
§ 87.
18 Das Inventar der Vorräte und der Viehhabe wird jährlich nach Weisung der Finanz verwaltung erstellt.
Wertschriften
und Darlehen
§ 88.
Die Vermögensverwaltung
13 führt das Inventar über die Wertschriften, Darlehen und Hypotheke n. Im Inventar sind auch voll ständig abgeschriebene Werte aufzuführen.
7 Sie überwacht den Eingang der Erträge und der Kapitalrückzah lungen.
Liegenschaften
des Finanz
-
vermögens
§ 89.
Die Inventare der Liegensc haften des Finanzvermögens werden dort geführt, wo die Lieg enschaften verwal tet werden. Die Finanzverwaltung regelt die Inventarführung.
18 Das Liegenschafteninven tar enthält insbesondere die Bezeichnung der Objekte, einen Kurzbeschrie b der Gebäude, die Grundstück- und Gebäudegrundfläche sowie die As sekuranznummern und -werte. Ferner werden das Anschaffungsjah r, der Anschaffungswert und der kapitalisierte Ertrag swert zum Internen Zinssatz gemäss §
25 ange geben.
16
Liegenschaften
des Verwal
-
tungsvermögens
§ 90.
18 Die Liegenschaftenverwaltung führt das Inventar der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit Ausnahme derjenigen gemäss Abs. 2–6. Das Amt für Landschaft und Natur führt das Inventar für die Waldungen, Waldstrassen und Forststrassen. Das Amt für Abfall, Wasser, Ener gie und Luft führt das Inventar für das Heizkraftwerk Aubr ugg und die Fernwärmenetze.
612 Verordnung über die Finanzverwaltung Das Tiefbauamt führt da s Inventar für die Stra ssen im Staatsbesitz mit den Angaben über die Strassenlä ngen und -flächen. Es führt das Inventar für die Nationalstrassen. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für die öffentlichen Gewässer. Für den Inhalt der Inve ntare gilt sinngemäss §
89 Abs. 2; der Er
- tragswert wird jedoch nicht ermittelt.
§ 91.
4 Mobilien
§ 92.
Die Amtsstellen führen Invent are für ihre Mobilien sowie besondere Verzeichniss e oder Karteien für Bibliotheken, Medio
- theken, Büromaschinen, Bi lder und Kunstgegenstände.
7 Ausgenommen sind Büro-, Schulund Labormöbel sowie Gegen
- stände von geringem Wert. Inventarpflichtige Mobilien, welc he zu Lasten eines Baukontos oder einer anderen Amtsstelle erworben worden sind, werden dort inventarisiert, wo sie genutzt werden. Rechnungen über Anschaffungen dür fen in der Regel erst bezahlt werden, wenn die inventarpflichtige n Mobilien ins Inventar aufgenom
- men sind und auf den Rechnungen der Eintrag ins Inventar vermerkt ist. Das Inventar enthält alle für die Kontrolle erforderlichen An
- gaben, insbesondere die Objektbe zeichnung, den Anschaffungswert und -zeitpunkt sowie den Standort. Kunst gegenstände
§ 93.
12 Die Denkmalpflege führt zusätz lich das Inventar über die Kunstgegenstände. Zugänge, Vers chiebungen und Abgänge werden ihr unverzüglich gemeldet. Eigentum Dritter
§ 94.
18 Die Finanzverwaltung regelt mit den Amtsstellen die In
- ventaraufnahme von Anschaffungen zu Lasten a nderer Geldgeber. Treuhänderisch verwaltete Mittel
§ 95.
Die Amtsstellen sind verantwortlich für die sachgemässe Aufbewahrung, Inventarisierung u nd Verwaltung der ihnen treuhän
- derisch übergebenen Wertschriften und Depositen. Eventual verpflichtungen und -guthaben
§ 96.
Die Amtsstellen führen für di e bedingt rückzahlbaren Dar
- lehen und Beteiligungen ohne Ertrag sowie für die Bürgschaften und Garantien des Staates ein Inventar. Sie melden ihre Beträge jähr lich der Staatsbuchhaltung. Koordination und Kontrolle
§ 97.
Die Finanzverwaltung ist zu ständig für den Erlass von Weisungen zur Koordination und Kont rolle der Inventarführung. Sie kann mit den Amtsstellen ergänzen de oder abweichende Inventar
- vorschriften erlassen.
18
Verordnung über die Finanzverwaltung
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1. 1. 04 - 43 Für den Bereich der Rechtspflege ist hiefür die Verwaltungskom- mission des Obergerichts, das Verw altungsgericht, das Sozialversiche rungsgericht oder das Kass ationsgericht zuständig.
13 Die Ämter sind für die Inventarf ührung und -kontrolle verantwort lich. Sie bestimmen die für die In ventarführung zuständige Person.
18 IX. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 98.
Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Finanz verwaltung vom 22. Dezember
1960; b) die Verordnung über den Anweis ungsverkehr in der Verwaltung vom 12. Juli 1949; c) die Verordnung über die Ausrichtung von Teilzahlungen an Bauten und Einrichtungen vom 28. Dezember 1977; d) die Verordnung über die Inve ntarführung von Mobilien vom
1. April 1981; e) der Regierungsratsbe schluss betreffend di e Behandlung der Bau kredite vom 5. Juni 1899.
Übergangs
-
bestimmungen
§ 99.
Die Inventare im Sinne der Verordnung werden auf den
31. Dezember 1983 erstellt.
Inkrafttreten
§ 100.
Die Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
1 OS 48, 434 und GS IV, 205. Vom Regierungsrat erlassen.
2
611.
3 Aufgehoben durch RRB vom 22. Dezember 1982 (OS 48, 675).
4 Aufgehoben durch RRB vom 5. Februar
1986 (OS 49, 542). In Kraft seit
1. Januar 1986.
5 Eingefügt durch RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Ja nuar 1986.
6 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 31. De zember 1985.
612 Verordnung über die Finanzverwaltung
7 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar
1986.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar
1987.
9 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
1990 (OS 51, 382). In Kraft seit
1. Januar 1991.
10 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 1994 (OS 52, 602). In Kraft seit 1. Feb
- ruar 1994.
11 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 1994 (OS 52, 999). In Kraft seit
1. Januar 1995.
12 Fassung gemäss V über die KDMZ vom 29. März 1995 (OS 53, 140). In Kraft seit 1. Mai 1995.
13 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1996 (OS 53, 514). In Kraft seit
1. Januar 1997.
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 1997 (OS 54, 119). In Kraft seit 1. Juli 1997.
15 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 921). In Kraft seit
1. Januar 1999.
16
1. Januar 2000.
17 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2000 ( OS 56, 439 ). In Kraft seit
1. Januar 2001.
18 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2001 ( OS 56, 702 ). In Kraft seit 1. Ok
- tober 2001.
19 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juli 2003 ( OS 58, 170 ). In Kraft seit 1. August
2003.
20 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2003 ( OS 58, 78 ). In Kraft seit 1. Januar
2004.
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