Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (711.1)
CH - ZH

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

1 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
21 (vom 8. Dezember 1974)
1 I. Allgemeine Bestimm ungen, Zuständigkeiten
Zweck

§ 1.

1 Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung übe r den Gewässerschutz
9 die Reinheit des Was sers zu erhalten und zu verbessern.
15
2 Zum Schutz der ober- und unte rirdischen natürlichen und künst lich geschaffenen öffentlichen und pr ivaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ge boten sind, um bestehende Verun reinigungen zu bekämpfen, neue sc hädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vors orglich zu beheben.
3 Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige Erhaltung des Wass ers unterstellt.
Aufgaben

§ 2.

1 Dem Regierungsrat obli egt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.
2 Er trifft die ihm durch die Re chtsordnung vorbehaltenen Ent scheide.
3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforder lich sind (Bewilligungen, Genehmi gungen usw.).
b. Direktion

§ 3.

21 Die zuständige Dire ktion des Regierung srates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie trifft die zum Schutz der Gewä sser erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. b. Sie überwacht und koordiniert di e örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder lichen Massnahmen. c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zu m Vollzug dieses Gesetzes. d. Sie überwacht die Erfüllung de r den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen.
a. Regierungs-
rat
21
2
711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) e. Sie verfügt anstelle einer Geme inde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgab en auf dem Gebiet des Gewässer
- schutzes vernachlässigt, die erfo rderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebi eten. Die Kosten sind von der Ge
- meinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann. f. Sie trifft bei Missständen und dr ohender Gefahr die nötigen Mass
- nahmen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die recht
- lichen und technischen Mittel fehl en. Die Kosten werden den Ver
- ursachern überbunden. g. Sie berät die Gemeinden in An gelegenheiten des Gewässerschutzes. h. Sie erfüllt die Aufgaben der Fach stelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung. i. Sie unterhält ein Gewässerschut zlaboratorium, das die systema
- tischen, chemischen und biologis chen Untersuchungen der Gewäs
- ser und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Un
- tersuchungen bei besonderen Ve rhältnissen und Vorkommnissen durchführt.

§§

4 und 5.
22

§ 6.

14 c. Gemeinden
21

§ 7.

1 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kont
- rolle über die Einhaltung der Gewä sserschutzbestimmungen des Bun
- des und des Kantons sowie der gest ützt darauf erlassenen Verfügun
- gen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für a. den Erlass der zur Verwirklic hung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern besteh ender Einleitungen und Versickerungen, b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§
34
ff., c. die Abnahme von Gewässerschut zeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Ge bindelager im Rahmen der Baukontrolle, d. die Kontrolle des ordnungsgem ässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer, e.
15 den Erlass kommunaler Kanali sations- und Gebührenverordnun
- gen.
3 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
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Bewilligungs
-
pflicht

§ 8.

1 Wer Vorkehren treffen will, we lche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten, hat eine kantonale Bewi lligung einzuholen. Der Regierungs rat legt durch Verordnung
5 die Zuständigkeiten fest. Er kann die Be fugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden über tragen.
2 Bewilligungen sind mi t den im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig ver fügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
Ersatzvornahme

§ 9.

1 Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie gestützt darauf erla ssene Verfügungen verletzt, ist die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme zulasten des Pfli chtigen anzuordnen.
2 Massnahmen, die innerhalb der ge setzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.

§ 10.

22
Unmittelbarer
Zwang

§ 11.

Zur Behebung einer bestehe nden oder unmittelbar drohen den Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatz vornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlage n, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder Bewerbungsverbot usw., zu verfüg en. Solche Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Ver unreinigung oder der Ge fährdung zu beschrän ken. Allfällige Kosten sind von de n für die Verunreinigung oder Ge fährdung Verantwortlichen zu tragen.
Enteignung

§ 12.

Soweit dem Bau und Betrieb ö ffentlicher Anlagen im Sinne dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungs rat das Enteignungsrecht gewähren . Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über die Abtr etung von Privatrechten
6 .
Sicherheits
-
leistung

§ 13.

1 Die Direktion
21 kann die Bewilligung für Vorkehren, wel che die Gewässer gefähr den, von einer angemess enen Sicherheitsleis tung für die Erfüllung von Beding ungen und Auflagen sowie für die Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im Übrigen kann der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismäs sig hohen Kosten zu rechnen ist.
4
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2 Die Direktion
21 kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass die sichergestellten Mittel zur Sc haffung des vorsch riftsgemässen Zu
- standes zu verwenden sind, wenn de r Bewilligungsinhaber innert der angesetzten Frist seinen Verp flichtungen nicht nachkommt. II. Ableitung und Reinigung der Abwässer Genereller Ent wässerungsplan

§ 14.

21
1 Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen Generellen Entwässer ungsplan, welcher der Genehmigung der Direk
- tion bedarf.
2 Der Generelle Entwässerungspla n ist laufend nachzuführen.
3 Öffentliche und private Abwasser anlagen sind in Übereinstim
- mung mit dem Genere llen Entwässerungsp lan zu erstellen. Baupflicht und Unterhalt

§ 15.

1 Die Gemeinden haben zur Ab leitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanaln etz mit den nötigen zentralen Rei
- nigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massg abe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterha lten und zu betreiben. Die Direk
- tion
21 kann säumige Gemeinden zur Er füllung dieser Pflichten anhal
- ten.
2 Sache der Gemeinde ist die Erst ellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteil en, Weilern, Bauten und Anlagen ausserhalb des im Generellen En twässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.
21
3 Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Gr undstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahm e in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.
4 Erstellung, Unterhalt und Reinig ung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentü mer und richten sich nach den Vorschriften der Ge meinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerb
- licher Abwässer sind Sa che der Betriebsinhaber.
5 Massnahmen am öffentlichen Kana lisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwasser
- einleitungen in ein Oberflächengew ässer zur Folge haben, sowie Mass
- nahmen an Abwasserrein igungsanlagen, die Reinigungs- und Schlamm
- behandlungsprozesse oder die anfall enden Rückstände beeinflussen, bedürfen einer Bewill igung der Direktion
21 .
16
5 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
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Mitbenützung

§ 16.

1 Eigentümer von An lagen, die der Ableitung oder Reini gung von Abwässern dienen, könne n verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitb enützung ihrer Anlagen zu gestat ten.
2 Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehr en des Mitbenützers im Schätzungs verfahren nach der kantonalen Gese tzgebung über die Abtretung von Privatrechten
6 befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesem Fall auf Verlangen des Abtret ungspflichtigen eine von der Schät zungskommission festzuse tzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädi gungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.
Anschluss
-
bewilligung

§ 17.

1 Die Gemeinde erteil t die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reini gungsanlagen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Ab wässer, welche in öffentliche Kana lisationen eingeleitet werden dür fen. Abwässer mit schädlichen Wi rkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen na ch den Anordnungen der Direktion
21 auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.
Kanalisations
-
verordnungen

§ 18.

Die Gemeinden regeln das Ka nalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen de r Vorschriften dieses Gesetzes durch Verord nungen, die der Genehmigung durch die Direktion
21 bedürfen.
Anhörung
zu Bau
-
bewilligungen

§ 19.

Vor Erteilung einer Baubewilligung für au sserhalb der Bau zonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation ange schlossen werden oder von denen ke ine Abwässer anfallen, muss die Direktion
21 angehört werden.
Andere Arten
der Abwasser
-
beseitigung

§ 20.

1 Jede andere Art der Abwasser beseitigung als der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigung sanlagen bedarf der Bewilligung der Direktion
21 .
2 Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen ange schlossen werden können oder für de ren Abwässer die zentrale Reini gung nicht geeignet is t, ordnet die Direktion
21 die besondere Art der Behandlung an.
3 Die Direktion
21 oder der Gemeindevorstand
26 kann anordnen, dass private Einzel- oder Gr uppenreinigungsanl agen auf Kosten der Eigen tümer durch Organe de r kantonalen oder Geme indefachstellen betrie ben und kontrolliert werden.
6
711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) Sanierungs pläne im Allgemeinen

§ 21.

1 Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgeb ung über den Gewässerschutz
9 .
2 Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der wesentlichen Sanierun gsmassnahmen fest.
3 Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlin ie für die Anordnung öffentlicher und privater Massnahmen zur Verbes serung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.
4 Die Direktion
21 kann Termine, die in Sa nierungspläne n festgelegt sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Mass
- nahmen anordnen, wenn Mi ssstände dies erford ern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen. Sanierungs pläne der Gemeinden

§ 22.

1 Die Sanierungspläne der Ge meinden haben die von den Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder An lageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundes
- gesetzgebung über den Gewässerschutz
9 zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Direktion
21 .
2 Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ih rer Sanierungs
- pläne rechtzeitig die erforderliche n Massnahmen. In den Sanierungs
- plänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Be
- willigung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer.

§§

23–28.
14 IV. Schadendienste, insbesondere Ölwehr Ordentliche Schadendienste

§ 29.

1 Um Gefährdungen und Verunrei nigungen von Gewässern bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, wer
- den Schadendienste geschaffen.
2 Der Regierungsrat re gelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung
5 . Im Übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedür fnisse selbst. Betriebswehren

§ 30.

Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanla
- gen, Fabrikbetriebe usw. kann die Direktion
21 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder Betriebsleitungen besondere Rege
- lungen treffen.
7 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
Pflichten

§ 31.

1 Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizei posten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt.
2 Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindäm mung oder Behebung eines Schade ns erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
Eigentums
-
eingriffe

§ 32.

Die Organe des Schadendienst es und der Verursacher sind berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen.
Kostentragung

§ 33.

1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Gewä sserverunreini gungen erfor derlichen Massnahmen.
2 . . .
20 V. Grundwasserschutz
Gewässer
-
schutzbereiche

§ 34.

21
1 Die Festlegung der Gewäss erschutzbereiche, Zuström bereiche sowie der Grundwassersc hutzzonen und -are ale richtet sich nach der Gewässerschutzg esetzgebung des Bundes.
2 Die Gewässerschutzbereiche A o und A u , die Zuströmbereiche Z o und Z u sowie die Grundwasserschutza reale werden von der Direk tion nach Anhören der interess ierten Gemeinden und die Grundwas serschutzzonen vom Gemeindevorstand
26 festgelegt.
3 Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässer schutzkarte und eine Er dwärmesondenkarte, di e laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen sind.
Grundwasser
-
schutzzonen

§ 35.

21
1 Die Eigentümer von Grundw asser- und Quellfassungen beschaffen die für die Zonenaussche idung erforderlichen Grundlagen. Auf Antrag der Fassungseigentü mer setzt der Gemeindevorstand
26 die erforderlichen Grundwasserschutzzone n fest und erlässt die zugehöri gen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Be hörde der Standortgemeinde die Gr undwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Stand ortgemeinde für die Z onenausscheidung das Rü ckgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu.
2 Die Pläne der Grundwasserschut zzonen und die Schutzvorschrif ten sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung ein zureichen.
a. Festsetzung
8
711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG)
3 Die Direktion kann von der Pflich t zur Ausscheidung von Schutz
- zonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen.
4 Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getro ffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten de s Fassung
seigen
- tümers die nötigen Unte rsuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern da für ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.
5 Gefährdet ein Vorhaben eine Gr und- oder Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteh t, kann bei der Direktion um ein auf längstens zwei Jahre befriste tes Verbot gegen Vorkehren nach
- gesucht werden, welche die Verw irklichung der Schutzzone verunmög
- lichen oder beeinträchtigen könnten. b. Schutz vorschriften

§ 36.

21
1 Die Schutzzonen sind in eine n Fassungsbereich sowie in eine engere und eine weitere Schut zzone zu unterteilen. Die Schutz
- vorschriften richten sich nach de r Gewässerschutz gesetzgebung des Bundes.
2 Der Gemeindevorstand
26 ordnet die erforderlichen Schutzmass
- nahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Di rektion erlässt die not
- wendigen Richtlinien. Rechtskräf tig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. Grundwasser schutzareale

§ 37.

1 Die Direktion
21 setzt nach Anhören der interessierten Gemeinden Areale fest, die für di e künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Gr undwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen er
- forderlichen Schutzmassnahmen an . Gemeinden und öffentliche Was
- serversorgungen sind berechtigt, en tsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnung en können im Grundbuch ange
- merkt werden.
2 In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen b eeinträchtigen könnten. Kantonale Bewilligung

§ 38.

21
1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil
- ligung.
2 Der Regierungsrat kann für unt ergeordnete Fälle Ausnahmen von der Bewilligungspf licht vorsehen und Meld epflichten einführen.
9 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
Bekannt
-
machung und
Parteirechte

§ 39.

1 Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen sowie die zugehörig en Schutzvorschriften sind nach ihrer Festsetzung öffent lich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
25
2 Wer durch die Festsetzung de r Gewässerschutzbereiche A o und A u oder der Zuströmbereiche Z o und Z u in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligung sverfahren den Beweis erbringen, dass die vor genommene Abgrenzung der Bereic he den hydrogeologischen Ver hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.
Kostentragung

§ 40.

1 Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutz arealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Inte ressierten zu tragen.
2 Bei vorsorglichen Ausschei dungen kann die Direktion
21 die Kos ten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserf assungen und An reicherungsanlagen abwälzen.
Material
-
entnahme

§ 41.

1 Die Gewinnung von Kies, Sa nd und anderem Material bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben.
2 Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wieder herstellung der Landschaft, in de r Regel durch Auffüllung, anzuord nen. VI. Beiträge und Gebühren
Mehrwerts
-
beiträge

§ 42.

13
1 Die Grundeigentümer , deren Liegenschaften durch den Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.
2 Der einzelne Beitrag darf höchst ens auf die Häl fte des Mehrwer tes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden.
b. Verfahren

§ 43.

1 Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts beiträgen nach der kantonalen Gese tzgebung über di e Abtretung von Privatrechten
6 vorgeschriebenen Verfahren erhoben.
2 Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu le istende Entschädig ung mit dem Mehr wertsbeitrag verrechnet.
a. Leistungs-
pflicht
10
711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG)
3 Schuldner des Beitrags bleibt , wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer de s Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht. c. Fälligkeit

§ 44.

1 Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräfti gen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grunds tück, frühestens jedoch sechs Monate nach de r Bauvollendung, zu bezahlen.
2 Die Zahlungsfrist kann ausnahms weise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsf rist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypo theken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung de r Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen. Gebühren

§ 45.

15
1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall
- beseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebüh
- ren.
2 Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Ver
- zinsung und Abschreibung der Anlage n sowie die übrig en Kosten der Abwasserbeseitigung. Kostenbeteili gungen von Gemeinwesen

§ 45

a.
23 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem an
- deren Gemeinwesen, das aus eine r Gewässerschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an se ine Kosten ver
- langen. Der Beitrag bemisst sich vo r allem nach den eingesparten Kos
- ten eigener Schutzmassnahmen. VII. Staatsbeiträge Förderung

§ 46.

1 Liegt ein gewichtiges öffentlic hes Interesse vor, kann der Kanton
21 a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewäs
- b. Anlagen zur Siedlungsentwässer ung und Abwasserreinigung bis zu
75% der anrechenbaren Ko sten subventionieren.
2 Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risiko
- garantien oder Bürgscha ften gewährt werden.

§§

47–50.
18
11 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
Öffentlich
-
erklärung

§ 51.

1 Der Regierungsrat kann pri vate Unternehmungen zur Erstellung und zum Betrieb vo n Anlagen im Sinne von §
46 als öffent liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösse ren Personenkreis dienen sollen.
2 Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmungen durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrech ten
6 eingeräumten Rechte zu.
17 VIII. Schlussbestimmungen
Rechtsschutz

§ 52.

25
1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz gesetzes vom 24. Januar 1991
8 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursg ericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
b. Behörden
-
beschwerde

§ 52

a.
24 Gegen Rekursentscheide, we lche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
Straf
-
bestimmung

§ 53.

1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Erlasse und gestützt dara uf ergangene Verfügungen verstösst, wird un ter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches
7 und der Gewässer schutzgebung
9 des Bundes mit Busse bis Fr. 50
000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20
000 bestraft.
19
2 Versuch, Anstiftung und Ge hilfenschaft sind strafbar.
3 Für Widerhandlungen in Geschä ftsbetrieben dur ch Beauftragte und dergleichen gelten die entspr echenden Vorschriften der Gewässer schutzgebung
9 des Bundes.
4 Juristische Personen, Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hi lfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
5 Strafurteile sind der Ba udirektion mitzuteilen.
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 54.

Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestim mungen früherer Gesetze werd en aufgehoben, insbesondere: . . .
11
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 55.

Das Gesetz über die Gewäss er und den Gewässerschutz (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 / 2. Juli 1967 wird wie folgt ge ändert: . . .
11
a. Rekursinstanz
a. Wassergesetz
12
711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) b. EG zum ZGB

§ 56.

§ 194 lit.

f des Einführungsgesetze s zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . .
11 Vollzug

§ 57.

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften
5 .
2 Er kann mit andern Kantonen Ve reinbarungen über die gemein
- same Durchführung von Gewässer schutzmassnahmen abschliessen. Inkrafttreten

§ 58.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
- men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantons ratsbeschlusses über die Erwahrung und nach de r Genehmigung durch den Bundes
- rat
12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
10
. Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 ( OS 59, 495 ) Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten §
46 ein
- gereicht werden, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
- tretens hängigen Rechtsmittel besti mmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts
- mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah ren Anwendung.
1 OS 45, 441 und GS V, 318.
2 LS 131.1 .
3 LS 175.2 .
4 LS 700.1 .
5 LS 711.11 .
6 LS 781 .
13 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1
7 SR 311.0 .
8 SR 814.20 .
9 SR 814.20ff .
10 In Kraft seit 1. Juli 1975.
11 Text siehe OS 45, 458.
12 Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
13 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
14 Aufgehoben durch Abfallgesetz vom 25 . September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
15 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
16 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 493 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 495 ).
17 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 493 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 495 ).
18 Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 493 ). In Kraft seit 1. Januar
2005 ( OS 59, 495 ).
19 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
20 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Kon zept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383 ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
23 Eingefügt durch Finanzau sgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
25 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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