Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
                            1 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 (vom 8. Dezember 1974)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimm ungen, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung übe r den Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die Reinheit des Was sers zu erhalten und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Schutz der ober- und unte rirdischen natürlichen und künst lich geschaffenen öffentlichen und pr ivaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen  zu  ergreifen,  die  ge boten  sind,  um  bestehende  Verun reinigungen zu bekämpfen, neue sc hädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vors orglich zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige Erhaltung des Wass ers unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dem Regierungsrat obli egt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  trifft  die  ihm  durch  die  Re chtsordnung  vorbehaltenen  Ent scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforder lich sind (Bewilligungen, Genehmi gungen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            21 Die zuständige Dire ktion des Regierung srates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben: a.   Sie  trifft  die  zum  Schutz  der  Gewä sser erforderlichen Entscheide und  Anordnungen,  soweit  dazu  nicht  andere  Organe  zuständig erklärt werden. b.   Sie überwacht und koordiniert di e örtliche und regionale Planung und  die  Durchführung  der  zum  Schutz  der  Gewässer  erforder lichen Massnahmen. c.   Sie  erlässt  die  erforderlichen technischen  und  organisatorischen Weisungen und Richtlinien zu m Vollzug dieses Gesetzes. d.   Sie überwacht die Erfüllung de r den Gemeinden und den Privaten gemäss  den  Gewässerschutzbestimmungen  des  Bundes  und  des Kantons auferlegten Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Regierungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) e.   Sie  verfügt  anstelle  einer  Geme inde,  die  trotz  Aufforderung  ihre Aufsichtspflichten oder Aufgab en auf dem Gebiet des Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzes  vernachlässigt,  die  erfo rderlichen  Massnahmen,  sofern öffentliche Interessen dies gebi eten. Die Kosten sind von der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann. f.    Sie trifft bei Missständen und dr ohender Gefahr die nötigen Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und technischen Mittel fehl en. Die Kosten werden den Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ursachern überbunden. g.   Sie berät die Gemeinden in An gelegenheiten des Gewässerschutzes. h.   Sie erfüllt die Aufgaben der Fach stelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung. i. Sie  unterhält  ein  Gewässerschut zlaboratorium,  das  die  systema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen, chemischen und biologis chen Untersuchungen der Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersuchungen  bei  besonderen  Ve rhältnissen  und  Vorkommnissen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            14 c. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle über die Einhaltung der Gewä sserschutzbestimmungen des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des und des Kantons sowie der gest ützt darauf erlassenen Verfügun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind insbesondere zuständig für a. den Erlass der zur Verwirklic hung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern besteh ender Einleitungen und Versickerungen, b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff., c. die Abnahme von Gewässerschut zeinrichtungen einschliesslich Tankanlagen und Ge bindelager im Rahmen der Baukontrolle, d. die  Kontrolle  des  ordnungsgem ässen  Betriebes  und  Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 den Erlass kommunaler Kanali sations- und Gebührenverordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Wer  Vorkehren  treffen  will,  we lche  die  Güte  des  Wassers beeinträchtigen  oder  die  Wassermenge  eines  Gewässers  verändern könnten, hat eine kantonale Bewi lligung einzuholen. Der Regierungs rat legt durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 die Zuständigkeiten fest. Er kann die Be fugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungen  sind  mi t  den  im  Interesse  des  Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig ver fügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Sind  Gewässerschutzbestimmungen  des  Bundes  und  des Kantons sowie gestützt darauf erla ssene Verfügungen verletzt, ist die Schaffung  oder  Wiederherstellung des  vorgeschriebenen  Zustandes innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme zulasten des Pfli chtigen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen,  die  innerhalb  der  ge setzten  Frist  nicht  oder  nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unmittelbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Zur Behebung einer bestehe nden oder unmittelbar drohen den  Gewässerverunreinigung  sind  neben  oder  anstelle  der  Ersatz vornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlage n, Entfernung defekter Einrichtungen,  Boden-  oder  andere  Untersuchungen,  Wohn-  oder Bewerbungsverbot usw., zu verfüg en. Solche Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Ver unreinigung oder der Ge fährdung zu beschrän ken. Allfällige Kosten sind von de n für die Verunreinigung oder Ge fährdung Verantwortlichen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Soweit dem Bau und Betrieb ö ffentlicher Anlagen im Sinne dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungs rat  das  Enteignungsrecht  gewähren .  Massgebend  ist  die  kantonale Gesetzgebung über die Abtr etung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 kann die Bewilligung für Vorkehren, wel che die Gewässer gefähr den, von einer angemess enen Sicherheitsleis tung  für  die  Erfüllung  von  Beding ungen  und  Auflagen  sowie  für  die Kosten  von  Schadenfällen  abhängig machen.  Im  Übrigen  kann  der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismäs sig hohen Kosten zu rechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass die sichergestellten Mittel zur Sc haffung des vorsch riftsgemässen Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standes zu verwenden sind, wenn de r Bewilligungsinhaber innert der angesetzten Frist seinen Verp flichtungen nicht nachkommt. II. Ableitung und Reinigung der Abwässer Genereller Ent wässerungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen Generellen Entwässer ungsplan, welcher der Genehmigung der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Generelle Entwässerungspla n ist laufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Öffentliche  und  private  Abwasser anlagen  sind  in  Übereinstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung mit dem Genere llen Entwässerungsp lan zu erstellen. Baupflicht und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Gemeinden  haben  zur  Ab leitung  und  Reinigung  der Abwässer  ein  öffentliches  Kanaln etz  mit  den  nötigen  zentralen  Rei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nigungsanlagen  entsprechend  den  Forderungen  eines  zeitgemässen Gewässerschutzes  und  nach  Massg abe  der  örtlichen  Bedürfnisse  zu erstellen, zu verbessern, zu unterha lten und zu betreiben. Die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 kann säumige Gemeinden zur Er füllung dieser Pflichten anhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sache der Gemeinde ist die Erst ellung von Abwasseranlagen zur Sanierung  von  Ortsteil en,  Weilern,  Bauten und  Anlagen  ausserhalb des  im  Generellen  En twässerungsplan  abgegrenzten  Gebietes,  wenn diese  mehr  als  30  Einwohner  oder Einwohnergleichwerte  aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können  durch  die  Gemeinde,  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  der Eigentümer der anzuschliessenden Gr undstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahm e in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erstellung,  Unterhalt  und  Reinig ung  der  Abwasseranlagen  der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentü mer und richten sich  nach  den  Vorschriften  der  Ge meinde.  Erstellung,  Betrieb  und Unterhalt  von  Anlagen  zur  Vorreinigung  industrieller  und  gewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Abwässer sind Sa che der Betriebsinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Massnahmen  am  öffentlichen  Kana lisationsnetz,  die  qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einleitungen in ein Oberflächengew ässer zur Folge haben, sowie Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen an Abwasserrein igungsanlagen, die Reinigungs- und Schlamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behandlungsprozesse  oder  die  anfall enden  Rückstände  beeinflussen, bedürfen einer Bewill igung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitbenützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Eigentümer  von  An lagen,  die  der  Ableitung  oder  Reini gung von Abwässern dienen, könne n verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitb enützung ihrer Anlagen zu gestat ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einigen  sich  die  Beteiligten über  die  Höhe  der  Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehr en des Mitbenützers im Schätzungs verfahren nach der kantonalen Gese tzgebung über die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesem Fall auf Verlangen des Abtret ungspflichtigen eine von der Schät zungskommission festzuse tzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem  Abtretungspflichtigen  diese Sicherheit,  wobei  die  Entschädi gungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Gemeinde erteil t die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reini gungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  bezeichnet Art  und  Beschaffenheit  der  Ab wässer,  welche  in  öffentliche  Kana lisationen  eingeleitet  werden  dür fen. Abwässer mit schädlichen Wi rkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen na ch den Anordnungen der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanalisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Gemeinden  regeln  das  Ka nalisationswesen  für  ihr Gebiet  im  Rahmen  de r  Vorschriften  dieses  Gesetzes  durch  Verord nungen, die der Genehmigung durch die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Vor Erteilung einer Baubewilligung für au sserhalb der Bau zonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation ange schlossen werden oder von denen ke ine Abwässer anfallen, muss die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Jede andere Art der Abwasser beseitigung als der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigung sanlagen bedarf der Bewilligung der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das  öffentliche  Kanalnetz  und  an zentrale  Reinigungsanlagen  ange schlossen werden können oder für de ren Abwässer die zentrale Reini gung nicht geeignet is t, ordnet die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 die besondere Art der Behandlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 oder der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 kann anordnen, dass private Einzel- oder Gr uppenreinigungsanl agen auf Kosten der Eigen tümer durch Organe de r kantonalen oder Geme indefachstellen betrie ben und kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) Sanierungs pläne im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Staat  und  die  Gemeinden erstellen  Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgeb ung über den Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sanierungspläne  legen  die  Art  und  die  zeitliche  Folge  der wesentlichen Sanierun gsmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Sanierungspläne  dienen den  kantonalen  und  kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlin ie für die Anordnung öffentlicher und privater Massnahmen zur Verbes serung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 kann Termine, die in Sa nierungspläne n festgelegt sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen anordnen, wenn Mi ssstände dies erford ern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen. Sanierungs pläne der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Sanierungspläne  der  Ge meinden  haben  die  von  den Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder An lageeigentümern zu  sanierenden  Gebiete,  Bauten und  Anlagen  im  Sinne  der  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzgebung  über  den  Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 zu  enthalten.  Sie  bedürfen der Genehmigung durch die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ih rer Sanierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pläne rechtzeitig die erforderliche n Massnahmen. In den Sanierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmassnahme die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23–28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 IV. Schadendienste, insbesondere Ölwehr Ordentliche Schadendienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Um Gefährdungen und Verunrei nigungen von Gewässern bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Schadendienste geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat re gelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Im Übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedür fnisse selbst. Betriebswehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Fabrikbetriebe usw. kann die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 im Einvernehmen mit den  zuständigen  Behörden  oder Betriebsleitungen  besondere  Rege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Schadensfälle  sind  unverzüglich  dem  nächsten  Polizei posten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindäm mung oder Behebung eines Schade ns erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Organe des Schadendienst es und der Verursacher sind berechtigt,  zur  Schadenverhütung nötigenfalls  in fremdes  Eigentum einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Der  Verursacher  trägt  die  Kosten  der  zur  Vermeidung, Eindämmung  und  Behebung  von  Gewä sserverunreini gungen  erfor derlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 V. Grundwasserschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Festlegung  der  Gewäss erschutzbereiche, Zuström bereiche  sowie  der  Grundwassersc hutzzonen  und  -are ale  richtet  sich nach der Gewässerschutzg esetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gewässerschutzbereiche  A o und  A u ,  die  Zuströmbereiche Z o und Z u sowie die Grundwasserschutza reale werden von der Direk tion nach Anhören der interess ierten Gemeinden und die Grundwas serschutzzonen vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  erstellt  eine Grundwasserkarte,  eine  Gewässer schutzkarte  und  eine  Er dwärmesondenkarte,  di e  laufend  den  neuen Erkenntnissen anzupassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Eigentümer  von  Grundw asser-  und  Quellfassungen beschaffen die für die Zonenaussche idung erforderlichen Grundlagen. Auf Antrag der Fassungseigentü mer setzt der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 die erforderlichen Grundwasserschutzzone n fest und erlässt die zugehöri gen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Be hörde der Standortgemeinde die Gr undwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Stand ortgemeinde  für  die  Z onenausscheidung  das  Rü ckgriffsrecht  auf  die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageeigentümer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pläne der Grundwasserschut zzonen und die Schutzvorschrif ten sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung ein zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion kann von der Pflich t zur Ausscheidung von Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zonen  befreien,  wenn  am  Schutz der  betreffenden  Fassungen  keine öffentlichen Interessen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Versäumen  die  Pflichtigen  die rechtzeitige  Ausscheidung  der Schutzzonen oder genügt die getro ffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion  nach  erfolgloser  Mahnung auf  Kosten  de s  Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümers die nötigen Unte rsuchungen durchführen und die Schutzzonen von  sich  aus  festsetzen,  sofern  da für  ein  wesentliches  öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gefährdet  ein  Vorhaben  eine  Gr und-  oder  Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteh t, kann bei der Direktion um ein auf  längstens  zwei  Jahre  befriste tes  Verbot  gegen  Vorkehren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesucht werden, welche die Verw irklichung der Schutzzone verunmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder beeinträchtigen könnten. b. Schutz vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schutzzonen sind in eine n Fassungsbereich sowie in eine  engere  und  eine  weitere  Schut zzone  zu  unterteilen.  Die  Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschriften  richten  sich  nach  de r  Gewässerschutz gesetzgebung  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ordnet  die  erforderlichen  Schutzmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Di rektion erlässt die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Richtlinien. Rechtskräf tig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden. Grundwasser schutzareale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 setzt  nach  Anhören  der  interessierten Gemeinden Areale fest, die für di e künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Gr undwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderlichen Schutzmassnahmen an . Gemeinden und öffentliche Was
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serversorgungen  sind  berechtigt,  en tsprechende  Anträge  zu  stellen. Rechtskräftig  verfügte  Anordnung en  können  im  Grundbuch  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  diesen  Arealen  dürfen  keine  Bauten  und  Anlagen  erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die  das  Grundwasser  verunreinigen oder  künftige  Nutzungs-  oder Anreicherungsanlagen b eeinträchtigen könnten. Kantonale Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  für  unt ergeordnete  Fälle  Ausnahmen von der Bewilligungspf licht vorsehen und Meld epflichten einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parteirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Pläne  über  die  Ausscheidung  von  Schutzzonen  und Schutzarealen  sowie  die  zugehörig en  Schutzvorschriften  sind  nach ihrer Festsetzung öffent lich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer durch die Festsetzung de r Gewässerschutzbereiche A o und A u oder der Zuströmbereiche Z o und Z u in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligung sverfahren den Beweis erbringen, dass die vor genommene  Abgrenzung  der  Bereic he  den  hydrogeologischen  Ver hältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die  bei  der  Festsetzung  von  Schutzzonen  und  Schutz arealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Inte ressierten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei vorsorglichen Ausschei dungen kann die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 die Kos ten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserf assungen und An reicherungsanlagen abwälzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  Gewinnung  von  Kies,  Sa nd  und  anderem  Material bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind  Massnahmen  zur  angemessenen  Wieder herstellung  der  Landschaft,  in  de r  Regel  durch  Auffüllung,  anzuord nen. VI. Beiträge und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrwerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Grundeigentümer , deren Liegenschaften durch den Bau  öffentlicher  Abwasserleitungen eine  Wertvermehrung  erfahren, haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der einzelne Beitrag darf höchst ens auf die Häl fte des Mehrwer tes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwerts beiträgen nach der kantonalen Gese tzgebung über di e Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vorgeschriebenen Verfahren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu le istende Entschädig ung mit dem Mehr wertsbeitrag verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Leistungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schuldner des Beitrags bleibt , wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer de s Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht. c. Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Beiträge  sind,  soweit  sie  nicht  verrechnet  werden,  in der  Regel  innert  sechs  Monaten  seit der  rechtskräfti gen  Feststellung von  Bestand  und  Umfang  der  Beitragspflicht  und  der  allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grunds tück, frühestens jedoch sechs Monate nach de r Bauvollendung, zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zahlungsfrist  kann  ausnahms weise,  wenn  die  Verhältnisse des  Beitragspflichtigen es  rechtfertigen,  bis  auf  fünf  Jahre  erstreckt werden.  Die  Beitragssumme  ist  in diesem  Fall  vom  Zeitpunkt  des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsf rist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypo theken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen.  Fallen  die  Gründe  für die  Erstreckung  de r  Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühren  decken  die  nach Abzug  allfälliger  Bundes-  und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinsung und Abschreibung der Anlage n sowie die übrig en Kosten der Abwasserbeseitigung. Kostenbeteili gungen von Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Das  kostenpflichtige  Gemeinwesen  kann  von  einem  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Gemeinwesen, das aus eine r Gewässerschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an se ine Kosten ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen. Der Beitrag bemisst sich vo r allem nach den eingesparten Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten eigener Schutzmassnahmen. VII. Staatsbeiträge Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Liegt ein gewichtiges öffentlic hes Interesse vor, kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a.   Massnahmen  der  Gemeinden  und Dritter  zugunsten  des  Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - b.   Anlagen zur Siedlungsentwässer ung und Abwasserreinigung bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75% der anrechenbaren Ko sten subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  können  insbesondere  auch zinsgünstige  Darlehen,  Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - garantien oder Bürgscha ften gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            47–50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Der  Regierungsrat  kann  pri vate  Unternehmungen  zur Erstellung und zum Betrieb vo n Anlagen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 als öffent liche Unternehmungen erklären, insbesondere wenn sie einem grösse ren Personenkreis dienen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Bauherrn  stehen  die  den  öffentlichen  Unternehmungen durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrech ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 eingeräumten Rechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutz gesetzes  vom  24. Januar  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und  dieses  Gesetzes  ergehen,  können mit Rekurs beim Baurekursg ericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Gegen  Rekursentscheide,  we lche  die  Anordnung  einer kantonalen Instanz ganz oder teilwe ise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Wer  vorsätzlich  gegen  dieses  Gesetz  oder  ausführende Erlasse und gestützt dara uf ergangene Verfügungen verstösst, wird un ter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und der Gewässer schutzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des  Bundes  mit  Busse  bis  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  bestraft.  Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Versuch, Anstiftung und Ge hilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Widerhandlungen  in  Geschä ftsbetrieben  dur ch  Beauftragte und dergleichen gelten die entspr echenden Vorschriften der Gewässer schutzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Juristische  Personen,  Kollektivund  Kommanditgesellschaften sowie  Inhaber  von  Einzelfirmen  haften  solidarisch  für  Bussen  und Kosten,  die  ihren  Organen  oder  Hi lfspersonen  auferlegt  werden,  im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafurteile sind der Ba udirektion mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Die mit diesem Gesetz in Widerspruch  stehenden  Bestim mungen früherer Gesetze werd en aufgehoben, insbesondere: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Das  Gesetz  über  die  Gewäss er  und  den  Gewässerschutz (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 / 2. Juli 1967 wird wie folgt ge ändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Wassergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1 Einführungsgesetz zum Gewä sserschutzgesetz (EG GSchG) b. EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
§ 194 lit.
                            f  des  Einführungsgesetze s  zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann mit andern Kantonen Ve reinbarungen über die gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - same Durchführung von Gewässer schutzmassnahmen abschliessen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantons ratsbeschlusses über  die  Erwahrung  und  nach  de r  Genehmigung  durch  den  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 ( OS 59, 495 ) Für  Gesuche,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  geänderten  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereicht werden, gilt das bisherige Recht. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für di e Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens  hängigen  Rechtsmittel  besti mmt  sich  nach  bisherigem  Recht. Die  bisherigen  Zuständigkeiten  ge lten  auch  dann,  wenn  die  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat,  aber  erst  nachher  endet.  Im Übrigen  findet  das  neue  Recht  auf hängige Verfah ren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 441 und GS V, 318.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 711.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 814.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 814.20ff .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 In Kraft seit 1. Juli 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Text siehe OS 45, 458.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  Wasserwirtschaftsgesetz  vom  2.  Juni  1991  (OS  51,  707).  In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben  durch  Abfallgesetz  vom  25 .  September  1994  (OS  52,  950).  In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt  durch  G  vom  15. März  2004  ( OS  59,  493 ).  In  Kraft  seit  1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 59, 495 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 ( OS 59, 493 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 495 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 ( OS 59, 493 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 59, 495 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Kon zept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383 ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch Finanzau sgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch Planungs- und Ba ugesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.