Kantonales Bürgerrechtsgesetz
Nr. 2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) vom 15. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. November 2016
1
, beschliesst:
1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
1 Die nachstehenden Begriffe haben im Kantonalen Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeu
- tung: a. Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern, b. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde, c. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden, d. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014
2
.
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts.
1 B 68-2017
2 SR
141.0 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2017 1441 | G 2017-089
2 Nr. 2
§ 3
Eidgenössisches Recht
1 Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilge
- setzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
3 und das Gesetz sowie die Verordnung
4 des Bundes über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.
2 Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts durch behördlichen Beschluss
2.1 Allgemeines
§ 4
Grundsatz
1 Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen.
§ 5
Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
1 Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbun
- den.
§ 6
Anzahl Bürgerrechte
1 Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte ha
- ben.
2 Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau gestützt auf den bis 31. Dezember 2012 gelten
- den Artikel 161 aZGB als ledig hatte, werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei der Übertragung dieser Bürgerrechte auf minderjährige Kinder.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
§ 7
Findelkinder
1 Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird.
2 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festge
- stellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.
3 SR
210
4 SR
141.01
Nr. 2
3
§ 8
Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Wer aufgrund des Artikels 22 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.
2.2 Erwerb durch behördlichen Beschluss
2.2.1 Kantonsbürgerrecht
§ 9
Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizer erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
§ 10
Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländern erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürger
- rechts, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 18–25 erfüllt sind und die eidgenössi
- sche Einbürgerungsbewilligung vorliegt.
2.2.2 Gemeindebürgerrecht
§ 11
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein
- zureichen.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
§ 12
Einbezug minderjähriger Kinder
1 Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezo
- gen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen und mit ihnen zusammenleben.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Ein
- bürgerung der Zustimmung beider Elternteile.
3 Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den §§ 18–25
eigen
- ständig und altersgerecht zu prüfen.
4 Jugendliche über 16 Jahre haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
4 Nr. 2
§ 13
Individuelle Einbürgerung von minderjährigen Kindern und Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Minderjährige Kinder und Personen unter umfassender Beistandschaft können selb
- ständig eingebürgert werden.
2 Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürgerungs
- verfahren.
§ 14
Rechtswirksamkeit
1 Für schweizerische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam.
2 Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebür
- gerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie in
- nert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen ausser
- kantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürger
- recht erworben wurde, zu erbringen.
3 Für ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Sicher
- heitsdepartementes wirksam.
§ 15
Rechtshängigkeit
1 Zieht die ausländische gesuchstellende Person während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die mit dem Gesuch befasste Gemeinde oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig, wenn die zur Zusiche
- rung notwendige Prüfung abgeschlossen ist.
§ 16
Veröffentlichung
1 Die Gemeinde macht die Namen und Adressen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.
2 Die Gemeinde kann die Namen und Adressen der Personen bekannt machen, die ein Einbürgerungsgesuch eingereicht haben.
§ 17
Schweizerinnen und Schweizer
1 Schweizerinnen und Schweizer erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht a. sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben, b. sich unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununter
- brochen in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben und
Nr. 2
5 c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.
§ 18
Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländern kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesi
- chert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 17 a. erfolgreich integriert sind, b. mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind und c. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
2 Der Situation von Personen, welche die Kriterien von Absatz 1a und b aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tra
- gen.
§ 19
Erfolgreiche Integration
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift zu verständigen, d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, e. in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehemannes oder der Ehe
- frau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der min
- derjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
§ 20
Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1 Die gesuchstellende Person verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie namentlich a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt, c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völker
- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich bil
- ligt oder dafür wirbt.
2 Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich. Massgebend ist die Schwere der Straftat.
§ 21
Respektierung der Werte der Bundesverfassung
1 Die gesuchstellende Person hat die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Dazu gehören insbesondere a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundord
- nung der Schweiz,
6 Nr. 2 b. die Grundrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit, c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
§ 22
Sprachnachweis
1 Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die ge
- suchstellende Person a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt, b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat, c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat, d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 be
- scheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkann
- ten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
§ 23
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung
1 Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie durch Einkom
- men, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ihre Lebensunterhaltskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt.
2 Die gesuchstellende Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürge
- rungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
§ 24
Förderung der Integration von Familienmitgliedern
1 Die gesuchstellende Person fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache, b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft am Ort oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz und am Ort beitra
- gen.
Nr. 2
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§ 25
Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen
1 Die gesuchstellende Person ist mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesell
- schaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt, b. am sozialen und kulturellen Leben der lokalen Gesellschaft teilnimmt und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.
2.3 Verlust durch behördlichen Beschluss
§ 26
Einbürgerung in einem andern Kanton
1 Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkan
- tonale Gemeindebürgerrechte verbleiben, b. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zu
- sammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können in
- nert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol
- len. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzulegen.
3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemein
- debürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.
§ 27
Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde
1 Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein aus
- serkantonales Gemeindebürgerrecht haben, b. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können in
- nert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol
- len. Die Erklärung ist gegenüber der betreffenden Gemeinde abzugeben.
3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemein
- debürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.
§ 28
Verlust durch Verzicht
1 Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen.
8 Nr. 2
2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 37 des Bun
- desgesetzes.
3 Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürger recht und nach Artikel 37 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.
§ 29
Verlust und Verzicht bei minderjährigen Kindern und Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Für den Verlust des Bürgerrechts minderjähriger Kinder und von Personen unter um
- fassender Beistandschaft sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern aus dem Bürgerrecht gelten Artikel 38 des Bundesgesetzes sowie sinngemäss die Be
- stimmungen der §§ 12 und 13.
3 Verfahren
§ 30
Zuständigkeiten
1 Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind a. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, b. der Gemeinderat für die
1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist, c. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die
1. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
2. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht,
3. Nichtigerklärung nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes,
4. Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43 Abs.
1 Bundesgesetz).
2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts ge
- mäss Absatz 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversamm
- lung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommissi
- on übertragen.
Nr. 2
9
§ 31
Stellungnahmen und Zustimmungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, nament
- lich in folgenden Fällen: a. Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Art. 25 Abs. 1 Bun
- desgesetz), b. Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Art. 29 Abs. 1 Bundesge
- setz), c. Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 42 Bundesgesetz).
2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
§ 32
Gebühren
1 Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungs
- rat in der Verordnung.
§ 33
Verfahrensgarantien
1 Die gesuchstellenden Personen haben Anspruch auf ein faires Verfahren und Aktenein
- sicht. Es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 34
Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden und Organe können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nötigen Personendaten bearbeiten, ein
- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organen die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nötig sind.
§ 35
Verfahrensordnung
1 Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemein
- derates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungsbeschwerde an das Jus
- tiz- und Sicherheitsdepartement zulässig.
§ 36
Verordnungsrecht
1 Der Regierungsrat regelt das Vollzugsrecht in der Verordnung.
10 Nr. 2
4 Schlussbestimmungen
§ 37
Mehrfachbürgerrechte
1 Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.
§ 38
Hängige Gesuche
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
2 Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttre
- tens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort.
Nr. 2
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.05.2017
01.01.2018 Erstfassung K 2017 1441 | G 2017-
089
12 Nr. 2 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.05.2017
01.01.2018 Erlass Erstfassung K 2017 1441 | G 2017-
089
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