Geschäftsordnung der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5 Geschäftsordnung der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 27. Juni 1985)
1 Erlassen von der Synode der römisc h-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, gestützt auf §
7 d lit. a des Kirchengesetzes
3 . I. Allgemeine Bestimmun gen; Konstituierende Sitzung
1. Erneuerungs
-
wahl
§ 1.
Die Zentralkommission ordne t die Erneuerungswahl der Synode an. Sie findet im zweiten Quartal des Jahr es statt, in dem die Amtsdauer zu Ende geht. Die vierjährige Amtsda uer läuft am Tag vo r der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.
2. Konstituie-
rende Sitzung
§ 2.
Die Synode versammelt sich na ch ihrer Gesamterneuerung auf Einladung der Zentralkommiss ion zur konstituierenden Sitzung. Vor der konstituierenden Sitzung fi ndet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode und der Zentralkommission eingeladen werden.
b) Proviso
-
risches Büro
§ 3.
Das älteste anwesende Mitglied der Synode (Alterspräsiden tin oder Alterspräsident ) bezeichnet vor der konstituierenden Sitzung drei Stimmenzählerinnen oder Stim menzähler und eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen zusammen das provisorische Büro.
c) Eröffnung;
Wahl der Präsi
-
dentin oder
des Präsidenten
und des Büros
§ 4.
6 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die Sitzung. Die Synode wählt die Präs identin oder den Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode. Unmittelb ar nach der Wahl wird der Vor sitz angetreten. Hierauf wählt die Synode die Vizepräsidenti n oder den Vizepräsi denten und weitere fünf Mitglieder des Büros auf die Amtsdauer der Synode. Das Büro konstituiert sich im übrigen selbst.
d) Amtsgelübde
§ 5.
Anschliessend leisten die Mi tglieder der Synode unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewis sen, die Kirchenordnung und alle fü r die römisch-katholische Kör perschaft des Kantons Zürich best ehenden verfassungsmässigen und
a) Einladung
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182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft gesetzlichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüll en, so wahr mir Gott helfe.» Das Amtsgelübde wird geleistet dur ch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.» Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erkl ärung abgelegt werden. Weigert sich ein Mitglie d, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig un d ersucht die Zentralkommission, die Nachfolge zu regeln bzw. eine Nachwahl anzuordnen. e) Wahl der Zentral kommission und übrige Wahlen
§ 6.
Hierauf wählt die Synode auf ihre Amtsdauer: a) die Mitglieder der Zentralkommission und anschliessend deren Prä
- sidentin oder Präsidenten; b) die Mitglieder der ständigen Kommissionen und deren Präsidien; c) die Vertretung der Körperschaft in die paritätische Schlichtungs
- stelle. Erreichen bei der Wahl der Zentralkommission nicht mindestens zwei Mitglieder des geistlichen und fünf Mitglieder des weltlichen Standes das absolute Mehr, ist die Wahl zu wiederholen. Im dritten Wahlgang entscheidet da s relative Mehr, wobei zuerst unter den Geist
- lichen die beiden mit den meis ten Stimmen und dann unter den Welt
- lichen die fünf mit den meisten St immen gewählt sind. Die weiteren Gewählten werden unter beiden St änden nach Stimmenzahl ermittelt. Während der Wahl verlassen die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Zentralkommi ssion den Saal.
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3. Prüfung der Wahlakten
§ 7.
Das Büro prüft die Wahlakten. Die Synode beschliesst über die Anerkennung der Wahlen aufgrund eines Berichts des Büros. Mitglieder, deren Wahl angefochte n ist, treten bei der Behandlung der Einsprache in den Ausstand.
4. Eintritt während der Amtsdauer
§ 8.
Die Zentralkommission berich tet der Synode und stellt An
- trag betreffend Synodalwahlen, die während der Amtsdauer stattge
- funden haben.
6 Mitglieder, die während der Amtsda uer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Anerkennung ih rer Wahl und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.
3 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5
5. Sitzungen
§ 9.
Die Synode hält halbjährlich ih re ordentlichen Sitzungen ab. Sitzungstag ist in der Regel der D onnerstag. Zu auss erordentlichen Sitzungen wird die Synode einberufen: a) auf Begehren der Zentralkommission; b) auf Begehren von mindestens ei nem Fünftel der Mitglieder der Synode; c) auf Begehren des Büros. Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich. Die Präsiden tin oder der Präsident kann sie mi t Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.
b) Einladung
§ 10.
Die Präsidentin oder der Präsid ent der Synode lädt die Syn ode unter Mitteilung an die Zentra lkommission zu den Sitzungen ein. Werden Fragen mit seelsorglich en Auswirkungen behandelt, so lädt das Büro der Synode die Deka ne des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorg erates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein. Die Einladung ist den Synodenmitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich zuzustellen. Ein Verzeichnis mit den zu beha ndelnden Geschäften und den für die Synode bestimmten Anträgen und Berichten ist den Synodenmit gliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist des sen Behandlung auf Begehren von mindestens 20 Synodenmitgliedern auf eine spätere Sitzung zu verschieben.
c) Teilnahme
-
pflicht
§ 11.
Die Mitglieder der Synode dü rfen nur bei dringender Ver hinderung den Sitzungen fernbleibe n. Im Verhinderungsfall müssen sie sich bis spätestens drei Tage na ch der Sitzung beim Büro schriftlich entschuldigen. Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied vom Büro ermahnt und im Wiederholungsf all mit einer Busse in der Höhe eines Sitzungsgeldes belegt.
d) Präsenzliste;
Wegfall des
Sitzungsgeldes
§ 12.
6 Zu Beginn jeder Sitzung tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein. Die Namen der entschuldigt ode r unentschuldigt abwesenden Mit glieder werden im Protokoll vermerkt. Mitglieder, die sich zu Beginn ei ner Sitzung eintragen, aber am Schlusse eines späteren Namensaufr ufes ohne Entschul digung fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld. . . .
a) Einberufung;
Ort und Zeit
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182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft e) Verhand lungsfähigkeit
§ 13.
Die Synode ist verhandlungsfähig , wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Scheint dies nicht mehr gewährleis tet zu sein, lässt die Präsidentin oder der Präsident von sich aus ode r auf Antrag eines Mitgliedes die Anwesenden zählen oder eine n Namensaufruf vornehmen. f) Beratende Stimme
§ 14.
Die Mitglieder der Zentra lkommission und der General
- vikar dürfen zu allen Geschäften das Wort ergreifen; andere Personen, die das Büro gemäss Art.
22 der Kirchenordnung
4 und §
10 dieser Geschäftsordnung zu einer Sitzung der Synode einlädt, nur zu den vom Büro bezeichneten Geschäften. Di e Zentralkommission kann die Ge
- neralsekretärin oder den Generalsekretär und in besonderen Fällen, mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Synode, fachkundige Personen mit der Beri chterstattung beauftragen, auch wenn diese nicht Mitglieder der Synode sind. g) Öffentlichkeit
§ 15.
Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Sy node mit Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausschliessen. Während die Synode über den Ausschluss der Öffentlichkeit berät, haben sich Publikum und Medien aus dem Verh andlungssaal zu ent
- fernen. Ton- und Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig. h) Publikum
§ 16.
Dem Publikum sind im Verha ndlungsraum besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Im Ratssaal steht ihnen die Tribüne zur Verfügung. Das Publikum hat sich jeder Äu sserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident ist be
- fugt, Zuwiderhandelnde aus de m Saal entfernen zu lassen. i) Medien
§ 17.
Die Zulassung von Medien ist Sa che des Büros. Sie kann mit Auflagen bezüglich der wahrheit sgemässen Berichterstattung verbun
- den werden. Vertreterinnen und Vertreter der Me dien erhalten, soweit es der Raum gestattet, im Sitzungssaal geeignete Plätze.
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182.5 II. Büro, Sekretariat, Protokoll
1. Büro
§ 18.
Das Büro vertritt die Synode nach aussen.
b) Funktion der
Präsidentin oder
des Präsidenten
§ 19.
Der Präsidentin oder de m Präsidenten kommen zu: a) die Leitung der Verhandlungen; b) die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der pa rlamentarischen Regeln; c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars; d) die Aufsicht über die Tätigkei t der Stimmenzählerinnen und Stim menzähler. Sie oder er eröffnet dem Büro sä mtliche an die Sy node gerichteten Schreiben und gibt der Versamml ung in geeigneter Weise davon Kenntnis.
c) Vertretung
im Vorsitz
§ 20.
Bei Verhinderung der Präsid entin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide verhindert, bezeichnet di e Versammlung eine Tagespräsi dentin oder einen Tagespräsidenten.
d) Funktion der
Aktuarin oder
des Aktuars
§ 21.
Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in Synode und Büro und für die en tsprechende Ausfertigung verant wortlich.
e) Unterzeich
-
nung von
Schriftstücken
§ 22.
Die Präsidentin oder der Präs ident, bei Verhinderung die Stellvertretung, unterzeichnet zusa mmen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.
2. Sekretariat
§ 23.
Das Sekretariat der Zentralkom mission steht dem Büro der Synode zur Verfügung. Das Büro der Synode kann Sachverständige beiziehen.
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3. Protokoll
-
führung
§ 24.
Über die Verhandlungen der Synode, des Büros und der Kommissionen werden Protokolle geführt. Auf Beschluss des Büros können für die Protokollführung in Synode, Büro und Kommissionen ande re Synodalen, sonst geeignete Personen oder auch, nach Rückspra che mit der Zentralkommission, Angestellte der Verwaltung der Körperschaft beigezogen werden.
4. Protokoll
der Synode
§ 25.
Das Protokoll enthält die Vorl agen, kurz den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge, di e Art ihrer Erledi gung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden u nd ablehnenden Stimmen sowie all fällige Disziplinarmassnahmen.
a) Vertretung
nach aussen
a) Inhalt
6
182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft Bestellt die Synode oder das Büro Kommissionen, so ist davon im Protokoll der Synode unter Angabe der Anzahl der Mitglieder und der personellen Zusammensetz ung Vormerk zu nehmen. b) Genehmigung
§ 26.
Das Protokoll jeder Sitzung is t vom Büro zu genehmigen. Über Einwendungen gegen die Richti gkeit des Protokolls entscheidet das Büro. Sein Entscheid kann an die Synode weitergezogen werden. c) Empfänger
§ 27.
Das Protokoll der Synode wird den Mitglied ern der Synode und der Zentralkommission zugestellt . Über die Zustellung an weitere Empfänger entscheidet das Büro.
5. Akteneinsicht
§ 28.
Den Mitgliedern der Synode st eht jederzeit das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode un d ihrer Kommissionen im Sekre
- tariat der Zentralkommission einzusehen. Über die Einsichtnahme Dri tter entscheidet das Büro. III. Kommissionen
1. Allgemeines
§ 29.
6 Ständige Kommissionen sind die Geschäftsprüfungskommis
- sion und die Finanzkommission. Sie bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere stä ndige Kommissionen schaffen. b) Nichtständige Kommissionen und Wahl deren Mitglieder
§ 30.
6 Nichtständige Kommissionen werden vom Büro der Synode nach Bedarf für die Behandlung best immter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus neun Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder dieser Kommissionen und deren Präsidien erfolgt durch das Büro auf Antrag der Fraktionen. Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind der Synode und der Zentralk ommission mitzuteilen. c) Übertragung von Geschäften
§ 31.
6 Die Synode oder das Büro können jedes Geschäft einer ständigen oder einer nach §
30 dieser Geschäftsor dnung eingesetzten nichtständigen Kommission zur Prüfun g und Antragstellung übertragen. d) Anträge und Berichte
§ 32.
Jeder Kommissionsbericht muss ausser den Anträgen auch allfällige Minderheitsanträge enthalten. e) Vernehm lassung der Zen tralkommission
§ 33.
Findet sich eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so hat si e vor dem Abschluss ihrer Beratung der Zentralkommission Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. a) Ständige Kommissionen
7 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
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f) Sitzungen
§ 34.
Für die Sitzungen der Kommissionen finden §§
42–45 und
48–51 dieser Geschäftsor dnung sinngemäss Anwendung. Die Kommissionen sind berechtigt, Mitglieder der Zentralkommis sion zu ihren Sitzungen einzuladen.
2. Ständige
Kommissionen
§ 35.
Die Geschäftsprüfungskommissi on prüft den Jahresbericht der Zentralkommission und die ihr sp eziell zugewiesenen Geschäfte. Dieser ist ihr bis Mitte April vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskom mission erstattet der Synode Berich t und stellt schriftlich Antrag. Die Geschäftsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen.
Auskunft
der Zentral
-
kommission
§ 36.
Die Geschäftsprüfun gskommission kann jederzeit eine Ab ordnung der Zentralkommission be iziehen und von ihr Auskünfte über einzelne laufende oder abgesc hlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen. Dem Begehren ist bei abgeschlos senen Geschäften stets zu ent sprechen; bei laufenden Geschäfte n kann es die Ze ntralkommission unter Angabe der Gründe an die Kommission ablehnen.
b) Finanz
-
kommission
Aufgaben
§ 37.
6 Der Finanzkommi ssion obliegen: a) die Prüfung der Jahresrechnung de r Zentralkasse sowie aller der Zentralkommission unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stif tungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den beste henden Vorschriften und gefassten Be schlüssen; b) Die Prüfung des Voranschlages der Zentralkasse, der Nachtrags kredite, des Finanzplanes, der St ellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze sowie der vom Büro zur Prüfung übertragenen An träge der Zentralkommission; c) Sie kann Stellung nehmen zu den Anträgen der Zentralkommission gemäss §
14 des Finanzreglementes. Die Finanzkommiss ion kann Sachverständige beiziehen.
Bericht
und Antrag
§ 38.
Die Finanzkommission erstattet der Synode schriftlich Be richt über das Ergebnis der Prüfungen und stellt Antrag. Die Bestimmungen von §
36 dieser Geschäfts ordnung sind sinnge mäss anwendbar.
a) Geschäfts-
prüfungs-
kommission
Aufgaben
8
182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft IV. Fraktionen
6 Mitwirkung in der Synode
§ 39.
6 Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie me lden Mitglieder, Konstituierung und Bezeichnung dem Büro. Jedes Mitg lied der Synode kann nur einer Fraktion angehören. Bei der Bestellung von Kommissionen sind di e Fraktionen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Eine Versammlung der Fraktionsauss chüsse, zu der in der Regel je zwei Vertreter der Fraktionen eing eladen werden, bereitet insbeson
- dere die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor. V. Gegenstände und Form der Verhandlung
1. Verhand lungsgegen stände
§ 40.
Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz
3 und die Kirchenordnung
4 übertragenen Aufgaben aus.
2. Reihenfolge der Geschäfte
§ 41.
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihen
- folge der Geschäfte. Der Synode st eht jedoch das Recht zu, die vorge
- schlagene Liste zu ändern.
3. Gang der Verhandlungen
§ 42.
Die Präsidentin oder der Präs ident legt der Synode die Ge
- schäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor. Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsidentin oder der Präsident zuerst den Sp recherinnen und Sprec hern der vorbe
- ratenden Kommission, de r Zentralkommission und den Delegierten mit beratender Stimme das Wort und eröffnet anschliessend die Dis
- kussion. b) Eintretens debatte
§ 43.
Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der arti kelweisen Beratung ei ne Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mi tgliedern Gelegenhe it zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äusse rn und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen. Am Schluss der Eintre tensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt.
§ 44.
Die Rednerinnen und Redner meld en sich offen zum Wort. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihen
- folge der Anmeldungen. Mitglieder , die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vo rrang gegenüber jene n, die bereits sprechen konnten. a) Im allgemeinen
9 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
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d) Redezeit
§ 45.
Die Redezeit beträgt höc hstens 20 Minuten für: – Sprecherinnen oder Sprecher ei ner Kommission und der Zentral kommission – Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellati on begründen und höchstens 10 Minuten für: – Diskussionsrednerinnen oder -redner. Die Synode kann eine längere Redeze it bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken. In der Regel darf ein Synodenmit glied nicht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Au snahmen gelten für Berichterstatte rinnen oder Berichterstatter, Kommis sionsmitglieder, Mitglieder der Zentralkommission und für persönli che oder Fraktionserklärungen in knapper Form.
e) Anträge
§ 46.
Alle Anträge sind mündlich zu eröffnen und sofort nach deren Begründung schriftlich und unter zeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
f) Parlamentari
-
sche Ordnung
§ 47.
Entfernt sich eine Rednerin od er ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand, ermahnt die Pr äsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben. Bei Verletzung des pa rlamentarischen Anstandes, namentlich durch beleidigende Äusserungen gegen die Versam mlung oder deren Mitglieder, ruft die Präsidenti n oder der Präsident zur Ordnung. Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug. Erhebt die oder der betroffene Einspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode.
g) Ordnungs
-
antrag
§ 48.
Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Gege nstand bis zur Erledigung des Ord nungsantrages unterbrochen.
h) Schluss
der Beratung
§ 49.
Die Synode kann Schluss der Beratung erklären. Mitgliedern, die sich im Augenblick der Antragst ellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen. Die Beratung ist abgeschlossen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt.
5
i) Wieder
-
erwägung
§ 50.
6 Die Synode kann bis zum Absc hluss der Beratung eines Geschäftes auf schon gefasste Teil beschlüsse zurückkommen. Wieder erwägungsanträge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und be dürfen der Unterstützung von mind estens 20 Mitgliedern der Synode.
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182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft k) Schlussworte
§ 51.
6 Am Schluss der Beratung über einen Gegenstand und über das Gesamtgeschäft hat die Kommis sionssprecherin oder der Kommis
- sionssprecher und allenfal ls vorher die Vertreterin oder der Vertreter einer Kommissionsminderh eit sowie die Vertreterin oder der Vertreter der Zentralkommission nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen.
4. Publikation der Beschlüsse
§ 52.
Das Büro sorgt für eine angemessene Bekanntmachung der Beschlüsse. Beschlüsse der Synode, die dem obl igatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Am tsblatt des Kantons Zürich zu publizieren. VI. Parlamentarische Vorstösse
1. Motion
§ 53.
Die Mitglieder der Synode si nd berechtigt, in bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigk eit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen. Mit dem Mittel der Motion wird die Zentralkommission verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage , den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vorzulegen. b) Einreichung
§ 54.
Die Motion ist der Präsid entin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Motionstext muss an erster Stelle von der Motionärin oder vom Motionär und an schliessend von allfälligen Mit
- unterzeichnenden unterschrieben sein. Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und der Zentralkommission bekannt. c) Traktan dierung
§ 55.
Die Präsidentin oder der Präsid ent setzt die Motion auf die Traktandenliste der nächsten Sitz ung, sofern die Einreichung minde
- stens 30 Tage davor erfolgt ist. Sie oder er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und der Zentralkommission mit. Später eingereichte Mo tionen werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aus
- sprechen. d) Begründung
§ 56.
Die Motionärin oder der Moti onär begründet die Motion mündlich. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen. a) Gegenstand
11 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5
e) Unbestrittene
Überweisung
§ 57.
Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Spre cherin oder der Sprecher der Zentralkommission das Wort. Nimmt die Zentralkommission die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag ge stellt, so gilt die Motion als überwiesen. Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be schlossen wird.
f) Umstrittene
Überweisung
§ 58.
Wird die Entgegennahme der Motion von der Zentralkom mission oder ihre Überweisung v on einem Mitglied der Synode abge lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen. Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen wird. Enthält die Motion verschiedene Anregungen, kann über die Überweisung eines je den Punktes einzeln abgestimmt werden. Die Abänderung des Mo tionstextes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen.
g) Bericht und
Antrag der Zen
-
tralkommission
§ 59.
Die Zentralkommission unterbre itet der Synode zu jeder überwiesenen Motion inne rhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag. Die Synode kann diese Frist au f Gesuch der Zentralkommission um höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht die Zentralkommission den Forderungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode darüber, ob die Mo tion abgeschrieben wird.
6
2. Postulat
a) Gegenstand
§ 60.
Kommissionen sowie einzelne Mi tglieder der Synode sind berechtigt, Postulate einzureichen. Durch das Mittel des Postulats wi rd die Zentralkommission ein geladen zu prüfen, ob sie der Synode in irgendeiner Frage eine Verord nungsvorlage, den Entwurf für eine n Beschluss oder ei nen Bericht vor legen will oder ob eine andere Massnahme zu treffen sei.
b) Einreichung
§ 61.
Das Postulat ist der Präsid entin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wo rtlaut den Mitgliedern der Synode und der Zentralkom mission bekannt.
12
182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft c) Behandlung
§ 62.
Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Sitzun g, sofern die Einreichung mindes
- tens 30 Tage davor erfolgt ist. Später eingereichte Postulate werd en an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aus
- sprechen. d) Einreichung bei der Behand lung von Jahres bericht oder Voranschlag
§ 63.
Bei der Beratung des Jahresbe richts der Zent ralkommission und des Voranschlags der Zentralk asse können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden. Der Wortlaut des Postulats ist sp ätestens nach der Begründung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet abzu
- geben. Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt, wenn nicht die Behandlung von de r Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglie
- der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen. e) Verschiebung durch die Zen tralkommission
§ 64.
Der Zentralkommission steht es in allen Fällen frei, erst in der nächsten Sitzung zu erklären, ob sie das Postulat zur Prüfung ent
- gegennehmen oder ablehnen will. In dies em Fall ist das Postulat in die Geschäftsliste der nächsten Versammlung aufzunehmen. f) Bericht der Zentral- kommission
§ 65.
6 Die Zentralkommission unterbr eitet der Synode über jedes überwiesene Postulat innerhalb von zwei Jahren einen Bericht. Die Synode beschliesst darüber, ob das Postulat aufrechterhalten oder abgeschrieben wird. Schreibt die Synode das Postulat nicht ab, beginnt die Frist zur Weiterbehandl ung von neuem zu laufen, wie für ein neues Postulat. Im übrigen we rden Postulate wie Motionen behan
- delt.
3. Hängige Überweisungen
§ 66.
Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes der Zentralk ommission mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt. Die Synode beschliesst nach der Beratung de s Jahresberichtes auf
- grund der schriftlich begründeten Anträge der Zentralkommission oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Postulat abgeschrieben wird.
4. Parlamenta rische Initiative
§ 66
a.
7 Die Mitglieder der Synode si nd berechtigt, für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen
- ordnung sowie für Synodenbeschlüsse Pa rlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen. a) Gegenstand
13 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Synode verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahm e einer Parlamentarischen Initia tive, sofern sich diese auf Gegenstä nde bezieht, die di e Synode bereits auf Grund einer Vorlage der Zentralkom mission beschäftigen. Wird der Entscheid des Präs idiums aus der Mitte der Synode angefochten beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative.
b) Vorläufige
Unterstützung
§ 66
b.
7 Die Präsidentin oder der Präs ident stellt fest, ob mindes tens ein Drittel der an wesenden Mitglieder die Parlamentarische Ini tiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist die Synode die Initiative einer vorberatenden Ko mmission zu Bericht und Antrag.
c) Vorberatende
Kommission
§ 66
c.
7 Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Bera tung und kann dabei, im Einverständnis mit der Zentralkommission, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden und externe Sachverständige beiziehen. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.
d) Stellung
-
nahme der
Zentralkommis
-
sion und des
Generalvikars
§ 66
d.
7 Die vorberatende Kommissi on überweist der Zentral kommission – bei Geschä ften, die den innerkirchlichen Bereich tangie ren auch dem Generalvikar – das Er gebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchste ns sechs Monate ist auf Ersuchen der Zentralkommission bzw. des Ge neralvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschliessen . Hat die Zentral kommission bzw. der Generalvikar ihre bzw. seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschlie sst die Kommission endgültig über ihre Anträge an die Synode.
e) Behandlung
in der Synode
§ 66
e.
7 Die Synode berät die Antr äge der Kommission. Bei Nichteintreten oder Ablehnung in de r Schlussabstimmung ist das Ver fahren beendet.
f) Abstimmung
der Stimm
-
berechtigten der
Körperschaft
§ 66
f.
7 Sofern nach Kirchengesetz oder Kirchenordnung vorge sehen oder von der Synode beschlos sen, unterbreitet die Synode den bereinigten Entwurf mit einem be leuchtenden Bericht den Stimm berechtigten der Körperschaft zu r Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des Beleuchtenden Beri chts der Zentralkommission über tragen. Die Vorlage ist innert sech s Monaten nach de r Schlussabstim mung der Synode den Stimmberec htigten der Körperschaft zur Ab stimmung zu unterbreiten.
4. Interpellation
§ 67.
Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode von der Zentralkommission über Angelegenheiten der Körperschaft Aus kunft verlangen.
a) Gegenstand
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182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft b) Einreichung
§ 68.
Die Interpellation ist der Präs identin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie mu ss mit einer kurzen Begründung ver
- sehen und unterzeichnet sein. Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Inter
- pellation schriftlich und gibt de ren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und der Zentra lkommission bekannt. c) Behandlung
§ 69.
Die Synode behandelt die Interp ellation an ihrer nächsten Sitzung, sofern die Einr eichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und sie von wenigstens 20 weiteren Mitg liedern unterzeichnet ist bzw. an der Sitzung unterstützt wird. Die In terpellantin oder der Interpellant kann den Vorstoss mündlich begründen. Die Zentralkommission kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung verschieben. In diesem Fall muss sie spätestens innert drei Monaten die Interpellation schriftlich beantworten. d) Beant wortung
§ 70.
Beantwortet die Zentralkommission eine Interpellation nicht schriftlich, geschieht dies mündlich durch ein Mitglied der Zentralkom
- mission. Die Interpellantin oder der Interpellant gibt eine Erklärung zur Antwort ab. Hernach kann die Synode Diskussion beschliessen. Die Zentralkommission ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe ent
- scheidet die Synode. Diese kann di e Zentralkommission beauftragen, die Interpellation de nnoch zu beantworten. Jede Beschlussfassung über die mit der Interpellation aufgeworfene Frage ist ausgeschlossen.
5. Schriftliche Anfrage
§ 71.
Gegenstand einer Schriftlichen Anfrage kann alles sein, was auch Gegenstand einer In terpellation sein kann. Mitglieder der Synode reichen eine Schriftliche Anfrage bei der Präsidentin oder beim Präsidenten ein. Der Wortlaut wird der Zent ralkommission mitgeteilt. b) Behandlung
§ 71 a.
6 Schriftliche Anfragen werd en in der Synode nicht münd
- lich begründet. Eine Dis kussion findet nicht statt. Die Zentralkommission teilt den Wortlaut der Schriftlichen Anfrage innert drei Monaten gl eichzeitig mit der Antw ort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit. Eingang und Beantwortung Schriftl icher Anfragen werden im Pro
- tokoll der Syno de vermerkt. a) Gegenstand; Einreichung
15 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5
6. Fragestunde
§ 72.
5 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch die Zentralkom mission findet in jeder Versammlung eine Fragestunde statt. Kurz ge fasste Fragen sind den Präsidie n von Synode und Zentralkommission schriftlich bis spätestens vierze hn Tage vor der Versammlung einzu reichen. Die Zentralkommission antwortet mündlich. Wenn sie ein Thema als zu umfangreich erachtet, kann sie die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Inte rpellation oder de r Schriftlichen Anfrage verweisen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sachbe zogene Zusatzfrage zu stellen und ab schliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
7. Petition
§ 73.
Petitionen sind Eingaben von Mitgliedern der Körperschaft, die der Synode nicht angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode sc hriftlich einzureichen. Das Büro prüft die Petition und en tscheidet, ob sie der Synode mit einem Antrag vorgelegt werden soll. VII. Abstimmungen
1. Vorgehen
§ 74.
Vor der Abstimmung gibt die Pr äsidentin oder der Präsident der Synode die Anträge und seine Auffassung über die Abstimmungs folge bekannt. Über Einsprachen gegen dieses Vo rgehen entscheidet die Synode.
2. Reihenfolge
Grundsatz
§ 75.
Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abge stimmt werden. Untergeordnete Än derungsanträge werden vor Ände rungsanträgen und diese vor de n Hauptanträgen bereinigt.
3. Gleichgeord
-
nete Anträge
§ 76.
Sind mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vorhanden, so werden sie nebeneinander zur Abst immung gebracht, wobei jedes Mit glied nur für einen dieser Anträge stimmen kann. Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgege benen Stimmen erreicht, fällt der jenige mit der geringsten Stim menzahl aus der Abstimmung. Sodann wird auf gleiche Weise zw ischen den übriggebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
4. Stimmabgabe
§ 77.
6 Die Stimmabgabe erfolgt dur ch Aufstehen oder unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen von mi ndestens 30 Mit gliedern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.
16
182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft
5. Einfaches Mehr
§ 78.
Beschlüsse, für die kein qualifi ziertes Mehr vorgeschrieben ist, werden mit einf achem Mehr gefasst.
6. Zählung der Stimmen
§ 79.
Wenn die Mehrheit nicht einde utig feststeht oder wenn die Feststellung des genauen Stimmen verhältnisses von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder von einem Mitglied der Synode verlangt wird, sind die Stimmen auszuzählen. Die Stimmenzählerinnen und Stim menzähler geben ihr Ergebnis der Aktuarin oder dem Aktuar laut bekannt. Diese oder dieser wieder
- holt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten weiter. Die Präsidentin oder der Präsiden t enthält sich der Stimme, doch steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
7. Stimmabgabe in Büro und Kommissionen
§ 80.
Bei Abstimmungen in Büro und in den Kommissionen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.
8. Schluss abstimmung
§ 81.
Ist bei der Behandlung eine r Vorlage über einzelne Ab
- schnitte oder Artikel abgestimmt wo rden, so ist zuletzt noch über die durch die vorangegangenen Abstim mungen gewonnene Fassung eine Schlussabstimmung vorzunehmen.
9. Redaktionelle Bereinigung
§ 82.
Vorlagen, die mehrere Absc hnitte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimm ung vom Büro durchgesehen und formell bereinigt. Das Büro ist nicht befugt, materi elle Änderungen an den Beschlüs
- sen der Synode vorzunehmen. Erge ben sich Widersprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht des Büros materielle Änderungen nötig machen, erstattet es Bericht an di e Synode, die darüber entscheidet. Die Synode kann die re daktionelle Bereinigun g grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt. VIII. Wahlen
1. Anwendbares Recht
§ 83.
Für die durch die Synode und das Büro zu treffenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimm
- ungen
2 , des Kirchengesetzes
3 und der Kirchenordnung
4 massgebend.
17 Geschäftsordnung der Synode der röm.-kath. Körperschaft
182.5
2. Stimmabgabe
der Präsidentin
oder des
Präsidenten
§ 84.
Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin oder der Präsi dent mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist.
3. Geheime
Wahlen
§ 85.
Bei geheimen Wahlen wird z unächst bei geschlossener Tür die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesam melten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll. Übersteigt die Zahl der eingesammelten Wahlzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahl gang nichtig und wird wiederholt.
b) Wahlzettel
§ 86.
Wahlzettel sind ungültig, we nn der Name der oder des zu Wählenden nicht klar erkennbar ist.
c) Auszählung
§ 87.
Die Stimmenzählerinnen und St immenzähler verlesen die auf den Wahlzetteln verzeichneten Namen. Die Präs identin oder der Präsident gibt das Ergebnis der Auszählung zu Protokoll. Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen.
4. Wahl
des Büros,
der Zentral
-
kommission
und der
Kommissionen
§ 88.
Geheim gewählt werden: a) die Präsidenti n oder der Präsident der Synode; b) die Vizepräsidentin oder de r Vizepräsident der Synode; c) die Mitglieder de r Zentralkommission; d) die Präsidentin oder der Präs ident der Zentralkommission. Die übrigen Mitg lieder des Büros und der Kommissionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst.
5. Offene
Wahlen
§ 89.
Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren: a) Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahl vorschläge zu machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der Vorgeschlagene als gewählt. b) Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten ge nannt, sind die anwesenden Mitg lieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für je de Kandidatin und für jeden Kandi daten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind.
a) Stimmabgabe
18
182.5 Geschäftsordnung der Synode de r röm.-kath. Körperschaft IX. Revisions- und Schlussbestimmungen
1. Änderungen der Geschäfts ordnung
§ 90.
Änderungen der Geschäftsordnung können auf Grund eines schriftlichen Antrages des Büros vo n der Synode beschlossen werden. Die Mitglieder der Synode könne n Änderungsanträge als Motion bei der Präsidentin oder beim Pr äsidenten zuhanden des Büros ein
- reichen. Diese werden vom Büro analog §§
53–59 dieser Geschäfts
- ordnung behandelt.
2. Inkrafttreten
§ 91.
Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Synode sofort in Kraft.
1 OS 49, 471; redaktionell angepasst gemä ss B vom 9. März 1995 (Ziffer II), OS
53, 191.
2
161.
3
182.1.
4
182.12.
5 Eingefügt durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 191).
6 Fassung gemäss B vom 9. März 1995 (OS 53, 191).
7 Eingefügt durch B vom 4. November 2004 ( OS 60, 496 ). In Kraft seit 1. Januar
2006. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 2005.
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