Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Nr. 200a Konkordat über die Zentralschweizer BVG und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 * (Stand 13. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Die «Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öffentlich
- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Luzern. Art. 2 Zweck der Anstalt
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame E rfüllung der den Kantonen nach dem Bunde
s- gesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)
1
obli
e- genden Aufgaben.
2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Artikel
84 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches (ZGB)
2 unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. * K 2005 208 und G 2005 381. Der Konkordatsentwurf wurde am 19. April
2004 zuhanden
der Zen
t- ralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Grossen Rates vom 24. Januar
2005 ( K 2005 207) bei . Die Referendumsfrist lie f am 30. März
2005 u
n- benützt ab (K 2005 769). Das Konkordat trat mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechts- kräftigen Beitritt am
13. September
2005 in Kraft.
1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR 210
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3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassische n Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinn von Artikel 85 und 86 ZGB wahr. Art. 3 Führung der Anstalt Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungsund Wirkungsorienti
e- rung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten Art. 4 Organisation, Organe Die Organe der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht sind: a. Konkordatsrat, b. Geschäftsleitung, c. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission, d. Revisionsstelle. Art. 5 Konkordatsrat
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat.
2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone. Art. 6 Aufgaben Der Konkordatsrat a. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA; b. erteilt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 den Leistungsauftrag mit Globalkr
e- dit; c. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresb e- richt, die Jahresrechnung und das jährliche Budget; d. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlament
a- rischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, die Einhaltung des G lobalkredits und den Bericht der Revisions- stelle; e. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an; f. wählt eine Revisionsstelle; g. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
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3 h. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA; i. erlässt gemäs s Artikel 14 dieses Konkordates Personalvorschriften; j. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie; k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbe- stimmungen; l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben de r ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen. Art. 7 Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Meh
r- heit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsr
a- tes teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht. Art. 8 Geschäftsleitung Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrags. Er vertritt die ZBSA nach aussen. Art. 9 Aufgaben
1 Der Geschäftsleiter a. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrags mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt; c. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig; d. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab; e. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Ko
n- kordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren. Art. 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mi tglieder in die interparlamentarische Geschäft
s- prüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.
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200a Art. 11 Aufgaben
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommi ssion prüft im Rahmen der Obe
r- aufsicht den Vollzug des Konkordates und erstattet den Parlamenten der Konkordat s- kantone jährlich Bericht.
2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Ein- sichtsrecht in die Protokolle, Vere inbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören.
3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission. Art. 12 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahre srechnung nach den gesetzlichen Vorschri
f- ten und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
3. Abschnitt: Betrieb und Personal der ZBSA Art. 13 Leistungsauftrag
1 Die Vora ussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der er- forderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode v on vier Jahren e
r- teilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftragserteilung. Art. 14 Personal
1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkan- tons öffentlichrechtlich an.
2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Best immungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tr
a- gen.
3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Stan
d- ortkantons an.
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5 Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Ver fahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungslei
s- tungen und Rückgriffsrechte der Anstalt. Art. 16 Amtshilfe
1 Die ZBSA und die Verwaltungsund Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder un- terstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und A
k- teneinsicht zu gewähren.
2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffent- lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gl eiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltung
s- gericht
3 des Standortkantons erhoben werden.
4. Abschnitt: Finanzund Rechnungswesen Art. 17 Grundsätze
1 Die ZBSA wird nach betriebsw irtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten-
und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungs
le- gung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3 seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
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200a Art. 18 Dotationskapital
1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Do
ta- tionskapital im Betrag von maximal Fr. 1
000 000. – zur Verfügung. Sie zahlen das Dot
a- tionskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der B
a- sis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen. Art. 19 Gebühre n
1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kant
o- nalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstlei
s- tungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jä hrlichen Aufsichtsgebüh- ren fest, den ein Kanton übernehmen will.
5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung belastet. Art. 20 Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebserg ebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten. Art. 21 Sonderbeitrag Standortkanton
1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils.
2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA. Art. 22 Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über fünf Jahre abgeschri
e- ben.
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2 Die kantonalen Ämter für BVGund Stiftung saufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen. Art. 23 Steuerfreiheit Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons, Bezirks
- und G
e- meindesteuern der Konkordatskantone befreit.
5. Abschnitt: Anwendbares Recht Art. 24 Allgemein Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons a
n- wendbar. Das gilt insbesondere für die Berei che Submission, Datenschutz und Archiv. Art. 25 Rechtspflege Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vor- schriften des eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons. Art. 26 Streitigkeiten zwischen Partnern Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht. Art. 27 Publikationen Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 28 Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit e
r- teilt.
2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Lei
s- tungsauftrags und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkor- datskantonen auf die Anstalt.
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200a Art. 29 Übertritt des Personals
1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonal en Verwaltung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet.
2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von e
i- nem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionska sse ble
i- ben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zulasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln. Art. 30 Haftung für Schadenfälle vor Betr iebsaufnahme Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme en
t- standen sind. Art. 31 Geschäftsübergabe Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der B etriebsaufnahme von der ZBSA zur Bear- beitung übernommen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 32 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung e
r- teilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des St andortkantons erklärt haben.
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2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon. Art. 33 Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbesc hränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
4 Das Konkordat trat am 13. September
2005 mit der Mitteilung des Kantons Zug an d ie Staatskanzlei Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt in Kraft. Die andern Kantone teilten ihren Beitritt bereits vor diesem Datum mit.
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9 Art. 34 Austritt Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbe- zahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat. Art. 35 Auflösung
1 Der Beschluss über d ie Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oderverlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
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