Verordnung zum EG BBG (413.311)
CH - ZH

Verordnung zum EG BBG

1 VEG BBG
413.311 Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (vom 8. Juli 2009)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand

§ 1.

7 Diese Verordnung re gelt den Vollzug des Einführungsgeset zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 mit Ausnahme der §§
26 a–26 e (Berufsbildungsfonds), 34–
34 b (Berufs-, Studien- und Laufba hnberatung), 35–4
0 EG BBG (Leis tungsvereinbarungen und Finanz ierung) und 42 EG BBG (Gebühren für die Berufs-, Studi en- und Laufbahnberatung).
Vollzug und
Koordination

§ 2.

1 Der Vollzug des EG BBG und dem Mittelschul- und Berufsbildungsa mt (Amt), soweit keine andere Direktion des Regierung srates zuständig ist und diese Verordnung oder eine andere Verordnung des Regier ungsrates nichts anderes bestimmt.
7
2 Das Amt unterstützt und koordinie rt die Leistungserbringung der kantonalen und nicht kantonalen Bil dungsinstitutionen mit Leistungs vereinbarungen.
3 Es pflegt die Beziehungen zu de n Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen des Bildungswesens im Be reich der Berufs- und Weiterbildung.
Aufsicht

§ 3.

1 Der Aufsicht des Amtes unter stehen die interkantonalen Fachkurse, überbetrieblichen Kurse und Kurse für Be rufsbildnerinnen und Berufsbildner, die auf dem Gebiet des Kant ons durchgeführt wer den.
2 Das Amt ist berechtigt, Betrie bs- und Kursbesuche durchzufüh ren oder durchführen zu lassen und Ei nsicht in die Akten zu nehmen.
Sicherstellung
des beruflichen
Nachwuchses

§ 4.

1 Besteht ein öffentliches Inte resse an einem Angebot der beruflichen Grundbildung oder der höhe ren Berufsbildung und ist die Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur Lehrstellenförderung gemäss §
8 EG BBG weitere Fördermassnah men ergreifen.
2
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2 Als Fördermassnahmen gelten insbesondere: a. Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen, b. Unterstützung der Bildung vo n Lehrbetriebsverbünden und deren Begleitung durch Fachpersonen, c. Beiträge an Lernende, die wä hrend der Ausbildung berufsprak
- tische Einsätze leisten, d. Förderung des berufl ichen Wiedereinstiegs, e. Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.
2. Teil: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Organisati onen der Arbeitswelt Zuständige Organisation

§ 5.

Ansprechpartner des Kantons si nd die jeweiligen für einen Beruf oder ein Berufsfeld zustä ndigen Organisati onen der Arbeits
- welt. Die Bildungsdirektion und da s Amt können zusätzlich weitere Organisationen anhören.
2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre
10 Zuständigkeiten

§ 6.

10
1 Die Bildungsdirektion a. legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe von §
5 Abs. 2 EG BBG einschliess lich der Lerninhalte (Rahmen
- lehrplan) fest, b. kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.
2 Das Amt a. ermittelt den Bedarf an Ange botstypen und Angebotsprofilen in Zusammenarbeit mit den Gemei nden und den Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre, b. entscheidet, welche Angebote gemä ss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst anbietet, c. schliesst mit den staatsbeitragsb erechtigten Anbietenden eine Rah
- menvereinbarung ab. Angebot

§ 7.

10
1 Die Berufsvorbereitungsjahre gemäss §
5 Abs. 2 EG BBG sind in folgende Ange botstypen gegliedert: a. schulisches Angebot, b. praktisches Angebot, a. Typen
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413.311 c. betriebliches Angebot, d. integrationsorie ntiertes Angebot.
2 Das Amt kann ein Angebot, das den Anforderungen gemäss Abs. 1 nicht entspricht, als Berufsvorb ereitungsjahr anerkennen, wenn: a. die anbietende Organisation nach weist, dass eine entsprechende Nachfrage besteht, und b. das Angebot einen der Schwerpunkte gemäss §
5 Abs. 2 EG BBG aufweist.
3 Das betriebliche Angebot und die Motivationssemester sind gemäss Art. 60 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)
5 zu koordinieren.
b. Zusätzliche
Begleitung

§ 8.

10
1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz licher Begleitung unter stützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz liche Begleitung ein Konz ept zur Genehmigung ein.
2 Die zusätzliche Begleitung umfass t in der Regel eine zusätzliche Lektion pro Woche. Reicht die zusä tzliche Begleitung in diesem Um fang aufgrund der Leistungsschwä che der oder des Lernenden nicht aus, kann das Amt auf begründetes Ge such bis zu zwei weitere Begleit lektionen pro Woche bewilligen.
3 Die anbietende Organisation und die oder der Lern ende schlies sen eine Lernvereinbar ung über die Ziele der zu sätzlichen Begleitung ab.
Aufnahme
-
verfahren

§ 9.

10
1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort bestimmungen.
2 Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.
b. Ergänzende
Vereinbarungen

§ 9

a.
9 Die Gemeinden vere inbaren mit den von ihnen beauftrag ten anbietenden Organi sationen die Einzelhe iten des Aufnahmever fahrens.
Mitteilung

§ 9

b.
9
1 Die anbietende Organisation teilt der Bewe rberin oder dem Bewerber den Entschei d über die Aufnahme mit.
2 Zugelassene Lernende werden informiert über: a. ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern, b. die Schulordnung, c. die Folgen einer vorzeitigen Be endigung des Berufsvorbereitungs jahrs.
a. Entscheid
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413.311 VEG BBG Vorlehre

§ 10.

10 Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§
26–32 sinn
- gemäss.
3. Abschnitt: Be rufliche Praxis Bildungs bewilligung

§ 11.

1 Der Bewilligungspf licht unterstehen: a. Lehrbetriebe, b. Lehrwerkstätten, c. Leitorganisationen ode r Leitbetriebe von Le hrbetriebsverbünden, d. Anbietende von schu lisch organisierten Grundbildungen als Ver
- antwortliche für die Pr aktika gemäss Art. 15 Abs. 2 der Berufsbil
- dungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV)
4 .
2 Das Amt erteilt die Bildungsbewil ligung, wenn die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die betriebliche Bildung von Lernenden erfüllt sind. Offene Lehrstellen

§ 12.

Das Amt kann die Lehrbetriebe, die über offene Lehrstellen verfügen, öffentlich bekannt geben. Beratung und Begleitung

§ 13.

Das Amt berät und begleitet di e Lehrbetriebe und die Ler
- nenden sowie die übrigen Anbietenden der Bildung in be ruflicher Praxis. Lehrvertrag

§ 14.

1 Der Lehrvertrag ist mit de m vom Amt bezeichneten Ver
- tragsformular abzuschliessen und dem Amt zur Genehmigung einzu
- reichen.
2 Das Amt genehmigt den Lehrvert rag, wenn eine Bildungsbewilli
- gung vorliegt und die übrigen gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Verträge über die schulisch organisierte Gr undbildung gemäss

§ 39, mit denen die Bildung in berufl

icher Praxis gege n Schulgeld ver
- einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul
- geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr
- mittel und für das Material. Lehrbeginn

§ 15.

Die Lehre beginnt spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen im Kanton. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Rückspra che mit den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule. Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit

§ 16.

1 Um den individuell en Bildungsbedürfn issen Rechnung zu tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.
2 Das Amt entscheidet unter Ei nbezug der Berufsfachschule.
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4. Abschnitt: Berufsb ildungsverantwortliche
Ausbildung

§ 17.

1 Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös sischen Diplomen und Ku rsausweisen von Bil dungsgängen für Berufs bildungsverantwortlic he gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.
2 Es legt die kantonalen Bildung sprogramme für die berufspädago gische Qualifikation im Äquivale nt von 100 Lernstunden und 40 Kurs stunden fest.
3 Das Amt kann Berufsbildnerinne n und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch de r Bildungsgänge befreien , falls sie die notwen digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.
5. Abschnitt: Berufs fachschulunterricht A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen
Mitglieder
und Präsidium

§ 18.

1 Die Schulkommissi onen der kantonalen Berufsfachschu len umfassen je sieben bis elf Mitg lieder. Ihnen gehör en Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit nehmerschaft an.
2 Die Schulordnung a. regelt die Vertretung der Lehr personen und der Lernenden gemäss

§ 11 Abs. 3 EG BBG, die je eine

bis zwei Personen umfasst, b. kann vorsehen, dass für Aufsic htsaufgaben oder zur Vorbereitung von Geschäften der Schulkommission Subkommissionen eingesetzt werden.
3 Die Schulkommission schlägt aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vize präsidenten zur Wahl durch die Bildungsdirektion vor.
Einberufung
und Sekretariat

§ 19.

1 Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom missionsmitglied er einberufen.
2 Das Sekretariat wi rd durch die Schule geführt. Es trifft die admi nistrativen und organisa torischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschä fte der Schulkommission.
Sitzungen

§ 20.

1 Die Mitglieder der Schulkom mission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
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2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschl üsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengle ichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präs ident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte selbst en tscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit de r Mitglieder erforderlich.
4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.
5 Das Amt ist berechtigt, mit bera tender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen. Protokoll

§ 21.

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe
- sondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmen
- den und dem Amt zugestellt. Präsidial konferenz

§ 22.

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis
- sionen bilden die Präsidialkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor
- sitzenden sowie eine Stellvertretung.
3 Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Präsidialkonferenz ge genüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
4 Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe
- renz teilzunehmen. B. Schulleitung der kanton alen Berufsfachschulen Ausschreibung und Ernennung

§ 23.

1 Neu zu besetzende Stellen fü r die Schulleitungsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Schulkommission stellt nach Anhören des Gesamtkonvents der Bildungsdirektion zuhanden de s Regierungsrates Antrag auf Er
- nennung der Rektorinnen oder Rektoren und der Prorektorinnen oder Prorektoren.
3 Bei Erneuerungswahlen werden di e Stellen nicht öffentlich aus
- geschrieben. Die Schulkommission ho lt die Stellungnahme des Gesamt
- konvents ein und reicht dem Amt ihre Wahlvorschläge ein.
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Rektorin
oder Rektor

§ 24.

1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverant wortung für die Schule.
2 Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.
Konferenz der
Rektorinnen
und Rektoren

§ 25.

1 Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto rinnen und Rektoren.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vo rsitzende oder der Vor sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
3 Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul leitungen. Sie regelt ihre Geschäftst ätigkeit in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
4 Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch geführt werden.
5 Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Kon ferenz teilzunehmen. C. Lernende
Schulpflicht

§ 26.

1 Lernende besuchen den Unte rricht gemäss Stundenplan. Die Schulleitung kann di e Teilnahme an Schulanlä ssen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch er klären. Die Interessen der Lehr betriebe sind zu berücksichtigen.
2 Die Bildungsdirektion regelt das Absenzenwesen in der Diszipli narordnung.
Dispensation
von Lektionen

§ 27.

Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien. D. Schulbetrieb
Schulort
Umteilungen

§ 28.

1 Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags parteien und der betroffenen Schul en über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben.
2 Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie die besonderen Umstände, welche di e lernende Person oder der Lehr betrieb geltend macht.
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413.311 VEG BBG Beratung und vertrauensärzt liche Aufgaben

§ 29.

1 Die Schulleitung st ellt die nach der Gesundheitsgesetz
- gebung erforderlichen Beratung sangebote für die Gesundheitsförde
- rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs
- tigung und bei Diskri minierung sicher.
2 Sie kann Ärztinnen oder Ärzte be auftragen, vertrauensärztliche Abklärungen vorzunehmen, name ntlich wenn Zweifel über gesund
- heitlich bedingte Absenzen ode r die Schulfähigkeit bestehen. Schulferien

§ 30.

1 Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet sich dabei nach den Schu lferien der Mittelschulen.
2 In Ausnahmefällen kann das Am t auf Antrag der Schulen bran
- chenspezifische Regelungen treffen. E. Fördermassnahmen Stütz- und Freikurse

§ 31.

1 Die Schule organisiert die Förderangebote.
2 Das Amt entscheidet bei Uneinigk eiten hinsichtlich des Besuchs von Stütz- und Freikursen gemä ss Art. 20 Abs. 3 BBV. Fachkundige individuelle Begleitung

§ 32.

1 Die Bildungsdirekti on erlässt Richtlin ien über die fach
- kundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.
2 Die Richtlinien regeln insbeson dere die Feststellung der An
- spruchsberechtigung, das Leist ungsangebot und die Anforderungen an die Begleiteri nnen und Begleiter. F. Organisation der nicht ka ntonalen Berufsfachschulen Schulleitung

§ 33.

1 Die in der Schulordnung bezeic hnete Schulleitung ist für die pädagogische, persone lle, finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich.
2 Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der Schulleitung nimmt an der Konfer enz der Rektorinnen und Rektoren gemäss §
25 teil. Aufsichtsorgan

§ 34.

1 Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule ist von der operativen Führ ung der Schule unabhängig.
2 Dem Aufsichtsorgan gehören Ve rtretungen der Organisationen der Arbeitswelt und der Arbeitgebe r- und der Arbeitnehmerschaft an. Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz gemäss §
22 teilnimmt.
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3 Das Aufsichtsorgan prüft regelm ässig die Qualität und die Wirt schaftlichkeit der Auftragserfüllung.
4 Das Amt ist berechtigt, mit bera tender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.
6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturitätsunterricht A. Lehrwerkstätten, Vollzeitsc hulen und Berufsmaturitätsschulen
Kantonale
Schulen

§ 35.

Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Berufsfachschulen gelten sinngem äss für kantonale Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschu len und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.
b. Aufnahme

§ 36.

1 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson dere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet übe r die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion fe stgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang einer Vollzei tschule oder eine Lehrwerkstätte gemäss §
35.
Berufliche
Grundbildung
an Mittelschulen

§ 37.

1 Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös sischen Fähigkeitszeugnisses und de r Berufsmaturität führen, an kan tonalen Mittelschulen gemäss §
1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999
2 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinar recht der Mittels chulen anwendbar.
2 Während der Schulferien der Mi ttelschulen können die Lernen den zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden, sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationen rechts gewahrt bleibt. B. Nachholbildung
Kantonales
Angebot

§ 38.

1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebote der Nac hholbildung, die au sserhalb eines geregelten Bildung sgangs zum Erwerb eine s eidgenössischen Fähig keitszeugnisses oder eines eidgenössi schen Berufsattest s führen (Art. 31 und 32 BBV).
a. Organisation
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2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen.
3 Die Schulleitung entscheidet übe r die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion fe stgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteh t kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung. C. Private Angebote der Grundbildung Bewilligung

§ 39.

1 Das Amt erteilt privaten Sc hulen und vergle ichbaren An
- bietenden gemäss §
23 EG BBG die Bewilligung zur Durchführung einer schulisch organisi erten Grundbildung, wenn a. die Bildungsinstitution die schu lischen, betrieblichen und perso
- nellen Voraussetzungen fü r die Ausbildung erfüllt, b. die erforderlichen Praktikumsplätze nachgewiesen sind, c. die Berufsbildungsver antwortlichen über die notwendigen fach
- lichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, d. Gewähr besteht, dass die Ziele und Anforderungen der schulischen, berufspraktischen und der überbe trieblichen Bild ung erfüllt wer
- den sowie e. die Mitwirkung im Qualifikati onsverfahren gewä hrleistet ist.
2 Die Bewilligung wird auf höchste ns acht Jahre befristet und kann unter Bedingungen und Au flagen erteilt werden.
3 Erfüllt eine Bildungsi nstitution die Voraussetzungen nicht mehr, kann das Amt anstelle des Widerruf s der Bewilligung verfügen, dass während einer begrenzten Zeit au f Kosten der durchführenden Bil
- dungsinstitution einzelne Angebot e oder Teile des Qualifikations
- verfahrens a. durch Dritte ausgeführt werden oder b. durch eine vom Amt anerkannt e Fachperson begleitet werden.
4 Ersatzabgaben gemäss §
23 Abs.
3 EG BBG werden durch das Amt erhoben. Praktika

§ 40.

1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen die praktischen Eins ätze der Lernenden.
2 Sie schliessen mit den Anbiete nden von Praktikum splätzen einen Vertrag ab und verwenden dabei da s vom Amt bezeichnete Vertrags
- formular.
3 Beginn des Praktikums dem Amt zu r Genehmigung einzureichen.
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413.311 D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
Allgemeines

§ 41.

1 Das Amt bezeichnet die Organi sationen der Arbeitswelt, die für Lernende von Betrieben mi t Standort im Kanton obligatorische überbetriebliche Kurse und vergleic hbare dritte Lernorte durchfüh ren.
2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan ton bezeichnen die für die operati ve Führung zustä ndige Kurskommis sion und die unabhängige Aufsicht skommission. Da s Amt und die Berufsfachschulen sind in der Ku rskommission mit beratender Stimme vertreten.
3 Das Amt schliesst mit den A nbietenden über die Durchführung der Kurse Leistungsv ereinbarungen ab.
4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse selbst anbieten, insbesondere we nn ein Angebot weder von einer Orga nisation der Arbeitswelt noch von ei nem anderen Kanton geführt wird.
Lernende ohne
Lehrvertrag

§ 42.

Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie a. sich als Repetierende auf den Erwerb des eidge nössischen Fähig keitszeugnisses oder des eidgenössischen Berufsattests vorberei ten, b. zwecks Zulassung zum Qualifikat ionsverfahren gemäss Art. 31 und
32 BBV eine Nachholb ildung absolvieren, c. Lernende einer kantonalen ode r nicht kantonalen Vollzeitschule der beruflichen Grundbildung mit Leistungsverei nbarung sind.
Befreiung
vom Besuch
des überbetrieb
-
lichen Kurses

§ 43.

1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis dessen Le rnende vom Besuch des überbetrieb lichen Kurses gemäss §
41 Abs. 1 befreien, wenn a. das Kursangebot in einem betr ieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird, b. das Kursangebot sachlich und zeit lich gegenüber der vorgeschrie benen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abge grenzt ist, c. die personellen Vora ussetzungen für die Ausbildung und die Mit wirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.
2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Ausrichtung von Staatsbeiträgen. De r Kanton kann nach Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss §
41 Abs. 1 Staatsbeiträge leisten, wenn mit der Be freiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet wird, für dessen Bereitstellung de r Kanton bereits Beiträge zugesichert oder geleistet hat.
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413.311 VEG BBG E. Berufsmaturitätsunterricht Kantonale Berufs maturitäts kommission

§ 44.

1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die Vorbereitung und Durchführung de r Abschlussprüfung und erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen fachtechnischen und organi satorischen Anweisungen.
2 Die Kommission umfasst sieben bi s elf Mitglieder. Es gehören ihr Vertretungen der Berufsmaturität sschulen, der Fachhochschulen, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmersc haft sowie des Amtes an. Für die Amtsdauer gilt §
11 Abs. 2 EG BBG. Anforderungen an die Lernenden

§ 45.

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht zwischen den Lehrvertragspartei en und der Schule keine Einigkeit über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi
- tätsunterricht, entscheidet das Amt.
7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Prüfungs kommissionen

§ 46.

1 Die Prüfungskommiss ionen führen die ihnen zugewiese
- nen Qualifikationsverfahren durch. Sie a. legen ihre Organisation fest, b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungs
- experten, c. erlassen die erforderlichen fach technischen und organisatorischen Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren, d. stellen die Prüfungsergebnisse fe
- den und den Lehrbetrieben, e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt ausgestellten eidgenös sischen Fähigkeitsze ugnisse und eidgenös
- sischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen, f. entscheiden über Eins prachen und nehmen zu Rekursen Stellung, g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbe
- nen Bildungsleistungen und stel len entsprechende Leistungsaus
- weise aus.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Als Mitglied einer Prüfungskommi ssion ist wählbar, wer die An
- forderungen an Berufsbildungsveran twortliche erfüllt und vorzugs
- weise über Erfahrungen als Prüf ungsexpertin oder Prüfungsexperte verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.
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Prüfungs
-
expertinnen
und -experten

§ 47.

1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbi ldungsverantwortliche erfüllt.
2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüf ungsexperten sind verpflichtet, Schulungs- und Instruktionsveranstal tungen des Bundes, des Amtes und der Prüfungskommission zu besuchen.
Amt

§ 48.

Im Qualifikationsverfahren er füllt das Amt folgende Auf gaben: a. Es entscheidet über die Zulass ung und die Durchführung von Prü fungen und Validierung sverfahren nach den Weisungen der Bil dungsdirektion gemäss §
4 Abs. 2 lit. b EG BBG. b. Es entscheidet über die Zulassun g von Personen ohne Lehrvertrag zum Qualifikationsverfahren. c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissio nen und der Prüfungsexp ertinnen und Prüfungse xperten sowie der Hilfspersonen fest. d. Es erlässt Regelungen über di e Bewirtschaftung der Prüfungs unterlagen und die Akteneinsicht.
Lehrbetriebe

§ 49.

Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord nungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations verfahren mit. Sie er stellen die Leistungs dokumentation und teilen dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Er fahrungsnote des Betriebs rechtzeitig mit.
Gebührenerlass

§ 50.

Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähig keitszeugnis oder eidgenössische s Berufsattest noch über einen Ab schluss der höheren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikations verfahren kostenlos. §
41 Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten.
Durchführung
der Qualifika
-
tionsverfahren

§ 51.

1 Nach Möglichkeit werden Sa mmelprüfungen durchgeführt. In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prü fungsaufgaben verwendet.
2 Die Qualifikationsverfahre n sind nicht öffentlich.
3 Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem Reglement, insbesondere a. Dispensationen und Prüf ungserleichterungen, b. die Leistungsbewertung sowie Massnahmen bei Absenzen und anderen Unregelmässigkeiten.

§§

52 und 53.
8
14
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3.
7 Teil: Rechtspflege Einsprache

§ 54.

10 Der Einsprache unterliegen: a. Qualifikationsentscheide der be ruflichen Grundbildung und der Berufsmaturität sowie der kant onalen höheren Fachschulen und der höheren Fachschulen mi t Leistungsvereinbarung, b. Entscheide betreffe nd Anerkennung nicht formalisiert erworbener Bildung, c. Abschlussbeurteilungen de r Berufsvorbereitungsjahre. Rekurs

§ 54

a.
9 Entscheide der anbietenden Organisation über die Auf
- nahme sowie die Kosten- und Gebühr enauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsdirekti on angefochten werden.
4.
7 Teil: Schlussbestimmungen Amtszeit beschränkung

§ 55.

Für die im Amt stehenden Sc hulleitungsmitglieder beginnt die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss §
12 Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetz ung dieser Veror dnung zu laufen. Inkrafttreten

§ 56.

Diese Verordnung tritt auf Be ginn des Schuljahres 2009/
2010 (17. August 2009) in Kraft. Anhang
6
1 OS 64, 390 ; Begründung siehe ABl 2009, 1263 .
2 LS 413.21 .
3 LS 413.31 .
4 SR 412.101 .
5 SR 837.0 .
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6 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 ( OS 65, 913 ; ABl 2010,
2650 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 ( OS 69, 61 ; ABl 2013-12-06 ). In Kraft seit 1. März 2014.
8 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 ( OS 69, 61 ; ABl 2013-12-
06 ). In Kraft seit 1. März 2014.
9 Kraft seit 18. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 ( OS 69, 311 ; ABl 2014-05-09 ). In Kraft seit 18. August 2014.
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