Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche (181.11)
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Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche

1 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche (vom 7. Juli 1963)
1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Grundlage

§ 1.

Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zü rich besteht auf Grund des Evangeliums und der von Huldrych Zwingli begonnenen und gemäss den Beschlüssen des zürcherischen Rates durchgeführten Reformation.
II. Rechts
-
persönlichkeit

§ 2.

1 Die Landeskirche baut sich auf den Kirchgemeinden auf.
2 Landeskirche und Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte Per sonen des öffentlichen Rechts.
III. Autonomie

§ 3.

1 Die Landeskirche organisiert sich im Rahmen dieses Ge setzes.
2 Ihre innerkirchlichen Angelegenh eiten ordnet sie selbständig und gibt sich zu diesem Zw ecke eine Kirchenordnung
8 .
3 Zu den innerkirchlichen Ange legenheiten der Landeskirche ge hören namentlich die gottesdienstl ichen Veranstaltungen, die kirch liche Unterweisung, die Seelsorge, die Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission.
IV. Staatliche
Oberaufsicht

§ 4.

1 Die Oberaufsicht des Staate s wird durch den Kantonsrat ausgeübt. Die Jahresberichte de s Kirchenrates und der Rekurskom mission sowie die Prot okolle über die Verha ndlungen der Kirchen synode sind dem Regierungsrat zuzust ellen. Dieser erstattet darüber Bericht an den Kantonsrat.
2 Die Kirchenordnung
8 ist dem Regierungsrat zur Prüfung ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit vorzulegen.
V. Finanzen

§ 5.

1 Der Staat übernimmt, unter Vorbehalt der näheren Bestim mungen dieses Gesetzes und der Ve rpflichtungen Dritter, insbeson dere die folgenden Leistungen fü r die ökonomischen Bedürfnisse der Landeskirche:
25
1.
25 die Besoldungen der Pfarrer gemäss §§
16, 18, 19 und 41–45;
2.
25 einen Beitrag von 7% seiner Leistungen gemäss Ziffer 1 an die Aufwendungen der Landeskirche, insbesondere für die Kirchen synode, den Kirchenrat und sein Sekretariat sowie für die Be zirkskirchenpflegen.
1. Staatliche
Mittel
2
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
2 Der Kantonsrat eröffnet hiefür dem Kirchenrat alljährlich den erforderlichen Kredit.
3 Anordnungen von Organen der La ndeskirche, welche die Finan
- zen des Staates in Anspruch nehm en, bedürfen der Zustimmung der staatlichen Behörden.
2. Landes kirchliche Mittel; Finanzausgleich

§ 6.

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1 Der Landeskirche stehen zur Lösung von Aufgaben, die nicht aus Staatsmitteln erfüllt we rden können, die Mittel der landes
- kirchlichen Zentralkasse zur Ve rfügung. Die Landeskirche verfügt ferner über Spezialfonds für kirchl iche Zwecke nach den für diese bestehenden Vorschriften. Die Verw altung der Zentralkasse und der Fonds ist Sache der Landeskirche.
2 Die Zentralkasse wird durch di e Beiträge der Kirchgemeinden, den Beitrag des Staates gemäss §
5 Abs. 1 Ziffer 2 sowie durch Schen
- kungen, Vermächtnisse und a ndere Zuwendungen gespeist.
25
3 Die Kirchensynode setzt die Be iträge der Kirchgemeinden in Steuerprozenten fest.
4 Aus der Zentralkasse werden an Kirchgemeinden Finanzaus
- gleichs- und Baukostenbeit räge ausgerichtet. Dies e sind so zu bemes
- sen, dass die Kirchensteuersätze ni cht mehr als drei Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der ev angelisch-reformierten Kirchen
- steuersätze liegen.
5 Die Kirchenordnung
8 regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanz ausgleichs sowie die Abgrenzung der Zuständigkeit für Ausgabenbe willigungen zwischen Kirchen
- synode und Kirchenrat.
3. Steuerfreiheit

§ 7.

Die Landeskirche und ihre Kirc hgemeinden sind steuerfrei nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. VI. Mitglied schaft

§ 8.

1 Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Ein
- wohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung
8
um
- schriebenen kirchlichen Erforderni sse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nich tzugehörigkeit erklärt hat.
2 Über die Zugehörigkeit der Kind er unter 16 Jahren zur Landes
- kirche bestimmen die Inhaber de r elterlichen oder vormundschaft
- lichen Gewalt. Vom erfüllten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteils
- fähigen frei, über seine Zugehörigkeit zur Landeskirche selbständig zu entscheiden.
3 Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitze s schriftlich einzureichen.
3 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
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VII. Stimm-
und Wahlrecht

§ 9.

1 Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staats verfassung
2 zur Ausübung politischer Re chte in kirchlichen Angele genheiten befugten Glieder der Landeskirche.
2 Die Wählbarkeit für das Pfarra mt wird durch die Kirchen ordnung
8 bestimmt.
2. Inhalt
des Stimmrechts

§ 9a.

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1 Erlass und Gesamtrevisionen der Kirchenordnung
8 unter stehen dem obligatorischen Refere ndum, ebenso Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigte n betreffen; ande re Teilrevisio nen unterstehen dem fakultative n Referendum. Die Kirchenordnung
8 bestimmt die weiteren Beschlüs se der Synode, insbesondere Aus gabenbewilligungen, welche dem fa kultativen Referendum unterste hen. Sie bestimmt, welche Mindes tzahl von Stimmberechtigten oder Mitgliedern der Synode und welche Behörden zur Ergreifung des Referendums berechtigt sind.
2 Die Kirchenordnung
8 bestimmt die Gegenstände und die Berech tigten für die Initiative im Bereich der Landeskirche.
3 Im Übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
4 Für die Befugnisse der Stimmber echtigten in den Kirchgemein den gilt das Gemeindegesetz
3 .
VIII. Anwen
-
dung staatlichen
Rechts

§ 10.

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1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Organisation und Geschäftsführung der kirchlichen Behörden und Angestellten, für die Beschränkungen der Wähl barkeit infolge Unver einbarkeit von Ämtern und wegen Ve rwandtschaft, für die Verwaltung der Kirchgemeindegüter und für die Erhebung v on Kirchgemeinde steuern die gesetzlichen Vorschriften.
2 Die Kirchenordnung
8 kann Abweichungen vom Personalgesetz
6 festlegen. Der Kirchenr at regelt in einer Pe rsonalverordnung die Ein zelheiten. Diese bedarf der Gene hmigung durch di e Kirchensynode und zusätzlich der Ge nehmigung des Regierungsrates, soweit staat liche Mittel für Besoldungen einges etzt werden, und soweit die vom Gesetz eingeräumte Autonomie de r Kirchgemeinden eingeschränkt wird.
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2. Abschnitt: Die Kirchgemeinden
I. Bestand

§ 11.

1 Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten evangelisc h-reformierten Kirchgemeinden.
1. Berechtigung
4
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2 Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirch
- gemeinden sowie für Grenzveränder ungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
3 .
3 Veränderungen im Bestand si nd im Anhang nachzutragen. II. Gemeinde zugehörigkeit; Autonomie

§ 12.

1 Jede Kirchgemeinde umfasst die auf ihrem Gebiet wohn
- haften Glieder der Landeskirche.
2 Vorbehalten bleiben die beso nderen Bestimmungen über die französischen Kirchgemeinschaften.
3 Im Rahmen der Gesetzgebung und der Kirchenordnung
8 ordnen die Kirchgemeinden ihre An gelegenheiten selbständig. III. Aufgaben

§ 13.

1 Die kirchlichen Dienste we rden nach Massgabe der Kirchenordnung
8 in erster Linie von den Kirchgemeinden geleistet.
2 An die Kosten der Ausbildung ki rchlicher Gemeindehilfen kann der Staat Beiträge gewähren. IV. Verein barungen zwischen Kirch gemeinden

§ 14.

1 Die Kirchgemeinden sind berechtigt, ne ben Zweckverbän
- den auch andere Vereinbarungen untereinander zu schliessen, ins
- besondere zum Ausgleich der Steu erlasten oder der dienstlichen Beanspruchung der Pfarrer und ihrer Vertreter.
2 Solche Vereinbarungen unterli egen der Genehm igung des Kir
- chenrates. Die Befugnisse des Ka ntonsrates und des Regierungsrates gemäss §
7 des Gemeindegesetzes
3 bleiben vorbehalten. V. Organisation

§ 15.

1 Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse nach den Bestim
- mungen des Gemeindegesetzes
3 aus:
1. durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten an
- gehören; die Bestimmungen der §§
116 und 117 des Gemeinde
- gesetzes
3 bleiben vorbehalten;
2. durch eine von den Stimmberec htigten auf Amtsdauer gewählte Kirchenpflege von mindes tens fünf Mitgliedern.
2 Für die von den Stimmberechtigten zu treffenden Wahlen gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande res bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte
4 ,
31 .
3 Die kirchlichen Aufgaben der Kirchgemeindeve rsammlung und der Kirchenpflege werden durch die Kirchenordnung bestimmt. VI. Gemeinde pfarrer

§ 16.

1 Jede Kirchgemeinde wählt eine n oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.
2 Die während einer Amts periode gewählten Pf arrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
1. Neuwahl
5 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
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3 Das Verfahren bei Neuwahlen vo n Pfarrern wird durch eine Verordnung des Kirchenrates
14 geregelt, die de r Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
2. Bestätigungs
-
wahl

§ 17.

Die Pfarrer der Kirchgemeinden unterliegen alle sechs Jahre der Bestätigungswahl.
3. Errichtung
neuer
Pfarrstellen

§ 18.

Neue Pfarrstellen werden auf Antrag des Kirchenrates vom Regierungsrat errichtet, wenn in einer Kirchgemeinde auf einen Pfar rer mehr als 3000 Ge meindeglieder entfallen und die Kirchgemeinde sich zur Übernahme der gesetz lichen Leistungen gemäss §
52 ver pflichtet hat.
4. Befristete
Pfarrstellen

§ 19.

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1 Liegen in einer Kirchgemeinde für die pfarramtliche Tätigkeit besonders erschwerende Ve rhältnisse vor, kann der Kirchen rat zusätzlich eine zeitli ch befristete Pfarrstelle errichten, sofern sich die Kirchgemeinde zur Übernahme de r gesetzlichen Leistungen gemäss

§ 52 verpflichtet hat. Ausnahmswe

ise können Teilzeitstellen errichtet werden.
2 Der Kirchenrat wählt die Inhaber auf die Dauer dieser Stellen auf Vorschlag der Kirchenpflege und setzt die Grundbe soldung fest.
3 Die staatlichen Aufwendungen fü r diese Stellen sind durch den Voranschlagskredit begrenzt. Der Betrag richtet sich nach der Mit gliederzahl der Landeskir che und den Lebenskosten.
4 Der Kirchenrat erlässt eine Vero rdnung über Errichtung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrstellen
15 , die der Geneh migung der Kirche nsynode bedarf.
VII. Kirchliche
Gebäude

§ 20.

1 Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeinde häuser, Pfarrhäuser und der Unterr ichtslokale sind Sache der Kirch gemeinden, sofern sie nicht kraft be stehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.
2 Soweit solche besondere Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und einzelnen Kirchgemeinden über staatliche Leistungen für kirchliche Zwecke bestehen, kann von beiden Te ilen jederzeit deren Ablösung verlangt werden. Im Streitfall en tscheidet das Verw altungsgericht.
3 An Neubauten und Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarr wohnungen leistet der Staat angemesse ne Beiträge. De r Regierungsrat erlässt hierüber eine Verordnung
18 .
2. Benützung

§ 21.

1 Die Kirchenpflegen können di e Benützung von Kirchen und Kircheneinrichtungen zu ande ren Zwecken gestatten, sofern deren kirchliche Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Re kurse gegen solche Beschlüsse entscheidet erstinstanzlich die Bezirks kirchenpflege.
1. Erstellung
und Unterhalt
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181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
2 Die Benützung der Kirchen und der dazugehörenden Einrich
- tungen durch die politischen Ge meinden richtet sich nach §
17 des Gemeindegesetzes
3 . VIII. Kirchliche Minderheiten

§ 22.

1 Verbindet sich infolge abweic hender religiös er Richtung eine Minderheit der Kirchgemeinde zu einer kirchlichen Gemein
- schaft mit gesondertem Gottesdienst und Religionsunterricht und mit eigener Seelsorge, ohne aus der Lande skirche auszutreten, so hat diese Minderheit, falls sie mi ndestens den fünften Teil der Stimmberechtig
- ten umfasst, unter Wahrung des Vo rrechts der kirchlichen Mehrheit das Recht zu unentgeltlicher Benüt zung der Kirche und ihrer sämt
- lichen Kultusgeräte.
2 Dieses Recht ist an die Bedi ngungen geknüpft, dass die Mit
- glieder ihre Steuerpflicht gegenübe r der Landeskirche erfüllen, dass sie sich in den kirchlichen Funkt ionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung
8 halten, dass sie auf eigene Kosten einen in der Lan
- deskirche wählbaren Pfarrer bestel len und sich den kirchlichen Visita
- tionen unterziehen. IX. Französische Kirchgemein schaften

§ 23.

1 Die der Landeskirche ange hörenden Personen, deren Um
- gangssprache die französische Sprache ist, bilden zwei französische Kirchgemeinschaften, die im Anha ng zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die französischen Kirchgemeins chaften sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts. Si e sind steuerfrei nach den Bestim
- mungen der Steuergesetzgebung.
2 Die französischen Kirchgemeinschaften organisieren sich in ähn
- licher Weise wie eine Kirchgemeinde. Oberstes Organ ist die Ver
- sammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversamm
- lung erlässt ein Statut
7 , das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Durch das Statut können be sondere Verwaltungskreise mit dem Recht eigener Pfarrwahl bestimmt werden.
3 Der Beitritt zu einer französisc hen Kirchgemeinschaft und der Austritt aus ihr erfolgen durch schri ftliche Erklärung an die Vorsteher
- schaft. Diese gibt davon der Kirc henpflege der Kirchgemeinde, in deren Gebiet der Betreffend e wohnt, unverzüglich Kenntnis.
4 Die französischen Kirchgemeins chaften erheben von ihren Mit
- gliedern zur Deckung der Ausgaben die erforderlichen Beiträge. Die Mitglieder sind berechti gt, diese Beiträge vo n den Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.
5 Die Bestimmungen dieses Gese tzes über die ökonomischen Leis
- tungen des Staates an die Kirchg emeinden und über die Pfarrer finden für die französischen Kirchgem einschaften ebenfalls Anwendung.
7 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11
3. Abschnitt: Die kirchlichen Bezirke
I. Einteilung

§ 24.

1 Die kirchlichen Bezirke umfa ssen die Kirchgemeinden der staatlichen Bezirke.
2 Der Bezirk Zürich jedoch ist in zwei selbständige kirchliche Be zirke aufgeteilt, von denen der er ste die Kirchgemeinden der Stadt Zürich links der Limmat, der zwei te die Kirchgemei nden rechts der Limmat umfasst.
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3 Die Kirchenordnung bestimmt, welc hen kirchlichen Bezirken die französischen Kirchgemei nschaften Zürich und Winterthur zugeteilt werden.
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II. Bezirks
-
kirchenpflege

§ 25.

1 Jeder kirchliche Bezirk wähl t eine Bezirkskirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat setzt nach Anhö ren des Kirchenrates die Mitglieder zahl der einzelnen Bezirkskirchen pflegen fest. Die Mehrheit der Mitglieder darf nicht dem Pfarrerstand angehören.
2 Die Bezirkskirchenpflege wird von den Stimmberechtigten des Bezirkes auf Amtsdauer gewählt. Sie konstituiert sich selbst.
2. Aufgaben

§ 26.

1 Die Bezirkskirchenpflege beaufsichtigt die Kirchgemein den und ihre Organe hinsichtlich de r Erfüllung ihrer kirchlichen Auf gaben sowie die Amtsführung der Pfarrer und ihrer Vertreter. Sie überwacht das kirchlic he Leben im Bezirk.
2 Sie entscheidet Rekurse gegen Be schlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen.
III. Bezirks
-
versammlungen
und Pfarrkapitel

§ 27.

Die Regelung der Organisation und der Aufgaben kirch licher Bezirksversa mmlungen und der Pfarrkapitel bleibt der Kirchen ordnung
8 überlassen.
4. Abschnitt: Die Kirchensynode
I. Zusammen
-
setzung und
Wahlart

§ 28.

1 Die Kirchensynode ist die Ve rtretung der gesamten Lan deskirche. Sie besteht aus 180 v on den Stimmberechtigten in den Synodalwahlkreisen ge wählten Mitgliedern.
2 Als Synodalwahlkreise gelten in der Regel die kirchlichen Be zirke sowie die französischen Kirchgemeinschaften als Ganzes. Volks reiche Bezirke können in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
3 Die Aufteilung in Wahlkreise und die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgen nach Anhören des Kirchenrates durch den Regierungsrat. Die Sitze werden auf die Wahlkreise im Ver
1. Zusammen-
setzung
8
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche hältnis zur evangelisc h-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zu letzt ermittelt worden ist, verteilt. Dem Wahl
- kreis der französischen Kirchgemei nschaften stehen mindestens zwei Sitze zu.
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4 Die Mitglieder der Synode werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
4 ,
31 an der Urne gewählt.
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5 Die Mehrheit der Mitglieder ei nes Wahlkreises darf nicht dem Pfarrerstand angehören. II. Amtsdauer; Sitzungen

§ 29.

1 Die Synode konstituiert sich selbst. Ihre Amtsdauer fällt mit der des Kantons rates zusammen.
2 Ordentlicherweise hält die Synode jährlich zwei Sitzungen ab, die in der Regel im Frühling und im Herbst stattfinden.
3 Ausserordentlicherweise wi rd die Synode einberufen:
1. auf Verlangen des Kirchenrates;
2. auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder;
3. auf Anordnung ih res Präsidenten. III. Pflichten und Befugnisse

§ 30.

1 Die Synode hat namentlich folgende Pflichten und Befug
- nisse:
1. sie wacht über den Anliegen de r Landeskirche und ihrer Glieder;
2. sie erlässt die Kirchenordnung
8 , fasst für alle Kirchgemeinden ver
- bindliche Beschlüsse und bestimmt ihre Bekanntgabe im kantona
- len Amtsblatt;
3. sie hat das Begutachtungs- und An tragsrecht für die zu erlassenden staatlichen Gesetze, welche die Landeskirche berühren;
4. sie beaufsichtigt die Geschäfts führung des Kirchenrates und der Rekurskommission und nimmt de ren Jahresberichte ab;
5. sie fördert evangelische Liebes werke und die Hilfeleistung an be
- dürftige Kirchgemeinden;
6.
20 sie erlässt ein Reglement über das kirchliche Finanzwesen
9 und den kirchlichen Finanzausgleich
10 ; sie setzt die Beiträge der Kirch
- gemeinden in Steuerprozenten fest;
7. sie entscheidet über die Zuge hörigkeit der Landeskirche zum Schweizerischen Ev angelischen Kirchenbund und über die Be
- ziehungen zu anderen Kirchen;
8. sie wählt nach ihrer Erne uerungswahl auf Amtsdauer: a. die Mitglieder des Kirchenrates; b. die Mitglieder und Ersatzmi tglieder der Rekurskommission;
9 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11 c. den Abgeordneten in die interkantonale Prüfungsbehörde und seinen Stellvertreter; d. die Vertreter für die Abgeor dnetenversammlung des Schweize rischen Evangelischen Kirchenbundes.
2 Die Kirchenordnung kann der Synod e weitere in den Aufgaben kreis der Landeskirche fallende Obliegenheiten übertragen.
IV. Geschäfts
-
ordnung

§ 31.

1 Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung
11 . Ihre Ver handlungen sind in der Regel öffentlich.
2 . . .
24

§ 32.

5. Abschnitt: Der Kirchenrat
I. Zusammen
-
setzung

§ 33.

1 Der Kirchenrat besteht aus sieben durch die Synode aus den stimmberechtigten Gliedern de r Landeskirche ge wählten Mitglie dern. Die Kirchenordnung
8 bestimmt seine Konstituierung.
2 Die Mitgliedschaft in einer Ki rchenpflege, in einer Bezirks kirchenpflege und in der Synode sind mit der Mitgliedschaft im Kirchenrat unvereinbar.
II. Pflichten
und Befugnisse

§ 34.

1 Soweit dieses Gesetz oder die Kirchenordnung
8 nichts an deres bestimmt, steht dem Kirchenrat die Vertretung der Landeskirche nach aussen, insbesondere gegenübe r den staatlichen Behörden, zu.
2 Der Kirchenrat vollzieht die Be schlüsse der Synode und übt die Oberaufsicht über das kirchliche Leben der Bezirke und Gemeinden aus. Er erstattet jährlich ei nen Bericht über seine Tätigkeit.
3 Insbesondere stehen dem Kirchenrat zu:
1. Prüfung und Ordination von Pfarra mtskandidaten, soweit nicht interkantonale Vereinbarungen bestehen;
2. Erteilung des Rechts zur Aushilfe im Pfarrdienst;
3. Beurlaubung von Pfarrern;
4.
20 Wahl der Hilfsprediger und ihres Vorstehers, Wahl von Pfarrern für zeitlich befristete Pfarrs tellen, Abordnung von Verwesern und Vikaren;
5. Vorschlagsrecht für die Ernennung der Pfarrer für staatliche An stalten und Spitäler sowie fü r das Taubstummenpfarramt;
6. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Feldpredigern;
7. Begutachtung der Berufung von Professoren an die Theologische Fakultät der Universität;
10
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
8. Begutachtung der Lehrpläne und Lehrmittel für den Religions
- unterricht gemäss der Gesetz gebung über das Schulwesen;
9.
20 Antragstellung an den Regierung srat auf Schaffung neuer Pfarr
- stellen gemäss §
18;
10.
25 Antragstellung an den Regierung srat in Angelegenheiten der Landeskirche, soweit staatliche Leistungen beansprucht werden;
11. Vernehmlassung zuhanden der staatlichen Behörden bei Grenz
- veränderungen und Änderungen im Bestand der Kirchgemein
- den sowie bei der Bild ung von Zweckverbänden;
12. Letztinstanzliche Beurteilung von Rekursen gegen Beschlüsse der Bezirkskirchenpflegen.
4 Die Kirchenordnung
8 bestimmt im Rahmen des Gesetzes die nähere Umschreibung der Obliegenhe iten des Kirchenrates. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung
12 und bestellt sein Sekretariat. III. Stellung gegenüber den staatlichen Behörden

§ 35.

1 Aufträge des Regierungsrates und seiner Direktionen an kirchliche Behörden und Beamte werden durch Vermittlung des Kirchenrates erteilt.
2 Bei der Behandlung von Geschäfte n, welche die Landeskirche berühren, geben die staatlichen Behörden dem Kirc henrat Gelegen
- heit zur Stellungnahme. IV. Mass nahmen gegen Kirchgemeinden

§ 36.

1 Der Kirchenrat trifft nach fruchtlosen Bemühungen der Bezirkskirchenpflege die nötigen Massnahmen, wenn Kirchgemein
- den trotz Verwarnung sc hwere Missstände dulden.
2 Vorbehalten bleiben die Einstellung im Amt oder Abberufung der mit kirchlichen Funktionen betraute n Personen durch den Kirchenrat gemäss §§
47 ff.
6. Abschnitt: Die Rekurskommission I. Zusammen setzung; Aufgaben

§ 37.

1 Die von der Synode gewählte Rekurskom mission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatz mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und amtet in der Bese tzung von fünf Mitgliedern.
2 Wählbar sind alle stimmberechtig ten Glieder der Landeskirche, mit Ausnahme der Mitglieder de s Kirchenrates und der Bezirks
- kirchenpflegen.
3 Die Rekurskommission beurteilt Re kurse gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Kirc henrates, soweit dies e nicht an das Verwal
- tungsgericht weitergezogen werden können.
11 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
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II. Verfahren

§ 38.

1 Das kirchliche Rekur sverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
5 .
2 Ein Mitglied der Rekurskommissio n hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgem einde in Ausstand zu treten.
3 Die Rekurskommission er stattet der Synode jä hrlich Bericht über ihre Tätigkeit.
7. Abschnitt: Die Pfarrer
I. Wählbarkeit

§ 39.

1 Zur Führung des Pfarramtes be rechtigt sind die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung
8 ordinierten oder durch den Kirchenrat als wahlfähig bezeichneten Personen.
2 Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch ausländische Staats angehörige als wahlfähig bezeichnen.
II. Amts
-
pflichten

§ 40.

20 Die Kirchenordnung
8 bestimmt die Obliegenheiten der Gemeindepfarrer und ihrer Vertrete r sowie die besondern Aufgaben der nicht im Gemeindedienst stehen den Pfarrer. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Schulwesen.
III. Vikariate

§ 41.

1 Ein Vikariat wird bei Militä rdienst, Krankheit und Unfall oder zur vorübergehenden Entlastung eines Pfarrers errichtet. Die Vikare werden vom Kirchenrat abgeordnet und vom Staat besoldet. Die Kirchgemeinde sorgt für die Bereitstellung eines geeigneten Au dienzzimmers.
2 Für die Besoldung des Pfarrers während seiner Beurlaubung sind die für die Beamten der Verwalt ung geltenden Be stimmungen mass gebend.
3 Beurlaubungen aus anderen Gründe n als Militärdienst, Krank heit oder Unfall können vom Kirc henrat nur nach Anhören der Kirchenpflege bewilligt werden. Üb er die Regelung der Besoldung (Übernahme der Kosten der Stellv ertretung, teilweise oder völlige Sistierung der Besoldung) holt der Kirchenrat die Zustimmung des Regierungsrates ein.
IV. Ver
-
wesereien

§ 42.

20 Der Kirchenrat ordnet an eine freie Pfarrstelle bis zu ihrer Besetzung oder Wiederbesetzung eine n Verweser ab. Eine Verweserei soll in der Regel längst ens zwei Jahre dauern.
V. Lernvikariate

§ 43.

Der Kirchenrat ist ermächtigt , Theologen, die nach der Ordination noch keine Anstellung haben, im Einvernehmen mit den Kirchenpflegen Pfarrern zur weiter en Einführung ins Pfarramt zuzu weisen. Ein Lernvikariat soll in de r Regel längstens ein Jahr dauern.
12
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche VI. Hilfs prediger

§ 44.

Zur Aushilfe bei dringlicher Verhinderung von Pfarrern werden vom Kirchenrat Hilfspredi ger und ein Vorsteher derselben auf Amtsdauer gewählt. Ihre Zahl wird vom Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates festgesetzt. Über ihre Wahl und dienstlichen Verrichtun
- gen erlässt der Kirchenrat ein Reglement
16 , das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. VII. Anstalts pfarrer und Pfarrämter für besondere Dienste

§ 45.

1 Die Pfarrer an den kantona len Kranken-, Pflege- und Strafanstalten sowie die Seelsorger an den Bezirksgefängnissen wer
- den vom Regierungsrat nach Anhöre n des Kirchenrates gewählt. Der Regierungsrat setzt di e Besoldungen fest.
2 Pfarrämter für besondere Dien ste der Landeskirche können auf Antrag der Synode durch den R egierungsrat gesc haffen werden. VIII. Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

§ 46.

Der Kirchenrat kann Pfarrer, die unverschuldet nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst zu erfüllen, mit Zustimmung des Regie
- rungsrates vorzeitig in den Ruhestand versetzen. IX. Einstellung im Amt

§ 47.

Der Kirchenrat kann Pfarrer und andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen (Mitglieder von Bezirks- und Gemeinde
- kirchenpflegen, Angestellt e von Kirchgemeinden), die a. ihre kirchlichen Obliegenheiten auch nach Ermahnung schwer ver
- nachlässigen oder b. in Strafuntersuchung gezogen sind, vorübergehend, jedoch längstens bi s zum Ablauf der Amtsdauer, in ihren dienstlichen Verrichtungen einstellen. Über die Regelung der Besoldung während der Amtseinstellung (Übernahme der Kosten der Stellvertretung, teilweis e oder völlige Sistier ung der Besoldung) holt der Kirchenrat die Zustimm ung des Regierungsrates ein. X. Abberufung und Entzug der Wählbarkeit

§ 48.

Pfarrer und andere mi t pfarramtlichen Funktionen betraute Personen, die sich zur Weiterführ ung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben, oder de ren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirc hgemeinde geworden is t, können durch den Kirchenrat abberufen werden. Unte r den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der Entzug der Wählbarkeit erfolgen. XI. Rekurs

§ 49.

Gegen Beschlüsse des Kirchenr ates über die Einstellung im Amt, die Abberufung und den Entz ug der Wählbarkeit ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig.
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XII. Rücktritt

§ 50.

1 Die Pfarrer sind verp flichtet, auf das der Vollendung des
65. Altersjahres folgende Frühjahr vom Amt zurückzutreten. Bei Pfarrermangel kann ein Pfarrer mit Zustimmung der Kirchenpflege und des Kirchenrates se in Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bekleiden.
2 Beim Tod eines im Amt stehenden Pfarrers wird die Barbesol dung noch für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. Die Familie des verstorbenen Pfarrers ist berechtigt, die Amtswoh nung während eines halben Jahres weiterzubenützen.
XIII. Besoldung

§ 51.

20
1 Die Besoldungen der Pfarrer gemäss §§
18 und 19, der Verweser sowie die Entschädigung en der Vikare, Lernvikare und Hilfsprediger werden nach Anhöre n des Kirchenrates durch Verord nung des Regierungsrates
17 festgesetzt. Die Verordnung regelt auch die Ferien.
2 Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern kleine r Kirchgemeinden ohne Gewährung von Besoldungszul agen zusätzliche Funktionen im Dienst der Landeskir che zu übertragen.
3 Die Pfarrer gehören der Vorsorge einrichtung für das Staatsperso nal
32 an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
XIV. Amts
-
wohnung

§ 52.

20
1 Die Pfarrer sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Eine geeignete Amtswohnung ist ihnen unentgeltlich zur Ver fügung zu stellen. Wo kein Pfarrh aus vorhanden ist, sorgt die Kirch gemeinde für eine Amtswohnung ode r richtet eine angemessene Ent schädigung für die Mietkosten aus.
2 Die Bezirkskirchenpflege entscheidet, ob die angebotene Amts wohnung oder die Entschädigung fü r die Mietkosten den Anforderun gen genüge.
3 Hinsichtlich der Amtswohnungen von Pfarrern, die in mehr als einer Kirchgemeinde pfarramtliche Tätigkeiten ausüben oder eine zeitlich befristete Pfarrs telle innehaben, bestim mt der Kirchenrat das Erforderliche.
20
2. Verwaltung
und Unterhalt

§ 53.

1 Die Amtswohnungen sind von ih ren Benützern sorgfältig zu verwalten und instand zu halten. Kleinere Ausbesse rungen sind von ihnen auf eigene Kosten zu besorgen ; Kosten für grössere Reparaturen und für den Gebäudeunterhalt trägt der Eigentümer.
2 Der Regierungsrat erlä sst nach Anhören des Kirchenrates eine Verordnung über die Amts wohnungen der Pfarrer
19 .
1. Wohnsitz
14
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen I. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 54.

1 Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze aufge hoben, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisa tion der evangelischen Landeskirche des Kan
- tons Zürich vom 26. Oktober 1902 mit den seitherigen Abänderungen.
2 Die Fortführung des Konkordates
13 betreffend gegenseitige Zu
- lassung evangelisch-reformierter Pf arrer in den Kirchendienst vom
22. Februar 1923 bleibt nach dem I nkrafttreten dieses Gesetzes der Landeskirche überlassen. II. Übergangs bestimmungen

§ 55.

1 Bis zum Erlass de r neuen Kirchenordnung
8 , die der Ur
- nenabstimmung durch die Stimmber echtigten der Landeskirche unter
- liegt, findet die bisherige Kirche nordnung Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gese tzes nicht widerspricht.
2 Der Kirchenrat legt der Synode spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes den Entwurf zu einer neuen Kirchen
- ordnung vor.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Gesetzes bestehenden kirchlichen Behörden beenden di e begonnene Amtsdauer. Die Be
- zirkskirchenpflegen im Gebiete des staatlichen Bezirks Zürich sind jedoch sofort neu zu wählen. Die drei neugewählten Bezirkskirchen
- pflegen treten in den ordentlichen Turnus der Gesamterneuerung der Bezirkskirchenpflegen ein. III. Inkraft treten

§ 56.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm
- berechtigten am Tag nach der am tlichen Veröffentli chung des kantons
- rätlichen Erwahrungsbes chlusses in Kraft.
15 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11 Anhang Die evangelisch-reformi erten Kirchgemeinden Bezirk Zürich links der Limmat Albisrieden Friesenberg St. Peter Altstetten Hard Sihlfeld Aussersihl Im Gut Wiedikon Enge Industriequartier Wollishofen Fraumünster Leimbach Bezirk Zürich rechts der Limmat Affoltern Matthäus Schwamendingen Balgrist Neum ünster Seebach Fluntern Oberstrass Unterstrass Grossmünster Oerlikon Wipkingen Hirzenbach Paulus Witikon Höngg Predigern Hottingen Saatlen Bezirk Dietikon
26 Birmensdorf-Aesch Schlieren Weiningen Dietikon Uitikon Oberengstringen Urdorf Bezirk Affoltern Aeugst a. A. Kappel a. A. Ottenbach Affoltern a. A. Knonau Rifferswil Bonstetten Masch wanden Stallikon Hausen a. A. Mettmenstetten Hedingen Obfelden
16
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche Bezirk Horgen Adliswil Kilchberg Rüschlikon Hirzel Langnau a. A. Schönenberg Horgen Oberrieden Thalwil Hütten Richterswil Wädenswil Bezirk Meilen Erlenbach Männedorf Uetikon a. S. Herrliberg Meilen Zollikon
26 Hombrechtikon Oetwil a. S. Zumikon Küsnacht Stäfa Bezirk Hinwil Bäretswil Gossau Seegräben Bubikon Grüningen Wald Dürnten Hinwil Wetzikon Fischenthal Rüti Bezirk Uster Dübendorf Maur Volketswil Egg Mönchaltorf Wangen- Fällanden Schwerzenbach Brüttisellen Greifensee Uster Bezirk Pfäffikon Bauma Kyburg Sternenberg Fehraltorf Linda u Weisslingen Hittnau Pfäffikon Wila Illnau-Effretikon Russikon Wildberg
17 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11 Bezirk Winterthur Altikon Neftenbach Winterthur- Brütten Pfungen Mattenbach Dägerlen Rickenbach Oberwinterthur Dättlikon Schlatt Seen Dinhard Seuzach Töss Elgg Sitzberg Veltheim Ellikon a. d. Th. Turbenthal Wülflingen Elsau Wiesendangen Zell Hettlingen Winterthur-Stadt Bezirk Andelfingen Andelfingen Feuerthalen Ossingen Benken Flaach-Volken
28 Rheinau-Ellikon Berg a. I. Henggart Stammheim Buch a. I. Laufen Thalheim a. d. Th. Dorf Marthalen Trüllikon-Truttikon Bezirk Bülach Bassersdorf-Nürensdorf Glattfelden Rorbas Bülach Kloten Wallisellen Dietlikon Lufingen Wil Eglisau Opfikon Embrach Rafz Bezirk Dielsdorf Bachs Niederweningen Rümlang Buchs Oberglatt Schöfflisdorf Dällikon Otelfingen Stadel Dielsdorf Regensberg Steinmaur Niederhasli-Niederglatt Regensdorf Weiach
18
181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche Die französischen Kirchgemeinschaften Zürich umfassend die französisc h sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staat
- lichen Bezirken Zürich, Dietikon, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf. Winterthur umfassend die französi sch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staat
- lichen Bezirken Hinwil, Pf äffikon, Winterthur, Andel
- fingen und Bülach.
1 OS 41, 460 und GS I, 595.
2 LS 101 .
3 LS 131.1 .
4 LS 161 .
5 LS 175.2 .
6 LS 177.10 .
7 LS 181.111 und LS 181.112 .
8 LS 181.12 .
9 LS 181.13 .
10 LS 181.14 .
11 LS 181.21 .
12 LS 181.22 .
13 LS 181.41 .
14 LS 181.42 .
15 LS 181.421 .
16 LS 181.422 .
17 .
18 LS 181.61 .
19 LS 181.62 .
19 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
181.11
20 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 529). In Kraft seit 1. Januar 1981 (OS 47, 538).
21 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983, §
136 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
22 Eingefügt durch G über die Bezirk sverwaltung vom 10. März 1985, §
14 lit. c (OS 49, 363).
23 Bildung Bezirk Dietikon / Zollikon zu Meilen G vom 10. Mä rz 1985 (OS 49,
406).
24 Aufgehoben durch Verwaltungsvereinf achungen G (Art. IV) vom 16. März
1986 (OS 49, 600).
25 Fassung gemäss Verwaltungsvereinfachungen G (Art. IV) vom 16. März 1986 (OS 49, 600).
26 Fassung gemäss Bildung Bezirk Dietikon G vom 4. Mai 1988 (V) (OS 50, 455).
27 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 259). In Kraft seit 1. Ja nuar 1991 (OS 51, 261).
28 Fassung gemäss G vom 22. November 1994 (OS 52, 968).
29 Eingefügt durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
30 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
31 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
32 Fassung gemäss G über die Verselbstst ändigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
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