Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                            1 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 11. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode, nach  Einsichtnahme  in  Antrag  und  Bericht  des  Kirchenrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Dezember 2009 und der vorberat enden Kommission der Kirchen synode vom 9. März 2010, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieser  Verordnung  untersteh en  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan deskirche, soweit die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Verordnung  gilt  für  die  Mi tglieder des Kirchenrates sinn gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Kirchenrat  kann  einzelne Anstellungsv erhältnisse  ab weichend von dieser Verordnung re geln, insbesondere bei Angestell ten,  deren  Lohn  durch  Drittmittel finanziert  wird,  bei  Lernenden sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Angestellte der Landeskirch e im Kloster Kappel gelten hin sichtlich Beginn und Beendigung de s Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar beitszeit  und  Freizeit  die  Bestim mungen  des  Landes-Gesamtarbeits vertrages für das Gastgewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            15 Als Kirchgemeinden im Sinn di eser Verordnung gelten auch: a.   Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , b.   Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und  Pfarrer  in  Institutionen  gelt en  für  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in Pfarrämtern mit gemischter Träge rschaft und in Pfarrämtern der Ge samtkirchlichen  Dienste  sinngemäss, sofern  diese  Verordnung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche B. Begriffe Pfarrerin, Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Pensum  in  einem  Wahl-  ode r  Anstellungsverhä ltnis  in  einem Pfarramt tätig sind. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Angestellte  im  Sinn  dieser  Ve rordnung  sind  Personen,  die unbefristet oder befriste t mit einem vollen ode r teilzeitlichen Pensum im  Dienst  einer  Kirchgemeinde oder  der  Landeskirche  stehen  und nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 fallen. Anstellungs instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Anstellungsinstanz ist a.   die Kirchenpflege bei Ange stellten der Kirchgemeinden, b.   der Vorstand eines Kirchgemeinde verbands im Rahmen der Statu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, c.   der Kirchenrat bei ge wählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt  der  Rechte  der  Kirchenpf lege  und  der  Stimmberechtigten der Kirchgemeinde, d.   der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Inst itutionen sowie bei Stellvertrete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflegen,  die  Vorst ände  von  Kirchgemeindeverbän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Anstellungsins tanzen bezeichnen. Anstellungs verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Als  Anstellungsverhältnis  im  Sinn  dieser  Verordnung  gilt die Regelung eines befristeten ode r unbefristeten Arbe itsverhältnisses zwischen  der  Anstellungsinstanz  einerseits  sowie  Pfarrerinnen  und Pfarrern in Institutionen, Stellver treterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Angestellten anderseits. C. Personalpolitik Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Personalpolitik  der  Landesk irche  richtet  sich  nach  fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Grundsätzen: a.   Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche. b.   Sie will für die Landeskirche ge eignete Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gewinnen und erhalten. c.   Sie achtet bei Vorgesetzten ne ben der fachlichen Eignung nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich auf Sozial- und Führungskompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 d.   Sie schafft ein von Vertrauen un d Wertschätzung geprägtes Arbeits umfeld. e.   Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen bedingungen  auf  die  Attraktivitä t  der  Landeskirche  als  Arbeit geberin,  namentlich  hinsichtli ch  der  Übernahme  von  Verantwor tung in Gesellschaft und Familie. f.    Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfar rer und Angestellte im Blick auf die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern. g.   Sie fördert das Angebot an Le hrstellen und Ausbildungsplätzen. h.   Sie achtet die Gleichst ellung von Frau und Mann. i. Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäf tigung von Personen mi t einer Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Personalcontrolling  bezieh t  sich  auf  den  Auftrag  der Landeskirche  und  ihrer  Kirchgemeind en.  Es  richtet  sich  nach  den Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlic h die Bereiche Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal marketing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten. Er bezeichnet insbeson dere die Daten, die von den Kirc hgemeinden zu erhe ben und dem Kir chenrat zur Verfügung zu stellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde verbänden  und  der  Kirchenrat  führen  Stellenpläne.  Sie  überprüfen diese laufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellenpläne geben namentli ch Auskunft über die Anzahl der Stellen und deren Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Personalführung der  Landeskirche  or ientiert  sich  an den Grundsätzen der Personalpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat stellt den Kirc hgemeinden und den Gesamtkirch lichen Diensten Personalführung sinstrumente zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Kirchenpflegen,  die  Vorstände  von  Kirchgemeinde verbänden  und  der  Kirche nrat  sorgen  gegenüber  Pfarrerinnen,  Pfar rern und Angestellten für eine o ffene, sachliche Information und Kom munikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellte unter Wah rung  der  persönlichen  und  betrieblichen  Interessen  möglichst  früh zeitig über Tatsachen und Vorhaben , die für deren Dienst von Bedeu tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der  Kirchenrat  legt für  die  kirchlichen  Berufe  Aufgaben und Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche D. Anwendbares Recht Verweis auf das Obligationen recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Soweit die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , diese Verordnung und die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörigen Vollzugsbestim mungen keine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis A. Art und Begründung Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Arbeitsverhältnis von Pf arrerinnen, Pfarrern und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten ist öffentlich-rechtlich. Stellen ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  schrei bt  offene  Stellen  öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn a.   die Stelle auf dem Weg de r Berufung besetzt wird, b.   andere Mittel der Personalgewinnu ng grösseren Erfolg versprechen, insbesondere in Bereichen mit gr osser Fluktuati on oder fehlendem Stellenmarkt. Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Voraussetzungen  für  eine  Anstellung  bei  einer  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde oder der Landesk irche sind insbesondere: a.   das Vorhandensein der notwendi gen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um die zugewiesen en Aufgaben und Dienste erfüllen zu können, b.   die Identifikation mit de m Auftrag der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen  und  Bewerber  ha ben  in  der  Regel  einer  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedskirche des Schw eizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  der  Besetzung  von  Pfarrstell en  sind  die  Bestimmungen  der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend. b. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Arbeitsverhält nis  von  Pfarrerinnen  und  Pfarrern  in Institutionen,  von  Stellvertret erinnen  und  Stellv ertretern  gemäss Art.  121  Abs.  1  der  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sowie  von  Angestellten  wird durch Verfügung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältni s von gewählten Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen  und  Pfarrern  nach  rechts kräftig  erfolgter  Wahl  durch  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung. a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bil det Bestandteil der An stellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufga ben,  Zuständigkeiten,  Verantwo rtung  und  organisatorische  Einord nung der Stelle. Sie bildet Grundl age für die Festsetzung des Lohnes sowie  für  die  Mitarbeiterbeurteil ung.  Sie  wird  im  Rahmen  der  Mit arbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes über prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich ten gemäss Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 als Stellenbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Pfarrstellen in Institutione n und in Pfarrämtern mit gemisch ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag und den Aufgaben gemäss der Verord nung über die Seelsorge in Insti tutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und aus den besonderen Anfo rderungen der Pfarrstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Pfarrstellen  in  Pfarrämter n  der  Gesamtkirchlichen  Dienste gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. B. Beginn und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das Anstellungsverhältnis begi nnt am Tag, der in der An stellungsverfügung bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Amtsantritt gewähl ter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach rechtskräftig  zustande  gekommene r  Wahl  auf  den  in  der  Verfügung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 dieser Veror dnung bezeichneten Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  ersten  drei  Monate  eines  unbefristeten  oder  eines befristeten  Anstellung sverhältnisses  v on  mindestens  sechs  Monaten Dauer gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Probezeit wird vor ihrem Ab lauf im Rahmen eines Probezeit gesprächs beurteilt und dessen Er gebnis schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarre r unterliegen keiner Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das  Anstellungsverhältnis  wird in  der  Regel  unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  befristetes  An stellungsverhältnis  ist  fü r  längstens  vier  Jahre zulässig.  Es  ist  während  dieser  Dauer  zweimal  verlängerbar.  Wird  es mehr als zweimal oder üb er die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Anstel lungsverhältnisses. Vorbe halten  bleiben  besonde re  Bestimmungen  über  die  Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anst ellungsverhältnisse mit Ausbildungs charakter  oder  mit  aus  anderen  Gründen  zeitlich  begrenzten  Auf gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  der  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gilt  als  befris tetes  Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Er richtung einer Stellver tretung zugrunde liegt. Abs. 2 ist nicht anwendbar. b. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das  Arbeitsverhält nis  gewählter  Pfar rerinnen  und  Pfarrer ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich entsprechend. Weiter beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die Beendigung des Arbeitsver hältnisses gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. b  hinaus  weiterbe schäftigt  werden, wenn die Bestimmungen der zustä ndigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung. Dienstjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Bei  der  Berechnung  der  Dienstjahre  von  Pfarrerinnen, Pfarrern  und  Angestellten  werden die  bei  einer  Kirchgemeinde  der Landeskirche,  bei  den  Gesamtkirchlichen  Diensten  und  in  einem Pfarramt der Landeskirche geleiste ten Dienstjahre berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geleistete  Dienstjahre  werden  ungeachtet  des  Beschäftigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grades  berücksichtigt.  Unbezahlte  Urlaube,  soweit  sie  im  Einzelfall drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet. C. Beendigung Beendigungs gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Das Anstellungsverhältnis endet durch: a.   Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen, b.   Kündigung, c.   Kündigung aus wichtigen Gründen, d.   Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , e.   Beendigung invaliditätshalber, f.    vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es endet ohne Weiteres: a. durch  Ablauf  der  Befristung  de s  Anstellungsverhältnisses,  bei Stellvertreterinnen  und  Stellvertretern  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zudem durch Wegfall des Grundes, welcher der Errichtung ei ner Stellvertretung zugrunde liegt, a. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird, das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenve rsicherung begründet, unter Vorbehalt einer frü heren Beendigung des Anstellungsver hältnisses nach den Bestim mungen der zuständigen Einricht ung der beruflichen Vorsorge, c. durch Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gewählte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Das  Arbeitsverhält nis  gewählter  Pfar rerinnen  und  Pfarrer endet durch: a.   Nichtwiederwahl  oder  Verzicht auf  Wiederwahl  bei  Ablauf  der Amtsdauer, b.   Rücktritt gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , c.   Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , d.   Beendigung invaliditätshalber, e.   vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber, f.    Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenseitigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ein  Anstellungsverhältnis  ka nn  im  gegenseitigen  Einver nehmen abweichend von den Bestim mungen dieser Verordnung auf gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  eine  Abfindung  ausgericht et,  so  darf  diese  den  Höchst betrag gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Abs. 2 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Während der Probezeit beträg t die Kündigungsfrist beid seitig sieben Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist: a.   im ersten Jahr einen Monat, b.   vom zweiten Jahr an drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Dauer  der  Kündigungsfrist  be misst  sich  nach  dem  im  Zeit punkt der Kündigung laufenden Dien stjahr, gerechnet ab Beginn des Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Anstellungsverhältni s kann beendet werden: a.   während der Probezeit au f das Ende einer Woche, b.   bei Angestellten, die im Rahm en der religions pädagogischen Mo dule  im  Anstellungsverhältnis  ei nen  Unterrichtsauftrag  wahrneh men, auf das Ende eines Schuljahres, c.   im Übrigen auf das Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Anstellungsinsta nz belegt Gründe, di e Anlass zu einer Kündigung geben. Sie teilt die K ündigung versehen mit einer Begrün dung und einer Rechtsmittelb elehrung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche c. Fristlos aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Eine  Kündigung  aus  wichti gen  Gründen  kann  beidseitig, ohne Einhaltung von Friste n, jederzeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sein nach Treu und Glauben die Fo rtsetzung des Anstellungsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tatbestand und Rechtsfolgen de r Kündigung aus wichtigen Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den richten sich nach den Best immungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die fristlose Auflösung de s Arbeitsverhältnisses. Kündigungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Kündigung  des  Anstellungsverhältnisses  durch  die Anstellungsinstanz  setzt  einen  sa chlich  zureichenden  Grund  voraus und darf nicht missbräuchlich sein nach den Besti mmungen des Obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  sachlich  zureichende  Gründe für  die  Auflösung  des  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverhältnisses ge lten insbesondere: a.   die Verletzung wichtiger gesetzli cher oder vertraglicher Pflichten, b.   mangelnde Leistungen oder unbefr iedigendes Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalt en oder sich wiederholen, c.   mangelnde  Eignung  oder  Bereitsc haft,  die  verei nbarte  oder  eine zumutbare andere Arbe it zu verrichten, d.   betriebliche  oder  wi rtschaftliche  Gründe,  sofern  die  Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann, e.   wiederholte  oder  dauernde  Verh inderung  an  der  Aufgabenerfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung,  insbesondere  aus  gesundhe itlichen  und  persönlichen  Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dität, f.    der Wegfall einer gesetzlichen od er vertraglichen Anstellungsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung. b. Missbräuch liche Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Erweist  sich  eine  Kündigung als  sachlich  nicht  gerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigt  oder  missbräuchlich  und  er folgt  durch  die  Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, so besteh t Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Entschädigung  bemisst  sich nach  den  Bestimmungen  des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 über  die  missbräuchliche  Kündigung.  Die  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung einer Abfindung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42–44 bleibt vorbehalten. c. Kündigung im Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Vor einer Kündigung aufgr und mangelnder Leistung oder unbefriedigenden  Verhalte ns  spricht  die  Anstel lungsinstanz  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men einer Mitarbeiterbeurteilung sc hriftlich eine Ermahnung aus, zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit der Androhung der Kündigung des Ar beitsverhältnisses. Die Anstellungsinstanz kann überdie s eine Bewährungsfrist von min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt  die  Leistung  mangelha ft  oder  das  Verhalten  unbefriedi gend, so kann die Anstellungsinsta nz nach der A nhörung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 die Kündigung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf eine  Mitarbeiterbeurteilung  durchz uführen.  Eine  vo rher  ausgespro chene Kündigung ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder die Ansetzung einer Bewä hrungsfrist gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 verzichten, wenn absehbar  ist,  dass  dies e  ihren  Zweck  nicht  erfü llen  kann,  namentlich wenn a.   trotz  angemessener  Förderma ssnahmen  die  betreffende  Person nicht in der Lage ist, si ch zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern, b.   nach  vorübergehende r  Besserung  aufgrund  er folgter  schriftlicher Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Tatbestand  und  Rechtsfolgen der  Kündigung  zur  Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Bei Diskrimi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschlechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Der  Kündigungsschutz  bei  Di skriminierung aufgrund  des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Der Rücktritt gewählter Pfarre rinnen und Pfarrer sowie die Abberufung richten sich nach Ar t. 132 und 133 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fallbegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Krankheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfall und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wegen Krankheit od er Unfall länger als einen Monat und  ist  der  Zeitpunkt  der  Wiederau fnahme  der  Arbeit  ungewiss,  so klärt die Anstellungsinstanz die Zw eckmässigkeit einer Fallbegleitung ab (Case Management).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die Einzelhe iten der Fallbegleitung in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Auflösung eines Arbeits verhältnisses wegen Invalidi tät  geht  in  der  Regel  eine  vert rauensärztliche  Un tersuchung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 voran.
                            2 Ergibt  sich  aus  dem  vertrauensärz tlichen  Bericht, dass  die  volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invali derklärung durch die zuständige Einrichtung der beru flichen Vorsorge je nach dem Grad der Invalidität ganz ode r teilweise aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auflösung erfolgt in der Rege l auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - validität eine Dienstaussetzung v on mehr als drei Monaten vorausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangen ist, auf das Ende des näch sten Monats der Dienstaussetzung. Eine Auflösung ist der betreffe nden Person mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Leistungen  aus  Lohnfortzah lung  bei  Krankheit  und  Unfall sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge. Vorzeitiger Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            13 Der  vorzeitige  Altersrücktritt  von  Pfarrerinnen,  Pfarrern und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Beendigung altershalber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen erfüllt sind: a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 oder  die  Anstellungsinstanz  spri cht  nach  Ablauf  der  Probezeit eine Kündigung aus. b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Fall eine s Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres, unter Vorbehalt abweic hender Altersgrenzen der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a Abs. 1 zugrunde. d. Die  Beendigung  des  Arbeitsverhä ltnisses  ist  nicht  auf  ein  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulden  der  Pfarrerin,  des  Pfar rers,  der  oder  des  Angestellten zurückzuführen. e. Der  Pfarrerin,  dem  Pfarrer,  der  oder  dem  Angestellten  kann keine andere zumutbare Ar beit angeboten werden. f. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses altershalb er ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leistungen  bei  einer  Beendi gung  altershalb er  richten  sich nach den Bestimmungen der zustä ndigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auflösung des Arbeitsverhält nisses im gegenseitigen Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen und die Nichtwiederwahl si nd unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 D. Folgen der Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte  während  der  Kündigung sfrist  ohne  Auswirkung  auf  die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbeh alten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erziel ten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Freistellung ist schriftlic h anzuordnen oder zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten, deren Stelle unver schuldet  auf  Veranlassung  der  Anst ellungsinstanz  aufgehoben  wird, bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann  die  Anstellungsinstanz  kein e  andere  zumutbare  Stelle  an bieten, so haben Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellte Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Di enstjahre aufweisen und mindestens  45  Jahre  alt  sind.  Habe n  sie  Unterstützungspflichten  zu erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei: a. Beendigung  des  Anstellungsver hältnisses  wegen  Kündigung  des oder der Angestellten, b. Rücktritt gemäss Ar t. 132 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , c. Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bei Beendigung eines gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a Abs. 1 begründeten Arbeits verhältnisses, e. Nichtwiederwahl  oder  Verzicht auf  Wiederwahl bei  Ablauf  der Amtsdauer, f. Kündigung aus wichti gen Gründen durch die Anstellungsinstanz, g. Abberufung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungs pfarrstelle, i. Beendigung inva liditätshalber, j. vorzeitigem Al tersrücktritt, k. Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  setzt  die  Abfindung  mit  schrift licher Anordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abfindung beträgt: a.   bis zum 50. Alte rsjahr einen bis sechs Monatslöhne, b.   ab dem 51. Altersjahr zw ei bis zwölf Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Abfindung  wird  nach  den Umständen  des  Einzelfalls  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt.  Angemessen  mi tberücksichtigt  werden insbesondere  die  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönlichen Verhältnisse, die Dienstja hre, der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses so wie die Wahrscheinlichke it, eine neue Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abfindung wird für deren Da uer in monatlichen Raten aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Anstellungsinstanz kann anst elle einer Abfindung die Verlän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer gewähren. Bei Antritt ei ner neuen Stelle wird das Anstellungsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nis aufgelöst und die Abfindung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 gekürzt. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angest ellte sind vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung während de r Abfindungsdauer freigestellt. c. Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  An gestellten  wird  die  Abfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  um  die  Hälfte des  während  der  Abfindu ngsdauer  erzielten  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbseinkommens gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer eine Abfindung zugesprochen er halten hat, ist verpflichtet, die  Anstellungsinstanz  über  das weitere  während  der  Abfindungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer  erzielte  Einkommen  zu  info fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen. E. Versetzung Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte versetzen, wenn a.   die  Aufgabe  oder  der  Personalein satz  nach  wirtschaftlichen  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtspunkten dies erfordert, b.   ihnen  eine  andere  zumutbare, ihrer  fachlichen  und  persönlichen Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird, c.   der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfar rern ist die Versetzung unzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Versetzung  endgültig,  so wird  das  Anstel lungsverhältnis nach Ablauf der Kündigu ngsfrist neu geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 F. Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann Pfarrerinnen,  Pfarrer  und Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn a.   genügende  Hinweise  auf  das  Vo rliegen  eines  wichtigen  Grundes zur Kündigung des Anstell ungsverhältnisses gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bestehen, b.   die  Voraussetzungen  für  eine Abberufung  gemäss  Art.  133  der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 als gegeben erscheinen, c.   gegen sie wegen eines Vergehen s oder Verbrechens ein Strafver fahren eingeleitet worden ist, d.   kirchliche  oder  öffentliche  Interessen  oder  eine  Administrativ untersuchung dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  entscheide t  über  die  Weiterausrichtung, dem  Entscheid  über  die  Fortsetzung des  Arbeitsverhältnisses  über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten  bleibt  die  Eins tellung  im  Amt  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz A. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein  sofortiger  Entscheid  im  kirchl ichen  oder  öffentli chen  Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Der Weiterzug von personalre chtlichen Anordnungen rich tet sich nach dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz vor unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtfertigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angriffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch hin  mindestens  die  Kosten  des  erst instanzlichen  Rechtsschutzes  von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell ten, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes a.   diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden, b.   sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist, c.   diese  Betroffene  eines  Deliktes,  von  Diskriminierung  oder  von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Auseinanderset zungen, die für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Aus übung ihres Amtes oder Dienstes keine nachte iligen Folgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz kann Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte zur  Rückerstattung  der  Kosten  ve rpflichten,  wenn  diese  ihre  Amts- oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1–3 sind auch nach der Bee ndigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. B. Datenschutz Bearbeiten von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Personendaten von Pf arrerinnen, Pfarrern und Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  dürfen  bearbeitet  werden,  sowe it  sie  für  das  Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Das we iter gehende Bearbeiten solcher Personendaten bedarf der Zust immung der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personendaten  müssen  richtig  und,  soweit  es  der  Zweck  des Bearbeitens  verlangt,  vollständig  se in.  Sie  sind  nach  Möglichkeit  bei der betreffenden Person einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bear
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitung von Personendaten. b. Im Bewer bungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  darf Personendaten  im  Hinblick auf  die  Besetzung  einer Stelle  beschaffen,  sowe it  diese  für  die  Beur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie darf Referenzen nur bei Aus kunftsstellen einholen, welche die Bewerberin oder der Be werber bezeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Einholen  von  Leumundsberich ten  und  grafologischen  Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten sowie andere Eignungsabklär ungen bedürfen der Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anstellungsinstanz  gibt  solche  Daten  bei  Nichtanstellung zurück oder vernichtet sie. Bekanntgabe von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die  Bekanntgabe  von  Personendaten  von  Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtet si ch nach dem Gesetz über die Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mation und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Aufbewahrung von Personen daten nach dem Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  entfe rnt  bei  Beendigung  des  Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht für das Erteilen von Referenzaus künften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfar rer und Angestellten aus dem Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsverhältnis notwendi g oder geeignet sind. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  bewahrt  die  noch  notwendigen  Unter lagen nach Ablauf des Austrittsjahr es während zehn Ja hren verschlos sen auf. Sie vernichtet diese dana ch vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  ist  berechtigt,  die  für  die  Weiterführung  der Geschichte  des  Ministeriums  notwe ndigen  Unterlagen  aus  den  Per sonaldossiers von Pfarrerinnen un d Pfarrern unbefristet aufzubewah ren und zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte haben das Recht auf: a.   Einsicht in die sie be treffenden Personendaten, b.   Berichtigung oder Vernicht ung unrichtiger Personendaten, c.   Anbringung eines Ve rmerks, wenn weder di e Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personenda ten bewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einsicht  in  ihre  Personenda ten  kann  Pfarrerinnen,  Pfarrern und Angestellten zur Wahrung überw iegender kirchlicher und öffent licher  oder  schützenswerter  privater Interessen  verweigert  oder  sie kann eingeschränkt werden. Ein sc hützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ei nsichtnahme die Pr ivatsphäre Drit ter beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Verweigerung oder  Einschränkung  ist  zu  begründen.  In einem solchen Fall ist in der Rege l der wesentliche Inhalt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Rechte und Pflichten A. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage nen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  berücksi chtigt  bei  der  Festsetzung  des Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und Freiwilligentätigkeit. Sie kann überd ies der Situation auf dem Arbeits markt Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Gesamt vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen,  Pfarrer  und  Angest ellte  haben  bezüglich  Verrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, die zu ihren Aufgaben ge hören und während der Arbeitszeit erfolgen, keinen Anspruch auf Si tzungs- und Taggelder sowie andere Entschädigungen.  Werden  an  Pfar rerinnen,  Pfarre r  und  Angestellte solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen. Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Der  Lohnanspruch  beginnt  und  endet  mit  dem  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 den Anspruch auf  Lohnzahlung  bei  Erfüllung  obligatorischer  Militär-  und  Bevöl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kerungsschutzdienste, be i humanitären Einsätze n und bei Zivildienst sowie die Leistungen im Todesfall. b. Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im zweiten Dienstjahr während sechs u nd vom dritten Dienstjahr an wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend längstens zwölf Mona ten weiter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Beendigung der Lohnfortzahl ung gemäss Abs. 1 stehen die Taggelder  der  Krankentaggeldversi cherung  und  der  Unfallversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der erkrankten Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Der Jahreslohn wird in 13 glei chen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  regelt  die  Einzel heiten  der  Lohnzahlung  in  der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Der  Kirchenrat  legt  den Einreihungsplan  für  die  Funk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen in den Kirchgem einden und der Landeskirche in der Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat reiht jede Funkt ion entsprechend ihren Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein. b. Lohnklassen und Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Es bestehen 21 Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jeder Lohnklasse bestehen ei n unterer Bereich mit 14 Stufen sowie  ein  mittlerer  Bereich  und  ein  ob erer  Bereich  mit  je  10  Stufen. Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt. a. Im Allgemeinen a. Einreihungs- plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Innerhalb  einer  Lohnklasse  be trägt  das  Maximum  des  unteren Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des obe ren  Bereichs  rund  141%  des  Mini mums.  Die  Anlaufstufe  liegt  2,4% unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Minimum  des  un teren  Bereichs  und das  Maximum  jedes Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Beträg e der einzelnen Stufen in der Voll zugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zusatzklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Für  Funktionen  bis  und  mit  der Lohnklasse  20  gilt  jeweils die nächsthöhere Lohnklas se als Zusatzklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Anfangslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  setz t  den  Anfangslohn  fest.  Die Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  setzt  de n  Lohn  in  der  Anlaufstufe  fest, wenn die betreffende Person a.   die für die Einreihung der Stel le vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Er fahrung noch nicht erfüllt, b.   eine besonders intensiv e Einarbeitung benötigt, c.   die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Ve rantwortung über nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  der  Lohn  in  der  Anlaufstufe  festgesetzt,  so  ist  er  binnen dreier  Jahre  in  den  unteren  Bere ich  der  betreffenden  Lohnklasse  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohnerhöhun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen durch die Anstellungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Mitglieder des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, die Kirchenratspräsident in oder der Kirchenratspräsident in der Lohn klasse 21 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen rates innerhalb der Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Wohnen  gewählte  Pfarrerinnen  und  Pfarrer,  die  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung , so wird dies auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Ein zelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Pfarrhaus, Pfarr wohnung und Dienstwohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrern, die  ein  Pfarrhaus  oder  eine Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  entscheidet  un ter  Berücksichtigung  der  ört
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  und  dienstlichen  Verhältnis se  über  den  Mietwert  von  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohnungen der Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt  der  Beendigung  des  Arbeitsv erhältnisses  zu  verlassen.  Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleiben angemessene Übergang sfristen bei Tod, Invalidität oder anderen besonde ren Umständen. Abtretung von Lohn ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Die Abtretung und Verpfändung von Lohnford erungen rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet sich nach den Bestimm ungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . B. Dienstaltersgeschenk Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Das  Dienstaltersgeschenk  is t  Zeichen  der  Wertschätzung für geleistete Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen,  Pf arrern  und  Angestellten  wird  nach  Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Di enstjahren zwei Wochen bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Beendigung  des  Ar beitsverhältnisses  is t  eine  anteilsmässige Ausrichtung des nächstfä lligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenk s richtet sich nach den für die Ferien massgebenden Be stimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelheiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . C. Zulagen Teuerungs zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Der  Kirchenrat  setzt  jeweils  gemäss  dem  Landesindex der Konsumentenpreise vom Septem ber die Teuerungszulage auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar des folgenden Ja hres fest. Er berücksi chtigt dabei die finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zielle Situation der Kirchgemeinde n und der Landeskirche sowie das wirtschaftliche Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baut. Familienzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Der Anspruch auf Familienzula ge entsteht und erlischt mit dem  Lohnanspruch.  Die  Zulage  wi rd  monatlich  zusammen  mit  dem Lohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Familienzulage entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120% des gesetzlichen Mindest ansatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            Für  besondere  Verantwortung en,  die  nicht  mit  dem  Lohn abgegolten sind, kann die Anstellu ngsinstanz besondere Vergütungen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einmalzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Für besondere Leistungen könn en einmalige Zulagen oder andere Leistung sprämien ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Der Kirchenrat regelt die Ei nzelheiten betreffend Zulagen in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . D. Weitere Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellten und schüt zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  treffen  die  zum  Schutz  v on  Leben,  Gesundheit  und  persön licher Integrität der Pfarrerinnen , Pfarrer und Angestellten erforder lichen Massnahmen, insbesondere zu m Schutz der Persönlichkeit vor Diskriminierung aufgrund des Geschl echts, der geschlechtlichen Orien tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor je glicher Art sexueller Belästigung sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  sorgen  dafür,  dass  Pfarreri nnen,  Pfarrern  und  Angestellten, die  durch  solche  Vorkommnisse behelligt  wurden,  keine  weiteren Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Der  Kirchenrat  regelt  in der  Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 den Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Ge samtkirchlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinden  regeln  den Ersatz  von  dienstlichen  Aus lagen ihrer Angestellten. Für Kirch gemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds  beziehen,  gel ten  die  vom  Kirchenrat  gemäss Abs. 1 festgelegten Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 den Ersatz von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam menhang mit der Ausübung ihres Am tes oder Dienstes erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  An gestellten  steht  im  Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahr  ein  Ferienanspruch  von  f ünf  Wochen  zu.  Er  beträgt  sechs Wochen ab Beginn de s Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarre rn steht neben dem Anspruch gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Berechnung des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien. Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellte in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 : a.   den  Anspruch  auf  bezahlten und  unbezahlten  Urlaub  bei  Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, b.   die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  im  Zusammenhang  mit  fa miliären  Ereign issen  und  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Angelegenheiten, c.   die Beurlaubung für die Übernahm e gesamtkirchlicher Aufgaben. Weiterbildungs urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Die  Anstellungsins tanz  kann  Pfarrerinnen,  Pfarrern  und Angestellten  für  die  Weiterbil dung  bezahlten  oder  unbezahlten  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen, die Dauer und die Einzelheit en der Durchführung von Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsurlauben. b. Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Der  Kirchenrat  kann  Pfarre rinnen  und  Pfarrern  auf  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such hin und nach Anhörung der Kirc henpflege einmalig einen bezahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Weiterbildungsurlaub von f ünf Monaten gewähren, wenn sie a.   während zwölf Jahren im pfarra mtlichen Dienst gestanden haben, davon mindestens sechs Ja hre in der Landeskirche, b.   bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbundes bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er regelt die weiter en Voraussetzungen und die Einzelheiten der Durchführung des Weiterbildungsurl aubs in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vereinsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Das Recht, Persona lverbände zu gründe n und diesen anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehören, ist gewährleistet. Niederlassungs freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die  Anstellungsinstanz  kann  Angestellte  zur  Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  an  einem  bestimmten  Ort oder  in  einem  bestimmten  Gebiet verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpf licht für gewähl te Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Ar t. 122 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Mit Angestellten findet regelm ässig eine Mitarbeiterbeur teilung statt. Inhalte bilden name ntlich die Beurte ilung von Leistung und Verhalten, die Ausw ertung einer bestehe nden und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig ein Fach- und Evaluationsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Kirchenpflege nimmt mit den Pfarrerinnen und Pfarrern de r Kirchgemeinde unter Mitwirkung der Dekanin oder des De kans regelmässig ei ne Standortbestimmung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge in  Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 die  Zuständigkeit  für  das  Fach-  und  Evaluations gespräch sowie für die Standortbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Pfarrerinnen  und Pfarrer  in  Pfarrämtern  der  Gesamtkirch lichen  Dienste  regelt  der  Kirchenrat die  Zuständigkeit  für  das  Fach- und Evaluationsgesprä ch sowie für die Standortbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  Institutionen  sowie  Ange stellte können jederzeit ein Zeugni s verlangen, das über die Art und die  Dauer  des  Anstellungsverhält nisses  sowie  über  ihre  Leistungen und  ihr  Verhalten  Auskunft  gibt.  Di e  Anstellungsinstanz  stellt  das Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt de s Austritts aus dem Dienst unauf gefordert aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Verlangen beschränkt die Anst ellungsinstanz das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstel lungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen  und  Pfarrern  auf  deren  Verl angen  eine  Bestätigung  über  die Art und die Dauer des Arbe itsverhältnisses aus. E. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte verhalten sich recht mässig, achten die Würde und die Re chte der Mitglieder der Landes kirche  und  anderer  Personen,  führ en die ihnen übertragenen Aufga ben  persönlich,  sorgfältig,  gewisse nhaft  und  wirtschaftlich  aus  und wahren die Interessen der La ndeskirche in guten Treuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte unterlassen alles, wa s ihre Vertrauenswürdigkeit hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 auch ausserhalb ihrer Kirc hgemeinde oder ihrer Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeesee lsorge und Not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fallseelsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  regelt  den  Umfa ng  dieser  und  weiterer  gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlicher Aufgaben. Unterstützung und Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Die Angestellten unterstützen ei nander bei der dienstlichen Tätigkeit  und  vertreten  innerhalb  ihre s  Dienstes  andere  Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen  unterstützen  und  vertreten  sich  gegenseitig.  Für  Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelpfarramt regel t der Kirchenrat das Erforderliche in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Annahme von Geschenken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrern  und  An gestellten  ist  es  untersagt, im  Zusammenhang  mit  ihrer  amtlic hen  oder  dienstlichen  Stellung Geschenke oder andere Vorteile fü r sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Aufmerksamke iten von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen Zweifel, ob eine solc he Aufmerksamkeit die Unabhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gigkeit  der  beschenkten  Person  beei nträchtigen  könnte,  entscheidet die Anstellungsinstanz über di e Zulässigkeit der Annahme. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Die Tätigkeit im Pfarramt ke nnzeichnet sich als umfassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Dienst im Rahmen der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die zeitli che Beanspruchung der Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . b. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Arbeitszeit, deren Eint eilung und die Ruhetage sowie den  Anspruch  auf  Ausgleich  oder Vergütung  von  Überzeit,  Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte können auch ausserha lb der ordentlichen Dienstzeit und  über  die  vereinbart e  Arbeitszeit  hinaus  in  Anspruch  genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist. a. Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die Ausübung einer Nebenbeschä ftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigt und mit der amt lichen  oder  dienstlichen  Stellung  vereinbar  ist.  Das  gesamte  Arbeits pensum  darf  die  Höchstarbeitszei t  gemäss  Arbeitsgesetz  nicht  über schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Bewilligung erforderlich , so kann diese mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeit szeit und zur Abgabe von Neben einkünften verbunden werden. Der Kirc henrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Angestellte  informieren  die  An stellungsinstanz  vor  der Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsinstanz  entschei det,  ob  eine  Bewilligung  einge holt werden muss. Sie kann auch nach träglich und von sich aus das Ein holen einer Bewill igung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer benö tigen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Bewi lligung des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Pfarrerinnen  und  Pfarrern,  die  im  Pfarramt  einer  Kirch gemeinde  tätig  sind,  en tscheidet  der  Kirchenr at  nach  Anhörung  der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  sowie  Angestellte  von  Kirch gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist er forderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen  und  Pfarre r,  die  im  Pfarramt  einer  Kirchgemeinde tätig sind, informieren zugleich di e Kirchenpflege. Is t eine Bewilligung erforderlich, so entscheidet der Kirc henrat nach Anhörung der Kirchen pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte  der  Gesamtkirchliche n  Dienste  benötigen  in  jedem Fall eine Bewilligun g des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent lichen Amt verbunden werden. Der Ki rchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte sind verpflichtet, sich einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten vertrauensärztlichen  Untersuchung  zu  unterziehen.  Der  Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Versicherungen Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bei einer Einrichtung der beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  verpflichtet,  Pfarrerinnen, Pfarrer  und  Angestellte,  die bei mehreren Anstellung sinstanzen tätig sind un d deren gesamter Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reslohn den unteren Grenzbetrag ge mäss dem Bundesg esetz über die berufliche  Alters-,  Hi nterlassenen  und  Invali denvorsorge  übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anstellungsinstanzen  sind  in der  Wahl  der  Einrichtung  der beruflichen Vorsorge frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Einrichtungen der beruflichen Vors orge. Die Beiträge von Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet. Unfall versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und  Angestellte  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Unfallversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 gegen Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind in der Wahl des Versichere rs frei, soweit nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die SUVA zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beiträge  für  die  Berufsunfallversicherung  trägt  die  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet. Krankentaggeld versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Die  Anstellungsinstanzen  sc hliessen  für  Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Kr ankentaggeldversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beiträge  für  die  Krankentaggeldversicherung  trägt  die  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungsinstanz mindeste ns zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werd en mit dem Lohn verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord nung und der zugehörigen Vollzugs verordnungen zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie a.   eigene Rechtspersönlic hkeit und Statuten haben, b.   wesentliche Teile de s Personals oder einer Personalgruppe vertre ten, die von der Änderung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            Der  Kirchenrat  regelt  für  di e  Gesamtkirchlichen  Dienste in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 das Recht zur Bildung von Personalvertre tungen und deren Stellung, insb esondere deren Mi twirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbot der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benachteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Mitglieder  von  Pe rsonalverbänden  und Personalvertre tungen dürfen wegen der ordnungsg emässen Ausübung des Rechts auf Mitwirkung nicht benachteiligt werden . Dies gilt auch nach der Been digung der Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder von Persona lvertretungen dürfen in der Ausübung sol cher Aufgaben nicht behindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des lan deskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeinde verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            Dieser Verordnung widerspre chende Verordnungen, Richt linien,  Weisungen  und  Beschlüsse von  Kirchgemeinden  und  Landes kirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen den Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vo llzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit bisherige Arbeitsverhält nisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten blei ben §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107–111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Angestellte im Wahlverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Die  beim  Inkrafttreten  di eser  Verordnung  auf  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer  gewählten  Angestellten  der Kirchgemeinden  gelten  ab  diesem Zeitpunkt als unbefristet an gestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit  einem  Vorbehalt  in  Bezug  au f  die  Aufhebung  der  Amtsdauer erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung de s Arbeitsverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses das bisherige Recht. Gekündigte Arbeits verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Für Arbeitsverhältnisse, die be im Inkrafttreten dieser Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung bereits gekündigt, aber noch ni cht aufgelöst sind, gilt das bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herige Recht. Lohnanpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten nach  bisherigem  Recht  höher  oder tiefer  als  der  Lohn  nach  neuem Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung angepasst. Eine solche Lohnan passung gilt nich Lohnerhöhung im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben Lohnanpass ungen bei einem Funktions- und Stellenwechsel innerhalb einer Ki rchgemeinde oder der Landeskirche sowie Rückstufungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Anrechenbare Dienstjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            Die Anrechnung von Dienstjahr en aus Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen bei einer Kirchgemeinde oder de r Landeskirche, die beim Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten  dieser  Verordnung  Bestand  ha ben,  richtet  sich  bis  zu  diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht. Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Der  Anspruch  auf  ein  Dienstaltersgeschenk  richtet  sich ab dem Inkrafttreten di eser Verordnung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Umfang und der Bezug von Di enstaltersgeschenken, die im Zeitpunkt  des  Inkrafttreten s  dieser  Verordnung  bereits  fällig  waren, richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenkes  gemäss bisherigem  Recht,  die im  Zeitpunkt  des  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretens dieser Verordnung be reits bestanden, verwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 653 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 181.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 181.401 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 181.50 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 ( OS 69, 98 ; ABl 2013-12-06 ). In Kraft seit 1. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  B  vom  26. November  2013  ( OS  69,  98 ; ABl  2013-12-06 ).  In Kraft seit 1. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 ( OS 71, 269 ; ABl 2016-04-22 ). In Kraft seit 1. September 2016 ( ABl 2016-06-10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 ( OS 71, 269 ; ABl 2016-04-22 ). In Kraft seit 1. September 2016 ( ABl 2016-06-10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 ( OS 78, 29 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima der Lohnklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum unterer unterer mittlerer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberer Bereich Bereich Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 753
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 754
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 891
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 805
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 354
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 727
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 635
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 826
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 836
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 617
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 744
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 386
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 606
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 745
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 869
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 936
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 771
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 607
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 749
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 812
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 428
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 748
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197 023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193 276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211 283
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226 577