Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern
SRL-Nummer
230 Titel Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern Abkürzung Datum
22. September 2005 Inkrafttreten
1. Januar 2006 Fundstelle G 2005 364 Änderungen Rechtstext HTML PDF (98KB)
SRL Nr. 230 Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern vom 22. September 2005* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 10 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930
1 , beschliesst: I. Grundlagen und Allgemeines
§ 1
Funktion Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin leitet das Grundbuchwesen.
§ 2
Wahlbehörde Das Obergericht wählt den Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin und dessen oder deren Stellvertretung.
§ 3
Anstellungsverhältnis Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin untersteht der Personalgesetz- gebung
2 . * G 2005 364
1 SRL Nr. 225
2 SRL Nrn. 51, 52, 73 und 73a
2 Nr. 230 II. Aufgaben
§ 4
Grundsatz Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin übt die unmittelbare Aufsicht über die Grundbuchämter aus, leitet die Leistungsgruppe Grundbuchämter und Grund- buchinspektorat und nimmt weitere Aufgaben wahr.
§ 5
Aufsicht über die Grundbuchämter
1 Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin übt die fachliche Aufsicht über die Grundbuchämter aus. Er oder sie sorgt dafür, dass die Grundbuchämter das Recht gesetzeskonform und einheitlich anwenden.
2 Die fachliche Aufsicht umfasst namentlich a. die Überwachung der zweckmässigen Organisation und Führung der Grundbuchäm- ter, b. die Überwachung der Einhaltung aller im Zusammenhang mit dem EDV-Grundbuch erlassenen Vorschriften, namentlich zu Datenschutz und Datensicherheit, c. die Kontrolle der Berechnung und Einziehung der Grundbuchgebühren, d. die Kontrolle über die Verwendung der vorgeschriebenen Formulare, e. die Überwachung der sachgerechten Archivierung, f. die Durchführung der förmlichen Amtsübergabe bei Wechseln von Grundbuchver- walterinnen und -verwaltern.
3 Nicht zum Aufgabenbereich des Grundbuchinspektors oder der Grundbuchinspektorin gehört die Prüfung der dem Grundbuchamt eingesandten Pfandtitel. Diese Kontrollen werden, soweit erforderlich, durch die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter vorge- nommen.
4 Für den technischen Betrieb und die Sicherheit des EDV-Grundbuchs sorgt das Ober- gericht. Es hört den Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin vor wichtigen Entscheidungen an.
§ 6
Leitung der Leistungsgruppe Grundbuchämter und Grundbuchinspektorat
1 Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin setzt die Leitung der Admi- nistration der Leistungsgruppe ein, koordiniert den Interessenausgleich in der Leis- tungsgruppe und entscheidet über den Ressourcenausgleich innerhalb der Leistungs- gruppe. Er oder sie kann einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus dem Kreis der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter bestimmen.
2 Er oder sie stellt namentlich die Grundsätze des Anwendungskonzepts «Leistungsori- entiertes Gerichtswesen» (LOG) in der Leistungsgruppe sicher und vertritt die Geschäfte und Beschlüsse der Leistungsgruppe vor dem Obergericht.
3 Er oder sie vertritt die Leistungsgruppe im Leistungsgruppenausschuss (LGA).
Nr. 230
3
§ 7
Weitere Aufgaben Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin erfüllt namentlich folgende weitere Aufgaben: a. er oder sie beaufsichtigt die Beauftragten für die dinglichen Rechte (§ 69 Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
3 ), b. er oder sie erarbeitet grundbuchbezogene Vernehmlassungen und Entwürfe zu Ge- setzesvorlagen von Bund und Kanton, c. er oder sie beantwortet allgemein interessierende Anfragen von Notarinnen und No- taren, Amtsstellen und Privaten, d. er oder sie verfasst Berichte zu den ihm oder ihr von der Justizkommission des Obergerichts vorgelegten Beschwerden und Anfragen grundbuchrechtlicher Natur. III. Kompetenzen und Weisungsbefugnis
§ 8
Mittel, Instrumente
1 Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin erstellt verbindliche Vorlagen für die Grundbuchauszüge sowie für die wichtigsten Urkunden und Briefe der Grund- buchämter. Er oder sie hört vorher die Grundbuchverwalterkonferenz an.
2 Er oder sie ist für die Nachführung des Stichwortverzeichnisses der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Anmerkungen und Vormerkungen zuständig. Er oder sie legt alle Nachfüh- rungen periodisch der Justizkommission des Obergerichts zur Genehmigung vor.
3 Er oder sie führt jährlich mindestens zweimal eine Konferenz aller Grundbuchverwal- terinnen und -verwalter durch.
4 Er oder sie inspiziert jedes Grundbuchamt mindestens einmal pro Jahr.
5 Werden Mängel festgestellt, so gibt der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchin- spektorin vorerst Instruktionen, insbesondere zur Behandlung künftiger Fälle. Die all- gemeine Instruktion dient auch der Belehrung über Neuerungen im anzuwendenden Recht und der zu befolgenden Praxis, der Aus- und Weiterbildung des Personals sowie der Organisation des Grundbuchamtes.
6 Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin kann Weisungen erlassen. Diese sind von der Justizkommission des Obergerichts zu genehmigen. Die Genehmi- gung wird als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung verstanden; der Entscheid der Justiz- kommission des Obergerichts in einem konkreten Beschwerdeverfahren oder der Erlass von Weisungen durch die Justizkommission des Obergerichts selber bleiben vorbehal- ten.
3 SRL Nr. 903
4 Nr. 230
7 Wird eine Weisung des Grundbuchinspektors oder der Grundbuchinspektorin nicht be- folgt, so erstattet er oder sie Anzeige an die Justizkommission des Obergerichts. IV. Geschäftsverkehr mit dem Obergericht
§ 9
Auftragserteilung, Berichterstattung
1 Der Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin nimmt Aufträge einzig vom Obergericht, namentlich von der Justizkommission, entgegen.
2 Er oder sie erstattet der Justizkommission des Obergerichts jährlich Bericht über seine oder ihre Tätigkeiten und Feststellungen sowie über die abgegebenen Instruktionen.
3 Er oder sie erstattet auf Verlangen der Justizkommission des Obergerichts oder nach eigenem Ermessen auch Zwischenberichte. Das Obergericht, namentlich die Justiz- kommission, kann ihn oder sie mit Abklärungen und Stellungnahmen beauftragen.
4 Die Justizkommission des Obergerichts orientiert den Grundbuchinspektor oder die Grundbuchinspektorin über ihre Rechtsprechung im Gebiet der fachlichen Aufsicht über die Grundbuchämter. V. Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
1 Das Reglement für das Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern vom 5. Juli 2001
4 wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 22. September 2005 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Kurt Boesch Der Kanzleichef: Marco Meier
4 G 2001 233 (SRL Nr. 230)
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