Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
                            SRL-Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            263a Titel Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Abkürzung Datum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 1997 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1997 Fundstelle G 1997 189 Änderungen Rechtstext HTML PDF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRL Nr. 263a Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1997* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus zwei Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jeder Abteilung führt der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Aufgaben der Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beiden Abteilungen erledigen zur Hauptsache die folgenden Aufgaben: a.    die Schlichtung und Entscheidung bei Anfechtung der Kündigung von Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen, b.   die Schlichtung und Entscheidung bei Gesuchen um Erstreckung von Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen, c.    die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über die Hinterlegung des Miet- oder Pachtzinses, d.   die Schlichtung bei Anfechtung des Anfangsmiet- oder Anfangspachtzinses, * G 1997 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr. 263
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 263a e.    die Schlichtung bei Anfechtung des Miet- oder Pachtzinses während des Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnisses, f.    die Schlichtung bei Anfechtung der Erhöhung des Miet- oder Pachtzinses oder ande- rer einseitiger Vertragsänderungen, g.   die Schlichtung anderer Streitigkeiten aus Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuteilung der Aufgaben auf die beiden Abteilungen wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin in einem Geschäftsreglement festgelegt, welches vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu genehmigen ist. II. Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Präsident oder Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Schlichtungsbehörde und steht der Ge- schäftsstelle vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er oder sie a.    führt den Vorsitz in einer Abteilung, b.   vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen, c.    regelt den Einsatz der Vizepräsidenten und -präsidentinnen, d.   erlässt nach Anhörung der Vizepräsidenten und -präsidentinnen ein Geschäftsregle- ment, das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement zu genehmigen ist, e.    erlässt nach Anhörung der Leitung der Geschäftsstelle Weisungen über die Ge- schäftsführung und die Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen Vizepräsidenten und -präsidentinnen a.    führen den Vorsitz in einer Abteilung, b.   vertreten die Schlichtungsbehörde im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Vertretung Der Präsident oder die Präsidentin und ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin ver- treten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Departementsbezeichnung in den §§ 2 und 3 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 263a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 III. Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsstelle besteht aus dem Leiter oder der Leiterin und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schlichtungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie berät die Bevölkerung in Mietfragen und besorgt für die Schlichtungsbehörde die Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3Sie bereitet die Geschäfte so vor, dass sie den Abteilungen zur Behandlung übergeben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle a.    plant in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlich- tungsbehörde den Personaleinsatz, b.   führt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin das Personal, c.    trifft in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die nötigen Anordnun- gen für die Behandlung der eingehenden Geschäfte. IV. Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beratung der Schlichtungsbehörde schliesst in der Regel unmittelbar an die Ver- handlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Parteien sind von der Beratung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus triftigen Gründen, namentlich wenn schwierige Rechtsfragen zu klären sind, kann eine Abteilung ihren Entscheid auf dem Zirkularweg fällen. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Aufhebung eines Erlasses Die Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 G 1995 12 (SRL Nr. 263a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 263a
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Juni 1997 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Brigitte Mürner Staatsschreiber: Viktor Baumeler