Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht (263a)
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Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

SRL-Nummer
263a Titel Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Abkürzung Datum
27. Juni 1997 Inkrafttreten
1. Juli 1997 Fundstelle G 1997 189 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 263a Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1997* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom
27. Juni 1994
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation

§ 1

Abteilungen
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus zwei Abteilungen.
2 In jeder Abteilung führt der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin den Vorsitz.

§ 2

Aufgaben der Abteilungen
1 Die beiden Abteilungen erledigen zur Hauptsache die folgenden Aufgaben: a. die Schlichtung und Entscheidung bei Anfechtung der Kündigung von Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen, b. die Schlichtung und Entscheidung bei Gesuchen um Erstreckung von Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen, c. die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten über die Hinterlegung des Miet- oder Pachtzinses, d. die Schlichtung bei Anfechtung des Anfangsmiet- oder Anfangspachtzinses, * G 1997 189
1 SRL Nr. 263
2 Nr. 263a e. die Schlichtung bei Anfechtung des Miet- oder Pachtzinses während des Miet- oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnisses, f. die Schlichtung bei Anfechtung der Erhöhung des Miet- oder Pachtzinses oder ande- rer einseitiger Vertragsänderungen, g. die Schlichtung anderer Streitigkeiten aus Miet- und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverhältnissen.
2 Die Zuteilung der Aufgaben auf die beiden Abteilungen wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin in einem Geschäftsreglement festgelegt, welches vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
2 zu genehmigen ist. II. Präsidium

§ 3

Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Schlichtungsbehörde und steht der Ge- schäftsstelle vor.
2 Er oder sie a. führt den Vorsitz in einer Abteilung, b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen, c. regelt den Einsatz der Vizepräsidenten und -präsidentinnen, d. erlässt nach Anhörung der Vizepräsidenten und -präsidentinnen ein Geschäftsregle- ment, das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement zu genehmigen ist, e. erlässt nach Anhörung der Leitung der Geschäftsstelle Weisungen über die Ge- schäftsführung und die Administration.

§ 4

Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen Vizepräsidenten und -präsidentinnen a. führen den Vorsitz in einer Abteilung, b. vertreten die Schlichtungsbehörde im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin nach aussen.

§ 5

Vertretung Der Präsident oder die Präsidentin und ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin ver- treten sich gegenseitig.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 2 und 3 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 263a
3 III. Geschäftsstelle

§ 6

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsstelle besteht aus dem Leiter oder der Leiterin und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schlichtungsbehörde.
2 Sie berät die Bevölkerung in Mietfragen und besorgt für die Schlichtungsbehörde die Administration.
3Sie bereitet die Geschäfte so vor, dass sie den Abteilungen zur Behandlung übergeben werden können.

§ 7

Leiter oder Leiterin der Geschäftsstelle Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle a. plant in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlich- tungsbehörde den Personaleinsatz, b. führt im Auftrag des Präsidenten oder der Präsidentin das Personal, c. trifft in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die nötigen Anordnun- gen für die Behandlung der eingehenden Geschäfte. IV. Verfahrensbestimmungen

§ 8

Beratung
1 Die Beratung der Schlichtungsbehörde schliesst in der Regel unmittelbar an die Ver- handlung an.
2 Die Parteien sind von der Beratung ausgeschlossen.
3 Aus triftigen Gründen, namentlich wenn schwierige Rechtsfragen zu klären sind, kann eine Abteilung ihren Entscheid auf dem Zirkularweg fällen. V. Schlussbestimmungen

§ 9

Aufhebung eines Erlasses Die Geschäftsordnung für die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom
10. Januar 1995 wird aufgehoben.
3 G 1995 12 (SRL Nr. 263a)
4 Nr. 263a

§ 10

Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 27. Juni 1997 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Brigitte Mürner Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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