Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern (266)
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Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern

Nr. 266 Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom 24. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) * Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behö
r- den in Zivilund Strafverfa hren vom 10. Mai 2010
1 , beschliesst: I. Organisation und Führung

§ 1

Gesamtgericht
1 Das aus allen Richterinnen und Richtern des Oberg erichtes bestehende Gesamtgericht ist zuständig für a. die Organisationsstruktur und die Konstituierung des Gerichtes (Bes tellung der Kammern sowie Wahl der Abtei lungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die nicht schon von Amtes wegen bestimmt sind), b. die Änderung des Beschäftigungsgrades der Richterinnen und Richter nach §
14 A
b- satz 4 des Gesetzes über die Organisati on der Gerichte und Behörden in Zivil
- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
2 (OGB), c. die Wahl und die Entlassung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, d. die Wahl und die Entlassung der Präsidentinnen und Präsidenten bzw. der Leiteri
n- nen und Le iter der unterstellten Gruppen, des Leiters oder der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten und ihrer Stel
l- vertreterinnen und Stellve rtreter sowie der Präsidentinnen und Präsidenten und Mi
t- glieder der Aufsichtsbehörden, * K 2010 3585 und G 2010 317 ; Abkürzung GOOG . Vom Kantonsrat genehmigt am 6. Dezember
2010 (K 2010 3534).
1 SRL Nr. 260 (G 2010 129)
2 SRL Nr. 260 (G 2010 129). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 266 e. die Beurlaubung von Richterinnen und Richtern und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, f. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Richt erinnen und Ri chtern, g. den Erlass der Geschäftsordnung des Obergerichtes, h. den Erlass von Verordnungen.
2 Die Geschäftsleitung legt dem Gesamtgericht die Geschäfte nach Absatz 1 vor.
3 Auf Antrag von mindestens drei Richterinnen und Richtern ist ein Geschäft nach A
b- satz 1 dem Gesamtgericht zu u nterbreiten.
4 Die Geschäftsleitung legt jeweils fest, ob das Gesamtg ericht an einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg entscheidet. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es mindestens drei Richterinnen oder Richter verlangen.
5 Ei n gültiger Entscheid erfordert die Mitwirkung von mindestens sieben Richterinnen und Richtern. Er kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Richterinnen und Richter zustande. Bei Stimmengleichheit wird die Absti mmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Auf Antrag von mindestens drei Richterinnen oder Richtern erfolgen Abstimmungen und Wahlen geheim.

§ 2

Kammern und Abteilungen
1 Für die Ausübung der Rechtspflege gliedert sich das O bergericht in zwei Kammern mit je zwei Abteilungen.
2 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin leitet die Kammer und eine Abtei- lung. Der andere Abtei lungspräsident oder die andere Abteilungspräsidentin ist dessen oder deren Stellvertreter oder Stellver treterin.
3 Die Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind einer Kammer zugeteilt.

§ 3

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepr
ä- sidenten oder der Vizepräsid entin sowie dem Generalsekretär oder der Generals ekretärin des Obergerichtes.
2 Sie ist zuständig für a. die Wahl, die Beförderung und die Entlassung der Gerichtsschreiberinnen und G
e- richtsschreiber unter Einb ezug der betreffenden Kammer, b. die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und G erichtsschreiber zu den Kammern, c. die Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Ka mmern, d. die Wahl und die Entlassung der Präsidentinnen und Präsidenten und der Mitglieder der Prüfungskommissi onen,
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3 e. die Wahl und die Entlassung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staat
s- anwälten sowie ausserordentlichen Jugendanwältinnen und Jugendanwälten nach

§ 62 Absatz 2 OGB und ausserordentlichen Mitgliedern der dem Obergericht unte

r- stellten Gerichte und Behörden, f. die U rlaubserteilung an Richterinnen und Richter, den Generalsekretär oder die G
e- neralsekretärin und G erichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, g. die Festlegung des Leistungsauftrages des Oberg erichtes, h. die Genehmigung der Leistungsaufträge der dem Obe rg ericht unterstellten Gruppen und Dienststellen, i. das Globalbudget des Obergerichtes, j. die Globalbudgets der ihm unterstellten Gruppen und D ienststellen, k. die Finanzplanung des Obergerichtes und der ihm unterstellten Gruppen und Diens
t- stellen, l. die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat, m. die Verfügung über Kredite, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine andere Z
u- ständigkeit vorsieht, n. das Qualitätsmanagement im Obergericht, o. die Bewirtschaftung des Projektportfolios, p. die Ausübung der dem Obergericht obliegenden Aufsicht über die Rechtspflege, soweit das Gesetz oder diese Geschäftsordnung nicht eine andere Zuständigkeit vo
r- sehen; im Bereich der Fachaufsicht zieht die Geschäftsleitung die sachlich zuständ
i- ge Abteilung oder deren Präsiden t oder Präsidentin bei, q. die Genehmigung von Geschäftsordnungen und Regl ementen der dem Obergericht unterstellten Gerichte und Behörden, r. die Festsetzung der Besoldungen der vom Kantonsrat gewählten erstinstanzlichen Richterinnen und Richter, s. die Festsetzung der Besoldungen der Friedensrichteri nnen und Friedensrichter, des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der nicht paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, soweit sie nicht im Stundenlohn entschädigt werden, des Leiters o der der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und Grun
d- buchverwalter und der vom Staat angestellten Konkursbeamtinnen und Konkursbe- amten, t. andere personalrechtliche Entscheid e über die dem Obergericht unterstellten Gerich- te und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder soweit das Gesetz oder di
e- se Geschäftsordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen, u. die Nichtzulassung zum Rechtspraktikum und zu Prüfun gen, v. Ve rnehmlassungen.
3 Sie entscheidet in Dreierbesetzung nach dem Mehrheitsprinzip. Ein verhindertes Mi
t- glied wird durch einen anderen Abteilungspräsidenten oder eine andere Abteilungspr
ä- sidentin oder einen anderen Richter oder eine andere Richterin bzw. den S tellvertreter oder die Stellvertreterin des G eneralsekretärs oder der Generalsekretärin ersetzt.
4 Nr. 266

§ 4

Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes
1 Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes obliegen a. der Vorsitz im Gesamtgericht, b. der Vors itz in der Geschäftsleitung, c. der Vorsitz in einer Kammer und in einer Abteilung, d. die Vertretung der Gerichte und unterstellten Dienstste llen nach aussen, ins besondere gegenüber dem Kanto nsrat und dem Regierungsrat, e. die Vereidigungen, f. die Stundung und der Erlass von Kosten, g. der Entscheid über die Akteneinsicht, wenn keine andere Zuständigkeit besteht, h. alle Aufgaben, die nicht in eine andere Zuständigkeit nach dieser Geschäftsordnung fallen.
2 Er oder sie kann einzelne Geschäfte der Geschäf tsleitung zur Entscheidung unterbre
i- ten.
3 Er oder sie kann einzelne Geschäfte dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Obergerichtes delegieren.

§ 5

Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Obergerichtes Dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Oberg erichtes obliegen a. der Vorsitz in einer Kammer und in einer Abteilung , b. die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes.

§ 6

Generalsekretär oder Generalsekretärin Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin a. leitet die zentralen Dienste, b. bereitet die der Geschäftsleitung obliegenden Geschäfte vor, c. setzt die vom Gesamtgericht oder der Geschäftsleitung gefassten Beschlüsse um, d. ist verantwortlich für das Controlling im Obergericht, e. trifft alle Personalentsch eidungen, die nicht in die Kom petenz des Gesamtgerichtes, der Geschäftsleitung und des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes fa
l- len, f. nimmt die individuellen Besoldungsanpassungen vor, g. verfügt über die Kredite in seinem oder ihrem Zuständi gkeitsbereich, h. administriert die Veröffentlichung von Entscheidungen, Weisungen und Publikati
o- nen, i. ist verantwortlich für den Internetauftritt der Gerichte, j. genehmigt Codes und Formulare, k. ist verantwortlich für die Administration des Rechtspra ktikums, l. bewilligt die Zulassung zum Rechtspraktikum und zu Prüfungen, m. vertritt unter Vorbehalt von § 4 Absatz 1d das Obergericht in seinem oder ihrem Z
u- ständigkeitsbereich,
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5 n. bewilligt die Prozessführung nach § 96 Absatz 2 OGB.

§ 7

Zentrale Dienste
1 Zu den zentralen Diensten gehören: a. das Personalwesen, b. die Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG), c. die kantonale Gerichtskasse, d. die Kanzleien, e. der Weibeldienst, f. die Bibliothek, g. das Archiv, h. der Bereich Gebäude, Mobiliar u nd Material, i. die Sicherheit.
2 Die ORIG a. führt Organisationsund Informatikprojekte über alle dem Obergericht unterstellten Gerichte und Dienststellen entsprechend der kantonalen Informatikstrategie nach Vorgaben der Geschäftsleitung des Obergerichtes und, soweit das Verwaltungsg
e- richt betroffen ist, dessen Ve rwaltungskommission, b. stellt entsprechend der kantonalen Informatikstrategie eine funktionierende Inform
a- tikinfrastruktur für das ganze Gerichtswesen sicher, c. stellt die Unterstützung der Anw enderinnen und A nwender am Obergericht sicher, d. regelt die Aufgabenaufteilung zwischen dem oder der Organisationsund Inform
a- tikbeauftragten (OIB) und dem stellvertretenden oder der stellvertretenden OIB s
o- wie die Aufgaben ihrer Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter und der übrigen Inform
a- tikorgane der Justizbehörden in einem besonderen Reglement.
3 Die kantonale Gerichtskasse a. besorgt das Rechnungswesen des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes, b. ist zentrale Administration im Finanzbereich für das G erichtswesen, c. erlässt fachtechnische Weisungen zum Rechnungswesen an die dem Obergericht u
n- terstellten Gerichte und Dienststellen. II. Rechtspflege

§ 8

Erste Kammer
1 Die erste Kammer gliedert sich in die 1. Abteilung und die 2. Abteilung.
2 Die 1. Abt eilung erledigt a. die Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts, b. die Prozesse im Zivilrecht als einzige kantonale Instanz, c. die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
6 Nr. 266 d. die Entscheide als Aufsichtsbehörde über das Grund buch, e. die Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtss achen (Art. 356 Abs. 1 ZPO
3
).
3 Die 2. Abteilung erledigt a. die Beschwerdeverfahren im Strafrecht, b. die Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der II. Kammer, c. die Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungsund Konkursrecht, d. die Entscheide als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungsund Konkursrecht, e. die übrigen Entscheide im Schuldbetreibungsund Ko nkursrecht, f. die Verwaltungsgericht sbeschwerden, mit Ausnahme des Familienrechts, g. die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 9

Zweite Kammer
1 Die zweite Kammer gliedert sich in die 3. Abteilung und die 4. Abteilung.
2 Die 3. Abteilung erledigt a. die Rechtsmittelverfahren im Familienrecht, b. alle Entscheide, die nicht einer anderen Kammer oder Abteilung zugewiesen sind, c. die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die 4. Abteilung erledigt a. die Berufungsverfahren im Strafrecht, b. die übrigen Revisionen im Strafrecht, c. die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 10

Kammer, Abteilung und Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Entscheide werden von einer Abteilung oder einem Einzel richter oder einer Einzelrich- terin gefällt. Das Gesamtgericht hat keine Rechtsprechungsfunktion.
2 Einzelrichter oder Einzelrichterin ist der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräs
i- dentin oder ein anderer Ric hter oder eine andere Richterin.
3 Der Kamm erpräsident oder die Kammerpräsidentin leitet den Einsatz der Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter und Gerichtsschreiberinnen und G e- richtsschreiber in seiner oder ihrer Kammer.

§ 11

Besetzung der Abteilung
1 Die Abteilung entschei det in Dreierbesetzung.
2 In besonderen Fällen wird die Abteilung auf fünf Mitglieder ergänzt: a. auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der A bteilungspräsidentin, b. auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
3 SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3 Als besondere Fälle gelten insbesondere a. die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen, b. die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite, c. bedeutsame Praxisänderungen.
4 Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung in Dreier
beset- zung.

§ 12

Leitung der Abteilung
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin le itet die Abteilung.
2 Er oder sie bezeichnet den Referenten oder die Referentin. Er oder sie übernimmt in einer beschränkten Zahl von Fällen die Aufgabe des Re ferenten oder der Referentin.
3 Er oder sie ist bis zur Bestimmung des Referenten oder der Referentin Verfahrensleiter oder Verfahrensleiterin. D anach geht die Verfahrensleitung, mit Ausnahme der Leitung der Verhandlungen vor der Abteilung, mit allen Befug nissen des Präsidenten oder der Präsidentin auf den Referenten oder die Referentin über.
4 Der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin erlässt die prozessleitenden Ver
- fügungen.
5 Im Zivilverfahren ist der Verfahrensleiter oder die Verf ahrensleiterin zudem zuständig für Entscheide betreffend a. Intervention, b. Streitverkündungsklage, c. Sicherheitsleistung, d. unentgeltliche Rechtspflege, e. vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens.
6 Der Abteilungspräsident oder die Abteilung spräsidentin ist zuständig für die Erläute- rung oder Berichtigung eines Urteils oder Entscheides.
7 Er oder sie bestimmt, wie Urteile und Entscheide zu veröffentlichen sind.
8 In besonderen Fällen kann die Abteilung anstelle des Verfahrensleiters oder der V
er- fahrensleiterin entscheiden.

§ 13

Zuständigkeit der Abteilung in Zivilsachen Die Abteilung ist zuständig für a. materielle Endund Zwischenurteile und materielle Endund Zwischenentscheide über Rechtsmittel, ausgenommen bei Berufungen gegen Scheidungsurteile mit u
m- fassender Einigung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung vor zweiter I
n- stanz, b. materielle Endund Zwischenurteile und materielle Endund Zwischenentscheide in Verfahren als einziger kant onaler Instanz,
8 Nr. 266 c. Nichteintretensentscheid e wegen Fehlens einer Prozes svoraussetzung nach Artikel
59 Absatz 2a –e ZPO.

§ 14

Zuständigkeit der Abteilung in Strafsachen Die Abteilung ist zuständig für alle Urteile und Entscheide, die nicht dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin vorbe halten sind.

§ 15

Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Zivilsachen
1 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist zuständig für alle Urteile und Entscheide, die nicht der Abteilung zug ewiesen sind.
2 In besonderen Fällen kann die Abteilung ans telle des Einzelrichters oder der Einzel- richterin entscheiden. § 11 gilt sinngemäss.

§ 16

Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Strafsachen Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist zuständig a. in den Fällen nach Artikel 395 St PO
4 , b. für den Nichteintretensentscheid bei einem verspäteten, offensichtlich unbegründ
e- ten oder unzulässigen Rech tsmittel sowie bei nicht fristgerechter Sicherheitsleistung nach Artikel 383 StPO, c. für den Erledigungsentscheid bei Rückzug eines Rec htsmi ttels.

§ 17

Zuständigkeit der Abteilung und des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 (VRG)
1 Die §§ 12 Absatz 5, 13 und 15 sind sinngemäss anwend bar.
2 Über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsgerichtsbeschwe
r- den in familienrechtlichen Fällen entscheidet die Abteilung.

§ 18

Geschäftseingang Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem zuständigen Abteilungspräsidenten oder der zuständigen Abteilung
s- präsidentin vorgelegt.

§ 19

Referat Das Referat wird in der Regel schriftlich abgefasst und enthält: a. in wesentlichen Zügen den Sachverhalt und den Verf ahrensablauf, b. soweit notwendig die Beweiswürdigung,
4 SR 312.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SRL Nr. 40
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9 c. die rechtliche Würdigung, d. den Antrag.

§ 20

Verhandlungen
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Referent oder die Referentin leitet die Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei.
2 Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechtes der Parteien auf Akteneinsicht.
3 Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor der Verhandlung zuhanden der Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Geschäften kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine frühere Auflegung anordnen.
4 Die Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tragen dunkle Kleidung. Ausgenommen sind Verhandlungen vor dem Referenten oder der R
e- ferentin sowie Augenscheine.

§ 21

Entscheidungsarten
1 Die Geschäfte werden mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen in der Regel auf dem Zirkulationsweg entschi eden.
2 Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten, a. wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkul ationsweg behoben werden können, b. wenn es de r Abteilungspräsident oder die Abte ilungspräsidentin anordnet, c. wenn es ein Richter oder eine Richterin verlangt.

§ 22

Beratung
1 Zuerst erstattet der Referent oder die Referentin seinen oder ihren Bericht und stellt Antrag. Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies sofort tun. In der anschliessenden Diskussion äussern die Richterinnen und Richter ihre A nsicht. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann in jedem Stadium der Diskussion das Wort ergre
i- fen.
2 Aus triftigen Gründen kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin die Beratung jederzeit abbrechen und deren Fortsetzung in einer späteren Sitzung anordnen.
3 Verlangt kein Richter und keine Richterin mehr das Wort, schreitet der Abteilungs
prä- sident oder die Abteilung spräs identin zur Abstimmung.
4 Vorerst ist über Vorfragen zu entscheiden (z.B. Prozessv oraussetzungen, Zulässigkeit von neuen Vorbringen, Beweisergänzungen, Rückweisung der Sache an die Vorins
tanz).
5 Sodann wird in Straffällen zuerst über den milderen Ant rag abgestimmt und stufen
- weise zu den strengeren Anträgen fortgeschritten. Massgebend ist die einfache Sti
m- menmeh rheit.
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6 In andern Fällen wird nach der Erledigung von Vorfragen wie folgt vorgegangen: a. Zunächst wird über Abänderungsund Zusatzanträge zu den Hauptanträgen abg e- stimmt. b. Danach wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt, und zwar zuerst über denjenigen des Referenten oder der Referentin. c. Sind mehr als zwei sich gegenseitig ausschliessende Hauptanträge vorhanden und wird keiner angenommen, fällt der Antrag mit den wenigsten Stimmen ausser B e- tracht. d. Über die verbleibenden Hauptanträge wird in gleicher Weise abgestimmt.
7 Alle Richterinnen und Richter mit Einschluss des Abteilungspräsidenten oder der A
b- teilungspräsidentin sind zu r Stimmabgabe verpflichtet.

§ 23

Abfassung der Urteile und Entscheide
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin trägt die Verantwortung für die Abfassung und Ausfertigung der Urteile und Entscheide.
2 Der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin ist in der Regel vo
r- gängig dem Referenten oder der Referentin zur Prüfung vorzulegen. Darüber hinaus können die mitwirkenden Richterinnen und Richter in jedem Fall beschliessen, dass i
h- nen die Begründung zur Gene hmigung vorzulegen i st.
3 Auf der Titelseite der Urteile und Entscheide sind die Namen der mitwirkenden Rich- terinnen und Richter und des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin a n- zugeben.
4 Im Übrigen ist für die Form der Urteile und Entscheide das Gerichtsschreiberha ndbuch zu beachten. III. Allgemeine Bestimmungen

§ 24

Unterschriftsberechtigung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes, der Generalsekretär oder die G
e- neralsekretärin, der oder die OIB, der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Gericht
s- kasse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zeichnen in ihrem Zuständigkeitsb
e- reich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für be stimmte Geschäfte delegieren.
2 Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsid entin des Obergerichtes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
3 Für die Geschäftsleitung zeichnet jedes Mitglied einzeln.
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4 Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Abteilungspräsidenten oder von der A
b- teilungspräsidentin beziehung sweise vom Referenten oder von der Referentin oder in deren Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.
5 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin u nterzeichnen die Urteile und Entscheide.
6 Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des Konzeptes über das i
n- terne Kontrollsystem (IKS) vo rbehalten.

§ 25

Bildund Tonaufnahmen
1 Bildund Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen durch Parteien oder Dritte sind untersagt.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bildund Tonaufnahmen im G
e- richtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten b esteht. IV. Schlussbestimmungen

§ 26

Aufhebung eines Erlasses Die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons L uzern vom 7. Dezember 1970
6 wird aufgehoben.

§ 27

Inkrafttreten
1 Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist zu veröff entlichen. Luzer n, 24. Juni 2010 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Kurt Boesch Der Kanzleichef: Marco Meier
6 G XVII 781 (SRL Nr. 266)
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