Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (122.161)
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Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

1 122.161 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA) vom 18.06.1986 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 17 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Nie derlassung und Aufenthalt der Schweizer 1 ) , auf Antrag der Gemeindedirektion, beschliesst:

Art. 1

Heimatausweis
1 Der Heimatausweis wird von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wo der Heimatschein hinterlegt ist, zum befristeten Aufenthalt an einem bestimmten Ort ausgestellt.
2 Er enthält die vollständigen Personalien. Mit seiner Abgabe erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

Art. 2

Registerführung
1 In das Einwohnerregister sind einzutragen: a * die Angaben gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG 2 ) ), b * die administrative und die physische Wohnungsnummer gemäss Artikel 14a und 15 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV 3 ) ), die Korrespondenzsprache, das Datum der Anmeldung, die Art der eingelegten Ausweisschrift und des ausgestellten Ausweises; c die Personalien der minderjährigen Kinder, deren Eltern miteinander ver heiratet sind, gemäss Familienausweis oder Familienbüchlein der Eltern; 4 )
1) BSG 122.11
2) SR 431.02
3) BSG 152.051
4) Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1986 d 226 | f 233
122.161 2 d * von Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sowie von Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, Daten und Gründe der Massnahme und ihrer allfälligen Aufhebung, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Name und Adresse der Beiständin oder des Beistandes bzw. der Vormundin oder des Vormunds, e beim Wegzug das Datum der Abmeldung und der Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort. 2 )

Art. 2a

* ...

Art. 3

Amtliche Meldungen
1 Die Gemeinde teilt ihr gemeldete Adressen, die nicht im Gebäude- und Woh nungsregister eingetragen sind, dem Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz mit. *
2 Sobald die Gemeinde Kenntnis von einem Todesfall erhält, erstattet sie dem Siegelungsorgan unverzüglich davon Meldung und überlässt ihm eine Kopie der amtlichen Todesmitteilung des Zivilstandsamts, das den Todesfall beurkun det hat. *
3 Das Gericht meldet den Einwohnerkontrollen gerichtlich angeordnete Schrif tensperrungen. *

Art. 3a

* ...

Art. 4

* Formulare
1 Die Gemeinden können die Formulare für die Ausweise nach eigenem Er messen gestalten oder amtliche Formulare von der Staatskanzlei beziehen.

Art. 5

* Erfassung der Personalien
1 Jede im Kanton Bern wohnhafte Person, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat spätestens nach Erreichung des 18. Altersjahres beziehungsweise wenn sie Wohnsitz begründet oder eingebürgert wird, bei der Wohngemeinde einen Heimatschein zu hinterlegen. Dieser ist für die Erfassung der Personen daten verbindlich.
2 Kinder, die im gemeinsamen Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern leben, können gestützt auf den Familienausweis oder das Familienbüchlein der Eltern erfasst werden, solange sie minderjährig sind.
2) Die Buchstaben c bis e entsprechen den bisherigen Buchstaben b bis d
3 122.161
3 Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder die nicht im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern leben, hinterlegen einen Heimatschein.
4 Die Identität einer Person, die ihren Heimatschein vorweist, ist von Amtes we gen zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung eines Heimatscheins ist wegen Falschbeurkundung strafbar. 1 )

Art. 5a

* Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht
1 Tritt eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht ein, haben sowohl volljährige als auch minderjährige Personen einen neuen Heimatschein zu hin terlegen.
2 Der ungültig gewordene Heimatschein ist von der Dienststelle, bei der er hin terlegt ist, zu vernichten.

Art. 5b

* Tod oder Wegzug
1 Der Heimatschein einer verstorbenen Person ist zu vernichten oder wenn nö tig unbrauchbar zu machen. Er kann auf Wunsch einer Drittperson ausgehän digt werden.
2 Bei Wegzug in eine andere Gemeinde ist der Heimatschein der betroffenen Person herauszugeben. 2 ) *
3 Bei Wegzug ins Ausland ist der Heimatschein der betroffenen Person zur Auf bewahrung herauszugeben. Er kann für die Anmeldung bei einer schweizeri schen konsularischen oder diplomatischen Vertretung im Ausland verwendet werden. *
4 Verlässt eine Person die Gemeinde ohne Abmeldung mit unbekanntem Ziel, darf der Heimatschein zehn Jahre nach der Abreise vernichtet werden. Die Herausgabe oder Vernichtung des Heimatscheins ist im Einwohnerregister an zumerken. *

Art. 6

Personen in Ausbildung
1 Schüler, Kursbesucher, Volontäre, Lehrlinge, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.
1) Die Anwendung dieses Absatzes wird bezüglich der Identifikationsanforderungen gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099 ) für die gemäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchs phasen beteiligten Gemeinden ausgesetzt.
2) Die Anwendung dieses Absatzes wird gemäss Artikel 5 eUmzug VV (BAG 18-099 ) für die ge mäss Artikel 4 eUmzug VV an den jeweiligen Versuchsphasen beteiligten Gemeinden ausge setzt.
122.161 4

Art. 7

* Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, deponieren am neu en Wohnort einen Heimatausweis, bis die umfassende Beistandschaft übertra gen ist.

Art. 8

Insassen von Heimen und Anstalten
1 Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Klini ken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dau er ihres Aufenthaltes gemäss Artikel 2 GNA 1 ) von der Anmeldepflicht befreit.
2 Wer beabsichtigt, das Heim oder die Anstalt, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, legt dort den Heimatschein ein.

Art. 9

Wochenaufenthalter
1 Wer in einer andern Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurück kehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, legt am Ort, wo er sich während der Woche aufhält, einen Heimatausweis ein.

Art. 10

Mehrfache Niederlassung
1 Wer an mehreren Orten gleichzeitig niedergelassen ist, belässt den Heimat schein in der Gemeinde, wo er schon hinterlegt ist.
2 In den übrigen Gemeinden legt er einen Heimatausweis ein.

Art. 11

Verhältnis zu andern Wohnsitzen
1 Der zivilrechtliche, der Stimmrechts-, Steuer-und Unterstützungswohnsitz be stimmen sich grundsätzlich unabhängig von der Art der polizeilichen Anmel dung.

Art. 12

Gebühren
1 Die Gemeinden erheben für die im Zusammenhang mit Niederlassung und Aufenthalt vorzunehmenden Verrichtungen folgende Gebühren: * a Niederlassungsausweis: CHF 20.– b Erneuerung des Niederlassungsausweises bei Zivilstands- oder Bürger rechtsänderungen und Ersatz des Ausweises bei Verlust: 20.– c Aufenthaltsausweis: 20.– d Verlängerung des Aufenthaltsausweises: 10.– e Heimatausweis: 20.–
1) BSG 122.11
5 122.161 f Verlängerung des Heimatausweises oder Änderung auf eine andere Gemeinde: 10.– g Einladung zur Regelung des Anwesenheitsverhältnisses, Aufforderung zur Abgabe oder Erneuerung der Schriften, Versand der Schriften: 10.– h Wohnsitz- und andere Bescheinigungen: 20.–
2 Porti werden besonders berechnet.
3 Minderbemittelten können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.

Art. 13

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 21. Dezember 1977 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger (Gebührentarif) wird aufgehoben.
3 Die bisherigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen oder -scheine sind als Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise weiterhin gültig. Bern, 18. Juni 1986 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Bärtschi Der Staatsschreiber: Nuspliger
122.161 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.06.1986 01.07.1986 Erlass Erstfassung 1986 d 226 | f 233
27.10.2004 01.01.2005

Art. 3 Abs. 2

geändert 04-90
27.10.2004 01.01.2005

Art. 5

geändert 04-90
27.10.2004 01.01.2005

Art. 5a

eingefügt 04-90
27.10.2004 01.01.2005

Art. 5b

eingefügt 04-90
12.03.2008 01.06.2008

Art. 2 Abs. 1, a

geändert 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 2a

aufgehoben 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 3 Abs. 1

geändert 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 3a

aufgehoben 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 4

geändert 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 5b Abs. 2

geändert 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 5b Abs. 3

geändert 08-40
12.03.2008 01.06.2008

Art. 5b Abs. 4

geändert 08-40
01.07.2009 01.10.2009

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 09-81
01.07.2009 01.10.2009

Art. 3 Abs. 1

geändert 09-81
24.10.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1, d

geändert 12-97
24.10.2012 01.01.2013

Art. 7

geändert 12-97
16.10.2013 01.01.2014

Art. 12 Abs. 1

geändert 13-81
09.12.2015 01.02.2016

Art. 2 Abs. 1, b

geändert 16-001
24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-020
7 122.161 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.06.1986 01.07.1986 Erstfassung 1986 d 226 | f 233

Art. 2 Abs. 1, a

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 2 Abs. 1, b

01.07.2009 01.10.2009 geändert 09-81

Art. 2 Abs. 1, b

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-001

Art. 2 Abs. 1, d

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 2a

12.03.2008 01.06.2008 aufgehoben 08-40

Art. 3 Abs. 1

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 3 Abs. 1

01.07.2009 01.10.2009 geändert 09-81

Art. 3 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 3 Abs. 2

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-90

Art. 3 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 3a

12.03.2008 01.06.2008 aufgehoben 08-40

Art. 4

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 5

27.10.2004 01.01.2005 geändert 04-90

Art. 5a

27.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-90

Art. 5b

27.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-90

Art. 5b Abs. 2

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 5b Abs. 3

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 5b Abs. 4

12.03.2008 01.06.2008 geändert 08-40

Art. 7

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 12 Abs. 1

16.10.2013 01.01.2014 geändert 13-81
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