Geschäftsordnung für das Kriminalgericht des Kantons Luzern
SRL-Nummer
266a Titel Geschäftsordnung für das Kriminalgericht des Kantons Luzern Abkürzung Datum
25. September 1989 Inkrafttreten
1. Januar 1990 Fundstelle G 1989 323 Änderungen (17KB) Rechtstext HTML PDF (85KB)
1 Tabelle der Änderungen der Geschäftsordnung für das Kriminalgericht des Kantons Luzern (G
1989 323) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzessa mmlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
27. 9. 94 — G 1994 353
§§ 3, 4
geänder
t
2. Änderung
7. 11. 00 — G 2000 364
§ 3
geändert
SRL Nr. 266a Geschäftsordnung für das Kriminalgericht des Kantons Luzern vom 25. September 1989* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 166 Absatz 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom
3. Juni 1957
1 , mit Änderung vom 26. Juni 1989
2 , beschliesst:
§ 1
Zusammensetzung und Wahl
1 Das Kriminalgericht besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.
3
2 Der Kantonsrat
4 wählt gleichzeitig mit den Mitgliedern des Gerichts aus deren Mitte den Kriminalgerichtspräsidenten.
5
§ 2
Konstituierung Das Kriminalgericht konstituiert sich selbst und trifft alle ihm nach Gesetz zustehenden Wahlen und administrativen Verfügungen.
§ 3
6 Besetzung
1 Das Kriminalgericht behandelt die ihm nach § 12 des Gesetzes über die Strafprozess- ordnung (StPO) zugewiesenen Straffälle grundsätzlich in Dreierbesetzung. * G 1989 323
1 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 G 1989 285
3 SRL Nr. 260, GO § 13
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
5 SRL Nr. 1, § 80
6 Fassung gemäss Änderung vom 7. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 364).
2 Nr. 266a
2 In Fünferbesetzung amtet das Kriminalgericht, wenn der Präsident es anordnet oder es von der Mehrheit der mitwirkenden Richter verlangt wird.
§ 4
Kriminalgerichtspräsident
1 Dem Kriminalgerichtspräsidenten obliegen a. der Vorsitz in allen Gerichtsfällen, die in Fünferbesetzung beurteilt werden,
7 b. alle Entscheide, für welche seine Zuständigkeit nach der StPO gegeben ist, c. der Entscheid über die Anordnung der Fünferbesetzung nach § 3 Absatz 1c, d. die allgemeine Geschäftsführung, e. die Vertretung des Gerichts nach aussen.
2 Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten und bei dessen Ver- hinderung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts vertreten.
§ 5
Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. September 1989 Im Namen des Obergerichtes Die Präsident: Ineichen Der Gerichtsschreiber: Meier
7 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 1994, in Kraft seit dem 15. Oktober 1994 (G 1994 353).
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