Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter (269)
CH - LU

Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter

SRL-Nummer
269 Titel Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und - richter richter Abkürzung Datum
11. November 1996 Inkrafttreten
1. Januar 1997 Fundstelle G 1996 329 Änderungen Rechtstext HTML PDF
SRL Nr. 269 Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Oberrichterinnen und -richter vom 11. November 1996* Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 bis Absatz 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar
1913
1 beschliesst:

§ 1

Bewilligungspflicht
1 Die Übernahme oder eine wesentliche Veränderung einer Nebenerwerbstätigkeit durch eine hauptamtliche Oberrichterin oder einen hauptamtlichen Oberrichter bedarf der Be- willigung des Gesamtgerichts.
2 Die Bewilligung kann im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erteilt werden, wenn die Tätigkeit die gesetzlichen Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
2 und §§ 3–5 des Behördengesetzes
3

§ 2

Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit Die Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit gelten neben den gesetzlichen Aus- schlussgründen auch bei folgenden entgeltlichen Tätigkeiten in der Regel als beeinträch- tigt: a. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Erwerbsgesellschaft, b. Mitarbeit in Organisationen und Verbänden, die in Bereichen tätig sind, die regel- mässig Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden, c. Mitarbeit bei Vorinstanzen des Gerichts, * G 1996 329
1 SRL Nr. 260
2 SRL Nr. 260
3 SRL Nr. 50
2 Nr. 269 d. Erstellung von Rechtsgutachten in Bereichen, welche zum Aufgabenbereich des Obergerichts gehören, e. Rechtsberatungen und ähnliche Tätigkeiten.

§ 3

Umfang der Tätigkeit Die Richtertätigkeit und der Gerichtsbetrieb haben Vorrang. Nicht zulässig sind Tätig- keiten, die von ihrer Art und ihrem Ausmass her die Verfügbarkeit der Richterin oder des Richters für das Gericht im Rahmen des Beschäftigungsgrads wesentlich einschrän- ken.

§ 4

Ort der Tätigkeit Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

§ 5

Verfahren
1 Das Gesuch ist bei der Verwaltungskommission einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben zu enthalten über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
2 Die Verwaltungskommission leitet das Gesuch mit einem Antrag zum Entscheid an das Gesamtgericht weiter.
3Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

§ 6

Kontrolle
1 Die Entscheide sind der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates
4 zuzustellen.
2 Der Kanzleichef führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.
3 Die Verwaltungskommission kann von Mitgliedern des Gerichts Auskunft über die zeitliche Beanspruchung der Nebenbeschäftigung verlangen.

§ 7

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 11. November 1996 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Wey Der Kanzleichef: Meier
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Be- zeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Markierungen
Leseansicht