Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
SRL-Nummer Titel Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Abkürzung Datum Inkrafttreten Fundstelle Änderungen Rechtstext (91KB) Beitritt (69KB)
SRL Nr. 272 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April, 8./9. November 1974* I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 2 Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Art. 3 Anzeige Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. * SR 274 und G 1978 81. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April sowie am 8. und 9. November 1974 angenommen. Der Bundesrat genehmigte das Konkordat am 15. April 1975.
2 Nr. 272 Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. Art. 5 Kosten
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Art. 6 Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Art. 7 Vorladungen
1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt. Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an. Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme
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3 polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 10 Beitritt und Rücktritt
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 11 Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
1 Beitritt Dekret über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. Juni 1978* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 50 der Staatsverfassung
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Februar 1978 , beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974, 8./9. November 1974 bei.
2. Die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Konkordat werden wie folgt festgelegt: a. Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten und b. Zustellung von gerichtlichen Akten und Rechtshilfegesuchen (Art. 1 Abs. 2): c. Entgegennahme der Mitteilung (Art. 8 Abs. 2): Obergerichtspräsident.
3. Dieses Dekret ist mit dem Konkordatstext zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum
3 * G 1978 84
1 SRL Nr. 1
2 GR 1978 205
3 Dieses Dekret wurde mit dem Konkordatstext im Kantonsblatt am 1. Juli 1978 veröffentlicht (K 1978 766 und 767). Die Referendumsfrist lief am 30. August 1978 unbenützt ab.
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4. Das Konkordat ist für den Kanton Luzern mit der Veröffentlichung seines Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze anwendbar. Luzern, 26. Juni 1978 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Josef Graber Der Staatsschreiber: Franz Schwegler
4 Der Beitritt wurde am 9. Januar 1979 veröffentlicht (AS 1979 8).
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