Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (555.1)
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Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen

1 555.1 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen * (FRG) vom 01.12.1996 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Zweck

Art. 1

1 Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Men schen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.
2 Begriffe

Art. 2

1 Öffentliche Feiertage sind a die Sonntage, b die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidge nössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten, c die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. De zember.
3 Ruhegebot und Ausnahmen

Art. 3

Ruhegebot 1 im allgemeinen
1 An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottes dienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. *
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-33
555.1 2
2 Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt. *

Art. 4

2 an hohen Festtagen
1 An hohen Festtagen sind überdies verboten a sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, so weit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt, b grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben, c Schaustellungen, d öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert, e * das Offenhalten von Spielsalons.

Art. 5

3 Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung
1 Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, gelten aus schliesslich deren Bestimmungen.
2 Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften über die Ladenöff nung, die Fischerei und das Durchführen von grossen Veranstaltungen im Wald.

Art. 6

Ausnahmen 1 im allgemeinen
1 Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am Pfingstmon tag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.

Art. 7

2 in Einzelfällen
1 Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen für Tätig keiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Da bei sind folgende Grundsätze zu beachten: * a * die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören; b sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen; c gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.
3 555.1
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilli gung. *
4 Vollzug und Rechtspflege

Art. 8

* Aufsicht
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Sicherheitsdirektion übertragen. *

Art. 9

Gemeindereglemente
1 Die Gemeinden können Reglemente über die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.
2 ... *

Art. 10

Verfahren
1 Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Art. 11

Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 3, 4 und 7 sowie die dar auf gestützten Verfügungen werden mit Busse bestraft. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen
1 Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungs mehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Him melfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten üb rigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.
2 Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.
555.1 4

Art. 13

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz 1 ) ,
2. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen 2 ) ,
3. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe 3 ) .

Art. 14

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die öffentlichen Feiertage und die Sonntagsruhe wird aufgehoben.

Art. 15

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 15. November 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 514 vom 26. Februar 1997: Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1997
1) Aufgehoben durch G vom 25.3.2002 über Jagd und Wildtierschutz; BSG 922.11
2) Aufgehoben durch BAG 03–121
3) BSG 930.1
5 555.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.12.1996 01.05.1997 Erlass Erstfassung 97-33 29.10.1997 01.01.1998

Art. 9 Abs. 2

geändert 97-97 16.03.1998 01.01.1999

Art. 9 Abs. 2

aufgehoben 98-57 06.04.2000 01.12.2000

Art. 3 Abs. 2

geändert 00-73 14.12.2004 01.01.2007

Art. 11 Abs. 1

geändert 06-129 28.03.2006 01.01.2010

Art. 8

geändert 08-134 | 09-90 21.11.2018 01.06.2019 Erlasstitel geändert 19-026 21.11.2018 01.06.2019

Art. 3 Abs. 1

geändert 19-026 21.11.2018 01.06.2019

Art. 4 Abs. 1, e

geändert 19-026 21.11.2018 01.06.2019

Art. 7 Abs. 1

geändert 19-026 21.11.2018 01.06.2019

Art. 7 Abs. 1, a

geändert 19-026 21.11.2018 01.06.2019

Art. 7 Abs. 2

eingefügt 19-026 24.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-020
555.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.12.1996 01.05.1997 Erstfassung 97-33 Erlasstitel 21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026

Art. 3 Abs. 1

21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026

Art. 3 Abs. 2

06.04.2000 01.12.2000 geändert 00-73

Art. 4 Abs. 1, e

21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026

Art. 7 Abs. 1

21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026

Art. 7 Abs. 1, a

21.11.2018 01.06.2019 geändert 19-026

Art. 7 Abs. 2

21.11.2018 01.06.2019 eingefügt 19-026

Art. 8

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134 | 09-90

Art. 8 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 9 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-97

Art. 9 Abs. 2

16.03.1998 01.01.1999 aufgehoben 98-57

Art. 11 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
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