Landwirtschaftsgesetz (910.1)
CH - ZH

Landwirtschaftsgesetz

1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
36 (vom 2. September 1979)
1
Zweck

§ 1.

Der Kanton
45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vo rschriften des Bundes. Die kanto nalen Massnahmen bezw ecken eine von den natürlichen Produktions grundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festigung des bäue rlichen Familienbe triebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Sied lungsstrukturen zu erhalten ist. Erster Abschnitt: Landwirts chaftliche Berufsbildung A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 2.

1 Der Kanton
45 fördert die landwirtsch aftliche Berufsbildung.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann anerkannten Organisationen mit land wirtschaftlicher Zielsetzung Auf gaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.
38
3 . . .
24
Landwirtschaft
-
liche Schulen

§ 3.

1 Der Kanton
45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Beru fs- und Fachschulen sowie von land wirtschaftlichen Ha ushaltungsschulen.
2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.
3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft lichen Bildungs-, Beratungs- und K ontrollwesen übertragen werden.
4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.
b. Internat;
Gutsbetrieb

§ 4.

1 Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; sie kann den Besuch des Internat s für bestimmte Kurse obligatorisch erklären.
38
2 Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und de r praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Ra hmen rationell bewirtschaftet werden.
c. Schulleitung,
Lehrerschaft

§ 5.

32 Der Regierungsrat oder die zust ändige Direktion stellt die Schuldirektoren und die Hauptlehrer nach den Bestimmungen des Personalgesetzes
7 an.
a. Grundsatz
2
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) d. Aufsicht

§ 6.

1 Die zuständige Direktion beau fsichtigt die landwirtschaft
- lichen Schulen. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt, welche vom Regierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2 Den Aufsichtskommissi onen können weitere Aufgaben übertragen werden. e. Schulordnung

§ 7.

Die zuständige Direktion erlä sst für jede Schule eine Schul
- ordnung. Ausbildungs beiträge

§ 8.

1 Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge der Bil
- dungsgesetzgebung gelten sinngemä ss im landwirtschaftlichen Bil
- dungswesen.
48
2 Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind. B. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt Anwendbare Vorschriften

§ 9.

Die Berufslehre, der Berufsund der Fachschulunterricht sowie die Lehrlings- und die Fähigk eitsprüfung richten sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und ergänzenden Bestim
- mungen des Regierungsrates. Kommission für die landwirt schaftliche Berufsbildung

§ 10.

1 Der Regierungsrat wählt auf ei ne Amtsdauer von vier Jah
- ren eine Kommission für die la ndwirtschaftliche Berufsbildung.
2 Er kann ihr insbesondere die Organisation und die Beaufsichti
- gung der Berufslehre, der Lehrlin gs- und der Fähigk eitsprüfung über
- tragen. Berufs- und Fachschul unterricht

§ 11.

Die Berufs- und Fachschulen bilden die Schüler zu fach
- kundigen Landwirten aus und erweit ern ihre Allgemeinbildung; sie fördern dabei die Anpassungsfähigkei t an die Bedürfnisse des Marktes und eine umweltgerech te Betriebsführung. b. Einzugsgebiet der Berufs schule

§ 12.

1 Die zuständige Direktion setz t die Einzugsgebiete der Be
- rufsschulen fest.
2 Für deren Besuch ist der Lehrort massgebend. Bei besondern Verhältnissen kann der Besuch eine r andern Schule bewilligt oder ange
- ordnet werden. a. Grundsatz
3 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
c. Aufnahme
und Promotion

§ 13.

1 Der Berufsschulunterricht ka nn auch von in der Landwirt schaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.
2 Zum Fachschulunterricht können Sc hüler, welche die Aufnahme- oder die Promotionsbedingungen nich t erfüllen, als Fachhörer zugelas sen werden.
3 Im Übrigen richten sich Zulass ung und Promotion nach den Vor schriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungs rates.
d. Schul- und
Kostgeld

§ 14.

1 Der Unterricht ist unentgelt lich. Fachhörer und im Aus land wohnhafte Ausländer können zu r Entrichtung eines Schulgeldes verpflichtet werden.
2 Für Verpflegung und Unterkunft en trichten die Schüler ein Kost geld.
3 Die Direktion
38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr, ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an Lehrmittel und Exkursionen erlassen. C. Die Berufsbil dung der Bäuerin
Anwendbare
Vorschriften

§ 15.

Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vor schriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regie rungsrates.
Haushaltlehre,
Berufsschule,
Lehrabschluss
-
prüfung

§ 16.

Der Regierungsrat erlässt Be stimmungen über die bäuer liche Haushaltlehre, di e Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung.
Bäuerinnen
-
schulen;
Bäuerinnen
-
kurse

§ 17.

1 Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vor schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlic hen Haushaltungs schulen.
2 Diese können besondere Kurse fü r Bäuerinnen durchführen, die einen Abschluss wie bei den Bä uerinnenschulen ermöglichen.
3 Die §§
11, 13 und 14 gelten sinngemäss.
Fachprüfungen

§ 18.

Der Regierungsrat kann Besti mmungen über die Durchfüh rung besonderer Fac hprüfungen für Bäuerinne n und über die Abgabe eines kantonalen Fach ausweises erlassen.
4
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) D. Die Berufsbildung in den la ndwirtschaftlichen Spezialberufen Anwendbare Vorschriften

§ 19.

Die Berufsbildung in den la ndwirtschaftlichen Spezialberu
- fen richtet sich nach den Vorschri ften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen de s Regierungsrates. Kantonale
45 Leistungen

§ 20.

1 Der Kanton
45 unterstützt die Berufs bildung in den Spezial
- berufen nach den gleich en Grundsätzen wie die übrige landwirtschaft
- liche Berufsbildung.
2 Die Einzelheiten werden in Vere inbarungen mit den Trägern der Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt. E. Beratungsdienste, Kontrolldie nste, Erhebungen, Fortbildung, Weiterbildung, Versuche , Technikerausbildung Beratungs dienste

§ 21.

1 Der Kanton
45 unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaft
- lichen und landwirtschaft liche Beratungsdienste.
2 Die Beratung trägt volkswirts chaftlichen Gesichtspunkten und den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.
3 Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unte rlagen ausge
- dehnt werden.
4 Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich. Erhebungen, Kontrollen

§ 22.

1 Der Kanton
45 kann Erhebungen durchführen sowie Ge
- meinden und Fachleute mit bestimmt en Erhebungen und mit Kontrol
- len beauftragen.
2 Alle für den Markt oder den Au sschank in Gaststätten bestimm
- ten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt. Zentralstellen

§ 23.

1 Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentral
- stellen errichtet, soweit hiefür ei n Bedürfnis besteht. Der Beratungs- und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen übertragen werden.
2 Den Zentralstellen kann der Voll zug von Vorschriften zur Förde
- rung der Landwirtscha ft übertragen werden. Organisation und Durch führung von Beratung und Kontrollen

§ 24.

Die Direktion
38 regelt Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zent
- ralstellen, andere Be rater und Fachleute.
5 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
Subventionen

§ 25.

26 Der Kanton
45 kann an die von mehreren Kantonen oder von landwirtschaftlichen Organisat ionen geschaffene n Beratungs- und Kontrolldienste oder Zentralstellen , an Qualitätskontrollen sowie an besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera tungswesens Subventionen bis zur voll en Höhe der beitragsberechtig ten Ausgaben ausrichten.
Fort- und
Weiterbildung,
Versuchswesen

§ 26.

1 Der Kanton
45 kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter- oder Kaderbildung, insbesondere so lche landwirtsch aftlicher Organi sationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Pro duktion und im Versuchswesen dur ch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitrags berechtigten Ausgaben unterstützen.
26
2 Der Kanton
45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Ver suche durchführen und bei Kursen von längerer Da uer einen kantona len Berufsausweis verleihen.
Besondere
landwirtschaft
-
liche Schulen

§ 27.

26 Der Kanton
45 kann besondere landwirtschaftliche Schu len, vorab solche auf der Stufe In genieurschule, durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsbe rechtigten Ausgaben unterstützen. Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 28.

Der Kanton
45 unterstützt die Bestrebungen zur Förderung der Tierzucht.
Mitwirkung
der Gemeinden

§ 29.

Die Gemeinden unter stützen den Kanton
45 bei der Aufsicht über Beschaffung, Haltung und Ve rwendung der zur Zucht bestimm ten Stiere, Eber, Zi egenböcke und Widder.
Viehschauwesen

§ 30.

Im Kanton werden kantonale
45 zentrale und regionale Vieh schauen, solche von Zuchtgenossens chaften und örtliche Viehschauen sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.
Schau
-
kommission

§ 31.

1 Der Regierungsrat wählt au f eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schaukommission.
2 Die Beurteilung von Ti eren für die Anerkennung zur Zucht, für die Aufnahme ins Herdebuch und fü r die Prämierung an kantonalen oder kantonal
45 unterstützten Schauen erfo lgt ausschliesslich durch Kommissionsmitglieder.
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Zuchtziel

§ 32.

1 Die Prämierung bezweckt di e Förderung der Leistungs
- zucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.
2 Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht erfolgen nach den Vorschriften des Bundes. B. Rindviehzucht Viehzucht genossen schaften

§ 33.

1 Die Viehzuchtgenossenscha ften sind Genossenschaften im Sinne des Obligationenrechts
14 . Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion.
2 Der Kanton
38 kann den anerkannten Zu chtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berück
- sichtigung der Leistung en der Genossenschaft zur Verbesserung der Rindviehzucht festgesetzt.
26 Viehschauen

§ 34.

1 Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeit
- abständen zur Darstellung der Zuch terfolge mit Prämierung für Ein
- zeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.
2 Die Direktion
38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun
- gen. b. Zentrale und regionale Schauen

§ 35.

1 Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht sowie die Prämierung fi nden jährlich besondere kantonale
45 zentrale Zuchtstierschauen statt.
2 Für die Beurteilung we iblicher Tiere werden jährlich kantonale
45 regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.
3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin
- gungen für die Auffuhr und die Präm ierung. Geldpräm ien richten sich nach dem Zuchtwert der Tier e und dem Beurte ilungsergebnis.
4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen
- digen Einrichtungen unent geltlich zur Verfügung.
5 Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an solche Veranstaltungen Viehmärk te oder Auktionen durchführen. c. Haupt-, Zwischen- und Nachschauen

§ 36.

Für die Aufnahme ins Herdeb uch und die Anerkennung zur Zucht ordnet die zuständige Di rektion Haupt-, Zwischen- und Nach
- schauen an. Die Haupt- und Zwisch enschauen werden von den Zucht
- genossenschaften durchgeführt. a. Vieh- ausstellungen
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d. Örtliche
Viehschauen

§ 37.

1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land wirtschaftlichen Organisationen ver anstaltet werden, können Tiere prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrich tung von Geldprämien für prämie rte Tiere mit Abstammungsausweis kann der Kanton
38 aus dem Voranschlagskr edit Subventionen gewäh ren.
26
2 Die zuständige Direktion erlä sst Weisungen über die Durchfüh rung dieser örtlichen Viehschaue n und die Voraussetzungen für die Prämierung.
e. Bereit-
stellung
der Schauplätze

§ 38.

Die Gemeinden, in denen Vi ehschauen von Zuchtgenossen schaften oder kantonal
45 unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden, sind zur Mithilfe bei der Bereitst ellung von geeigneten Plätzen und Anbindevorrichtungen verpflichtet.
f. Kosten der
Tierbeurteilung

§ 39.

1 Der Kanton
45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den von ihm angeordneten oder mit Beit rägen unterstützten Viehschauen.
2 Auf Gesuch des Besitzers könne n gegen Entrichtung einer ange messenen Gebühr ausserhalb der or dentlichen Viehschauen weibliche Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.
g. Entscheid
über die Tier
-
beurteilung

§ 40.

38
1 An den Viehschauen von Zuch tgenossenschaften, an den örtlichen Viehschauen, an Nachsc hauen und bei Ei nzelbeurteilungen ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder der Schaukommission die Tiere.
2 An den kantonalen
45 zentralen und regionalen Schauen können die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung angefochten werden , an den Präsidenten der Schau kommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden.
Subventionen
an weitere
Massnahmen

§ 41.

26 Der Kanton
38 kann aus dem Voranschlagskredit Subven tionen gewähren a. an Gemeinden, landw irtschaftliche Organis ationen oder Private, wenn sie durch besondere Leist ungen oder Massnahmen zur Ver besserung der Rindviehzucht, in sbesondere im Be rggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen, b. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für die Führung der zent ralen Herdebücher sowie für Ausstellungen und Ausstellungsmärkte, c. an weitere Massnahmen und Ei nrichtungen zur Förderung der Rindviehzucht und des Viehabsatzes.
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) C. Übrige Tierzucht Pferdezucht

§ 42.

26 Der Kanton
38 kann anerkannten Pferdezuchtgenossen
- schaften aus dem Voranschlagskred it Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Ver
- besserung der Pferdezucht festgesetz t. Sie können ferner an die Kosten der zentralen Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausge
- richtet werden.

§ 43.

1 Der Kanton
38 kann zur Förderung de r Kleinviehzucht aus dem Voranschlagskredit Subventio nen an die anerkannten Zucht
- genossenschaften sowie Einzelprämie n an Besitzer von Ebern, Ziegen
- böcken und Widdern gewähren. Die §§
33, 34 und 36–40 gelten sinn
- gemäss.
26
2 Die Einzelprämie rung findet an denselbe n Schauen statt wie die Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.
3 An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Kleinviehzucht können Be iträge im Sinne von §
41 ausgerichtet wer
- den. Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht

§ 44.

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Geflügel-, Kaninchen- und Bi enenzucht können Beiträge im Sinne von §
41 ausgerichtet werden. Dritter Abschnitt: Bodenverbesser ungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen Verbesserungs massnahmen

§ 45.

1 Der Kanton
45 fördert Bodenverbesserungs- und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.
2 Bei der Durchführung sind öffent liche Interessen, wie die Ziele der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässer
- schutzes, bestmöglich wahrzunehmen. Grundsätze

§ 46.

1 Verbesserungsmassnahmen werd en gemeinschaftlich oder, sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigen
- tümer durchgeführt.
2 Die Leistung eines Staatsbeitr ags setzt voraus, dass der wirt
- schaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertret
- baren Verhältnis steht.
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3 Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche von einem einzelnen, von vertra glich zusammenge schlossenen Grund eigentümern oder von ei ner kleineren Genosse nschaft durchgeführt werden, wird die Vermögenslage de r Beteiligten unter Einbezug der elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über genügend eigene Mittel verfügen , erhalten keinen Beitrag.
4 Staatsbeiträge können bei besond ern Verhältnissen der Grund eigentümer mit bedingter Rückza hlungsverpflichtu ng oder als Dar lehen gewährt werden.
5 . . .
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Bekannt
-
machungen;
Auflage- und
Einsprachefrist

§ 47.

1 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den übl ichen Publikatio nsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.
2 Öffentliche Auflagen sind öffe ntlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern schriftlich mitzut eilen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Pers onen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder am Ort der gelegenen Sa che schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
3 Ist die Auflage nicht öffentlich , kann ihre öffentliche Bekannt machung unterbleiben, sofern sä mtliche Grundeigentümer zweifels frei und fristgerecht mi t der schriftlichen Mitte ilung erreicht werden.
4 Über den Inhalt der aufgelegte n Akten wird der einzelne Grund eigentümer, soweit er unm ittelbar betroffen ist, in der Mitteilung aus zugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Ein sicht zu nehmen.
5 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
6 Einsprachen sind während der Au flagefrist zuhanden des Vor stands schriftlich einzureichen.
7 Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.
8 Bei öffentlichen Bekanntmachung en und schriftlichen Mitteilun gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mit tel, deren Fristen und notwe ndiger Inhalt sowie di e Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner is t auf Ort und Zeit vorgeschriebener Auflagen hinzuweisen.
Kostenlosigkeit
des Verfahrens

§ 48.

1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhand lungen und für ihre erstinstanzlic hen Entscheide werden Genossen schaften und Grundeigentümer nicht mi t Kosten und Gebühren belastet.
2 Für Amtshandlungen, die mit de r Durchführung von Verbesse rungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und Grundbuchgebühren erhoben.
10
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) B. Die gemeinschaftliche Durc hführung von Verbesserungs massnahmen im allg emeinen und die Unterhaltsgenossenschaften
1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet Geltungs bereich und Trägerschaft

§ 49.

1 Die Bestimmungen dieses Un terabschnitts gelten vorbe
- hältlich besonderer gesetzlicher Vo rschriften für die gemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebs
- verbessernden Massnahm en sowie für Unterh altsgenossenschaften.
2 Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffent
- lich-rechtliche Genossenschaft. Mi tglieder sind die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsg ebiet der Genossenschaft.
3 Kleinere Unternehmen können durc h zwei bis in der Regel sechs vertraglich zusammenge schlossene Grundeigen tümer eines bestimm
- ten Beizugsgebiets durchgeführt werden. Beizugsgebiet

§ 50.

1 Das Beizugsgebiet wird vorbehäl tlich allfälliger Einsprachen oder Rekurse durch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst sämtliche Grundstücke, welche fü r die zweckmässige Durchführung des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.
2 Änderungen des Beiz ugsgebiets werden durch den Vorstand be
- schlossen oder durch die vertrag lich zusammengeschlossenen Grund
- eigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion. Gegen Vorstandsbeschlü sse können die betroffenen Grund
- eigentümer Einsprache erheben.
3 Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.
4 Das Grundbuchamt zeigt der Genos senschaft oder den vertrag
- lich zusammengeschl ossenen Grundeig entümern alle Handänderun
- gen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.
2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft Gründung

§ 51.

1 Die Gründung der Genossensch aft als Rechtspersönlich
- keit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schrift
- lichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.
2 Anschliessend wählt die Genoss enschaftsversammlung erstmals die Organe. a. Entstehung
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910.1
3 Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss

§ 129 als Unterhaltsträgerin im

nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlu ng vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.
4 Bei Zusammenlegungsgenossenscha ften gilt die Zustimmung zur Durchführung zugleich als Annahm e der von der zuständigen Direk tion vorher festgelegten Grundstatute n. Diese bestehen aus den für die Verwirklichung der Zu sammenlegung unbeding t erforderlichen Be stimmungen; sie können durch die Ve rsammlung im Rahmen der Ziel bestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.
5 Die Statuten und ihre Änderung be dürfen in allen Fällen der kan tonalen
45 Genehmigung.
b. Durchfüh
-
rungsbeschluss

§ 52.

1 Die Durchführung ist beschlos sen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentüme r, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 ZGB
13 ). Rechtsmittelentscheide betreffe nd das Beizugsgebiet, die nach der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.
45
2 Eine Verschiebung de r Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.
3 Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit sich ihre Stimmberechtigung nich t auf eigenes Grundeigentum bezieht, durch Urkunden über ihre Stimmberec htigung auszuweisen. Stellver treter im Sinne von Art. 34 OR
14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Vert reter von Gemeinden und des Kan tons
45 bedürfen keines be sondern Ausweises.
Auflösung

§ 53.

1 Die Genossenschaft wird dur ch Beschluss der Genossen schaftsversammlung aufgelöst.
2 Die Auflösung kann erst stattfi nden, wenn die Genossenschaft ihre gesetzlichen und stat utarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unter halt erstellter Anlagen sichergestellt ist.
3 Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten genehmigt hat.
12
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4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinde
- vorstand
47 mit Zustimmung der zuständi gen Direktion al s aufgelöst er
- klärt werden, sofern sich nach en tsprechender Publ ikation keine Gläu
- biger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer melden oder diese sich ausserstan de erklären, die Aufgaben der Ge
- nossenschaft weiterzuführen.
5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä
- digungslos an die bete iligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani
- sation.
3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Beitragspflicht

§ 54.

1 Die Mitglieder habe n durch Beiträge die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.
2 Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die Unterhaltskosten nach Ma ssgabe der Statuten verteilt. Die Genossen
- schaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfor
- dern. Haftung

§ 55.

Die Genossenschaftsmi tglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genos senschaft. Das ei nzelne Mitglied kann jedoch erst belang t werden, wenn die Genos senschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Amtszwang

§ 56.

1 Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist ver
- pflichtet, eine Wahl als Geno ssenschaftsorgan anzunehmen.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Das Recht zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestim
- mungen des Gesetzes übe r die politischen Rechte
4 .
33 Ausstands pflicht

§ 57.

36 Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen der Genoss enschaft einersei ts und anderseits a. diesem Genossenschaftsmitglied,
- tragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebens
- gemeinschaft lebt, c. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
13 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
4. Organe der Genossenschaft
Genossen
-
schafts
-
versammlung

§ 58.

1 Der Genossenschaftsversamml ung obliegen als oberstem Organ der Genossenschaft insbesonde re die Festsetzung der Statuten und die Wahl der Organe einschli esslich des Genossenschafts- und Vorstandspräsidenten.
2 Die Einberufung erfolgt nach Be darf, gemäss den Statuten oder auf Begehren von einem Sechstel de r Mitglieder durch den Vorstand.
3 Zu jeder Versammlung ist eine Ve rtretung der zuständigen Direk tion einzuladen.
b. Beschluss
-
fähigkeit,
Stimmrecht

§ 59.

1 Die Genossenschaftsversamml ung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mi tglieder beschlussfähig.
2 In der Genossenscha ftsversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Ein sprachen gegen den Ei nbezug eine Stimme.
3 Mehrere Eigentümer ei nes Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.
4 Für handlungsunfähige Grundeigen tümer übt der gesetzliche Ver treter das Stimmrecht aus.
5 Die im Handelsregister eingetra genen Gesellschaften sowie die weitern Körperschaften des öffentlic hen und des privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch eine der gem äss Gesetz und Statuten berechtig ten Personen aus.
c. Stell
-
vertretung

§ 60.

1 Stellvertretung durch eine ha ndlungsfähige Person ist zu lässig. Niemand darf mehr als einen Stimmb erechtigten vertreten.
2 Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten auszuweisen. Stellver tretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den ei ngetragenen Partner ist formlos gültig.
36
d. Verfahren

§ 61.

33 Die Geschäftsbehandl ung richtet sich nach den entspre chenden Vorschriften für die Gemeindebehörden.
e. Anwendungs
-
bereich

§ 62.

1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung gelten vorbehältlich abweichender ges etzlicher Vorschriften sinngemäss für die Versammlungen der beteilig ten Grundeigentümer, welche vor oder zur Gründung einer Geno ssenschaft durchzuführen sind.
a. Aufgabe,
Einberufung
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Ist noch kein Vorstand bestellt , wird eine solche Versammlung vom Gemeindevorstand
47 einberufen und von einer von ihm bezeich
- neten Person geleitet.
3 Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Ge
- meinden, obliegen diese Au fgaben dem Bezirksrat.
4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän
- dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt. Vorstand

§ 63.

1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die Leitung des Unternehmens, die übr ige Geschäftsführung und die Ver
- tretung der Genossenschaft.
2 Der Vorstand konstituie rt sich selber.
3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.
4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der zuständigen Direktion. b. Zusammen setzung, Verfahren

§ 64.

1 Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschafts
- mitgliedern bestehen.
2 Bei kleinern Genosse nschaften, ausgenom men Güterzusammen
- legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf
- gaben des Vorstands durch einen ei nzelnen besorgt werden, der nicht Genossenschaftsmitglied sein muss.
3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Vorst andsaufgaben, wie mit der Boden- und der Bestandesbewer tung, betraut werden.
4 Zu allen Vorstandssitzungen, au sgenommen bei Unterhaltsgenos
- senschaften, ist eine Vertretung de r zuständigen Direktion einzuladen; sie hat beratende Stimme.
5 Das Verfahren in den Sitzungen ri chtet sich sinngemäss nach den

§§

65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde
- wesen
2 . c. Ordnungs busse, Ersatz vornahme

§ 65.

Der Vorstand kann gegen ung ehorsame Genossenschafts
- mitglieder Ordnungsbussen bis Fr.
200 verhängen und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten auf Ko sten der Säumigen durch Dritte besorgen lassen. Rechnungs revisoren

§ 66.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstands. Sie müssen nicht Mitg lieder der Genossenschaft sein. a. Aufgaben, Konstituierung, Aufsicht
15 Landwirtschaftsgesetz (LG)
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5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer
Voraus
-
setzungen

§ 67.

1 Wollen sich die Grundeigentü mer eines bestimmten Bei zugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungs massnahme vertraglich zusammensc hliessen, setzen Projektgenehmi gung und Beitragszusich erung voraus, dass
1. der schriftliche Vertrag den Rü cktritt einzelner ausschliesst, die Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden gemeinschaftlichen Unterhal t der Anlage vorsieht,
2. das Projekt allsei tig unterzeichnet ist.
2 Wird das genehmigte Projekt ni cht begonnen oder nicht voll endet, entfällt jede Beitragsleistung, und di e Aufwendungen des Staa tes sind nach Massgabe einer Ve rfügung der zuständigen Direktion von den Grundeigentümern zu übernehmen.
Streitigkeiten

§ 68.

40
1 Können sich vertraglich zu sammengeschlossene Grund eigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entschei det die Mehrheit der Beteiligten.
2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss

§ 70 im genossenschaftlichen Ve

rfahren dem Ba urekursgericht
42 vor gelegt werden kann, ist der Beschl uss den Beteiligten schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.
3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert
30 Tagen seit der Mitteil ung beim Baur ekursgericht
42 Klage einreichen. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als anerkannt.
4 Das Baurekursgericht
42 ist auch zuständig für die Beurteilung von vertraglich zusammengeschlossene n Grundeigentümern mit Dritten, wie auch von einzelnen Dritten, so fern die Entscheidung bei genossen schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.
5 Bei Uneinigkeit unter den Grund eigentümern treten jene, die einem Mehrheitsbeschluss nicht zuge stimmt haben, als Kläger gegen über den Zustimmenden auf, bei Stre itigkeiten mit Dritten die vertrag lich zusammengeschlossenen Grund eigentümer oder der einzelne.
6. Rechtsschutz
40
Rekurs

§ 69.

40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
16
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Einsprache behandlung durch den Vorstand

§ 70.

1 Die Einsprache n gemäss §§
50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und
120 sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu §
118 ergebenden Einsprachen werden vom Vorstand geprüft. Dieser gibt dem Ein
- sprecher die nötigen Erläuterungen und erledigt die Einsprache soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
2 Will der Vorstand eine Einsprache ganz oder teilweise anerkennen und würden dadurch andere Grunde igentümer unmittelb ar betroffen, sind diese zu den Verh andlungen beizuziehen.
3 Ist eine allseitige Ve rständigung zunächst nicht möglich, setzt der Vorstand den Betroffene n Frist zu schriftliche r Mitteilung darüber, ob sie den Vorstandsvorschlag annehm en oder dessen Beurteilung durch das Baurekursgericht
42 verlangen. Stillschweig en gilt als Zustimmung zum Vorschlag des Vorstandes.
40
4 Kommt eine Verständigung nicht zustande, überweist der Vorstand die Einsprache durch Kl age ans Baurekursgericht
42 .
40

§ 71.

43

§ 72.

41 Verfahren vor Baurekurs gericht
42

§ 73.

40
1 Im Verfahren vor de m Baurekursgericht
42 tritt der Vor
- stand als Kläger gegenüber denjeni gen auf, welche den endgültigen Vorschlag des Vorsta ndes abgelehnt haben.
2 Der Vorsitzende kann weitere be troffene Grunde igentümer als Partei in das Verfahren einbeziehen.
3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.
4 Das Verfahren ist mündlich.
5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Rechtsmittel
42

§ 74.

40 Gegen Entscheide des Baurekursgerichts
42 über landwirt
- schaftliche Streitigkeiten kann Be schwerde beim Ve rwaltungsgericht erhoben werden.

§ 75.

41
17 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1 C. Güterzusammenlegungen
1. Allgemeines
Voraus
-
setzungen

§ 76.

1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn a. die Bewirtschaftung der Grundstü cke in Feld oder Wald infolge Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist, b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentums verhältnisse zur Verb esserung der Bewirtschaftung in Verbindung mit andern Gründen aufdrängt, wi e solchen der Raumplanung, der Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der frei willigen Entflechtung unterschied lich nutzbarer Grundstücke oder der Grundbuchvermessung.
2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.
Gesamt
-
melioration

§ 77.

1 Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelio ration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebs verhältnisse durchgeführt.
2 Sie umfasst insbesondere di e Neuordnung des Grundeigentums durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinhei ten, die Erstellung eines zweckm ässigen Wegnetzes sowie die Erstel lung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des Graben- und Rohrleitungsnetzes.
Vereinfachte
Zusammen
-
legung

§ 78.

45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Zusammenlegung durchgeführt. Dies e umfasst im Wesentlichen eine Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durch geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unbedingt notwendig sind.
2. Einleitung des Verfahrens
Durchführungs
-
arten

§ 79.

1 Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft in der Regel aufg rund eines Beschlusses der Grund eigentümer durchgeführt.
2 Ausnahmsweise kann der Regier ungsrat eine Zusammenlegung anordnen, auch wenn ein ablehn ender Beschlus s der Grundeigen tümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine vereinfachte Zusammenle gung durchzuführen.
18
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Vorprojekt

§ 80.

Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich aus, nach Anhören des Gemeindevorstands
47 und nachdem sie sich von der Zweckmässigkeit des Vorhabens üb erzeugt hat, ein Vorprojekt auf. Orientierungs versammlung

§ 81.

1 Die zuständige Direktion veran lasst die Durchführung einer öffentlichen Orientie rungsversammlung, an welcher das Vorprojekt und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.
2 Die Teilnehmer haben Gelege nheit, Änderungen anzuregen. Gründungs versammlung

§ 82.

1 Ergeben sich an der Orient ierungsversammlung keine ge
- wichtigen Gründe gegen die Durchfüh rung des Unternehmens und soll die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän
- dige Direktion die Ei nberufung der Gründungsversammlung sowie die öffentliche Auflage des bereinigte n Vorprojekts und des Statuten
- entwurfs.
2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.
3 Beim Beschluss über die Durchführung ve rschaffen dem Verwal
- tungsvermögen zuzurechnende öffent liche Grundstücke, wie Strassen, stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft fallenden Wege, kein Stimmrecht; ih re Fläche wird bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Öffentliche Bekannt machung

§ 83.

Der Beschluss über die Durc hführung der Zusammenlegung wird öffentlich bekanntgemacht. Verfahren bei Anordnung der Zusammen legung

§ 84.

1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet, ist die Genossenschaft dur ch diesen Beschluss mit den von der zustän
- digen Direktion festge legten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit gegründet.
2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent
- lich bekannt. Sie veranlasst gleich zeitig die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh
- rung einer Genossensch aftsversammlung, welche die Grundstatuten ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regie
- rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.
3 Zum Beizugsgebiet können Einspr achen erhoben werden, sofern es nicht schon früher aufgelegt worden ist.
4 Der Beschluss über die Statutener gänzung wird öffentlich bekannt
- gemacht. Widerruf des Durchführungs beschlusses

§ 85.

1 Der Beschluss der Grundeige ntümer oder des Regierungs
- rates über die Durchführung eine r Zusammenlegung kann nur durch den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
19 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlic h in einer Genossenschaftsversamm lung.
3 Die vom Beschluss über die Durchf ührung bis zum Widerruf auf gelaufenen Kosten können in Ausnah mefällen vom Re gierungsrat den Grundeigentümern auferlegt werden.
3. Durchführung
Projekt
-
genehmigung
und Beitrags
-
zusicherung

§ 86.

Nach Erledigung der Rekurs e und Einsprachen übermittelt der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.
Wichtigste
Vorkehren

§ 87.

1 Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zu sammenlegung sind: Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands, Boden- und Bestandesb ewertung (Bonitierung), Projektierung des Wegnetze s und der Entwässerungen, Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte, Kostenverleger.
2 Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden öffentlich aufgelegt; es kann da gegen Einsprache erhoben werden.
3 Vor der Erstellung des Neuzut eilungsentwurfs ist den Grund eigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.
Erhebung von
Rechten an
Grundstücken

§ 88.

1 Besteht über den alten Besta nd das eidgenössische Grund buch, sind sämtliche Dienstbarkeite n, Grundlasten, vorgemerkten und angemerkten Rechte im Zusammen legungsverfahren zu erheben.
2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert der belasteten Grundstücke beeinf lussen, wie Quellenrechte und der gleichen, im Zusammenwirken mi t dem Grundbuchamt festgestellt und mit den Betroffenen zuhanden de s neuen Bestands bereinigt wer den. §
95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
3 Gegen das Ergebnis solcher Erhe bungen und Feststellungen kann Einsprache erhoben werden.
Land
-
beschaffung
für gemeinsame
Anlagen

§ 89.

1 Der auf dem bisherigen Wegg ebiet beruhende Zuteilungs anspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber hinaus beschafft sich die Genossens chaft das erforderliche Land durch einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund eigentümer.
20
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor
- den ist, darf das bish erige Weggebiet ohne Zu stimmung des Vorstands weder veräussert noc h verändert werden. Land beschaffung für öffentliche Zwecke

§ 90.

1 Soweit der Landbedarf für öffe ntliche Zwecke, wie Stras
- sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur- und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Re gierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätz
- lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.
2 Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Ver
- kehrswert zu entschädigen.
3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah
- ren im Sinne der Enteignungsgesetzge bung durchzuführen. Zuteilungs grundsätze

§ 91.

1 Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Real
- ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt beka nnten Werte zu gewäh
- ren; die Ertragsfähigkeit is t grundsätzlich zu erhalten.
2 Für kleinere Wertunterschiede ka nn der Ausgleich in Geld erfol
- gen.
3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund
- eigentum in einer Bauzone oder um gekehrt bedarf der Zustimmung der Betroffenen; der Abschluss en tsprechender Vere inbarungen, wel
- che der Entflechtung dienen, ist vo m Vorstand besonders zu fördern. Besitz- und Eigentums übergang

§ 92.

1 Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung sämtlicher Einsprache n gegen den Neuzuteil ungsentwurf statt und wird durch die zuständige Direktion angeordnet.
2 Der Eigentumsübergang wird zusa mmen mit dem Besitzesantritt oder, sofern noch Einsprachen häng ig sind, nach deren Erledigung angeordnet.
3 Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die Direktion
38 die Inanspruchnahme der er forderlichen Grundstücke vor Antritt des neuen Besi tzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.
4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, ist das Schätzung sverfahren im Sinne der Enteig
- nungsgesetzgebung durchzuführen. Eigentum an den neu erstellten oder verbesserten Anlagen

§ 93.

1 Die von der Genossenschaft er stellten oder verbesserten Anlagen, wie Genossens chaftswege, Leitunge n und Gräben, sind der Genossenschaft zu Eigentum zuzuwe isen, soweit sie nicht öffentlich sind oder auf denselben Zeitpunk t an das Gemeinwesen abgetreten und öffentlich erklärt werden.
21 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Das Vorhandensein einer Leitun g ist im Grundbuch anzumerken.
3 Ändert ein Grundeigentümer di e Nutzungsweise seines Grund stücks, kann er beantragen, dass di e Genossenschaft oder deren Rechts nachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.
Neuordnung
der Rechte an
Grundstücken

§ 94.

1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgem erkte und angemerkte Rechte, welche infolge der Zusamme nlegung nutzlos werden, erlöschen ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
2 Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts ein Nachweis zu erstellen.
Aufnahme
ins Grundbuch

§ 95.

1 Solange das Vermessungswer k über das zusammengelegte Gebiet nicht rechtskräfti g ist, wird der neue Be sitzstand nur soweit in das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom men, als dies zur Begründung, Ände rung und Aufhebung von Rechts verhältnissen an Grundstü cken erforderlich ist.
2 Im Übrigen erfolgen die Aufnah me der Grundstücke und die Ein tragung der beschränkten ding lichen Rechte, Vormerkungen und An merkungen spätestens im Gr undbucheinführungsverfahren. §
271 EG zum ZGB
8 ist anwendbar.
Eigentums
-
beschränkungen

§ 96.

1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung vo n Kaufs-, Rückkaufs- und Vor kaufsrechten sind von der Statuten genehmigung an bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteil ten Grundstücken nur mit Bewilli gung des Vorstands zulässig.
2 Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern wei tere Beschränkungen für die Da uer der Güterzusammenlegung auf erlegen. Der Regierungsrat kann eb enfalls solche Vorschriften erlas sen.
3 Gegen die Anwendung solcher Be schränkungen im Einzelfall kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.
4 Die Eigentumsbeschrä nkungen sind im Grundbuch anzumerken.
4. Kosten
Kantonale
Leistungen

§ 97.

45
1 Der Kanton kann für Güterz usammenlegungen folgende Subventionen ausrichten: a. an die Kosten der Landumlegu ng 50% der beitragsberechtigten Ausgaben,
22
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) b. an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermar
- kung 25% bis 45% der be itragsberechtigten Ausgaben. Führt eine Waldzusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benut
- zung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung bis zur ka ntonalen Projektgenehmigung, ver
- mittelt den Bundesbeitrag und über wacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachve rständige in Zusammen arbeit mit der Genos
- senschaft. Kosten beteiligung der Gemeinde

§ 98.

Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfä lligen weitern Bei
- trag. Belastung öffentlicher Werke; Kosten beteiligung Dritter

§ 99.

1 Die durch den Bau eines öffe ntlichen Werks verursachten Mehrkosten gehen zu dessen Last en. Soweit die Erstellung eines solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und Nachteile sind zugunste n oder zulasten des Werks angemessen auszu
- gleichen.
2 Soweit Nichtmitglieder der Ge nossenschaft aus der Zusammen
- legung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eine s Beitrags heran
- gezogen. In Streitfällen ist das Sc hätzungsverfahren im Sinne der Ent
- eignungsgesetzgebung durchzuführen.
5. Abschluss; Unterhaltsorganisation Grundsätze

§ 100.

1 Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstell
- ten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unter
- haltsgenossenschaft als Rechtsnach folgerin übergeben und von dieser übernommen.
2 Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet sind solche Anlagen zu übernehme n, sofern dies zweckmässig ist.
3 Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorga
- nisation, sind dieser, sofe rn es zweckmässig erscheint, die Anlagen der neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigen
- tum und zum dauernden Un terhalt zu übertragen.
4 Die Anlagen sind in gutem Zu stand zu übergeben und im Grund
- buch als Privateigentum der Un terhaltsorganisation einzutragen.
23 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
5 Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung de s Unterhalts auf Kosten der Grund eigentümer anordnen.
Abschluss
der Zusammen
-
legung;
Auflösung der
Genossenschaft

§ 101.

1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder den Übergang an eine andere Unte rhaltsorganisation vor; dabei wird ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd zu unterhaltenden Anlagen erstellt.
2 Das neue Beizugsgebie t kann grösser oder klei ner sein als das bis herige.
3 Eine Schlussversa mmlung beschliesst, sofe rn dies nicht früher ge schehen ist, wem die Anlagen und de ren Unterhalt zu übertragen sind; sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über nahme der bestehenden Pflichten du rch eine Unterh altsorganisation und der Genehmigung durch die Direktion
38 aufgelöst.
Gründung
der Unterhalts
-
genossenschaft

§ 102.

1 Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft soll spätestens unmittelbar nach der Schlussv ersammlung der Zusam menlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds stattfinden.
2 Die Gründung erfolgt durch Anna hme der Statuten mit dem ein fachen Mehr der Stimmenden.
3 Vorgängig werden der Übersich tsplan und der Statutenentwurf öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der Auflagefrist Einwendungen zuhande n des neuen Vorstands erhoben werden können.
4 Wird solchen Einwendungen nich t stattgegeben, kann beim Be zirksrat Rekurs erhoben werden.
Übernahme
durch
die Gemeinde

§ 103.

Sollen die Anlagen und dere n Unterhalt durch die Ge meinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet.
Unterhalts
-
-ordnung

§ 104.

1 Die Gemeinde oder die Unte rhaltsgenossenschaft trägt die Unterhaltskosten.
2 Die Unterhaltsorganisation rege lt den Unterhalt und die Benüt zung der bestehenden sowie den Ba u neuer Anlagen in einer Unter haltsordnung, welche vom Regier ungsrat zu genehmigen ist.
3 . . .
46
24
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Nachträglich zu erstellende Bodenverbesse rungsanlagen

§ 105.

1 Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos
- senschaft ist verpflichtet, innerhal b ihres Beizugsgebiets den Bau und den Unterhalt neuer gemeinschaftlic her Anlagen zu übernehmen. Sie wird Eigentümerin der Anlagen.
2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.
3 Die Baukosten sind von den unmi ttelbar beteil igten Grundeigen
- tümern zu tragen. Kostenregelung bei Unterhalts übernahme

§ 106.

1 Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisa
- tion übernommen, sind die Kosten de s künftigen Unterhal ts so zu ver
- legen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Un
- terhaltsverpflichtung aus der Üb ernahme einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspr echenden Nutzen ziehen.
2 Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurück
- zuführenden Schäden zulasten der vo rmals Verpflichteten zu beheben. Entlassung aus dem Beizugsgebiet, Befreiung von der Beitrags pflicht

§ 107.

1 Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt wer
- den noch Anlagen der Genossenscha ft enthalten, können aus dem Bei
- zugsgebiet entlassen oder von der Be itragspflicht befreit werden, sofern für ihre Nutzung keine Anlagen de r Genossenschaft mehr beansprucht werden.
2 Gegen die Verweigerung der Entl assung durch den Vorstand kann beim Regierungsrat, im Übrigen beim Bezirksra t Rekurs erhoben wer
- den. D. Wege, Entwässerung en und Bewässerungen
1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege Einteilung

§ 108.

1 Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaft
- licher Grundstücke, de ren Anlage oder Verbesserung durch den Kan
- ton
45 unterstützt werden kann , gelten insbesondere: a. Genossenschaftswe ge: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlich- rechtlichen Genossenschaft und si nd als ausgeschiedene Grundstü
- cke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossen
- schaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übe rnommen worden; b. Flurwege: Sie stehen im Gesa mteigentum der Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstück e ins Grundbuch aufzunehmen; das Verhältnis unter den Be teiligten richtet sich vorbehältlich besonde
- rer Bestimmungen nach Privatrecht.
25 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung
12 wer den als in der Regel nicht ausgeschie dene private Wege erstellt, deren Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sicher gestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur- oder Genossenschaftswege erstellt werden.
31
3 Andere private Wege im Eigentum einer ode r mehrerer Personen des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss §
132 unterstützt wer den.
Übernahme
durch die
Gemeinde

§ 109.

Übernimmt eine Gemeinde Genossenscha fts- oder Flur wege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Genossenschaftswege. Di e Öffentlicherklärung durch besondern Be schluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.
Wegrechte

§ 110.

1 Die Flurwegeigentü mer oder Genossenschaftsmitglieder können die Wege unbeschränkt zur la nd- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstück e befahren oder begehen.
2 Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der üb rigen Eigentümer oder der Genos senschaft.
3 Die Zustimmung ist zu erteilen , wenn der Ausbaustand des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auf erlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Aus baus bleiben vorbehalten.
4 Kommt eine Einigung unter de n Flurwegeigentümern nicht zu stande, entscheidet der Gemeindevorstand
47 .
b. Dritter

§ 111.

1 Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und Holzabfuhrwege ohne besonde re Erlaubnis zu benützen.
2 Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs lie gen, können verlangen, dass ihne n gegen angemess ene Entschädigung ein land- und forstwirtsch aftliches Wegrecht eing eräumt wird; es ist im Grundbuch anzumerken.
3 Kommt eine Einigung unter de n beteiligten Grundeigentümern nicht zustande, entschei det der Gemeindevorstand
47 .
Unterhalts
-
pflicht

§ 112.

1 Die Wege sind durch die Eige ntümer dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten.
2 Die Aufsichtsbehörde wacht über de n Unterhalt; sie lässt die erfor derlichen Arbeiten nötigenfalls au f Kosten der Säumigen ausführen.
3 Für Beschlüsse über den Unte rhalt von Flurwegen genügt die
a. Der Grund-
eigentümer
26
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Aufsicht

§ 113.

1 Die Aufsicht über die Flur wege obliegt dem Gemeinde
- vorstand
47 . Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir
- kung.
2 Die Aufsicht über die Genossens chafts- und die nicht ausgeschie
- denen Holzabfuhrwege oblieg t der zuständigen Direktion. Verbote

§ 114.

45
1 Die mit der Überwachung v on gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vo m 19. Dezember 2008
15
be
- trauten Organe der Genossenschafte n sind befugt, Personen zur Fest
- stellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.
2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft. Aufhebung

§ 115.

1 Flurwege sind ganz oder teil weise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land- oder forstw irtschaftlichen Nutzung dienen.
2 Die Aufhebung erfolgt dur ch den Gemeindevorstand
47 auf An
- trag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstös ser; die übrigen Beteiligten sind anzuhören. Sie beda rf der Genehmigung durch die zu
- ständige Direktion.
3 In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplan
- verfahren oder durch die zuständi ge Direktion von Amtes wegen erfol
- gen.
4 Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.
5 Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurweg
- verzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfa lls mit der Begründung von Weg
- rechten zugunsten betroffener Bere chtigter zu verbinden. Das Ver
- hältnis unter den Anstössern und da s Eigentum am We ggebiet richten sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB
13 zu begründen oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB
13 durchzuführen.
6 Die Umwandlung von Flur- in Genossenschafts wege kann durch Gründung einer Geno ssenschaft gemäss §
129 oder durch Erweiterung des Beizugsgebiets einer besteh enden Genossenschaft erfolgen. b. Genossen schaftswege

§ 116.

1 Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zu
- ständigen Direktion aufgehoben werd en, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
2 Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grunde igentümer auf seine Kosten verlangt werden, fa lls die übrigen Be teiligten dadurch nicht wesentlich beei nträchtigt werden. a. Flurwege
27 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
3 Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des Verkehrswerts erworben werden.
2. Erstellung und Verbesserung vo n Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen ausserhalb des Gü terzusammenlegungsverfahrens
Voraus
-
setzungen

§ 117.

1 Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbes sert, wenn das Gebiet nicht zusamm enlegungsbedürftig ist, das beste hende Wegnetz für eine zweckmässi ge Bewirtschaftung jedoch nicht genügt.
2 Entwässerungen und Be wässerungen müssen einen namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
Trägerschaft;
Verfahren

§ 118.

1 In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet anderer Genossenschafte n ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi sation Trägerin der Massnahmen.
2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.
3 In erster Linie sind hiezu in de r Nähe bestehende Genossenschaf ten unter Erweiterung ihres Be izugsgebiets verpflichtet.
4 Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder be steht keine solche Ge nossenschaft, ist durch die beteiligten Grund eigentümer eine neue Genossensch aft zu gründen, es sei denn, dies wäre angesichts der geringen Za hl der Beteiligte n unzweckmässig.
5 Die Durchführung erfolgt in je dem Fall aufgrund eines Durch führungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer gemäss §
52 oder aufgrund ihrer allseiti gen schriftlichen Zustimmung zum Projekt.
6 Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden Genossenschaftseigentum.
7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung an die §§
45–107.
Land
-
beschaffung

§ 119.

1 Die Grundeigentümer im Beiz ugsgebiet sind gegen Ent schädigung des Verkehrswerts zu r Abtretung des für Wege und Grä ben erforderlichen Landes verpflichtet.
28
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Wird das Grundstück des Abtr etungspflichtigen durchschnitten oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück durch die Anlage oder Verbesser ung oder die Befr eiung von beson
- dern Lasten erwachsen, sind anzurechnen.
3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf
- tung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigen
- tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.
4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Entscheid kann Einsprache nach §
70 erhoben werden.
39 Beanspruchung fremden Bodens

§ 120.

1 Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässe
- rungsanlage, auch durch einen einz elnen, ohne Beanspruchung von ausserhalb des Beizugsgebiets ge legenem Boden ni cht zweckmässig oder nur mit unverhält nismässigen Kosten erstellen oder verbessern und fällt ein Beizug de s Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnis
- mässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erfor
- derlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienst
- barkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Entscheid kann Einsprache nach §
70 erhoben werden.
39
3. Kosten Kantonale Leistungen

§ 121.

45
1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entw ässerungen und Be wässerungen im Feld Subventionen bis zu 40% der be itragsberechtigten Ausgaben aus
- richten.
2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Ele
- mentarschäden und die periodisc he Wiederinst andstellung.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.
4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem Waldgesetz
12 .
31
29 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
Kostentragung
bei Verzicht auf
Durchführung

§ 122.

Haben die Grundeigentümer unt er Zustimmung zu einem Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie das Unternehmen hernach nicht durc h, tragen sie die entstandenen Kosten nach Massgabe der bete iligten Grundstückflächen aufgrund einer Verfügung der zu ständigen Direktion. E. Landwirtschaftliche Hochbauten
Unterstützungs
-
massnahmen

§ 123.

45
1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten: a. Ställe, b. Hofdüngerlager, c. Anlagen zur Gewinnung, Speicher ung und Nutzung von Energie, die auf dem Betrieb anfällt, d. Raufutterlager, e. betriebsnotwendinger W ohnraum im Berggebiet, f. Alpgebäude und Verwertungseinri chtungen im Berggebiet und in der Hügelzone.
2 Im Berggebiet und in der Hügelz one sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.
3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs.
1 an die Kosten für freiwillige Massnahmen im öffentlichen Intere sse wie der Luftreinhal tung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Sub ventionen bis zu 50% der beitragsbe rechtigten Ausgaben ausrichten.
4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtsch aftlicher Gebäude Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von Abs. 1 ganz oder teilweise erübrig en und insgesamt eine Einsparung erzielt wird.

§ 124.

46
Kreis
der Beitrags
-
berechtigten

§ 125.

1 Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern aus gerichtet, welche den Betr ieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.
2 Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbststä ndiges und dauern übrigen Betrieb ein landwirtschaft licher Pachtvertrag von gleicher Dauer abgeschlossen wird.
45
30
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
3 Bei Massnahmen im Sinne von §
123 Abs. 1 lit. f sind diese Bestim
- mungen nicht anwendbar. Siedlungs kommission

§ 126.

45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Hochbaus und zur Begutachtung gr össerer Projekte wählt der Regie
- rungsrat eine Kommis sion von Fachleuten. F. Weitere Massnahmen

§ 127.

46 Pacht arrondierung

§ 128.

Schafft der Bund Vorschrifte n über die Pachtarrondierung land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu in Anlehnung an die Bestimmun gen über die Güterzusammenlegung die erforderlichen Vorschriften erlassen. Unterhalts genossen schaften im nicht zusammen legungsbedürfti gen Gebiet

§ 129.

1 In Gemeinden, in denen ke ine umfassende Organisation für den Unterhalt der vorhandene n Verbesserungsanlagen besteht, kann, soweit zweckmässig, eine Ge nossenschaft als Un terhaltsträgerin gebildet werden.
2 Gründung und Organisation ri chten sich nach den §§
49–75, 80–
83 und 104–107.
3 Die Anlagen werden Eigentum de r Genossenschaft; die Eigen
- tumsübertragung erfolgt aufg rund des Gründung sbeschlusses.
4 Im umfassenden Beizugsgebiet bestehende Genossenschaften lösen sich auf.
5 Der Kanton
45 fördert die Bildung so lcher Unterhaltsgenossen
- schaften durch Übernahme aller te chnischen Arbeiten bis zur Genos
- senschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
6 Bei späterer Übernahme des Unte rhalts durch di e Gemeinde gel
- ten die §§
100–105 sinngemäss. Erneuerung und Neupflanzung von Reben

§ 130.

Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen. Wieder herstellung geschlossener Reblagen

§ 131.

1 Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer geschlossenen Reblage aufgegeben, können ei n oder mehrere Eigen
- tümer der Rebgrundstücke zur Wied erherstellung de r Geschlossen
- heit eine neue Zusa mmenlegung verlangen.
31 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Die Zusammenlegung wird durchge führt, wenn auf einem erheb lichen Teil des bisherig en Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer den und die Eigentümer dies er Grundstücke gemäss §
52 die Durch führung beschliessen.
3 Die nicht mehr mit Reben bepfla nzten Grundstücke sind in die Zusammenlegung ei nzubeziehen, soweit es di e Wiederherstellung der Geschlossenheit oder di e Erstellung bauliche r Anlagen erfordert.
4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§
45–107 sinngemäss.
Andere
Massnahmen

§ 132.

45
1 Neben der Erstellung und Ve rbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerunge n kann der Kanton weitere Mass nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bode ns zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus genommen sind Massnahmen im Be reich der landwirtschaftlichen Hochbauten.
2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen bis höchstens 40% der beitragsbere chtigten Ausgaben ausrichten.
3 Für die Vorarbeiten und die Du rchführung der Massnahmen gel ten die §§
45–122 sinngemäss.
Beiträge aus
dem Natur- und
Heimatschutz
-
fonds

§ 132 a.

22
1 Für die Erhaltung von Ma gerwiesen (Mähwiesen) und Hecken, welche nicht von über kommunalen Inventaren nach §
209 des Planungs- und Baugesetzes erfasst si nd, werden dem Bewirtschafter auf Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich verpflichtet, die Flächen während mindeste ns sechs Jahren diesem Ziel entsprechend zu bewirtschaften.
2 Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belas tet. Sie entschädigen für den Ertr agsausfall, der nach Anrechnung von Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe, die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren werden durch Verordnung festgelegt.
3 Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflich tungen, sind die Beiträge nebst ei nem Zins von 5% seit der Auszah lung zurückzuzahlen. G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone
45
Berggebiet
und Hügelzone;
Bergkommission

§ 133.

45
1 Der Umfang des Berggebi ets und der Hügelzone wird durch den eidgenössischen Pr oduktionskataster bestimmt.
32
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Zur Beratung betreffend Massna hmen im Berggebiet wählt der Regierungsrat eine Kommission. Di e Gemeinden des Berggebiets sind in der Kommission angemessen vertreten. Zusätzliche Subventionen

§ 134.

45 Der Kanton kann die ordentlichen Subventionen an Mass
- nahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Be triebe im Berggebiet und der Hügelzone erhöhen. b. Voraus setzungen

§ 135.

45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn: a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist, b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesich ert erscheint und c. für die Kostendeckung trotz Auss chöpfung aller bestehenden Finan
- zierungsmöglichkeiten eine Fi nanzierungslüc ke verbleibt. c. Bemessung

§ 136.

45
1 Die zusätzliche Subvention be misst sich nach der Finan
- zierungslücke, die trotz zumutbar en Eigenleistungen nach der be
- triebswirtschaftlich gerechtfertigt en Aufnahme fremder Gelder und der Gewährung der ordentli chen Beiträge verbleibt.
2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

§ 137.

46 Räumlich beschränkte Landumlegung

§ 138.

45 Ist für die wirtschaftliche Be werbung eines oder mehrerer Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie
- rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung durchgeführt werden. Der Ka nton übernimmt die Kosten. b. Einleitung des Verfahrens

§ 139.

1 Die Einleitung des Ve rfahrens kann erfolgen
45 a. aufgrund eines Durchführungsbes chlusses der be teiligten Grund
- eigentümer gemäss §
52, b. auf Anordnung des Regierungsrates.
2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindes
- tens einen Grunde igentümer und den Gemeindevorstand
47 befürwor
- tet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Betriebs durch Zu satzbeiträge aufdrängt.
3 In zusammenlegungsb edürftigen Gebieten setzt die Anordnung überdies voraus, dass si ch die Umlegung nicht nachteilig auf die künf
- tige Zusammenlegung des an grenzenden Gebiets auswirkt. c. Durchführung

§ 140.

1 Für die Durchführung der Um legung gelten die Bestim
- mungen über die Güterzus ammenlegung sinngemäss. a. Grundsatz a. Voraussetzung
33 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direk tion wie der Vorstand einer Zusamm enlegungsgenossenschaft durch.
3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direk tion mit der Leitung beauftragen. H. Erhaltung der Werke
Zweck
-
entfremdungs
-
verbot

§ 141.

Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche An lagen samt zugehörigem Betriebsar eal, die mit öffentlichen Mitteln verbessert oder erstellt worden si nd, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jah ren seit der Schlusszahlung dem Zwec k, für den die Be iträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden.
Reb
-
verpflichtung

§ 142.

1 Grundstücke, die für den Re bbau mit öffentlichen Mit teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah ren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Wäh rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzul ässig, wenn sie die Wiederherstellung einer mit der Zusammenleg ung geschaffenen geschlossenen Reblage erschweren können.
2 Der Eigentümer, welcher der Reb verpflichtung nicht selber nach kommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks ver pflichtet.
3 Ist die Erneuerung oder die Ne upflanzung von Reben mit Beiträ gen unterstützt worden, unterliege n diese Rebgrundstücke der Reb verpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.
Bewirtschaf
-
tungspflicht

§ 143.

Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd richtig zu bewirtschaften.
Teilungs
-
beschränkung

§ 144.

1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffent lichen Mitteln erstellten oder verbes serten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.
2 Betrifft die Beschränkung das Ar eal einer mit ö ffentlichen Mit teln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.
Unterhalts
-
pflicht für
Bodenverbesse
-
rungsanlagen

§ 145.

1 Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbes serten Anlagen sind dauernd sachge mäss zu unterhalten und im Falle der Zerstörung wieder herzustellen.
34
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti
- gen vorgenommen werden. Unterhalts- und Wiederaufbau pflicht für Hochbauten

§ 146.

1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser
- ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.
2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung zerstört, ist sie unter Berücksichti gung der wirtscha ftlichen Umstände und neuer betriebstechnischer Erkenn tnisse wieder zu erstellen. Die Pläne für den Wiederaufbau sind de r zuständigen Direktion zur Geneh
- migung vorzulegen. Erhaltung des Betriebsareals

§ 147.

Grundstücke, die zum Betriebs areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbessert en Hochbaute gehören, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht veräussert werden. Erhaltung der Selbst bewirtschaftung

§ 148.

1 Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomie
- gebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis zum Ablauf von 30 Jahren seit de r Schlusszahlung von einem Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet we rden. Die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter be darf einer Bewilligung , die unter den vorste
- henden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.
2 Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die gesamthafte oder teilwei se Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewil
- ligung zulässig. Rück erstattungs pflicht bei gewinn bringender Verwertung

§ 149.

1 Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbes
- serte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert oder anderweitig verwertet, ist de r Staatsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übri
- gen Beschränkungen.

§§

150–153.
46 Befreiung

§ 154.

26
1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen
- tumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention festgesetzt. Dabei ist auf Beschränku ngen zu verzichten, die angesichts der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.
35 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss §
13 des Staatsbeitrags gesetzes
3 und der Verstoss gegen Beschr änkungen bewirkt grundsätz lich während 30 Jahren die Rücke rstattungspflicht für die Staats beiträge. Die Rückerstattung ka nn jedoch aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.
3 Die Rückerstattung befreit, vorb ehältlich gegenteiliger Anordnung, nicht von der Beschränkung.
Anmerkung;
Übertragung

§ 155.

1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
2 Auf die Anmerkung kann verzic htet werden, wenn eine Unter haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.
3 Wird für ein belastetes Grundstü ck ersatzweise ein anderes erwor ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.

§ 156.

46
Rückerstattung
von Gemeinde-
und Bundes
-
beiträgen

§ 157.

45
1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton
45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-
45 auch der Gemeindebeitrag zurückgefordert.
2 Die Rückerstattung von Bundesbei trägen richtet sich nach Bun desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord nungen des Bundes der zuständigen Direktion.
Vollzug

§ 158.

1 Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbe schränkungen und überw acht deren Einhaltung.
2 Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
3 Das Grundbuchamt kann zur Auskun ftserteilung über einzelne Grundbuchgeschäfte verpfli chtet werden, soweit dies für die Geltend machung allfälliger Rückersta ttungsansprüche notwendig ist.
4 Es gibt der zuständigen Direkt ion Kenntnis von jeder Veräusse rung und, soweit möglich, von jede r anderweitigen Verwertung eines Grundstücks, welches mit der Rü ckerstattungspflicht gemäss §
149 belastet ist. Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden
Grundsatz

§ 159.

Der Kanton
45 fördert Massnahmen ge gen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
36
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Schutz des Bodens

§ 160.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz land
- wirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertrag sfähigkeit langfristig gefährdet ist. Zentralstelle für Pflanzenschutz

§ 161.

1 Der Kanton
45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzen
- schutz.
2 Diese erfüllt insbesonde re die Aufgaben eines kantonalen Pflan
- zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.
3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An
- wendung von Erkenntnissen des inte grierten und umweltfreundlichen Pflanzenschutzes.
4 Der Regierungsrat regelt die Or ganisation und bestimmt die Auf
- gaben im Einzelnen.
5 Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden. Obligatorische Massnahmen

§ 162.

1 Der Regierungsrat kann di e Bekämpfung von gemein
- gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedroh en, obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bunde s gelten. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass a. nach den Erhebungen des kanton alen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Fo rschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist, b. der drohende Schaden volkswirts chaftlich von Bedeutung ist und c. mit freiwilligen Massnahmen ke ine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist.
2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder einge
- schränkt werden kann. b. Durchführung

§ 163.

1 Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die Durchführung einzelner Bekämpf ungsmassnahmen und Kontrollen den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grund
- eigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämp
- fungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh
- men oder vornehmen zu lassen.
2 Bei der Abgrenzung de r Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all
- fällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen. a. Voraus- setzungen
37 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen, wie im Interesse der Bienenzucht, de r Fischerei, des Natur- und Vogel schutzes oder zu Forschungszweck en, von der vorgesehenen Bekämp fung ausgenommen werden.
4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.
5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen eine wirksame Bekämpfu ng erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu entlassen.
Bekämpfungs
-
massnahmen
durch Genos
-
senschaften

§ 164.

1 Soweit zweckmässig kann di e Bekämpfung gemeingefähr licher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder zu gründende öffentlich-rechtli che Genossenschaften übernommen werden.
2 Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von §
165 sinngemäss die §§
45–66, 69 und 70.
b. Besondere
Vorschriften
für Genossen
-
schaften

§ 165.

1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Ge meindevorstands
47 oder mehrerer Grundei gentümer das Beizugsgebiet. Zum Beizugsgebiet kann beim Re gierungsrat Rekurs erhoben werden.
2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Geno ssenschaft und ihrer Organe über technische Fragen ka nn bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.
3 Einsprachen, über welc he keine Verständigu ng zustande kommt, werden vom Vorstand dem Bezirksr at überwiesen und von diesem wie ein Rekurs behandelt.
4 Bezirksrat und Regier ungsrat können Genossenschafts- und Vor standsbeschlüsse wege n offensichtlicher Un zweckmässigkeit von Am tes wegen aufheben.
5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer verpachteter Grundstücke in der Ge nossenschaft die Pächter treten.
Kantons
-
beiträge
45

§ 166.

1 Der Kanton
45 kann an die Kosten obl igatorisch erklärter Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der bei tragsberechtigten Ausgaben gewähren für
26 a. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen, b. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungs anstalten empfohlen werden, c. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grund eigentümer oder Pächter mi t den Restkosten belasten.
a. Voraus-
setzungen
a. Obligatori-
sche Massnah-
men; umwelt-
freundliche
Verfahren
38
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Der Kanton
45 kann zur Entwicklung und Einführung umwelt
- freundlicher Pflanzenschutzverfahr en Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
26 b. Elemen tarschäden

§ 167.

26
1 Der Kanton
45 unterstützt die Ve rsicherung gegen Hagel-, Frost- und andere Elementarschäden an landwirtscha ftlichen Kulturen und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und andere geeignete Massna hmen bis zur Hälfte de r beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
2 Der Kanton
45 kann an nicht versiche rbare Elementarschäden und Massnahmen zur Verhütung von Elem entarschäden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. c. Abfindung für Schäden

§ 168.

Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen, behördlich angeordneten Abwehr massnahmen oder ähnlichen Vor
- kehren entstehen, richtet der Kanton
45 dem Geschädigten eine Abfin
- dung nach Billigkeit aus, so fern nicht das Haftungsgesetz
5 Anwendung findet. Fünfter Abschnitt: Förderung de r naturnahen Landwirtschaft
29 Umwelt schonende Produktion

§ 168 a.

29 Der Kanton
45 fördert umweltschonende Produktionsfor
- men durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und beson
- ders umweltschonende Produktionsfo rmen können mit Subventionen unterstützt werden. Umstellungs beiträge

§ 168 b.

27
1 Der Kanton
45 leistet Kostenanteile an die Umstellung von Landwirtschaftsbetr ieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verurs achten Einkommenseinbussen geleis
- tet.
2 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung Umstellungspauscha
- len nach Massgabe der Produktions flächen und der Betriebszweige festlegen. Biologischer Landbau

§ 168 c.

28
1 Biologischer Landbau im Si nne des Gesetz es ist die Bewirtschaftungsweise nach de n Richtlinien der vom Kanton
45
aner
- kannten schweizerische n Vereinigungen für biologischen Landbau.
2 Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und deren Kontrolle kann der Regierung srat diesen Organisationen über
- tragen.
39 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1 Sechster Abschnitt: Verschiede ne Bestimmungen, Straf- und Schlussbestimmungen
Landwirtschaft
-
liche Kredit
-
kasse

§ 169.

1 Der Kanton
45 beteiligt sich an ei ner landwirtschaftlichen Kreditkasse, welche vorab Investit ionskredite und Betriebshilfedarle hen gewährt.
2 Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfü gung.
3 Gegen Anordnungen der Kreditkasse im Zusammenhang mit Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates Re kurs erhoben werden.
38
Betriebshelfer
-
dienst

§ 170.

26 Der Kanton
45 leistet an die Kosten der Betriebshelfer dienste, die von anerkannten landw irtschaftlichen oder anderen aner kannten gemeinnützigen Instituti onen geführt werden, sowie der Aus bildung von Helfern und Helferinne n Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben.
Beteiligung bei
bedingten Bun
-
desbeiträgen

§ 170

a.
44 Der Kanton kann wirtschaftl iche Massnahmen des Bun des zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine kantonale Beteiligung voraussetzen . Der Staatsbeitra g darf den Bun desbeitrag nicht übersteigen.
Hang- und
Sömmerungs
-
beiträge

§ 171.

45 Der Kanton richtet für Fläche n im Berggebiet und in der Hügelzone Kostenanteile aus. Der Kostenanteil beträgt 75% der Hang- und Sömmerungsbeiträge gemäss eid genössischem Landwirtschafts gesetz.
Kinder- und
Ausbildungs
-
zulagen

§ 171

a.
1 Der Kanton
45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Aus bildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzu lage, soweit die einzelne Zulage den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über di e Familienzula gen (EG FamZG) vom 19. Ja nuar 2009
11 nicht erreicht.
37
2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Aus richtung von Kinder- und Familien zulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952
16 .
38

§§

172–174.
46
Beschädigung
oder Beseiti
-
gung von
Absteckungen

§ 175.

Wer Signale, Pfähle oder a ndere Zeichen, die im Zusam menhang mit einer Bodenverbess erungsmassnahme zur Vermessung oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder beseitigt, wird durch das Statthaltera mt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.
40
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Widersetzlich keit gegen obligatorische Bekämpfungs massnahmen

§ 176.

35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheite n, Schädlingen oder Unkräutern nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schrift
- lichen Anordnungen der Vollzugsorga ne nicht nachkommt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bestraft.

§§

177–179.
46 Aufhebung bis herigen Rechts

§ 180.

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. Sep
- tember 1963, b. das Gesetz betreffend Massnah men gegen die Reblaus vom 26. Au
- gust 1917. Änderung bis herigen Rechts

§ 181.

Die nachstehenden Gesetze werd en wie folgt geändert: . . .
19 Übergangs bestimmungen

§ 182.

1 Die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes aufgestellten Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der ge
- schaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiter
- hin in Kraft.
2 Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung: a. die §§
100–107 über die Unterhaltsorganisation und §
131 über die Wiederherstellung gesc hlossener Reblagen, b. §
145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen, c. §
148 über die Erhaltung der Se lbstbewirtschaftung, jedoch nur während des im einzelnen Beitra gsbeschluss genannten Zeitraums und nur für Siedlungen, d. §
149 über die Rückerstattungspfl icht bei gewinnbringender Ver
- wertung, jedoch nur insofern, als ne ben der Veräusserung eine ander
- weitige Verwertung in Betracht fällt.
3 Die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes zur Ordnung der Be
- nützung von Bodenverbesserungsanla gen erlassenen Verbote bleiben bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand
47
mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft. Vollzug

§ 183.

1 Der Regierungsrat re gelt den Vollzug, insbesondere die Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zustän
- digen Direktion.
41 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
Inkrafttreten

§ 184.

Dieses Gesetz tr itt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmi gung durch den Bundesrat auf de n vom Regierungsrat zu bestimmen den Zeitpunkt in Kraft
20 .
1 OS 47, 257 und GS VII, 11.
2 LS 131.1 .
3 LS 132.2 .
4 LS 161 .
5 LS 170.1 .
6 LS 175.2 .
7 LS 177.10 .
8 LS 230 .
9 LS 271 .
10 LS 416.1 , LS
416.11.
11 LS 836.1 .
12 LS 921.1 .
13 SR 210 .
14 SR 220 .
15 SR 272 .
16 SR 836.1 .
17 SR 910.1 .
18 SR 921.0 .
19 Text siehe OS 47, 306.
20 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober
1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.
21 Eingefügt durch G vom 6. Se ptember 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 291).
22 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April
1990 (OS 51, 43).
23 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 291).
24 Aufgehoben durch Staatsbe itragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
25 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
26 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
27 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1990.
42
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
28 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1990 (OS 52, 558).
29 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
1994 (OS 52, 558).
30 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom
8. Juni 1997 (OS 54, 268).
31 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
32 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
33 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
34 Eingefügt durch G über das Sozia lversicherungsgericht vom 30. August 2004 ( OS 59, 398 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 410 ).
35 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
36 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
37 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 ( OS 64, 142 ; ABl 2008,
1046 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
38 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
39 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2012.
40 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2012.
41 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
- nuar 2012.
42 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ,
390 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
43 Aufgehoben durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Sep
- tember 2010 ( OS 65, 953 ,
390 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
44 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 197 ; ABl 2012, 632
). In Kraft seit 1. Mai 2014.
45 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 197 ; ABl 2012, 632 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
46 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 197 ; ABl 2012, 632
). In Kraft seit 1. Mai 2014.
43 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
47 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
48 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 ( OS 71, 483 ; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).
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