Landwirtschaftsgesetz
                            1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 (vom 2. September 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vo rschriften des Bundes. Die kanto nalen Massnahmen bezw ecken eine von den natürlichen Produktions grundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festigung des bäue rlichen Familienbe triebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Sied lungsstrukturen zu erhalten ist. Erster Abschnitt: Landwirts chaftliche Berufsbildung A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert die landwirtsch aftliche Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion  des  Regierungsrates  (Direktion)  kann anerkannten Organisationen mit land wirtschaftlicher Zielsetzung Auf gaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Beru fs- und Fachschulen sowie von land wirtschaftlichen Ha ushaltungsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft lichen Bildungs-, Beratungs- und K ontrollwesen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Internat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gutsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; sie kann den Besuch des Internat s für bestimmte Kurse obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und de r praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Ra hmen rationell bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Schulleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            32 Der Regierungsrat oder die zust ändige Direktion stellt die Schuldirektoren  und  die  Hauptlehrer  nach  den  Bestimmungen  des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) d. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  zuständige  Direktion  beau fsichtigt  die  landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Schulen. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt, welche vom Regierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Aufsichtskommissi onen können weitere Aufgaben übertragen werden. e. Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die zuständige Direktion erlä sst für jede Schule eine Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung. Ausbildungs beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsgesetzgebung  gelten  sinngemä ss  im  landwirtschaftlichen  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind. B. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Berufslehre,  der  Berufsund  der  Fachschulunterricht sowie die Lehrlings- und die Fähigk eitsprüfung richten sich nach den Vorschriften  des  Bundes,  diesem  Gesetz  und  ergänzenden  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Regierungsrates. Kommission für die landwirt schaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf ei ne Amtsdauer von vier Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren eine Kommission für die la ndwirtschaftliche Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  ihr  insbesondere  die Organisation  und  die  Beaufsichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Berufslehre, der Lehrlin gs- und der Fähigk eitsprüfung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen. Berufs- und Fachschul unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Berufs-  und  Fachschulen  bilden  die  Schüler  zu  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kundigen  Landwirten  aus  und  erweit ern  ihre  Allgemeinbildung;  sie fördern dabei die Anpassungsfähigkei t an die Bedürfnisse des Marktes und eine umweltgerech te Betriebsführung. b. Einzugsgebiet der Berufs schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die zuständige Direktion setz t die Einzugsgebiete der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  deren  Besuch  ist  der  Lehrort  massgebend.  Bei  besondern Verhältnissen kann der Besuch eine r andern Schule bewilligt oder ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnet werden. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Berufsschulunterricht ka nn auch von in der Landwirt schaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Fachschulunterricht können Sc hüler, welche die Aufnahme- oder die Promotionsbedingungen nich t erfüllen, als Fachhörer zugelas sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen richten sich Zulass ung und Promotion nach den Vor schriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungs rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Schul- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Unterricht  ist  unentgelt lich.  Fachhörer  und  im  Aus land wohnhafte Ausländer können zu r Entrichtung eines Schulgeldes verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Verpflegung und Unterkunft en trichten die Schüler ein Kost geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr, ein  Haftgeld,  die  Versicherung  der  Schüler  sowie  über  Beiträge  an Lehrmittel und Exkursionen erlassen. C. Die Berufsbil dung der Bäuerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Berufsbildung  der  Bäuerin richtet  sich  nach  den  Vor schriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regie rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltlehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Be stimmungen  über  die  bäuer liche Haushaltlehre, di e Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bäuerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bäuerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Aufgaben  der  Bäuerinnenschule  im  Sinne  der  Vor schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlic hen Haushaltungs schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese können besondere Kurse fü r Bäuerinnen durchführen, die einen Abschluss wie bei den Bä uerinnenschulen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11, 13 und 14 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der Regierungsrat kann Besti mmungen über die Durchfüh rung besonderer Fac hprüfungen für Bäuerinne n und über die Abgabe eines kantonalen Fach ausweises erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) D. Die Berufsbildung in den la ndwirtschaftlichen Spezialberufen Anwendbare Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Berufsbildung in den la ndwirtschaftlichen Spezialberu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen richtet sich nach den Vorschri ften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen de s Regierungsrates. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützt die Berufs bildung in den Spezial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berufen nach den gleich en Grundsätzen wie die übrige landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelheiten werden in Vere inbarungen mit den Trägern der Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt. E. Beratungsdienste, Kontrolldie nste, Erhebungen, Fortbildung, Weiterbildung, Versuche , Technikerausbildung Beratungs dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterhält  einen  bäuerlich-hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und landwirtschaft liche Beratungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beratung  trägt  volkswirts chaftlichen  Gesichtspunkten  und den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  kann  auf  die  Erhebung  der notwendigen  Unte rlagen  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich. Erhebungen, Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann  Erhebungen  durchführen  sowie  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden und Fachleute mit bestimmt en Erhebungen und mit Kontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle für den Markt oder den Au sschank in Gaststätten bestimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt. Zentralstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentral
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen errichtet, soweit hiefür ei n Bedürfnis besteht. Der Beratungs- und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Zentralstellen kann der Voll zug von Vorschriften zur Förde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Landwirtscha ft übertragen werden. Organisation und Durch führung von Beratung und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 regelt Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralstellen, andere Be rater und Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            26 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann  an  die  von  mehreren  Kantonen  oder von landwirtschaftlichen Organisat ionen geschaffene n Beratungs- und Kontrolldienste oder Zentralstellen , an Qualitätskontrollen sowie an besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera tungswesens Subventionen bis zur voll en Höhe der beitragsberechtig ten Ausgaben ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fort- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuchswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann  Veranstaltungen  der  Fort-,  Weiter- oder Kaderbildung, insbesondere so lche landwirtsch aftlicher Organi sationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Pro duktion  und  im  Versuchswesen  dur ch  Subventionen  bis  zur  vollen Höhe der beitrags berechtigten Ausgaben unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Ver suche durchführen und bei Kursen von längerer Da uer einen kantona len Berufsausweis verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            26 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann  besondere  landwirtschaftliche  Schu len, vorab solche auf der Stufe In genieurschule, durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsbe rechtigten Ausgaben unterstützen. Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützt  die  Bestrebungen  zur  Förderung der Tierzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Gemeinden unter stützen den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 bei der Aufsicht über Beschaffung, Haltung und Ve rwendung der zur Zucht bestimm ten Stiere, Eber, Zi egenböcke und Widder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehschauwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Im Kanton werden kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 zentrale und regionale Vieh schauen, solche von Zuchtgenossens chaften und örtliche Viehschauen sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der  Regierungsrat  wählt  au f  eine  Amtsdauer  von  vier Jahren eine Schaukommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilung von Ti eren für die Anerkennung zur Zucht, für die Aufnahme ins Herdebuch und fü r die Prämierung an kantonalen oder  kantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützten  Schauen  erfo lgt  ausschliesslich  durch Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Zuchtziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Prämierung  bezweckt  di e  Förderung  der  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahme  ins  Herdebuch  und  die  Anerkennung  zur  Zucht erfolgen nach den Vorschriften des Bundes. B. Rindviehzucht Viehzucht genossen schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Viehzuchtgenossenscha ften sind Genossenschaften im Sinne des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 . Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 kann den anerkannten Zu chtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigung  der  Leistung en  der  Genossenschaft  zur  Verbesserung  der Rindviehzucht festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Viehschauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Kantonale  Viehausstellungen werden  in  grössern  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abständen zur Darstellung der Zuch terfolge mit Prämierung für Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. b. Zentrale und regionale Schauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Für  die  Aufnahme  ins  Herdebuch  und  die  Anerkennung zur Zucht sowie die Prämierung fi nden jährlich besondere kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 zentrale Zuchtstierschauen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Beurteilung we iblicher Tiere werden jährlich kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen für die Auffuhr und die Präm ierung. Geldpräm ien richten sich nach dem Zuchtwert der Tier e und dem Beurte ilungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Einrichtungen unent geltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Landwirtschaftliche  Organisationen  können  im  Anschluss  an solche Veranstaltungen Viehmärk te oder Auktionen durchführen. c. Haupt-, Zwischen- und Nachschauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Für die Aufnahme ins Herdeb uch und die Anerkennung zur Zucht ordnet die zuständige Di rektion Haupt-, Zwischen- und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schauen an. Die Haupt- und Zwisch enschauen werden von den Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genossenschaften durchgeführt. a. Vieh- ausstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehschauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land wirtschaftlichen  Organisationen  ver anstaltet  werden,  können  Tiere prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrich tung von Geldprämien für prämie rte Tiere mit Abstammungsausweis kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 aus dem Voranschlagskr edit Subventionen gewäh ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion erlä sst Weisungen über die Durchfüh rung  dieser  örtlichen  Viehschaue n  und  die  Voraussetzungen  für  die Prämierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Bereit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schauplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Gemeinden, in denen Vi ehschauen von Zuchtgenossen schaften oder kantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden, sind  zur  Mithilfe  bei  der  Bereitst ellung  von  geeigneten  Plätzen  und Anbindevorrichtungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Kosten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den von ihm angeordneten oder mit Beit rägen unterstützten Viehschauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf Gesuch des Besitzers könne n gegen Entrichtung einer ange messenen Gebühr ausserhalb der or dentlichen Viehschauen weibliche Tiere  für  die  Aufnahme  ins  Herdebuch  und  männliche  Tiere  für  die Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An den Viehschauen von Zuch tgenossenschaften, an den örtlichen Viehschauen, an Nachsc hauen und bei Ei nzelbeurteilungen ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder der Schaukommission die Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  den  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 zentralen  und  regionalen  Schauen  können die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung angefochten werden ,  an  den  Präsidenten  der  Schau kommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            26 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 kann  aus  dem  Voranschlagskredit  Subven tionen gewähren a.   an  Gemeinden,  landw irtschaftliche  Organis ationen  oder  Private, wenn sie durch besondere Leist ungen oder Massnahmen zur Ver besserung der Rindviehzucht, in sbesondere im Be rggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen, b.   für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für die  Führung  der  zent ralen  Herdebücher  sowie  für  Ausstellungen und Ausstellungsmärkte, c.   an  weitere  Massnahmen  und  Ei nrichtungen  zur  Förderung  der Rindviehzucht und des Viehabsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) C. Übrige Tierzucht Pferdezucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            26 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 kann  anerkannten Pferdezuchtgenossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften aus dem Voranschlagskred it Subventionen gewähren. Diese werden  nach  der  Zahl  und  dem Zuchtwert  der  Herdebuchtiere  und unter  Berücksichtigung  der  Leistungen  der  Genossenschaft  zur  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besserung der Pferdezucht festgesetz t. Sie können ferner an die Kosten der  zentralen  Herdebuchführung und  an  die  Fohlenaufzucht  ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 kann zur Förderung de r Kleinviehzucht aus dem  Voranschlagskredit  Subventio nen  an  die  anerkannten  Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genossenschaften sowie Einzelprämie n an Besitzer von Ebern, Ziegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - böcken und Widdern gewähren. Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33, 34 und 36–40 gelten sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelprämie rung findet an denselbe n Schauen statt wie die Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An  besondere  Leistungen  und Massnahmen  zur  Hebung  der Kleinviehzucht können Be iträge im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 ausgerichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            An  besondere  Leistungen und  Massnahmen  zur  Hebung der Geflügel-, Kaninchen- und Bi enenzucht können Beiträge im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 ausgerichtet werden. Dritter Abschnitt: Bodenverbesser ungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse A. Allgemeine Bestimmungen Verbesserungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert  Bodenverbesserungs-  und  weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Durchführung  sind  öffent liche  Interessen,  wie  die  Ziele der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzes, bestmöglich wahrzunehmen. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Verbesserungsmassnahmen werd en gemeinschaftlich oder, sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leistung  eines  Staatsbeitr ags  setzt  voraus,  dass  der  wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Verhältnis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche von einem einzelnen, von vertra glich zusammenge schlossenen Grund eigentümern  oder  von  ei ner  kleineren  Genosse nschaft  durchgeführt werden, wird die Vermögenslage de r  Beteiligten  unter  Einbezug  der elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über genügend eigene Mittel verfügen , erhalten keinen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Staatsbeiträge  können  bei  besond ern  Verhältnissen  der  Grund eigentümer  mit  bedingter  Rückza hlungsverpflichtu ng  oder  als  Dar lehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflage- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsprachefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Öffentliche  Bekanntmachungen erfolgen  gleichzeitig  im kantonalen  Amtsblatt  und  in  den  übl ichen  Publikatio nsorganen  der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche  Auflagen  sind  öffe ntlich  bekanntzumachen  und  den Grundeigentümern  schriftlich  mitzut eilen.  Die  Pflicht  zur  Mitteilung besteht nur gegenüber Pers onen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben  oder  am  Ort  der  gelegenen  Sa che  schriftlich  ein  inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Auflage  nicht  öffentlich ,  kann  ihre  öffentliche  Bekannt machung  unterbleiben,  sofern  sä mtliche  Grundeigentümer  zweifels frei und fristgerecht mi t der schriftlichen Mitte ilung erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über den Inhalt der aufgelegte n Akten wird der einzelne Grund eigentümer, soweit er unm ittelbar betroffen ist, in der Mitteilung aus zugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Ein sicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Einsprachen  sind  während  der  Au flagefrist  zuhanden  des  Vor stands schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bei öffentlichen Bekanntmachung en und schriftlichen Mitteilun gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mit tel, deren Fristen und notwe ndiger Inhalt sowie di e Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner is t auf Ort und Zeit vorgeschriebener Auflagen hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenlosigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhand lungen  und  für  ihre  erstinstanzlic hen  Entscheide  werden  Genossen schaften und Grundeigentümer nicht mi t Kosten und Gebühren belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Amtshandlungen,  die  mit  de r  Durchführung  von  Verbesse rungsmassnahmen  zusammenhängen,  werden  keine  Notariats-  und Grundbuchgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) B. Die gemeinschaftliche Durc hführung von Verbesserungs massnahmen im allg emeinen und die Unterhaltsgenossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet Geltungs bereich und Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die  Bestimmungen  dieses  Un terabschnitts  gelten  vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältlich besonderer gesetzlicher Vo rschriften für die gemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbessernden Massnahm en sowie für Unterh altsgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich-rechtliche Genossenschaft. Mi tglieder sind die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsg ebiet der Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kleinere Unternehmen können durc h zwei bis in der Regel sechs vertraglich zusammenge schlossene  Grundeigen tümer  eines  bestimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Beizugsgebiets durchgeführt werden. Beizugsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Das Beizugsgebiet wird vorbehäl tlich allfälliger Einsprachen oder  Rekurse  durch  die  zuständige Direktion  bestimmt;  es  umfasst sämtliche Grundstücke, welche fü r die zweckmässige Durchführung des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen des Beiz ugsgebiets werden durch den Vorstand be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen oder durch die vertrag lich zusammengeschlossenen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion. Gegen Vorstandsbeschlü sse können die betroffenen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Grundbuchamt  zeigt  der  Genos senschaft  oder  den  vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  zusammengeschl ossenen  Grundeig entümern  alle  Handänderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft Gründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Gründung  der  Genossensch aft  als  Rechtspersönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anschliessend  wählt  die  Genoss enschaftsversammlung  erstmals die Organe. a. Entstehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 als Unterhaltsträgerin im
                            nicht  zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlu ng vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Zusammenlegungsgenossenscha ften gilt die Zustimmung zur Durchführung zugleich als Annahm e der von der zuständigen Direk tion vorher festgelegten Grundstatute n. Diese bestehen aus den für die Verwirklichung  der  Zu sammenlegung  unbeding t  erforderlichen  Be stimmungen; sie können durch die Ve rsammlung im Rahmen der Ziel bestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Statuten und ihre Änderung be dürfen in allen Fällen der kan tonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die Durchführung ist beschlos sen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentüme r, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten  Bodens  gehört,  zustimmt.  Die  an  der  Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ). Rechtsmittelentscheide betreffe nd das Beizugsgebiet, die nach der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Verschiebung de r Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  an  der  Beschlussfassung  Mitwirkenden  haben  sich,  soweit sich ihre Stimmberechtigung nich t auf eigenes Grundeigentum bezieht, durch Urkunden über ihre Stimmberec htigung auszuweisen. Stellver treter im Sinne von Art. 34 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter  Unterschrift.  Vert reter  von  Gemeinden  und  des  Kan tons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 bedürfen keines be sondern Ausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die  Genossenschaft  wird  dur ch  Beschluss  der  Genossen schaftsversammlung aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auflösung  kann  erst  stattfi nden,  wenn  die  Genossenschaft ihre gesetzlichen und stat utarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unter halt erstellter Anlagen sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  bedarf  der  Zustimmung  der  Behörde,  welche  die  Statuten genehmigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr erfüllen,  deren  Vorstand  nicht  mehr ordnungsgemäss bestellt ist und deren  Mitgliederbestand  unsicher ist,  können  durch  den  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 mit Zustimmung der zuständi gen Direktion al s aufgelöst er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärt werden, sofern sich nach en tsprechender Publ ikation keine Gläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - biger  und  keine  berechtigten  oder verpflichteten  Grundeigentümer melden oder diese sich ausserstan de erklären, die Aufgaben der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nossenschaft weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digungslos an die bete iligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die Mitglieder habe n durch Beiträge die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die Unterhaltskosten nach Ma ssgabe der Statuten verteilt. Die Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die Genossenschaftsmi tglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genos senschaft. Das ei nzelne Mitglied kann jedoch erst belang t werden, wenn die Genos senschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Amtszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Jedes  handlungsfähige  Genossenschaftsmitglied  ist  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet, eine Wahl als Geno ssenschaftsorgan anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Recht zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Gesetzes übe r die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Ausstands pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            36 Ein  Genossenschaftsmitglied  ist  ausgeschlossen  von  der Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen der Genoss enschaft einersei ts und anderseits a.   diesem Genossenschaftsmitglied,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinschaft lebt, c.   einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organe der Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Der  Genossenschaftsversamml ung  obliegen  als  oberstem Organ der Genossenschaft insbesonde re die Festsetzung der Statuten und  die  Wahl  der  Organe  einschli esslich  des  Genossenschafts-  und Vorstandspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einberufung erfolgt nach Be darf, gemäss den Statuten oder auf Begehren von einem Sechstel de r Mitglieder durch den Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu jeder Versammlung ist eine Ve rtretung der zuständigen Direk tion einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fähigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die Genossenschaftsversamml ung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mi tglieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Genossenscha ftsversammlung  hat jedes  Mitglied  ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Ein sprachen gegen den Ei nbezug eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mehrere Eigentümer ei nes Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für handlungsunfähige Grundeigen tümer übt der gesetzliche Ver treter das Stimmrecht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  im  Handelsregister  eingetra genen  Gesellschaften  sowie  die weitern Körperschaften des öffentlic hen und des privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch eine der gem äss Gesetz und Statuten berechtig ten Personen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Stellvertretung durch eine ha ndlungsfähige Person ist zu lässig. Niemand darf mehr als einen Stimmb erechtigten vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten  auszuweisen.  Stellver tretung  durch  den  Ehegatten,  die eingetragene  Partnerin  oder  den  ei ngetragenen  Partner  ist  formlos gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            33 Die  Geschäftsbehandl ung  richtet  sich  nach  den  entspre chenden Vorschriften für die Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung gelten vorbehältlich abweichender ges etzlicher Vorschriften sinngemäss für die Versammlungen der beteilig ten Grundeigentümer, welche vor oder zur Gründung einer Geno ssenschaft durchzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Aufgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist noch kein Vorstand bestellt , wird eine solche Versammlung vom Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 einberufen und von einer von ihm bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten Person geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erstreckt  sich  das  Beizugsgebiet  über  mehrere  politische  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden, obliegen diese Au fgaben dem Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt. Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die Leitung des Unternehmens, die übr ige Geschäftsführung und die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretung der Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vorstand konstituie rt sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der zuständigen Direktion. b. Zusammen setzung, Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Die  Mehrheit  des  Vorstands muss  aus  Genossenschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitgliedern bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei kleinern Genosse nschaften, ausgenom men Güterzusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben des Vorstands durch einen ei nzelnen besorgt werden, der nicht Genossenschaftsmitglied sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Vorst andsaufgaben, wie mit der Boden- und der Bestandesbewer tung, betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zu allen Vorstandssitzungen, au sgenommen bei Unterhaltsgenos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaften, ist eine Vertretung de r zuständigen Direktion einzuladen; sie hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Verfahren in den Sitzungen ri chtet sich sinngemäss nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . c. Ordnungs busse, Ersatz vornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Der  Vorstand  kann  gegen  ung ehorsame  Genossenschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder Ordnungsbussen bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 verhängen und nötigenfalls die ihnen  obliegenden  Arbeiten  auf  Ko sten  der  Säumigen  durch  Dritte besorgen lassen. Rechnungs revisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstands. Sie müssen nicht Mitg lieder der Genossenschaft sein. a. Aufgaben, Konstituierung, Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Wollen  sich  die  Grundeigentü mer  eines  bestimmten  Bei zugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungs massnahme  vertraglich  zusammensc hliessen,  setzen  Projektgenehmi gung und Beitragszusich erung voraus, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der schriftliche Vertrag den Rü cktritt einzelner ausschliesst, die Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden gemeinschaftlichen Unterhal t der Anlage vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Projekt allsei tig unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  genehmigte  Projekt  ni cht  begonnen  oder  nicht  voll endet, entfällt jede Beitragsleistung, und di e Aufwendungen des Staa tes  sind  nach  Massgabe  einer  Ve rfügung  der  zuständigen  Direktion von den Grundeigentümern zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Können  sich  vertraglich  zu sammengeschlossene Grund eigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entschei det die Mehrheit der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 im genossenschaftlichen Ve
                            rfahren dem Ba urekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 vor gelegt  werden  kann,  ist  der  Beschl uss  den  Beteiligten  schriftlich  und eingeschrieben mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit der Mitteil ung beim Baur ekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Klage einreichen. Verstreicht  die  Frist  ungenutzt,  gilt der  Entscheid  der  Mehrheit  als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 ist auch zuständig für die Beurteilung von vertraglich  zusammengeschlossene n  Grundeigentümern  mit  Dritten, wie auch von einzelnen Dritten, so fern die Entscheidung bei genossen schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  Uneinigkeit  unter  den  Grund eigentümern  treten  jene,  die einem Mehrheitsbeschluss nicht zuge stimmt haben, als Kläger gegen über den Zustimmenden auf, bei Stre itigkeiten mit Dritten die vertrag lich zusammengeschlossenen Grund eigentümer oder der einzelne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und  des  Vorstands  kann  beim  Bezirksrat  Rekurs  erhoben  werden, sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Einsprache behandlung durch den Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Die Einsprache n gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 ergebenden Einsprachen  werden  vom  Vorstand geprüft.  Dieser  gibt  dem  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprecher die nötigen Erläuterungen und erledigt die Einsprache soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Will der Vorstand eine Einsprache ganz oder teilweise anerkennen und würden dadurch andere Grunde igentümer unmittelb ar betroffen, sind diese zu den Verh andlungen beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine allseitige Ve rständigung zunächst nicht möglich, setzt der Vorstand den Betroffene n Frist zu schriftliche r Mitteilung darüber, ob sie den Vorstandsvorschlag annehm en oder dessen Beurteilung durch das Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 verlangen. Stillschweig en gilt als Zustimmung zum Vorschlag des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt eine Verständigung nicht zustande, überweist der Vorstand die Einsprache durch Kl age ans Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            41 Verfahren vor Baurekurs gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Verfahren vor de m Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 tritt der Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand als Kläger gegenüber denjeni gen auf, welche den endgültigen Vorschlag des Vorsta ndes abgelehnt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorsitzende  kann  weitere  be troffene  Grunde igentümer  als Partei in das Verfahren einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Parteien  haben  persönlich  zu erscheinen. Stellvertretung ist nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Verfahren ist mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            40 Gegen  Entscheide  des  Baurekursgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 über  landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche  Streitigkeiten  kann  Be schwerde beim Ve rwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 C. Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn a.   die  Bewirtschaftung  der  Grundstü cke  in  Feld  oder  Wald  infolge Zerstückelung,  ungeeigneter  Form,  unzweckmässiger  Weg-  und Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist, b.   sich  in  Feld  oder  Wald  eine  Neuordnung  der  Grundeigentums verhältnisse zur Verb esserung der Bewirtschaftung in Verbindung mit andern Gründen aufdrängt, wi e solchen der Raumplanung, der Verwirklichung  öffentlicher  Bauwerke,  der  Förderung  der  frei willigen Entflechtung unterschied lich nutzbarer Grundstücke oder der Grundbuchvermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            melioration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelio ration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebs verhältnisse durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  umfasst  insbesondere  di e  Neuordnung  des  Grundeigentums durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinhei ten, die Erstellung eines zweckm ässigen Wegnetzes sowie die Erstel lung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des Graben- und Rohrleitungsnetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinfachte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Zusammenlegung durchgeführt. Dies e umfasst im Wesentlichen eine Landumlegung.  Bauliche  Massnahmen werden  nur  so  weit  durch geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unbedingt notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft  in  der  Regel  aufg rund  eines  Beschlusses  der  Grund eigentümer durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise  kann  der  Regier ungsrat  eine  Zusammenlegung anordnen,  auch  wenn  ein  ablehn ender  Beschlus s  der  Grundeigen tümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine vereinfachte Zusammenle gung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Vorprojekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Die  zuständige  Direktion  stellt  auf  Antrag  oder  von  sich aus, nach Anhören des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 und nachdem sie sich von der Zweckmässigkeit des Vorhabens üb erzeugt hat, ein Vorprojekt auf. Orientierungs versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die zuständige Direktion veran lasst die Durchführung einer öffentlichen  Orientie rungsversammlung,  an welcher  das  Vorprojekt und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Teilnehmer haben Gelege nheit, Änderungen anzuregen. Gründungs versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Ergeben sich an der Orient ierungsversammlung keine ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wichtigen Gründe gegen die Durchfüh rung des Unternehmens und soll die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Direktion die Ei nberufung der Gründungsversammlung sowie die öffentliche  Auflage  des  bereinigte n  Vorprojekts  und  des  Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entwurfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Beschluss über die Durchführung ve rschaffen dem Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsvermögen zuzurechnende öffent liche Grundstücke, wie Strassen, stehende  und  fliessende  Gewässer sowie  die  an  die  Genossenschaft fallenden Wege, kein Stimmrecht; ih re Fläche wird bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Öffentliche Bekannt machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Der Beschluss über die Durc hführung der Zusammenlegung wird öffentlich bekanntgemacht. Verfahren bei Anordnung der Zusammen legung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet, ist die Genossenschaft dur ch diesen Beschluss mit den von der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  Direktion  festge legten  Grundstatuten als  Rechtspersönlichkeit gegründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich bekannt. Sie veranlasst gleich zeitig die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  einer  Genossensch aftsversammlung,  welche die  Grundstatuten ergänzt  und  die  Organe  wählt. Die  Versammlung  kann  dem  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zum Beizugsgebiet können Einspr achen erhoben werden, sofern es nicht schon früher aufgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Beschluss über die Statutener gänzung wird öffentlich bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemacht. Widerruf des Durchführungs beschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Der Beschluss der Grundeige ntümer oder des Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates über die Durchführung eine r Zusammenlegung kann nur durch den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  auf  Widerruf  bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlic h in einer Genossenschaftsversamm lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vom Beschluss über die Durchf ührung bis zum Widerruf auf gelaufenen Kosten können in Ausnah mefällen vom Re gierungsrat den Grundeigentümern auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Nach Erledigung der Rekurs e und Einsprachen übermittelt der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wichtigste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorkehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zu sammenlegung sind: Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands, Boden- und Bestandesb ewertung (Bonitierung), Projektierung des Wegnetze s und der Entwässerungen, Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte, Kostenverleger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden öffentlich aufgelegt; es kann da gegen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor  der  Erstellung  des  Neuzut eilungsentwurfs  ist  den  Grund eigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechten an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Besteht über den alten Besta nd das eidgenössische Grund buch, sind sämtliche Dienstbarkeite n, Grundlasten, vorgemerkten und angemerkten Rechte im Zusammen legungsverfahren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert der belasteten Grundstücke beeinf lussen, wie Quellenrechte und der gleichen,  im  Zusammenwirken  mi t  dem  Grundbuchamt  festgestellt und mit den Betroffenen zuhanden de s neuen Bestands bereinigt wer den. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen das Ergebnis solcher Erhe bungen und Feststellungen kann Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Der auf dem bisherigen Wegg ebiet beruhende Zuteilungs anspruch  fällt  ohne  Entschädigung an  die  Genossenschaft.  Darüber hinaus beschafft sich die Genossens chaft das erforderliche Land durch einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ist, darf das bish erige Weggebiet ohne Zu stimmung des Vorstands weder veräussert noc h verändert werden. Land beschaffung für öffentliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Soweit der Landbedarf für öffe ntliche Zwecke, wie Stras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur- und  Heimatschutz,  durch  einen  freihändigen  Erwerb  nicht  gedeckt werden  kann,  ist  der  Re gierungsrat  berechtigt,  hiefür  einen  zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser  zusätzliche  Wertabzug ist  der  Genossenschaft  zum  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrswert zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren im Sinne der Enteignungsgesetzge bung durchzuführen. Zuteilungs grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Jedem  Grundeigentümer  ist bei  der  Neuzuteilung  Real
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt beka nnten Werte zu gewäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren; die Ertragsfähigkeit is t grundsätzlich zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für kleinere Wertunterschiede ka nn der Ausgleich in Geld erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentum  in  einer  Bauzone  oder  um gekehrt  bedarf  der  Zustimmung der Betroffenen; der Abschluss en tsprechender Vere inbarungen, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che der Entflechtung dienen, ist vo m Vorstand besonders zu fördern. Besitz- und Eigentums übergang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Der  Besitzesantritt  findet  in der  Regel  nach  Erledigung sämtlicher  Einsprache n  gegen  den  Neuzuteil ungsentwurf  statt  und wird durch die zuständige Direktion angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Eigentumsübergang wird zusa mmen mit dem Besitzesantritt oder,  sofern  noch  Einsprachen  häng ig  sind,  nach  deren  Erledigung angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Landbedarf  für  öffentliche  Zwecke  dringlich,  kann  die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 die Inanspruchnahme der er forderlichen Grundstücke vor Antritt  des  neuen  Besi tzstands  anordnen.  Der  Werkeigentümer  hat die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande  kommt,  ist  das  Schätzung sverfahren  im  Sinne  der  Enteig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsgesetzgebung durchzuführen. Eigentum an den neu erstellten oder verbesserten Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die  von  der  Genossenschaft  er stellten  oder  verbesserten Anlagen, wie Genossens chaftswege, Leitunge n und Gräben, sind der Genossenschaft  zu  Eigentum  zuzuwe isen,  soweit  sie  nicht  öffentlich sind  oder  auf  denselben  Zeitpunk t  an  das  Gemeinwesen  abgetreten und öffentlich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Vorhandensein einer Leitun g ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ändert  ein  Grundeigentümer  di e  Nutzungsweise  seines  Grund stücks, kann er beantragen, dass di e Genossenschaft oder deren Rechts nachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechte an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgem erkte und angemerkte Rechte, welche infolge der Zusamme nlegung nutzlos werden, erlöschen ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  Änderungen  in  den Eigentumsverhältnissen  und  die Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts ein Nachweis zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ins Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Solange das Vermessungswer k über das zusammengelegte Gebiet nicht rechtskräfti g ist, wird der neue Be sitzstand nur soweit in das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom men, als dies zur Begründung, Ände rung und Aufhebung von Rechts verhältnissen an Grundstü cken erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen erfolgen die Aufnah me der Grundstücke und die Ein tragung der beschränkten ding lichen Rechte, Vormerkungen und An merkungen spätestens im Gr undbucheinführungsverfahren. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung vo n Kaufs-, Rückkaufs- und Vor kaufsrechten sind von der Statuten genehmigung an bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteil ten Grundstücken nur mit Bewilli gung des Vorstands zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern wei tere  Beschränkungen  für  die  Da uer  der  Güterzusammenlegung  auf erlegen. Der Regierungsrat kann eb enfalls solche Vorschriften erlas sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  die  Anwendung  solcher  Be schränkungen  im  Einzelfall kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Eigentumsbeschrä nkungen sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann für Güterz usammenlegungen folgende Subventionen ausrichten: a.   an  die  Kosten  der  Landumlegu ng  50%  der  beitragsberechtigten Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) b.   an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung 25% bis 45% der be itragsberechtigten Ausgaben. Führt eine Waldzusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und  der  Projektierung  bis  zur  ka ntonalen  Projektgenehmigung,  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelt den Bundesbeitrag und über wacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachve rständige in Zusammen arbeit mit der Genos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaft. Kosten beteiligung der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und der  baulichen  Massnahmen  samt Vermarkungskosten einen  Beitrag von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfä lligen weitern Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag. Belastung öffentlicher Werke; Kosten beteiligung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Die durch den Bau eines öffe ntlichen Werks verursachten Mehrkosten  gehen  zu  dessen  Last en.  Soweit  die  Erstellung  eines solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten zu  dessen  Lasten.  Den  Grundeigentümern  entstehende  Vor-  und Nachteile sind zugunste n oder zulasten des Werks angemessen auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  Nichtmitglieder  der  Ge nossenschaft aus der Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eine s Beitrags heran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen. In Streitfällen ist das Sc hätzungsverfahren im Sinne der Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eignungsgesetzgebung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschluss; Unterhaltsorganisation Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Anlagen  und  deren  Unterhalt der  Gemeinde  oder  einer  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltsgenossenschaft als Rechtsnach folgerin übergeben und von dieser übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet sind solche Anlagen zu übernehme n, sofern dies zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisation, sind dieser, sofe rn es zweckmässig erscheint, die Anlagen der neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tum und zum dauernden Un terhalt zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anlagen sind in gutem Zu stand zu übergeben und im Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch als Privateigentum der Un terhaltsorganisation einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung de s Unterhalts auf Kosten der Grund eigentümer anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder den Übergang an eine andere Unte rhaltsorganisation vor; dabei wird ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd zu unterhaltenden Anlagen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das neue Beizugsgebie t kann grösser oder klei ner sein als das bis herige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Schlussversa mmlung beschliesst, sofe rn dies nicht früher ge schehen ist, wem die Anlagen und de ren Unterhalt zu übertragen sind; sie  genehmigt  die  Rechnung  und  stellt fest,  dass  die  Genossenschaft ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über nahme  der  bestehenden  Pflichten  du rch  eine  Unterh altsorganisation und der Genehmigung durch die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft soll spätestens unmittelbar nach der Schlussv ersammlung der Zusam menlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gründung erfolgt durch Anna hme der Statuten mit dem ein fachen Mehr der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorgängig  werden  der  Übersich tsplan  und  der  Statutenentwurf öffentlich  aufgelegt;  in  der Einladung  zur  Gründungsversammlung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der Auflagefrist  Einwendungen  zuhande n  des  neuen  Vorstands  erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  solchen  Einwendungen  nich t stattgegeben, kann beim Be zirksrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            Sollen  die  Anlagen  und  dere n  Unterhalt  durch  die  Ge meinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Die  Gemeinde  oder  die  Unte rhaltsgenossenschaft  trägt die Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterhaltsorganisation rege lt den Unterhalt und die Benüt zung der bestehenden sowie den Ba u neuer Anlagen in einer Unter haltsordnung, welche vom Regier ungsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Nachträglich zu erstellende Bodenverbesse rungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Jede  Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaft ist verpflichtet, innerhal b ihres Beizugsgebiets den Bau und den Unterhalt neuer gemeinschaftlic her Anlagen zu übernehmen. Sie wird Eigentümerin der Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baukosten sind von den unmi ttelbar beteil igten Grundeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümern zu tragen. Kostenregelung bei Unterhalts übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion übernommen, sind die Kosten de s künftigen Unterhal ts so zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terhaltsverpflichtung  aus  der  Üb ernahme  einen  dem  Grundsatz  der Gleichbehandlung widerspr echenden Nutzen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue Unterhaltsorganisation berechtigt,  die  auf  Unterhaltsmängel  zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuführenden Schäden zulasten der vo rmals Verpflichteten zu beheben. Entlassung aus dem Beizugsgebiet, Befreiung von der Beitrags pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den noch Anlagen der Genossenscha ft enthalten, können aus dem Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsgebiet entlassen oder von der Be itragspflicht befreit werden, sofern für ihre Nutzung keine Anlagen de r Genossenschaft mehr beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen die Verweigerung der Entl assung durch den Vorstand kann beim Regierungsrat, im Übrigen beim Bezirksra t Rekurs erhoben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. D. Wege, Entwässerung en und Bewässerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege Einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            1 Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Grundstücke, de ren Anlage oder Verbesserung durch den Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützt werden kann , gelten insbesondere: a.   Genossenschaftswe ge: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlich- rechtlichen Genossenschaft und si nd als ausgeschiedene Grundstü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übe rnommen worden; b.   Flurwege: Sie stehen im Gesa mteigentum der Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstück e ins Grundbuch aufzunehmen; das Verhältnis unter den Be teiligten richtet sich vorbehältlich besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer Bestimmungen nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 wer den als in der Regel nicht ausgeschie dene private Wege erstellt, deren Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sicher gestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur- oder Genossenschaftswege erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere private Wege im Eigentum einer ode r mehrerer Personen des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 unterstützt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            Übernimmt  eine  Gemeinde Genossenscha fts-  oder  Flur wege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Genossenschaftswege. Di e  Öffentlicherklärung durch  besondern  Be schluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            1 Die Flurwegeigentü mer oder Genossenschaftsmitglieder können  die  Wege  unbeschränkt  zur  la nd-  oder  forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstück e befahren oder begehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der Zustimmung  der  Mehrheit  der  üb rigen  Eigentümer  oder  der  Genos senschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zustimmung ist zu erteilen , wenn der Ausbaustand des Wegs für  den  vorgesehenen  Gebrauch genügt  und  dieser  den  land-  oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auf erlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Aus baus bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt  eine  Einigung  unter  de n  Flurwegeigentümern  nicht  zu stande, entscheidet der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Fussgänger  sind  berechtigt, Flur-,  Genossenschafts-  und Holzabfuhrwege ohne besonde re Erlaubnis zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs lie gen, können verlangen, dass ihne n gegen angemess ene Entschädigung ein land- und forstwirtsch aftliches Wegrecht eing eräumt wird; es ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt  eine  Einigung  unter  de n  beteiligten  Grundeigentümern nicht zustande, entschei det der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Die Wege sind durch die Eige ntümer dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde wacht über de n Unterhalt; sie lässt die erfor derlichen Arbeiten nötigenfalls au f Kosten der Säumigen ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Beschlüsse  über  den  Unte rhalt  von  Flurwegen  genügt  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Der Grund-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Die Aufsicht über die Flur wege obliegt dem Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 . Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsicht über die Genossens chafts- und die nicht ausgeschie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen Holzabfuhrwege oblieg t der zuständigen Direktion. Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  mit  der  Überwachung  v on  gerichtlichen  Verboten gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vo m 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trauten Organe der Genossenschafte n sind befugt, Personen zur Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  sich  weigert,  seine  Personalien  bekanntzugeben,  wird  mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Flurwege sind ganz oder teil weise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land- oder forstw irtschaftlichen Nutzung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufhebung erfolgt dur ch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 auf An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstös ser; die übrigen Beteiligten sind anzuhören. Sie beda rf der Genehmigung durch die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  eingezonten  Gebieten  kann  die  Aufhebung  im  Quartierplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren oder durch die zuständi ge Direktion von Amtes wegen erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Aufhebung  des  Flurwegs  und  die  Streichung  im  Flurweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzeichnis  bleiben  ohne  Einfluss auf  den  tatsächlichen  Bestand  des Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfa lls mit der Begründung von Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechten zugunsten betroffener Bere chtigter zu verbinden. Das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnis unter den Anstössern und da s Eigentum am We ggebiet richten sich  fortan  ausschliesslich  nach Bundesprivatrecht.  Den  Anstössern bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 zu begründen oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Umwandlung von Flur- in Genossenschafts wege kann durch Gründung einer Geno ssenschaft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 oder durch Erweiterung des Beizugsgebiets einer besteh enden Genossenschaft erfolgen. b. Genossen schaftswege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Direktion aufgehoben werd en, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grunde igentümer auf seine  Kosten  verlangt  werden,  fa lls  die  übrigen  Be teiligten  dadurch nicht wesentlich beei nträchtigt werden. a. Flurwege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des Verkehrswerts erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erstellung und Verbesserung vo n Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen ausserhalb des Gü terzusammenlegungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            1 Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbes sert, wenn das Gebiet nicht zusamm enlegungsbedürftig ist, das beste hende  Wegnetz  für  eine  zweckmässi ge  Bewirtschaftung  jedoch  nicht genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entwässerungen  und  Be wässerungen  müssen einen  namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 In  zusammengelegten  Gebieten  und  im  Beizugsgebiet anderer Genossenschafte n ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi sation Trägerin der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In erster Linie sind hiezu in de r Nähe bestehende Genossenschaf ten unter Erweiterung ihres Be izugsgebiets verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist  die  Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig  oder  be steht keine solche Ge nossenschaft, ist durch die beteiligten Grund eigentümer  eine  neue  Genossensch aft  zu  gründen,  es  sei  denn,  dies wäre angesichts der geringen Za hl der Beteiligte n unzweckmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Durchführung  erfolgt  in  je dem  Fall  aufgrund  eines  Durch führungsbeschlusses  der  unmittelbar  beteiligten  Grundeigentümer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 oder aufgrund ihrer allseiti gen schriftlichen Zustimmung zum Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Genossenschaftlich  erstellte oder  verbesserte  Anlagen  werden Genossenschaftseigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung an die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            1 Die Grundeigentümer im Beiz ugsgebiet sind gegen Ent schädigung des Verkehrswerts zu r Abtretung des für Wege und Grä ben erforderlichen Landes verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  das  Grundstück  des  Abtr etungspflichtigen  durchschnitten oder  wird  die  Bewirtschaftung  in  anderer  Weise  erschwert,  ist  der Minderwert  angemessen  zu  ersetzen.  Vorteile,  die  dem  Grundstück durch  die  Anlage  oder  Verbesser ung  oder  die  Befr eiung  von  beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern Lasten erwachsen, sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  unzweckmässig  geformte  Teile  abgetrennt,  können  die  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Entscheid kann Einsprache nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Beanspruchung fremden Bodens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Lässt  sich  ein  Weg,  eine Entwässerungs- oder  Bewässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsanlage,  auch  durch  einen  einz elnen,  ohne  Beanspruchung  von ausserhalb  des  Beizugsgebiets  ge legenem  Boden  ni cht  zweckmässig oder  nur  mit  unverhält nismässigen  Kosten  erstellen  oder  verbessern und fällt ein Beizug de s Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen  Boden  abzutreten  oder sein  Grundstück  mit  einer  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Entscheid kann Einsprache nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kosten Kantonale Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und Verbesserung  von  Wegen,  Entw ässerungen  und  Be wässerungen  im Feld Subventionen bis zu 40% der be itragsberechtigten Ausgaben aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Verbesserung  gelten  auch  die  Wiederherstellung  nach  Ele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentarschäden und die periodisc he Wiederinst andstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und  der  Projektierung,  vermittelt den  Bundesbeitrag  und  überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beitragsleistung  an  Wege  im  Wald  richtet  sich  nach  dem Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            Haben die Grundeigentümer unt er Zustimmung zu einem Vorprojekt  die  Ausarbeitung  eines Projekts  verlangt  und  führen  sie das  Unternehmen  hernach  nicht  durc h,  tragen  sie  die  entstandenen Kosten  nach  Massgabe  der  bete iligten  Grundstückflächen  aufgrund einer Verfügung der zu ständigen Direktion. E. Landwirtschaftliche Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten: a.   Ställe, b.   Hofdüngerlager, c.   Anlagen zur Gewinnung, Speicher ung und Nutzung von Energie, die auf dem Betrieb anfällt, d.   Raufutterlager, e.   betriebsnotwendinger W ohnraum im Berggebiet, f.    Alpgebäude und Verwertungseinri chtungen im Berggebiet und in der Hügelzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Berggebiet und in der Hügelz one sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung  der  Bauten  und  Anlagen kann  der  Beitragssatz  um  5% erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  kann  bei  Vorhaben  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  an  die  Kosten  für freiwillige Massnahmen im öffentlichen Intere sse wie der Luftreinhal tung,  des  Gewässer-, des  Boden-  oder  des  Landschaftsschutzes  Sub ventionen bis zu 50% der beitragsbe rechtigten Ausgaben ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtsch aftlicher Gebäude Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von Abs.  1  ganz  oder  teilweise  erübrig en und insgesamt eine Einsparung erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern aus gerichtet, welche den Betr ieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbststä ndiges und dauern übrigen  Betrieb  ein  landwirtschaft licher  Pachtvertrag  von  gleicher Dauer abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Massnahmen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 Abs. 1 lit. f sind diese Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen nicht anwendbar. Siedlungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Hochbaus und zur Begutachtung gr össerer Projekte wählt der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat eine Kommis sion von Fachleuten. F. Weitere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            46 Pacht arrondierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            Schafft der Bund Vorschrifte n über die Pachtarrondierung land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu in Anlehnung an die Bestimmun gen über die Güterzusammenlegung die erforderlichen Vorschriften erlassen. Unterhalts genossen schaften im nicht zusammen legungsbedürfti gen Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 In Gemeinden, in denen ke ine umfassende Organisation für  den  Unterhalt  der  vorhandene n  Verbesserungsanlagen  besteht, kann, soweit zweckmässig, eine Ge nossenschaft als Un terhaltsträgerin gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gründung und Organisation ri chten sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49–75, 80–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 und 104–107.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anlagen  werden  Eigentum  de r  Genossenschaft;  die  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tumsübertragung erfolgt aufg rund des Gründung sbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  umfassenden  Beizugsgebiet  bestehende  Genossenschaften lösen sich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert  die  Bildung  so lcher  Unterhaltsgenossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften durch Übernahme aller te chnischen Arbeiten bis zur Genos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei späterer Übernahme des Unte rhalts durch di e Gemeinde gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–105 sinngemäss. Erneuerung und Neupflanzung von Reben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von veredelten  Reben  innerhalb  des  Rebkatasters  durch  Beiträge  von höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen. Wieder herstellung geschlossener Reblagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Wird  der  Rebbau  auf  einzelnen  Grundstücken  einer geschlossenen Reblage aufgegeben, können ei n oder mehrere Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tümer  der  Rebgrundstücke  zur  Wied erherstellung  de r  Geschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit eine neue Zusa mmenlegung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusammenlegung wird durchge führt, wenn auf einem erheb lichen Teil des bisherig en Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer den und die Eigentümer dies er Grundstücke gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 die Durch führung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  nicht  mehr  mit  Reben  bepfla nzten  Grundstücke  sind  in  die Zusammenlegung ei nzubeziehen, soweit es di e Wiederherstellung der Geschlossenheit oder di e Erstellung bauliche r Anlagen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–107 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neben  der  Erstellung  und  Ve rbesserung  von  Wegen, Entwässerungen und Bewässerunge n kann der Kanton weitere Mass nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bode ns zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus genommen  sind  Massnahmen  im  Be reich  der  landwirtschaftlichen Hochbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen bis höchstens 40% der beitragsbere chtigten Ausgaben ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Vorarbeiten und die Du rchführung der Massnahmen gel ten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–122 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Natur- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 a.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Erhaltung von Ma gerwiesen (Mähwiesen) und Hecken, welche nicht von über kommunalen Inventaren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209 des Planungs- und Baugesetzes erfasst si nd, werden dem Bewirtschafter auf Antrag  Flächenbeiträge  ausgerichtet,  sofern  er  sich  verpflichtet,  die Flächen während mindeste ns sechs Jahren diesem Ziel entsprechend zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belas tet. Sie entschädigen für den Ertr agsausfall, der nach Anrechnung von Flächenbeiträgen  des  Bundes  und  des Kantons  verbleibt.  Die  Höhe, die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflich tungen, sind die Beiträge nebst ei nem  Zins  von  5%  seit  der  Auszah lung zurückzuzahlen. G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berggebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hügelzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Umfang  des  Berggebi ets  und  der  Hügelzone  wird durch den eidgenössischen Pr oduktionskataster bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Beratung  betreffend  Massna hmen  im  Berggebiet  wählt  der Regierungsrat eine Kommission. Di e Gemeinden des Berggebiets sind in der Kommission angemessen vertreten. Zusätzliche Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            45 Der Kanton kann die ordentlichen Subventionen an Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Be triebe im Berggebiet und der Hügelzone erhöhen. b. Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn: a.   die  Verbesserung  im  Interesse  der  Erhaltung  der  Landwirtschaft im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist, b.   der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesich ert erscheint und c.   für die Kostendeckung trotz Auss chöpfung aller bestehenden Finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zierungsmöglichkeiten eine Fi nanzierungslüc ke verbleibt. c. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zusätzliche Subvention be misst sich nach der Finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zierungslücke,  die  trotz  zumutbar en  Eigenleistungen  nach  der  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebswirtschaftlich  gerechtfertigt en Aufnahme fremder Gelder und der Gewährung der ordentli chen Beiträge verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Hügelzone  dürfen  die  Beiträge  von  Bund  und  Kanton zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            46 Räumlich beschränkte Landumlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            45 Ist für die wirtschaftliche Be werbung eines oder mehrerer Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung durchgeführt werden. Der Ka nton übernimmt die Kosten. b. Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Die Einleitung des Ve rfahrens kann erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 a.   aufgrund  eines  Durchführungsbes chlusses  der  be teiligten  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52, b.   auf Anordnung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens einen Grunde igentümer und den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 befürwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Betriebs durch Zu satzbeiträge aufdrängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  zusammenlegungsb edürftigen  Gebieten  setzt  die  Anordnung überdies voraus, dass si ch die Umlegung nicht nachteilig auf die künf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tige Zusammenlegung des an grenzenden Gebiets auswirkt. c. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            1 Für die Durchführung der Um legung gelten die Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die Güterzus ammenlegung sinngemäss. a. Grundsatz a. Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Umlegung  angeordnet, führt  sie  die  zuständige  Direk tion wie der Vorstand einer Zusamm enlegungsgenossenschaft durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direk tion mit der Leitung beauftragen. H. Erhaltung der Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entfremdungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche An lagen  samt  zugehörigem  Betriebsar eal,  die  mit  öffentlichen  Mitteln verbessert oder erstellt worden si nd, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jah ren seit der Schlusszahlung dem Zwec k, für den die Be iträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            1 Grundstücke,  die  für  den  Re bbau  mit  öffentlichen  Mit teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah ren  seit  der  Schlusszahlung  mit Reben  bewirtschaftet  werden.  Wäh rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzul ässig, wenn sie die  Wiederherstellung  einer  mit der  Zusammenleg ung  geschaffenen geschlossenen Reblage erschweren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Eigentümer, welcher der Reb verpflichtung nicht selber nach kommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks ver pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Erneuerung oder die Ne upflanzung von Reben mit Beiträ gen  unterstützt  worden,  unterliege n  diese  Rebgrundstücke  der  Reb verpflichtung  gemäss vorstehenden  Bestimmungen  bis  zum  Ablauf von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewirtschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd richtig zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder umgelegt  worden  sind  oder  die  zum  Betriebsareal  einer  mit  öffent lichen Mitteln erstellten oder verbes serten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  die  Beschränkung  das  Ar eal  einer  mit  ö ffentlichen  Mit teln  erstellten  oder  verbesserten Hochbaute,  gilt  sie  bis  zum  Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenverbesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Die  mit  Hilfe  öffentlicher  Mittel  erstellten  oder  verbes serten Anlagen sind dauernd sachge mäss zu unterhalten und im Falle der Zerstörung wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen vorgenommen werden. Unterhalts- und Wiederaufbau pflicht für Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung zerstört, ist sie unter Berücksichti gung der wirtscha ftlichen Umstände und  neuer  betriebstechnischer  Erkenn tnisse  wieder  zu  erstellen.  Die Pläne für den Wiederaufbau sind de r zuständigen Direktion zur Geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migung vorzulegen. Erhaltung des Betriebsareals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            Grundstücke, die zum Betriebs areal einer mit öffentlichen Mitteln  erstellten  oder  verbessert en  Hochbaute  gehören,  dürfen  bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht veräussert werden. Erhaltung der Selbst bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            1 Sind  mit  öffentlichen  Mitteln  Wohn-  und  Ökonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis zum Ablauf von 30 Jahren seit de r Schlusszahlung von einem Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet we rden. Die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter  be darf  einer  Bewilligung ,  die  unter  den  vorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Veräusserung  an  einen  Nichtselbstbewirtschafter  sowie  die gesamthafte oder teilwei se Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung zulässig. Rück erstattungs pflicht bei gewinn bringender Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert oder  anderweitig  verwertet,  ist  de r  Staatsbeitrag  ganz  oder  teilweise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Rückerstattungspflicht besteht  unabhängig  von  den  übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            150–153.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention festgesetzt. Dabei ist auf Beschränku ngen zu verzichten, die angesichts der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des Staatsbeitrags gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Verstoss gegen Beschr änkungen bewirkt grundsätz lich  während  30  Jahren  die  Rücke rstattungspflicht  für  die  Staats beiträge. Die Rückerstattung ka nn jedoch aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rückerstattung befreit, vorb ehältlich gegenteiliger Anordnung, nicht von der Beschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmerkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Anmerkung  kann  verzic htet  werden,  wenn  eine  Unter haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird für ein belastetes Grundstü ck ersatzweise ein anderes erwor ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gemeinde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat  eine  Gemeinde  unter  den  gleichen  Bedingungen wie der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 auch der Gemeindebeitrag zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rückerstattung von Bundesbei trägen richtet sich nach Bun desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord nungen des Bundes der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            1 Die  zuständige  Direktion  handhabt  die  Eigentumsbe schränkungen und überw acht deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Grundbuchamt  kann  zur  Auskun ftserteilung  über  einzelne Grundbuchgeschäfte verpfli chtet werden, soweit dies für die Geltend machung allfälliger Rückersta ttungsansprüche notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es gibt der zuständigen Direkt ion Kenntnis von jeder Veräusse rung und, soweit möglich, von jede r anderweitigen Verwertung eines Grundstücks,  welches  mit  der  Rü ckerstattungspflicht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 belastet ist. Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert Massnahmen ge gen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Schutz des Bodens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftlichen  Bodens erlassen,  dessen  Ertrag sfähigkeit  langfristig gefährdet ist. Zentralstelle für Pflanzenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterhält  eine  Zentralstelle  für  Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese erfüllt insbesonde re die Aufgaben eines kantonalen Pflan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung von Erkenntnissen des inte grierten und umweltfreundlichen Pflanzenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Or ganisation und bestimmt die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben im Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gegen  Entscheide  der  Zentralstelle  kann  bei  der  zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden. Obligatorische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            1 Der  Regierungsrat  kann  di e  Bekämpfung von  gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedroh en, obligatorisch erklären, soweit dafür  nicht  Vorschriften  des  Bunde s  gelten.  Eine  solche  Anordnung setzt voraus, dass a.   nach den Erhebungen des kanton alen Pflanzenschutzdienstes oder der  eidgenössischen  Fo rschungsanstalten  ein gefährlicher  Befall eingetreten oder zu erwarten ist, b.   der drohende Schaden volkswirts chaftlich von Bedeutung ist und c.   mit freiwilligen Massnahmen ke ine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen Bekämpfungsmassnahmen  obligatorisch  erklären,  wenn  damit  die spätere  grossflächige  chemische Bekämpfung  vermieden  oder  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt werden kann. b. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            1 Der  Regierungsrat  ordnet  den  Vollzug.  Er  kann  die Durchführung  einzelner  Bekämpf ungsmassnahmen  und  Kontrollen den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men oder vornehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Abgrenzung de r Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen. a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen, wie im Interesse der Bienenzucht, de r Fischerei, des Natur- und Vogel schutzes oder zu Forschungszweck en, von der vorgesehenen Bekämp fung ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen eine wirksame Bekämpfu ng erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekämpfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Genos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            1 Soweit zweckmässig kann di e Bekämpfung gemeingefähr licher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder zu gründende öffentlich-rechtli che Genossenschaften übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  diese  Genossenschaften  gelten  unter  Vorbehalt  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 sinngemäss die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–66, 69 und 70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Genossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Ge meindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 oder mehrerer Grundei gentümer das Beizugsgebiet. Zum Beizugsgebiet kann beim Re gierungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Geno ssenschaft und ihrer Organe  über  technische  Fragen  ka nn  bei  der  zuständigen  Direktion Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsprachen, über welc he keine Verständigu ng zustande kommt, werden vom Vorstand dem Bezirksr at überwiesen und von diesem wie ein Rekurs behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bezirksrat und Regier ungsrat können Genossenschafts- und Vor standsbeschlüsse wege n offensichtlicher Un zweckmässigkeit von Am tes wegen aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer verpachteter Grundstücke in der Ge nossenschaft die Pächter treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann an die Kosten obl igatorisch erklärter Bekämpfungsmassnahmen  Subventionen  bis  zur  vollen  Höhe  der  bei tragsberechtigten Ausgaben gewähren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 a.   die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen, b.   die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungs anstalten empfohlen werden, c.   die  Aufwendungen  der  Gemeinden  bei  der  Durchführung  und Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grund eigentümer oder Pächter mi t den Restkosten belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Obligatori-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sche Massnah-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            men; umwelt-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freundliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann  zur  Entwicklung und  Einführung  umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freundlicher  Pflanzenschutzverfahr en  Subventionen  bis  zu  75%  der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 b. Elemen tarschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 unterstützt die Ve rsicherung gegen Hagel-, Frost- und andere Elementarschäden an landwirtscha ftlichen Kulturen und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und andere geeignete Massna hmen bis zur Hälfte de r beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 kann an nicht versiche rbare Elementarschäden und Massnahmen zur Verhütung von Elem entarschäden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. c. Abfindung für Schäden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen, behördlich  angeordneten  Abwehr massnahmen  oder ähnlichen  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehren entstehen, richtet der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 dem Geschädigten eine Abfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung nach Billigkeit aus, so fern nicht das Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anwendung findet. Fünfter Abschnitt: Förderung de r naturnahen Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Umwelt schonende Produktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 a.
                            29 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 fördert umweltschonende Produktionsfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ders umweltschonende Produktionsfo rmen können mit Subventionen unterstützt werden. Umstellungs beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 b.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 leistet Kostenanteile an die Umstellung von Landwirtschaftsbetr ieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die  Kostenanteile  werden  während  zwei  Jahren  bis  zur  vollen  Höhe der durch die Umstellung verurs achten Einkommenseinbussen geleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung Umstellungspauscha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  nach  Massgabe  der  Produktions flächen  und  der  Betriebszweige festlegen. Biologischer Landbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 c.
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Biologischer  Landbau  im  Si nne  des  Gesetz es  ist  die Bewirtschaftungsweise  nach  de n  Richtlinien  der  vom  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten schweizerische n Vereinigungen für biologischen Landbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und deren Kontrolle kann der Regierung srat diesen Organisationen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Sechster Abschnitt: Verschiede ne Bestimmungen, Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 beteiligt sich an ei ner landwirtschaftlichen Kreditkasse, welche vorab Investit ionskredite und Betriebshilfedarle hen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  stellt  die  für  ihren  Betrieb erforderlichen  Mittel  zur  Verfü gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  Anordnungen  der  Kreditkasse  im  Zusammenhang  mit Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates Re kurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebshelfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            26 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 leistet  an  die  Kosten  der  Betriebshelfer dienste, die von anerkannten landw irtschaftlichen oder anderen aner kannten gemeinnützigen Instituti onen geführt werden, sowie der Aus bildung  von  Helfern  und  Helferinne n  Kostenanteile  bis  zu  75%  der beitragsberechtigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingten Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            desbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Der Kanton kann wirtschaftl iche Massnahmen des Bun des  zugunsten  der  Landwirtschaft  so weit  unterstützen,  als  sie  eine kantonale Beteiligung voraussetzen . Der Staatsbeitra g darf den Bun desbeitrag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hang- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sömmerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            45 Der Kanton richtet für Fläche n im Berggebiet und in der Hügelzone Kostenanteile aus. Der Kostenanteil beträgt 75% der Hang- und  Sömmerungsbeiträge  gemäss  eid genössischem  Landwirtschafts gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Aus bildungszulagen  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Familienzulagen  in der  Landwirtschaft  eine  Differenzzu lage,  soweit  die  einzelne  Zulage den  Mindestbetrag  der  Familienzulagen  gemäss  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über di e Familienzula gen (EG FamZG) vom 19. Ja nuar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Aus richtung von Kinder- und Familien zulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            172–174.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Beseiti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absteckungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            Wer Signale, Pfähle oder a ndere Zeichen, die im Zusam menhang  mit  einer  Bodenverbess erungsmassnahme  zur  Vermessung oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder beseitigt, wird durch das Statthaltera mt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Widersetzlich keit gegen obligatorische Bekämpfungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von  gemeingefährlichen  Krankheite n,  Schädlingen  oder  Unkräutern nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anordnungen der Vollzugsorga ne nicht nachkommt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            177–179.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: a.   das  Gesetz  über  die  Förderung der  Landwirtschaft  vom  22.  Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 1963, b.   das Gesetz betreffend Massnah men gegen die Reblaus vom 26. Au
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gust 1917. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            Die nachstehenden Gesetze werd en wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            1 Die  vor  dem  Inkrafttreten  dies es  Gesetzes  aufgestellten Bestimmungen,  Bedingungen  und Auflagen  zur  Erhaltung  der  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung: a.   die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–107 über die Unterhaltsorganisation und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 über die Wiederherstellung gesc hlossener Reblagen, b.   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen, c.   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  über  die  Erhaltung  der  Se lbstbewirtschaftung,  jedoch  nur während des im einzelnen Beitra gsbeschluss genannten Zeitraums und nur für Siedlungen, d.   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  über  die  Rückerstattungspfl icht  bei  gewinnbringender  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertung, jedoch nur insofern, als ne ben der Veräusserung eine ander
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weitige Verwertung in Betracht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes zur Ordnung der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützung von Bodenverbesserungsanla gen erlassenen Verbote bleiben bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            1 Der Regierungsrat re gelt den Vollzug, insbesondere die Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            Dieses  Gesetz  tr itt  nach  der  amtlichen  Veröffentlichung des  Kantonsratsbeschlusses  über die  Erwahrung und  der  Genehmi gung durch den Bundesrat auf de n vom Regierungsrat zu bestimmen den Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 257 und GS VII, 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 170.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 271 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 416.1 , LS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 836.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 921.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 836.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 SR 921.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Text siehe OS 47, 306.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch G vom 6. Se ptember 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 (OS 50, 291).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (OS 51, 43).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 (OS 50, 291).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben  durch  Staatsbe itragsgesetz  vom  1.  April  1990  (OS  51,  77).  In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (OS 52, 558).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (OS 52, 558).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Heute  30  Tage  gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juni 1997 (OS 54, 268).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 ( OS 55, 160 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss Gesetz über die politis chen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt durch G über das Sozia lversicherungsgericht vom 30. August 2004 ( OS 59, 398 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 410 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung  gemäss  EG  FamZG  vom  19.  Januar  2009 ( OS  64,  142 ; ABl  2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1046 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            390 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Aufgehoben durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 2010 ( OS 65, 953 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            390 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Eingefügt  durch  G  vom  28.  Oktober  2013  ( OS  69,  197 ; ABl  2012,  632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 197 ; ABl 2012, 632 ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 197 ; ABl 2012, 632
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Landwirtschaftsgesetz (LG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung der  Gesetzgebung  im  Bereich  von Ausbildungsbeiträgen  (Stipendienreform)  vom  27. April  2015  ( OS  71,  483 ; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).